.

Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B.
in Österreich

Vom 1. Jänner 2006

ABl. Nr. 136/2005, 215/2005, 216/2005, 221/2005, 89/2006, 157/2006, 162/2006, 248/2006, 254/2006, 96/2007, 115/2007, 132/2007, 94/2008, 196/2008, 201/2008, 214/2008, 236/2009, 188/2010, 189/2010, 4/2011, 63/2011, 231/2011, 236/2011, 254/2011, 4/2012, 109/2012, 148/2012, 154/2012, 177/2012, 180/2012, 295/2012, 110/2013, 132/2013, 144/2013, 58/2014, 3/2015, 12/2015, 15/2015, 17/2015, 57/2015, 225/2015, 2/2016, 9/2016, 217/2016, 163/2017, 167/2017, 54/2018, 83/2018, 217/2018, 219/2018, 50/2019, 231/2019, 232/2019, 237/2019, 1/2020, 35/2020, 252/2020, 78/2021, 79/2021, 84/2021, 102/2021, 70/2022, 82/2022, 84/2022, 98/2022, 2/2023, 3/2023, 4/2023, 48/2023, 100/2023, 101/2023, 102/2023, 107/2023, 108/2023, 109/2023, 113/2023, 118/2023, 211/2023, 212/2023

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Totalredaktion der Kirchenverfassung
1. Jänner 2006
ABl. Nr. 136/2005
2
Verfügung mit einstweiliger Geltung
8. Dezember 2005
ABl. Nr. 215/2005
10 Abs. 11
angefügt
3
Verfügung mit einstweiliger Geltung
8. Dezember 2005
ABl. Nr. 216/2005
123 Abs. 3
angefügt
4
Amtswegige Berichtigung
8. Dezember 2005
ABl. Nr. 221/2005
17 Abs. 1 Z 3
berichtigt
35 Abs. 1
berichtigt
5
Amtswegige Berichtigung
5. April 2006
ABl. Nr. 89/2006
53 Abs. 4
berichtigt
98 Abs. 3 Z 9a
berichtigt
121 Abs. 1 Z 1
berichtigt
6
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 157/2006
7
Amtswegige sprachliche Bereinigung
7. Juni 2006
ABl. Nr. 162/2006
17 Abs. 5
bereinigt
8
Kirchenverfassung - Novelle 2006, H.B.
7. September 2006
ABl. Nr. 248/2006
42 Abs. 6
ergänzt
97 Abs. 10
ergänzt
101 Abs. 4
ergänzt
9
Amtswegige Berichtigung
6. Oktober 2006
ABl. Nr. 254/2006
70 Abs. 5
berichtigt
10
Kirchenverfassung - Novelle 2007, A.u.H.B.
12. Juli 2007
ABl. Nr. 96/2007
28 Abs. 2
ergänzt
16 Abs. 3
ergänzt
17 Abs. 1 und 2
ergänzt
114 Abs. 2 Z 3
ergänzt
114 Abs. 4
ergänzt
11
Kirchenverfassung - Novelle 2007, A.B.
12. Juli 2007
ABl. Nr. 115/2007
94 Abs. 2
neu gefasst
12
Kirchenverfassung - Novelle 2007, H.B.
12. Juli 2007
ABl. Nr. 132/2007
73 Abs. 2
ergänzt
13
Verfügung mit einstweiliger Geltung
11. Juli 2008
ABl. Nr. 94/2008
108 Abs. 3
ergänzt
14
Kirchenverfassung - Novelle 2008, A.u.H.B.
12. Dezember 2008
ABl. Nr.196/2008
1-3
neu gefasst
6 Abs. 1
eingefügt
14 Abs. 3
geändert
44
geändert
85 Abs. 1
geändert
114 Abs. 3, 6
geändert
121 Abs. 2
geändert
15
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 201/2008
16
Kirchenverfassung - Novelle 2008, H.B.
12. Dezember 2008
ABl. Nr. 214/2008
83 Abs. 1
geändert,
101 Abs. 1
geändert
17
Kirchenverfassung - Novelle 2009, H.B.
28. Dezember 2009
ABl. Nr. 236/2009
78 Abs. 1 Z 4
ergänzt
18
Kirchenverfassung - Novelle 2010, A.u.H.B.
1. Jänner 2011
ABl. Nr. 188/2010
17 Abs. 2
geändert
24 - 49
geändert
26. Oktober 2010
50 - 68
geändert
76 - 79
geändert
89 - 93
geändert
19
Kirchenverfassung - Novelle 2010, A.u.H.B.
27. Dezember 2010
ABl. Nr. 189/2010
1 Abs. 1
eingefügt
20
Kirchenverfassung - Novelle 2010, A.u.H.B.; Berichtigung
11. Februar 2011
ABl. Nr. 4/2011
63 Abs. 2
berichtigt
89 Abs. 2
berichtigt
93 Abs. 2
berichtigt
55 Abs. 2 Z 16
gestrichen
77 Abs. 1 Z 4
gestrichen
77 Abs. 2 Z 3
tw. gestrichen
53 Abs. 3
berichtigt
Inkrafttreten
berichtigt
21
Verfügung mit einstweiliger Geltung
9. Mai 2011
ABl. Nr. 63/2011
92 Abs. 2
ergänzt
93 Abs. 8
ergänzt
22
Kirchenverfassung - Novelle 2011
1. Jänner 2012
ABl. Nr. 231/2011
13 Abs. 2 - 6
geändert
14 Abs. 1
geändert
16 Abs. 1, 2, 5
geändert
18 Abs. 3
geändert
19 Abs. 1
geändert
20 Abs. 1-6
geändert
20 Abs. 7, 8
gestrichen
35 Abs. 1
geändert
43 Abs. 1, 2
geändert
46 Abs. 3
geändert
50 - 68
angepasst
69 - 71
geändert
71 Abs. 3 - 9
gestrichen
72 Abs. 1 -2
geändert
72 Abs. 3 - 6
gestrichen
73 - 79
geändert
79 Abs. 3
gestrichen
80 Abs. 1 - 2
geändert
80 Abs. 3 - 5
gestrichen
81 - 83
geändert
83 Abs. 8
gestrichen
84 - 87
geändert
87 Abs. 2
gestrichen
88 Abs. 1 - 5
geändert
88 Abs. 6 - 7
gestrichen
89 - 116
geändert
122 - 123
geändert
23
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 236/2011
24
Verfügung mit einstweiliger Geltung
28. Dezember 2011
ABl. Nr. 254/2011
122 Abs. 3
ergänzt
25
Kirchenverfassung - Novelle 2011, A.u.H.B.; Berichtigung
7. Februar 2012
ABl. Nr. 4/2012
17 Abs. 5
berichtigt
53 Abs. 1 Z 5
berichtigt
71 Abs. 3 - 6
gestrichen
72 Abs. 3, 4
gestrichen
88
neu nummeriert
92
gestrichen
110 Abs. 1 Z 7
berichtigt
114 Abs. 7 Z 14
berichtigt
26
Verfügung mit einstweiliger Geltung
1. Juni 2012
ABl. Nr. 109/2012
109 Abs. 2
geändert
27
Kirchenverfassung - Novelle 2012, A.u.H.B.
16. Juni 2012
ABl. Nr. 148/2012
13 Abs. 2
geändert
17 Abs. 3
geändert
19 Abs. 1
geändert
22 Abs. 3
geändert
39 Abs. 1
geändert
41 Abs. 1
geändert
46 Abs. 3
geändert
109 Abs. 2
geändert
109 Abs. 3
gestrichen
112 Abs. 2, 2a, 8
geändert
114 Abs. 7 Z 8
geändert
123
geändert
124
geändert
28
Genehmigung einer Verfügung mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 154/2012
29
Kirchenverfassung - Novelle 2012, A.B.
10. Juli 2012
ABl. Nr. 177/2012
53 Abs. 2
geändert
55 Abs. 1-4
geändert
59 Abs. 1
geändert
80 Abs. 1
geändert
83 Abs. 1
geändert
86
geändert
87 Abs. 3
geändert
88 Abs. 2 Z 23
geändert
122 Abs. 3
geändert
123
geändert
30
Genehmigung einer Verfügung mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 180/2012
31
Kirchenverfassung - Wiederverlautbarung
ABl. Nr. 295/2012
32
Kirchenverfassung - Novelle 2013, A.u.H.B.
22. Juli 2013
ABl. Nr. 110/2013
13 Abs. 1
geändert
13 Abs. 2 Z 1
geändert
31 Abs. 1
geändert
31 Abs. 3 - 5
geändert
31 Abs. 6
angefügt
74 As. 1 Z 8
geändert
88 Abs. 2 Z 27
angefügt
98 Abs. 3 Z 24
angefügt
110 Abs. 1 Z 9
geändert
114 Abs. 7 Z 36
angefügt
86
neu gefasst
106 Abs. 3
geändert
33
Kirchenverfassung - Novelle 2013, A.B.
22. Juli 2013
ABl. Nr. 132/2013
77 Abs. 4
geändert
81 Abs. 4
geändert
93 Abs. 5, 6
geändert
34
Kirchenverfassung - Novelle 2013, H.B.
14. Juni 2013
ABl. Nr. 144/2013
82 Abs. 1
geändert
99 Abs. 1
geändert
101 Abs. 1
geändert
35
Verfügung mit einstweiliger Geltung
7. Mai 2014
ABl. Nr. 58/2014
93 Abs. 3
geändert
36
Kirchenverfassung - Novelle 2014, A.u.H.B.
6. Februar 2015
ABl. Nr. 3/2015
44 Abs. 2
geändert
114 Abs. 7 Z 8
geändert
37
Amtswegige Berichtigung
6. Februar 2015
ABl. Nr. 12/2015
4 Abs. 3
berichtigt
14 Abs. 2
berichtigt
23 Abs. 3
berichtigt
28 Abs. 1
berichtigt
36 Abs. 2
berichtigt
43 Abs. 3
berichtigt
45 Abs. 4
berichtigt
48 Abs. 2
berichtigt
49 Abs. 4, 5
berichtigt
65 Abs. 2 Z 15
berichtigt
77 Abs. 1 Z 1
berichtigt
84 Abs. 2
berichtigt
88 Abs. 2 Z 11
berichtigt
119 Abs. 1 Z 8
berichtigt
121 Abs. 1 Z 2, 3
berichtigt
38
Kirchenverfassung - Novelle 2014, A.B.
8. Dezember 2014
ABl. Nr. 15/2015
88 Abs. 2 Z 23
geändert
8. Dezember 2014
94
geändert
9. Dezember 2014
122 Abs. 3
geändert
39
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 17/2015
40
Verfügung mit einstweiliger Geltung
11. März 2015
ABl. Nr. 57/2015
55 Abs. 1 Z 3
ergänzt
60 Abs. 1
geändert
60 Abs. 5
angefügt
66 Abs. 2
ergänzt
41
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 225/2015
42
Kirchenverfassung - Novelle 2015, A.u.H.B.
8. Dezember 2015
ABl. Nr. 2/2016
12 Abs. 2
geändert
34 Abs. 3, 5 - 10
geändert
35 Abs. 1 Z 5
entfällt
39 Abs. 1 Z 14
geändert
39 Abs. 3 - 5
geändert
69 Abs. 2
ergänzt
69 Abs. 4
angefügt
69a
eingefügt
70 Abs. 1 S. 1
neu gefasst
70 Abs. 2 - 4
geändert
70 Abs. 8
geändert
71 Abs. 1 S. 1
neu gefasst
71 Abs. 2 - 3
geändert
72 Abs. 2
aufgehoben
43
Kirchenverfassung - Novelle 2015, A.B.
5. Februar 2016
ABl. Nr. 9/2016
65 Abs. 2 Z 4 - 5
geändert
65 Abs. 2 Z 6 - 19
neu nummeriert
44
Kirchenverfassung - Novelle 2016, A.u.H.B.
1. Jänner 2017
ABl. Nr. 217/2016
110 Abs. 1 Z 11
angefügt
119 Abs. 1 Z 9
angefügt
45
Kirchenverfassung - Novelle 2017, A.u.H.B.
1. Jänner 2018
ABl. Nr. 163/2017
32 Abs. 3 Z 3
geändert
35 Abs. 3
angefügt
36 Abs. 2 S. 1
geändert
39 Abs. 1 Z 10
ergänzt
39 Abs. 1 Z 12
geändert
42 Abs. 2 S. 1
geändert
42 Abs. 9
angefügt
43 Abs. 1 - 2
geändert
44 Abs. 3
ergänzt
45 Abs. 1 - 2
eingefügt
45 Abs. 2 - 4
neu nummeriert
55 Abs. 2 Z 11
ergänzt
46
Verfügung mit einstweiliger Geltung
11. Mai 2018
ABl. Nr. 54/2018
13 Abs. 1 Z 4
geändert
13 Abs. 2 Z 6 - 7
geändert
13 Abs. 2 Z 8
ergänzt
13 Abs. 3
geändert
20 Abs. 4a
eingefügt
110 Abs. 1 Z 3
geändert
119 Abs. 1 Z 10
angefügt
121 Abs. 1 Z 5 - 6
eingefügt
121 Abs. 1 Z 7
neu nummeriert
122
eingefügt
123
eingefügt
124
eingefügt
125 - 127
neu nummeriert
47
Datenschutz-Anpassungsgesetz
25. Mai 2018
ABl. Nr. 167/2017
4 Abs. 5
geändert
13 Abs. 1 Z 4
geändert
108 Abs. 3
geändert
110 Abs. 1 Z 5
aufgehoben
123
geändert
48
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 83/2018
49
Kirchenverfassung - Novelle 2018, A.B.
1. Juli 2018
ABl. Nr. 219/2018
18 Abs. 5
angefügt
76 Abs. 1 Z 2
geändert
50
Kirchenverfassung - Novelle 2018, A.u.H.B.
1. Juli 2018
ABl. Nr. 217/2018
83 Abs. 1 S. 4
geändert
51
Kirchenverfassung - Novelle 2019, A.B.
9. März 2019
ABl. Nr. 50/2019
39 Abs. 1 Z 15
angefügt
39 Abs. 7
angefügt
52
Kirchenverfassung - Novelle 2019, A.B.
27. Dezember 2019
ABl. Nr. 237/2019
55 Abs. 1 Z 3 lit. d
neu nummeriert
55 Abs. 1 Z 4
angefügt
77 Abs. 1 Z 1
ergänzt
53
Kirchenverfassung - 2. Novelle 2019, A.u.H.B.
27. Dezember 2019
ABl. Nr. 231/2019
46 Abs. 1 Z 6
eingefügt
46 Abs. 1 Z 6 - 8
neu nummeriert
54
Kirchenverfassung in Verbindung mit der Novelle 2019 der Mitgliedschaftsordnung
27. Dezember 2019
ABl. Nr. 232/2019
3 Abs. 1 S. 1
ergänzt
55
Kirchenverfassung - Novelle 2019, H.B.
6. März 2020
ABl. Nr. 35/2020
103 Abs. 3, 4
aufgehoben
104
aufgehoben
56
Kirchenverfassung - 2. Novelle 2019, A.u.H.B.
1. Juni 2020
ABl. Nr. 231/2019, ABl. Nr. 1/2020
117 Abs. 1
geändert
57
Verfügung mit einstweiliger Geltung
19. November 2020
ABl. Nr. 252/2020
77 Abs. 4 S. 2
geändert
83 Abs. 7
eingefügt
83 Abs. 8
neu nummeriert
58
Kirchenverfassung - 2. Novelle 2021, A.u.H.B.
6. Juni 2021
ABl. Nr. 79/2021
75 Abs. 5
angefügt
107 Abs. 5
angefügt
59
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 102/2021
60
Verfügung mit einstweiliger Geltung
7. Juni 2022
ABl. Nr. 70/2022
39 Abs. 1 Z 15
ergänzt
65 Abs. 2 Z 14
ergänzt
61
Kirchenverfassung - 3. Novelle 2022, A.u.H.B.
1. Juli 2022
ABl. Nr. 84/2022
12 Abs. 6
angefügt
62
Kirchenverfassung - 2. Novelle 2022, A.u.H.B.
22. Juli 2022
ABl. Nr. 82/2022
10 Abs. 7
geändert
34 Abs. 2
geändert
39 Abs. 1 Z 14
ergänzt
42 Abs. 3
entfällt
42 Abs. 4 - 9
neu nummeriert
42 Abs. 4
geändert
42 Abs. 5
geändert
44 Abs. 3
Verweis geändert
49 Abs. 4
Verweis geändert
63
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 98/2022
64
Kirchenverfassung - 1. Novelle 2021, A.u.H.B.
ABl. Nr. 78/2021
114 Abs. 2 Z 2
geändert
115 Abs. 1 S. 1
geändert
65
Kirchenverfassung - 1. Novelle 2021, A.B.
ABl. Nr. 84/2021
87 Abs. 2 S. 2
geändert
87 Abs. 2 S. 3
geändert
90 Abs. 4 S. 1
geändert
91 Abs. 1
geändert
66
Kirchenverfassung - 5. Novelle 2022, A.u.H.B.
1. Jänner 2023
ABl. Nr. 3/2023
34 Abs. 2
ergänzt
67
Kirchenverfassung - 6. Novelle 2022, A.u.H.B.
7. Februar 2023
ABl. Nr. 4/2023
34 Abs. 5 - 10
geändert
68
Verfügung mit einstweiliger Geltung
11. Mai 2023
ABl. Nr. 48/2023
88 Abs. 2 Z 21
geändert
114 Abs. 7 Z 25
geändert
69
Kirchenverfassung - 7. Novelle 2023, A.u.H.B.
7. August 2023
ABl. Nr. 100/2023
19 Abs. 1
geändert
70
Kirchenverfassung - 8. Novelle 2023, A.u.H.B.
7. August 2023
ABl. Nr. 101/2023
46 Abs. 3 Z 4
geändert
71
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
7. August 2023
ABl. Nr. 118/2023
72
Kirchenverfassung - 5. Novelle 2023, A.B.
1. September 2023
ABl. Nr. 107/2023
58 Abs. 1 Z 1
geändert
73
Kirchenverfassung - 6. Novelle 2023, A.B.
1. September 2023
ABl. Nr. 108/2023
53 Abs. 1 Z 3
ergänzt
74
Kirchenverfassung - 9. Novelle 2023, A.u.H.B.
1. September 2023
ABl. Nr. 102/2023
22 Abs. 6
angefügt
39 Abs. 1 Z 10
ergänzt
55 Abs. 2 Z 11
ergänzt
75
Kirchenverfassung - 10. Novelle 2023, A.B.
1. September 2023
ABl. Nr. 109/2023
46 Abs. 3 Z 14
angefügt
55 Abs. 2 Z 16
angefügt
58 Abs. 1 Z 7
angefügt
61 Abs. 2 lit. c Z 1
geändert
88 Abs. 2 Z 17
geändert
76
Kirchenverfassung - 4. Novelle 2022 zur vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B.
1. September 2023
ABl. Nr. 2/2023
74 Abs. 1 Z 12
angefügt
77 Abs. 2 Z 4
geändert
77
Kirchenverfassung - 11. Novelle 2023 (betreffend die Verjüngung der Gremien), A.u.H.B.
1. Jänner 2024
ABl. Nr. 211/2023
13 Abs. 2 Z 2
geändert
34 Abs. 5a
angefügt
39 Abs. 1 Z 16
angefügt
42 Abs. 4a
angefügt
53 Abs. 1 Z 3
ergänzt
53 Abs. 1 Z 9
angefügt
68a
angefügt
76 Abs. 1 Z 11
angefügt
76 Abs. 3a
eingefügt
76 Abs. 4
ergänzt
128
angefügt
78
Kirchenverfassung - 12. Novelle 2023 (Kirchengesetz zur Änderung des Amtsblattgesetzes und weiterer Bestimmungen in Zusammenhang mit Kundmachungen im Amtsblatt), A.u.H.B.
5. Jänner 2024
ABl. Nr. 212/2023
34 Abs. 2
geändert
79
Kirchenverfassung - 4. Novelle 2023 betreffend die Kirche H.B.
13. Jänner 2024
ABl. Nr. 113/2023
78 Abs. 1 Z 5
angefügt
79 Abs. 1 Z 2
geändert
79 Abs. 1 Z 2a
angefügt
82
geändert
97 Abs. 2
geändert
98 Abs. 3 Z 17, 18, 23
entfallen
99 Abs. 1
geändert
100 Abs. 7 Z 4
entfällt
101 Abs. 1 und 3
geändert
102 Abs. 3
geändert
103
geändert

Inhaltsübersicht1#

1.
2.
3.
4.
5.
6.
1.
1.
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8.
9.
1.
2.
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8.
1.
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8.
9.
10.
1.
2.
3.
4.
1.
2.
1.
2.
####

