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Richtlinien für die praktische Ausbildung der Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen

Vom 1. Juli 1992

ABl. Nr. 120/1992, 105/2006, 116/2019, 136/2021

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Diese Richtlinien gelten für Kandidaten und Kandidatinnen, die das Lehrvikariat erfolgreich abgeschlossen haben (§ 7 Abs. 5 OdgA) und die Ausbildung als Pfarramtskandidaten oder Pfarramtskandidatinnen fortsetzen (§ 11 Abs. 1 OdgA).
( 2 ) Die Tätigkeit als Pfarramtskandidat oder Pfarramtskandidatin ist Teil der Ausbildung zum geistlichen Amt in der Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. in Österreich. Dieser grundlegende Gesichtspunkt ist bei allen nach diesen Richtlinien zu treffenden Entscheidungen als vorrangig anzusehen.
( 3 ) Die Zeit als Pfarramtskandidat oder Pfarramtskandidatin dient in sinngemäßer Fortsetzung der während des Lehrvikariats angestrebten Ziele der Hinführung zur selbstständigen Arbeit eines geistlichen Amtsträgers oder einer geistlichen Amtsträgerin. Dabei sollen auch die besonderen Fähigkeiten und Begabungen der einzelnen Kandidaten und Kandidatinnen gefördert werden, und zwar vor allem im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in der Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. in Österreich. Der Pfarramtskandidat oder die Pfarramtskandidatin soll einüben, die biblische Botschaft in Übereinstimmung mit dem Bekenntnis seiner oder ihrer Kirche den Menschen der Gegenwart in verantwortlicher Weise zu bezeugen.
( 4 ) Zur Vorbereitung auf die Amtsprüfung ist Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen eine Woche freizugeben, die er oder sie auf eigenen Wunsch im Predigerseminar verbringen kann.
( 5 ) Während der Zeit als Pfarramtskandidat bzw. Pfarramtskandidatin ist mindestens dreimal Supervision in Anspruch zu nehmen. Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat für die Supervision keinen Selbstbehalt zu tragen.
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§ 2
Mentor oder Mentorin

( 1 ) Der Pfarramtskandidat oder die Pfarramtskandidatin ist einem geistlichen Amtsträger oder einer geistlichen Amtsträgerin (Mentor/Mentorin) zuzuteilen. Der Mentor bzw. die Mentorin hat den Kandidaten oder die Kandidatin im Rahmen der Ausbildung zu begleiten, das persönliche und fachliche Gespräch mit ihm oder ihr zu pflegen, Anleitungen für den Dienst zu geben und die Ausbildung so zu regeln, dass die Ausbildungsziele (§ 1 Abs. 3) erreicht werden können.
( 2 ) Der Kandidat oder die Kandidatin kann für seine oder ihre Zuteilung zu einem Mentor oder einer Mentorin Wünsche vorbringen. Die dazu erforderlichen Gespräche sind so rechtzeitig zu führen, dass die Zuteilung zum 1. September in der Regel im Juni des betreffenden Jahres ausgesprochen werden kann. Die Einwilligung des Mentors oder der Mentorin ist einzuholen.
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§ 3
Dienstleistung in einer Gemeinde

( 1 ) In der Regel erfolgt die Dienstleistung des Pfarramtskandidaten oder der Pfarramtskandidatin in einer Pfarrgemeinde der Evangelischen Kirche A.B. oder der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich für die Dauer von einem Jahr. Bei der Aufgabenstellung ist auf die für die Vorbereitung auf die Amtsprüfung erforderliche Zeit Rücksicht zu nehmen.
( 2 ) Vor der Zuteilung des Kandidaten oder der Kandidatin ist das Presbyterium der Pfarrgemeinde des Dienstortes in Kenntnis zu setzen. Dieses kann in begründeten Fällen eine Zuteilung ablehnen.
( 3 ) Der Kandidat oder die Kandidatin ist - in der Regel durch den Mentor oder die Mentorin - der Gemeinde vorzustellen, wobei die Tatsache der zeitlich und sachlich begrenzten Beauftragung mit Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung unter der Verantwortung des Mentors oder der Mentorin bekannt zu geben ist. Diese Vorstellung und Einweisung in seine bzw. ihre Aufgabe erfolgt in einem Gottesdienst.
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§ 4
Dienstleistung in einem übergemeindlichen Bereich

( 1 ) Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen können auf Stellen in einem Werk oder Arbeitszweig der Evangelischen Kirche in Österreich zugeteilt werden, wenn die Einrichtung oder das Werk entsprechende Verkündigungs- und Seelsorgeaufgaben wahrnimmt.
( 2 ) Die Dienstleistung in einem übergemeindlichen Bereich ist möglich, wenn an der Einsatzstelle ein geistlicher Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin zum Mentor bzw. zur Mentorin bestellt werden kann.
( 3 ) Die Bestimmungen in § 5 über den Religionsunterricht gelten auch bei Dienstleistung in einem übergemeindlichen Bereich.
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§ 5
Religionsunterricht

Im Rahmen der Ausbildung erfolgt auch die Weiterbildung für den Religionsunterricht; diese religionspädagogische Weiterbildung ist im Sinne selbstständiger Klassenführung im Ausmaß von mindestens drei bis fünf Wochenstunden, möglichst an verschiedenen Schularten zu gewährleisten. Die Einteilung und die Festlegung des Stundenausmaßes trifft im Einvernehmen mit dem Mentor oder der Mentorin der zuständige Fachinspektor oder die zuständige Fachinspektorin.
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§ 6
Besondere Bestimmungen

Der zuständige Oberkirchenrat kann für Kandidaten und Kandidatinnen, die ihre Ausbildung im Ausland erhalten haben und nach § 13 OdgA in einem provisorischen und befristeten Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B. oder zur Evangelischen Kirche H.B. in Österreich stehen, diese Bestimmungen sinngemäß anwenden.
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§ 7
Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.