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Ordnung des geistlichen Amtes

Vom 1. Jänner 2006

ABl. Nr. 138/2005, 90/2006, 129/2006, 157/2006, 97/2007, 90/2008, 197/2008, 20/2009, 188/2009, 240/2009, 22/2010, 192/2010, 231/2011, 232/2011, 283/2011, 5/2012, 110/2012, 155/2012, 209/2012, 4/2015, 205/2015, 112/2016, 218/2016, 80/2018, 51/2019, 95/2019, 233/2019, 5/2020, 1/2021, 2/2021, 99/2021, 100/2021, 237/2021, 70/2022, 91/2022, 98/2022, 48/2023, 118/2023, 2/2024

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Ordnung des geistlichen Amtes - Novelle 2018
1. September 2019
ABl. Nr. 80/2018
§ 5 Abs. 1
geändert
5. Juli 2018
§ 5 Abs. 2
geändert
1. September 2019
§ 5 Abs. 4 Z 8
angefügt
§ 11 Abs. 2
geändert
§ 12 Abs. 5
geändert
5. Juli 2018
§ 14 Abs. 4
geändert
§ 15 Abs. 7
neu gefasst
§ 22
geändert
§ 40 Abs. 1 S. 2
geändert
2
Ordnung des geistlichen Amtes - Novelle 2019
9. März 2019
ABl. Nr. 51/2019
§ 40 Abs. 5
angefügt
3
Ordnung des geistlichen Amtes - Verfügung mit einstweiliger Geltung
1. September 2019
ABl. Nr. 95/2019
§ 7 Abs. 2 bis 4
neu gefasst
4
Ordnung des geistlichen Amtes - 3. Novelle 2019
1. Jänner 2020
ABl. Nr. 233/2019
§ 3 Abs. 2
geändert
§ 6 Abs. 1
geändert
§ 6 Abs. 2
ergänzt
§§ 8 bis 11
neu nummeriert
§ 9
neu nummeriert, ergänzt
§ 15 Abs. 1 S. 1
ergänzt
§ 42 Abs. 3
geändert
§ 46 Abs. 4
eingefügt
§ 46 Abs. 4 und 5
neu nummeriert, ergänzt
§ 49
geändert
§§ 55 bis 57
neu gefasst
§ 58 Abs. 6
geändert
§ 61 Abs. 9
angefügt
§ 64 Abs. 5
geändert
§ 69 Abs. 1 Z 5
geändert
§ 72 Abs. 3
angefügt
5
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 5/2020
6
Ordnung des geistlichen Amtes - Verfügung mit einstweiliger Geltung (1. Novelle 2021)
5. Februar 2021
ABl. Nr. 1/2021
§ 59 Abs. 5
angefügt
7
Ordnung des geistlichen Amtes - Verfügung mit einstweiliger Geltung (2. Novelle 2021)
5. Februar 2021
ABl. Nr. 2/2021
§ 42 Abs. 3
ergänzt
8
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 99/2021
9
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 100/2021
10
Ordnung des geistlichen Amtes - Verfügung mit einstweiliger Geltung (3. Novelle 2021)
7. Jänner 2022
ABl. Nr. 237/2021
§ 44
geändert
§ 55
geändert
11
Ordnung des geistlichen Amtes - Verfügung mit einstweiliger Geltung
7. Juni 2022
ABl. Nr. 70/2022
§ 40 Abs. 4, 5
ergänzt
12
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 91/2022
13
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 98/2022
14
Ordnung des geistlichen Amtes - 3. Novelle 2023
1. Jänner 2023
ABl. Nr. 2/2024
§ 55 Abs. 8
geändert
15
Ordnung des geistlichen Amtes - Verfügung mit einstweiliger Geltung
11. Mai 2023
ABl. Nr. 48/2023
§ 11 Abs. 1
geändert
16
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
7. August 2023
ABl. Nr. 118/2023

Inhaltsübersicht1#

1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
1.
2.
3.
4.
5.
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I. Das geistliche Amt

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1. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Die Verkündigung des Evangeliums ist der Pfarrgemeinde als Ganzes aufgetragen. Sie nimmt diese Verantwortung durch die vielfältigen Ämter und Dienste der Pfarrgemeinde nach ihrem Bekenntnis wahr.
( 2 ) Die öffentliche evangelisch-theologisch verantwortete Verkündigung des Evangeliums in Predigt und Sakramenten, Seelsorge und geistlicher Führung der Pfarrgemeinde ist ohne zeitliche und örtliche Begrenzung jenen Personen vorbehalten, denen das geistliche Amt von den zuständigen kirchlichen Organen durch Ordination übertragen wurde.
( 3 ) Ausnahmen bezüglich zeitlicher und/oder örtlicher Beschränkungen des Verkündigungsauftrages bestimmen die Kirchengesetze.
( 4 ) In Notfällen darf und soll jedes getaufte Glied der Kirche einzelne Aufgaben des geistlichen Amtes ausüben. Solches Handeln bedarf der Ordnung willen einer nachträglichen kirchlichen Bestätigung.
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§ 2

Soweit in diesem Kirchengesetz noch geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet werden, gelten diese bei Ausübung der Funktion durch Frauen oder Männer in der jeweils passenden geschlechtsspezifischen Form.
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2. Voraussetzungen für das geistliche Amt

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§ 3

( 1 ) Wer ein Dienstverhältnis für ein geistliches Amt in der Evangelischen Kirche A. B. oder der Evangelischen Kirche H. B. anstrebt oder ausübt, muss:
  1. Glied einer dieser Kirchen oder einer mit diesen in Kirchengemeinschaft stehenden evangelischen Kirchen sein;
  2. die vorgesehenen Prüfungen bestanden haben;
  3. für das Amt geistig und körperlich geeignet sein; und
  4. falls er oder sie verheiratet ist, einen Ehepartner haben, der einer der Kirchen gemäß Z. 1 angehört; in besonders begründeten Fällen kann der zuständige Oberkirchenrat von dieser Voraussetzung absehen.
( 2 ) Fehlt eine der allgemeinen Voraussetzungen, so endet ein Dienstverhältnis mit der entsprechenden dienstrechtlichen Maßnahme des zuständigen Oberkirchenrates; gleichzeitig tritt Amtsverlust ein (Art. 10 Abs. 9 KV).
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§ 4

Ändert sich die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4, kann der zuständige Oberkirchenrat von Amts wegen oder auf Antrag, in beiden Fällen nach Anhörung des Superintendenten/der Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten/der Landessuperintendentin mit Bescheid den geistlichen Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin entweder in den Wartestand versetzen oder den eingetretenen Verlust des Amtes befristet oder unbefristet aussetzen, sofern eine Beeinträchtigung des Dienstes, des Ansehens der Kirche oder des Amtes nicht zu befürchten ist.
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3. Die Vorbereitung auf das geistliche Amt

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§ 5

( 1 ) Wer sich dem fachtheologischen Masterstudium an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien oder einem als gleichwertig anerkannten Theologiestudium an einer anderen Universität oder Lehranstalt mit der Absicht widmet, in den Dienst der Evangelischen Kirche A. B. oder der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich zu treten, soll dies dem Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. bekannt geben; dieser veranlasst die Führung einer Liste der Meldungen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat A. und H. B. hat den Abschluss der Studien, insbesondere der Abschlussprüfungen, für Zwecke der Aufnahme zur Vorbereitung auf das geistliche Amt anzuerkennen; für diese Entscheidung gelten grundsätzlich die in den Curricula für die Studien an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien festgelegten Anforderungen.
( 3 ) Mit der Anerkennung durch den Oberkirchenrat A. und H. B. kann um die Zulassung zum Lehrvikariat angesucht werden.
( 4 ) Dem Ansuchen sind beizulegen:
  1. die Geburtsurkunde und der Taufschein;
  2. die Konfirmationsbescheinigung oder bei später Eingetretenen die Bescheinigung über die Aufnahme in eine der in § 3 Abs. 1 Z. 1 genannten Kirchen;
  3. das Zeugnis über die Abschlussprüfung an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien oder ein diesem Zeugnis gleichzuhaltendes Zeugnis sowie allenfalls weitere geforderte Studiennachweise;
  4. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf;
  5. ein Strafregisterauszug und ein umfassendes ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, deren Ausstellungsdaten nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen;
  6. die Bescheinigung über die Ableistung der geforderten Praktika; aus wichtigen Gründen kann davon abgesehen werden; und
  7. die eigenhändig geschriebene Verpflichtungserklärung mit folgendem Wortlaut:
    „Ich verpflichte mich, das Wort Gottes lauter und rein gemäß dem Bekenntnis der Evangelischen Kirche A. B. bzw. der Evangelischen Kirche H. B. zu verkündigen und in Gottesdienst und Sakramentsverwaltung die liturgische Ordnung der Kirche einzuhalten; ebenso verpflichte ich mich, die kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu achten und zu befolgen.“
  8. das Zeugnis gemäß § 39 Abs. 8 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) über die Zurücklegung der Induktionsphase und den Verwendungserfolg, sofern die Induktionsphase vor Aufnahme ins Vikariat absolviert wurde.
( 5 ) Vom Oberkirchenrat A. und H. B. dürfen Auskünfte über die Bewerber oder Bewerberinnen eingeholt werden. Die Auskunftspersonen sind im gegenseitigen Einverständnis mit den Bewerbern und Bewerberinnen zu bestimmen; sie müssen vom Bewerber oder von der Bewerberin zur Auskunftserteilung ermächtigt sein.
( 6 ) Vorbehaltlich der in Abs. 7 getroffenen Regelung entscheidet der Oberkirchenrat A. und H. B. über die Anrechnung und Anerkennung ausländischer Studien und Prüfungen unter Berücksichtigung der durch die zuständige staatliche Stelle festgestellten Gleichwertigkeit oder auf Grundlage der für die staatlichen Stellen geltenden Kriterien der Anerkennung.
( 7 ) Bewerbern und Bewerberinnen, die ihr Studium nicht mit der vom Oberkirchenrat A. und H. B. anerkannten Abschlussprüfung abgeschlossen haben, oder die Gottesdienst- und Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann unter Fristsetzung die Fortsetzung der Ausbildung aufgetragen werden, gegebenenfalls nach gutachtlicher Stellungnahme der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien.
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4. Die Ausbildung zum geistlichen Amt

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§ 6

( 1 ) Die Ausbildung zum geistlichen Amt erfolgt in einem befristeten Ausbildungsdienstverhältnis mit der Evangelischen Kirche A. B. bzw. der Evangelischen Kirche H. B., welches aus zwei Teilen besteht. Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit dem Lehrvikariat, an das sich nach erfolgreichem Abschluss unmittelbar die Ausbildung als Pfarramtskandidat oder Pfarramtskandidatin anschließt. Während des Lehrvikariats ist das Predigerseminar zu besuchen.
( 2 ) Der Zulassung hat ein Einstellungsgespräch vor dem Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. oder mit einem seiner delegierten Mitglieder voran zu gehen. Fragen zu individuellen Gewissensentscheidungen (§ 40 Abs. 5) sind nicht Gegenstand des Einstellungsgespräches.
( 3 ) Über die Zulassung entscheidet der Oberkirchenrat A. und H. B. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
( 4 ) Auf zugelassene Lehrvikare oder Lehrvikarinnen findet die Disziplinarordnung Anwendung.
( 5 ) Die Zulassung ist Voraussetzung für
  1. die Verwendung im Lehrvikariat;
  2. die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes an Schulen in der Zeit des Lehrvikariats.
( 6 ) Lehrvikare und Lehrvikarinnen sind berechtigt, das jeweils vorgesehene Amtskleid zu tragen.
( 7 ) Zur Einführung in die praktische Pfarramtsarbeit werden Lehrvikare und Lehrvikarinnen besonders befähigten Pfarrern und Pfarrerinnen zugeteilt. Sie stehen unter deren unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung. Es soll ein Lehrvikar oder eine Lehrvikarin möglichst nur einem Lehrpfarrer oder einer Lehrpfarrerin zugeteilt werden.
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§ 7

( 1 ) Das Lehrvikariat beginnt jeweils am 1. September eines jeden Jahres. Vikare und Vikarinnen, auf die bereits vor diesem Zeitpunkt die für die Aufnahme in das Lehrvikariat erforderlichen Voraussetzungen zutreffen, können auch zu einem früheren Zeitpunkt, jedoch ohne Anrechnung des vor dem 1. September gelegenen Zeitraumes auf die Ausbildungszeit in ein Ausbildungsdienstverhältnis aufgenommen werden. Der Oberkirchenrat A. und H. B. kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine verspätete Aufnahme im Ausmaß von höchstens zwei Monaten gestatten.
( 2 ) Das Lehrvikariat dauert 24 Monate. Die gesetzlichen Urlaube sind auf diese Zeit anzurechnen. Eine Verkürzung um höchstens zwei Monate kann durch den Oberkirchenrat A.u.H.B., insbesondere bei späterer Aufnahme in das Lehrvikariat, bewilligt werden. Hat der Vikar oder die Vikarin die Induktionsphase laut § 39 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) bereits zurückgelegt, ist die Ausbildungszeit nach § 8 entsprechend zu verkürzen, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
( 3 ) Im ersten Jahr des Lehrvikariats ist die Induktionsphase laut § 39 VBG zu absolvieren. Gleichzeitig ist der Vikar oder die Vikarin zur Einführung in die Gemeindearbeit einer Gemeinde zum Dienst zuzuteilen. Hat der Vikar oder die Vikarin den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg gemäß § 39 Abs. 7 Z. 3 VBG nicht aufgewiesen, ist das Ausbildungsdienstverhältnis zu beenden.
( 4 ) Das zweite Vikariatsjahr dient der Einführung in die Gemeindearbeit und der Ausbildung im Predigerseminar. Die näheren Bestimmungen werden vom Oberkirchenrat A.u.H.B. durch Verordnung erlassen. Den jeweiligen Gang der praktischen Ausbildung eines Vikars oder einer Vikarin regelt der Oberkirchenrat A.B. bzw. der Oberkirchenrat H.B. im Einzelfall.
( 5 ) Der Oberkirchenrat A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. hat unter Berücksichtigung der vom Lehrpfarrer oder von der Lehrpfarrerin, vom Rektor oder von der Rektorin des Predigerseminars erstellten Beurteilungen, der Stellungnahme des zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten/der Landessuperintendentin sowie nach Anhören des Lehrvikars oder der Lehrvikarin festzustellen, ob das Lehrvikariat erfolgreich abgeschlossen wurde oder ob es teilweise oder zur Gänze zu wiederholen ist.
( 6 ) Die Wiederholung des Lehrvikariates oder des Besuches des Predigerseminars ist nur einmal zulässig. Bleibt die Wiederholung ohne Erfolg, ist das Ausbildungsverhältnis zu beenden und die allfällige Zulassung als Kandidat zu widerrufen.
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§ 8

( 1 ) Nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses des Lehrvikariates durch den Oberkirchenrat A. B. bzw. den Oberkirchenrat H. B. setzt der Vikar oder die Vikarin seine Ausbildung als Pfarramtskandidat oder Pfarramtskandidatin fort. Diese dauert zwölf Monate, wobei die gesetzlichen Urlaube auf diese Zeit anzurechnen sind.
( 2 ) Der Pfarramtskandidat oder die Pfarramtskandidatin ist einer Pfarrgemeinde oder einer übergemeindlichen Verwendung zuzuteilen. Eine Fortsetzung der Ausbildung in der Pfarrgemeinde, in der das Lehrvikariat absolviert wurde, ist zulässig. Ein geistliche Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin hat den Pfarramtskandidaten oder die Pfarramtskandidatin im Rahmen der Ausbildung als Mentor oder Mentorin zu begleiten.
( 3 ) Die Zeit als Pfarramtskandidat oder Pfarramtskandidatin dient der Hinführung zur selbstständigen Arbeit eines geistlichen Amtsträgers/einer geistlichen Amtsträgerin. Die näheren Bestimmungen werden vom Oberkirchenrat A. und H. B. durch Verordnung erlassen.
( 4 ) Den jeweiligen Gang der praktischen Ausbildung des einzelnen Pfarramtskandidaten regelt der Oberkirchenrat A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. im Einzelfall.
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§ 9

Der Oberkirchenrat A. und H. B. kann in begründeten Fällen die Ausbildungszeit für Lehrvikare oder Lehrvikarinnen und Pfarramtskandidaten oder Pfarramtskandidatinnen um höchstens ein Jahr verkürzen. Der Oberkirchenrat A. und H. B. entscheidet jeweils im Einzelfall, welcher Teil der Ausbildung entfallen kann.
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§ 10

( 1 ) Das Ausbildungsdienstverhältnis kann von jedem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum 15. oder letzten Tag eines jeden Monats gelöst werden, auf Seite des Dienstgebers jedoch nur mit Zustimmung des Superintendenten/der Superintendentin, des Landessuperintendenten/der Landessuperintendentin und nach Anhören des Lehrpfarrers/der Lehrpfarrerin.
( 2 ) Das Ausbildungsdienstverhältnis endet, wenn es nicht schon vorher aufgelöst worden ist, mit dem 31. August jenes Jahres, in welchem die Amtsprüfung frühestens abgelegt werden kann.
( 3 ) Das Ausbildungsdienstverhältnis kann aus berechtigten Gründen höchstens bis zu zwei Jahren verlängert werden.
(4)
  1. Das Ausbildungsdienstverhältnis wird während der Dauer der Beschäftigungsverbote sowie während der Dauer des Karenzurlaubes, jeweils gemäß dem staatlichen Mutterschutzgesetz sowie Väter-Karenzgesetz, unterbrochen und um diese Zeiten verlängert.
  2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 59 für das Ausbildungsdienstverhältnis sinngemäß, insbesondere auch für die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsdienstverhältnisses.
(5)
  1. Lehrvikare und Lehrvikarinnen sowie Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen haben Anspruch auf einen jährlichen, bezahlten Erholungsurlaub von fünf Wochen (30 Werktagen).
  2. Der Urlaub wird über Ansuchen des Lehrvikars oder der Lehrvikarin sowie des Pfarramtskandidaten oder der Pfarramtskandidatin vom zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin bzw. vom Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin bzw. vom zuständigen geistlichen Mitglied des Oberkirchenrates A. B. nach Anhörung des Lehrpfarrers oder der Lehrpfarrerin bzw. des Mentors oder der Mentorin erteilt.
  3. Im Übrigen gelten für den Urlaub während des Ausbildungsdienstverhältnisses die §§ 55, 56 sinngemäß.
( 6 ) Für den Anspruch auf Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalts lebenden erkrankten nahen Angehörigen, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Dienstfreistellung wegen Sterbebegleitung naher Angehöriger oder Begleitung schwersterkrankter Kinder des Lehrvikars oder der Lehrvikarin sowie des Pfarramtskandidaten oder der Pfarramtskandidatin gilt § 57 sinngemäß. Um die Zeiten der jeweiligen Freistellung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis, sofern die Freistellung im Kalenderjahr für mehr als vier Wochen in Anspruch genommen wurde, im Umfang des vier Wochen übersteigenden Ausmaßes.
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§ 11

( 1 ) Die Führung und Verwaltung des Predigerseminars durch einen Rektor oder eine Rektorin mit den entsprechenden Hilfskräften obliegt dem Oberkirchenrat A. und H. B. Das Predigerseminar ist Teil des Aus- und Fortbildungszentrums für kirchliche Berufe, dem zur Unterstützung ein Beirat sowie ein Exekutivkomitee beigegeben sind. Für die Tätigkeit des Beirates und des Exekutivkomitees ist vom Oberkirchenrat A. und H. B. mit Zustimmung der Kirchenpresbyterien A. B. und H. B. eine Geschäftsorodnung als Verordnung zu erlassen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. hat durch Verordnung festzusetzen, welcher Teil des Gehaltes der Lehrvikare und Lehrvikarinnen während ihres Aufenthaltes im Predigerseminar für Unterkunft und Verpflegung einzubehalten und welcher Betrag allenfalls während des Lehrvikariates für Wohnung und Verpflegung zu leisten ist.
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5. Die Pfarramtsprüfung (Examen pro ministerio)