Präambel zur Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich

Die Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich steht in der Einheit mit der Einen heiligen christlichen Kirche. Sie bekennt sich zu dem Dreieinigen Gott, gründet sich auf das in der ganzen Heiligen Schrift bezeugte Evangelium von Jesus Christus und gehorcht dem Auftrag ihres Herrn, das Evangelium lauter zu predigen und die Sakramente dem göttlichen Wort gemäß zu verwalten.
Die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich schließt die Evangelische Kirche A. B. und die Evangelische Kirche H. B. auf dem Boden Österreichs zusammen zu geschwisterlichem Dienst aneinander, zu gemeinsamem Handeln der Liebe und zu gemeinsamer Verwaltung.
Beide Kirchen, durch Gott zusammengeführt in ihrer Geschichte, sind einig in der Bindung an den Weg der Väter der Reformation, vor allem an die Erkenntnis, dass allein in Jesus Christus Heil ist, dargeboten von Gott allein aus Gnaden und empfangen allein durch den Glauben.
Beide Kirchen haben die Leuenberger Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa angenommen; sie stehen damit in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die der Konkordie beigetreten sind.2#
Beide Kirchen wissen sich in Bekenntnis, Lehre und innerer Ordnung an ihre Bekenntnisschriften gebunden. Die Bekenntnisschriften der Evangelischen Kirche A. B. sind die im Konkordienbuch zusammengefassten Bekenntnisschriften der lutherischen Kirche. Als Bekenntnisschriften der Evangelischen Kirche H. B. gelten vornehmlich das zweite Helvetische Bekenntnis und der Heidelberger Katechismus.
Beide Kirchen bejahen die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen als verbindliches Zeugnis für ihren Dienst.3#
Beide Kirchen wissen sich verpflichtet, ihr Bekenntnis immer neu an der Heiligen Schrift zu prüfen.
Beide Kirchen bekennen die bleibende Erwählung Israels als Gottes Volk und wissen sich durch ihren Herrn Jesus Christus hineingenommen in die Heilsgeschichte Gottes.4#
Die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich, gewiss, dass alle äußere Ordnung der Kirche bestimmt sein muss von dem Auftrag des Herrn der Kirche, gibt sich darum von diesem Auftrag her folgende Verfassung:
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I.
Grundsätze

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Artikel 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche hört, bekennt und verkündet das Evangelium von Jesus Christus; sie ist in allen ihren Gliederungen Kirche, die lernt und lehrt, dient und feiert und Gemeinschaft lebt.
( 2 ) Die Botschaft der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gilt allen Menschen. Darum sind alle eingeladen, am Leben der Kirche und ihren Gliederungen, insbesondere am Gottesdienst teilzunehmen.
( 3 ) Die Gliedschaft zur Kirche Jesu Christi gründet auf der Taufe im Namen des Dreieinigen Gottes.
( 4 ) Als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern bezeugt die Evangelische Kirche Jesus Christus als Haupt der Kirche. In ihm haben alle Unterschiede der Menschen ihre trennende Bedeutung verloren. Niemand darf seinetwegen benachteiligt werden. Jede Regelung und Handlung der Evangelischen Kirche in Österreich muss sich daran messen lassen.
( 5 ) In ökumenischer Gesprächsbereitschaft lebt Evangelische Kirche ihre Verbundenheit mit anderen Religionsgemeinschaften und christlichen Kirchen in den regionalen und internationalen Formen der Zusammenarbeit, wie dem Weltrat der Kirchen, dem Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich, der Konferenz Europäischer Kirchen und den regionalen und internationalen konfessionellen Zusammenschlüssen.
( 6 ) Die Evangelische Kirche hat in ihren Ordnungen und in ihrem Handeln die Würde jedes einzelnen Menschen zu achten und für sie einzutreten. Sie sucht den Dialog und die Zusammenarbeit mit Menschen und Gruppen, denen Menschenwürde, Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ein Anliegen sind.
( 7 ) Die Evangelische Kirche A. B. und die Evangelische Kirche H. B. sind nach dem presbyterial-synodalen Prinzip aufgebaut. Sie stehen unter der Herausforderung steter Reformen (ecclesia semper reformanda).
( 8 ) Alle Gliederungen sind verantwortlich für die Gestaltung und die Förderung des christlichen Glaubens und Lebens.
( 9 ) Mit dieser Kirchenverfassung und den Kirchengesetzen will die Evangelische Kirche in Österreich unter ihren Mitgliedern, Pfarrgemeinden, Werken und Einrichtungen ein geregeltes christliches Miteinander fördern, insbesondere durch geordnete Verfahren, durch Gleichbehandlung, Gleichstellung und durch den Schutz der Rechte.
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II.
Mitgliedschaft, Gemeindezugehörigkeit

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Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedschaft zur Evangelischen Kirche A. B. (Lutherische Kirche) und zur Evangelischen Kirche H. B. (Reformierte Kirche) folgt aus der Taufe in einer dieser Kirchen oder aus dem Eintritt als Glied der Kirche Jesu Christi (Art. 1 Abs. 2). Niemand darf gegen sein Gewissen zur Mitgliedschaft gezwungen werden.
( 2 ) Die Mitglieder sind eingeladen, am kirchlichen Leben teilzunehmen und ihre Gaben einzubringen.
( 3 ) Die Mitglieder können die Angebote der Verkündigung, der Sakramente, der Seelsorge und der Begleitung in Anspruch nehmen.
( 4 ) Die Mitglieder haben das Recht, entsprechend den kirchlichen Ordnungen das kirchliche Leben mitzubestimmen.
( 5 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, gemäß den kirchlichen Beitragsordnungen Beiträge zum kirchlichen Leben zu leisten.
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Artikel 3

( 1 ) Evangelische, die ihren Hauptwohnsitz oder - sofern sie nicht einen Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs haben - ihren Wohnsitz in Österreich haben, gehören derjenigen Pfarrgemeinde ihres Bekenntnisses an, in deren Gebiet der Hauptwohnsitz oder Wohnsitz liegt. Sie sind unter Wahrung des Bekenntnisses Mitglied der Evangelischen Kirche, der diese Pfarrgemeinde angehört.
( 2 ) Evangelische haben das Recht, eine andere Pfarrgemeinde als die ihres Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes zu wählen.
( 3 ) Jedes Gemeindemitglied kann nach vorausgehender ordnungsgemäßer Delegation eine kirchliche Amtshandlung von einem anderen geistlichen Amtsträger oder von einer anderen geistlichen Amtsträgerin als dem zuständigen Pfarrer oder als der zuständigen Pfarrerin vornehmen lassen.
( 4 ) Die näheren Bestimmungen über die Mitgliedschaft, die Wahlen und die Verfahren in den Organen der Kirche werden durch Kirchengesetze getroffen.
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III.
Besondere kirchliche Aufgaben

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1.
Diakonie

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Artikel 4

( 1 ) Diakonie gehört als Lebensäußerung evangelischen Glaubens zu den wesentlichen Aufgaben der Kirche als Dienst christlicher Nächstenliebe in den vielfachen leiblichen, seelischen und geistlichen Nöten, besonders unter der Jugend, den Alten, Kranken und Armen.
( 2 ) Die Evangelische Kirche weiß sich verpflichtet, den diakonischen Auftrag wahrzunehmen und die diakonische Arbeit personell und finanziell zu unterstützen. Alle kirchlichen Stellen sind verpflichtet, diesen Dienst in jeder Form zu fördern.
( 3 ) Die diakonische Verantwortung ist angemessen zu berücksichtigen bei der Erstellung von Lehrplänen, Ausbildungsrichtlinien und Arbeitsprofilen, sowohl für einzelne Amtsträger und Amtsträgerinnen als auch für kirchliche Ämter, evangelisch-kirchliche Vereine, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften und kirchliche Werke.
( 4 ) Den Vereinen und Werken der Diakonie ist besonders der Dienst der Liebe aufgetragen. Sie erfüllen diese Aufgabe der Kirche in ihrem pflegerischen und missionarischen Dienst in ihren Anstalten, Heimen und anderen Einrichtungen und fördern damit die diakonische Arbeit der Kirche in den Gemeinden.
( 5 ) Einrichtungen der Diakonie sind nur und nur solange als „evangelisch-kirchlich“ bzw. als Werk der Kirche anzuerkennen, als sie unter Beachtung des Art. 72 den Richtlinien der Diakonie Österreich entsprechen.
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2.
Jugendarbeit

##

Artikel 5

( 1 ) Die außerschulische Jugendarbeit ist eine wesentliche Aufgabe der Kirche. Ihr Ziel ist die Sammlung der evangelischen Jugend um das Evangelium von Jesus Christus und die Zurüstung zum diakonischen und missionarischen Dienst im Auftrag Jesu Christi.
( 2 ) Die Jugendarbeit ist vor allem eine Aufgabe der Pfarrgemeinden. In der Superintendenz, der Kirche H. B. und der Landeskirche wird sie durch die entsprechenden Gliederungen der Evangelischen Jugend wahrgenommen. Die Einzelheiten werden durch die Ordnung der Evangelischen Jugend geregelt.
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3.
Evangelisches Schulwesen und der Religionsunterricht

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Artikel 6

( 1 ) Evangelische, insbesondere Kinder und Schüler oder Schülerinnen, haben ein Recht auf Religionsunterricht. Die kirchlichen Stellen haben das Recht ausreichend zu gewährleisten.
( 2 ) Das evangelische Schulwesen und der Religionsunterricht sind wesentliche Aufgaben der Kirche, die im Einzelnen durch Kirchengesetze geregelt werden.
( 3 ) Die Errichtung, Erweiterung, Führung und Auflassung evangelischer Schulen werden durch Kirchengesetz geregelt.
( 4 ) Belange des Religionsunterrichts werden durch Kirchengesetz geregelt.
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4.
Hochschulgemeinden

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Artikel 7

( 1 ) Hochschulgemeinden sind kirchliche Einrichtungen, die sich als Teil der Evangelischen Kirche wissen und in ökumenischer Offenheit insbesondere an den Universitäten und Hochschulen wirken.
( 2 ) Die Visitation der Hochschulgemeinden obliegt dem Oberkirchenrat A. und H. B. durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin unter Beiziehung des oder der betroffenen Superintendenten bzw. der betroffenen Superintendentin oder Superintendentinnen.
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5.
Frauenarbeit

##

Artikel 8

Die Evangelische Frauenarbeit in Österreich ist eine wesentliche Aufgabe der Kirche. Sie fördert Anliegen evangelischer Frauen auf allen Ebenen der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich. Die Einzelheiten werden durch Kirchengesetz geregelt.
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6.
Weltmission

##

Artikel 9

Die Kirche nimmt ihren Sendungsauftrag an die Völkerwelt in der Weltmission wahr. Der Missionsauftrag gilt zunächst jeder Pfarrgemeinde. Kirche und Pfarrgemeinden beteiligen sich verantwortlich an den Aufgaben der Weltmission in Zusammenarbeit mit dem Ökumenischen Rat der Kirchen und den konfessionellen Weltbünden, den Missionsgesellschaften und den aus der Mission hervorgegangenen Kirchen.
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IV.
Die kirchlichen Ämter

#

1.
Allgemeine Bestimmungen

##

Artikel 10

( 1 ) Die Bezeugung des Evangeliums ist der ganzen Kirche aufgetragen. Sie nimmt diese Berufung durch vielfältige Ämter und Dienste wahr.
( 2 ) Das Amt der öffentlichen, theologisch verantworteten Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament ohne zeitliche und örtliche Begrenzung wird durch die Ordination übertragen.
( 3 ) Weitere kirchliche Ämter und Dienste — insbesondere in den Bereichen der Gemeindeleitung, der Diakonie, der Bildung, des Unterrichts oder der Kirchenmusik — bezeugen ebenfalls das Evangelium in Wort und Tat.
( 4 ) In Notfällen kann und soll jedes getaufte Mitglied der Kirche einzelne Aufgaben des geistlichen Amtes ausüben. Solches Handeln bedarf um der Ordnung willen der nachträglichen Bestätigung durch das zuständige kirchliche Organ.
( 5 ) Alle Amtsträger und Amtsträgerinnen, sowohl die geistlichen, wie die weltlichen, üben ihr Amt im Namen und Auftrag der Kirche aus. Sie müssen der Evangelisch-Lutherischen Kirche (Evang. Kirche A. B.) in Österreich oder der Evangelisch-Reformierten Kirche (Evang. Kirche H. B.) in Österreich angehören, sofern nicht Kirchengesetze bzw. Vereinbarungen mit anderen Kirchen Ausnahmeregelungen treffen.
( 6 ) Die Beauftragung zu einem kirchlichen Amt hat in der Regel durch Wahl zu erfolgen.
( 7 ) Für alle Wahlen gilt grundsätzlich das gleiche, unmittelbare, geheime und persönliche Wahlrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, soweit in der Kirchenverfassung bzw. der Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Pfarrers oder der Pfarrerin sowie bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen nach Maßgabe der Wahlordnung auch für die Wahl in andere kirchliche Organe und Ämter ist Briefwahl zulässig.
( 8 ) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl werden durch ein eigenes Kirchengesetz geregelt.
( 9 ) Mit dem Verlust einer Voraussetzung für ein Amt tritt zugleich auch der Verlust des Amtes selbst ein, gleichviel ob es auf unbestimmte Zeit oder auf eine bestimmte Zeitdauer übertragen wurde.
( 10 ) Wer in einem Organ der Kirche eine Funktion übernommen hat, für die in der Wahl eine bestimmte Zeit festgelegt worden ist, hat dieses Amt auch darüber hinaus bis zur rechtskräftig erfolgten Neuwahl zu führen, sofern die persönliche Eignung dafür weiter gegeben ist.
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Artikel 11

( 1 ) Jeder Amtsträger und jede Amtsträgerin hat das Recht und die Pflicht, sich für die übertragene Aufgabe weiterzubilden. Von den dazu berufenen kirchlichen Stellen sind entsprechende Angebote zu erstellen.
( 2 ) Auf alle Amtsträger und Amtsträgerinnen findet die Disziplinarordnung der Evangelischen Kirche Anwendung.
( 3 ) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche regelt die „Ordnung für Lehrfeststellungen“ das Verfahren, ob jemand in seinem Bekenntnis bzw. seiner Lehre beharrlich und in wesentlichen Punkten der biblischen Botschaft nach reformatorischem Verständnis widerspricht. In der Evangelisch-Reformierten Kirche wird diese Aufgabe von der Synode wahrgenommen.
( 4 ) Alle Amtsträger und Amtsträgerinnen sind für ihre Amtsführung dem berufenden Organ sowie den übergeordneten Stellen verantwortlich. Alle für die Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung verantwortlichen Personen sind nach den bürgerlichen Gesetzen haftbar.
( 5 ) Den Amtsträgern und Amtsträgerinnen ist es untersagt, im Zusammenhang mit ihrer Funktion für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Dies gilt nicht für Spenden für kirchliche Einrichtungen und karitative Zwecke. Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke in diesem Sinn.
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Artikel 12

( 1 ) Alle Amtsträger und Amtsträgerinnen sind dauernd verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, strengste Verschwiegenheit zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn ein Amt in der Kirche nicht mehr ausgeübt wird. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den zur Aufsicht berufenen Organen der Kirche, sofern nicht seelsorgerliche Angelegenheiten oder das Beichtgeheimnis betroffen sind.
( 2 ) Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kann der Amtsträger oder die Amtsträgerin durch den Bischof oder die Bischöfin bzw. den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin entbunden werden. Die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses ebenso wie die seelsorgerliche Verschwiegenheitspflicht bleiben jedoch unberührt; dies gilt, entsprechend dem Grundsatz des allgemeinen Priestertums aller Gläubigen, für jeden kirchlichen Amtsträger und jede kirchliche Amtsträgerin, soferne er bzw. sie zu dieser Seelsorge kirchlich ermächtigt und ausgewiesen ist.
( 3 ) Eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit ist für Disziplinarangelegenheiten in Bezug auf Mitglieder von Disziplinarbehörden, deren Schriftführer und Schriftführerinnen, die Untersuchungsführer und Untersuchungsführerinnen und die Disziplinaranwälte und Disziplinaranwältinnen nicht zulässig.
( 4 ) Wird der Träger oder die Trägerin eines kirchlichen Amtes wegen Handlungen behördlich verfolgt, die in Ausübung dieses Amtes gesetzt wurden, die aber kein kirchliches Disziplinarvergehen begründen, hat die Kirche angemessenen Rechtsbeistand zu gewähren.
( 5 ) Die Amtsträger und Amtsträgerinnen haben nach Beendigung ihres Amtes noch in ihrer Verwahrung befindliche amtliche Schriftstücke unaufgefordert zurückzustellen.
( 6 ) Über die Wahrung des Seelsorgegeheimnisses (Beichtgeheimnis, seelsorgerliche Verschwiegenheitspflicht u.a.) können in einem Kirchengesetz nähere Regelungen getroffen werden.
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V.
Gliederung der Kirche und die kirchliche Verwaltung

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Artikel 13

( 1 ) Selbstständige Körperschaften sind
  1. die Evangelische Kirche A. B. (Evangelisch-Lutherische Kirche), deren Pfarrgemeinden und Superintendenzen;
  2. die Evangelische Kirche H. B. (Evangelisch-Reformierte Kirche) und deren Pfarrgemeinden;
  3. die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich (Landeskirche);
  4. die kirchlichen Werke, evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften, Anstalten und Stiftungen (Art. 70);
  5. Gemeindeverbände im Sinne des Art. 31 Abs. 6.
( 2 ) Kirchliche Organe sind:
  1. für die Pfarrgemeinde: die Gemeindevertretung bzw. die Gemeindeversammlung und das Gemeindeforum; ferner das Presbyterium; für Gemeindeverbände als Körperschaften öffentlichen Rechts (Art. 31 Abs. 6) die Verbandsausschüsse und die Verbandsvorstände;
  2. für die Superintendenz: die Superintendentialversammlung, der Superintendentialausschuss und die diözesane Jugendwahlversammlung;
  3. für die Evangelische Kirche A. B. (Evangelisch-Lutherische Kirche) und für die Evangelische Kirche H. B. (Evangelisch-Reformierte Kirche): Die Synode A. B. bzw. H. B.; das Kirchenpresbyterium A. B. bzw. H. B.; ferner der Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B., der Rechts- und Verfassungsausschuss und der Finanzausschuss hinsichtlich der Erlassung einstweiliger Verfügungen;
  4. für die Evangelische Kirche A. und H. B.: die Generalsynode, die Kirchenpresbyterien A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung, die Rechts- und Verfassungsausschüsse und die Finanzausschüsse in gemeinsamer Sitzung, soferne sie verbindliche Regelungen treffen, sowie der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B.;
  5. für die Werke, die evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften, Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Österreich: die in ihrer Ordnung jeweils dazu berufenen Organe;
  6. die Disziplinarsenate I. und II. Instanz;
  7. der Datenschutzsenat sowie
  8. der Revisionssenat.
( 3 ) Die Mitglieder der Disziplinarsenate, des Datenschutzsenates und des Revisionssenates sind in der Ausübung ihres Amtes selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.
( 4 ) Die Tätigkeit der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams ist jenen kirchlichen Organen zuzurechnen, die sie eingesetzt haben.
( 5 ) Gemeindeverbände zwischen den Pfarrgemeinden A. B., zwischen den Pfarrgemeinden H. B. sowie zwischen Pfarrgemeinden A. B. und H. B. sind zulässig; sie sind zu fördern. Pfarrgemeinden H. B. können mit Superintendenzen A. B. innerkirchlich verbindliche Vereinbarungen treffen.
( 6 ) Der Oberkirchenrat A. und H. B. ist Kirchenleitung im Sinne des § 7 Protestantengesetz 1961; davon sind Agenden, vor allem bekenntnisrelevante Agenden, die jeweils der Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. wahrzunehmen hat, ausgenommen. Der Oberkirchenrat A. und H. B. vertritt die Evangelische Kirche in Österreich gegenüber den staatlichen Behörden, erstattet in den dafür vorgesehenen Begutachtungsverfahren die Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Bundes, der Länder und Gemeinden; er nimmt an innerstaatlichen Beratungsvorgängen für Maßnahmen und Vorschriften der Europäischen Union teil.
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Artikel 14

( 1 ) Alle kirchlichen Organe haben das Recht und die Pflicht, ihre Aufgaben im Rahmen der Kirchenverfassung, der Kirchengesetze und der sonstigen kirchenrechtlichen Regelungen zu gestalten und durchzuführen. Es sind dies alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse ihrer kirchlichen Körperschaft gelegen und geeignet sind, durch sie innerhalb ihres Wirkungsbereiches besorgt zu werden.
( 2 ) Alle kirchlichen Körperschaften nehmen in Mitbestimmung und Mitverantwortung direkt durch Anträge und indirekt durch gewählte Vertreter und Vertreterinnen an Leben und Weg der Kirche teil.
( 3 ) Die Pfarrgemeinden, die Gemeindeverbände, die Superintendenturen und die kirchlichen Einrichtungen haben das Recht auf Information über Vorhaben, Stellungnahmen und Beschlüsse der Evangelischen Kirche in Österreich und der Diakonie. Vor Beschlussfassung oder Änderung von Ordnungen, die sie betreffen, sind sie zu hören. Sie sind verpflichtet, den Oberkirchenrat A. B., den Oberkirchenrat H. B. und den Oberkirchenrat A. und H. B. rechtzeitig vor Prozessführungen, jedenfalls vor Einbringung von Rechtsmitteln bei Höchstgerichten, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Gerichten der Europäischen Union zu informieren.
( 4 ) Die Gemeinden sind berechtigt, Zuschläge zum Kirchenbeitrag (Gemeindeumlagen) einzuheben.
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Artikel 15

