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Theologenlisten-Verordnung

Vom 4. Jänner 1999

ABl. Nr. 235/1998, 2/2006

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§ 1

( 1 ) Personen, die sich dem Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien oder einem als gleichwertig anerkannten Theologiestudium an einer anderen Lehranstalt mit der Absicht widmen, in den Dienst der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich oder der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich zu treten (§ 5 Abs. 1 OdgA), haben mit Bekanntgabe dieser Absicht dem Oberkirchenrat A. u. H. B. die folgenden Daten mitzuteilen:
Familienname (gegebenenfalls Geburtsname)
Vorname
Bekenntnis
Geburtsdatum
Staatsbürgerschaft
Stand (Bekenntnis der Partnerin/des Partners)
Anschrift am Studienort (Telefon)
Heimatanschrift (Telefon)
Pfarrgemeindezugehörigkeit
Beginn des Theologiestudiums
Andere Hochschulstudien
voraussichtlicher Studienabschluss
( 2 ) Dieser Bekanntgabe ist eine Zustimmungserklärung darüber anzuschließen, dass die bekannt gegebenen Daten im Kirchenamt A. B. und in der Kirchenkanzlei H. B. automationsunterstützt evident gehalten werden.
( 3 ) Die bekannt gegebenen Daten unterliegen der Datenschutzordnung gemäß ABl. Nr. 195/94.
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§ 2

( 1 ) Die Bekanntgabe der Absicht, in den Dienst der Kirche zu treten, begründet allein keine Anwendbarkeit der kirchlichen Disziplinarordnung.
( 2 ) Wer die Daten und die Erklärungen gemäß § 1 abgegeben hat, erhält bis zum Abschluss des fachtheologischen Diplomstudiums bzw. des Ausbildungsdienstverhältnisses unentgeltlich die folgenden Druckwerke:
Amt + Gemeinde,
die Saat bzw. das Reformierte Kirchenblatt und das Amtsblatt der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich.
( 3 ) Bei der Zuerkennung kirchlicher Stipendien, insbesondere aus der Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisstiftung und der Vergabe von Plätzen im Theologenheim wird Personen der Vorzug gegeben, die Daten und Erklärungen gemäß § 1 abgegeben haben.
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§ 3

Bestätigungen gemäß § 24 Abs. 3 Z. 4 des Wehrgesetzes werden ausschließlich für Personen ausgestellt, die gemäß § 1 Abs. 1 ihre Absicht bekannt gegeben haben, in den Dienst der Kirche zu treten und die Daten und Erklärungen gemäß § 1 übermittelt haben.
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§ 4

Ein Antrag auf Aufnahme in das Ausbildungsdienstverhältnis setzt voraus, dass die oder der Betreffende seine Absicht, in den Dienst der Kirche zu treten, rechtzeitig, wenigstens aber drei Jahre vor der Bewerbung um Aufnahme bekannt gegeben hat.
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§ 5

Besteht die Absicht, in den Dienst der Kirche A. B. oder der Kirche H. B. zu treten nicht mehr, ist dies dem Oberkirchenrat A. u. H. B. schriftlich mitzuteilen.
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§ 6

(Übergangsbestimmung). Die Frist gemäß § 4 gilt nicht für Studierende, die bis 31. März 1999 Daten und Erklärungen gemäß § 1 bekannt gegeben haben.