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Richtlinie zur Evaluierung der Gemeinden der Evangelischen Kirche H.B. lt. § 26 Abs. 3 der OdgA

Vom 6. November 2012

ABl. Nr. 292/2012

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Ein Jahr vor absehbarer Ausschreibung einer Pfarrstelle hat der Oberkirchenrat H. B. die Pfarrstelle gemeinsam mit dem Presbyterium zu evaluieren. Der Oberkirchenrat H. B. hat zu diesem Zwecke die Arbeitsbelastung in dieser Pfarrstelle mit jenen in den anderen Gemeinden der Kirche H. B. zu vergleichen. Der Oberkirchenrat H. B. hat das Ergebnis der Evaluierung der Synode vorzulegen. Die Synode entscheidet sodann, ob die Pfarrstelle als ganze oder Teilpfarrstelle auszuschreiben ist und über das Ausmaß des mit dieser Pfarrstelle verbundenen zu leistenden Religionsunterrichts. Im Falle, dass die Synode nicht rechtzeitig eine Entscheidung treffen kann, geht die Entscheidungsbefugnis auf den Kontrollausschuss der Synode H. B. über.