Das Verfahren in kirchlichen Verwaltungsangelegenheiten wird durch die Verfahrensordnung (KVO) geregelt. In letzter Instanz entscheidet der Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B., in gemeinsamen Angelegenheiten der Oberkirchenrat A. und H. B., wenn nichts anderes bestimmt ist.
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VI.
Die kirchlichen Vertretungskörper

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1.
Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 16

( 1 ) Die kirchlichen Vertretungskörper verfahren nach der Verfahrensordnung der Evangelischen Kirche, sofern sie nicht in ihrer Geschäftsordnung, Gemeindeordnung und dergleichen davon abweichende Regelungen getroffen haben.
( 2 ) Für das Verfahren der Synoden, der Generalsynode, der Kirchenpresbyterien und aller ihrer Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams haben die Synoden, für das Verfahren der Superintendentialversammlungen haben diese für sich selbst, Geschäftsordnungen zu erlassen.
( 3 ) Jedes Mitglied eines kirchlichen Vertretungskörpers oder Organs hat in seinen Äußerungen und Abstimmungen nur seiner eigenen Überzeugung nach bestem Wissen und Gewissen zu folgen; es darf an keine Weisungen gebunden werden. Es hat sich der Ausübung seines Amtes oder Mitwirkung zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Näheres bestimmt die Kirchliche Verfahrensordnung.
( 4 ) Alle Mitglieder eines kirchlichen Vertretungskörpers sind an dessen Beschlüsse gebunden.
( 5 ) Alle Mitglieder kirchlicher Vertretungskörper sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Jedes Mitglied, das am Erscheinen verhindert ist, hat das mit Begründung so rechtzeitig anzuzeigen, dass sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin einberufen werden kann.
( 6 ) Gewählte Mitglieder, die von drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne begründete Entschuldigung ausgeblieben sind, können nach erfolgloser Mahnung durch Mehrheitsbeschluss des Vertretungskörpers ihrer Mitgliedschaft verlustig erklärt werden. Gegen andere, die kraft ihres Amtes Mitglieder sind, ist in einem solchen Falle die Disziplinaranzeige zu erstatten.
( 7 ) Während der Zeit, in der geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen Sabbathzeit in Anspruch nehmen, ruhen ihre Mitgliedschaft in kirchlichen Organen und ihre kirchlichen Nebenämter.
( 8 ) Die Gemeindevertretung, die Superintendentialversammlung, die Synode oder die Generalsynode kann auf Antrag des betreffenden Mitglieds beschließen, das Mitglied für bestimmte Zeit von der Ausübung des Mandats zu entbinden. Das beurlaubte Mitglied tritt mit Ablauf dieser Zeit wieder sein Mandat an, sofern es nicht binnen acht Tagen nach Ende der Beurlaubung gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich erklärt hat, auf die Wiederausübung des Mandats zu verzichten.
( 9 ) Mit dem Wiederantritt des Mandats endet das Mandat jenes Mitglieds, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitglieds innegehabt hat.
( 10 ) Die mit Abs. 8 und 9 getroffenen Regelungen gelten auch für Mitglieder des Presbyteriums, des Superintendentialausschusses oder des Oberkirchenrates.
( 11 ) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen, der Presbyterien, der Predigtstationsausschüsse, der Superintendentialversammlungen, der Synoden und der Generalsynode versehen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
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2.
Unvereinbarkeiten

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Artikel 17

( 1 ) Zum Mitglied in zwei oder mehreren Vertretungskörpern oder Organen der selben Gliederung ist niemand wählbar. Würde jemand auf Grund von Wahlen oder Entsendungen mehreren Vertretungskörpern oder kirchlichen Organen angehören, muss er oder sie sich für die Mitarbeit in einem der Vertretungskörper oder Organe entscheiden.
( 2 ) Außer der Gemeindevertretung, der Gemeindeversammlung, dem Gemeindeforum, der Superintendentialversammlung, den Synoden und der Generalsynode dürfen einem Vertretungskörper, dem Revisionssenat oder einer Disziplinarbehörde gleichzeitig nicht angehören: Ehegatten oder -gattinnen, Lebensgefährten oder -gefährtinnen, eingetragene Lebenspartner oder -partnerinnen, Geschwister, Verwandte oder Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwisterkinder oder Personen, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind. Die Zugehörigkeit zu Vertretungskörpern oder Organen ist auch dann unzulässig, wenn zwischen den genannten Personen Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse entstünden; tritt der Fall während einer Funktionsperiode ein, hat der oder die Betroffene Amtsverzicht zu erklären, sofern vom jeweils zuständigen Organ der Kirche nicht Nachsicht erteilt wird. Die Vorschrift ist bereits vor der Wahl in Vertretungskörper oder Entsendungen in Organe zu beachten. Näheres bestimmt die Wahlordnung bzw. die Geschäftsordnung des Vertretungskörpers.
( 3 ) Personen, die zu einer Pfarrgemeinde oder einer Teilgemeinde bzw. einer Superintendenz oder zum Kirchenamt der Evangelischen Kirche A. B. und der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche H. B. in einem Dienstverhältnis oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stehen, dürfen keinem Vertretungsorgan ihrer Einrichtungen oder ihrer Kirchen angehören, ausgenommen die Fälle des Art. 35 Abs. 1 Z. 4. Unberührt bleibt davon auch die Entsendung von Vertretern oder Vertreterinnen der Werke und Einrichtungen in die Synode A. B., Synode H. B. und in die Generalsynode. Der Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. kann Nachsicht von diesem Verbot erteilen, wenn keine Verletzung von kirchlichen Interessen zu befürchten ist.
( 4 ) Nachsicht von den Unvereinbarkeiten gemäß Abs. 2 und 3 kann in berücksichtigungswürdigen Fällen der Superintendentialausschuss A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. bzw. der Oberkirchenrat A. B. vor oder nach der Wahl erteilen, jedoch nicht der Ehegattin eines geistlichen Amtsträgers oder dem Ehegatten einer geistlichen Amtsträgerin in einer Pfarrgemeinde, sofern nicht Art. 42 Abs. 1 Z. 1 anzuwenden ist.
( 5 ) Auf kirchenleitende geistliche Stellen sind akademisch gebildete geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen zu wählen.
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Artikel 18

( 1 ) Wer zur Aufsicht über ein Werk der Kirche, einen evangelisch-kirchlichen Verein, eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, kirchliche Stiftungen und Anstalten berufen ist, darf keinem Leitungsorgan der zu beaufsichtigenden Einrichtung angehören, sofern dies nicht eine besondere kirchengesetzliche Regelung zulässt oder dafür eine ausdrückliche spezielle Genehmigung des für die Aufsicht zuständigen Oberkirchenrates vorliegt. Wahlen, die entgegen dieser Bestimmung durchgeführt werden, sind nichtig.
( 2 ) Einem Superintendentialausschuss darf nicht angehören, wer Mitglied des Oberkirchenrates ist.
( 3 ) Dem Oberkirchenrat A. B. darf nicht angehören, wer Mitglied des Präsidiums der Synode bzw. eines Superintendentialausschusses ist.
( 4 ) Dem Oberkirchenrat H. B. darf nicht angehören, wer Vorsitzender, Vorsitzende oder Vorsitzstellvertreter oder -stellvertreterin der Synode H. B. ist.
( 5 ) Dem Präsidium der Synode A.B. darf nicht angehören, wer Mitglied des Oberkirchenrates A.B. ist. Überdies darf der Präsident oder die Präsidentin der Synode A.B. nicht Mitglied eines Superintendentialausschusses sein und scheidet mit Amtsantritt aus dem Superintendentialausschuss aus, falls er oder sie diesem angehört.
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Artikel 19

( 1 ) Mit einem öffentlich-kirchlichen Dienst (Art. 20 Abs. 1), ausgenommen der Dienst als Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerin, ist die Übernahme und Ausübung eines politischen Mandates auf europäischer, auf Bundes- oder Landesebene, auf Gemeindeebene des Bürgermeisteramtes, in Wien auch einer leitenden politischen Tätigkeit auf Bezirksebene, unvereinbar. Davon unberührt ist die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der Gemeindevertretung, im Gemeindeforum und in der Superintendentialversammlung, für Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, die dieses Amt nicht hauptamtlich ausüben, auch im Presbyterium, sofern nicht das Amt als Kurator bzw. Kuratorin (inklusive Stellvertretung) damit verbunden ist.
( 2 ) Bewirbt sich ein Amtsträger oder eine Amtsträgerin der Kirche um eines der dort genannten politischen Mandate, so ruht die kirchliche Funktion für die Zeit ab Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses.
( 3 ) Bewerber oder Bewerberinnen um eines der in Abs. 1 genannten politischen Mandate, die in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, sind für den in Abs. 2 genannten Zeitraum unter Karenz der Bezüge zu beurlauben, wobei diese Zeit für Ansprüche, die sich aus der Dauer des Dienstverhältnisses ergeben, nicht zu berücksichtigen ist.
#

VII.
Ämter und Dienste in der Gemeinde

#

1.
Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 20

( 1 ) Die Tätigkeit der Mitglieder der kirchlichen Organe und die Ausübung eines geistlichen Amtes, einschließlich der Arbeit als Lektor oder Lektorin, als Religionslehrer oder Religionslehrerin, als Diakon oder Diakonin, als Gemeindepädagoge oder Gemeindepädagogin und als Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerin, sind öffentlichkirchliche Dienste.
( 2 ) Zur Erfüllung von anderen Aufgaben in der Pfarrgemeinde kann das Presbyterium weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen berufen. Die Aufgaben der Berufenen sind festzulegen und schriftlich zu dokumentieren, sofern nicht ein Dienstvertrag auszufertigen ist (Art. 46 Abs. 3 Z. 6, Art. 61 Abs. 2 lit. a Z. 9).
( 3 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die zu einem öffentlich-kirchlichen Dienst berufen sind, erfüllen ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem und unter der Verantwortung des Presbyteriums der Pfarrgemeinde. Sie sind in einem Gemeindegottesdienst in ihr Amt einzuführen. Für andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entscheidet das Presbyterium, in welcher Form ihre Einführung erfolgen soll.
( 4 ) Für Personen in öffentlich-kirchlichen Diensten gilt die Verpflichtung der Evangelischen Kirche in Österreich, die kirchliche Amtsverschwiegenheit und das Beichtgeheimnis zu schützen.
( 4a ) Bei der Übernahme eines öffentlich-kirchlichen Dienstes erklären sich die betreffenden Personen damit einverstanden, dass die von ihnen anzugebenden Kontaktdaten (Anschrift, Telefon usw.) veröffentlicht werden. Diese Kontaktdaten sind auf dem Dienstweg dem zuständigen Oberkirchenrat zu übermitteln.
( 5 ) Die Berufung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann vom berufenden Organ oder von den berufenden Organen widerrufen werden, soweit nicht Sonderregelungen bestehen. Die Abberufung ist zu begründen.
( 6 ) Die ehrenamtliche Tätigkeit ist durch Kirchengesetze näher zu regeln.
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2.
Auszeichnungen

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Artikel 21

( 1 ) Für Personen, die sich in besonderer Weise um die Kirche A. B. bzw. die Kirche A. und H. B. verdient gemacht haben, können Auszeichnungen durch Kirchengesetz geschaffen werden. Dort sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Form der Auszeichnung festzulegen.
( 2 ) Für sich selbst kann niemand eine Auszeichnung beantragen.
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3.
Dienst des Pfarrers oder der Pfarrerin

##

Artikel 22

( 1 ) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin obliegt die geistliche Leitung der Gemeinde. Er oder sie ist der zuständige Seelsorger oder die zuständige Seelsorgerin im Sinne der staatlichen Gesetze. In Gemeinschaft mit dem Kurator oder der Kuratorin vertritt er oder sie die Gemeinde nach außen in allen Angelegenheiten, die nicht dem Presbyterium vorbehalten sind.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat die kirchliche Ordnung sowie den Frieden der Gemeinde und ihre Rechte zu wahren.
( 3 ) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin obliegen:
  1. der Dienst der Verkündigung in Predigt, Abendmahl und in den Amtshandlungen;
  2. in Gemeinschaft mit dem Presbyterium die geistliche Leitung der Gemeinde;
  3. als amtsführender Pfarrer oder amtsführende Pfarrerin die Leitung des Pfarramtes im Sinne des Art. 46 Abs. 3;
  4. die Übernahme rechtmäßig aufgetragener Aufgaben.
( 4 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist gemäß dem Amtsauftrag in Verkündigung, Lehre, Religionsunterricht und Seelsorge vom Presbyterium und von der Gemeindevertretung unabhängig.
( 5 ) Wenn in einer Pfarrgemeinde mehrere Pfarrer und Pfarrerinnen tätig sind, so regelt die zu errichtende Gemeindeordnung ihren Wirkungskreis und bestimmt, mit welchem Wirkungskreis die Leitung des Pfarramtes verbunden ist.
( 6 ) Die Errichtung, Änderung und Auflösung von Pfarrstellen (Vollzeit, Teilzeit) in Pfarr- und Teilgemeinden bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates A.B. bzw. H.B., dies nach Maßgabe des von den Synoden A.B. bzw. H.B. für die jeweilige Kirche beschlossenen Stellenplanes.
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4.
Übergemeindliche Ämter und Dienste

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Artikel 23

( 1 ) Zur Errichtung von Pfarrstellen für besondere Aufgaben, die über den Sprengel einer Pfarrgemeinde hinausgehen, haben sich die betreffenden Pfarrgemeinden gemäß Art. 31 zusammenzuschließen. Die Errichtung solcher Pfarrstellen bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates A. B. bzw. des Oberkirchenrates H. B.
( 2 ) Bezüglich der Kirchenbuchführung gelten die Bestimmungen der Matrikenordnung bzw. der Amtshandlungsordnung.
( 3 ) Die Errichtung von Pfarrstellen für besondere Aufgaben der Superintendenz bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates A. B. Der Inhaber oder die Inhaberin einer solchen Pfarrstelle ist einem Pfarramt oder einer Superintendentur zuzuteilen.
( 4 ) Pfarrstellen für besondere landeskirchliche Aufgaben können errichtet werden:
vom Oberkirchenrat A. B. im Einvernehmen mit dem Kirchenpresbyterium A. B.; vom Oberkirchenrat H. B. im Einvernehmen mit der Synode H. B., bzw. für landeskirchliche Aufgaben vom Oberkirchenrat A. und H. B. im Einvernehmen mit den Kirchenpresbyterien A. B. und H. B.
( 5 ) Der Wirkungskreis, das diesem entsprechende Beschäftigungsausmaß, die Art der Besetzung und gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer dieser Regelung sind durch Ordnungen zu regeln.
( 6 ) Die Ordnungen sind bei Pfarrstellen gemäß Abs. 1 durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Presbyterien, bei Pfarrstellen gemäß Abs. 3 durch Beschluss der zuständigen Superintendentialversammlung, bei landeskirchlichen Pfarrstellen gemäß Abs. 4 durch den Oberkirchenrat A. B. im Einvernehmen mit dem Kirchenpresbyterium A. B. bzw. durch den Oberkirchenrat H. B. und bei landeskirchlichen Pfarrstellen durch den Oberkirchenrat A. und H. B. im Einvernehmen mit den Kirchenpresbyterien A. B. und H. B. zu errichten.
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VIII.
Die Pfarrgemeinde

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1.
Errichtung, Vereinigung und Auflösung von Pfarrgemeinden

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Artikel 24

Bestehende Pfarr- und Teilgemeinden sind nach dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, anerkannt und genießen die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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Artikel 25

Für Evangelische, die aus einer ausländischen evangelischen Kirche, insbesondere aus der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa, nach Österreich kommen und sich zu einer Personalgemeinde ihrer Sprache, Nationalität bzw. Volksgruppe zusammenschließen wollen, hat der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. mit Zustimmung der Kirchenpresbyterien A. B. und H. B. Sonderregelungen zu treffen. Der Entwurf einer Gemeindeordnung ist vorzulegen, die Gemeindeordnung ist vom Oberkirchenrat A. und H. B. zu genehmigen. Sie muss die Grundsätze der Kirchenverfassung und ihre bestimmenden Elemente übernehmen. Der Oberkirchenrat A. und H. B. kann, abweichend von den Erfordernissen gemäß Art. 26, Sonderregelungen treffen und sie vom Abschluss zwischenkirchlicher Vereinbarungen abhängig machen.
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Artikel 26

( 1 ) Über die Errichtung neuer Pfarr- und Teilgemeinden entscheidet der Oberkirchenrat A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B., bei Personalgemeinden gemäß Art. 25 der Oberkirchenrat A. und H. B. mit Zustimmung der Kirchenpresbyterien A. B. und H. B.
( 2 ) Der Antrag auf Errichtung einer neuen Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde (Art. 30), auf Vereinigung von Pfarrgemeinden und/oder Teilgemeinden sowie auf Auflösung von Pfarrgemeinden und Teilgemeinden kann sowohl von den Gemeindemitgliedern, die den Wunsch nach Errichtung der neuen Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde bzw. deren Vereinigung oder Auflösung äußern, durch Vermittlung ihres Presbyteriums als auch von dem in Betracht kommenden Presbyterium selbst beim Superintendentialausschuss A. B. oder beim Oberkirchenrat H. B. eingebracht werden. In den Superintendenzen A. B. kann auch der Superintendentialausschuss den Antrag auf Errichtung einer neuen Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde bzw. deren Vereinigung oder Auflösung stellen.
( 3 ) Der Antrag auf Errichtung einer Pfarr- oder Teilgemeinde hat zu enthalten:
  1. den Nachweis des Bedarfs nach Errichtung der neuen Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde; der Bedarf kann insbesondere mit topografischen und verkehrstechnischen oder mit langfristigen demografischen Erwägungen oder mit einer 1500 Personen übersteigenden Zahl von Mitgliedern der neuen Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde begründet werden;
  2. eine Aufstellung über die für die Errichtung und Erhaltung der neuen Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde erforderlichen Mittel mit einem Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung einander gegenüberzustellen sind;
  3. den Nachweis der bereits vorhandenen und noch aufbringbaren Mittel (vorhandene Barmittel, Erträgnisse vorhandener Kapitalien, zu erwartende Spenden und Erträgnisse aus Kollekten). Ansprüche auf das im Eigentum oder Fruchtgenuss der bisherigen Pfarrgemeinde befindliche Vermögen können nur dann unter die vorhandenen Mittel gerechnet werden, wenn sie auf Grund eines besonderen Rechtstitels der Gemeinschaft jener Gemeindeglieder, die der neuen Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde angehören sollen, zustehen oder durch Vereinbarung zuerkannt werden;
  4. die Angabe der Abgrenzung der zu errichtenden Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde; die Abgrenzung hat entweder durch Aufzählung der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke oder der Ortsgemeinden, welche die neue Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde umfassen soll, oder, soweit ihr nur Teile von Ortsgemeinden angehören sollen, durch genaue Angaben der Grenzlinien zu erfolgen;
  5. den Antrag auf Errichtung einer Pfarrstelle;
  6. die Stellungnahme des Superintendentialausschusses A. B.
( 4 ) Den im Sprengel der zu errichtenden Pfarrgemeinde wohnhaften stimmberechtigten Gemeindemitgliedern ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Art. 27 Abs. 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bilden die stimmberechtigten Gemeindemitglieder, die ausdrücklich gegen die Errichtung der Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde Stellung genommen haben, die Mehrheit, so darf die Errichtung nicht erfolgen.
( 5 ) Werden durch die Errichtung der neuen Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde mehrere Pfarrgemeinden berührt, so ist die Stellungnahme der Presbyterien aller beteiligten Pfarrgemeinden einzuholen. Werden hierdurch mehrere Superintendenzen berührt, so ist die Stellungnahme der Superintendentialausschüsse aller beteiligten Superintendenzen einzuholen.
( 6 ) Bei der Bestimmung der Grenzen der neuen Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde ist tunlichst zu vermeiden, dass ihr Sprengel die Grenze einer Superintendenz oder eines Bundeslandes überschneidet.
( 7 ) Im Bescheid über die Errichtung der neuen Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde ist deren Sprengel durch Anführung der einzelnen politischen Ortsgemeinden oder der einzelnen Teile von solchen, nötigenfalls durch genaue Angaben der Grenzlinien, zu bestimmen. Der Bescheid ist den beteiligten Presbyterien und Superintendenturen zuzustellen.
( 8 ) Wenn die Zahl der Gemeindemitglieder unter 200 sinkt oder wenn andere wichtige Gründe, insbesondere die Gründe nach Abs. 3 Z. 1 und 2, den Bestand der Pfarrgemeinde nicht mehr rechtfertigen, sind Vereinigungen oder Auflösungen der Pfarrgemeinden und/oder Teilgemeinden durch den Superintendentialausschuss A. B. mit Genehmigung des Oberkirchenrates A. B. bzw. durch den Oberkirchenrat H. B. vorzunehmen. Die Bestimmungen des Art. 26 Abs. 3 sind bei Vereinigungen sinngemäß anzuwenden; an die Stelle der Nachweise gemäß Abs. 3 treten die Rechnungsabschlüsse, die Kontroll- und allfälligen Prüfberichte zur nachhaltigen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Pfarrgemeinde und/oder Teilgemeinde.
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2.
Gebietsänderungen bestehender Pfarrgemeinden

