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Durchführungsverordnung Ordination ins Ehrenamt

Vom 5. März 1999

ABl. Nr. 31/1999, 92/1999, 65/2006

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§ 1

Gemäß § 14 Abs. 5 der Ordnung des geistlichen Amtes können zur Ordination ins Ehrenamt Personen zugelassen werden, die
  1. mehrere Jahre ehrenamtlich in einer Gemeinde der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich mitgearbeitet haben, oder in einem nicht geistlichen Anstellungsverhältnis zu einer Gemeinde der Evangelischen Kirche A. B. oder einer kirchlichen Einrichtung der Evangelischen Kirche A. B. oder der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich stehen oder standen und über eine der akademisch-theologischen analoge theologische Bildung verfügen;
  2. eine theologisch-akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und mehrere Jahre ehrenamtlich in einer Gemeinde der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich mitgearbeitet haben, oder in einem nicht geistlichen Anstellungsverhältnis zu einer Gemeinde der Kirche A. B. oder einer kirchlichen Einrichtung der Kirche A. B. oder der Kirche A. u. H. B. in Österreich stehen oder standen;
  3. eine akademisch-theologische Ausbildung und eine kirchliche Ausbildung als Lehrvikar und Pfarramtskandidat erfolgreich absolviert haben, aber keine kirchliche Anstellung anstreben.
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§ 2

( 1 ) Männer und Frauen, die für die Ordination ins Ehrenamt vorgeschlagen werden, sind als bewährt in der Gemeindearbeit anzusehen, wenn sie während mindestens dreier Jahre in einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich oder einer kirchlichen Einrichtungen der Kirche A. B. oder der Kirche A. u. H. B. mitgearbeitet haben und von diesen für die Ordination ins Ehrenamt vorgeschlagen werden.
( 2 ) Als Mitarbeit in einer Gemeinde oder kirchlichen Einrichtung zählen auch das Lehrvikariat und das Pfarramtskandidatenjahr, soferne die Amtsprüfung erfolgreich absolviert worden ist.
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§ 3

Die Zustimmungs- und Verpflichtungserklärung gemäß § 14 Abs. 5 der Ordnung des geistlichen Amtes hat den in § 5 Abs. 4 Z. 7 OdgA festgelegten Wortlaut zu enthalten.
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§ 4

Die Bestimmung des § 5 Abs. 5 der OdgA gilt auch für Personen, die zur Ordination ins Ehrenamt vorgeschlagen werden.
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§ 5

Vor der Beschlussfassung hat der Evangelische Oberkirchenrat A. B. in jedem Fall die zur Ordination ins Ehrenamt vorgeschlagene Person zu einem Gespräch einzuladen, um sich als Kollegium ein Bild über Eignung und Bewährung der oder des Vorgeschlagenen zu machen.