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Ergänzungsprüfungs-Verordnung 2001

Vom 12. Juni 2001

ABl. Nr. 112/2001

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§ 1

( 1 ) Geistliche AmtsträgerInnen, die ihre Diplomprüfung nicht an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien bzw. ihre Pfarramtsprüfung nicht vor der Prüfungskommission der Evangelischen Kirche A. u. H. B. erfolgreich abgelegt haben, müssen schon bei ihrer Bewerbung nachweisen, dass sie eine theologische Ausbildung abgeschlossen haben, die den genannten Prüfungen vollinhaltlich entspricht.
( 2 ) Geistliche AmtsträgerInnen haben zudem mit ihrer Ordinationsurkunde eine rechtsgültig gefertigte Erklärung ihrer Kirche vorzulegen, aus der hervorgeht, ob und gegebenenfalls ab wann sie in den Dienst ihrer Kirche übernommen werden.
( 3 ) Darüber hinaus haben die BewerberInnen nachzuweisen, dass sie
  1. über eine ausreichende Kenntnis des Lebens und der Struktur der Evangelischen Kirche in Österreich und
  2. über eine hinreichende Ausbildung und praktische Erfahrung in Evangelischer Religionspädagogik verfügen.
Eine ausreichende Kenntnis des Lebens und der Struktur der Evangelischen Kirche in Österreich wird jedenfalls anzunehmen sein, wenn BewerberInnen sich mehr als ein Jahr in Österreich aufgehalten und in einer Gemeinde bzw. Einrichtungen der Kirche aktiv mitgearbeitet haben.
( 4 ) In der Evangelischen Kirche A. B. kann ein Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung frühestens nach 18 Monaten im Anstellungsverhältnis in Österreich gestellt werden.
( 5 ) Die in § 6 Abs. 4 der OdgA getroffene Regelung ist analog anzuwenden, d. h. über die Zulassung, die Ablehnung der Zulassung oder den Widerruf der Zulassung entscheidet der Oberkirchenrat A. u. H. B. Die Ablehnung bzw. der Widerruf sind zu begründen.
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§ 2

( 1 ) Die Ergänzungsprüfung ist in jedem Fall über Österreichisches Kirchenrecht und Österreichische Kirchengeschichte abzulegen.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. kann gegebenenfalls noch weitere Gegenstände für die Ergänzungsprüfung festlegen.
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§ 3

( 1 ) Die Ergänzungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor einer aus dem Vorsitzenden der Kommission für die Amtsprüfung und weiteren Mitgliedern derselben jeweils vom Oberkirchenrat A. u. H. B. zu bestellenden Prüfungskommission abzulegen.
( 2 ) Die Bestimmungen für die Ordnung für die Amtsprüfung, insbesondere die der § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 3 und 4; § 8 und § 10 gelten entsprechend.
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§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch den Oberkirchenrat A. u. H. B., d. i. der 12. Juni 2001, in Kraft.