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Artikel 27

( 1 ) Änderungen in der Abgrenzung der Pfarrgemeinden oder Teilgemeinden erfolgen, abgesehen von Vereinigungen, Auflösungen oder Neuerrichtungen, durch Aus- und Einpfarrung einzelner Ortsgemeinden oder einzelner Teile von Ortsgemeinden (Umpfarrung).
( 2 ) Anträge auf Umpfarrung können sowohl von der Mehrheit der in dem umzupfarrenden Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Gemeindemitglieder als auch von dem Presbyterium einer der beteiligten Pfarrgemeinden eingebracht werden.
( 3 ) Im ersteren Falle sind die Presbyterien der beteiligten Pfarrgemeinden zu befragen, im letzteren Falle ist nach Befragung des Presbyteriums der mitbeteiligten Pfarrgemeinde und der in dem umzupfarrenden Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Gemeindemitglieder die Zustimmung der Mehrheit dieser Gemeindemitglieder erforderlich. In der Befragung ist auf die Möglichkeit eines Wahlgemeindeantrages ausdrücklich hinzuweisen. Die Befragung der betroffenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder erfolgt in der Weise, dass der die Umpfarrung betreffende Beschluss des Presbyteriums den Gemeindemitgliedern mit dem Hinweis mitgeteilt wird, dass sie gegen den Beschluss binnen vier Wochen Einwendungen erheben können und dass die Nichtabgabe einer Erklärung als Zustimmung angesehen werden wird.
( 4 ) Der Superintendentialausschuss A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. können das Verfahren zur Änderung von Gemeindegrenzen auch ohne Vorliegen von Anträgen gemäß Abs. 1 von Amts wegen durchführen; die betroffenen Pfarrgemeinden genießen Parteistellung.
( 5 ) Über Änderungen von Gemeindegrenzen entscheidet in der Evangelischen Kirche A. B. der zuständige Superintendentialausschuss durch Bescheid. Berührt jedoch die Umpfarrung mehrere Superintendenzen, so entscheidet der Oberkirchenrat A. B. nach Anhören der beteiligten Superintendentialausschüsse.
( 6 ) Im Bescheid ist das umzupfarrende Gebiet durch Anführung der einzelnen politischen Ortsgemeinden oder der einzelnen Teilgemeinden von Ortsgemeinden, nötigenfalls durch genaue Angabe der Grenzlinien, zu bestimmen.
( 7 ) Der Bescheid ist den beteiligten Presbyterien zuzustellen und, sofern er vom Superintendentialausschuss A. B. erlassen wurde, nach Eintritt der Rechtskraft dem Oberkirchenrat A. B. vorzulegen. Über Änderungen von Gemeindegrenzen entscheidet in der Evangelischen Kirche H. B. der Oberkirchenrat H. B. durch Bescheid.
( 8 ) Dieselben Bestimmungen gelten bei Änderung der Abgrenzung zwischen Muttergemeinde und Tochtergemeinde sowie bei der Vereinigung oder Auflösung von Pfarrgemeinden bzw. Teilgemeinden.
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Artikel 28

( 1 ) Für die Änderung der Bezeichnung der Gemeinde als Pfarrgemeinde A. B., H. B. oder A. und H. B. sowie für den Wechsel der Zugehörigkeit einer Pfarrgemeinde A. und H. B. zur Evangelischen Kirche A. B. bzw. der Evangelischen Kirche H. B. ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich, der in der Evangelischen Kirche A. B. zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Superintendentialausschuss A. B. und durch den Oberkirchenrat A. B., in der Evangelischen Kirche H. B. durch den Oberkirchenrat H. B. bzw. durch den Oberkirchenrat A. und H. B. bedarf.
( 2 ) Falls durch die Änderung der Bezeichnung einer Pfarrgemeinde A. B. oder H. B. in A. und H. B. die Gemeindegrenzen einer Pfarrgemeinde A. B. oder H. B. betroffen sind, insbesondere das Gemeindegebiet verkleinert wird, so ist vor der Zustimmung oder der Ablehnung durch den Oberkirchenrat A. B. bzw. durch den Oberkirchenrat H. B. vom jeweiligen für die betroffene Pfarrgemeinde bisher zuständigen Oberkirchenrat wie im Falle einer vom Presbyterium beantragten Umpfarrung nach Art. 27 Abs. 3 vorzugehen.
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Artikel 29

( 1 ) Hört eine Pfarrgemeinde oder ein Gemeindeverband zu bestehen auf, wird das etwa vorhandene Vermögen der Pfarrgemeinde oder des Gemeindeverbandes von der übergeordneten Stelle zur Verwaltung übernommen. Dies ist in der Evangelischen Kirche A. B. die Superintendenz, in der Evangelischen Kirche H. B. diese selbst. Über die weitere Verwendung des Vermögens ist unter Wahrung etwaiger Bestimmungen der Gemeindeordnung (Art. 32), von Widmungen für Sondervermögen und unter Bedachtnahme auf den Fall einer Wiedererrichtung der Pfarrgemeinde bzw. des Verbandes zu beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates A. B. bzw. des Oberkirchenrates H. B.
( 2 ) Im Falle der Auflösung einer Teilgemeinde fällt etwa vorhandenes Vermögen der Pfarrgemeinde zu, wobei die in Abs. 1 getroffenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind.
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3.
Teilgemeinden

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Artikel 30

( 1 ) Innerhalb einer Pfarrgemeinde ist die Errichtung von Tochtergemeinden für die vom Sitz des Pfarramtes entfernt wohnenden Mitglieder der Pfarrgemeinde zulässig. Sie bedarf der zustimmenden Entscheidung des Presbyteriums der Pfarrgemeinde. Nicht zulässig ist die Errichtung, wenn die Zahl der Gemeindemitglieder der Tochtergemeinde 200 Personen unterschreitet oder 1500 Personen überschreitet. Zur Prüfung der Kriterien ist der zuständige Superintendentialausschuss berufen. Die Bestimmungen der Art. 27 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden. Die Errichtung muss zumindest ein halbes Jahr vor Beginn der nächsten Wahlperiode der Gemeindevertretung abgeschlossen sein. Sinkt die Zahl der Mitglieder einer Tochtergemeinde auf weniger als 50 Personen, ist die Tochtergemeinde durch Beschluss der Gemeindevertretung aufzulösen und mit der Muttergemeinde oder mit einer anderen Tochtergemeinde der Pfarrgemeinde zu vereinen. Die Auflösung einer Tochtergemeinde führt zur Auflösung der Muttergemeinde, wenn nur eine Tochtergemeinde besteht. Die Muttergemeinde ist demnach als neue Pfarrgemeinde zu errichten. 10 Für die Durchführungsmaßnahmen sind die betroffenen Presbyterien, gegebenenfalls gemeinsam, verantwortlich.
( 2 ) Bestehen in einer Pfarrgemeinde eine oder mehrere Tochtergemeinden, so heißt der Teil der Pfarrgemeinde, in welchem das Pfarramt liegt, Muttergemeinde. Sie gilt als Teilgemeinde.
( 3 ) Die Teilgemeinden (die Muttergemeinde und die Tochtergemeinden) bilden zusammen die Pfarrgemeinde; sowohl der Pfarrgemeinde wie der Muttergemeinde und den Tochtergemeinden stehen die in Art. 14 bezeichneten Rechte zu.
( 4 ) In Pfarrgemeinden mit einer oder mehreren Tochtergemeinden sind gesonderte Vertretungskörper für die Muttergemeinde und für jede Tochtergemeinde zu wählen.
( 5 ) In einer aus einer Muttergemeinde und einer oder mehreren Tochtergemeinden bestehenden Pfarrgemeinde hat die Zusammensetzung des Pfarrgemeindepresbyteriums zahlenmäßig dem Verhältnis der stimmberechtigten Gemeindeglieder der Muttergemeinde zu jenem der Tochtergemeinden zu entsprechen.
( 6 ) In Teilgemeinden (Muttergemeinde und Tochtergemeinden) sind die gemeinsamen Vertretungskörper (Pfarrgemeindepresbyterium, Pfarrgemeindevertretung und Ausschüsse) durch Entsendung aus den Vertretungskörpern der Teilgemeinden zu bilden, sofern die Gemeindeordnung nicht anderes festlegt.
( 7 ) Solange die gesonderten Vertretungskörper der Muttergemeinde und der Tochtergemeinde noch nicht gebildet sind, haben die bestehenden Vertretungskörper der Pfarrgemeinde die besonderen Angelegenheiten der Mutter- und der Tochtergemeinde zu besorgen.
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4.
Gemeindeverbände

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Artikel 31

( 1 ) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben und zur Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse sowie zur gemeinsamen Betreuung durch geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen können Pfarrgemeinden und/oder Teilgemeinden Gemeindeverbände bilden. Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Presbyterien und der Erstellung einer Gemeindeverbandsordnung. Gemeindeverbände besitzen in der Regel keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie können aber erforderlichenfalls die Stellung einer selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen (Abs. 6).
( 2 ) Die Bildung von Gemeindeverbänden ist zu begünstigen. Auf den Beitritt zu bestehenden Gemeindeverbänden sind Art. 26 und 31 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
( 3 ) Der Beschluss der betroffenen Presbyterien sowie der Beschluss über die Gemeindeverbandsordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Oberkirchenrat A. B. bzw. den Oberkirchenrat H. B. In der Evangelischen Kirche A. B. ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Superintendentialausschüsse einzuholen. Bei Gemeindeverbänden von Pfarrgemeinden und/oder Teilgemeinden der Evangelischen Kirche A. B. und der Evangelischen Kirche H. B. ist dazu die Genehmigung des Oberkirchenrates A. und H. B. erforderlich.
( 4 ) Die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben obliegt, vorbehaltlich Abs. 6 Z. 1 lit. c, einem von den Presbyterien der beteiligten Pfarrgemeinden zu wählenden Ausschuss, dessen Zusammensetzung dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin bzw. dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin mitzuteilen ist.
( 5 ) Das Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erfolgt auf Grund eines Beschlusses eines der Presbyterien entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeverbandsordnung. Die Auflösung des Verbandes kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Presbyterien oder über Antrag des Superintendentialausschusses durch Beschluss der Superintendentialversammlung erfolgen. Vor einer solchen Antragstellung durch den Superintendentialausschuss sind die betroffenen Presbyterien zu hören. Alle genannten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den zuständigen Oberkirchenrat, wobei in den Fällen der Beschlussfassungen durch die Presbyterien der Superintendentialausschuss zu hören ist. In der Evangelischen Kirche H. B. tritt an die Stelle des Antrags des Superintendentialausschusses bzw. des Beschlusses der Superintendentialversammlung der Beschluss des Oberkirchenrates H. B.
( 6 ) Soferne ein Gemeindeverband eine selbstständige Körperschaft ist, gelten für ihn, zusätzlich zu den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, folgende Bestimmungen:
  1. In der Gemeindeverbandsordnung sind jedenfalls vorzusehen:
    1. ein Verbandsname, der den Verbandszweck sowie die Stellung als selbstständige Körperschaft erkennen lässt, allenfalls verbunden mit einer Kurzform;
    2. eine genaue Darstellung des Verbandszwecks;
    3. ein Verbandsausschuss, der aus hierfür gewählten Vertretern aller Verbandsgemeinden besteht sowie ein aus dem Kreis des Verbandsausschusses gewählter Vorstand, der den Gemeindeverband nach außen vertritt;
    4. Bestimmungen über Aufgabenverteilung bzw. Zusammenwirken von Verbandsausschuss und Verbandsvorstand;
    5. Bestimmungen über die von den Verbandsgemeinden zu entsendenden Vertreter in sinngemäßer Anwendung des Art. 34;
    6. eine dem jeweiligen Zweck dieses Gemeindeverbandes entsprechende, jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 41 sinngemäß erfüllende Rechnungsprüfung sowie
    7. Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes.
  2. Die Zusammensetzung des Vorstandes eines derartigen Gemeindeverbandes ist überdies dem jeweils zuständigen Oberkirchenrat mitzuteilen.
Übergangsbestimmung:
Bereits bestehende selbstständige Körperschaften, die die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 6 erfüllen, haben bis 30. Juni 2015 die allenfalls notwendigen Anpassungen der Verbandsordnungen vorzusehen.
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5.
Die Gemeindeordnung

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Artikel 32

( 1 ) Jede Pfarrgemeinde kann eine ihre örtlichen Verhältnisse und bisherigen Gepflogenheiten berücksichtigende, den kirchlichen Rechtsvorschriften nicht widersprechende Gemeindeordnung errichten. Soweit Bestimmungen der Kirchenverfassung und der sonstigen Kirchengesetze in die Gemeindeordnung aufgenommen werden, sind sie wörtlich wiederzugeben.
( 2 ) Beschlüsse über die Errichtung einer Gemeindeordnung bzw. deren Änderung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Superintendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates H. B.
( 3 ) Eine Gemeindeordnung ist zu errichten:
  1. wenn in einer Pfarrgemeinde eine oder mehrere Teilgemeinden bestehen;
  2. wenn in einer Pfarrgemeinde zwei oder mehrere Pfarrer oder Pfarrerinnen tätig sind;
  3. wenn in der Evangelischen Kirche A.B. ohne Wahl im Sinne des Art. 43 Abs. 2 der Vorsitz im Presbyterium und in der Gemeindevertretung kraft Amtes dem amtsführenden Pfarrer/der amtsführenden Pfarrerin oder dem Kurator/der Kuratorin dauernd übertragen wird;
  4. wenn die Pfarrstelle eine Teilstelle ist, in eine solche umgewandelt oder als Teilstelle besetzt werden soll;
  5. wenn eine Personalgemeinde errichtet wird (Art. 25).
( 4 ) Im Falle des Abs. 3 Z. 1 hat die Gemeindeordnung Bestimmungen über die Auflösung oder Vereinigung von Teilgemeinden vorzusehen. Für diese Fälle ist insbesondere festzulegen, wem das etwa vorhandene Vermögen zu übertragen ist und wer offene Verpflichtungen zu übernehmen hat.
( 5 ) In den Fällen des Abs. 3 Z. 4 hat die Gemeindeordnung die genauen Amtsobliegenheiten für die Teilstelle sowie die mit dieser verbundenen Verpflichtungen, wie der Fortbildung und der Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben festzuhalten. Diese Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Superintendentialausschusses und der Genehmigung des Oberkirchenrates A. B.
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6.
Gemeindevertretung; Gemeindeversammlung; Gemeindeforum

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Artikel 33

( 1 ) In jeder Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinde ist eine Gemeindevertretung zu wählen. In Tochtergemeinden, denen nicht mehr als 200 Mitglieder angehören, können die Aufgaben der Gemeindevertretung für jeweils eine Wahlperiode durch eine Gemeindeversammlung, das ist die Versammlung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder, besorgt werden.
( 2 ) In jeder Pfarrgemeinde kann für die Diskussion grundsätzlicher Fragen der Entwicklung der Pfarrgemeinde durch das Presbyterium oder die Gemeindevertretung von Fall zu Fall ein Gemeindeforum einberufen werden. Das Gemeindeforum ist einzuberufen, wenn es mindestens 5% der wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinde verlangen. Es ist öffentlich. Alle wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinde sind zu dem Gemeindeforum in einer ortsüblich wirksamen Form einzuladen; darüber hinaus können interessierte Personen, die nicht Mitglieder der Pfarrgemeinde sind oder die nicht der evangelischen Kirche in Österreich angehören, an dem Gemeindeforum auf Grund einer Einladung des Presbyteriums teilnehmen. Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen besitzen das Rederecht; stimmberechtigt sind jedoch ausschließlich die wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinde. Anregungen und Vorschläge des Gemeindeforums sind den jeweils zuständigen kirchlichen Einrichtungen oder den Organen der Pfarrgemeinde zur Beratung zu übermitteln. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Kirchenverfassung und der Kirchlichen Verfahrensordnung betreffend die Gemeindevertretung sinngemäß.
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Artikel 34

( 1 ) Die Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen werden auf sechs Jahre gewählt und können nach Ablauf der Funktionsperiode wieder gewählt werden.
( 2 ) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung hat in Pfarrgemeinden bzw. Teilgemeinden bis zu 1000 Mitgliedern 12 bis 25, in Pfarrgemeinden über 1000 Mitgliedern 18 bis 45 zu betragen. Die Ermittlung der Anzahl der Mitglieder einer Pfarrgemeinde bzw. Teilgemeinde für die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung hat auf Grundlage des in dem dem Beginn der Funktionsperiode der Gemeindevertretung vorangegangenen Jahr verlautbarten Seelenstandsberichtes zu erfolgen.
( 3 ) Wird eine Gemeindeordnung gemäß Art. 32 erlassen, so ist in dieser die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen festzulegen. In allen anderen Fällen ist von der Gemeindevertretung die Zahl der für künftige Funktionsperioden zu wählenden Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen von der Gemeindevertretung festzusetzen. Diese Zahl ist dem zuständigen Superintendentialausschuss, bzw. in der Evangelischen Kirche H. B. dem Oberkirchenrat H. B., mitzuteilen. Jede spätere Änderung dieser Zahl bedarf der Genehmigung des zuständigen Superintendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates H. B.
( 4 ) Jede Gemeindevertretung kann rechtzeitig vor der Wahl beschließen, die Sitze in der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde einzelnen Teilgemeinden oder bestimmten Seelsorgesprengeln zuzuordnen. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des zuständigen Superintendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates H. B.
( 5 ) Während der laufenden Funktionsperiode kann die Gemeindevertretung selbst bis zu drei, insbesondere fachlich qualifizierte Mitglieder der Pfarrgemeinde zusätzlich in die Gemeindevertretung wählen.
( 5a ) Während der laufenden Funktionsperiode kann die Gemeindevertretung selbst so viele Mitglieder der Pfarrgemeinde, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusätzlich in die Gemeindevertretung wählen, bis in der Gemeindevertretung zehn Prozent der zu wählenden Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen (Abs. 3) junge Erwachsene unter 30 Jahren sind. Die Zahl des Abs. 5 kann diesbezüglich überschritten werden.
( 6 ) Sinkt die Anzahl der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung unter die nach Abs. 3 festgesetzte Zahl, ohne dass die in Abs. 7 oder Abs. 10 geregelte Situation eingetreten ist, kann die Gemeindevertretung mit Zweidrittelmehrheit beschließen, Ersatzmitglieder für ausgeschiedene Gemeindevertreter oder Gemeindevertreterinnen bis zu der nach Abs. 3 festgesetzten Zahl durch die Gemeindevertretung selbst nachzuwählen.
( 7 ) Sinkt die Anzahl der durch die Gemeinde oder Gemeindevertretung gewählten Gemeindevertreter oder Gemeindevertreterinnen unter die nach Abs. 2 für gewählte Mitglieder genannte Mindestzahl oder tritt die Situation ein, dass die gewählten Mitglieder des Presbyteriums mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung darstellen, ohne dass die in Abs. 10 geregelte Situation eingetreten ist, sind von der Gemeindevertretung selbst ehestens so viele Mitglieder nachzuwählen, bis die Mindestzahl gemäß Abs. 2 wieder erreicht ist und die Anzahl der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung wieder mindestens das Dreifache der gewählten Mitglieder des Presbyteriums beträgt.
( 8 ) Die Wahlen durch die Gemeindevertretung gemäß Abs. 5 bis 7 erfolgen jeweils auf Grund von Nominierungen des Presbyteriums oder auf Grund eines Vorschlags aus der Mitte der Gemeindevertretung, welcher der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf. Die zu wählenden Personen müssen die Wahlvoraussetzungen für die Gemeindevertretung erfüllen. Die Wahl erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Wahlordnung.
( 9 ) Im Fall der reduzierten Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gemäß Abs. 6 bleibt die Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung aufrecht, im Fall der reduzierten Anzahl gemäß Abs. 7 ist die Beschlussfähigkeit auf die Wahl der Ersatzmitglieder beschränkt.
( 10 ) Eine Berufung von Mitgliedern in die Gemeindevertretung gemäß Abs. 6 und 7 ist nicht möglich, wenn hierdurch die Anzahl der durch die Gemeindevertretung gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung mehr als die Hälfte aller Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen (sohin einschließlich der Mitglieder gemäß Art. 35) betragen würde. In diesem Fall ist eine Nachwahl bis zur Erreichung der gemäß Abs. 2 festgelegten Anzahl an Mitgliedern der Gemeindevertretung nach der Wahlordnung für die Wahlen in die Gemeindevertretung erforderlich.
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Artikel 35

