.

Sabbathzeit-Verordnung

Vom 1. September 2000

ABl. Nr. 167/2000, 45/2006

#

Grundsätze

###

§ 1

( 1 ) Geistliche Amtsträgerinnen/Geistliche Amtsträger im Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B. bzw. der Evangelischen Kirche H.B. haben Anspruch auf Sabbathzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
( 2 ) Die Freistellung (Sabbathzeit) kann in einer Rahmenzeit von drei bis sieben Jahren in der Dauer von höchstens einem Jahr gewährt werden. Während der übrigen Zeit (Dienstleistungszeit) ist der regelmäßige/im Amtsauftrag festgelegte Dienst zu leisten.
( 3 ) Zwischen dem Ende einer Sabbathzeit und dem Beginn einer weiteren Sabbathzeit müssen mindestens sieben Dienstjahre liegen.
( 4 ) Resturlaube sind vor Antritt der Sabbathzeit zu konsumieren. Der in der Sabbathzeit entstehende Urlaubsanspruch gilt als während der Sabbathzeit konsumiert.
#

Verfahren

###

§ 2

( 1 ) Eine Sabbathzeit kann frühestens sieben Jahre nach der erstmaligen Bestellung als geistlicher Amtsträger/geistliche Amtsträgerin angetreten werden.
( 2 ) Jede Sabbathzeitregelung bedarf der Genehmigung des zuständigen Oberkirchenrates. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn das Presbyterium bzw. bei Gemeindeverbänden oder übergemeindlichen Stellen das entsprechende Gremium sowie in der Kirche A. B. der Superintendentialausschuss, die Vereinbarkeit der Sabbathzeitregelung mit den kirchlichen Belangen feststellt und den Antrag unterstützt.
( 3 ) Ein Wechsel der Pfarrstelle während der Rahmenzeit stellt, soferne die danach gemäß Abs. 2 zuständigen Organe den Antrag nicht ebenfalls unterstützen, einen wichtigen Grund gemäß § 3 Abs. 1 dar und bewirkt den Abbruch der Sabbathzeitregelung.
( 4 ) Die Pfarrerin/der Pfarrer hat im Zusammenwirken mit dem Presbyterium und dem Superintendenten bzw. dem Landessuperintendenten für die Vertretung während der Sabbathzeit zu sorgen.
#

Abbruch und Hemmung

###

§ 3

( 1 ) Die Sabbathzeit darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgebrochen werden und bedarf der Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 und 3.
( 2 ) Die Mutterschutzfrist hemmt die Rahmenzeit (Dienstleistungszeit oder Sabbathzeit). Mit Antritt eines Elternkarenzurlaubes gilt die Sabbathzeit als abgebrochen.
( 3 ) Eine Erkrankung des geistlichen Amtsträgers hat keinen Einfluss auf den Ablauf der Dienstleistungszeit oder der Sabbathzeit.
#

Auswirkungen

###

§ 4

( 1 ) Ein bestehender Anspruch auf eine Dienstwohnung bleibt von der Sabbathzeitregelung unberührt, soferne keine andere Regelung vereinbart wird.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in allen kirchlichen Organen und kirchliche Nebentätigkeiten ruhen für den Zeitraum der Sabbathzeit gemäß Art. 16 Abs. 7 KV.
( 3 ) Eine nebenberufliche Tätigkeit für den Zeitraum der Sabbathzeit unterliegt der Genehmigungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 OdgA.
#

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

###

§ 5

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.
( 2 ) Anträge auf Genehmigung einer Sabbathzeitregelung können frühestens ab dem 1. Juli 2000 eingebracht werden.