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§ 12

( 1 ) Um Zulassung zur Amtsprüfung (Examen pro ministerio) ist beim Oberkirchenrat A. und H. B. im Dienstweg anzusuchen. Bei Ablehnung des Ansuchens ist das Ausbildungsdienstverhältnis zu beenden.
( 2 ) Die Amtsprüfung ist gegen Ende der Ausbildungszeit vor einer vom Oberkirchenrat A. und H. B. zu bestellenden Prüfungskommission abzulegen. In der Amtsprüfung soll der Kandidat die für die Ausübung des geistlichen Amtes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Die näheren Bestimmungen werden vom Oberkirchenrat A. und H. B. durch Verordnung erlassen.
( 3 ) Über das Ergebnis der Amtsprüfung ist vom Oberkirchenrat A. und H. B. ein Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis sind die Einschränkungen gemäß § 5 Abs. 7 zu vermerken.
( 4 ) Wird die Amtsprüfung nicht bestanden, kann der Oberkirchenrat A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. das Ausbildungsdienstverhältnis zweimal um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern.
( 5 ) Durch die erfolgreiche Ablegung der Amtsprüfung erlangt der Pfarramtskandidat oder die Pfarramtskandidatin die Befähigung zur Ausübung des geistlichen Amtes; er oder sie ist berechtigt, um die Ordination anzusuchen.
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§ 13

Für Personen, die ihre Ausbildung nicht nach dieser Ordnung absolviert haben und die in den Dienst der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich bzw. der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich treten wollen, regelt der Oberkirchenrat A. und H. B. durch Verordnung, welche Nachweise und/oder Ergänzungen ihrer Ausbildung sie vor der Ordination und der Erlangung der Wahlfähigkeit zu erbringen haben.
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§ 13 a

Für Personen, welche die in § 3 Abs. 1 Z. 2 festgelegten Prüfungen für ein geistliches Amt nicht abgelegt haben und in den Dienst der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich treten wollen, regelt der Oberkirchenrat A. B. durch Verordnung, auf welche Weise diese Personen als mögliche Kandidaten oder Kandidatinnen für ein Ausbildungsdienstverhältnis in Frage kommen, welche Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung, Vorbereitung und praktische Tätigkeit vorliegen müssen, wer über die Zulassung für ein Ausbildungsdienstverhältnis zu entscheiden hat, welche besonderen organisatorischen, zeitlichen und/oder finanziellen Begleitmaßnahmen vor Beginn des Ausbildungsdienstverhältnisses bestehen und welche besonderen Anforderungen an Kandidaten und Kandidatinnen im Falle einer Übernahme in den Dienst der Evangelischen Kirche A. B. gestellt werden.
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6. Die Ordination

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§ 14

( 1 ) Mit der Ordination beruft die Evangelische Kirche A. B. bzw. H. B. Personen in das geistliche Amt, in der Evangelischen Kirche A. B. auch in das geistliche Ehrenamt.
( 2 ) Die Ordination ist ihrem Wesen nach widerruflich; sie verleiht daher keinen unverlierbaren Charakter. Mit der Ordination ist kein Rechtsanspruch auf ein Dienstverhältnis verbunden, mit der Ordination wird kein Dienstverhältnis begründet.
( 3 ) Die Ordination ist die Voraussetzung
  1. für die Ausübung des geistlichen Amtes,
  2. für den Abschluss des entsprechenden Dienstverhältnisses und
  3. für den Erwerb der Wahlfähigkeit.
( 4 ) Das Ansuchen um Zulassung zur Ordination ist an den Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. zu richten; beizufügen sind
  1. die Beurteilung des Lehrvikariats durch den Lehrpfarrer oder die Lehrpfarrerin, ferner
  2. ein Vorschlag des Pfarramtskandidaten oder der Pfarramtskandidatin, wer die Ordination durchführen soll, sowie eine Stellungnahme des oder der Vorgeschlagenen.
( 5 ) Theologisch ausreichend gebildete, geeignete und in der Gemeindearbeit bewährte Personen können von einer kirchlichen Stelle (Art. 13 Abs. 2 Z. 1 bis 3 KV) beim Oberkirchenrat A. B. für die Ordination ins Ehrenamt vorgeschlagen werden. Diesem Vorschlag ist eine Beurteilung des oder der zuständigen Superintendenten/Superintendentin und des vorgesehenen Ordinators oder der vorgesehenen Ordinatorin sowie eine Zustimmungs- und Verpflichtungserklärung des oder der Vorgeschlagenen beizufügen.
( 6 ) Die Ordination erfolgt in einem Gottesdienst einer Pfarrgemeinde unter Mitwirkung mindestens zweier geistlicher Amtsträger oder Amtsträgerinnen, nämlich in der Evangelischen Kirche A. B. durch den Bischof/die Bischöfin oder durch einen Superintendenten oder eine Superintendentin, in der Evangelischen Kirche H. B. durch den Landessuperintendenten/die Landessuperintendentin. Der Bischof/die Bischöfin und der Landessuperintendent/die Landessuperintendentin dürfen sich in Ausnahmefällen durch einen dazu gesondert ermächtigten geistlichen Amtsträger oder eine dazu gesondert ermächtigte geistliche Amtsträgerin vertreten lassen.
( 7 ) Ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß (bis höchstens zehn Jahre) eine sonstige Beschäftigungszeit als Vordienstzeit anerkannt wird, steht im freien Ermessen des Oberkirchenrates A.B. bzw. des Oberkirchenrates H.B.
( 8 ) Die Rechte aus der Ordination ruhen:
  1. für die Zeit der Bewerbung um ein politisches Mandat (Art. 19 Abs. 2 KV) und
  2. für die Zeit einer psychisch begründeten Berufsunfähigkeit,
  3. in Zeiten gemäß § 78 Abs. 1 Z. 1 zweiter und dritter Satz.
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7. Beginn und Dauer des mit dem geistlichen Amt verbundenen Dienstverhältnisses

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§ 15

( 1 ) Jedes Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. in Österreich bzw. der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich ist zunächst provisorisch. Es beginnt mit dem im Amtsauftrag festgelegten Tag. Provisorisch ist ein Dienstverhältnis, solange es nicht in ein definitives Dienstverhältnis gemäß § 16 Abs. 1 umgewandelt wurde.
( 2 ) Für den Abschluss jedes Dienstverhältnisses bedarf es eines Antrages des oder der Ordinierten; dies gilt insbesondere nach Beendigung des Ausbildungsdienstverhältnisses.
( 3 ) Der Entscheidung des Oberkirchenrates A. B. bzw. H. B. über den Abschluss eines Dienstverhältnisses hat ein Einstellungsgespräch, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Wahlfähigkeit, vorauszugehen. Der Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. hat alle allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen und Berufsvoraussetzungen erneut zu prüfen und zu werten.
( 4 ) Für alle geistlichen Amtsträger oder Amtsträgerinnen gilt als Anfangszeitpunkt der Dienstzeitberechnung der 1. Juli des der bestandenen Amtsprüfung vorausgehenden Jahres.
( 5 ) In die Dienstzeitberechnung ist ein Jahr der Ausbildungszeit einzurechnen.
( 6 ) Für die Einstufung und für die Vorrückung in höhere Bezüge sind ferner anzurechnen:
  1. die im Österreichischen Bundesheer gesetzlich abgeleistete Präsenzdienstzeit oder der in Österreich abgeleistete gesetzliche Zivildienst;
  2. die Dienstzeit der staatlich angestellten Religionslehrer/Religionslehrerinnen in Österreich;
  3. die Dienstzeit in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. die Zeit der Anstellung durch eine Gebietskörperschaft als geistlicher Amtsträger/geistliche Amtsträgerin;
  4. die Dienstzeit als akademisch ausgebildeter geistlicher Amtsträger oder akademisch ausgebildete Amtsträgerin einer Kirche der Gemeinschaft der Evangelischen Kirchen in Europa;
  5. die in einem evangelisch-theologischen Lehramt an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Lehranstalt verbrachte Zeit;
  6. die im Lehramt an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer anderen theologischen Lehranstalt verbrachte Zeit.
( 7 ) Dem Oberkirchenrat A. B. bzw. dem Oberkirchenrat H. B. steht es frei, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß (bis höchstens zehn Jahre) eine sonstige Beschäftigungszeit als Vordienstzeit anerkannt wird.
( 8 ) Wird der oder die Ordinierte in ein provisorisches Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. bzw. Evangelischen Kirche H. B. übernommen, hat der zuständige Oberkirchenrat darüber einen Dienstzettel auszustellen und diesen dem oder der Ordinierten zu übergeben. In diesem Dienstzettel sind der Beginn des provisorischen Dienstverhältnisses sowie die für die Einstufung und Vorrückung der Bezüge inklusive Anerkennung der Vordienstzeiten maßgeblichen Zeiten (Abs. 4 bis 7) und die betragsmäßige Höhe des Grundgehaltes sowie allfällige Sondervereinbarungen festzuhalten.
( 9 ) Provisorische Dienstverhältnisse können vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. oder vom geistlichen Amtsträger oder von der geistlichen Amtsträgerin selbst unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten durch schriftliche Kündigung gelöst werden, soferne nichts anderes vereinbart wurde oder wird. Dauert das provisorische Dienstverhältnis bereits 15 Jahre, verlängert sich die beiderseitige Kündigungsfrist auf vier Monate. In jedem Fall ist der Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. verpflichtet, vor Ausspruch der schriftlichen Kündigung die gemäß § 83 gebildete freiwillige Berufsvereinigung (VEPPÖ), das zuständige Presbyterium oder das jeweilige Leitungsorgan zu hören und die Zustimmung des Superintendenten oder der Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin einzuholen. Fehlt die Zustimmung des Superintendenten oder der Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin, ist der Ausspruch der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses unwirksam. Bestehen Zweifel darüber, ob eine rechtswirksame Zustimmung des Superintendenten oder der Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin vorliegt, entscheidet über Antrag des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin, des Superintendenten oder der Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin oder des zuständigen Oberkirchenrates der Revisionssenat. Der diesbezügliche Antrag ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausspruches der Kündigung beim Revisionssenat einzubringen.
( 10 ) Ist dem geistlichen Amtsträger oder der geistlichen Amtsträgerin, der bzw. die in einem provisorischen Dienstverhältnis steht, eine Pfarrstelle gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 bis 3 oder eine übergemeindliche Pfarrstelle gemäß § 34 Abs. 1 übertragen, kann seitens des jeweils zuständigen Dienstgebers das provisorische Dienstverhältnis vom Evangelischen Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. innerhalb der in Abs. 8 genannten Kündigungsfristen nur bei Vorliegen von Gründen mittels Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind Umstände, die in der Person des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin gelegen sind und die Interessen, Ansehen und Ruf des Dienstgebers inklusive dessen Gemeinden und Einrichtungen nachteilig berühren (analog § 105 Abs. 3 Z. 2 Arbeitsverfassungsgesetz) sowie wichtige Gründe gemäß § 18. Vor Ausspruch einer solchen Kündigung mittels Bescheid ist vom zuständigen Oberkirchenrat ein Verfahren nach den Bestimmungen des 2. Teiles der Verfahrensordnung (KVO 2005) durchzuführen, in welchem dem betroffenen geistlichen Amtsträger oder der betroffenen geistlichen Amtsträgerin Parteiengehör zu gewähren ist. Ferner ist das für den geistlichen Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin zuständige Presbyterium bzw. Leitungsorgan der kirchlichen Einrichtung und der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin bzw. der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin sowie die gemäß § 83 gebildete freiwillige Berufsvereinigung (VEPPÖ) zu hören. Eine Zustimmung des Superintendenten oder der Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin ist nicht erforderlich.
( 11 ) Gegen einen Bescheid des zuständigen Oberkirchenrates, mit welchem die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 10 ausgesprochen wird, kann der betroffene geistliche Amtsträger oder die betroffene geistliche Amtsträgerin Beschwerde an den Revisionssenat binnen vier Wochen nach Zustellung erheben. Der Beschwerde kommt, abweichend von § 43 Abs. 3 Verfahrensordnung (KVO 2005), aufschiebende Wirkung zu, im Übrigen gilt der 3. Teil der KVO 2005.
( 12 ) Gibt der Revisionssenat der Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 10 Folge, hat er entweder in der Sache selbst zu erkennen, dass der Ausspruch der schriftlichen Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses für unwirksam erklärt wird, oder das Verfahren zur Verfahrensergänzung und allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides mit Ausspruch der Kündigung an den zuständigen Oberkirchenrat zurückzuverweisen. Gibt der Revisionssenat der Beschwerde nicht Folge, hat dieser von Amts wegen in seinem Erkenntnis den Kündigungstermin über die Beendigung des provisorischen Dienstverhältnisses neu festzulegen.
( 13 ) Liegen in Ansehung des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin wichtige Gründe gemäß § 18 vor, kann die Frist zur Beendigung des provisorischen Dienstverhältnisses auf ein Monat zum 15. jedes Monates oder Ende des Kalendermonates verkürzt werden (vorzeitige Beendigung aus wichtigen Gründen). Erhebt allerdings in einem solchen Fall der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin Beschwerde an den Revisionssenat gemäß Abs. 11, kann der zuständige Oberkirchenrat für den zuständigen kirchlichen Dienstgeber gemäß § 16 Abs. 5, ohne Mitwirkung des Personalsenates (§ 17), vorübergehend die Dienstfreistellung des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin unter Entgeltfortzahlung und Weitergewährung sonstiger Ansprüche mittels Bescheid verfügen, der in diesem Fall beim Revisionssenat nicht bekämpft werden kann.
( 14 ) Im Übrigen endet das provisorische Dienstverhältnis durch Wegfall einer Berufsvoraussetzung, Verlust des geistlichen Amtes, Berufsunfähigkeit, jeweils nach Maßgabe der Bestimmung dieser Ordnung, sowie durch Erkenntnis des Disziplinarsenates gemäß der Disziplinarordnung.
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§ 16

( 1 ) Unter folgenden Voraussetzungen wird das Dienstverhältnis der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen definitiv:
  1. in der Evangelischen Kirche A. B.:
    auf Antrag des geistlichen Amtsträgers/der geistlichen Amtsträgerin nach einer Dienstzeit von drei Jahren im provisorischen Dienstverhältnis, sofern die für die Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt sind;
  2. in der Evangelischen Kirche H. B.:
    auf Antrag des geistlichen Amtsträgers/der geistlichen Amtsträgerin, sofern die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt sind.
( 2 ) Für die Evangelische Kirche A. B. und die Evangelische Kirche H. B. sind die Definitivstellungserfordernisse in einer Verordnung des Evangelischen Oberkirchenrates A. B. bzw. H. B. festzulegen, die zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des zuständigen Kirchenpresbyteriums bedarf.
( 3 ) Ein definitives Dienstverhältnis kann vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. für den jeweils zuständigen Dienstgeber nur auf Grund eines der folgenden, rechtskräftig abgeschlossenen, besonderen Dienstrechtsverfahren bzw. Disziplinarverfahren beendet werden, und zwar nach den Verfahren
  1. der Versetzung in den Wartestand (§ 69);
  2. der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des verfügten Amtsverlustes gemäß § 14 Abs. 2 Disziplinarordnung;
  3. der Feststellung des Wegfalls einer Berufsvoraussetzung;
  4. der Feststellung der Berufsunfähigkeit;
  5. der Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen infolge einer Entscheidung des jeweils zuständigen Dienstgebers, jedoch mit Zustimmung des Personalsenates (§§ 17, 18).
( 4 ) In den Fällen des Abs. 3 Z. 1 sowie bei verfügtem Amtsverlust gemäß § 14 Abs. 2 Disziplinarordnung geht mit der Beendigung des definitiven Dienstverhältnisses dieses in ein provisorisches, zeitlich befristetes Dienstverhältnis gemäß den §§ 69, 70 (Wartestand) über. In den anderen Fällen endet das Dienstverhältnis zu der betreffenden Kirche (§ 72).
(5)
  1. Der zuständige Oberkirchenrat für den zuständigen kirchlichen Dienstgeber kann aus wichtigen Gründen, ohne dass ein Verschulden auf Seiten des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin vorliegt, in begründeten krankheitsbedingten Fällen einer nicht dauernden Berufsunfähigkeit oder eines Verhaltens, das geeignet ist, sich auf das Gedeihen, den Ruf und das Ansehen und die Entwicklung der Evangelischen Kirche in Österreich oder einer ihrer Gliederungen oder Einrichtungen schädigend auszuwirken, die vorübergehende Dienstfreistellung eines geistlichen Amtsträgers oder einer geistlichen Amtsträgerin unter Entgeltfortzahlung und Weitergewährung sonstiger Ansprüche mittels Bescheid verfügen.
  2. Der zuständige Oberkirchenrat für den zuständigen kirchlichen Dienstgeber kann bei Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 3 Z. 5 oder nach § 35 Abs. 2 Z. 3 für die Dauer dieses Verfahrens ebenfalls die vorübergehende Dienstfreistellung eines geistlichen Amtsträgers oder einer geistlichen Amtsträgerin unter Entgeltfortzahlung und Weitergewährung sonstiger Ansprüche mittels Bescheid verfügen.
  3. Bescheide gemäß lit. a) und lit. b) können vom zuständigen Oberkirchenrat nur nach vorheriger Zustimmung des Personalsenates (§ 17) erlassen werden, wobei die Abs. 6 bis 8 sowie § 17 sinngemäß anzuwenden sind. Der Personalsenat hat jedoch binnen zwei Wochen zu entscheiden. Einer Beschwerde an den Revisionssenat kommt in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung zu, es gilt § 43 Abs. 3 der Verfahrensordnung (KVO 2005).
  4. Bei Gefahr in Verzug, insbesondere zur Abwehr eines großen, auch rufmäßigen Schadens für die Evangelischen Kirchen in Österreich und/oder einer ihrer Gliederungen und Einrichtungen, kann der zuständige Oberkirchenrat eine vorübergehende Dienstfreistellung eines geistlichen Amtsträgers oder einer geistlichen Amtsträgerin unter Entgeltfortzahlung und weitergehender Gewährung sonstiger Ansprüche mittels Bescheid ohne vorherige Zustimmung des Personalsenates (§ 17) beschließen. Gleichzeitig mit der Bescheiderlassung ist an den Personalsenat der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur vorübergehenden Dienstfreistellung zu stellen, wobei in diesem Fall der Personalsenat binnen zwei Wochen zu entscheiden hat. Stimmt der Personalsenat nachträglich der vorübergehenden Dienstfreistellung nicht zu, ist sie aufzuheben. Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde des zuständigen Oberkirchenrates an den Revisionssenat ist davon unberührt.
( 6 ) Die Entscheidungen gemäß Abs. 3 Z. 2 ergehen nach Maßgabe der Disziplinarordnung durch die zuständigen Disziplinarsenate, die Entscheidungen gemäß Abs. 3 Z. 1 und 3 bis 5 durch den jeweils zuständigen Oberkirchenrat für den jeweils zuständigen Dienstgeber. Die Verfahren vor dem zuständigen Oberkirchenrat haben nach den Bestimmungen des 2. Teiles der Verfahrensordnung (KVO 2005) durchgeführt zu werden, wobei dem betroffenen geistlichen Amtsträger oder der betroffenen geistlichen Amtsträgerin angemessen Parteigehör zu gewähren und die gemäß § 83 gebildete freiwillige Berufsvereinigung (VEPPÖ) zu hören ist. Die Bescheide des jeweiligen Oberkirchenrates können binnen vier Wochen nach Zustellung mit Beschwerde an den Revisionssenat angefochten werden. In diesen Verfahren hat der Revisionssenat, abweichend von den sonstigen Regelungen des 3. Teiles der Verfahrensordnung (KVO 2005), bei Verletzung des Parteiengehörs den angefochtenen Bescheid stets aufzuheben, soweit dies im Rahmen des Verfahrens vor dem Revisionssenat nicht sanierbar ist.
( 7 ) Für das Verfahren gemäß Abs. 3 Z. 5 (Beendigung des Dienstverhältnisses infolge einer Entscheidung des Dienstgebers aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Personalsenates) gilt:
  1. Kommt der zuständige Oberkirchenrat für den jeweils zuständigen kirchlichen Dienstgeber nach Durchführung des kirchlichen Dienstrechtsverfahrens zum Ergebnis, dass wichtige Gründe (§ 18) für die Beendigung des (definitiven) Dienstverhältnisses vorliegen, hat er unter Vorlage des gesamten Personalaktes in Kopie (ohne jegliche seelsorgerliche Gutachten und gekennzeichnete seelsorgerliche Dokumente über diesbezügliche Gespräche) und der Ergebnisse des Dienstrechtsverfahrens beim Personalsenat (zu Handen des oder der Vorsitzenden) die Zustimmung zur Beendigung des Dienstverhältnisses schriftlich und begründet zu beantragen. Eine Durchschrift dieses Antrages ist dem betroffenen geistlichen Amtsträger oder der betroffenen geistlichen Amtsträgerin nachweislich zuzustellen, der oder die die Möglichkeit hat, innerhalb von 10 Tagen schriftlich gegenüber dem Personalsenat Stellung zu nehmen. Der Personalsenat (§ 17) hat innerhalb von fünf Wochen ab Zustellung des Antrages des zuständigen Oberkirchenrates samt dazugehörigen Akten mittels Bescheid zu entscheiden.
  2. Der Personalsenat kann die Zustimmung zur Beendigung des Dienstverhältnisses erteilen oder auf Grund des gegenständlichen Dienstrechtsverfahrens verweigern. Der Personalsenat kann aber auch auf Grund des bislang durchgeführten kirchlichen Dienstrechtsverfahrens die Zustimmung vorläufig unter Hinweis auf für erforderlich angesehene Verfahrensergänzungen verweigern. Im letztgenannten Fall kann der zuständige Oberkirchenrat nach allfälliger Durchführung des ergänzenden Dienstrechtsverfahrens neuerlich beim Personalsenat einen Antrag auf Zustimmung zur Beendigung des Dienstverhältnisses beim Personalsenat stellen.
  3. Stimmt der Personalsenat mittels Bescheid der Beendigung des Dienstverhältnisses zu, hat der zuständige Oberkirchenrat für den jeweils zuständigen Dienstgeber einen Bescheid an den betroffenen geistlichen Amtsträger oder die betroffene geistliche Amtsträgerin über die Beendigung des Dienstverhältnisses zu erlassen. Beide Bescheide sind gemeinsam durch den zuständigen Oberkirchenrat zuzustellen. Im Bescheid des Oberkirchenrates ist der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses genau zu bezeichnen, wobei die Beendigung des Dienstverhältnisses stets zu einem Monatsletzten auszusprechen ist. Die Frist zwischen der Erlassung des Bescheides und der Beendigung des Dienstverhältnisses muss mindestens sechs Wochen und höchstens sechs Monate betragen. Der Bescheid über den Ausspruch der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z. 5 stellt privatrechtlich eine vorzeitige Auflösungs- bzw. Kündigungserklärung des Dienstgebers dar.
  4. Bei Verweigerung der Zustimmung des Personalsenates zur Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt die Zustellung des Bescheides durch den Personalsenat. Das Dienstrechtsverfahren ist in diesem Fall einzustellen, sofern nicht seitens des zuständigen Oberkirchenrats Beschwerde an den Revisionssenat erhoben wird.
( 8 ) Für die Erhebung von Beschwerden an den Revisionssenat gegen Bescheide des Personalsenates und des Oberkirchenrates im Falle des Abs. 3 Z. 5 gelten folgende Regelungen (neben Abs. 6), abweichend von den sonstigen Regelungen des 3. Teiles der Verfahrensordnung (KVO 2005):
  1. Bescheide des Personalsenates, mit denen die Zustimmung zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß Abs. 3 Z. 5 erteilt wird, können binnen vier Wochen nach Zustellung vom betroffenen geistlichen Amtsträger oder der betroffenen geistlichen Amtsträgerin nur gemeinsam mit dem Bescheid des zuständigen Oberkirchenrates, mit dem die Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z. 5 ausgesprochen wird, beim Revisionssenat mittels (einheitlicher) Beschwerde angefochten werden. Solchen Beschwerden kommt abweichend von § 43 Abs. 3 Verfahrensordnung (KVO 2005) aufschiebende Wirkung zu. Wird einer solchen Beschwerde vom Revisionssenat nicht Folge gegeben, hat dieser von Amts wegen in seinem Erkenntnis die Fristen über die Beendigung des Dienstverhältnisses neu festzulegen.
  2. Bescheide des Personalsenates, mit denen auf Grund des kirchlichen Dienstrechtsverfahrens die Zustimmung der Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber einem geistlichen Amtsträger oder einer geistlichen Amtsträgerin verweigert wird, können binnen vier Wochen nach Zustellung vom zuständigen Oberkirchenrat mittels Beschwerde an den Revisionssenat angefochten werden.
  3. Bescheide, mit denen der Personalsenat nur vorläufig die Zustimmung zur Beendigung des Dienstverhältnisses verweigert und dem zuständigen Oberkirchenrat Details einer Verfahrensergänzung vorgibt, können von keiner Partei beim Revisionssenat angefochten werden.
  4. Parteien in diesen Verfahren vor dem Revisionssenat sind nur der oder die betroffene geistliche Amtsträger bzw. Amtsträgerin sowie der zuständige Oberkirchenrat für den zuständigen Dienstgeber. Es gelten im Übrigen die Regelungen des 3. Teiles der Verfahrensordnung (KVO 2005), wobei aber der Revisionssenat nicht verpflichtet ist, selbst eine Beweiswiederholung in Ansehung des vor dem zuständigen Oberkirchenrat durchgeführten Ermittlungsverfahrens durchzuführen. Er kann analog § 17 Abs. 5 die Beweisergebnisse selbst würdigen und eigene Sachverhaltsfeststellungen seiner Entscheidung zu Grunde legen.
  5. Hebt der Revisionssenat mittels Erkenntnis in diesen Fällen einen Bescheid des zuständigen Oberkirchenrates und bzw. oder des Personalsenates auf, sind in dem fortgesetzten Verfahren der zuständige Oberkirchenrat und der Personalsenat an die Rechtsmeinung des Revisionssenates gebunden.
( 9 ) Im Übrigen bleiben die Regelungen des § 72 unberührt.
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§ 17

