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Administrationsverordnung

Vom 1. Jänner 2016

ABl. Nr. 216/2015, 180/2019

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Allgemeines

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§ 1

( 1 ) Wenn eine Pfarrstelle länger als zwei zusammenhängende Monate unbesetzt ist, insbesondere wenn die in der Pfarrgemeinde tätigen geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen ihren Dienst länger als zwei zusammenhängende Monate nicht leisten können, ist vom zuständigen Superintendenten bzw. der Superintendentin bzw. vom Landessuperintendenten bzw. der Landessuperintendentin ein Auftrag zur Administration
  1. an einen geeigneten geistlichen Amtsträger oder eine geeignete geistliche Amtsträgerin durch Bescheid zu erteilen oder
  2. unter einem als verantwortlich bezeichneten geistlichen Amtsträger bzw. einer Amtsträgerin die Aufgaben der Administration im Einvernehmen auf mehrere geeignete geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen aufzuteilen und der Anteil der jeweiligen Mitarbeit an der Administration im Bescheid festzulegen.
( 2 ) Pfarrstellen mit voller Lehrverpflichtung werden nicht administriert.
( 3 ) Die Bestimmungen über Vertretungen im Pfarramt werden durch diese Verordnung nicht berührt.
( 4 ) Der Auftrag zur Administration wird in der Regel bis zu einem Jahr erteilt.
( 5 ) Eine erstmalige Verlängerung kann nach Anhörung des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin und des Presbyteriums der administrierten Pfarrgemeinde erfolgen. Jede weitere Verlängerung bedarf der Zustimmung beider.
( 6 ) Nach dem Auftragsende ist die Lage zu prüfen und eine allfällige neuerliche befristete Beauftragung bescheidmäßig zu erteilen.
( 7 ) Der Auftrag darf in folgenden Fällen nur mit Zustimmung des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin erteilt werden:
  1. Der geistliche Amtsträger bzw. die Amtsträgerin ist zu 50 oder zu weniger Prozent teilzeitbeschäftigt;
  2. der geistliche Amtsträger bzw. die Amtsträgerin befindet sich im Ruhestand; § 77 Abs. 2 OdgA ist zu berücksichtigen.
( 8 ) Der Auftrag darf in folgenden Fällen nur unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen erteilt werden:
  1. der geistliche Amtsträger bzw. die Amtsträgerin ist alleinerziehend und hat ein oder mehrere eigene oder adoptierte Kinder unter sechs Jahren im eigenen Haushalt zu versorgen;
  2. der geistliche Amtsträger bzw. die Amtsträgerin hat ein oder mehrere eigene oder adoptierte Kinder unter drei Jahren im eigenen Haushalt zu versorgen;
  3. der geistliche Amtsträger bzw. die Amtsträgerin hat drei Dienstjahre nach Ordination in der Evangelischen Kirche A. B. oder H. B. nicht vollendet;
  4. der geistliche Amtsträger bzw. die Amtsträgerin administriert bereits eine Pfarrstelle.
( 9 ) Die Administration von mehr als zwei Pfarrstellen gleichzeitig ist unzulässig.
( 10 ) Für den Einsatz von geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen in Hochschulgemeinden oder in der Evangelischen Jugend Österreich gelten die Regelungen dieser Verordnung sinngemäß.
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Aufgaben

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§ 2

( 1 ) Der Auftrag verpflichtet den Administrator bzw. die Administratorin, die Kernaufgaben eines Pfarrers bzw. einer Pfarrerin in der zu administrierenden Pfarr- oder Teilgemeinde bzw. in der sonstigen Einrichtung der Evangelischen Kirche in Österreich wahrzunehmen.
( 2 ) Kernaufgaben sind insbesondere:
  1. die Sorge um und die Organisation der Sonn- und Feiertagsgottesdienste, wovon monatlich einer vom Administrator bzw. der Administratorin selbst zu leiten ist;
  2. die Wahrnehmung der Amtshandlungen;
  3. die Matrikenführung;
  4. auf Anfrage der seelsorgerliche Beistand;
  5. der Konfirmandenunterricht und dessen Organisation;
  6. die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und des Presbyteriums, nach Maßgabe der Gemeindeordnung die Führung des Vorsitzes;
  7. die rechtliche Vertretung nach außen;
  8. sonstige unaufschiebbare pfarramtliche Aufgaben gemeinsam mit dem Kurator bzw. der Kuratorin.
( 3 ) Der Amtsauftrag des verhinderten geistlichen Amtsträgers oder der Amtsträgerin ist zu beachten.
( 4 ) Keine Kernaufgaben sind:
  1. die Betreuung von Gruppen, Kreisen und Veranstaltungen;
  2. die Betreuung von Krankenhäusern, Heimen und Haftanstalten, ausgenommen, wenn die Administration Pfarrstellen mit Anstaltsseelsorge betrifft;
  3. Besuche zu persönlichen Ereignissen, wie z. B. Geburtstagen und Jubiläen;
  4. Tätigkeiten der Öffentlichkeitsarbeit der Pfarrgemeinde, wie Gemeindebrief und Internetauftritt;
  5. Tätigkeiten zur Repräsentanz der Pfarrgemeinde, ausgenommen besonders wichtige öffentliche Anlässe;
  6. der Religionsunterricht.
Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben hat das Presbyterium durch gesonderte Maßnahmen vorzusorgen.
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Administrationszulage

