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Vom geistlichen Amt und den kirchlichen Amtshandlungen (Amtshandlungsverordnung)

Vom 31. Mai 1996

ABl. Nr. 96/1996, 158/1998, 194/2003, 64/2006, 16/2016, 100/2019, 186/2022, 75/2025

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1.
Voraussetzungen

1Die Gemeinde ist berufen, ihre Mitglieder in besonderen Lebensabschnitten mit ihrer Fürbitte zu begleiten und sie zu segnen. 2Wir Seelsorgerinnen und Seelsorger tun das im persönlichen Gespräch und in öffentlichen Gottesdiensten. 3Wir sind dabei eingebunden in Eigenarten und Bräuche der Gemeinde, in der wir unseren Dienst tun.
4Wir sind zugleich berufen, die Einheit der evangelischen Kirche zum Ausdruck zu bringen. 5Dafür sind uns Agenden unserer Kirche angeboten. 6Und wir sind herausgefordert, eine Sprache zu sprechen, die auch von Menschen verstanden wird, die der Kirche fernstehen.
7Um Fürbitte und Segnung werden die zuständigen Seelsorgerinnen und Seelsorger ersucht. 8So hat es sich bewährt, so dient es dem Auftrag der Gemeinde.
9Verwandtschaftliche oder berufliche Bindungen sind freilich zuweilen Gründe für die Bitte nach einem besonderen Gottesdienst in einer anderen Pfarrgemeinde. 10Wir sollten offen sein für einen solchen Wunsch, ihm aber nicht folgen, ohne mit der zuständigen Pfarrerin bzw. dem zuständigen Pfarrer gesprochen zu haben. 11In seltenen Fällen wird diese bzw. dieser nicht zustimmen. 12Dann ist die Superintendentin bzw. der Superintendent berufen, eine Klärung herbeizuführen.
13Fürbitte und Segnung sind ein persönlicher Ausdruck des Glaubens. 14Wir Seelsorgerinnen und Seelsorger kommen dabei den Betroffenen sehr nahe. 15Unsere Gespräche mit den Taufeltern und Patinnen und Paten, mit dem Hochzeitspaar und mit den Trauernden sollten dies durch ihre Behutsamkeit zum Ausdruck bringen und dazu helfen, dass die Verkündigung zutreffend wird.
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§ 1

(1) 1Amtshandlungen sind von der zuständigen Pfarrerin bzw. vom zuständigen Pfarrer vorzunehmen. 2Ausnahmen bestimmt § 40 Abs. 3 OdgA.
(2) 1Nur in besonders zu berücksichtigenden Fällen können Amtshandlungen in einer anderer Pfarrgemeinde vollzogen werden. 2Dazu ist die Delegation der zuständigen Pfarrerin bzw. des zuständigen Pfarrers erforderlich.
(3) Vor jeder Amtshandlung ist ein seelsorgerliches Gespräch zu führen.
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§ 2

1Verweigert eine Pfarrerin oder ein Pfarrer eine Amtshandlung oder eine Delegation, steht dem Gemeindeglied das Recht zu, sich an die zuständige Superintendentin bzw. den zuständigen Superintendenten zu wenden. 2Wenn diese bzw. dieser die Amtshandlung genehmigt, kann sie bzw. er sie selbst vornehmen oder sie an eine andere Pfarrperson delegieren.
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2.
Die Taufe

1Taufen wir, so tun wir, was nach unserem Bekenntnis Christus der Gemeinde aufgetragen hat zu tun, und was die eine heilige allgemeine christliche Kirche immer und überall getan hat. 2Wir stehen in einer ununterbrochenen Kette von Taufenden und Getauften.
3Der Ort, die Taufe zu feiern, ist nicht die Familie, sondern der Gottesdienst der hörenden, betenden und lobenden Gemeinde.
4Selten haben wir Seelsorgerinnen und Seelsorger Gelegenheit, Erwachsene zur Taufe zu führen. 5Doch wir sind uns einig darin, dass die Taufe der Unmündigen nicht unbiblisch genannt werden kann. 6Sie ruft aber die Gemeinde und Eltern zur Verantwortung auf, die getauften Kinder in die Gemeinde der Glaubenden hineinzuführen durch ihr Lebensvorbild und durch ihre Rede.
7Wir Seelsorgerinnen und Seelsorger haben den Auftrag, der Gemeinde und den Eltern bei der Bewältigung dieser Aufgabe zu helfen. 8Diese Verantwortung werden wir im Taufgespräch klären, in dem wir auch für besondere Bräuche — Kreuzzeichen, Taufkerze, Taufspruch — Verständnis zu gewinnen suchen.
9Wir sind gefragt, ob wir jedes unmündige Kind taufen. 10Zuweilen wünschen Eltern einen Taufaufschub. 11Wir sollten ihn gewähren.
12Und wenn wir im sorgfältigen Gespräch mit den Eltern erkennen, dass eine christliche Erziehung des Täuflings weder durch sie noch durch die Gemeinde zu erwarten ist, dann sollten wir die Taufe aufschieben. 13In solchen Fällen sollten die Namen der betroffenen Kinder und ihrer Eltern sowie die Gründe für den Taufaufschub vermerkt werden gemäß dem Auftrag, dass in der Gemeinde alles getan wird, um solche Kinder zur Taufe zu begleiten. (Taufaufschubregister)
14Werden wir gebeten, Erwachsene oder Minderjährige im Konfirmandenalter zu taufen, wird es möglich, dass der Täufling das Bekenntnis selber spricht und mit der Taufe die Zulassung zum Abendmahl und zum Patenamt erlangt.
15Der Gottesdienst zur Segnung der Konfirmandinnen und Konfirmanden kann — neben dem Ostergottesdienst — besonders eindringlich die Bedeutung der Taufe betonen.
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§ 3