( 1 ) Der Personalsenat besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bzw. dessen oder deren Stellvertretung und vier Beisitzern.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der Generalsynode für deren Amtsperiode gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zur Ausübung eines anderen Rechtsberufes in Österreich besitzen oder besessen haben. Sie dürfen weder Mitglieder des Oberkirchenrates A. B. bzw. H. B. sein noch einem anderen kirchenleitenden Organ auf diözesaner oder gesamtkirchlicher Ebene angehören. Die Regelung des Art. 118 Kirchenverfassung gilt für sie sinngemäß.
(3)
  1. Vom Oberkirchenrat A. B. und vom Oberkirchenrat H. B. werden gemeinsam zwei Beisitzende, von der gemäß § 83 gebildeten freiwilligen Berufsvereinigung (VEPPÖ) ebenfalls zwei Beisitzende entsendet und dem oder der Vorsitzenden des Personalsenates sowie dem Präsidium der Generalsynode genannt, dies unabhängig von einem bestimmten Verfahren und jeweils für die Dauer der Amtsperiode der Generalsynode. Von den entsandten Beisitzenden muss jeweils einer dem geistlichen Stand angehören. Für jeden entsandten Beisitzenden und jede Beisitzende sind vom Oberkirchenrat A. B. und Oberkirchenrat H. B. gemeinsam sowie von der gemäß § 83 gebildeten freiwilligen Berufsvereinigung (VEPPÖ) jeweils zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu nominieren. Für die entsandten Beisitzenden aus dem geistlichen Stand müssen die Stellvertreter und Stellvertreterinnen jeweils dem geistlichen Stand angehören. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen vertreten unter Berücksichtigung der vom entsendungsberechtigten Organ vorgenommenen Reihenfolge den entsprechenden Beisitzer oder die entsprechende Beisitzerin bei deren Verhinderung oder Befangenheit (§ 20 KVO 2005). Ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Personalsenates verhindert oder befangen, tritt an dessen oder deren Stelle der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
  2. Kommt ein entsendungsberechtigtes Organ seiner Pflicht zur Entsendung von Beisitzenden nicht nach, hat der Präsident oder die Präsidentin der Generalsynode das zuständige Organ unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, seiner Entsendungsverpflichtung nachzukommen. Verstreicht diese Frist, geht vorläufig das Nominierungsrecht auf das Präsidium der Generalsynode über, das im Sinne der erwähnten Kriterien Beisitzende bestellt. Werden nachträglich vom entsendungsberechtigten Organ dem Präsidenten oder der Präsidentin der Generalsynode Beisitzende namhaft gemacht, verlieren die vom Präsidium der Generalsynode vorläufig bestellten Beisitzenden ihre Funktion.
( 4 ) Die Mitglieder des Personalsenates sind in der Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig und nur den kirchlichen Rechtsvorschriften unterworfen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und können von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung auch nicht entbunden werden. Sie müssen Mitglieder der Evangelischen Kirche A. B. oder H. B. in Österreich sein. Sie werden vom Präsidenten oder der Präsidentin der Generalsynode angelobt.
( 5 ) Der Personalsenat tritt zusammen und verfährt nach der Verfahrensordnung (KVO 2005) in einem nicht öffentlichen Verfahren. Er prüft und entscheidet ausschließlich auf Grund der Aktenlage, ohne unmittelbare Beweisaufnahme und Erörterung der Dienstrechtssache mit den Parteien. Der Personalsenat ist allerdings berechtigt, auf Grund der Aktenlage selbstständig sämtliche Beweisergebnisse zu würdigen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die er seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Stellt der Personalsenat in einem Dienstrechtsverfahren gemäß § 16 Abs. 3 Z. 5 schwerwiegende Verfahrensfehler fest, insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs gegenüber dem betroffenen geistlichen Amtsträger oder der betroffenen geistlichen Amtsträgerin, oder erachtet er das bisherige Dienstrechtsverfahren in bestimmten Sachverhaltsbereichen für dringend ergänzungsbedürftig, hat er mittels Bescheid dem zuständigen Oberkirchenrat für den jeweils zuständigen kirchlichen Dienstgeber vorläufig die Zustimmung zur Beendigung des Dienstverhältnisses mit detaillierten Vorgaben für die als erforderlich angesehenen Verfahrensergänzungen zu verweigern.
( 6 ) Der Personalsenat darf die Zustimmung zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 16 Abs. 3 Z. 5 mittels Bescheid nur dann erteilen, wenn das Dienstrechtsverfahren gegenüber dem betroffenen geistlichen Amtsträger oder der Amtsträgerin ordnungsgemäß im Sinne der Verfahrensordnung (KVO 2005) durchgeführt wurde und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wichtige Gründe (§ 18) für die Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit trotz Vorliegens wichtiger Gründe hat der Personalsenat zu prüfen, ob nicht anstelle der Beendigung des Dienstverhältnisses mit einer Versetzung in den Wartestand (§§ 69 f) vorgegangen werden kann. Die Verhältnismäßigkeit ist zu verneinen, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses im Wartestand (§§ 69, 70) für den betreffenden Dienstgeber, dessen Gemeinden und Einrichtungen noch zumutbar ist. In diesem Fall kann der zuständige Oberkirchenrat ein neues Verfahren gemäß § 16 Abs. 3 Z. 1 gegen den betroffenen geistlichen Amtsträger oder die betroffene geistliche Amtsträgerin, unbeschadet der Erhebung einer Beschwerde an den Revisionssenat, einleiten.
( 7 ) In sämtlichen Dienstrechtsverfahren nach dieser Ordnung kann sich der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin rechtsfreundlich vertreten lassen. Rechtsvertreter können Vertreter oder Vertreterinnen der gemäß § 83 gebildeten freiwilligen Berufsvereinigung (VEPPÖ), Rechtsanwälte, Notare oder sonstige vor den Arbeits- und Sozialgerichten zur Vertretung zugelassene, qualifizierte Personen (§ 40 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz) sein. Sie müssen Mitglieder der Evangelischen Kirche A. B. oder H. B. in Österreich sein.
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§ 18

( 1 ) Wichtige Gründe für die Zustimmung des Personalsenates zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 16 Abs. 3 Z. 5 sind die wichtigen, vorzeitigen Auflösungsgründe (Entlassungsgründe) im Sinne des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, und zwar sowohl verschuldensunabhängige als auch verschuldensabhängige wichtige Gründe.
( 2 ) Wichtige Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 16 Abs. 3 Z. 5 können ferner im Bereich der Evangelischen Kirche A. B. Empfehlungen der Begutachtungskommission der Ordnung für Lehrfeststellungen in Ansehung eines geistlichen Amtsträgers oder einer geistlichen Amtsträgerin, im Bereich der Evangelischen Kirche H. B. entsprechende Beschlüsse der Synode H. B. in Lehrfeststellungsfragen sein.
( 3 ) Überdies können in einem zwischen den Kirchenleitungen und der gemäß § 83 gebildeten freiwilligen Berufsvereinigung (VEPPÖ) abgeschlossenen Kollektivvertrag wichtige Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses, vor allem für den Fall schwerwiegender Missachtung der im Kollektivvertrag vorgesehenen Regelungen, vereinbart werden.
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II. Übertragung von Pfarrstellen

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1. Allgemeine Bestimmungen

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§ 19

( 1 ) Die Übertragung einer Pfarrstelle in Form der Bestellung durch den Oberkirchenrat A. B. oder H. B. erfolgt entweder:
  1. durch Wahl der Pfarrgemeinde (§§ 26 bis 32, Art. 10 Abs. 7 KV); oder
  2. auf Grund eines Antrages der Pfarrgemeinde, die Pfarrstelle zu besetzen, weil sich nur ein geeigneter Kandidat/eine geeignete Kandidatin um die Übertragung der Pfarrstelle bewirbt (§ 28 Abs. 5 Wahlordnung); oder
  3. durch Besetzung (§ 28 Abs. 6); oder
  4. durch Zuteilung (§§ 21, 33).
Gleichzeitig mit der Übertragung der Pfarrstelle hat der Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. mit dem oder der Ordinierten den Dienstvertrag in der Form des Amtsauftrages abzuschließen.
( 2 ) Die Übertragung einer Pfarrstelle, die über den Sprengel einer Pfarrgemeinde hinaus seelsorgerliche Aufgaben zu erfüllen hat, sowie die Übertragung einer Pfarrstelle für besondere kirchliche Aufgaben einer Superintendenz, der Kirche A. B. bzw. H. B. oder A. und H. B., regelt die für diesen Fall zu errichtende Ordnung (Art. 32 KV).
( 3 ) Voraussetzung für die Übertragung einer Pfarrstelle ist die Vollendung des 24. Lebensjahres des ordinierten Bewerbers oder der ordinierten Bewerberin sowie dessen oder deren Wahlfähigkeit.
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2. Wahlfähigkeit

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§ 20

( 1 ) Die Wahlfähigkeit ist zu bestätigen, wenn Bewerber und Bewerberinnen auf eine Pfarrstelle
  1. die Pfarramtsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und die weiteren Voraussetzungen für die Berufung in das Amt erfüllen; oder
  2. als ordinierte, habilitierte Universitätslehrer in theologischen Fächern an österreichischen Universitäten tätig sind.
( 2 ) Ordinierte Personen sind nicht wahlfähig,
  1. wenn sie seit ihrer Ordinationen länger als sechs Jahre kein Dienstverhältnis als geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen eingegangen sind, es sei denn, dass ihnen die Wahlfähigkeit auf Grund anderer Regelungen zugesichert wurde;
  2. wenn sie aus dem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Österreich ausgeschieden sind, ausgenommen die Wahlfähigkeit bleibt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufrecht (§ 72 Abs. 1 Z. 1) oder sie wird der ordinierten Person zugesprochen (§ 73 Abs. 2 Z. 1 bis 6);
  3. wenn sie ihres Amtes gemäß § 73 Abs. 4 dieses Gesetzes für verlustig erklärt wurden.
( 3 ) Nicht wahlfähigen Ordinierten oder Bewerbern um die Wahlfähigkeit, welche die Bewerbungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllen, kann vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. die Wahlfähigkeit zuerkannt oder wieder zuerkannt werden. Dafür kann ein wenigstens einjähriges befristetes Dienstverhältnis als geistlicher Amtsträger/geistliche Amtsträgerin abgeschlossen und/oder die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung aufgetragen werden. Die Gegenstände der Ergänzungsprüfungen sind vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. je nach Lage des Falles festzulegen.
( 3a ) Nicht wahlfähigen Ordinierten kann vom Oberkirchenrat H. B. die Wahlfähigkeit zuerkannt werden. Eine Anstellung hat im provisorischen Dienstverhältnis zu erfolgen und die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung gemäß § 21 Abs. 1 innerhalb von 24 Monaten aufgetragen zu werden. Diese Frist kann vom Oberkirchenrat H. B. um weitere zwölf Monate verlängert werden. Bei nicht erfolgter fristgerechter Ablegung der Ergänzungsprüfung ist das provisorische Dienstverhältnis gemäß § 33 Abs. 5 zu beenden.
( 4 ) Ein Rechtsanspruch auf Wiederzuerkennung der Wahlfähigkeit besteht nicht.
( 5 ) Bei einer erstmaligen Bestätigung der Wahlfähigkeit in Verbindung mit der Übertragung einer Pfarrstelle dürfen Bewerber und Bewerberinnen das vollendete 40. Lebensjahr nicht überschritten haben.
( 6 ) Das Überschreiten der Altersgrenze kann nachgesehen werden, insbesondere wenn die Bedeckung der sozialversicherungs- bzw. pensionsrechtlichen Ansprüche
  1. durch einen Vertrag oder ein Abkommen gesichert ist;
  2. ein sozialversicherungsrechtliches Überweisungsverfahren positiv durchgeführt wurde oder diese Bedeckung auf andere Weise erfolgt oder sichergestellt ist.
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§ 21

( 1 ) Bewerber und Bewerberinnen um die Wahlfähigkeit können vor Erlangung der Wahlfähigkeit durch den Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. einer Pfarrstelle zur einstweiligen befristeten Verwendung zugeteilt werden. Mit Ablauf der Frist endet die Zuteilung und das provisorische oder befristete Dienstverhältnis, sofern nicht ein neues, provisorisches und/oder befristetes Dienstverhältnis begründet wird.
( 2 ) Wahlfähige Ordinierte oder Ordinierte, denen die Wahlfähigkeit zuerkannt oder wieder zuerkannt wurde, werden in der Evangelischen Kirche A. B. durch Wahl oder Besetzung oder Zuteilung, in der Evangelischen Kirche H. B. nach Wahl oder Besetzung, auf eine Pfarrstelle in einem provisorischen oder befristeten Dienstverhältnis angestellt, sofern nicht ein anderes Dienstverhältnis begründet wurde oder wird.
( 3 ) Wenn die Ablegung einer Ergänzungsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist aufgetragen wurde, ist ein auf diese Zeitspanne befristetes Dienstverhältnis abzuschließen. Der Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. kann die Frist bis zu weiteren 24 Monaten verlängern. Bei nicht fristgerechter erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung endet das provisorische und befristete Dienstverhältnis.
( 4 ) Nach einer erfolglosen Bewerbung um eine Pfarrstelle können Ordinierte im provisorischen oder befristeten Dienstverhältnis vom Oberkirchenrat A. B. mit Zustimmung der Gemeindevertretung einer Pfarrgemeinde, bei Gemeindeverbänden und übergemeindlichen Stellen mit Zustimmung des dafür zuständigen Organs zugeteilt werden. Falls sie einer Zuteilung nicht zustimmen, ist das Dienstverhältnis zu beenden.
( 5 ) Ist zu erwarten, dass Ordinierte innerhalb von sechs Monaten auf eine andere Pfarrstelle bestellt werden, können sie für die Dauer bis zu sechs Monaten mit Zustimmung des Presbyteriums der Pfarrgemeinde in ihrer bisherigen Verwendung belassen werden.
( 6 ) Zugeteilten geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen obliegen alle Aufgaben gemäß Art. 22 KV bzw. alle Aufgaben, die in der Gemeindeordnung bzw. der Ordnung für die übergemeindlichen Verwendungen für diese Stelle festgelegt sind.
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§ 22

Die in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Österreich stehenden geistlichen Amtsträger oder Amtsträgerinnen führen die Amtsbezeichnung „Pfarrer“ oder „Pfarrerin“; Personen in Ausbildung zum geistlichen Amt führen die Amtsbezeichnung „Lehrvikar“ oder „Lehrvikarin“, im letzten Jahr der Ausbildung „Pfarramtskandidat“ oder „Pfarramtskandidatin“, nach der Ordination — bis zur Übernahme einer Pfarrstelle — führen sie die Amtsbezeichnung „ordinierter Vikar“ oder „ordinierte Vikarin“.
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§ 23

( 1 ) Für die Errichtung, Veränderung bzw. Umwandlung und Auflassung von Stellen für geistliche Amtsträger/Amtsträgerinnen im provisorischen Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen der Art. 61 Abs. 2 lit. c KV.
( 2 ) Davon abweichend kann in der Kirche A. B. der Oberkirchenrat, um die Versorgung von Pfarrgemeinden oder übergemeindlichen Diensten sicherzustellen, mit Zustimmung des zuständigen Kirchenpresbyteriums eine jeweils festzusetzende Zahl von Stellen für geistliche Amtsträger im provisorischen Dienstverhältnis errichten.
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3. Dienste von nicht in Österreich Ordinierten