( 1 ) Kraft ihres Amtes gehören der Gemeindevertretung an:
  1. der amtsführende Pfarrer oder die amtsführende Pfarrerin bzw. der Administrator oder die Administratorin während der Erledigung einer Pfarrstelle;
  2. alle sonst zur geistlichen Versorgung der Pfarrgemeinde bestellten geistlichen Amtsträger oder Amtsträgerinnen;
  3. die zur geistlichen Versorgung einer Pfarrgemeinde zugeteilten geistlichen Amtsträger oder Amtsträgerinnen, Pfarramtskandidaten oder Pfarramtskandidatinnen;
  4. der im Sprengel der Pfarrgemeinde bestellte Religionslehrer oder die bestellte Religionslehrerin, falls mehr als ein Religionslehrer oder eine Religionslehrerin bestellt sind, ein aus ihrer Mitte durch das Presbyterium zu berufender Vertreter oder eine zu berufende Vertreterin; für den Fall, dass sich unter den gewählten Gemeindevertretern oder Gemeindevertreterinnen bereits ein oder eine im Sprengel der Pfarrgemeinde bestellter Religionslehrer oder bestellte Religionslehrerin befindet, entfällt das Erfordernis der Berufung eines weiteren Religionslehrers oder einer weiteren Religionslehrerin;
  5. entfällt;
in der Evangelischen Kirche A. B. ferner
6.
geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen, die in einem Werk der Kirche Dienst auf Grund einer schriftlichen, vom Superintendentialausschuss genehmigten Vereinbarung mit dem Presbyterium ausüben;
7.
ins Ehrenamt Ordinierte für die Zeit, in der sie zu einem Dienst in der Pfarrgemeinde beauftragt worden sind, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Der zuständige Superintendentialausschuss kann auf Antrag der Gemeindevertretung Ausnahmen zur Altersbegrenzung genehmigen.
( 2 ) Die amtswegige Zugehörigkeit zu einem Vertretungskörper ist unverzichtbar und schließt die Wählbarkeit in einen Vertretungskörper einer anderen Pfarrgemeinde oder einer anderen Superintendenz aus.
( 3 ) Der Pfarrgemeinde bzw. Teilgemeinde zur Ausbildung zum geistlichen Amt zugeteilte Personen (Lehrvikare/Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten/ Pfarramtskandidatinnen) gehören für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Pfarrgemeinde bzw. Teilgemeinde als nicht stimmberechtigte Mitglieder der Gemeindevertretung an.
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Artikel 36

( 1 ) Die Namen der gewählten und allenfalls berufenen Mitglieder der Gemeindevertretung sind der Superintendentur bzw. dem Oberkirchenrat H. B. mitzuteilen und in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
( 2 ) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind für einen Termin innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl vom amtsführenden Pfarrer/von der amtsführenden Pfarrerin bzw. vom Administrator oder der Administratorin zur Angelobung und zur Konstituierung des Vertretungskörpers einzuladen. Dabei haben sie in die Hand des amtsführenden Pfarrers oder der amtsführenden Pfarrerin folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken als Gemeindevertreter die innere und äußere Wohlfahrt dieser Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darauf zu achten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
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Artikel 37

Das Amt eines gewählten und berufenen Mitglieds der Gemeindevertretung erlischt:
  1. durch Amtsniederlegung;
  2. durch Tod;
  3. durch Austritt aus der Evangelischen Kirche in Österreich;
  4. durch rechtskräftiges, auf Verlust des Amtes lautendes Disziplinarerkenntnis;
  5. durch Wegfall der Eigenberechtigung;
  6. durch Wegfall einer sonstigen Voraussetzung der Wählbarkeit;
  7. in den Fällen des Art. 16 Abs. 6.
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Artikel 38

( 1 ) Der oder die Vorsitzende des Presbyteriums (Art. 43) ist zugleich der oder die Vorsitzende der Gemeindevertretung und des Gemeindeforums (Art. 33 Abs. 2), sofern die Gemeindeordnung nichts anderes vorsieht.
( 2 ) Die Gemeindevertretung ist vom Vorsitz binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies mindestens von einem Viertel ihrer Mitglieder oder vom amtsführenden Pfarrer, der amtsführenden Pfarrerin (Administrator, Administratorin) oder vom Kurator bzw. von der Kuratorin verlangt wird.
( 3 ) Für das Verfahren in der Gemeindevertretung und im Presbyterium gelten die Bestimmungen der Kirchlichen Verfahrensordnung.
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Artikel 39

( 1 ) Zum Wirkungskreis der Gemeindevertretung gehören insbesondere:
  1. die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Lebens der Pfarrgemeinde;
  2. die Wahl der Presbyter und der Presbyterinnen, der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen;
  3. die Festlegung des Ortes des Pfarramtes (Art. 30 Abs. 2); allenfalls ist in der Gemeindeordnung zu regeln, wie einzelne Aufgaben des Pfarramtes in den Teilgemeinden wahrgenommen werden sollen (Art. 32 Abs. 3 Z. 1);
  4. die Behandlung der Jahresberichte des amtsführenden Pfarrers bzw. der amtsführenden Pfarrerin, der übrigen Amtsträger und Amtsträgerinnen und der eingesetzten Arbeitskreise;
  5. die Genehmigung des vom Presbyterium aufgestellten Haushaltsplanes;
  6. die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse der Pfarr- und Teilgemeinde und ihrer Anstalten und Stiftungen;
  7. die Beschlussfassung über die Gemeindeordnung;
  8. die Errichtung und Auflassung von Stellen für Angestellte der Pfarrgemeinde;
  9. die Antragstellung auf Zuweisung oder Zuteilung von geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen;
  10. die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie über den Abschluss von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträge), ebenso Leihverträge, deren Vertragsdauer auf bestimmte, fünf Jahre übersteigende Zeitdauer lauten oder welche hinsichtlich ihrer Beendigung ohne wirksame Befristung sind und den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes (§ 30 MRG) unterliegen, weiters Landpachtverträge, Leibrentenverträge sowie Verträge, mit welchen Fruchtgenussrechte und Wohnrechte auf Lebenszeit oder für einen, fünf Jahre übersteigenden Zeitraum eingeräumt werden, weiters Verträge, mit welchen sich Pfarrgemeinden an Gesellschaften welcher Art immer (inklusive Teilnahme/Beteiligung an Bürgerenergiegemeinschaften sowie Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Elektrizitätswesens) beteiligen oder über solche Beteiligungen verfügen;
  11. die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht innerhalb des Rechnungsjahres erfolgt, sowie von Haftungserklärungen;
  12. die Beschlussfassung über Neu-, Zu- und Umbauten an kirchlichen Gebäuden oder deren Abbruch sowie über Instandsetzungsarbeiten an diesen und ihren Einrichtungen, soweit die Kosten der letzteren nicht in den Einnahmen des Rechnungsjahres ihre Deckung finden;
  13. die Ernennung von besonders verdienten Mitgliedern des Presbyteriums zum Ehrenpresbyter oder Ehrenkurator bzw. Ehrenpresbyterin oder Ehrenkuratorin;
  14. die Wahlen zur Berufung von Mitgliedern in die Gemeindevertretung gemäß Art. 34 Abs. 5 bis 7 einschließlich der Festlegungen, dass der Wahlvorschlag des Presbyteriums lediglich so viele Personen zu enthalten hat, wie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu wählen sind, und dass allen Wahlberechtigten mit der Einladung zur Wahl und Übersendung des Wahlvorschlages ohne Antrag die Unterlagen für eine Briefwahl mitgeschickt werden;
  15. in der Kirche A.B. die Beschlussfassung darüber, ob im gesamten Gebiet der Pfarrgemeinde eine kirchliche Hochzeit (Segnung) gleichgeschlechtlicher Ehepaare in einem öffentlichen Gottesdienst durchgeführt werden darf;
  16. in der Kirche A.B. bei der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung die Wahl eines Mitglieds der Pfarrgemeinde, das das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt dieser Wahl noch nicht vollendet hat, zum oder zur jungen Gemeindedelegierten in die diözesane Jugendwahlversammlung (Art. 68a).
( 2 ) Zur Berichterstattung und Beratung können fachlich qualifizierte Mitglieder der Pfarr- und Teilgemeinde beigezogen werden.
( 3 ) Die unter Abs. 1 Z. 12 angeführten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des zuständigen Superintendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates H. B. oder des Oberkirchenrates A. B. gemäß den Vorschriften der kirchlichen Bauordnung.
( 4 ) Die unter Abs. 1 Z. 10 und Z. 11 angeführten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen Superintendentialausschuss bzw. den Oberkirchenrat H. B.
( 5 ) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 Z. 10 und Z. 11 sind zu verweigern, wenn die begründete Annahme einer rechtlichen Unzulässigkeit oder eines wirtschaftlichen Schadens besteht. Bei Vorliegen einer uneingeschränkten Unbedenklichkeitsbestätigung durch Wirtschaftstreuhänder und -treuhänderinnen, Notare und Notarinnen oder Rechtsanwälte und -anwältinnen kann die Prüfung auf die ordnungsgemäße Beschlussfassung und Zeichnung beschränkt werden.
( 6 ) Ausfertigungen von Genehmigungsbescheiden in Bauangelegenheiten und Kopien der Urkunden über die Rechtsgeschäfte sind unverzüglich dem zuständigen Oberkirchenrat zu übermitteln.
( 7 ) Beschlussfassungen gemäß Art. 39 Abs. 1 Z. 15 gelten jeweils bis auf Widerruf, auf jeden Fall für die Dauer der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung und sind unverzüglich dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin schriftlich mitzuteilen.
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Artikel 40

( 1 ) Eine Gemeindevertretung und/oder ein Verbandsausschuss gemäß Art. 31 können vom zuständigen Superintendentialausschuss bzw. vom Oberkirchenrat H. B. unter gleichzeitiger Anordnung der Neuwahl aufgelöst werden, wenn sie ihre Pflichten grob oder beharrlich verletzen oder sich gesetzwidrig verhalten. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Pfarrgemeinde bzw. der Gemeindeverband nicht mehr in der Lage ist, finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
( 2 ) In diesen Fällen ist vom zuständigen Superintendentialausschuss unverzüglich ein Verwaltungsausschuss zu bestellen, der aus einem Mitglied des Superintendentialausschusses als Vorsitzendem und zwei vom Superintendentialausschuss bestellten Mitgliedern bzw. in den Pfarrgemeinden der Evangelischen Kirche H. B. aus drei vom Oberkirchenrat H. B. bestellten Gemeindegliedern besteht. Er hat alle Obliegenheiten der Gemeindevertretung bzw. des Verbandsausschusses und des Presbyteriums bzw. des Verbandsvorstandes auszuüben.
( 3 ) Die Amtsdauer dieses Verwaltungsausschusses endet mit der verfassungsgemäß vollzogenen Neuwahl der Gemeindevertretung bzw. des Verbandsausschusses; sie darf drei Jahre nicht überschreiten.
( 4 ) Wenn Vertretungskörper dauernd beschlussunfähig sind, sind die Bestimmungen des Art. 40 sinngemäß anzuwenden.
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7.
Rechnungsprüfung

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Artikel 41

( 1 ) Die Rechnungsprüfung ist entsprechend den vom zuständigen Oberkirchenrat mit Zustimmung des Finanzausschusses beschlossenen Richtlinien vorzunehmen.
( 2 ) Sofern diese Richtlinien nichts anderes vorsehen, sind von der Gemeindevertretung wenigstens zwei Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Einer der Rechnungsprüfer oder eine der Rechnungsprüferinnen muss Mitglied der Gemeindevertretung sein. Die Rechnungsprüfer oder die Rechnungsprüferinnen dürfen in der zu prüfenden Periode nicht dem Presbyterium angehören oder angehört haben oder dem nach Art. 17 Abs. 2 und 3 ausgeschlossenen Personenkreis zuzuzählen sein. Für Pfarrgemeinden, die in zwei aufeinander folgenden Jahren im ordentlichen Haushalt mehr als € 500.000,— an laufenden Einnahmen, ausgenommen die abgeführten Kirchenbeiträge, im Rechnungsabschluss aufweisen, sind zur Rechnungsprüfung qualifizierte externe Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen zu bestellen. Sie sind nachweislich zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten der Pfarrgemeinde zu verpflichten.
( 3 ) Sofern keine externen qualifizierten Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen tätig sind, haben Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen die dem Haushaltsvoranschlag entsprechende Verwendung der Mittel sowie die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und darüber der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss zu berichten.
( 4 ) Sind qualifizierte externe Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen bestellt worden, übernehmen die gewählten Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen die Aufgabe der begleitenden Kontrolle.
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8.
Das Presbyterium

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Artikel 42

( 1 ) Kraft ihres Amtes gehören dem Presbyterium an:
  1. die geistlichen Amtsträger und geistlichen Amtsträgerinnen der Pfarr- oder Teilgemeinde, unabhängig von der Vorschrift des Art. 17;
  2. der Administrator oder die Administratorin während der Erledigung einer Pfarrstelle;
in der Evangelischen Kirche A. B. ferner
3.
die zur geistlichen Versorgung einer Tochtergemeinde zugeteilten geistlichen Amtsträger oder Amtsträgerinnen;
4.
die ins Ehrenamt Ordinierten für die Zeit, in der sie zu einem Dienst in der Pfarrgemeinde beauftragt worden sind, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; der zuständige Superintendentialausschuss kann auf Antrag der Gemeindevertretung Ausnahmen von der Altersbegrenzung genehmigen.
( 2 ) In jeder Pfarrgemeinde hat die Gemeindevertretung aus ihren weltlichen Mitgliedern ein Presbyterium zu wählen. In Pfarrgemeinden mit Teilgemeinden ist in der Gemeindeordnung festzulegen, wie deren Presbyterien gebildet werden.
( 3 ) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Presbyteriums wird von der jeweils neu gewählten Gemeindevertretung festgesetzt, sofern sie nicht in der Gemeindeordnung geregelt ist.
( 4 ) Die Zahl hat unter Berücksichtigung der Zahl der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen in Pfarr- und Teilgemeinden bis zu 1000 Mitgliedern vier bis acht zu wählende Mitglieder, in Pfarrgemeinden über 1000 Mitglieder fünf bis 15 zu wählende Mitglieder zu betragen, jedenfalls aber nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung.
( 4a ) Nach Möglichkeit sollte ein Mitglied des Presbyteriums zum Zeitpunkt seiner Wahl das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 5 ) Das Presbyterium in der Evangelischen Kirche H. B. kann in Pfarrgemeinden bis zu 1000 Mitgliedern ein weiteres Mitglied zusätzlich, in Pfarrgemeinden über 1000 Mitglieder zwei weitere Mitglieder zusätzlich berufen. Die berufenen Mitglieder müssen die Voraussetzungen zur Wahl in die Gemeindevertretung erfüllen. Jede Berufung muss durch die Gemeindevertretung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden, bei nicht erfolgter Bestätigung erlischt die Berufung.
( 6 ) Die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Berufe der in das Presbyterium Gewählten sind in der Evangelischen Kirche A. B. dem Superintendenten und von diesem dem Oberkirchenrat A. B., in der Evangelischen Kirche H. B. dem Oberkirchenrat H. B. zu berichten; die Namen sind in der Pfarrgemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
( 7 ) Die gewählten Presbyter und Presbyterinnen sind in einem Gottesdienst feierlich in ihr Amt einzuführen.
( 8 ) Die zur Ausbildung zum geistlichen Amt der Pfarrgemeinde bzw. Teilgemeinde zugeteilten Personen (Lehrvikar/Lehrvikarin, Pfarramtskandidat/Pfarramtskandidatin) gehören während der Dauer ihrer Tätigkeit in der Pfarrgemeinde bzw. Teilgemeinde dem betreffenden Presbyterium als nicht stimmberechtigte Mitglieder an.
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Artikel 43

( 1 ) Sofern die Gemeindeordnung nichts anderes vorsieht, übernimmt in der ersten Sitzung der amtsführende Pfarrer oder die amtsführende Pfarrerin bzw. der Administrator oder die Administratorin (während der Erledigung der Pfarrstelle) den Vorsitz und konstituiert mittels Wahlen (Art. 45 Abs.1) das Presbyterium.
( 2 ) In der Evangelischen Kirche A.B. führt den Vorsitz im Presbyterium der amtsführende Pfarrer/die amtsführende Pfarrerin oder der Kurator/die Kuratorin. Stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums ist die jeweils andere Person. Sind sowohl der amtsführende Pfarrer/die amtsführende Pfarrerin als auch der Kurator/die Kuratorin als Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende verhindert, führt den Vorsitz der/die Kurator/in-Stellvertreter/in. Soferne in der Gemeindeordnung diesbezüglich keine Festlegung erfolgt, hat das Presbyterium in der konstituierenden Sitzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Art. 45 Abs. 1 zwischen dem amtsführenden Pfarrer/der amtsführenden Pfarrerin und dem Kurator/der Kuratorin den Vorsitzenden/die Vorsitzende zu wählen.
( 3 ) In der Evangelischen Kirche H. B. führt den Vorsitz der Kurator oder die Kuratorin, in dessen oder deren Vertretung der Kuratorstellvertreter oder die -stellvertreterin, bei dessen oder deren Verhinderung oder bis zur Neuwahl des Vorsitzes das an Jahren älteste Mitglied des Presbyteriums.
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Artikel 44

( 1 ) Das Amt eines gewählten Presbyters oder einer gewählten Presbyterin erlischt:
  1. durch Amtsniederlegung oder Abberufung;
  2. durch Tod;
  3. durch Austritt aus der Evangelischen Kirche in Österreich;
  4. durch rechtskräftiges, auf Verlust des Amtes lautendes Disziplinarerkenntnis;
  5. durch Wegfall der Eigenberechtigung;
  6. durch Wegfall einer sonstigen Voraussetzung der Wählbarkeit;
  7. in den Fällen des Art. 16 Abs. 6.
( 2 ) Gewählte Presbyter oder Presbyterinnen oder Kuratoren und Kuratorinnen können vor Vollendung der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, auf die Funktion beziehungsweise das Mandat verzichten. Der Verzicht oder die Amtsniederlegung ist aus wichtigen Gründen sofort, sonst nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen wirksam. Ein gewähltes Mitglied des Presbyteriums kann auf Antrag der Gemeindevertretung vom zuständigen Superintendentialausschuss bzw. Oberkirchenrat H. B. aus wichtigem Grund als Presbyter oder Presbyterin abberufen werden. Weiters kann der zuständige Superintendentialausschuss bzw. Oberkirchenrat H. B. auf Antrag des Presbyteriums einen Kurator oder eine Kuratorin oder einen sonstigen Funktionsträger oder eine sonstige Funktionsträgerin des Presbyteriums aus wichtigem Grund von seiner bzw. ihrer Funktion unter Beibehaltung des Amtes als Presbyter oder Presbyterin entheben. Der Antrag der Gemeindevertretung oder des Presbyteriums muss von jeweils zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterstützt sein. Die betroffene Person ist bei der Abstimmung stimmberechtigt.
( 3 ) Wird eine Stelle im Presbyterium vor Ablauf der Amtsdauer erledigt, so hat die Gemeindevertretung in ihrer nächsten Sitzung aus ihrer Mitte eine Neuwahl für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Presbyters oder der ausgeschiedenen Presbyterin durchzuführen. Das Presbyterium bleibt so lange beschlussfähig, als die Zahl seiner gewählten Mitglieder nicht unter die in Art. 42 Abs. 4 genannte Mindestanzahl sinkt.
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Artikel 45

( 1 ) Das Presbyterium wählt aus seinen weltlichen Mitgliedern einen Kurator oder eine Kuratorin, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, einen Schriftführer oder eine Schriftführerin und einen Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin, wenn möglich jeweils auch die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen für diese Funktionen. Mit anderen besonderen Aufgaben kann jedes Mitglied des Presbyteriums beauftragt werden. Wird eine dieser Stellen (Funktionen) vakant, ohne dass dieses Mitglied aus dem Presbyterium selbst ausscheidet, ist diese Stelle (Funktion) unverzüglich nachzubesetzen, was auch für die Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Presbyteriums in der Kirche A. B. gilt (Art. 43 Abs. 2). Scheidet jedoch ein Mitglied des Presbyteriums mit einer dieser Funktionen (Stelle) aus dem Presbyterium aus, ist spätestens nach erfolgter Neuwahl gemäß Art. 44 Abs. 3 vom Presbyterium die vakant gewordene Funktion (Stelle) nachzubesetzen.
( 2 ) Das Presbyterium kann für die Dauer der Funktionsperiode aus seinen Mitgliedern (weltliche, geistliche) einen Sitzungsleiter (Moderator)/eine Sitzungsleiterin (Moderatorin) wählen, dem/der ausschließlich die Leitung der Sitzungen des Presbyteriums und der Gemeindevertretung anstelle des Vorsitzenden/der Vorsitzenden obliegt. Unberührt bleiben davon die übrigen Rechte des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Presbyteriums (Art. 43 Abs. 2 und 3) und der Gemeindevertretung. Ist der gewählte Sitzungsleiter (Moderator)/die gewählte Sitzungsleiterin (Moderatorin) verhindert, hat die Sitzung der gewählte Vorsitzende/die gewählte Vorsitzende laut Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 zu leiten.
( 3 ) Das Presbyterium kann außerdem unter seiner Verantwortung auch ihm nicht angehörige Gemeindeglieder mit der Führung einzelner Arbeitszweige betrauen; bei Erörterung von Angelegenheiten der betreffenden Arbeitszweige sind sie zu hören, haben jedoch kein Stimmrecht.
( 4 ) Werden in einer Sitzung des Presbyteriums Angelegenheiten eines kirchlichen Arbeitszweiges wie z. B. außerschulische Jugendarbeit, Frauenarbeit, Evangelisation und Gemeindeaufbau, Diakonie, Kirchenmusik sowie Religionsunterricht und Angelegenheiten evangelischer Schulen behandelt, soll ein bevollmächtigter Vertreter oder eine bevollmächtigte Vertreterin des betreffenden Arbeitszweiges oder der betreffenden Einrichtung gehört werden.
( 5 ) Das Presbyterium ist binnen eines Monates einzuberufen, wenn dies mindestens von einem Drittel seiner Mitglieder oder von einem oder einer der Pfarrer oder Pfarrerinnen (Administrator oder Administratorin) oder vom Kurator bzw. der Kuratorin verlangt wird.
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Artikel 46