Die Taufe ist gültig, wenn der Täufling hörbar im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und sichtbar mit Wasser getauft wird.
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§ 4

(1) Die Taufe von Unmündigen setzt das Bekenntnis der Eltern, eines Elternteiles und der Patinnen oder Paten zum christlichen Glauben und die Verpflichtung zur christlichen Erziehung in der Evangelischen Kirche voraus.
(2) Ist kein Elternteil evangelisch, und ist die Taufe aus besonders zu berücksichtigenden Gründen geboten, muss zumindest eine Patin oder ein Pate der Evangelischen Kirche angehören.
(3) 1Taufpatinnen und Taufpaten müssen einer christlichen Kirche angehören. 2Sie sollten nach Möglichkeit evangelisch und konfirmiert sein. 3Sollte eine evangelische Patin oder ein evangelischer Pate nicht zur Verfügung stehen, kann diese oder dieser auch einem anderen christlichen Bekenntnis (das die altchristlichen Taufsymbole anerkennt) angehören. 4Ist der taufenden Pfarrerin oder dem taufenden Pfarrer eine Patin oder ein Pate unbekannt, muss diese oder dieser einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche erbringen. 5Dieser Nachweis sollte nicht älter als ein Monat sein.
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3.
Die Konfirmation

1Die Konfirmation gründet in der Taufe. 2Was die Eltern bei der Taufe ihres Kindes verantwortet haben, wird nun den Kindern zur eigenen Verantwortung anvertraut. 3Sie können sie ablehnen. 4Sie bejahen sie durch die Konfirmation. 5Alles, was vorher durch gründliche und den Kindern entsprechende Unterweisung und Hinführung geschieht, hat zum Ziel, dass dieses Bekenntnis glaubwürdig und lebbar werde.
6Um Kinder zum Glauben und zum Dienst in der Gemeinde zu führen, der ihnen entspricht, braucht es viele Gaben und Phantasie. 7Wir Seelsorgerinnen und Seelsorger sollten daher nach entsprechenden Mitarbeitenden suchen.
8Die Entscheidung darüber, in welchem Alter die Konfirmation jeweils geistlich vertretbar ist, werden wir im Gespräch mit Eltern und Mitarbeitenden treffen.
9Die Konfirmation geschieht durch die Unterweisung, durch Teilnahme am Gemeindeleben und durch den Gottesdienst mit Segnung der Konfirmanden.
10In unserer Kirche wurde bisher nicht entschieden, für Amtshandlungen der Kirche einen Nachweis der Konfirmation zu verlangen. 11Dies liegt im freien Ermessen. 12Aber es ist uns als Aufgabe gestellt, eine gemeinsam zu verantwortende Linie zu finden.
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§ 5

1Die Konfirmation ist grundsätzlich in jedem Lebensalter möglich. 2Sollten Kinder vor Vollendung des 13. Lebensjahres konfirmiert werden, muss die Zustimmung der Superintendentin bzw. des Superintendenten eingeholt werden. (Art. 65 Abs. 2 Z. 14 KV)
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§ 6

Die Konfirmation berechtigt zum Patenamt.
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§ 7

1Der Eintritt in die Evangelische Kirche von Personen, die in einer anderen Kirche zum Abendmahl zugelassen oder gefirmt oder in einer der Konfirmation vergleichbaren Weise als mündige Glieder in die Gemeinde aufgenommen worden sind, ist der Konfirmation gleichzustellen. 2Sie sind in der Evangelischen Kirche nicht mehr zu konfirmieren.
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4.
Die Hochzeit anlässlich einer vor dem Staat geschlossenen Ehe