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§ 24

Für Ordinierte, die ihre Kandidaten- bzw. Pfarramtsprüfung nicht in Österreich abgelegt haben, regelt der Oberkirchenrat A. und H. B. durch Verordnung, welche Nachweise und/oder Ergänzungen ihrer Ausbildung sie zur Erlangung der Wahlfähigkeit erbringen müssen.
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§ 25

( 1 ) Der Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. ist berechtigt, mit ordinierten geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen zeitlich befristete Dienstverträge abzuschließen, wenn sie in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer ausländischen Kirche der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) stehen und zeitlich befristet für einen Dienst in der Evangelischen Kirche A. B. bzw. der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich gegen Entfall der Bezüge karenziert werden. Solche Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung durch Ablauf der vereinbarten Zeit. Mit diesem Dienstverhältnis ist auch die Übertragung einer Pfarrstelle durch Zuteilung zulässig, ohne dass dadurch ein definitives Dienstverhältnis begründet wird. Die Zuteilung auf eine Pfarrstelle erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin und der Gemeindevertretung der betroffenen Pfarrgemeinde.
( 2 ) Der Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. ist ermächtigt, ordinierten geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen, die mit einer ausländischen Kirche der GEKE in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und bei Bezahlung ihres Gehaltes durch diese Kirche für einen Dienst in der Evangelischen Kirche A. B. bzw. H. B. in Österreich freigestellt werden, eine Pfarrstelle nach Maßgabe der Bestimmungen der Kirchenverfassung zu übertragen, wenn die betreffenden Amtsträger oder Amtsträgerinnen ausdrücklich erklären, sich während ihres Dienstes in der Evangelischen Kirche in Österreich den Bestimmungen der Kirchenverfassung und der Kirchengesetze, insbesondere der Ordnung des geistlichen Amtes, zu unterwerfen.
( 3 ) Für Ordinierte im Sinne der Abs. 1 und 2, deren Dienstverträge bzw. Dienstaufträge bis zu fünf Jahren befristet waren, hat der Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. spätestens sechs Monate vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses oder Dienstauftrages über Antrag zu entscheiden, ob der Dienstvertrag oder der Dienstauftrag einmalig bis zu fünf Jahren verlängert wird oder ob das Dienstverhältnis bzw. der Dienstauftrag beendet wird oder in ein definitives Dienstverhältnis umgewandelt werden kann. Das Dienstverhältnis endet jedenfalls nach zehn Jahren ohne weitere dienstrechtliche Maßnahme, es sei denn dass eine Definitivstellung erfolgt. Der Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. entscheidet mit Bescheid nach Anhörung der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde und des zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin.
( 4 ) Die Amtseinführung ist nach Erfüllung aller Voraussetzungen in einem Gemeindegottesdienst durch den zuständigen Superintendenten bzw. durch die zuständige Superintendentin oder den Landessuperintendenten/die Landessuperintendentin in feierlicher Form vorzunehmen; die Bestellten sind an ihr Ordinationsgelübde zu erinnern und zu treuer Amtsführung zu verpflichten.
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4. Bestellungsformen; Wahl und Besetzung

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§ 26

( 1 ) Eine freie Pfarrstelle soll innerhalb angemessener Frist besetzt werden. Zu haupt- oder nebenamtlichen Pfarrern oder Pfarrerinnen sind ordinierte, akademisch ausgebildete geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen zu bestellen (Diplomstudien, Magisterstudien, Masterstudien), sobald ihnen vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. die Wahlfähigkeit bestätigt wurde.
( 2 ) Die Übertragung einer Pfarrstelle hat in der Regel durch Wahl der Pfarrgemeinde, in der Kirche A. B. für eine Amtsperiode von zwölf Jahren, in der Kirche H. B. unbefristet, zu erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Jede Pfarrstelle ist vor Ausschreibung in der Evangelischen Kirche A. B. im Zusammenwirken von Presbyterium, Superintendentialausschuss und Oberkirchenrat A. B., in der Evangelischen Kirche H. B. im Zusammenwirken von Presbyterium und Oberkirchenrat H. B., zu evaluieren. Die Evaluierung hat jedenfalls zu beurteilen:
  1. die Amtsführung auf der Grundlage des Amtsauftrages;
  2. die Arbeitsteilungen auf Grundlage der allfälligen Gemeindeordnung;
  3. die Entwicklung und der Wandel der Pfarrgemeinde in der Superintendenz bzw. in der Evangelischen Kirche A. B. oder H. B., auf der Grundlage der Visitationsberichte, unter Berücksichtigung der demografischen und regionalen Entwicklungen.
Allfällige Richtlinien der Evaluierung sind vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. zu erlassen; sie bedürfen der Zustimmung des zuständigen Kirchenpresbyteriums.
( 4 ) Der zuständige Oberkirchenrat hat im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Wahlfähigkeit der betreffenden ordinierten Person bzw. im Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Zuteilung der betroffenen Pfarrgemeinde mitzuteilen, ob diese Person nur zeitlich befristet zugeteilt wird oder bestellt werden kann.
( 5 ) In den Pfarrgemeinden A. und H. B. sind geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis bestellbar. Wenn ein geistlicher Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin nicht dem Bekenntnis der Mehrheit der Gemeindeglieder angehört, so hat er/sie den Bekenntnisstand dieser Mehrheit in Liturgie und Katechese zu respektieren.
( 6 ) In das Pfarramt der Pfarrgemeinden A. B. können Ordinierte ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis berufen werden. Wenn ein geistlicher Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin nicht dem Bekenntnis der Mehrheit der Gemeindeglieder angehört, so hat er/sie den Bekenntnisstand dieser Mehrheit in Liturgie und Katechese zu respektieren.
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§ 27

Auf Gemeindepfarrstellen der Evangelischen Kirche A. B. endet für geistliche Amtsträger, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, die Amtsperiode erst mit ihrer Pensionierung.
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§ 28

( 1 ) Dem Presbyterium der Pfarrgemeinde obliegt unter dem Vorsitz des Kurators/der Kuratorin bzw. des oder der gewählten weltlichen Vorsitzenden die Vorbereitung für den gesamten Vorgang der Wahl auf eine Pfarrstelle, insbesondere die Erstellung eines Vorschlages für die Ausschreibung, die vom zuständigen Oberkirchenrat genehmigt werden muss.
( 2 ) In der Ausschreibung von Pfarrstellen, die mit einer nebenamtlichen Tätigkeit verbunden sind oder werden sollen, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
( 3 ) Eine Ausschreibung ist frühestens zulässig, wenn der Zeitpunkt der Erledigung der Pfarrstelle bekannt ist, nicht jedoch früher als neun Monate vor Ablauf der Amtsperiode.
( 4 ) Ist auf die Ausschreibung keine Bewerbung erfolgt, wurde eine solche wieder zurückgezogen oder vom zuständigen Oberkirchenrat kein Bewerber für wahlfähig erklärt, hat innerhalb eines Jahres eine weitere Ausschreibung zu erfolgen. Die Bewerbungsfrist kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
( 5 ) Führt auch diese Ausschreibung nicht zur Besetzung der Pfarrstelle, entscheidet der zuständige Oberkirchenrat nach Anhören des Presbyteriums und des Superintendenten oder der Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin, ob eine weitere Ausschreibung zu erfolgen hat. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Zuteilung innerhalb von sechs Monaten nach der erfolglosen Ausschreibung durch den zuständigen Oberkirchenrat erfolgen kann.
( 6 ) Nach dreimaliger erfolgloser Ausschreibung der Pfarrstelle oder auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Gemeindevertretung erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle in der Kirche A. B. durch den Oberkirchenrat A. B.
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§ 29

( 1 ) Der zuständige Oberkirchenrat A. B. kann mit Zustimmung des Kirchenpresbyteriums A. B. und des zuständigen Superintendentialausschusses nach Anhören des Presbyteriums der betroffenen Pfarrgemeinde mit Bescheid anordnen, dass von der Wiederbesetzung einer freien Pfarrstelle auf die Dauer von höchstens drei Jahren abzusehen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stelle zur Besetzung auszuschreiben.
( 2 ) Der Oberkirchenrat H. B. kann mit Zustimmung des Kirchenpresbyteriums H. B. über Antrag des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin und nach Anhören der betroffenen Pfarrgemeinde mit Bescheid anordnen, dass von der Wiederbesetzung einer freigewordenen Pfarrstelle dieser Pfarrgemeinde auf die Dauer von höchstens drei Jahren abzusehen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist über Antrag der betroffenen Pfarrgemeinde mit neuerlicher Ausschreibung vorzugehen.
( 3 ) Nach zweimaliger erfolgloser Ausschreibung kann der Oberkirchenrat H. B. neuerlich mit Bescheid die Pfarrstelle für die Dauer bis zu drei Jahren für nicht wiederbesetzbar erklären.
( 4 ) Bei einer erfolglosen Ausschreibung ist nach § 28 Abs. 4 bis 6 vorzugehen.
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§ 30

( 1 ) Der zuständige Oberkirchenrat hat zu prüfen, ob der Vorgang der Wahlhandlung den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprochen hat.
( 2 ) Der Oberkirchenrat A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. hat zu prüfen, ob bei der Übertragung der Pfarrstelle die Bestimmungen der Kirchenverfassung gewahrt wurden und, falls dies zutrifft, die Bestätigung der Übertragung auszusprechen.
( 3 ) Die Bestätigung gemäß Abs. 2 ist zusätzlich an die vollständige Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen gebunden.
( 4 ) Ist das Verfahren zur Besetzung der Pfarrstelle abgeschlossen, erstellt der zuständige Oberkirchenrat den Amtsauftrag auf Grund eines Entwurfes des betroffenen Presbyteriums. Nach Unterfertigung durch den geistlichen Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin erfolgt die Bestellung. Die Urkunde über die Bestellung und der Amtsauftrag sind dem bestellten Pfarrer oder der bestellten Pfarrerin und dem Presbyterium der Pfarrgemeinde zu übersenden.
( 5 ) Nach erfolgter Bestellung hat der Superintendent/die Superintendentin bzw. der Landessuperintendent/die Landessuperintendentin den Bestellten oder die Bestellte ohne Verzug in das Amt einzuführen. Bei der Amtseinführung ist der Bestellte/die Bestellte an das Ordinationsgelübde zu erinnern und zu treuer Amtsführung zu verpflichten.
( 6 ) Über die vollzogene Amtseinführung ist dem Oberkirchenrat A. B. bzw. dem Oberkirchenrat H. B. zu berichten.
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§ 31

( 1 ) In der Evangelischen Kirche A. B. tritt der Amtsauftrag nach zwölf Jahren außer Kraft und ist allenfalls zu erneuern. In den Fällen des § 27 ist ein neuer Amtsauftrag zu erteilen.
( 2 ) In der Evangelischen Kirche A. B. und in der Evangelischen Kirche H. B. kann der Amtsauftrag bei geänderten Voraussetzungen jederzeit erneuert werden. Änderungen können vom Presbyterium, dem geistlichen Amtsträger oder der Amtsträgerin, in der Evangelischen Kirche A. B. zusätzlich vom Superintendentialausschuss oder vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. selbst beantragt und mit allen Beteiligten einvernehmlich getroffen werden.
( 3 ) Kommt kein Einvernehmen über den Amtsauftrag zustande, ist er vom Superintendenten/von der Superintendentin bzw. vom Landessuperintendenten/von der Landessuperintendentin durch einen vorläufigen Amtsauftrag zu ersetzen, der bis zum erzielten Einvernehmen in Kraft bleibt.
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§ 32

( 1 ) Wer sich um die Pfarrstelle beworben hat und auf diese Pfarrstelle bestellt wurde, muss auf dieser Pfarrstelle mindestens fünf Jahre verbleiben.
( 2 ) Eine Ablehnung oder ein Verlassen der Pfarrstelle vor Ablauf dieser Frist ist mit Zustimmung des Oberkirchenrates A. B. bzw. H. B. ausnahmsweise möglich. Die Bestimmungen des § 35 sind sinngemäß anzuwenden.
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5. Bestellungsformen; Zuteilungen

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§ 33

( 1 ) Der Oberkirchenrat A. B. kann geistliche Amtsträger/Amtsträgerinnen mit deren Zustimmung, mit Zustimmung des zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin und der Gemeindevertretung, für einen Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, zur Versorgung einer Pfarrstelle zuteilen. Der Oberkirchenrat A. B. hat die Amtspflichten des zugeteilten Pfarrers oder der zugeteilten Pfarrerin nach Anhörung des Presbyteriums festzulegen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat H. B. kann mit Zustimmung der Gemeindevertretung einen geistlichen Amtsträger/eine geistliche Amtsträgerin zuteilen, wenn eine bestehende Pfarrstelle, aus welchen Gründen auch immer, durch wenigstens sechs Monate unbesetzt ist. Die Zuteilung ist längstens bis zu drei Jahren befristet. Die Ausschreibung der Pfarrstelle ist spätestens mit diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
( 3 ) Erfolgt die Übertragung einer Pfarrstelle durch Zuteilung des Oberkirchenrates A. B. bzw. H. B., ist der Name des in Aussicht genommenen geistlichen Amtsträgers oder der Amtsträgerin dem Presbyterium der Pfarrgemeinde bekannt zu geben und der Gemeindevertretung die Möglichkeit einzuräumen, zu der in Aussicht genommenen Person Stellung zu nehmen. Die Zuteilung kann nur mit Zustimmung des geistlichen Amtsträgers/der geistlichen Amtsträgerin und der Gemeindevertretung erfolgen.
( 4 ) Zugeteilte geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen werden in einem Gemeindegottesdienst durch den zuständigen Superintendenten oder durch die zuständige Superintendentin bzw. durch den Landessuperintendenten/die Landessuperintendentin feierlich in ihren Dienst eingeführt, an ihr Ordinationsgelübde erinnert und zu treuer Amtsführung verpflichtet.
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6. Übergemeindliche Stellen

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§ 34

( 1 ) Pfarrstellen für übergemeindliche Aufgaben werden nach den Regelungen einer jeweils dafür geltenden Ordnung besetzt.
( 2 ) Pfarrstellen im Sinne des Abs. 1 können befristet besetzt werden, jedoch höchstens auf zwölf Jahre. Sofern die Ordnung bzw. der Amtsauftrag der übergemeindlichen Pfarrstelle die Wiederwahl ausschließt, hat sich der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin vor Ablauf der Befristung um eine freie Pfarrstelle zu bewerben oder eine andere Verwendung beim zuständigen Oberkirchenrat zu beantragen.
( 3 ) Bezüglich der Kirchenbuchführung gelten die Bestimmungen der Amtshandlungsordnung und der Matrikenordnung.
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7. Veränderungen des Dienstverhältnisses

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§ 35

( 1 ) Geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen im definitiven Dienstverhältnis sind grundsätzlich unversetzbar.
( 2 ) In der Evangelischen Kirche A. B. und in der Evangelischen Kirche H. B. können geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen ausnahmsweise vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. versetzt bzw. neu zugeteilt werden
  1. über eigenes Ansuchen;
  2. von Amts wegen,
    2.1
    wenn die bisherige Stelle aufgehoben wird;
    2.2
    wenn der Amtsträger oder die Amtsträgerin wegen seines/ihres Gesundheitszustandes in der Ausübung des Dienstes erheblich behindert sind;
  3. über begründeten Antrag der Gemeindevertretung der betroffenen Pfarrgemeinde, der mit ⅔-Mehrheit zu beschließen ist, und nach Anhörung des zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten/der Landessuperintendentin, sofern der Personalsenat die Zustimmung erteilt hat (§§ 16 bis 18);
  4. nach Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses auf Verlust der Amtsstelle, sofern die Verwendung in einem anderen Amt oder an einem anderen Ort nicht ausgeschlossen ist.
( 3 ) Über die Umstände, die Anlass zur Versetzung oder Zuteilung sind, ist in den Fällen des Abs. 2 Z. 2 bis 4 vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. ein Verfahren durchzuführen, in dem jedenfalls der oder die Betroffene, die freiwillige Berufsvereinigung, der er/sie angehört, der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin bzw. der Landessuperintendent/die Landessuperintendentin und das für das Arbeitsgebiet des Pfarrers/der Pfarrerin verantwortliche geschäftsführende Organ zu hören sind.
( 4 ) Für eine Beschlussfassung gemäß Abs. 2 Z. 3 in der Gemeindevertretung einer Pfarr- oder Teilgemeinde ist eine eigene, außerordentliche Gemeindevertretungssitzung einzuberufen, wobei dazu der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin und der zuständige Superintendentialkurator oder die zuständige Superintendentialkuratorin bzw. der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin zu laden sind. In den Verfahren über Versetzung und Zuteilung gemäß Abs. 2 Z. 3 gelten überdies die §§ 16 bis 18 über den Personalsenat, das Verfahren vor dem Personalsenat sowie die Beschwerdemöglichkeiten an den Revisionssenat sinngemäß. In solchen Dienstrechtsverfahren und Verfahren vor dem Personalsenat hat auch die betroffene Pfarr- oder Teilgemeinde, vertreten durch das Presbyterium (nach vorangegangener grundsätzlicher Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung), Parteistellung und Beschwerderecht an den Revisionssenat. Einen Antrag an den Personalsenat auf Zustimmung zur Versetzung und Zuteilung gemäß Abs. 2 Z. 3 kann nur der zuständige Oberkirchenrat stellen.
( 5 ) Neben den in § 18 genannten wichtigen Gründen ist ein wichtiger Grund für die Zustimmung des Personalsenates zur Versetzung und Neuzuteilung im Fall des Abs. 2 Z. 3 die nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes durch den geistlichen Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin.
(6)
  1. Eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes durch einen geistlichen Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin im Sinne des Abs. 5 liegt vor, wenn die Erfüllung der gemeindlichen oder sonst dienstlichen Aufgaben gemäß Amtsauftrag durch den geistlichen Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Verhältnis zwischen dem geistlichen Amtsträger oder der geistlichen Amtsträgerin und nicht unbeträchtlichen Teilen der Pfarr- oder einer Teilgemeinde zerrüttet ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen dem geistlichen Amtsträger oder der geistlichen Amtsträgerin und dem Presbyterium der Pfarr- oder Teilgemeinde gestört und nicht erkennbar ist, dass das Presbyterium rechtsmissbräuchlich handelt. Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhalten oder in der Person des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin liegen.
  2. Trotz begründeter Antragstellung der Gemeindevertretung darf der zuständige Oberkirchenrat ein Verfahren gemäß Abs. 2 Z. 3 wegen nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes durch den geistlichen Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin erst einleiten, wenn trotz Gesprächen aller Beteiligten mit dem oder der zuständigen Superintendenten oder der Superintendentin bzw. mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin — unter Einschaltung einer externen Mediation — eine Konfliktlösung nicht längstens binnen drei Monaten erreicht und bestätigt wird. Wird eine Konfliktlösung erreicht und von allen Beteiligten schriftlich bestätigt, gilt der Antrag der zuständigen Gemeindevertretung gemäß Abs. 2 Z. 3 als zurückgezogen.
  3. In einem Verfahren nach Abs. 2 Z. 3 wegen nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes durch den geistlichen Amtsträger oder die geistlichen Amtsträgerin hat der zuständige Oberkirchenrat vor einer Antragstellung an den Personalsenat auf Zustimmung ein umfassendes Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen des 2. Teiles der Verfahrensordnung (KVO 2005), insbesondere durch zeugenschaftliche Einvernahmen, durchzuführen.
( 7 ) Lehnt es der zuständige Oberkirchenrat in einem Verfahren nach Abs. 2 Z. 3 auf Grund eines begründeten Antrages der Gemeindevertretung ab, an den Personalsenat einen entsprechenden Antrag auf Versetzung und Zuteilung zu stellen, hat er darüber einen Bescheid auszustellen. Dieser Bescheid kann durch die betroffene Pfarr- oder Teilgemeinde, in diesem Fall vertreten durch das Presbyterium, durch Beschwerde an den Revisionssenat binnen vier Wochen nach Zustellung angefochten werden, wobei in diesem Verfahren neben der beschwerdeführenden Pfarr- oder Teilgemeinde auch der betroffene Amtsträger oder die betroffene Amtsträgerin sowie der für den zuständigen Dienstgeber zuständige Oberkirchenrat Parteistellung besitzen.
( 8 ) Über die Versetzung bzw. Zuteilung ist mit Bescheid durch den zuständigen Oberkirchenrat zu erkennen, wobei im Fall des Abs. 2 Z. 3 die §§ 16 bis 18 sowie die Abs. 4 bis 7 zu beachten sind.
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8. Freiwerden einer Pfarrstelle