( 1 ) Das Presbyterium ist gemeinsam mit dem amtsführenden Pfarrer oder mit der amtsführenden Pfarrerin im Sinne des Art. 1 verantwortlich für die geistliche Leitung der Pfarr- oder Teilgemeinde. Insbesondere obliegen ihm:
  1. die Begleitung der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen in geschwisterlicher Liebe;
  2. die Festsetzung von Zeit und Ort der Gottesdienste;
  3. die Einrichtung von Kinder- und Jugendgottesdiensten und die Förderung der außerschulischen Jugendarbeit;
  4. die Verantwortung für die diakonische Arbeit in der Pfarrgemeinde;
  5. die ökumenische Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und Pfarrgemeinden;
  6. die interreligiöse Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Religionsgemeinschaften;
  7. die Mitwirkung bei der Bestellung geistlicher Amtsträger oder Amtsträgerinnen;
  8. die Mitsorge für die Bestellung eines Vertreters oder einer Vertreterin für den amtsführenden Pfarrer oder für die amtsführende Pfarrerin bei Urlaub und sonstigen Verhinderungen.
( 2 ) Das Presbyterium sorgt verantwortlich für die Vertretung der Pfarr- und Teilgemeinde, insbesondere durch
  1. die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen samt der Führung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten;
  2. die Einberufung der Gemeindevertretung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  3. die Wahl der weltlichen Abgeordneten und ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zur Superintendentialversammlung bzw. zur Synode H. B.;
  4. die Erstattung von Vorschlägen über allgemeine kirchliche Angelegenheiten an kirchliche Stellen.
( 3 ) Das Presbyterium ist verantwortlich für die Verwaltung aller Angelegenheiten in der Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde, soweit sie nicht dem amtsführenden Pfarrer oder der amtsführenden Pfarrerin übertragen oder der Gemeindevertretung vorbehalten sind, ferner für den Vollzug der Anordnungen der übergeordneten Stellen und die rechtliche Vertretung der Pfarrgemeinde und der Teilgemeinde. Insbesondere ist von ihm wahrzunehmen:
  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes, der dem zuständigen Superintendentialausschuss bzw. dem Oberkirchenrat H. B. zur Kenntnisnahme vorzulegen ist;
  2. die von der Evangelischen Kirche A. B. bzw. H. B. übertragene Verantwortung für die Einhebung der Kirchenbeiträge und die Mitwirkung bei der Einhebung der Kirchenbeiträge und Gemeindeumlagen;
  3. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der Pfarr- und Teilgemeinde übernommenen Zahlungsverpflichtungen;
  4. die Vorlage des Jahresberichtes, des von der Gemeindevertretung geprüften und genehmigten Rechnungsabschlusses und in digitaler Form der Finanzübersicht an die Superintendentur und an den Oberkirchenrat A. B. bzw. den Oberkirchenrat H. B. bis 31. März eines jeden Jahres, sofern vom Superintendentialausschuss bzw. vom Oberkirchenrat H. B. nicht ein früherer Termin festgesetzt worden ist;
  5. die Anlage der Barvermögen entsprechend den vom zuständigen Oberkirchenrat gemäß Art. 88 Abs. 2 Z. 5 bzw. Art. 98 Abs. 3 Z. 5 erlassenen allgemeinen Verwaltungsordnungen für kirchliches Vermögen jeder Art;
  6. die Anstellung und die Kündigung oder Entlassung von Angestellten der Pfarr- und Teilgemeinde; wobei die abzuschließenden Dienstverträge zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des zuständigen Superintendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates H. B. bedürfen;
  7. die Entscheidung über die Berufung weiterer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, den Widerruf und gegebenenfalls über die Einführung in das Amt (Art. 20 Abs. 2 und 6);
  8. die Sorge für die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Pfarr- und Teilgemeinde;
  9. die Verwaltung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Pfarr- und Teilgemeinde, des Stiftungs- und Zweckvermögens, samt der Versicherung dieser Werte;
  10. Entscheidungen über Veranstaltungen der Pfarr- und Teilgemeinde;
  11. die Führung eines Verzeichnisses über den gesamten Besitz der Pfarr- und Teilgemeinde;
  12. die Überlassung von Kirchengebäuden für nicht dem Gottesdienst der Pfarr- und Teilgemeinde dienende Zwecke, vorausgesetzt dass diese mit dem Wesen der Kirche und der Würde des Gotteshauses vereinbar sind;
  13. die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung und gute Ordnung des Pfarrarchivs;
  14. die Mitwirkung und Antragstellung bei der Evaluierung von Pfarrstellen (Errichtung, Abänderung, Auflösung) im Bereich der Pfarrgemeinde (inklusive Teilgemeinden) nach Maßgabe der kirchenrechtlichen Vorschriften.
( 4 ) Das Presbyterium kann in einer Geschäftsordnung für die Erledigung bestimmter Aufgaben, insbesondere unter Berücksichtigung der Lebensvollzüge im Sinne des Art. 1, Arbeitszweige bestimmen (Art. 45 Abs. 2), für die es Referate vorübergehend oder auf Dauer einrichtet und mit persönlich und fachlich geeigneten Mitgliedern der Pfarrgemeinde oder anderen fachlich qualifizierten Personen besetzt.
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Artikel 47

( 1 ) Wenn ein Presbyterium bzw. ein Verbandsvorstand seine Pflichten vernachlässigt oder gesetzeswidrig verfährt, so hat zunächst der zuständige Superintendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H. B. die Behebung des Missstandes zu verfügen.
( 2 ) Sollte diese Verfügung ohne Erfolg bleiben oder sich das Presbyterium bzw. der Verbandsvorstand grober oder beharrlicher Pflichtverletzung schuldig machen bzw. weiterhin gesetzwidrig verfahren, so hat der zuständige Superintendentialausschuss A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. das Presbyterium bzw. den Verbandsvorstand aufzulösen und die sofortige Neuwahl des Presbyteriums bzw. des Verbandsvorstandes anzuordnen. Die Einberufung der Gemeindevertretung und der Vorsitz in ihr obliegen dann dem Superintendenten oder der Superintendentin bzw. in den Gemeinden der Evangelischen Kirche H. B. einem vom Oberkirchenrat H. B. namhaft zu machenden Mitglied des Presbyteriums einer Nachbargemeinde.
( 3 ) Bleibt die Neuwahl ergebnislos oder erfolgt innerhalb eines Jahres eine zweite Auflösung des Presbyteriums bzw. des Verbandsvorstandes, so hat der Superintendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H. B. an Stelle des Presbyteriums und, ausgestattet mit den Rechten und Pflichten des aufgelösten Presbyteriums bzw. Verbandsvorstandes, einen Verwaltungsausschuss zu bestellen, der aus einem Mitglied des Superintendentialausschusses als Vorsitz und zwei vom Superintendentialausschuss bestellten Gemeindegliedern bzw. in den Pfarrgemeinden der Evangelischen Kirche H. B. aus drei bis sechs Vertretern oder Vertreterinnen bzw. anderen wahlberechtigten Gemeindemitgliedern besteht.
( 4 ) Die Amtsdauer dieses Verwaltungsausschusses endet mit der verfassungsgemäß vollzogenen Neuwahl des Presbyteriums bzw. des Verbandsvorstandes; sie darf drei Jahre nicht überschreiten.
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9.
Die Predigtstation und der Predigtstationsausschuss

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Artikel 48

( 1 ) Abgesehen von Predigtstellen für regelmäßige oder gelegentliche Gottesdienste können innerhalb einer Pfarrgemeinde Predigtstationen für ein bestimmtes abzugrenzendes Gebiet durch Beschluss des Presbyteriums und mit Zustimmung des amtsführenden Pfarrers bzw. der amtsführenden Pfarrerin errichtet werden. Die Errichtung einer Predigtstation gilt für eine Funktionsperiode. Ein halbes Jahr vor ihrem Ende ist darüber neu zu beschließen.
( 2 ) Die Errichtung einer Predigtstation bedarf der Genehmigung durch den Superintendenten oder durch die Superintendentin bzw. durch den Landessuperintendenten oder durch die Landessuperintendentin. Der Oberkirchenrat A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. ist von der erteilten Genehmigung zu verständigen.
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Artikel 49

( 1 ) Die selbstständige Verwaltung der besonderen Angelegenheiten einer Predigtstation steht der Versammlung der ihr angehörigen wahlberechtigten Gemeindeglieder und einem von ihr zu wählenden Ausschuss zu, wobei die Bestimmungen der Wahlordnung für die Wahl der Gemeindevertretung sinngemäß anzuwenden sind.
( 2 ) In der Ausübung dieses Rechtes ist der Predigtstationsausschuss, falls die Kosten der Errichtung und Erhaltung der Predigtstation nicht von ihr selbst, sondern von der Pfarrgemeinde, der Mutter- oder Tochtergemeinde getragen werden, an die Zustimmung des Presbyteriums der erhaltenden Pfarr- oder Teilgemeinde gebunden.
( 3 ) Zur Erwerbung von Rechten und zur Übernahme von Pflichten durch die Predigtstation gegenüber Dritten ist die Zustimmung des Presbyteriums der Pfarrgemeinde erforderlich.
( 4 ) Der Predigtstationsausschuss besteht aus drei bis fünf gewählten Mitgliedern, für die zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen sind. Art. 42 Abs. 5 gilt sinngemäß. Kraft ihres Amtes gehören ihm der amtsführende Pfarrer oder die amtsführende Pfarrerin oder an Stelle dessen bzw. deren Vertreter oder Vertreterin in der Leitung des Pfarramtes oder der Administrator oder die Administratorin während der Erledigung einer Pfarrstelle sowie der oder die zur geistlichen Versorgung der Predigtstation zugeteilte geistliche Amtsträger oder geistliche Amtsträgerin an.
( 5 ) Der Predigtstationsausschuss wählt einen Obmann oder eine Obfrau, einen Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin und einen Schriftführer oder eine Schriftführerin. Die Gewählten sind dem Superintendenten oder der Superintendentin bzw. dem Oberkirchenrat H. B. im Wege des zuständigen Presbyteriums mitzuteilen.
( 6 ) Für den Predigtstationsausschuss gelten sinngemäß die für das Presbyterium bestehenden Bestimmungen; sein Wirkungskreis beschränkt sich jedoch auf die in Art. 46 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 4, 7 und Abs. 2 Z. 4 angeführten Angelegenheiten.
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IX.
Die Superintendenz A. B.

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1.
Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 50

( 1 ) Jede Pfarrgemeinde innerhalb der Evangelischen Kirche A. B. muss einer Superintendenz zugehören.
( 2 ) Eine neuerrichtete Pfarrgemeinde ist jener Superintendenz einzugliedern, welcher die Mehrheit ihrer Gemeindeglieder bisher angehörte, soweit nicht der Bekenntnisstand oder andere wichtige Gründe eine andere Eingliederung erfordern.
( 3 ) Die Zugehörigkeit einer neuerrichteten Pfarrgemeinde A. und H. B. zur Kirche A. B. und damit zu einer Superintendenz wird durch den Bekenntnisstand der Mehrheit der Gemeindeglieder bestimmt.
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Artikel 51

( 1 ) Die Errichtung neuer und die Auflösung bestehender Superintendenzen erfolgt über Antrag der zuständigen Superintendentialversammlung durch Beschluss des Kirchenpresbyteriums A. B.
( 2 ) Der Antrag auf Errichtung einer neuen Superintendenz kann auch von den Presbyterien der Pfarrgemeinden gestellt werden, die sich zu einer neuen Superintendenz zusammenschließen wollen.
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Artikel 52

( 1 ) Die Gebietsänderung von Superintendenzen durch Ein- oder Ausgliederung einzelner Pfarr- oder Teilgemeinden erfolgt durch das Kirchenpresbyterium A. B. Hiezu bedarf es eines Antrags aller beteiligten Pfarrgemeinden und der Stellungnahme der beteiligten Superintendentialausschüsse oder eines Antrags eines dieser Superintendentialausschüsse.
( 2 ) Die Grenzen der Superintendenzen sollen sich mit dem Gebiet der Bundesländer decken.
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2.
Die Superintendentialversammlung

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2.1
Zusammensetzung

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Artikel 53

( 1 ) Der Superintendentialversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. der Superintendent oder die Superintendentin;
  2. der Superintendentialkurator oder die Superintendentialkuratorin;
  3. für jede Pfarrgemeinde je ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete des geistlichen und des weltlichen Standes, die das Presbyterium aus den ihr angehörenden geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen bzw. aus den wahlfähigen Mitgliedern der Pfarrgemeinde wählt, sofern diese für wenigstens eine Amtsperiode lang Mitglied eines Presbyteriums sind oder bereits waren; letztere Voraussetzung gilt nicht für wahlfähige Mitglieder der Pfarrgemeinde, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist die einzige Pfarrstelle im Sinne der Administrationsverordnung unbesetzt, wird der Administrator bzw. die Administratorin dieser Pfarrgemeinde in die Superintendentialversammlung entsandt. Wenn er bzw. sie bereits Mitglied dieser Superintendentialversammlung ist, wählt das Presbyterium aus den wahlfähigen Mitgliedern der Pfarrgemeinde einen weiteren Abgeordneten oder eine weitere Abgeordnete;
  4. die weiteren Abgeordneten gemäß Abs. 4;
  5. wenn in der Superintendenz eine Evangelisch-theologische Fakultät besteht, ein von der Fakultät zu entsendender Abgeordneter oder eine zu entsendende Abgeordnete aus dem Kreis der an ihr lehrenden Universitätsprofessoren oder Universitätsprofessorinnen der Theologie;
  6. in Superintendenzen mit evangelischen Schulen je ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes Schulerhalters;
  7. ein nichtordinierter, angestellter Vertreter oder eine nichtordinierte, angestellte Vertreterin der Religionslehrer oder Religionslehrerinnen an allgemeinbildenden und an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen; ein nichtordinierter, angestellter Vertreter oder eine nichtordinierte, angestellte Vertreterin der Religionslehrer und Religionslehrerinnen an Pflichtschulen;
  8. bis zu drei von der Superintendentialversammlung berufene, insbesondere fachlich qualifizierte Mitglieder der Superintendenz, die alle Voraussetzungen für die Wählbarkeit in eine Gemeindevertretung erfüllen müssen;
  9. die von der diözesanen Jugendwahlversammlung (Art. 68a) in die Superintendentialversammlung gewählten Delegierten.
( 2 ) Die Mitglieder des Oberkirchenrates A. B. sind berechtigt, ohne Stimmrecht in allen, auch vertraulichen Abschnitten der Superintendentialversammlung teilzunehmen.
( 3 ) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören der Superintendentialversammlung an, sofern sie nicht bereits stimmberechtigte Abgeordnete sind,
  1. die Vertreter oder Vertreterinnen von Pfarrgemeinden gemäß Art. 25, die in der Superintendenz ihren Sitz haben;
  2. die Anstalts- und Hochschulseelsorger oder -seelsorgerinnen;
  3. die Fachinspektoren oder Fachinspektorinnen für den Religionsunterricht;
  4. ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes Rechtsträgers oder jeder Rechtsträgerin der Diakonie Österreich, von dem Einrichtungen in der Superintendenz geführt werden;
  5. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Evangelischen Jugend, der Frauenarbeit und der Kirchenmusik sowie ein Beauftragter oder eine Beauftragte für die Weltmission;
  6. der oder die Zuständige für die Militärseelsorge; bei einer Zuständigkeit über die Grenzen einer Superintendenz hat eine Festlegung für eine der Superintendenzen zu erfolgen;
  7. Synodale der Superintendenz, die nicht Mitglieder der Superintendentialversammlung sind.
( 4 ) Die Superintendentialversammlung kann in der Superintendentialordnung die Zahl der stimmberechtigten geistlichen und weltlichen Abgeordneten über das in Abs. 1 vorgesehene Ausmaß erhöhen. Die Gesamtzahl der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen darf die der weltlichen nicht übersteigen.
( 5 ) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 haben in allen sie betreffenden Angelegenheiten das Recht, Anträge zu stellen.
( 6 ) Werden in der Superintendentialversammlung Angelegenheiten des Religionsunterrichtes, der Jugend- und Erziehungsarbeit, der außerschulischen Jugendarbeit, der Erwachsenenbildung, der Frauenarbeit, der Diakonie, der Kirchenmusik und der Weltmission behandelt, sind Vertreter oder Vertreterinnen der zuständigen Stellen oder Einrichtungen dieser Bereiche jedenfalls zu hören.
( 7 ) Jedes Mitglied der Superintendentialversammlung hat der Pfarrgemeinde bzw. der Einrichtung, von der es in die Superintendentialversammlung gewählt bzw. entsandt worden ist, regelmäßig über seine Tätigkeit und insbesondere die Tätigkeit der Superintendentialversammlung zu berichten.
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Artikel 54

Zu weltlichen Abgeordneten gemäß Art. 53 Abs. 1 Z. 4 und 5 sowie Abs. 4 ist nicht wählbar, wer zur Superintendenz, der Evangelischen Kirche A. B. oder der Evangelischen Kirche A. und H. B. in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen finanziellen Abhängigkeitsverhältnis steht.
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2.2
Aufgaben

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Artikel 55

( 1 ) Die Superintendentialversammlung wählt:
  1. den Superintendenten oder die Superintendentin auf die Dauer von zwölf Jahren;
  2. den Superintendentialkurator oder die Superintendentialkuratorin für die Dauer der Funktionsperiode der Superintendentialversammlung, ferner
  3. für die Amtsperiode der Superintendentialversammlung aus dem Kreise der Mitglieder der Superintendentialversammlung:
    1. zwei Superintendentenstellvertreter oder Superintendentenstellvertreterinnen bzw. mit Zustimmung des Kirchenpresbyteriums A. B. einen weiteren Superintendentenstellvertreter oder eine weitere Superintendentenstellvertreterin. Diese tragen die Amtsbezeichnung „Senior“ oder „Seniorin“;
    2. zwei bzw. drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Superintendentialkurators oder der Superintendentialkuratorin entsprechend der Zahl der Seniorate;
    3. weitere weltliche oder geistliche Mitglieder des Superintendentialausschusses (Art. 60 Abs. 1);
    4. Stellvertreter oder Stellvertreterinnen für die in lit. a, b, c angeführten Mitglieder des Superintendentialausschusses (Art. 60 Abs. 5);
    5. zwei Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen; einer oder eine der beiden darf nicht Mitglied der Superintendentialversammlung sein.
  4. für die Dauer der Amtsperiode der Synode A.B. die Wahl der Delegierten für die Synode A.B. und ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gemäß Art. 76 Abs. 1 Z. 5.
( 2 ) Die Aufgaben der Superintendentialversammlung sind:
  1. die Beratung über die Entwicklung und Lage des Lebens in der Superintendenz und in den Pfarr- und Teilgemeinden auf Grund eines vom Superintendenten oder von der Superintendentin erstatteten Berichts;
  2. die Beschlussfassung über die Superintendentialordnung oder die Geschäftsordnung im Sinne des Art. 58 Abs. 1 Z. 2;
  3. die Behandlung von Anträgen der Presbyterien und
  4. des Superintendentialausschusses;
  5. die Stellungnahme zu Vorlagen des Oberkirchenrates A. B. und H. B. sowie des Oberkirchenrates A. und H. B.;
  6. die Beschlussfassung über Anträge aus der Mitte der Superintendentialversammlung selbst;
  7. die Beschlussfassung über die Errichtung und Auflassung von Pfarrstellen;
  8. die Festsetzung von Beiträgen der Pfarrgemeinden und von Kollekten;
  9. die Genehmigung des Haushaltsplanes der Superintendenz;
  10. die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse der Superintendenz einschließlich ihrer Anstalten, Stiftungen oder Zweckvermögen und die Entlastung des Superintendentialausschusses;
  11. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von unbeweglichem Vermögen, sowie über den Abschluss von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre sowie über den Abschluss von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen), deren Vertragsdauer auf bestimmte, fünf Jahre übersteigende Zeitdauer lauten oder welche hinsichtlich ihrer Beendigung ohne wirksame Befristung sind und den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes (§ 30 MRG) unterliegen, weiters von Leihverträgen mit einer fünf Jahre übersteigenden Vertragsdauer, weiters von Landpachtverträgen, Leibrentenverträgen sowie von Verträgen, mit welchen Fruchtgenussrechte und Wohnrechte auf Lebenszeit oder für einen, fünf Jahre übersteigenden Zeitraum eingeräumt werden, weiters von Verträgen, mit welchen sich Superintendenzen an Gesellschaften welcher Art immer (inklusive Teilnahme/Beteiligung an Bürgerenergiegemeinschaften sowie Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Elektrizitätswesens) beteiligen oder über solche Beteiligungen verfügen;
  12. die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht innerhalb des Rechnungsjahres erfolgt;
  13. die Beratung über Angelegenheiten der Kirchenverfassung und über Aufsichtsbeschwerden wegen Verletzung der den Mitgliedern der Evangelischen Kirche A. B. gewährleisteten Rechte;
  14. die Kenntnisnahme der Berichte aus der Synode A. B. und der Generalsynode;
  15. die Verhandlung über Aufsichtsbeschwerden gegen den Superintendenten bzw. die Superintendentin oder sonstige Mitglieder des Superintendentialausschusses und die Vorlage des Verhandlungsergebnisses zur Entscheidung an den zuständigen Oberkirchenrat;
  16. die Beschlussfassung über ein diözesanes Stellenverteilungskonzept für die Stellen von geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen nach Maßgabe der kirchenrechtlichen Vorschriften für den Stellenplan der Kirche A.B. (Art. 77 Abs. 1 Z 4).
( 3 ) Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z. 7, 11 und 12 bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates A. B.
( 4 ) Soferne eine externe qualifizierte Rechnungsprüfung beauftragt wird, erfüllt sie die Funktion jenes Rechnungsprüfers oder jener Rechnungsprüferin, der oder die der Superintendentialversammlung nicht angehört.
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2.3
Besondere Verfahrensbestimmungen