1Mit der kirchlichen Hochzeit schließen wir nicht eine Ehe, sondern segnen eine Ehe verschiedengeschlechtlicher Paare oder eine der Ehe analoge Verbindung von gleichgeschlechtlichen Paaren (siehe Entscheidung der Synode A.B. vom 9. März 2019, ABl. Nr. 48/2019) vor Gott und in der Gemeinde, verkünden sie als Gottes Wille und unauflöslich und begleiten sie mit dem Gebet.
2Das kirchliche Fest zu Beginn der Hochzeit ist also ein Gottesdienst, erhält aber seine Besonderheit durch die Bereitschaft des Paares, seinen Willen zur Ehe bzw. zur der der Ehe analogen Verbindung auch öffentlich zu bekunden und um Gottes Segen zu bitten. 3Ein persönliches Gespräch mit den Paaren für die Hochzeit macht die christliche Ehe bzw. die der Ehe analoge Verbindung als Gabe und Aufgabe bewusst und klärt den Hochzeitsgottesdienst in seiner Eigenart.
4Wir werden um eine Hochzeit immer von mindestens einer evangelischen Partnerin oder einem evangelischen Partner gebeten werden. 5Es ist dann eine besondere Herausforderung, im Gespräch und im Gottesdienst auf die Überzeugung der Partnerin oder des Partners anderer Konfession einzugehen und sie ernst zu nehmen. 6Bei konfessionell gemischten Paaren sollten wir es als einen seelsorgerlichen Auftrag ansehen, dabei behilflich zu sein, dass die kirchliche Hochzeit auch von der anderen Kirche anerkannt wird.
7Wünscht eine Partnerin oder ein Partner, dass eine Seelsorgerin oder ein Seelsorger ihrer bzw. seiner Kirche an der Hochzeit mitwirkt, können wir dem entsprechen.
8An der Hochzeit können vom Hochzeitspaar ausgewählte christliche Zeuginnen und Zeugen (früher „Trauzeugen“) mitwirken, denen dann die besondere Aufgabe zukommt, das Paar freundschaftlich und fürbittend zu begleiten.
9Ist eine Partnerin oder ein Partner geschieden, oder sind es beide, können wir evangelischen Seelsorgerinnen und Seelsorger eine neue Ehe bzw. eine neue der Ehe analoge Partnerschaft kirchlich segnen, wenn wir zur Überzeugung kommen, dass der Wunsch nach Vergebung und Segnung glaubwürdig ist. 10Jedenfalls müssen wir bei der kirchlichen Segnung Geschiedener mit besonderer Verantwortung darauf achten, dass die Gestaltung des Gottesdienstes das Bekenntnis zur Unauflöslichkeit der Ehe bzw. der der Ehe analogen Beziehung nicht unglaubwürdig macht.
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§ 8

Zur evangelischen Hochzeit ist es erforderlich, dass wenigstens einer der beiden Eheleute bzw. Partnerinnen und Partner einer der Ehe analogen Verbindung Glied der Evangelischen Kirche ist.
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§ 9

Die kirchliche Hochzeit von Personen, die vor der aktuellen nach staatlichem Recht erfolgten Eheschließung geschieden waren, ist nach vorhergehendem Gespräch möglich.
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§ 10

Liegt der Wille zum Führen einer christlichen Ehe bzw. einer der Ehe analogen Verbindung nicht vor, muss die Hochzeit verweigert werden.
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5.
Die Beerdigung

1Mit der Beerdigung nehmen wir zusammen mit der Gemeinde Abschied von der oder dem Verstorbenen und begleiten die Hinterbliebenen mit dem Trost des Evangeliums. 2Wir rühmen die Tote oder den Toten nicht und gestalten keinen gesellschaftlichen Nachruf.
1Im Gespräch mit den Angehörigen versuchen wir, die einzigartige Situation, in der sie sich befinden, wahrzunehmen, und begleiten sie behutsam in ihrer Trauerarbeit.
3Wünschen die Angehörigen einer oder eines aus der Kirche Ausgetretenen eine kirchliche Beerdigung, so ist dieser Wunsch um der Aufrichtigkeit willen abzulehnen. 4Eine andere Entscheidung um der Angehörigen willen ist möglich im Rahmen von Bestimmungen, die jeweils in den Superintendenzen erarbeitet werden und gelten.
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§ 11

(1) Die Beerdigung einer oder eines Verstorbenen, die oder der aus der Kirche ausgetreten ist, ist abzulehnen.
(2) 1Nur auf Wunsch evangelischer Angehöriger und nach ausführlichem seelsorgerlichen Gespräch, in dem nach Möglichkeit auch der Wunsch der oder des Verstorbenen zu würdigen ist, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer die Beerdigung vornehmen. 2Eine solche Entscheidung ist der Gemeinde gegenüber zu begründen.
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§ 12

Gehört die oder der Verstorbene einer anderen christlichen Kirche an, darf die Beerdigung nur dann vollzogen werden, wenn dies dem Wunsch der oder des Verstorbenen und der Angehörigen entspricht, und die Pfarrerin oder der Pfarrer der anderen Kirche zustimmt.
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§ 13

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

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