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§ 36

Die Stelle eines Pfarrers oder einer Pfarrerin wird frei:
  1. bei vorzeitigem Verlassen der Pfarrstelle (§ 32 Abs. 1) oder durch Aufkündigung des Amtsauftrages beim Presbyterium der Pfarrgemeinde, weil der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin auf eine andere Pfarrstelle bestellt wurde; für die Kündigung gelten die Fristen des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Beendigung des Dienstverhältnisses;
  3. Fristenablauf;
  4. Übernahme eines politischen Mandats;
  5. Ablauf der Befristung einer befristet errichteten Pfarrstelle, sofern die Befristung nicht verlängert wird;
  6. in der Evangelischen Kirche A. B. durch Ablauf der Amtsperiode gemäß § 26 Abs. 2;
  7. Beendigung des Dienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche A. B. bzw. H. B. auf Grund eines rechtskräftigen, auf Verlust der Pfarrstelle lautenden Disziplinarerkenntnisses sowie
  8. in den Fällen des Art. 10 Abs. 10 KV.
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III. Rechte und Pflichten bei geistlichen Amtsträgern und geistlichen Amtsträgerinnen

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1. Allgemeine Bestimmungen

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§ 37

( 1 ) Die geistlichen Amtsträger haben die Lehre der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes in Übereinstimmung mit dem Bekenntnis ihrer Kirche zu verkündigen, die Sakramente stiftungsgemäß zu verwalten, die liturgische Ordnung ihrer Kirche zu wahren, die ihnen anvertraute Jugend im Evangelium zu unterweisen und allen Gliedern ihrer Gemeinde in Hirtentreue nachzugehen. Sie haben darauf zu achten, dass der durch die Verkündigung geweckte Glaube in der Liebe tätig werde und dass das Werk der Liebe Bezeugung und Verwirklichung des Glaubens sei.
( 2 ) In ihrem persönlichen Leben haben die geistlichen Amtsträger alles zu vermeiden, was der Gemeinde zu berechtigtem Anstoß werden könnte.
( 3 ) Es ist Pflicht der geistlichen Amtsträger, die ihnen dargebotenen Mittel zu ihrer Fortbildung und Berufsbegleitung gewissenhaft zu benützen, an den von der Kirche für diese Fortbildung vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen, insbesondere an den Pfarrkonferenzen und Pfarrerrüstzeiten der Superintendenz und ihrer Kirche, über Aufforderung zu persönlichen Aussprachen über ihre Amtstätigkeit beim Bischof, Landessuperintendenten oder Superintendenten zu erscheinen und sich bei Visitationen über ihre Amtsführung auszuweisen.
( 4 ) Im Interesse eines ungestörten Vertrauens der Gemeindeglieder zu ihrem Seelsorger hat der geistliche Amtsträger jedes öffentliche Auftreten als Anhänger einer politischen Partei oder einer Organisation mit parteipolitischer Zielsetzung zu unterlassen. Will ein geistlicher Amtsträger sich als Kandidat einer politischen Partei aufstellen lassen, so hat er vorher um seine Beurlaubung anzusuchen. Im Falle der Übernahme eines nicht ehrenamtlichen Mandates tritt für die Dauer der Ausübung des Mandates Ruhen der Bezüge ein. Mit der Übernahme des Mandates wird die vom Amtsträger bisher innegehabte Stelle frei.
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§ 38

( 1 ) Geistliche Amtsträger, deren Amtsauftrag eine volle Lehrverpflichtung im Religionsunterricht vorsieht, sind unter Rücksichtnahme auf ihre Hauptaufgabe auch zur Mitarbeit an anderen kirchlichen Aufgaben verpflichtet. Der Amtsauftrag hat den Umfang des Religionsunterrichtes und die anderen Aufgaben festzulegen.
( 2 ) Geistliche Amtsträger, deren Amtsauftrag eine volle Lehrverpflichtung im Religionsunterricht vorsieht und die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft übernommen wurden bzw. ausschließlich durch eine Gebietskörperschaft angestellt worden sind, arbeiten nach freier Vereinbarung an anderen kirchlichen Aufgaben mit. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den zuständigen Superintendentialausschuss bzw. den Oberkirchenrat H. B.
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§ 39

Geistliche Amtsträger, die nicht im Dienstverhältnis zur Kirche stehen, können im Rahmen einer Vereinbarung an anderen kirchlichen Aufgaben mitarbeiten. Vereinbarungen, die von Pfarrgemeinden abgeschlossen werden, bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen Superintendentialausschuss bzw. den Oberkirchenrat H. B.
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§ 40

( 1 ) Das Recht der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in einer Gemeinde ist an die ordnungsgemäße Bestellung gebunden und erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Lehrvikare und Lehrvikarinnen sowie Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen üben die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Auftrag des Pfarrers oder der Pfarrerin aus.
( 2 ) Alle geistlichen Amtsträger haben zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung und zur Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der eigenen Gemeinde die Ermächtigung des zuständigen Pfarrers in jedem einzelnen Falle einzuholen.
( 3 ) Jeder Pfarrer kann sich bei einzelnen Amtshandlungen durch einen zu ihrer Vornahme befähigten Geistlichen vertreten lassen, ist jedoch für die ordnungsgemäße Vornahme verantwortlich.
( 4 ) Der amtsführende Pfarrer ist verantwortlich für die vorschriftsmäßige Führung der Kirchenbücher (Tauf-, Hochzeits- oder Trauungs-, Sterbe-, Konfirmanden-, Eintritts- und Austrittsbücher) und die Ausstellung von Auszügen aus solchen.
( 5 ) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen der Kirche A.B. können aus Gewissensgründen die Vornahme einer Amtshandlung oder Delegation verweigern. Insbesondere wird die individuelle Gewissenentscheidung von Pfarrerinnen und Pfarrern, für oder gegen eine kirchliche Hochzeit (Segnung) gleichgeschlechtlicher Ehepaare zu sein, respektiert. Diese Gewissensentscheidungen stellen keine Diskriminierung im Sinne der Gleichstellungsordnung dar.
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§ 41

( 1 ) Neben der Erfüllung der pfarramtlichen Pflichten in der eigenen Gemeinde obliegt dem Pfarrer auch auf Anordnung des Superintendenten bzw. des Landessuperintendenten, andere Pfarrer in ihren geistlichen Amtshandlungen zu vertreten. Dies gilt insbesondere für den Fall der Erledigung einer Pfarrstelle und der Dienstbehinderung eines Pfarrers durch Krankheit.
( 2 ) Vertretung in einer anderen Superintendenz kann nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Superintendenten bzw. auf dessen Ersuchen angeordnet werden.
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§ 42

( 1 ) Geistliche Amtsträger haben sich jeder außerberuflichen Tätigkeit, die gegen die Würde des Amtes verstößt oder Versäumnisse und Störungen in der Ausübung des Dienstes mit sich bringt, zu enthalten.
( 2 ) Die Übernahme jeder nichtkirchlichen nebenberuflichen Tätigkeit, gleichviel ob sie ehrenamtlich oder gegen Entlohnung oder Gewinnbeteiligung erfolgt, ist an die Zustimmung des zuständigen Superintendenten bzw. des Landessuperintendenten gebunden. Superintendenten bedürfen zur Übernahme einer solchen Tätigkeit der Zustimmung des Oberkirchenrates A. B., Mitglieder des Oberkirchenrates A. B. bzw. des Oberkirchenrates H. B. der Zustimmung des Kirchenpresbyteriums A. B. bzw. H. B. Die Zustimmung kann, wenn es notwendig erscheint, mit Bescheid widerrufen werden.
( 3 ) Ein kirchliches Nebenamt ist eine Tätigkeit für oder im Interesse der Evangelischen Kirche A. B., der Evangelischen Kirche H. B. oder der Evangelischen Kirche A. u. H. B. Ein kirchliches Nebenamt ist mit erlangter Genehmigung Teil des Dienstverhältnisses, der mit dem Grundgehalt abgegolten ist. Falls die Führung eines kirchlichen Nebenamtes zur Vernachlässigung der Amtspflichten führt, muss das Nebenamt auf Anordnung der übergeordneten kirchlichen Stelle niedergelegt werden. Die näheren Bestimmungen über die Meldung, Genehmigung und Untersagung von kirchlichen Nebenämtern legt der Oberkirchenrat A. u. H. B. mittels Verordnung fest. Einziger Rechtsbehelf in diesen Fällen ist die Beschwerde an den Personalsenat (§ 17) binnen 14 Tagen nach Zugang des Untersagungsbeschlusses, ohne weitere Rechtsmittelmöglichkeit an den Revisionssenat.
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§ 43

( 1 ) Geistliche Amtsträger im Dienstverhältnis zur Kirche A. B. oder zur Kirche H. B. sind verpflichtet, am Sitz ihrer Gemeinde ihren Wohnsitz zu nehmen.
( 2 ) Über Ausnahmen entscheidet nach Anhören des Presbyteriums der zuständige Superintendentialausschuss A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B., in der Kirche A. B. mit Zustimmung des Oberkirchenrates A. B.
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§ 44

( 1 ) Jeder geistliche Amtsträger und jede geistliche Amtsträgerin hat Anspruch auf einen freien Tag pro Woche, welcher in der Regel im Laufe der Woche konsumiert werden muss.
( 2 ) Bei einem Beschäftigungsausmaß bis inklusive 50 % ist mindestens ein zusätzlicher freier Tag zu vereinbaren. Die Anzahl der zusätzlichen freien Tage ist im Amtsauftrag festzuhalten.
( 3 ) Der freie Tag ist, bzw. die freien Tage sind, dem Kurator bzw. der Kuratorin sowie der übergeordneten kirchlichen Stelle mitzuteilen. Sollte der freie Tag, bzw. sollten die freien Tage, im Laufe der Woche aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden können, ist er, bzw. sind sie, bei sonstigem Verfall in der Folgewoche zu konsumieren. Der Kurator bzw. die Kuratorin ist über ersatzweise in Anspruch genommene freie Tage zu informieren.
( 4 ) Aus wichtigen Gründen können geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen bis zu drei Tage pro Jahr mit Zustimmung des bzw. der dienstrechtlichen Vorgesetzten ihrer Dienststelle/ihrem Dienst fernbleiben, sofern es die Amtsgeschäfte zulassen. Pfarrpersonen haben davon auch den Kurator bzw. die Kuratorin in Kenntnis zu setzen. Sie tragen auch während des Fernbleibens die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte.
( 5 ) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, die ohne Zustimmung und schuldhaft von ihrer Dienststelle fernbleiben, verlieren unbeschadet disziplinärer Ahndung für die Dauer ihres Fernbleibens den Anspruch auf Gehalt. Dies ist vom jeweils zuständigen Oberkirchenrat mit Bescheid festzustellen.
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§ 45

( 1 ) Alle geistlichen Amtsträger haben über Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt wurden und deren Geheimhaltung ihrer Art nach erforderlich ist oder die von einer hiezu berufenen Stelle ausdrücklich als vertraulich erklärt wurden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch dann, wenn das Amt nicht mehr ausgeübt wird.
( 2 ) Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kann der Bischof bzw. der Landessuperintendent entbinden. Die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses bleibt jedoch stets gewahrt.
( 3 ) Alle geistlichen Amtsträger haben Anspruch auf den Schutz der Kirche bei ihren amtlichen Verrichtungen und in ihrer amtlichen Stellung.
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§ 46

( 1 ) Geistliche Amtsträger, die im Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. in Österreich stehen, haben nach den Bestimmungen der Gehaltsordnung gegenüber ihrer Kirche Anspruch auf:
  1. Gehalt oder Wartestandsbezug;
  2. Zulagen;
  3. Urlaubsentgelt;
sowie gegenüber ihrer Gemeinde bzw. ihrem Verband auf:
4.
Dienstwohnung;
5.
Übersiedlungskosten und Reisegebühren;
6.
sonstige Bezüge.
( 2 ) Geistliche Amtsträgerinnen/Amtsträger, die auf Grund oder im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. in Österreich Religionsunterricht erteilen, haben so früh wie möglich den Abschluss eines Vertrages mit der betreffenden Gebietskörperschaft bzw. dem betreffenden Schulerhalter zu beantragen, soferne von ihrem Superintendenten bzw. dem Landessuperintendenten nichts anderes angeordnet wird.
( 3 ) Gehälter, sonstige Bezüge, Abfertigungen und Leistungen aus der Mitarbeitervorsorge, die geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen für die Erteilung des Religionsunterrichtes im Auftrag der Evangelischen Kirche A. B. bzw. H. B. erhalten, sind der jeweils betroffenen Kirche bekannt zu geben und an sie abzutreten. Gleiches gilt für Pensionen nach ASVG in der jeweils geltenden Fassung aus Dienstverhältnissen zur Evangelischen Kirche A. B. bzw. H. B. Näheres bestimmen Verordnungen des Oberkirchenrates A. B. bzw. H. B.
( 4 ) Scheidet ein geistlicher Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin aus dem Dienstverhältnis zur Kirche aus (§§ 72 ff), besteht für den nicht konsumierten Erholungsurlaub unter den Voraussetzungen der §§ 55, 56 ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.
( 5 ) Die Gehaltsordnung gemäß Abs. 1 kann in der Form eines zwischen der Kirchenleitung (Evangelischer Oberkirchenrat A. B., Evangelischer Oberkirchenrat H. B., Evangelischer Oberkirchenrat A. u. H. B.) und der gemäß § 83 gebildeten freiwilligen Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages errichtet werden. Zur Rechtswirksamkeit bedarf dieser Kollektivvertrag sowie jede Änderung desselben auf Seiten der Kirchenleitung der Zustimmung des jeweils zuständigen Kirchenpresbyteriums, bzw. für den Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. der Kirchenpresbyterien, nach Anhörung der jeweils zuständigen Finanzausschüsse.
( 6 ) Wird die Gehaltsordnung in der Form eines zwischen der Kirchenleitung und der gemäß § 83 gebildeten freiwilligen Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages errichtet, können in diesem Kollektivvertrag die Zusatzkrankenfürsorge (§ 79) sowie Zuschüsse und Leistungen zu der Pensionsversicherung (Zusatzpension) geregelt werden (§ 80).
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§ 47

( 1 ) Der Oberkirchenrat A. u. H. B. hat alle für den kirchlichen Dienst relevanten Daten der Kandidaten und der geistlichen Amtsträger zu erfassen.
( 2 ) Jedem Kandidaten bzw. geistlichen Amtsträger ist auf sein Verlangen vollständige Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten von ihm erfasst sind.
( 3 ) Den verfassungsmäßigen Stellen der Kirche A. B., der Kirche H. B. und der Kirche A. u. H. B. ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wer zum Zeitpunkt der Anfrage als Kandidat zugelassen bzw. zum Pfarramt wählbar ist.
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2. Ehe und Familie

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§ 48

Der geistliche Amtsträger ist auch in seiner Lebensführung in Ehe und Familie seinem Auftrag verpflichtet.
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§ 49

Beabsichtigt ein geistlicher Amtsträger, sich zu verehelichen, hat er dies dem zuständigen Oberkirchenrat vor der beabsichtigten Eheschließung schriftlich anzuzeigen. Dabei sind Angaben zur Person des künftigen Ehepartners, insbesondere zu dessen Konfessionszugehörigkeit zu machen. Gleichzeitig ist um ein Vorstellungsgespräch anzusuchen, welches vom Bischof bzw. Landessuperintendenten oder einem anderen geistlichen Mitglied des zuständigen Oberkirchenrates zu führen ist. Gegebenenfalls ist ein Beschluss nach § 3 Abs. 1 Z. 4 zu fassen.
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§ 50

Entsteht in der Ehe eines geistlichen Amtsträgers eine ehegefährdende Krise oder ist die eheliche Lebensgemeinschaft seit mehr als einem halben Jahr aufgehoben, ist dies in der Kirche A. B. dem zuständigen Superintendenten und dem Bischof, in der Kirche H. B. dem Landessuperintendenten mitzuteilen. Diese kirchlichen Amtsträger haben beide Ehepartner unverzüglich und gemeinsam zu einem seelsorgerlichen Gespräch schriftlich einzuladen.
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§ 51

( 1 ) Beabsichtigt ein geistlicher Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin die Auflösung der Ehe (einvernehmliche Scheidung, Nichtigkeitsklage, Aufhebungsklage oder Scheidungsklage) zu beantragen, so hat er dies möglichst frühzeitig, jedenfalls aber vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens dem zuständigen Superintendenten oder der Superintendentin bzw. dem Landessuperintendenten/der Landessuperintendentin und dem Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. mitzuteilen. Der Bischof oder die Bischöfin bzw. der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin haben in jeder geeigneten Weise den Versuch zu unternehmen, den beiden Ehepartnern zu helfen, ihre Lebensgemeinschaft weiterzuführen.
( 2 ) Im Falle der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens kann der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin nach Anhörung für die Dauer des Verfahrens vorläufig der Amtsstelle enthoben werden; es kann aber während dieser Zeit ein anderer angemessener Auftrag erteilt werden.
( 3 ) Der zuständige Oberkirchenrat kann mit Zustimmung des zuständigen Superintendenten oder der Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin auf Antrag des zuständigen Presbyteriums beschließen, dass diese Folge vorläufig nicht eintritt.
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§ 52

( 1 ) Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auf Ehescheidung tritt als Rechtsfolge der Verlust der Pfarrstelle ein.
( 2 ) Der zuständige Oberkirchenrat kann auf Antrag des Presbyteriums mit Zustimmung des zuständigen Superintendenten oder der Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin nach Anhören des oder der Betroffenen beschließen, dass diese Rechtsfolge nicht eintritt, wenn eine Beeinträchtigung des Dienstes, des Ansehens der Kirche und des Amtes nicht zu erwarten ist.
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§ 53

Ist die Auflösung der Ehe über die persönlichen Anlässe hinaus Ursache strafgerichtlicher Verfahren, sind am Scheitern der Ehe Angehörige der eigenen Pfarrgemeinde oder Mitglieder kirchlicher Körperschaften beteiligt, entsteht auch sonst öffentliches Ärgernis oder ergibt sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe ein in der Disziplinarordnung genanntes Disziplinarvergehen, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
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§ 54

Solange die Ehe nicht aufgelöst ist, darf in der Dienstwohnung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin nicht aufgenommen werden.
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3. Urlaub und Dienstfreistellungen

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§ 55

(1)
  1. Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen haben Anspruch auf einen jährlichen bezahlten Erholungsurlaub im Ausmaß von sechs Wochen.
  2. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres erhöht sich der Anspruch auf einen jährlichen bezahlten Erholungsurlaub auf sieben Wochen.
  3. Der Urlaubsanspruch in Tagen wird abhängig von der vereinbarten Anzahl der freien Tage pro Woche berechnet.
( 2 ) In besonders begründeten, außerordentlichen Einzelfällen kann überdies vom zuständigen Oberkirchenrat mittels Bescheid über Antrag ein zusätzlicher Erholungsurlaub bewilligt werden. Gegen dessen ablehnende Entscheidung ist eine Beschwerde an den Revisionssenat ausgeschlossen.
( 3 ) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im provisorischen Dienstverhältnis im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe.
( 4 ) In Zeiten, in denen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz (§ 59) sowie Karenz für Sterbebegleitung naher Angehöriger und Begleitung schwersterkrankter Kinder (§ 57) sowie zusätzliche Pflegefreistellung bzw. zusätzliche Pflegekarenz gemäß § 57 Abs. 3 in Anspruch genommen werden, gebührt kein Erholungsurlaub; in diesem Urlaubsjahr gebührt Urlaub im aliquoten Ausmaß. Gleiches gilt im Fall der Versetzung in den Wartestand gemäß § 69 Abs. 3 sowie in anderen Zeiten des Wartestandes, wenn der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin nicht zur Aushilfe zugeteilt wurde (§ 70 Abs. 2), jedoch arbeitsfähig ist. Ebenso gebührt kein Erholungsurlaub für jene Zeiten des Wartestands, in denen der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin arbeitsunfähig ist, jedoch kein Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht, aber Wartestandsbezüge ausbezahlt erhält. Ein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht ferner nicht in den Zeiten der vorübergehenden Dienstfreistellung gemäß den §§ 15 Abs. 13, 16 Abs. 5 sowie vorläufige Maßnahmen in Richtung vorläufiger Amtsenthebung gemäß dem § 58 ff Disziplinarordnung (nur aliquoter Urlaubsanspruch).
( 5 ) Das Kalenderjahr ist Urlaubsjahr. Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, deren provisorisches Dienstverhältnis im laufenden Kalenderjahr begründet wurde und welche die Wartezeiten zu Beginn des neuen Kalenderjahres noch nicht erfüllt haben, erhalten für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubes. Ist die Wartezeit (Abs. 3) erfüllt, gebührt der volle Urlaub.
( 6 ) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres (Urlaubsjahres), an dem er entstanden ist. Die Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz oder gemäß dem Mutterschutzgesetz um den Zeitraum der Karenz.
( 7 ) Dem geistlichen Amtsträger bzw. der geistlichen Amtsträgerin gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis in der Evangelischen Kirche (§§ 72 ff) endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung (Urlaubsersatzleistung) als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr (Kalenderjahr) entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgeltes eine Ersatzleistung im vollen Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Die Berechnung der Höhe dieser Urlaubsersatzleistung erfolgt analog den Bestimmungen des staatlichen Urlaubsgesetzes.
( 8 ) Abweichend von Abs. 7 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin aus dem Dienstverhältnis keine Urlaubsersatzleistung für die 5., 6. und allenfalls 7. Woche an Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr.
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§ 56