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§ 3

( 1 ) Der geistliche Amtsträger bzw. die Amtsträgerin hat Anspruch auf eine monatliche Administrationszulage. Ihre Höhe richtet sich nach der Dauer des Auftrags und der Arbeitsbelastung. Entstehen durch Versäumnisse bei nötigen Meldungen finanzielle Nachteile für den geistlichen Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin, so hat jene Stelle die Kosten zu tragen, die die Versäumnisse zu verantworten hat.
( 2 ) Die Administrationszulage wird ab dem 1. des Monats gewährt, der auf den Beginn des Auftrags bzw. seiner tatsächlichen Wahrnehmung folgt. Sie wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem der Auftrag geendet hat, oder die Pfarrstelle wieder besetzt ist, oder der Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle wieder im Dienst ist.
( 3 ) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Administrationszulage ist die Zahl der Administrationseinheiten, deren Geldbetrag im Kollektivvertrag festgesetzt ist. Für die Administration einer versorgten Pfarrstelle (z. B. durch einen Pfarramtskandidaten oder eine Pfarramtskandidatin) in der eigenen Gemeinde wird keine Zulage ausgezahlt. Die Administration einer versorgten fremden Gemeinde entspricht einer Administrationseinheit. Wird eine unversorgte Pfarrstelle in der eigenen Pfarrgemeinde administriert, entsteht ein Anspruch auf drei Administrationseinheiten. Die Administration einer fremden unversorgten Pfarrstelle führt zu einem Anspruch auf fünf Administrationseinheiten.
( 4 ) Abhängig vom Beschäftigungsausmaß der zu administrierenden Pfarrstelle vervielfachen sich die der Bemessungsgrundlage entsprechenden Administrationseinheiten.
Bei einer
Teilpfarrstelle 1% bis 25% mit dem Faktor 1,
Teilpfarrstelle 26% bis 50% mit dem Faktor 2,
Teilpfarrstelle 51% bis 75% mit dem Faktor 3,
(Teil-)Pfarrstelle 76% bis 100% mit dem Faktor 4.
( 5 ) Die Berechnung erfolgt mittels eines Formulars in Form einer Excel-Tabelle.
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Erschwerniszulagen

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§ 4

( 1 ) Folgende Erschwerniszulagen treten hinzu: Ist das Pfarramt der zu administrierenden Pfarr- und Teilgemeinde bzw. Einrichtung weiter als 30 km vom Dienstort des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin entfernt, kommen für eine versorgte Gemeinde eine Administrationseinheit, für eine unversorgte Gemeinde fünf Administrationseinheiten hinzu. Bei geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen im Ruhestand ist auf den Wohnort abzustellen.
( 2 ) Im Fall des § 1 Abs. 8 Z. 1 und 2 kommt hinzu:
im Fall einer Teilpfarrstelle 1% bis 25%:
1 Administrationseinheit,
im Fall einer Teilpfarrstelle 26% bis 50%:
2 Administrationseinheiten,
im Fall einer Teilpfarrstelle 51% bis 75%:
3 Administrationseinheiten,
im Fall einer (Teil-)Pfarrstelle 76% bis 100%:
4 Administrationseinheiten.
( 3 ) Im Fall der Administration eines fremden unversorgten Gemeindeverbandes kommen vier Administrationseinheiten hinzu.
( 4 ) Ausgenommen die Fälle nach § 4 Abs. 3 kommen abhängig von der Zahl der Presbyterien in den unversorgten eigenen oder fremden Gemeinden zwei Administrationseinheiten für zwei Presbyterien, vier Administrationseinheiten für drei und mehr Presbyterien hinzu.
( 5 ) Überschreitet die Dauer des Auftrags einschließlich des Anschlussauftrags ein Jahr, erhöht sich der Anspruch nach Anwendung von § 3 Abs. 3 um 25%. Nach jeweils sechs weiteren Monaten erhöht sich der Anspruch nach Anwendung von § 3 Abs. 3 um weitere 25%.
( 6 ) Besteht Einverständnis des Administrators bzw. der Administratorin und des zuständigen Superintendenten bzw. der Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten bzw. der Landessuperintendentin, dürfen zu bezahlende Administrationseinheiten durch Ermäßigung von zu erteilenden Religionsstunden ersetzt werden. Dabei ersetzt eine Ermäßigung von einer Religionsstunde die Bezahlung von fünf Administrationseinheiten.
( 7 ) Bis zu 34 Administrationseinheiten werden voll abgegolten, darüber hinausgehende Administrationseinheiten werden zu 50% berücksichtigt.
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Kostentragung

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§ 5

In der Evangelischen Kirche A. B. kann der Superintendent bzw. die Superintendentin mit der Erteilung des Auftrages zur Administration festlegen, dass ein bestimmter Teil der Administrationszulage von der Pfarr- und Teilgemeinde zu tragen und der Stelle zu erstatten ist, die diese Administrationszulage gewährt.
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Inkrafttreten

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§ 6

( 1 ) Die Administrationsverordnung 2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; die Administrationszulagenverordnung 2013, ABl. Nr. 116/2013 tritt mit dem Wirksamwerden der Administrationsverordnung 2016 außer Kraft.
( 2 ) Die nach § 3 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehene Berechnung mittels eines Formulars in Form einer Excel-Tabelle stellt eine Berechnungshilfe dar und ist ersichtlich unter: http://www.okr-evang.at/dokumente/administrationsrechner.xlt