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Amtskleid-Verordnung

Vom 16. Juli 1998

ABl. Nr. 98/1998, 80/2002, 44/2006, 119/2023, 221/2023

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1. Das Amtskleid bringt nach außen zum Ausdruck, dass eine öffentlich liturgische Tätigkeit im Auftrag der Evangelischen Kirche A.B. oder der Evangelischen Kirche H.B. geschieht. Es wird daher bei Gottesdiensten und Amtshandlungen getragen. Bei sonstigen Anlässen darf das Amtskleid nur getragen werden, wenn dies dem Herkommen entspricht oder besonders angeordnet wird.
2.
  1. „Amtskleid“ im Sinne der kirchlichen Gesetze ist in der Evangelischen Kirche A.B. der schwarze Talar mit Beffchen und der Lektorentalar, in der Evangelischen Kirche H.B. auch der reformierte ungarische Talar.
  2. In der Evangelischen Kirche A.B. sind die Bischöfin bzw. der Bischof, die Superintendentinnen und Superintendenten und die geistlichen Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. berechtigt, das Amtskreuz zu tragen. Die Direktorin bzw. der Direktor der Diakonie Österreich und die Rektorinnen und Rektoren der Diakonie, die landeskirchliche Pfarrstellen innehaben, können ein Amtskreuz in Form eines silbernen Kronenkreuzes tragen.
  3. Weitere Attribute zum Amtskleid sind unzulässig.
3.
  1. Bei allen Gottesdiensten und Amtshandlungen ist jedenfalls der Talar zu tragen. Zum Talar ist entsprechende Kleidung zu tragen.
  2. Das zuständige Presbyterium kann beschließen, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin bei ausdrücklich angekündigten Gottesdiensten in besonderer Form auf das Tragen des Amtskleides verzichtet. Der zuständige Superintendent bzw. der Landessuperintendent ist zu unterrichten.
4. Die Synode A.B. hat 1996 für eine Erprobungsphase von fünf Jahren das Tragen heller Talare (mit Stola) unter der Voraussetzung gestattet, dass das Einvernehmen zwischen Pfarrer und Presbyterium hergestellt und der Superintendent verständigt wurde.
5. Außer den in den angeführten Gesetzesstellen Genannten, den vom Bischof oder dem Landessuperintendenten zur öffentlichen Verkündigung ermächtigten Lehrvikaren, Pfarramtskandidaten sowie jenen Theologen, die nach Art. 65 Abs. 2 Z. 9 KV vom zuständigen Superintendenten oder vom Landessuperintendenten die licentia concionandi erhalten haben, ist mit Ausnahme von Punkt 6. das Tragen des Amtskleides und des Lektorentalares niemandem gestattet.
6. Ausgebildete Theologen mit Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes an höheren Schulen können mit Genehmigung des zuständigen Superintendenten oder des Landessuperintendenten in Schülergottesdiensten das Amtskleid tragen, wenn sie vom Presbyterium dazu beauftragt sind.