( 1 ) Der Urlaub ist über Ansuchen des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin mit der dienstrechtlich übergeordneten kirchlichen Stelle zu vereinbaren. Die dienstrechtlich übergeordnete kirchliche Stelle ist im Bereich der Kirche A. B. der zuständige Superintendent bzw. die zuständige Superintendentin, sonst das für Angelegenheiten geistlicher Amtsträger und geistlicher Amtsträgerinnen zuständige geistliche Mitglied des Oberkirchenrates A. B., im Bereich der Kirche H. B. der Landessuperintendent bzw. die Landessuperintendentin. Die Urlaubsvereinbarung zwischen den geistlichen Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates A. B. bzw. des Evangelischen Oberkirchenrates H. B. erfolgt mit dem Evangelischen Oberkirchenrat A.B. bzw. Evangelischen Oberkirchenrat H. B. jeweils als Kollegialorgan.
( 2 ) Die Urlaubsvereinbarung, beinhaltend Urlaubsantritt und Dauer des Urlaubes, ist unter Rücksichtnahme auf gemeindliche und übergemeindliche Erfordernisse des Amtes (inklusive der Verpflichtung zur Erteilung des Religionsunterrichtes) sowie die Erholungsmöglichkeit des Amtsträgers bzw. der Amtsträgerin abzuschließen. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Kalenderjahres (Urlaubsjahres), in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
( 3 ) Der Urlaub kann in mehreren Teilen, auch tageweise, verbraucht werden, jedoch soll von diesem ein Teil mindestens drei Wochen betragen. Geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen, die Religionsunterricht erteilen, sollen allerdings in den schulfreien Sommermonaten (Hauptferien in den Monaten Juli, August und teilweise September) mindestens vier Wochen ihres Urlaubes – allenfalls geteilt – verbrauchen.
(4)
  1. Der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin hat das Ansuchen auf Urlaub mit Angabe des Urlaubsantrittes und der Urlaubsdauer sowie den Namen des Vertreters oder der Vertreterin der zuständigen, dienstrechtlich übergeordneten kirchlichen Stelle schriftlich (per E-Mail) anzuzeigen, dies nach vorheriger schriftlicher Anzeige (per E-Mail) an das Presbyterium bzw. das Leitungsorgan der entsprechenden kirchlichen Einrichtung.
  2. Geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen, die Religionsunterricht erteilen, haben ihr Urlaubsansuchen für ihren Erholungsurlaub in den schulfreien Sommermonaten (Abs. 3) bis spätestens Ende Februar eines jeden Jahres, geistliche Amtsträger bzw. geistliche Amtsträgerinnen ohne Religionsunterrichtverpflichtung bis 31. März eines jeden Jahres der zuständigen dienstrechtlich übergeordneten kirchlichen Stelle schriftlich (per E-Mail) anzuzeigen, den sonstigen Erholungsurlaub mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt. Bei einer einvernehmlichen Vereinbarung eines Erholungsurlaubes (Teiles) müssen die vorhin erwähnten Fristen nicht eingehalten werden.
  3. Widerspricht binnen 14 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin (lit. a, b) schriftlich (per E-Mail) die dienstrechtlich übergeordnete kirchliche Stelle diesem Urlaubsansuchen nicht schriftlich (per E-Mail), ist die Urlaubsvereinbarung zustande gekommen. Ist der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin nicht in der Lage für die Dauer des Urlaubes einen Vertreter oder eine Vertreterin namhaft zu machen, hat dafür die dienstrechtlich übergeordnete kirchliche Stelle Sorge zu tragen. Bei der Bestellung eines Vertreters oder Vertreterin für einen geistlichen Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin, der oder die in einer Pfarrgemeinde (Teilgemeinde) tätig ist, ist zu berücksichtigen, inwieweit allenfalls Lektoren oder Lektorinnen Gottesdienste oder kirchliche Amtshandlungen in der Pfarrgemeinde des oder der Vertretenen verrichten können.
  4. Unterbreitet der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin mit Religionsunterrichtsverpflichtung nicht bis Ende Februar eines Jahres oder der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin ohne Religionsunterrichtsverpflichtung nicht bis 31. März eines Jahres der zuständigen, dienstrechtlich übergeordneten kirchlichen Stelle ein Urlaubsansuchen (lit. a, b) für einen vierwöchigen bzw. dreiwöchigen Erholungsurlaub (Abs. 3), hat die zuständige, dienstrechtlich übergeordnete kirchliche Stelle unter gleichzeitiger Verständigung des Presbyteriums bzw. des Leitungsorganes diesem geistlichen Amtsträger bzw. dieser geistlichen Amtsträgerin einen drei- bzw. vierwöchigen Erholungsurlaub unter Angabe des Urlaubsantrittes schriftlich (per E-Mail) vorzuschlagen. Widerspricht binnen 14 Tagen nach Einlangen dieses Vorschlages schriftlich (per E-Mail) der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin diesem Vorschlag nicht, ist die Urlaubsvereinbarung zustande gekommen.
(5)
  1. Widerspricht die dienstrechtlich übergeordnete kirchliche Stelle dem Urlaubsansuchen des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin schriftlich (per E-Mail), hat sie unter Beiziehung des Kurators bzw. der Kuratorin der betreffenden Pfarr- oder Teilgemeinde bzw. dem oder der Vorsitzenden des Leitungsorganes der betreffenden kirchlichen Einrichtung das gemeinsame Gespräch in Richtung geänderter Urlaubsvereinbarung zu führen. Kommt innerhalb von 14 Tagen keine Urlaubsvereinbarung zustande, sind von der dienstrechtlich übergeordneten kirchlichen Stelle die gesamten Unterlagen (Urlaubsansuchen, Widerspruch, Aktennotizen und dergleichen) dem Personalsenat (§ 17) vorzulegen, der innerhalb von vier Wochen in der Sache selbst zu entscheiden hat. Die Verfahrensbestimmung des § 17 Abs. 5 gilt sinngemäß.
  2. Gegen diesen Bescheid des Personalsenates ist sowohl für den geistlichen Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin als auch den zuständigen Superintendenten oder die zuständige Superintendentin bzw. den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin bzw. das zuständige geistliche Mitglied des Oberkirchenrates A. B. die Erhebung einer Beschwerde an den Revisionssenat möglich. Die Beschwerdefrist beträgt in diesem Falle zwei Wochen. Der Beschwerde kommt abweichend von § 43 Abs. 3 KVO aufschiebende Wirkung zu. Der Revisionssenat hat auch ohne mündliche Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden.
  3. Widerspricht der dienstrechtlich übergeordneten kirchlichen Stelle (Abs. 4 lit. e) der betreffende geistliche Amtsträger bzw. die betreffende geistliche Amtsträgerin einem Urlaubsvorschlag, gelten die vorstehenden Regelungen gemäß lit. a sinngemäß. Allerdings kann in diesem Fall der Personalsenat nicht angerufen werden.
( 6 ) Kommt zwischen einem geistlichen Mitglied des Oberkirchenrates A. B. bzw. Oberkirchenrates H. B. und dem betreffenden Oberkirchenrat als Kollegialorgan keine Urlaubsvereinbarung zustande, ist davon der Präsident bzw. die Präsidentin der Synode A. B. bzw. der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Synode H. B. zu verständigen, der bzw. die binnen 14 Tagen eine einvernehmliche Lösung zu suchen hat. Kommt keine Einigung unter Mitwirkung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A. B. bzw. dem oder der Vorsitzenden der Synode H. B. zustande, hat der Präsident oder die Präsidentin der Synode A. B. bzw. der oder die Vorsitzende der Synode H. B. die gesamten Unterlagen (Urlaubsansuchen, Widerspruch, Aktennotizen) dem Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich vorzulegen, der ohne mündliche Verhandlung binnen vier Wochen in der Sache selbst zu entscheiden hat.
( 7 ) Bevor nicht eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist oder eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, darf der Urlaub (Erholungsurlaub) nicht angetreten werden.
( 8 ) Erkrankt (verunglückt) der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, werden die Tage der Erkrankung, an denen der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin hat der dienstrechtlich übergeordneten kirchlichen Stelle nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unter Anschluss einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Regelung des Abs. 8 gilt nicht im Fall eines Wartestandbezuges bei Arbeitsunfähigkeit ohne Erhalt eines Krankengeldes im Sinne des ASVG (§ 55 Abs. 4).
( 9 ) Der persönliche Feiertag im Sinne der staatlichen Gesetzgebung (wie § 7a Arbeitsruhegesetz) darf von geistlichen Amtsträgern und geistlichen Amtsträgerinnen nicht am 1. Jänner (Neujahrsfest), 6. Jänner (Epiphanias), Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, 31. Oktober (Reformationsfest), Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem vorletzten Sonntag des Kirchenjahres), 24. Dezember (Heiligabend), 25. Dezember (Christfest), 26. Dezember (zweiter Weihnachtstag) gewählt werden. Der persönliche Feiertag ist drei Monate vor der beabsichtigten Konsumierung der dienstrechtlich übergeordneten kirchlichen Stelle schriftlich anzuzeigen.
( 10 ) Für die im Bereich einer Superintendenz A. B. tätigen geistlichen Amtsträger und geistlichen Amtsträgerinnen führt der zuständige Superintendent bzw. die zuständige Superintendentin die Aufzeichnungen über die Zeiten des jeweils verbrauchten Urlaubs. Die übrigen Aufzeichnungen betreffend Urlaub, auch betreffend anderer geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen, führt das Kirchenamt A. B. bzw. die Kirchenkanzlei H. B.
( 11 ) Der Superintendent bzw. die Superintendentin hat jeweils bis zum 15. Feber eines Jahres eine Ausfertigung der Aufzeichnungen über den im Vorjahr verbrauchten Urlaub der in seiner bzw. ihrer Superintendenz A. B. tätigen geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, verbunden mit dem per 31. Dezember eines jeden Jahres offenen, nicht verbrauchten Urlaubes, dem Kirchenamt A. B. schriftlich zu übermitteln. Ferner ist über Aufforderung dem Kirchenamt A.B. das Verzeichnis mit dem im laufenden Kalenderjahr verbrauchten bzw. vereinbarten Urlaub jener geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die während eines Kalenderjahres aus dem Dienstverhältnis (§§ 72 ff) zu der Evangelischen Kirche A. B. ausscheiden, zu übermitteln.
( 12 ) Jede dienstrechtlich übergeordnete kirchliche Stelle hat jeweils bis zum 15. Feber eines Jahres jedem geistlichen Amtsträger oder jeder geistlichen Amtsträgerin eine Ausfertigung der Aufzeichnungen über den im Vorjahr verbrauchten Urlaub, verbunden mit dem per 31. Dezember eines jeden Jahres offenen, nicht verbrauchten Urlaubes, schriftlich (per E-Mail) zu übermitteln. Jeder geistliche Amtsträger und jede geistliche Amtsträgerin kann gegen diese Aufzeichnungen schriftlich (per E-Mail) binnen vier Wochen Erinnerungen vorbringen, wenn seiner oder ihrer Meinung nach die Aufzeichnungen über den von ihm oder ihr verbrauchten Urlaub unrichtig bzw. unvollständig sind.
( 13 ) Ergibt sich aus Anlass der Feststellung des nicht verbrauchten Urlaubes am 31. Dezember eines Jahres, dass der betroffene geistliche Amtsträger bzw. die betroffene geistliche Amtsträgerin mehr als zwei Wochen des jährlichen Erholungsurlaubes nicht konsumierte, hat die dienstrechtlich übergeordnete kirchliche Stelle unter Einbeziehung des Kurators bzw. der Kuratorin der betreffenden Pfarr- oder Teilgemeinde bzw. des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Leitungsorganes der betreffenden Einrichtung bis 31. März nachweislich ein Gespräch über den Verbrauch des nicht konsumierten Urlaubs des Vorjahres zu führen und darüber dem zuständigen Oberkirchenrat zu berichten. Für geistliche Mitglieder der Oberkirchenräte hat das Gespräch der Präsident oder die Präsidentin der Synode A. B. bzw. der oder die Vorsitzende der Synode H. B. zu führen. Sie erhalten vom Kirchenamt A. B. bzw. der Kirchenkanzlei H. B. die Informationen über nicht konsumierten Urlaub.
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§ 57

( 1 ) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen haben Anspruch auf Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen im Umfang und nach Maßgabe des staatlichen Urlaubsgesetzes. Die Pflegefreistellung ist jeweils schriftlich der dienstrechtlich übergeordneten kirchlichen Stelle anzuzeigen.
( 2 ) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen haben Anspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (mit der Reduktion der Dienstpflicht) nach Maßgabe und im Umfang des staatlichen AVRAG. Der Zeitpunkt des Beginns der Pflegekarenz sowie der Pflegeteilzeit (mit Reduktion der Dienstpflichten) ist jeweils schriftlich (per E-Mail) der dienstrechtlich übergeordneten kirchlichen Stelle anzuzeigen, die in jedem Fall sofort davon den zuständigen Oberkirchenrat sowie das zuständige Presbyterium bzw. Leitungsorgan der entsprechenden kirchlichen Einrichtung zu informieren hat. Bestehen Auffassungsunterschiede über das Ausmaß der Pflegeteilzeit (mit der Reduktion der Dienstpflichten) zwischen dem geistlichen Amtsträger bzw. der geistlichen Amtsträgerin und der dienstrechtlich übergeordneten kirchlichen Stelle, hat die dienstrechtlich übergeordnete Stelle die gesamten Unterlagen (Anzeige und dergleichen) dem zuständigen Oberkirchenrat vorzulegen, der darüber binnen 14 Tagen mittels Bescheid zu entscheiden hat.
( 3 ) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Pflegefreistellung, Pflegekarenz, Pflegefreizeit auch unter Berücksichtigung der im staatlichen AVRAG vorgesehenen Voraussetzungen – mit und ohne Entgeltsfortzahlung – über Antrag verlängert werden. Für einen solchen Fall ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem geistlichen Amtsträger oder der geistlichen Amtsträgerin und dem zuständigen Oberkirchenrat zu treffen, wobei vor Abschluss dieser Vereinbarung die dienstrechtlich übergeordnete kirchliche Stelle sowie das zuständige Presbyterium bzw. Leitungsorgan der kirchlichen Einrichtung anzuhören sind. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
( 4 ) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen haben Anspruch auf Freistellung vom Dienst für Sterbebegleitung sowie Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach Maßgabe und im Umfang des staatlichen AVRAG.
( 5 ) Die Anzeige einer Dienstfreistellung für Sterbebegleitung naher Angehöriger bzw. Begleitung von schwersterkrankten Kindern ist von dem Amtsträger bzw. der Amtsträgerin schriftlich unter Vorlage der notwendigen Bescheinigungen im Dienstwege dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. bzw. Evangelischen Oberkirchenrat H. B. vorzulegen. Der zuständige Oberkirchenrat hat binnen 14 Tagen nach Einlangen der Anzeige mittels Bescheid darüber zu entscheiden, ob die Freistellung im Sinne der Bestimmungen des AVRAG bewilligt oder wegen besonderer gemeindlicher oder übergemeindlicher Erfordernisse ganz oder teilweise versagt wird. Eine gänzliche Ablehnung einer Dienstfreistellung für Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern wegen gemeindlicher oder übergemeindlicher Erfordernisse ist nur dann zulässig, wenn nicht einmal durch eine teilweise Dienstfreistellung in Form der Herabsetzung des Ausmaßes der Beschäftigung mit der Reduktion der Dienstpflichten die gemeindlichen bzw. übergemeindlichen Erfordernisse teilweise berücksichtigt werden können.
( 6 ) Gegen Bescheide gemäß Abs. 2 und 5 ist eine Beschwerde an den Revisionssenat möglich, die innerhalb von zwei Wochen zu erheben ist. In diesem Fall hat der Revisionssenat in der Sache selbst zu entscheiden.
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§ 58

( 1 ) Die geistliche Amtsträgerin/der geistliche Amtsträger hat in Ansehung des Dienstverhältnisses alle seine Person, das Dienstverhältnis und das Entgelt betreffenden Umstände unverzüglich der Superintendentur und direkt dem Kirchenamt A. B. bzw. der Kirchenkanzlei H. B. sowie dem Kurator ihrer/seiner Gemeinde anzuzeigen.
( 2 ) Die Meldung der in einem neuen Schuljahr von der Amtsträgerin/dem Amtsträger zu leistenden Religionsunterrichtsstunden ist unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Beginn des Schuljahres der Superintendentur bzw. dem Oberkirchenrat H. B. zu erstatten. Nach Genehmigung durch den Superintendentialausschuss ist die Meldung an das Kirchenamt A. B. zu übermitteln.
( 3 ) Fernbleiben vom Dienst gemäß § 44 Abs. 2 oder aus anderen Gründen, wie Ableistung freiwilliger Waffenübungen und dgl., ist gemäß Abs. 1 anzuzeigen.
( 4 ) Eine durch Krankheit verursachte vorübergehende Dienstunfähigkeit ist sofort gemäß Abs. 1 anzuzeigen sowie von jenen Amtsträgerinnen und Amtsträgern, die Religionsunterricht erteilen, auch der Schulleitung bzw. den Schulleitungen. Übersteigt die Krankheitsdauer drei Tage, ist dem Kirchenamt A. B. bzw. der Kirchenkanzlei H. B. ein ärztliches Attest für den gesamten Krankenstand vorzulegen.
( 5 ) Unfälle, die die geistliche Amtsträgerin/der geistliche Amtsträger erleidet, sind sofort nach Kenntnis vom Kurator/der Kuratorin der Pfarrgemeinde bzw. von der Superintendentur dem Kirchenamt A. B. bzw. der Kirchenkanzlei H. B. zu melden.
( 6 ) Urlaube und Dienstfreistellungen gemäß § 55 bzw. § 57 sind nach Genehmigung gemäß Abs. 1 anzuzeigen.
( 7 ) Personenstandsänderungen, die den geistlichen Amtsträger oder seine Familie betreffen, sind, soferne sie bezugsrelevant sind, gemäß Abs. 1 anzuzeigen. Werden solche Änderungen unzumutbar verspätet angezeigt, werden sie erst mit dem auf die Anzeige folgenden Monat wirksam.
( 8 ) Einberufungen (Zuweisungen) zum Präsenz(Zivil)dienst sind unverzüglich nach Zustellung des Einberufungsbefehls, nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides gemäß Abs. 1 mitzuteilen. Jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz(Zivil)dienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz(Zivil)dienstes ist ebenfalls unverzüglich gemäß Abs. 1 bekannt zu geben. Das gleiche gilt bei Entfall des Präsenz(Zivil)dienstes.
( 9 ) Wer aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an einer Mitteilung, Bekanntgabe oder Anzeige gehindert ist, hat dies nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
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§ 59

