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Verordnung 2002 zum Wohnungskosten-Unterstützungsfonds-Gesetz

Vom 1. Juli 2002

ABl. Nr. 95/2002, 148/2017, 205/2022

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§ 1

Der Höchstbetrag gemäß § 3 Abs. 3 WohnK.UfG beträgt € 400.
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§ 2

Der Wohnungskostenzuschuss gemäß § 2 Abs. 1 lit. b WohnK.UfG ist in der Höhe des Sachbezugswertes der tatsächlich benützten Wohnung, zuzüglich der zu entrichtenden Betriebskosten gemäß Mietrechtsgesetz zu leisten.
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§ 3

( 1 ) Der Betrag gemäß § 7 Abs. 1 WohnK.UfG beträgt € 10,— pro Tag.
( 2 ) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können davon abweichende Regelungen vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. getroffen werden.
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§ 4

( 1 ) Der Aufwand gemäß § 2 ist von der bezugsauszahlenden Stelle der Gemeinde/dem Verband gegenüber auszuweisen.
( 2 ) In der Kirche A. B. ist der Aufwand bei der Endabrechnung der Kirchenbeitragsanteile der Gemeinde/des Verbandes vom Kirchenamt A. B. einzubehalten und dem Fonds gutzubringen.
( 3 ) In der Kirche H. B. ist die Refundierung zwischen der Gemeinde/dem Verband und dem Oberkirchenrat H. B. zu vereinbaren.
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§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.