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Wohnungskosten-Unterstützungsfonds-Gesetz 2003

Vom 1. Jänner 2003

ABl. Nr. 203/2002, 246/2003, 41/2006

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§ 1

( 1 ) Beim Evangelischen Oberkirchenrat A. B. wird ein innerkirchlicher Fonds eingerichtet, der aus dem ordentlichen Haushalt der Evangelischen Kirche A. B. gespeist wird und dessen Verwaltung dem Oberkirchenrat A. B. obliegt, von welchem nähere Bestimmungen dafür durch Verordnung erlassen werden können.
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§ 2

( 1 ) Aus diesem Fonds können Unterstützungsbeträge erhalten:
  1. Evangelische Pfarrgemeinden A. B., zur Evangelischen Kirche A. B. gehörige Evangelische Pfarrgemeinden A. u. H. B. und von diesen gebildete Verbände, denen aus der Unterbringung von Lehrvikaren und Pfarramtskandidaten Kosten erwachsen;
  2. Geistliche Amtsträger, denen nachweislich von der Gemeinde/dem Gemeindeverband keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden kann.
( 2 ) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Unterstützungsbeträge auch für eigene Wohnungen oder Unterkünfte gewährt werden.
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§ 3

( 1 ) Eine Unterstützung kann gewährt werden:
  1. Zu den Kosten einer gemieteten Wohnung.
  2. Zur Abgeltung von entgangenem Mietzins für eine von der Pfarrgemeinde/dem Verband beigestellte in deren Eigentum stehende Wohnung, die an nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen frei vermietbar wäre.
( 2 ) Bemessungsgrundlage für eine gemietete Wohnung ist der tatsächlich bezahlte Mietzins samt Betriebskosten, für eine von der Pfarrgemeinde/dem Verband beigestellte Wohnung der Kategoriemietzins samt Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes.
( 3 ) Der Unterstützungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 lit. a kann im Einzelfall bis zu 50 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen, darf jedoch den Höchstbetrag, den der Evangelische Oberkirchenrat A. B. durch Verordnung festsetzt, nicht übersteigen.
( 4 ) Der Unterstützungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 lit. b wird vom Oberkirchenrat A. B. bescheidgemäß zuerkannt, darf jedoch in keinem Fall die Höhe des Sachbezugs für eine gleichwertige Dienstwohnung übersteigen.
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§ 4

( 1 ) Unterstützungsbeträge können nur über Antrag und ab Antragstellung zuerkannt werden. Anträge sind mit angeschlossenen Originalbelegen auf dem Dienstweg beim Oberkirchenrat A. B. einzureichen. Einem Antrag gemäß § 2 Abs. 1 lit. b ist vom Superintendentialausschuss eine Begründungen anzuschließen, aus welchen Gründen und für welchen Zeitraum von der Gemeinde/dem Verband keine Dienstwohnung beigestellt werden kann.
( 2 ) Ein Rechtsanspruch auf einen Unterstützungsbetrag besteht nicht.
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§ 5

( 1 ) Durch die Leistung von Unterstützungsbeträgen entstehen keine Mietverhältnisse zwischen der Gemeinde/dem Gemeindeverband und der Gesamtgemeinde A. B.
( 2 ) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung für Lehrvikare und Pfarramtskandidaten kann aus diesem Gesetz nicht abgeleitet werden.
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§ 6

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Pfarramtskandidaten, die übergemeindlichen Stellen zugeteilt sind, sinngemäß.
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§ 7

( 1 ) Die Höhe der Beiträge, die geistliche Amtsträger zu leisten haben, die nicht im Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. in Österreich stehen und denen von der Gemeinde/dem Gemeindeverband eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ist durch Verordnung festzulegen (§ 65 OdgA).
( 2 ) Der Aufwand für Wohnungskostenzuschüsse, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. b zuerkannt worden sind, ist dem Fonds jeweils zum Jahresende von der Gemeinde/dem Gemeindeverband zu refundieren.
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§ 8

Dieses Kirchengesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.