( 1 ) Die Bestimmungen des staatlichen Mutterschutzgesetzes sowie Väter-Karenzgesetzes in Ansehung der Beschäftigungsverbote sowie Anspruch auf Karenz gelten für geistliche Amtsträgerinnen und geistliche Amtsträger sinngemäß, soweit nicht in dieser Ordnung Abweichendes geregelt wird.
( 2 ) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, die vorhaben, Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz in Anspruch zu nehmen, haben dies dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin sowie dem zuständigen Oberkirchenrat schriftlich so rechtzeitig zu melden, dass für ihre Vertretung, insbesondere zur Betreuung der Pfarr- oder Teilgemeinde sowie auch im Religionsunterricht, gesorgt werden kann. Eine Durchschrift dieser Meldung ist dem Kurator oder der Kuratorin der betreffenden Pfarr- bzw. Teilgemeinde zu übermitteln.
( 3 ) Provisorische Dienstverhältnisse mit geistlichen Amtsträgern oder geistlichen Amtsträgerinnen, für die Beschäftigungsverbote gelten und/oder die Karenz gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, können während der Dauer des Beschäftigungsverbotes bzw. der Karenz seitens des jeweiligen Dienstgebers nur mit Zustimmung des Personalsenates (§§ 16, 17) beendet werden, dies in teilweiser Abänderung des § 15.
( 4 ) Der Personalsenat (§ 17) darf der Beendigung eines provisorischen Dienstverhältnisses sowie eines definitiven Dienstverhältnisses gemäß § 16 Abs. 3 Z. 5 mit geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen, für die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz gelten und/oder die Karenz nach Abs. 1 in Anspruch nehmen, während der Dauer des Beschäftigungsverbotes bzw. der Karenz nur dann die Zustimmung erteilen, wenn wichtige Gründe gemäß § 18 Abs. 1, die auch nach dem Mutterschutzgesetz den Ausspruch einer Entlassung ermöglichen, und § 18 Abs. 2 vorliegen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)
  1. Geistliche Amtsträgerinnen und geistliche Amtsträger, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis aufgrund einer Karenz nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (BGBl. 1979/221 idgF), des Väter-Karenzgesetzes (BGBl. 1989/651 idgF), einer Bildungskarenz nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (BGBl. 1993/459 idgF) oder einer Sabbathzeit (§ 61 OdgA) ruhen, können sich dennoch auf eine freie Pfarrstelle bewerben, sofern die zum Zeitpunkt der Bewerbung bestehende Karenz oder Sabbathzeit spätestens sechs Monate nach dem in der Ausschreibung genannten Besetzungstermin endet. Die geistliche Amtsträgerin bzw. der geistliche Amtsträger hat in ihrer bzw. seiner Bewerbung zu erklären, wann sie bzw. er die Stelle antreten würde.
  2. Durch eine Karenz nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (BGBl. 1979/221 idgF), des Väter-Karenzgesetzes (BGBl. 1989/651 idgF), einer Bildungskarenz nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (BGBl. 1993/459 idgF) oder einer Sabbathzeit (§ 61 OdgA) bleibt die Wählbarkeit in kirchenleitende Funktionen (Artt. 82 Abs. 1, 89 Abs. 1, 93 Abs. 3, 99 Abs. 1 KV, § 31 Abs. 1 WahlO) bestehen, sofern die zum Zeitpunkt der Wahl bestehende Karenz oder Sabbathzeit spätestens sechs Monate nach dem in der Ausschreibung genannten Amtsantritt endet. Mit der Erklärung, sich der Wahl stellen zu wollen, hat sich die bzw. der Nominierte zu erklären, wann sie bzw. er das Amt antreten würde. Bis zum tatsächlichen Amtsantritt übernimmt die bzw. der nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Stellvertreterin bzw. Stellvertreter die Ausübung der Amtsgeschäfte.
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§ 60

( 1 ) Der Anspruch geistlicher Amtsträger auf Kinderbetreuungsgeld und dgl. richtet sich nach den jeweils geltenden staatlichen Gesetzen.
( 2 ) Die Dauer des Beschäftigungsverbotes sowie die Dauer des Karenzurlaubes, jeweils nach § 59 Abs. 1, sind in die dreijährige Frist des § 69 Abs. 3 nicht einzurechnen.
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§ 61

( 1 ) Geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen können zu Fortbildungszwecken oder für in kirchlichem Zusammenhang stehende oder kirchlichem Interesse dienende Tätigkeiten vom Dienst freigestellt werden.
( 2 ) Die Dienstfreistellungen können bis zur Dauer von zwei Wochen innerhalb eines Jahres vom zuständigen Superintendenten oder von der zuständigen Superintendentin bzw. vom Landessuperintendenten oder von der Landessuperintendentin unter Verständigung des Presbyteriums bewilligt werden.
( 3 ) Dienstfreistellungen für die Dauer von mehr als zwei Wochen können vom zuständigen Oberkirchenrat nach Anhörung des zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin und Presbyteriums bis zur Höchstdauer von drei Jahren unter Fortdauer des Dienstverhältnisses bewilligt werden.
( 4 ) In besonders begründeten Einzelfällen kann der zuständige Oberkirchenrat die Dauer der Dienstfreistellung auch über die in Abs. 3 festgelegte Dauer hinaus bewilligen.
( 5 ) Im Fall der Dienstfreistellung von mehr als vier Wochen ist die Zahlung des Gehalts einzustellen. Der zuständige Oberkirchenrat kann — im Fall der Dienstfreistellungen für mehr als drei Monate — die Weiterzahlung des ganzen Gehalts oder eines Teiles desselben oder die Erbringung sonstiger finanzieller Leistungen während dieser Zeit bewilligen.
( 6 ) Regelungen über Sabbathzeiten, wonach geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen auf Antrag vom Dienst freigestellt werden können, sind hinsichtlich der dienstrechtlichen Bestimmungen durch Verordnung des Oberkirchenrates A. und H. B. zu treffen; sie bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Rechts- und Verfassungsausschüsse in gemeinsamer Sitzung (A. B., H. B.). Hinsichtlich der Leistungen werden die Regelungen in dem mit der freiwilligen Berufsvertretung (§ 83) abgeschlossenen Kollektivvertrag getroffen.
( 7 ) Wird ein Sabbathjahr vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. ganz oder in Teilen genehmigt, kann mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin davon die Tätigkeit als Religionslehrer oder Religionslehrerin ganz oder teilweise ausgenommen werden.
( 8 ) Ob und inwieweit Zeiträume nach Abs. 3 bis 5 auf das Dienstalter und die Vorrückung angerechnet werden, entscheidet der zuständige Oberkirchenrat im Einzelfall mit Bescheid. Wurde die Anrechnung nicht mit Bescheid angeordnet, ist dieser Zeitraum nicht anzurechnen.
( 9 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A. B. bzw. Evangelische Oberkirchenrat H. B. ist ermächtigt, unter den im staatlichen AVRAG vorgesehenen Voraussetzungen und Umfang mit einem geistlichen Amtsträger bzw. einer geistlichen Amtsträgerin eine Bildungsteilzeit schriftlich zu vereinbaren. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss solcher Vereinbarungen besteht nicht.
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§ 62

( 1 ) Neu in kirchenleitende Ämter gewählte geistliche Amtsträger haben beginnend ab ihrer Wahl bis längstens 2 Jahre nach Amtsantritt Anspruch auf Freistellung vom Dienst um Aus- bzw. Fort- und Weiterbildungen für die Leitungsfunktion, in die sie gewählt worden sind, zu absolvieren.
( 2 ) Der Anspruch auf Gehalt und Dienstwohnung bleibt während der Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 gewahrt.
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§ 63

Mit den Bestimmungen der §§ 55 bis 61 ist die Freistellung von der Erteilung des Religionsunterrichtes nicht geregelt.
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4. Die Dienstwohnung

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§ 64

( 1 ) Geistliche AmtsträgerInnen, die in einem oder mehreren Dienstverhältnissen zur Evangelischen Kirche A. B., der Evangelischen Kirche H. B., einem kirchlichen Werk oder Verein stehen, haben gegenüber ihrer Gemeinde, ihrem Gemeindeverband, Werk oder Verein Anspruch auf Beistellung einer Dienstwohnung, falls das Ausmaß ihrer Beschäftigung mindestens 50% beträgt.
( 2 ) Für geistliche AmtsträgerInnen, die zwei oder mehrere Teilstellen wahrzunehmen haben, hat jene Stelle die Dienstwohnung beizustellen, für die das höchste Beschäftigungsausmaß geleistet wird. Im Zweifels- oder Ausnahmefall entscheidet der Oberkirchenrat A. B., der Oberkirchenrat H. B. bzw. der Oberkirchenrat A. u. H. B. nach Anhörung der Betroffenen, welche Stelle eine Dienstwohnung beizustellen hat.
( 3 ) Beigestellte Dienstwohnungen bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% sind zu nutzen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Benützungsverpflichtung abgesehen werden. Die Nichtbenützung ist von jener Stelle, welche die Dienstwohnung beizustellen hat, und vom/von der betroffenen geistlichen AmtsträgerIn gemeinsam und begründet zu beantragen. Der Antrag bedarf in der Evangelischen Kirche A. B. der Genehmigung durch den Oberkirchenrat A. B. nach Anhörung des Superintendentialausschusses, in der Evangelischen Kirche H. B. durch den Oberkirchenrat H. B.
( 4 ) Bei miteinander verheirateten geistlichen Amtsträgern ist im Fall, dass für beide Ehepartner Anspruch auf eine Dienstwohnung besteht, die Inanspruchnahme nur einer Dienstwohnung und daher die Nichtbenützung einer Dienstwohnung zu genehmigen, sofern keine Beeinträchtigung der Beschäftigung des Ehepartners zu erwarten ist, der von der Benützung der ihm zustehenden Dienstwohnung absieht.
( 5 ) Im Fall einer genehmigten Nichtbenützung einer Dienstwohnung wird dem geistlichen Amtsträger oder der geistlichen Amtsträgerin ein Wohnungsunterstützungszuschuss zwölfmal pro Jahr ausbezahlt, dessen Höhe im Kollektivvertrag festgelegt wird. Bei miteinander verheirateten Amtsträgern nach Abs. 4 ist vom Bezieher des Wohnungsunterstützungszuschusses ein Ausgleichsbeitrag an die Stelle zu leisten, welche die Dienstwohnung bereitstellt. Wurde die Genehmigung der Nichtbenützung der Dienstwohnung nach dem 1. Juli 2020 erteilt, wird stattdessen für beide Ehepartner monatlich ein freiwilliger Dienstgeberbeitrag an das Pensionsinstitut abgeführt, dessen Höhe im Kollektivvertrag festgelegt wird. Diese Regelung kann auf Antrag beider Ehepartner und mit Zustimmung der Stelle, die die gemeinsame Wohnung stellt, auch angewandt werden, wenn die Genehmigung der Nichtbenützung vor dem 1. Juli 2020 erteilt wurde. Näheres regelt eine Verordnung des Oberkirchenrates A. u. H. B. unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
( 6 ) Bei einem Beschäftigungsausmaß unter 50% besteht kein Anspruch auf eine Dienstwohnung. Wird jedoch in einem solchen Fall eine Dienstwohnung beigestellt, besteht keine Verpflichtung, diese zu benützen.
( 7 ) Wird bei einem Beschäftigungsausmaß unter 50% eine beigestellte Dienstwohnung benützt, so ist vom/von der geistlichen AmtsträgerIn ein Wohnungsbenützungsbeitrag zwölf mal pro Jahr zu leisten. In diesem Fall wird für die steuerliche und beitragsrechtliche Bewertung der Dienstwohnung nur der Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes angewendet, die Differenz zum vollen steuerlichen Dienstwohnwert ist vom geistlichen Amtsträger an jene Stelle abzuführen, welche die Dienstwohnung beistellt.
( 8 ) Wird bei einem Beschäftigungsausmaß unter 50% keine Dienstwohnung beigestellt, so wird der Wohnungsunterstützungszuschuss zwölf mal pro Jahr entsprechend dem Beschäftigungsausmaß ausbezahlt.
( 9 ) Der Wohnungsunterstützungszuschuss ist von jenen Stellen zwölf mal pro Jahr zu leisten, welche den Dienstnehmer beschäftigen, anteilig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
( 10 ) Für geistliche AmtsträgerInnen, die zwei oder mehrere Teilstellen wahrzunehmen haben, ist der Stelle, welche die Dienstwohnung beistellt, von den Trägern der anderen Teilstellen ein dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entsprechender Kostenanteil zu entrichten.
( 11 ) Der/Die geistliche AmtsträgerIn hat dem Oberkirchenrat A. B. bzw. dem Oberkirchenrat H. B. die für die steuerliche und beitragsrechtliche Bewertung der Dienstwohnung erforderlichen Angaben bekannt zu geben.
( 12 ) Zur baulichen Instandhaltung der Dienstwohnung und zur Bezahlung der mit der Liegenschaft verbundenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben (analog Mietrechtsgesetz) ist die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, das Werk oder der Verein verpflichtet. Der geistliche Amtsträger haftet für Schäden, die über die normale Abnützung hinausgehen.
( 13 ) Jede gänzliche oder teilweise Weitergabe von Räumen der Dienstwohnung oder des Pfarrgartens ist unzulässig.
( 14 ) Stirbt ein geistlicher Amtsträger im aktiven Dienst, ist die Dienstwohnung von der Verlassenschaft/den Erben längstens binnen sechs Monaten zu räumen. Im Pensionsfall und im Wartestandsfall beträgt die Räumungsfrist einen Monat.
( 15 ) Die Mindesterfordernisse für Dienstwohnungen sind vom Oberkirchenrat A. u. H. B. durch Richtlinien festzulegen.
( 16 ) Die Nutznießung am Pfarrgarten kommt dem im Amte stehenden Pfarrer zu. Sind in einer Pfarrgemeinde mehrere Pfarrer tätig, so wird die Nutznießung durch die Amtsaufträge geregelt.
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§ 65

Geistliche Amtsträger, die nicht im Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. in Österreich stehen oder nicht Amtsträger dieser Kirche sind und denen von der Gemeinde/dem Gemeindeverband eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, haben dafür einen Beitrag zum Wohnungskosten-Unterstützungsfonds zu leisten, dessen Höhe vom Oberkirchenrat A. u. H. B. durch Verordnung festgelegt wird.
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5. Die Übersiedlungskosten und die Reisegebühren

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§ 66

( 1 ) Ein Pfarrer hat im Falle eines Amtswechsels gegenüber der Gemeinde, in der er sein Amt neu antritt, Anspruch auf Ersatz der Übersiedlungskosten für seine Wohnungseinrichtung und der Fahrtauslagen für sich und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder.
( 2 ) Geistliche Amtsträger im provisorischen Dienstverhältnis haben im Falle einer Versetzung in gleicher Weise Anspruch auf Ersatz der Übersiedlungskosten und Fahrtauslagen. Diese Kosten werden zu gleichen Teilen vom Oberkirchenrat A. B. bzw. vom Oberkirchenrat H. B. und von der Gemeinde, in der das Amt angetreten wird, getragen. Dies gilt auch für geistliche Amtsträger, die zum Dienst zugeteilt werden, sofern zwischen der Gemeinde und dem Oberkirchenrat nichts anderes vereinbart worden ist.
( 3 ) Lehrvikare und Pfarramtskandidaten erhalten die entsprechenden Auslagenersätze vom Oberkirchenrat A. B. bzw. vom Oberkirchenrat H. B.
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§ 67

( 1 ) Für Dienstreisen hat der geistliche Amtsträger gegenüber seiner Gemeinde folgende Ansprüche:
  1. wenn und soweit für die Reise ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, die durch dessen Benützung entstandenen Fahrtauslagen, wobei für Bahnfahrten der Preis der zweiten Klasse zugrunde zu legen ist;
  2. soweit ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht, auf ein Kilometergeld, welches den jeweiligen staatlichen Sätzen entspricht, sofern der zurückzulegende Weg in einer Richtung länger als drei Kilometer ist;
  3. wenn eine Hauptmahlzeit außer Haus eingenommen werden muss, auf ein Taggeld;
  4. wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes notwendig ist, auf ein Nächtigungsgeld.
( 2 ) Wenn ortsüblicherweise ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, so entfällt die Vergütung nach Abs. 1 Z. 1 und 2.
( 3 ) Die Fahrtauslagen, Weggelder und Taggelder, die aus der Erteilung des Religionsunterrichtes entstehen, werden nur dann vergütet, wenn sie nicht aus öffentlichen Mitteln ersetzt werden.
( 4 ) Die Höhe der Tag- und Nächtigungsgelder wird von den Superintendentialausschüssen bzw. vom Oberkirchenrat H. B. festgesetzt.
( 5 ) Solange eine Pfarrstelle unbesetzt ist, gelten diese Bestimmungen sinngemäß für die zur aushilfsweisen Vertretung herangezogenen geistlichen Amtsträger. In diesem Falle trägt der Oberkirchenrat A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. die notwendigen Kosten, in der Kirche A. B. nicht jedoch jene, die innerhalb des Gemeindegebietes anfallen.
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6. Die sonstigen Bezüge

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§ 68

Von jener Pfarrgemeinde, in der ein verheirateter Pfarrer, getrennt von seiner Familie, länger als einen Monat sein Amt zu führen hat, weil eine Übersiedlung der Familie aus dem Grund nicht möglich ist, weil eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder die Dienstwohnung an andere vermietet wurde, ist die ihm zustehende Trennungszulage der gehaltsauszahlenden Stelle zu refundieren.
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7. Der Wartestand

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§ 69

( 1 ) Die Versetzung in den Wartestand erfolgt,
  1. wenn eine Pfarrstelle aufgelassen wird und der Inhaber dieser Stelle keine andere Verwendung als geistlicher Amtsträger findet;
  2. im Falle des § 35 Abs. 2 Z. 4;
  3. wenn ein geistlicher Amtsträger seine Pfarrstelle nach § 73 niederlegt, bis zum Zeitpunkt seiner Wiederverwendung;
  4. in den Fällen der Art. 64 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 Z. 1 und Art. 93 Abs. 6 der Kirchenverfassung;
  5. wenn in der Evangelischen Kirche A. B. ein geistlicher Amtsträger nach Ablauf seiner Amtsperiode (§ 31 Abs. 1) keine andere Verwendung als geistlicher Amtsträger findet;
  6. wenn in einem eigenen Dienstrechtsverfahren festgestellt wird, dass der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin trotz des Antrages an keiner anderen Pfarrstelle weiterbeschäftigt werden kann.
( 2 ) Die Versetzung in den Wartestand kann ferner aus wichtigen Gründen (§ 18) und im Falle der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu erwarten ist (analog § 8 Abs. 4 Behinderteneinstellungsgesetz), auf Antrag des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin oder von Amts wegen erfolgen. Für die Versetzung in den Wartestand von Amts wegen aus wichtigem Grund (§ 18) und im Falle der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu erwarten ist (analog § 8 Abs. 4 Behinderteneinstellungsgesetz), ist die Zustimmung des Personalsenates (§ 17) notwendig, wobei die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 entsprechend anzuwenden sind. Allerdings kommt einer Beschwerde eines geistlichen Amtsträgers oder einer geistlichen Amtsträgerin an den Revisionssenat wegen Versetzung in den Wartestand keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, der Revisionssenat erkennt über Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
( 3 ) Ein geistlicher Amtsträger kann auf seinen Antrag bis zur Dauer von drei Jahren ohne Wartestandsbezüge in den Wartestand versetzt werden, wenn er mit seinem Kind unter sechs Jahren oder mit zwei Kindern oder adoptierten Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt und die Kinder auch tatsächlich betreut. Karenzzeiträume nach dem staatlichen Recht sind in diese Zeiträume einzurechnen.
(4)
  1. Die Versetzung in den Wartestand erfolgt durch den Oberkirchenrat A. B. bzw. durch den Oberkirchenrat H. B. mit Bescheid, wobei im Falle der amtswegigen Versetzung in den Wartestand gemäß Abs. 2 die Regelungen der §§ 16 bis 18 (Zustimmung des Personalsenates) sowie Abs. 2 gelten.
  2. Mit Rechtskraft der Versetzung in den Wartestand ist das definitive Dienstverhältnis beendet und geht in ein provisorisches, zeitlich befristetes Dienstverhältnis (§ 70) über.
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§ 70