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Artikel 56

( 1 ) Sofern die Superintendentialordnung nichts anderes bestimmt, führt den Vorsitz in der Superintendentialversammlung der Superintendent bzw. die Superintendentin, bei dessen oder deren Verhinderung der Superintendentialkurator oder die Superintendentialkuratorin, bei dessen oder deren Verhinderung der dienstälteste Senior oder die dienstälteste Seniorin; ist auch dieser oder diese verhindert, der erste Stellvertreter oder die erste Stellvertreterin des Superintendentialkurators oder der Superintendentialkuratorin.
( 2 ) Die Superintendentialversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, außerdem über Beschluss des Superintendentialausschusses, wenn die Einberufung insbesondere wegen der Wahl des Superintendenten oder der Superintendentin oder wegen der Vorbereitung der Synode bzw. Generalsynode oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich erscheint; ferner wenn die Mehrheit der Presbyterien der Pfarrgemeinden die Einberufung verlangt.
( 3 ) Die Einberufung der Superintendentialversammlung erfolgt durch den Superintendenten oder die Superintendentin; darüber ist der Oberkirchenrat A. B. zu informieren. Der Superintendent bzw. die Superintendentin hat die vom Superintendentialausschuss vorbereiteten Verhandlungsgegenstände tunlichst 30 Tage vor dem Beginn der Superintendentialversammlung allen ihren Mitgliedern bekannt zu geben.
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Artikel 57

( 1 ) Die Superintendentialversammlung wird mit einer Andacht eröffnet.
( 2 ) Die Superintendentialversammlung wählt vor Beginn der Verhandlungen aus ihrer Mitte einen bzw. eine oder mehrere Schriftführer oder Schriftführerinnen.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende hat vor Beginn der Verhandlungen die Gültigkeit der Entsendung der Mitglieder zu prüfen, allenfalls bei gewählten Mitgliedern die Wahlberichte einzusehen. Im Zweifelsfalle hat darüber endgültig die Superintendentialversammlung zu entscheiden.
( 4 ) Neu in die Superintendentialversammlung gewählte bzw. entsandte Mitglieder haben in die Hand des oder der Vorsitzenden folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Superintendentialversammlung die innere und äußere Wohlfahrt der Superintendenz nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darauf zu achten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
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Artikel 58

( 1 ) Für die Verhandlung in der Superintendentialversammlung gelten die folgenden Sonderbestimmungen; sie sind in die Geschäftsordnung aufzunehmen:
  1. Anträge aus der Mitte der Superintendentialversammlung bedürfen der Unterstützung von mindestens fünf weiteren anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;
  2. Beschlüsse über Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder;
  3. Anträge der Presbyterien und Vorschläge des Oberkirchenrates A. B. sind jedenfalls zu verhandeln;
  4. zur Vorberatung und Berichterstattung über Verhandlungsgegenstände können Arbeitsausschüsse gewählt werden;
  5. die Verhandlungsschrift über die Superintendentialversammlung ist dem Oberkirchenrat A. B. durch den Superintendenten oder die Superintendentin vorzulegen;
  6. der Superintendent oder die Superintendentin hat eine übersichtliche Zusammenstellung der Beschlüsse den Presbyterien der Superintendenz bekannt zu geben und kann sie den anderen Superintendenzen zur Kenntnis bringen;
  7. die Beschlussfassung über das diözesane Stellenverteilungskonzept (Art. 55 Abs. 2 Z 16) bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 2 ) Ansonsten gelten die Bestimmungen der Kirchlichen Verfahrensordnung.
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Artikel 59

( 1 ) Für die Wahlen gelten folgende Sonderbestimmungen:
  1. Die Mitglieder des Superintendentialausschusses sollen in der Regel verschiedenen Pfarrgemeinden angehören.
  2. Wird eine Stelle im Superintendentialausschuss vor Ablauf der Funktionsperiode erledigt, so hat die Superintendentialversammlung in ihrer nächsten Sitzung eine Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.
  3. Die Superintendentialkuratoren oder Superintendentialkuratorinnen haben bis längstens drei Monate nach ihrer Wahl verbindlich zu erklären, ob sie aus den Presbyterien, denen sie angehören, ausscheiden wollen.
( 2 ) Im Übrigen gelten die Regelungen der Kirchlichen Wahlordnung.
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3.
Der Superintendentialausschuss

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Artikel 60

( 1 ) Der Superintendent oder die Superintendentin, seine oder ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, der Superintendentialkurator oder die Superintendentialkuratorin, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und die weiteren weltlichen oder geistlichen Gewählten gemäß Art. 55 Abs. 1 Z. 3 lit. c bilden den Superintendentialausschuss. Die Superintendentialordnung legt für ihre Amtsperiode die Zahl dieser Berufenen verbindlich fest. Einzelne Mitglieder des Superintendentialausschusses sollen nach Möglichkeit über wirtschaftliche, bauliche und/oder rechtliche Fachkenntnisse verfügen.
( 2 ) Den Vorsitz im Superintendentialausschuss führt der Superintendent oder die Superintendentin, bei dessen oder deren Verhinderung der Superintendentialkurator oder die Superintendentialkuratorin.
( 3 ) Der Superintendentialausschuss verhandelt in der Regel am Sitz der Superintendentur; er kann auf schriftlichem Weg Beschlüsse fassen, soferne nicht ein Mitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht.
( 4 ) Der Superintendentialausschuss ist vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern verlangt wird.
( 5 ) Die Superintendentialversammlung kann für jedes in Art. 55 Abs. 1 Z. 3 lit. a, b, c genannte weltliche und geistliche Mitglied des Superintendentialausschusses einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin wählen. Er oder sie vertritt das entsprechende Mitglied des Superintendentialausschusses mit allen Rechten und Pflichten nur bei Verhinderung, die bereits länger als sechs Wochen andauerte oder bei deren Beginn bereits feststeht, dass sich die Verhinderung über mehr als sechs Wochen erstrecken wird (wie Karenz, Beurlaubung), oder bei Erledigung des Amtes.
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Artikel 61

( 1 ) Der Superintendentialausschuss
  1. hat die Beschlüsse der Superintendentialversammlung zu vollziehen oder ihren Vollzug zu veranlassen; er kann in besonders begründeten Einzelfällen den zuständigen Oberkirchenrat anrufen und ersuchen, eine Erledigung für ihn vorzunehmen;
  2. wirkt als Ansprechpartner für alle Fragen der Presbyterien oder Gemeindevertretungen der Pfarr- und Teilgemeinden in der Superintendenz;
  3. übt die Aufsicht über die Pfarr- und Teilgemeinden aus.
( 2 ) Zum Wirkungskreis des Superintendentialausschusses gehört insbesondere:
  1. hinsichtlich der einzelnen Pfarr- und Teilgemeinden der Superintendenz:
    1. die Einrichtung einer geeigneten Beratungs- und Kontrollstelle in der Superintendentialversammlung; das Einschreiten gegen Presbyterien und Gemeindevertretungen (Art. 40 und 47);
    2. die Verhandlung und Schlichtung von Streitfällen zwischen Pfarrern und Pfarrerinnen, Lehrern und Lehrerinnen, Presbyterien und Gemeindevertretungen untereinander oder mit einzelnen Gemeindemitgliedern;
    3. die Behandlung der die kirchliche Lebensordnung und Kirchenzucht betreffenden Angelegenheiten;
    4. die Verhandlung über die Errichtung, Umwandlung oder Auflösung von Pfarr- und Teilgemeinden (Art. 26 und 30);
    5. die Entscheidung über Umpfarrungen (Art. 27);
    6. die Beschlussfassung über die Ausschreibung von Diözesankollekten;
    7. die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Pfarr- und Teilgemeinden und der Gemeindeverbände, ihrer Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen sowie über das Rechnungs- und Kassenwesen;
    8. die Genehmigung, Begutachtung oder Reihung geplanter kirchlicher Baumaßnahmen unter Beachtung der Kirchlichen Bauordnung;
    9. die Genehmigung von entgeltlichen Vereinbarungen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Pfarrgemeinden;
    10. die Aufsicht über die Einhebung der Kirchenbeiträge und die Bestellung eines Referenten oder einer Referentin für Kirchenbeitragsangelegenheiten aus seiner Mitte.
  2. hinsichtlich der Superintendenz:
    1. die Vorbereitung der Vorlagen für die Superintendentialversammlung und der Vollzug ihrer Beschlüsse (Abs. 1 lit. a);
    2. die Führung der Superintendentialkasse;
    3. die Verwaltung des Stammvermögens der Superintendenz und ihrer Anstalten sowie ihrer Stiftungs- und Zweckvermögen;
    4. die Genehmigungen gemäß der Ordnung der Evangelischen Jugend;
    5. die Zustimmung zur Besetzung von Stellen für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen für besondere Aufgaben im Bereich der Superintendenz, wie insbesondere Militärpfarrer und Militärpfarrerinnen, Fachinspektoren und Fachinspektorinnen;
    6. die Festlegung zweier Arbeitszweige (ohne Rücksicht auf deren rechtliche Stellung oder Zuordnung), die auf Grund der Superintendentialordnung berechtigt sind, Vertreter und Vertreterinnen weltlichen Standes in die Superintendentialversammlung zu entsenden (Art. 53 Abs. 6).
  3. hinsichtlich der Pfarrstellen:
    1. die Durchführung der Evaluierung der Pfarrstellen im Bereich der Superintendentialgemeinde, Beantragung der Errichtung, der Auflösung sowie der Änderung von Pfarrstellen im Bereich der Pfarr- und Teilgemeinden sowie Erarbeitung von Vorschlägen eines diözesanen Stellenverteilungskonzeptes an die Superintendentialversammlung, jeweils nach Maßgabe der kirchenrechtlichen Vorschriften;
    2. die Beschlussfassung über Zuteilungen und Bestellungen.
  4. hinsichtlich der Geschäftsführung der Superintendenz:
    die Überwachung der Geschäftsführung: Der Superintendentialausschuss kann damit einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
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Artikel 62

( 1 ) Mit Zustimmung der Superintendentialversammlung kann der Superintendentialausschuss ihm obliegende Verwaltungsgeschäfte zur Gänze oder für bestimmte Aufgaben einem bzw. einer oder mehreren Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen übertragen, dessen oder deren Aufgaben in einer Geschäftsordnung festzulegen sind. Der bzw. die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen sind haupt- oder nebenamtlich tätig und müssen entsprechend qualifiziert sein. Sie nehmen an den Beratungen des Superintendentialausschusses und der Superintendentialversammlung ohne Stimme teil.
( 2 ) Der Beschluss gemäß Abs. 1 über die Bestellung von Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen und die dazu abzuschließenden Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Oberkirchenrates A. B.
( 3 ) Der Superintendentialausschuss und gegebenenfalls der bzw. die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen haben der Superintendentialversammlung und dem Oberkirchenrat A. B. auf deren Verlangen Einsicht in seine Urkunden und Amtsschriften zu gewähren und Bericht zu erstatten.
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4.
Der Superintendent oder die Superintendentin

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Artikel 63

( 1 ) Der Superintendent oder die Superintendentin wird von der Superintendentialversammlung mit Zweidrittelmehrheit für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, soferne nicht eine Amtszeitverlängerung gemäß Abs. 2 beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Nach durchgeführter Wahl hat der Superintendentialkurator oder die Superintendentialkuratorin unter Berücksichtigung des Amtsantrittes des oder der Gewählten festzustellen, zu welchem Lebensalter des oder der Gewählten die zwölfjährige Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige Amtszeit nach Vollendung des 61. Lebensjahres des oder der Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen Pensionsantritt im Sinne der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes, ist die Amtszeit des oder der Gewählten kraft Gesetzes bis zu dessen oder deren Übertritt in den Ruhestand verlängert. Dies ist im Amtsblatt kundzumachen.
( 3 ) Bei seinem bzw. ihrem Amtsantritt hat der oder die Gewählte auf die bisherigen Amtsstellen in und außerhalb der Evangelischen Kirche in Österreich zu verzichten.
( 4 ) Der Superintendent oder die Superintendentin kann mit einer Pfarrgemeinde des Ortes, in dem sich der Sitz der Superintendentur befindet, im Einvernehmen mit dem Superintendentialausschuss, eine Vereinbarung abschließen, in welchem Ausmaß er oder sie sich in dieser Pfarrgemeinde zu Predigt oder Seelsorge verpflichtet. In diesem Fall erfolgt die Visitation der Pfarrgemeinde durch den Bischof oder die Bischöfin.
( 5 ) Die Visitation der Pfarrgemeinde durch den Bischof oder die Bischöfin erfolgt auch dann, wenn der Superintendent oder die Superintendentin als Visitator oder Visitatorin befangen wäre.
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Artikel 64

( 1 ) Das Amt des Superintendenten oder der Superintendentin wird erledigt durch Zeitablauf, Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Eintritt von Unvereinbarkeiten gemäß Art. 19.
( 2 ) Legt ein Superintendent oder eine Superintendentin aus Gründen, deren Stichhaltigkeit der Oberkirchenrat A. B. und die Superintendentialversammlung anerkennen müssen, sein oder ihr Amt freiwillig vor Vollendung der Dienstzeit nieder, so ist er oder sie, falls keine geeignete Pfarrstelle vorhanden und falls noch kein Anspruch auf Ruhegenuss gegeben ist, in den Wartestand zu versetzen.
( 3 ) Der Superintendent oder die Superintendentin kann, wenn es das Wohl der Superintendenz oder der Evangelischen Kirche A. B. erfordert, auf Antrag oder mit Zustimmung der Superintendentialversammlung und des Kirchenpresbyteriums A. B. vom Oberkirchenrat A. B. abberufen werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
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Artikel 65

( 1 ) Dem Superintendenten oder der Superintendentin obliegt die geistliche Führung der Superintendenz. Er oder sie führt die Aufsicht über die kirchliche Ordnung der Superintendenz und die Vertretung und Verwaltung der Superintendenz in allen Fällen, die nicht ausdrücklich dem Superintendentialausschuss vorbehalten sind.
( 2 ) Zum selbstständigen Wirkungskreis des Superintendenten bzw. der Superintendentin gehört außer den in anderen Bestimmungen angeführten Rechten und Pflichten insbesondere:
  1. die Aufsicht über die schriftgemäße Verkündigung des Wortes Gottes, über die Sakramentsverwaltung und Einhaltung der liturgischen Ordnung der Kirche, die Verwendung der zugelassenen Lehrbücher und Gesangbücher sowie die Wahrung der bekenntnisgemäßen Grundlagen der Kirche;
  2. die Aufsicht über das geistliche Leben in den Pfarr- und Teilgemeinden, über die Amtsführung der kirchlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen und der Angestellten der Pfarr- und Teilgemeinden sowie die Förderung des kirchlichen Lebens der Pfarr- und Teilgemeinden;
  3. die Erlassung von Hirtenbriefen;
  4. die Fürsorge in Bezug auf das persönliche Ergehen der Pfarrerinnen und Pfarrer;
  5. die Obsorge für die wissenschaftliche und berufliche Fort- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer;
  6. die Betreuung der Studierenden der Superintendenz, die sich dem Theologiestudium mit der Absicht widmen, in den Dienst der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich zu treten;
  7. die Vorbereitung und Leitung der Pfarrkonferenzen und Rüstzeiten;
  8. die Aufsicht und nötigenfalls die Entscheidung in Fragen der zweckmäßigen und gerechten Verteilung des Dienstes unter mehreren geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen einer Pfarrgemeinde;
  9. der geschwisterliche Ausgleich bei Unstimmigkeiten zwischen kirchlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen untereinander und anderen Gemeindegliedern;
  10. die Erteilung der Erlaubnis zur Wortverkündigung und zur Sakramentsspendung (licentia concionandi) an ausgebildete Theologen und Theologinnen, die nicht in die Liste der zum Pfarramt Befähigten eingetragen sind; ferner die Aufsicht über die Lektoren und Lektorinnen und deren Beauftragung;
  11. die Ordination und die Amtseinführung der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen;
  12. die Einweihung von Kirchen, konfessionellen Schulen und sonstigen kirchlichen Gebäuden;
  13. die Beurlaubung der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen und die Überprüfung der Vorsorge für die Führung des Pfarramtes während des Urlaubs oder der Krankheit eines Pfarrers bzw. einer Pfarrerin oder während der Erledigung einer Pfarrstelle;
  14. die Erteilung der Altersnachsicht an Konfirmanden und Konfirmandinnen, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Nachsicht für kirchliche Hochzeiten (Segnungen) in der geschlossenen Zeit, wo dies herkömmlich ist;
  15. die Bestätigung der Lehrer und Lehrerinnen an evangelischen Pflichtschulen sowie der Leiter und Leiterinnen von Erziehungs- und Fürsorgeanstalten der Pfarrgemeinden;
  16. die Oberaufsicht über sämtliche evangelische Schulen sowie über den Religionsunterricht an sämtlichen Schulen der Superintendenz, wobei die unmittelbare Aufsicht an mittleren und höheren Schulen in seinem oder ihrem Auftrag Fachinspektoren und Fachinspektorinnen ausüben;
  17. die Aufsicht über die Verteilung der Religionsunterrichtsstunden in den Pfarr- und Tochtergemeinden sowie die Verteilung der Religionsunterrichtsstunden unter mehreren geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen mehrerer Pfarrgemeinden;
  18. die Beaufsichtigung des Matrikenwesens;
  19. die Wahrung der Rechte der Evangelischen Kirche und den ihren Mitgliedern gewährleisteten Rechte, die Erhaltung des Friedens unter den Pfarrgemeinden der Superintendenz.
( 3 ) Der Superintendent oder die Superintendentin ist berechtigt, sich im Einvernehmen mit seinen oder ihren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen bei einzelnen seiner oder ihrer Amtshandlungen durch einen anderen Pfarrer oder eine andere Pfarrerin seiner oder ihrer Superintendenz vertreten zu lassen, ist jedoch für die ordnungsgemäße Vornahme der Amtshandlungen verantwortlich.
( 4 ) Der Superintendent oder die Superintendentin ist berechtigt, in allen Pfarrgemeinden der Superintendenz nach vorausgegangener Verständigung des amtsführenden Pfarrers oder der amtsführenden Pfarrerin Gottesdienst zu halten und Sakramente zu spenden.
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5.
Die Senioren und Seniorinnen

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Artikel 66

( 1 ) Die Senioren oder die Seniorinnen haben den Superintendenten oder die Superintendentin in seinen oder ihren Amtsgeschäften zu unterstützen. Ihr Wirkungskreis ist nach den Bedürfnissen der Superintendenz in der Superintendentialordnung zu bestimmen.
( 2 ) Der dienstälteste Senior oder die dienstälteste Seniorin hat, soweit nicht anders bestimmt ist, den Superintendenten oder die Superintendentin bei dessen oder deren Verhinderung mit allen seinen bzw. ihren Rechten und Pflichten zu vertreten. Bei Verhinderung aller Senioren bzw. Seniorinnen ist, soferne nicht anders bestimmt, für die Vertretung des Superintendenten oder der Superintendentin das Dienstalter der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Art. 60 Abs. 5) maßgebend.
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6.
Die Visitation

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Artikel 67

( 1 ) Bei der Visitation der Pfarr- und Teilgemeinden der Superintendenz, in der Regel längstens alle zwölf Jahre, tunlichst in Begleitung des Superintendentialkurators oder der Superintendentialkuratorin, bei Bedarf von weiteren Mitgliedern des Superintendentialausschusses, hat sich der Superintendent oder die Superintendentin genaue Kenntnis zu verschaffen über den Stand des Pfarrgemeindelebens, insbesondere im Religionsunterricht an Schulen, in der Pflege der Kirchenmusik sowie in den diakonischen Einrichtungen der Superintendenz; ferner über die Amtsführung der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen und der Angestellten, über die Beachtung der Kirchenverfassung und der übrigen Kirchengesetze sowie der sonstigen Anordnungen der kirchlichen Stellen, über die Kanzleiführung und Vermögensgebarung der Pfarr- oder Teilgemeinde und über den Zustand der kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Der Superintendent oder die Superintendentin hat Wünsche und Beschwerden, die ihm oder ihr vorgebracht werden, entweder selbst zu erledigen oder an die sonst zuständige Stelle weiterzuleiten.
( 3 ) Der Superintendent oder die Superintendentin hat über die Visitation jeder Pfarr- oder Teilgemeinde einen genauen Bericht an den Bischof oder die Bischöfin zu erstatten.
( 4 ) Die Kosten der Visitation trägt die Superintendenz. Wird die Visitation von einer Pfarr- oder Teilgemeinde veranlasst, trägt diese die Kosten.
( 5 ) Die Visitation der Superintendenz erfolgt durch den Bischof oder die Bischöfin, in Begleitung der Mitglieder des Oberkirchenrates A. B.
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7.
Die Superintendentur