( 1 ) Der geistliche Amtsträger im Wartestand bleibt im Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. in Österreich bzw. zur Evangelischen Kirche H. B. in Österreich.
( 2 ) Er kann vom Oberkirchenrat A. B. bzw. vom Oberkirchenrat H. B. jederzeit einer Gemeinde zur Aushilfe in der Pfarramtsarbeit zugeteilt werden, ohne dass damit eine Erhöhung seines Wartestandsbezuges verbunden wäre. Verweigert er eine solche Arbeit, so geht er unbeschadet eines etwa einzuleitenden Disziplinarverfahrens seiner Bezüge verlustig. Dies gilt nicht für eine nach § 69 Abs. 3 in den Wartestand versetzte weibliche geistliche Amtsträgerin.
( 3 ) Die Wartestandszeit ist im Fall des § 69 Abs. 1 Z. 1 und Z. 5 vom Oberkirchenrat A. B. bzw. vom Oberkirchenrat H. B. in die Dienstzeit einzurechnen; in den Fällen des § 69 Abs. 1 Z. 3 ist sie nicht einzurechnen.
( 4 ) Der Wartestand und damit das Dienstverhältnis enden außer im Fall von § 69 Abs. 3 nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft der Versetzung in den Wartestand.
( 5 ) In den Fällen von § 69 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 (Art. 64 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 Z. 1 und Art. 93 Abs. 6 KV) kann der Oberkirchenrat die Wartestandszeit um höchstens zwei weitere Jahre verlängern.
( 6 ) Wurde die Versetzung in den Wartestand wegen Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung verfügt und scheinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) oder einer Versehrtenrente in Form einer Vollrente im Sinne des ASVG gegeben zu sein, hat der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin über Auftrag des zuständigen Oberkirchenrates bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger die entsprechenden Anträge auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension bzw. Versehrtenrente zu stellen und auch allenfalls gegen ablehnende Bescheide Gerichtsverfahren nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zu führen, dies auf Kosten des zuständigen Dienstgebers. Kommt der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin innerhalb von acht Wochen dieser Aufforderung des zuständigen Oberkirchenrates nach und führt im Einvernehmen mit dem zuständigen Oberkirchenrat die Verfahren nach dem ASVG, verlängern sich die Fristen des Abs. 4 und 5 und damit die Beendigung des Dienstverhältnisses auf jeden Fall bis zum Monatsletzten jenes Monates, in dem das entsprechende Verfahren endet oder nach der Aufforderung des zuständigen Oberkirchenrates zu beenden ist.
( 7 ) Fallen innerhalb der Wartestandszeiten gemäß Abs. 4 und 5 die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Wartestand gemäß Abs. 1 und Abs. 2 weg und wird für den geistlichen Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin eine andere Verwendung als geistlicher Amtsträger oder geistliche Amtsträgerin gefunden, geht das zeitlich befristete, provisorische Dienstverhältnis in ein unbefristetes provisorisches Dienstverhältnis über, mit der Möglichkeit für den geistlichen Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin, die Definitivstellung (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2) neuerlich zu beantragen.
( 8 ) In die Wartestandszeiten gemäß Abs. 4 und 5 sind die Zeiten, in denen der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin infolge Krankheit Krankengeld im Sinne des ASVG bezieht, nicht einzurechnen.
( 9 ) Beträge, die ein im Wartestand befindlicher Amtsträger aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit verdient, oder als Pension, Rente oder sonstige Leistung von jemandem Dritten erhält, sind auf Wartestandsbezüge anzurechnen.
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8. Umwandlung des Dienstverhältnisses

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§ 71

Für geistliche Amtsträger, die vor der Amtsniederlegung gemäß § 73 Abs. 2 die Gleitpension in Anspruch nehmen wollen, ist ein Jahr vor Einbringung des Antrages auf Gleitpension unter Verständigung des zuständigen Oberkirchenrates das Einvernehmen mit dem Pfarrgemeindepresbyterium über die Umwandlung ihrer Pfarrstelle in eine Teilstelle herzustellen.
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IV. Ende des Dienstverhältnisses zur Kirche

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§ 72

( 1 ) Das Dienstverhältnis zur Kirche endet insbesondere durch:
  1. Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bzw. eine ausschließliche Anstellung durch eine Gebietskörperschaft zur oder im Zusammenhang mit der Erteilung des Religionsunterrichts. In diesen Fällen bleibt die Wahlfähigkeit des ausgeschiedenen Dienstnehmers bis zu einem allfälligen Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis mit der Evangelischen Kirche in Österreich aufrecht.
  2. wenn im Falle die nach § 21 Abs. 1 erforderlichen Nachweise und/oder Ergänzungen der Ausbildung nicht oder nicht in der festgesetzten Frist erbracht worden sind;
  3. Niederlegung einer Pfarrstelle gemäß § 73 Abs. 2;
  4. Ablauf des Wartestandes;
  5. Vereinbarung;
  6. Wegfall einer Berufsvoraussetzung;
  7. Verlust des geistlichen Amtes;
  8. Berufsunfähigkeit;
  9. Pension;
  10. sonstige Verfahren gemäß § 16 Abs. 3;
  11. durch ein rechtskräftiges Erkenntnis mit Ausspruch der Disziplinarstrafe der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 Disziplinarordnung;
  12. Beendigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 15 Abs. 9 bis 14;
  13. Kündigung durch den geistlichen Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin.
( 2 ) Mit Ablauf des 31. August, der bei einem geistlichen Amtsträger der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, endet das Dienstverhältnis, sofern es nicht gemäß § 75 verlängert worden ist.
( 3 ) Der zuständige Oberkirchenrat ist ermächtigt, mit geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen aus Anlass der Beendigung ihres Dienstverhältnisses zur Kirche Vereinbarungen über die weitere Erteilung von Religionsunterricht aufgrund eines Anstellungsverhältnisses mit einer Gebietskörperschaft abzuschließen.
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1. Niederlegung oder Verlust einer Pfarrstelle

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§ 73

( 1 ) Die Niederlegung einer Pfarrstelle bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Oberkirchenrates A. B. bzw. des Oberkirchenrates H. B., um die im Wege des zuständigen Superintendenten bzw. des Landessuperintendenten anzusuchen ist. Die Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn der geistliche Amtsträger in seinen Amtsgeschäften keinen Rückstand hinterlässt.
( 2 ) Erfolgt die Niederlegung einer Pfarrstelle in der Absicht, aus dem Dienst der Evangelischen Kirche A. B. oder der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich auszuscheiden, so verliert der geistliche Amtsträger die Wählbarkeit auf eine Pfarrstelle. Auf Ansuchen des geistlichen Amtsträgers kann davon abgesehen werden, wenn er
  1. eine andere kirchliche Aufgabe übernimmt, insbesondere gemäß § 39;
  2. in den Dienst einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft in oder außerhalb von Österreich tritt, mit der die Evangelische Kirche A. B. bzw. die Evangelische Kirche H. B. in voller gegenseitiger Anerkennung steht;
  3. an eine Evangelisch-theologische Fakultät berufen wird;
  4. in einer anderen Form als geistlicher Amtsträger in der Kirche bzw. einer ihrer Einrichtungen mitarbeitet;
  5. als geistlicher Amtsträger nach Ablauf der Karenzzeit aus dem Dienstverhältnis durch Niederlegung einer Pfarrstelle ausscheidet;
  6. durch besonders berücksichtigungswürdige familiäre oder gesundheitliche Umstände das Amt nicht weiter ausüben konnte.
( 3 ) Geistliche Amtsträger, die die Pfarrstelle niedergelegt haben, behalten unter Beachtung der in § 40 Abs. 2 getroffenen Regelung das Recht der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie das Recht, einzelne Amtshandlungen vorzunehmen und das Amtskleid zu tragen.
( 4 ) Der Verlust der Pfarrstelle tritt auf Grund eines rechtskräftigen, auf Verlust der Pfarrstelle lautenden Disziplinarerkenntnisses ein.
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2. Pension

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§ 74

Der geistliche Amtsträger der Kirche A. B. und H. B. kann um Beendigung des Dienstverhältnisses ansuchen, wenn der Anspruch auf die normale Alterspension nach dem ASVG oder einer der Fälle der vorzeitigen Alterspension nach dem ASVG vorliegen.
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3. Verlängerung des Dienstverhältnisses

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§ 75

( 1 ) Der Oberkirchenrat A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. kann das Dienstverhältnis geistlicher Amtsträger mit deren Zustimmung, in der Kirche A. B. nach Anhörung des zuständigen Superintendenten, fünfmal um je ein Jahr durch Bescheid verlängern.
( 2 ) Betrifft die Verlängerung den Inhaber einer Gemeindepfarrstelle, ist dazu ein Antrag des Presbyteriums und in der Kirche A. B. die Anhörung des Superintendenten erforderlich.
( 3 ) Betrifft die Verlängerung einen Superintendenten A. B., ist dazu ein Antrag des Superintendentialausschusses, betrifft sie ein geistliches Mitglied des Oberkirchenrates A. B., ein Beschluss des Kirchenpresbyteriums A. B. erforderlich.
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4. Wiederaufnahme in den Dienst

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§ 76

( 1 ) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen des Ruhestandes können mit ihrer Zustimmung durch Bescheid des Oberkirchenrates A. B. bzw. des Oberkirchenrates H. B. wieder zu einem regelmäßigen Dienst berufen werden. Im Bescheid ist mit Zustimmung des Superintendenten oder der Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin festzustellen, welche Aufgaben für welche Frist wahrzunehmen sind.
( 2 ) Die Wiederberufung ist nur zulässig, wenn die Dienstfähigkeit für die bestimmte Aufgabe gegeben ist und dazu ein ausführlich begründeter, befürwortender Antrag der Pfarrgemeinde bzw. der kirchlichen Einrichtung vorliegt, in der der Dienst ausgeübt werden soll.
( 3 ) Die Wiederberufung in den Dienst begründet kein neues Dienstverhältnis. Reaktivierte geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen genießen aber sinngemäß die Stellung eines Administrators oder Administratorin einer Pfarrgemeinde (Art. 35, 42).
( 4 ) Im Bescheid über die Wiederberufung in den Dienst ist schriftlich festzulegen, wer dem oder der Beauftragten die aus der Wahrnehmung des Auftrages entstehenden notwendigen Reisekosten und die sonstigen Barauslagen zu ersetzen hat. Andere erforderliche Kosten sind gesondert zu vereinbaren.
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§ 77

( 1 ) Die geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen des Ruhestandes sind berechtigt, ihre bisherigen Amtsbezeichnungen mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) zu führen. Auf sie findet die Disziplinarordnung Anwendung.
( 2 ) Ihnen kann vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. mit Zustimmung des bzw. der Superintendenten bzw. des Landessuperintendenten zeitlich befristet die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben, die Betreuung einzelner diakonischer Einrichtungen, von Pensionisten- oder Seniorenheimen und dgl. übertragen werden.
( 3 ) Jede Beauftragung ist schriftlich auszufertigen und hat festzulegen, wer dem Beauftragten die aus der Wahrnehmung des Auftrages entstehenden notwendigen Reisekosten und der sonstigen Barauslagen zu ersetzen hat. Die Beauftragung begründet weder ein Dienstverhältnis noch eine Mitgliedschaft in den kirchlichen Vertretungskörpern.
Übergangsbestimmungen:
1. Für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, deren 12-jährige Amtsperiode bis zum Stichtag 31. Dezember 2011 endet, wird die Amtsperiode bis zum 31. August 2012 verlängert. Längstens bis zum 31. August 2012 müssen die Wahlen zur Besetzung der Pfarrstelle abgeschlossen sein, soweit nicht andere dienstrechtliche Maßnahmen zur Besetzung getroffen werden.
2. Der Amtsantritt wird mit 1. September 2012 festgesetzt.
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5. Verlust des geistlichen Amtes

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§ 78

( 1 ) Der Verlust des geistlichen Amtes tritt ein:
  1. durch Austritt aus der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich oder der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich. Der Verlust tritt bei geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen jedoch dann nicht ein, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Austritt in die jeweils andere Evangelische Kirche eintreten und wenn sie als geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen
    1. in einer Pfarrgemeinde A. u. H. B. tätig sind;
    2. in einer Pfarrgemeinde A. B. oder in einer Pfarrgemeinde H. B. tätig sind und die Gemeindevertretung dem beabsichtigten Konfessionswechsel zugestimmt hat;
    3. in einem Dienstverhältnis zu einer der Evangelischen Kirchen in Österreich stehen, wenn das berufende oder das Wahlorgan dem beabsichtigten Konfessionswechsel zugestimmt hat;
    4. sich in keinem oder in einem ruhenden Dienstverhältnis zu einer der Evangelischen Kirchen in Österreich befinden.
    In der Zeit zwischen dem Austritt und dem Eintritt gemäß den oben genannten Bedingungen ruhen die Rechte aus der Ordination.
  2. durch ein rechtskräftiges, auf Verlust des geistlichen Amtes lautendes Disziplinarerkenntnis.
( 2 ) Mit dem Verlust des geistlichen Amtes erlischt der Anspruch auf Gehalt oder Wartestandsbezug und auf Zuschüsse zu Leistungen der Krankenkasse und der Pensionsversicherung sowie das Recht zur gottesdienstlichen Wortverkündigung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen, weiters das Recht, die Amtsbezeichnung zu führen oder das Amtskleid zu tragen.
( 3 ) Der Oberkirchenrat A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter von ihm festzusetzenden Bedingungen außerordentliche Zuwendungen, Hinterbliebenenversorgung und Krankenfürsorge gewähren.
( 4 ) Der Verlust der in Abs. 2 angeführten Ansprüche und Rechte tritt unbeschadet eines etwa einzuleitenden Disziplinarverfahrens auch dann ein, wenn sich ein geistlicher Amtsträger ohne erforderliche Bewilligung länger als einen Monat schuldhaft von seinem Amte ferngehalten hat. Einer Aufforderung zur Rückkehr bedarf es nicht.
( 5 ) Der Verlust des geistlichen Amtes ist im Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich vom Oberkirchenrat A. u. H. B. zu verlautbaren.
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V. Die Zusatzkrankenfürsorge

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§ 79

( 1 ) Die „Zusatzkrankenfürsorge der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich“ ist eine kirchliche Einrichtung. Sie wird vom Oberkirchenrat A. u. H. B. verwaltet.
( 2 ) Die Gebarung des Zusatzkrankenfürsorgefonds ist gesondert auszuweisen, wobei die Vorschriften über den Rechnungsabschluss der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich sinngemäß anzuwenden sind.
( 3 ) Die von der Zusatzkrankenfürsorge der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich zu erbringenden Leistungen werden durch die vom Oberkirchenrat A. u. H. B. mit Zustimmung des Finanzausschusses der Generalsynode durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien geregelt.
( 4 ) Der Oberkirchenrat A. u. H. B. hat in Angelegenheiten der Zusatzkrankenfürsorge durch Bescheid zu erkennen.
( 5 ) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn die Gehaltsordnung in Form eines zwischen der Kirchenleitung und der gemäß § 83 gebildeten freiwilligen Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages (§ 46 Abs. 5) erlassen wurde.
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VI. Pensionszuschuss- und Unterstützungsfonds

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§ 80

( 1 ) Von der Evangelischen Kirche A. B. und der Evangelischen Kirche H. B. wird jeweils ein „Pensionszuschuss- und Unterstützungsfonds“ eingerichtet.
( 2 ) Dieser Fonds dient
  1. zur Erfüllung der Ansprüche auf Zuschüsse und Leistungen der Pensionsversicherung gemäß den Bestimmungen der Gehaltsordnung;
  2. für außerordentliche Zuwendungen.
( 3 ) Die Gebarung dieses Fonds ist gesondert auszuweisen, wobei die Vorschriften über den Rechnungsabschluss der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich sinngemäß anzuwenden sind.
( 4 ) Die Leistungen gemäß Abs. 2 Z. 1 sind durch die Gehaltsordnung geregelt.
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§ 81

( 1 ) Der Oberkirchenrat A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. kann mit Zustimmung des Finanzausschusses A. B. bzw. des Finanzausschusses H. B. Witwen oder Witwern geistlicher Amtsträger bei besonderer Bedürftigkeit eine außerordentliche Zuwendung einmal oder wiederkehrend befristet oder unbefristet bewilligen.
( 2 ) Die Bestimmung des Abs. 1 ist sinngemäß auf eine Person, deren Ehe mit einem geistlichen Amtsträger geschieden wurde, anzuwenden.
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§ 82

Für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die im Dienstverhältnis zu einem Werk der Kirche, zu evangelisch-kirchlichen Vereinen oder zu kirchlichen Stiftungen und Anstalten in Österreich stehen, ist der Beitrag, den die Evangelische Kirche A. B. bzw. die Evangelische Kirche H. B. zur Zusatzkrankenfürsorge bzw. den Pensionszuschuss- und Unterstützungsfonds leistet, von der dienstgebenden Stelle an die betreffenden Fonds zu leisten.
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VII. Freiwillige Berufsvereinigungen

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§ 83

( 1 ) Geistliche Amtsträger und Kandidaten können sich zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beteiligung an der Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse und aus der Fürsorge für den Einzelnen ergeben, zu einer freiwilligen Berufsvereinigung zusammenschließen.
( 2 ) Entwürfe von Kirchengesetzen und Verordnungen, die allgemeine Regelungen enthalten, die das Dienstverhältnis, die Besoldung und Versorgung, die sozialen Belange sowie die Aus- und Fortbildung geistlicher Amtsträger betreffen, sind der Berufsvereinigung nach Abs. 1 rechtzeitig mit Festsetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zuzuleiten.
( 3 ) Die Berufsvereinigung hat das Recht, ihre Stellungnahme durch einen persönlichen Vertreter im beschlussfassenden Organ vorzutragen.
( 4 ) Die Berufsvereinigung kann den zuständigen Organen Vorschläge für allgemeine Regelungen gemäß Abs. 2 erstatten. Zur Beratung dieser Vorschläge ist ein Vertreter der Berufsvereinigung beizuziehen bzw. zu laden.
( 5 ) Die Berufsvereinigung ist mit schriftlichem Einverständnis der einzelnen geistlichen Amtsträgerin oder des einzelnen geistlichen Amtsträgers berechtigt, in die Unterlagen Einblick zu nehmen, die zur Berechnung der Bezüge geführt werden. Das Einverständnis kann auch in Form einer generellen schriftlichen Bevollmächtigung gegeben werden.
( 6 ) Ebenso ist vom Personalreferenten über bestimmte, ausdrücklich zu nennende Inhalte des Personalaktes Auskunft zu erteilen, ausgenommen persönliche Aktenvermerke und Schreiben und Protokollauszüge nichtöffentlicher Sitzungen sowie in Disziplinarangelegenheiten, soferne nicht eine zugelassene oder bestellte Vertretung gemäß § 44 Abs. 1 und 2 der Disziplinarordnung gegeben ist.
( 7 ) Die Berufsvereinigung hat die Einhaltung des geltenden Kollektivvertrages und sonstiger dienstrechtlicher Vereinbarungen und Vorschriften zu überwachen.
( 8 ) Die Berufsvereinigung hat das Recht,
  1. in allen Angelegenheiten, die Interessen der Amtsträgerinnen und Amtsträger berühren, sich bei der jeweils zuständigen Stelle zu informieren und entsprechende Maßnahmen zu beantragen;
  2. in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vom zuständigen Mitglied des Oberkirchenrates über die Personalsituation informiert zu werden.
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VIII. Inkrafttreten

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Totalredaktion - ABl. Nr. 138/2005

Mit dem einstimmigen Beschluss der Generalsynode vom 17. Mai 2005 über die Totalredaktion der Kirchenverfassung ist als Termin für das Inkrafttreten der 1. Jänner 2006 festgelegt worden.
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3. Novelle 2019 - ABl. Nr. 233/2019

  1. Die 3. Novelle 2019 (ABl. Nr. 233/2019) tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Die Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr erfolgt zum 1. Jänner 2020, dies unter Anwendung von der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 2 Urlaubsgesetz entwickelten Grundsätze.
  3. Bis zum 31. März 2020 haben die dienstrechtlich übergeordneten kirchlichen Stellen jeweils dem geistlichen Amtsträger bzw. der geistlichen Amtsträgerin unter Berücksichtigung dieser Umstellung den per 1. Jänner 2020 offenen, nicht verjährten Urlaubsanspruch schriftlich bekanntzugeben. Widerspricht der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin dieser Mitteilung nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich, ist damit der per 1. Jänner 2020 offene, nicht konsumierte, nicht verjährte Urlaubsanspruch des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin festgestellt. Wird Widerspruch erhoben, entscheidet darüber der jeweils zuständige Oberkirchenrat. Gegen dessen bescheidmäßige Entscheidung ist eine Beschwerde an den Revisionssenat binnen 14 Tagen möglich. Der Revisionssenat kann in diesem Fall auch in der Sache selbst entscheiden.
  4. Für das Jahr 2020 werden die Fristen in § 56 Abs. 4 lit. b wie folgt verlängert: Die Frist Ende Feber bis Ende März 2020. Die Frist Ende März bis Ende April 2020.
  5. Werden in Verordnungen auf Grundlage der Ordnung des geistlichen Amtes Paragraphe der Ordnung des geistlichen Amtes zitiert, die nunmehr eine neue Bezeichnung erhalten, werden im Sinne des Art. I die jeweiligen Bezeichnungen der Paragraphe in diesen Verordnungen richtiggestellt.

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1 ↑ Red. Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verfassung.