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Artikel 68

( 1 ) Die Superintendentur führt die Geschäfte der Superintendenz. Sie wird vom Superintendenten oder von der Superintendentin geleitet.
( 2 ) Der Sitz der Superintendentur ist über Antrag der Superintendentialversammlung vom Kirchenpresbyterium A. B. zu bestimmen. Umfasst eine Superintendenz ein Gebiet von mehr als einem Bundesland mit zwei in ihrem Gebiet liegenden Landeshauptstädten, kann in jedem Bundesland für dort zu führende Geschäfte eine Superintendentur errichtet werden.
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8.
Die diözesane Jugendwahlversammlung

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Artikel 68a

( 1 ) Die diözesane Jugendwahlversammlung besteht aus den von den Pfarrgemeinden durch ihre Gemeindevertretung gewählten und binnen zwei Wochen nach der Wahl an die Superintendentur gemeldeten jungen Gemeindedelegierten und hat die Aufgabe, aus ihren Reihen so viele Delegierte in die Superintendentialversammlung zu wählen, als erforderlich sind, damit in der Superintendentialversammlung zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt ihrer Konstituierung noch nicht vollendet haben.
( 2 ) Die Superintendentur hat die gemeldeten Namen der jungen Delegierten an die Diözesanjugendleitung weiterzuleiten. Die Diözesanjugendleitung hat spätestens vier Wochen vor der konstituierenden Sitzung der Superintendentialversammlung die diözesane Jugendwahlversammlung einzuberufen, wobei sämtlichen jungen Gemeindedelegierten die Möglichkeit gegeben werden muss, sich digital dazuzuschalten. In der Jugendwahlversammlung hat die Diözesanjugendleitung den jungen Gemeindedelegierten die Aufgaben der Superintendentialversammlung darzulegen und zu erheben, welche jungen Gemeindedelegierten ihre Bereitschaft erklären, sich in die Superintendentialversammlung wählen zu lassen. Den Kandidierenden ist die Möglichkeit der Vorstellung zu geben.
( 3 ) Die Diözesanjugendleitung hat nach Vorliegen aller von den Pfarrgemeinden in die Superintendentialversammlung gewählten weltlichen Abgeordneten die Wahl der erforderlichen jungen Delegierten und gleich vieler Stellvertreter und Stellvertreterinnen schriftlich mittels Brief nach Maßgabe der Bestimmungen der Wahlordnung durchzuführen.
( 4 ) Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Superintendentialversammlung, das zum Zeitpunkt ihrer Konstituierung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, rückt ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin entsprechend des Wahlergebnisses nach.
( 5 ) Sollten sich nicht genügend junge Gemeindedelegierte bereit erklären, in die Superintendentialversammlung gewählt zu werden, oder können keine Stellvertreter oder Stellvertreterinnen mehr nachrücken, hat der Diözesanjugendrat junge Erwachsene, die zum Zeitpunkt der Konstituierung der Superintendentialversammlung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im erforderlichen Ausmaß zu entsenden. Eine Nachwahl durch die diözesane Jugendwahlversammlung findet nicht statt.
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X.
Werke, Gemeinschaften, Partnerorganisationen (Partnereinrichtungen), Vereine, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Anstalten und Stiftungen

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Artikel 69

( 1 ) Vereine, Anstalten, Stiftungen und Gesellschaften des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechts können im Interesse der Evangelischen Kirche in Österreich kirchliche, diakonische oder mildtätige Aufgaben übernehmen oder übertragen erhalten. Ihnen kann auf Antrag die Führung einer der Bezeichnungen „evangelisch“, „evangelisch A. B.“, „evangelisch H. B.“, „evangelisch-lutherisch“, „evangelisch-reformiert“, „lutherisch“, „reformiert“ oder „protestantisch“ gestattet werden. Ohne diese Erlaubnis ist die Führung der genannten Bezeichnungen unzulässig und auf dem Rechtsweg zu untersagen.
( 2 ) Mit der Zuerkennung einer der in Abs. 1 genannten Bezeichnungen bringt die Evangelische Kirche in Österreich gegenüber der Einrichtung und gegenüber den staatlichen Behörden zum Ausdruck, dass sie in der Tätigkeit der Einrichtung einen wichtigen Beitrag zum kirchlichen Leben sieht und dass sie durch den Beitrag der Einrichtung in ihrer eigenen Arbeit unterstützt wird. Mit der Zuerkennung einer Bezeichnung nach Abs. 1 wird keine wie immer geartete Haftung der Evangelischen Kirche A. B. bzw. H. B. oder A. und H. B. begründet, vielmehr ist eine solche ausgeschlossen.
( 3 ) Die Zuerkennung der Bezeichnung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Kriterien der Zuerkennung nicht mehr vorliegen.
( 4 ) Für juristische Personen (Einrichtungen) gemäß Abs. 1 gelten die jeweiligen staatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere für das Rechnungswesen, die Erstellung von Jahresabschlüssen samt Rechnungsprüfung, aber auch die Auflösung und nachfolgende Liquidation. Sie sind allerdings verpflichtet, den für sie zuständigen Oberkirchenrat unverzüglich schriftlich von Auflösungsbeschlüssen zu informieren.
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Artikel 69a

( 1 ) Vereine, Anstalten und Stiftungen des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechts, denen die Berechtigung zuerkannt wurde, eine der in Art. 69 Abs. 1 genannten Bezeichnungen zu führen (Einrichtungen nach Art. 69 Abs. 1), und die beabsichtigen, enger mit einer der Evangelischen Kirchen und deren Gliederungen zusammen zu arbeiten, können über ihren Antrag von der zuständigen Synode bzw. der Generalsynode als Partnerorganisation (Partnereinrichtung) der betreffenden Evangelischen Kirche anerkannt werden, ohne Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts gemäß § 4 Protestantengesetz zu erlangen. Dazu haben sie im Wege des zuständigen Oberkirchenrates einen Antrag unter Anschluss ihrer geltenden Satzung, Statuten und Ordnung mit Nachweis ihres Bestehens, Tätigkeitsbericht und Jahresabschlüsse inklusive Rechnungsprüfung beim Präsidium der zuständigen Synode bzw. der Generalsynode einzubringen. Vor einer entsprechenden Beschlussfassung über die Anerkennung als Partnerorganisation (Partnereinrichtung) durch die zuständige Synode bzw. die Generalsynode hat der zuständige Oberkirchenrat eine Vereinbarung über die wechselseitige Zusammenarbeit zwischen der Landeskirche bzw. Kirche A. B. bzw. Kirche H. B. und deren Gliederungen mit dem Antragsteller zu entwerfen, dies nach vorheriger Beratung in den zuständigen Kirchenpresbyterien. Mit diesem Entwurf sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Synoden bzw. der Generalsynode die zuständigen Ausschüsse/Kommissionen zu befassen. Im Rahmen der Beschlussfassung der zuständigen Synode bzw. der Generalsynode über die Anerkennung als Partnerorganisation (Partnereinrichtung) der betreffenden Evangelischen Kirche hat auch die Genehmigung der abzuschließenden Vereinbarung zu erfolgen.
Mit der Anerkennung als Partnerorganisation (Partnereinrichtung) der betreffenden Evangelischen Kirche wird die Tätigkeit dieser Einrichtung ein kirchlicher Arbeitszweig im Sinne dieser Verfassung mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Anerkennung ist im Amtsblatt kund zu machen. Eine wie immer geartete Haftung der betreffenden Evangelischen Kirche wird durch diese Anerkennung als Partnerorganisation (Partnereinrichtung) nicht begründet und ist ausgeschlossen.
( 2 ) Änderungen in den Satzungen, Statuten und Ordnungen der als Partnerorganisationen (Partnereinrichtung) anerkannten Einrichtungen (Art. 69 Abs. 1, 69a Abs. 1) sind dem zuständigen Oberkirchenrat schriftlich zu melden. Änderungen der abgeschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Synode bzw. der Generalsynode.
Im Übrigen gilt Art. 69 Abs. 4 analog.
( 3 ) Die Anerkennung als Partnerorganisation (Partnereinrichtung) kann jederzeit widerrufen werden, wenn der kirchliche Zweck nicht mehr erfüllt wird oder wenn die Tätigkeit der anerkannten Partnerorganisation (Partnereinrichtung) das Wohl oder Ansehen der (betreffenden) Evangelischen Kirche in Österreich schädigt. Der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch Beschluss der zuständigen Synode bzw. der Generalsynode. In dringenden Fällen kann dies mittels Verfügungen mit einstweiliger Geltung erfolgen (Art. 83 Abs. 6, Art. 98 Abs. 3 Z. 3, Art. 112 Abs. 4). Der Widerruf der Anerkennung ist im Amtsblatt kund zu machen.
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Artikel 70

( 1 ) Werke, evangelisch-kirchliche Gemeinschaften, Anstalten und Stiftungen, die nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Österreich errichtet werden, sind Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 4 Protestantengesetz 1961. Sie stellen organisatorische Ausgliederungen der Evangelischen Kirche in Österreich dar, mit deren Hilfe kirchliche, insbesondere übergemeindliche, diakonische, missionarische, mildtätige Aufgaben, auch in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht, wahrgenommen werden.
( 2 ) Mit der Errichtung eines Werkes, einer evangelisch-kirchlichen Gemeinschaft, Anstalt oder Stiftung als Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 4 Protestantengesetz 1961 (Einrichtung nach Art. 70 Abs. 1) bringt die (betreffende) Evangelische Kirche in Österreich zum Ausdruck, dass die Einrichtung unmittelbar und auf Dauer für sie selbst oder für eine ihrer Gliederungen tätig wird. Für die Errichtung hat der zuständige Oberkirchenrat auf der Grundlage von Vorschlägen der Proponenten eine Ordnung zu entwerfen. Diese Ordnung hat neben dem Arbeitsumfang Bestimmungen über die Mitgliedschaft, die Zusammensetzung der Organe, deren Kompetenzen (inklusive Art der Führung und Verwaltung), die Vertretung nach außen sowie eine Regelung über die Auflösung zu enthalten. Bei Werken und Anstalten hat die Ordnung überdies die Regelung des Verhältnisses zur und die wechselseitige Zusammenarbeit mit der (betreffenden) Evangelischen Kirche und ihren Gliederungen zu enthalten; ergänzende Vereinbarungen mit der betreffenden Kirche sind möglich. Bei evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften und Stiftungen ist der Entwurf einer Vereinbarung mit der betreffenden Evangelischen Kirche, die vor allem die Zusammenarbeit regelt, vom zuständigen Oberkirchenrat gemeinsam mit den Proponenten zu erstellen; dies nach vorheriger Beratung in den zuständigen Kirchenpresbyterien. Ist der Proponent eine eigene juristische Person, hat er sich rechtsverbindlich zu verpflichten, nach Errichtung des betreffenden Werkes, der evangelisch-kirchlichen Gemeinschaft, Anstalt oder Stiftung als Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 4 Protestantengesetz 1961, nach Maßgabe der staatlichen Rechtsvorschriften diese juristische Person — unter Übertragung deren Aktivvermögens auf die Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 4 Protestantengesetz 1961 — aufzulösen. Dies ist dem zuständigen Oberkirchenrat schriftlich mitzuteilen.
Die Errichtung einer Einrichtung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Beschluss der zuständigen Synode bzw. der Generalsynode. Im Rahmen der Beschlussfassungen haben die Genehmigung der entsprechenden Ordnung sowie der (allfälligen) Vereinbarung und die Errichtung als Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 4 Protestantengesetz 1961 zu erfolgen. 10 Die Beschlüsse der zuständigen Synode bzw. der Generalsynode samt Ordnung sind im Amtsblatt kund zu machen. 11 Der zuständige Oberkirchenrat hat die Errichtung als Körperschaft öffentlichen Rechts dem Kultusamt im Sinne des Protestantengesetzes 1961 anzuzeigen.
( 3 ) Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben zumindest ein Rechnungswesen in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen, mit der Verpflichtung der Erstellung eines jährlichen Jahresabschlusses, in dem getrennt die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die Verbindlichkeiten auszuweisen sind; die Jahresabschlüsse sind durch Rechnungsprüfer zu überprüfen (Art. 41). Verfolgt eine solche Einrichtung eine unternehmerische Tätigkeit (inklusive land- und forstwirtschaftlichen Betrieb), hat sie diese auf der Grundlage der jeweils geltenden staatlichen Rechtsvorschriften durchzuführen. In diesem Fall müssen das Rechnungswesen und die Erstellung der Jahresabschlüsse den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen. Wird im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit (inklusive Land- und Forstwirtschaft) von einer Einrichtung gemäß Abs. 1 ein Jahresumsatz von mehr als EUR 700.000 erzielt, hat sie jedenfalls ein Rechnungswesen und einen Jahresabschluss analog den Bestimmungen der §§ 189 ff. Unternehmensgesetzbuch zu führen bzw. zu erstellen. Die Kriterien für sogenannte kleine Kapitalgesellschaften sind hierbei zu berücksichtigen. Diese Einrichtungen haben neben der Prüfung durch die Rechnungsprüfer die Jahresabschlüsse unter analoger Anwendung des Unternehmensgesetzbuches durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen.
( 4 ) Einrichtungen gemäß Abs. 1, die unternehmerische Aufgaben (inklusive Land- und Forstwirtschaft) verfolgen, dürfen nur errichtet werden, wenn die nachhaltige wirtschaftliche Lebensfähigkeit bescheinigt ist. Die Auflösung mit anschließender Liquidation (inklusive einmaligem Gläubigeraufruf) einer solchen Einrichtung ist über Antrag des zuständigen Oberkirchenrates nach Anhörung des zuständigen Finanzausschusses bzw. der Finanzausschüsse sowie der betreffenden Einrichtung von der zuständigen Synode bzw. der Generalsynode zu beschließen, wenn die nachhaltige wirtschaftliche Lebensfähigkeit nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr anzunehmen ist, insbesondere bei Vorliegen einer Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes. Diesfalls kann über Antrag des zuständigen Oberkirchenrates der zuständige Rechts- und Verfassungsausschuss mit Zustimmung des zuständigen Finanzausschusses bzw. der Finanzausschüsse bzw. es kann der Oberkirchenrat H. B. Verfügungen mit einstweiliger Geltung betreffend die Auflösung und Liquidation erlassen (Art. 83 Abs. 6, 98 Abs. 3 Z. 3, 112 Abs. 4). Die Auflösung und die erfolgte Liquidation sind im Amtsblatt kund zu machen. Nach abgeschlossener Liquidation ist die Beendigung der Einrichtung als Körperschaft öffentlichen Rechts vom zuständigen Oberkirchenrat dem Kultusamt gemäß § 5 Protestantengesetz 1961 anzuzeigen.
( 5 ) Für Einrichtungen gemäß Abs. 1 ist der jeweils zuständige Oberkirchenrat bzw. die für das Werk zuständige Gliederung der Evangelischen Kirche in Österreich das Aufsichtsorgan. Die Aufsicht betrifft die Prüfung der Rechtmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der gesamten Geschäftstätigkeit des Werkes, der evangelisch-kirchlichen Gemeinschaft, der Anstalt oder Stiftung der Kirche. Aufsichtsmittel sind auf der Grundlage von Jahresberichten oder Meldungen insbesondere die Einschau in alle Daten und Unterlagen, die jederzeit und auf Verlangen sofort zu gewähren ist, ferner die Versiegelung der Unterlagen, die Einsetzung einer fachlich ausgewiesenen Person oder Organisation als Verwaltungskommissar zur Prüfung der Geschäftstätigkeit und der Vorbehalt des zuständigen Oberkirchenrates, bestimmte oder alle Geschäfte der Einrichtung der Kirche vorweg zu genehmigen. Die Tätigkeit der Kontrollausschüsse A. B. und H. B., der Synoden bzw. der Generalsynode wird nicht berührt.
( 6 ) Mitglieder der Oberkirchenräte A. B., H. B. und A. und H. B. dürfen in Werken, evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften, Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen keine Vorstands- oder Aufsichtsratsfunktion übernehmen, können jedoch ohne Stimmrecht mitwirken.
( 7 ) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 regeln und verwalten ihre Aufgaben selbstständig im Rahmen ihrer Ordnungen, im Rahmen der Kirchenverfassung, der Kirchengesetze und der sonstigen kirchenrechtlichen Regelungen. Eine wie immer geartete Haftung der Evangelischen Kirche A. B. bzw. H. B. oder A. und H. B. ist ausgeschlossen.
( 8 ) Für Änderungen (inklusive Änderung der Ordnung) und Umwandlungen von Einrichtungen gemäß Abs. 1, die als Körperschaften öffentlichen Rechts von den Synoden bzw. der Generalsynode errichtet werden, gelten die Regelungen des Abs. 2 analog mit der Maßgabe, dass über die Änderung bzw. Umwandlung das zuständige Organ der Einrichtung zuerst zu beschließen hat. Die Auflösung einer solchen Einrichtung erfolgt durch Beschluss der zuständigen Synode bzw. der Generalsynode über Beschlussfassung des zuständigen Organs der Einrichtung, soferne nicht ausnahmsweise eine zwangsweise Auflösung gemäß Abs. 4 zu erfolgen hat. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann analog zu Abs. 4 eine zwangsweise Auflösung mit anschließender Liquidation verfügt bzw. beschlossen werden. Die Auflösung sowie die erfolgte Liquidation sind im Amtsblatt kund zu machen. Nach durchgeführter Liquidation mit einem einmaligen Gläubigeraufruf hat der zuständige Oberkirchenrat die Auflösung, die erfolgte Liquidation sowie die Beendigung der Errichtung als Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 5 Protestantengesetz 1961 beim Kultusamt anzuzeigen.
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Artikel 71

( 1 ) Einrichtungen gemäß Art. 69, 69a und Art. 70, die von einer der Evangelischen Kirchen in Österreich finanziell unterstützt werden, unterliegen hinsichtlich dieser Unterstützung bzw. Förderung der Aufsicht der die Förderung gewährenden Gliederung der Evangelischen Kirche. Die Tätigkeit der Kontrollausschüsse der Synode A. B. und H. B. bzw. der Generalsynode bleibt unberührt. Es entsteht oder besteht aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Unterstützung und Förderung keine darüber hinausgehende Aufsichtspflicht, Haftung oder sonstige vermögensrechtliche Sicherungspflicht für die Evangelische Kirche oder eine ihrer Gliederungen.
( 2 ) Einrichtungen nach Art. 69a und 70 sind zu jährlichen Berichten über ihre Tätigkeit und ihre Finanzlage (unter Anschluss ihrer Jahresabschlüsse samt Bericht über die Rechnungsprüfung) an den jeweils zuständigen Oberkirchenrat verpflichtet. Einrichtungen gemäß Art. 69 Abs. 1 haben nur über Aufforderung des zuständigen Oberkirchenrates und/oder, wenn sie ausschließlich im Bereich einer Superintendenz tätig sind, über Aufforderung des jeweiligen Superintendentialausschusses über ihre Tätigkeit und Finanzlage (unter Anschluss ihrer Jahresabschlüsse samt Bericht über die Rechnungsprüfung) zu berichten. Der zuständige Oberkirchenrat bzw. Superintendentialausschuss kann nach Vorlage dieser Berichte und Unterlagen ergänzende Unterlagen sowie weitere Informationen verlangen.
( 3 ) Einrichtungen gemäß Art. 69, 69a und 70 haben Veränderungen in den Organen dem jeweils zuständigen Oberkirchenrat und dem zuständigen Superintendenten bzw. der Superintendentin schriftlich anzuzeigen. Sie sind verpflichtet, den zuständigen Oberkirchenrat schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes, von wichtigen Prozessführungen, insbesondere vor Einbringung von Rechtsmitteln bei Höchstgerichten, Gerichten der Europäischen Union und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu informieren.
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Artikel 72

Für die Mitgliedseinrichtungen der „Diakonie Österreich“ kann der Oberkirchenrat A. und H. B. unter Berücksichtigung der Kriterien der Art. 69 bis 72 mit der „Diakonie Österreich“ Ausnahmen vereinbaren. Der Oberkirchenrat A. und H. B. hat vor Abschluss solcher Vereinbarungen die Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses und des Finanzausschusses einzuholen.
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XI.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche (Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses) und die Evangelisch-Reformierte Kirche (Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses)

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1.
Die Synoden

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1.1
Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 73

( 1 ) Die „Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses“ bzw. die „Evangelisch-Lutherische Kirche“, kurz „Evangelische Kirche A. B.“, umfasst alle Superintendenzen, deren Pfarrgemeinden, sowie die Werke, die evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften, Anstalten und Stiftungen dieser Kirche.
( 2 ) Die „Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses“ bzw. die „Evangelisch-Reformierte Kirche“, kurz „Evangelische Kirche H. B.“, umfasst alle Pfarrgemeinden H. B. und die Pfarrgemeinden A. und H. B. im Bundesland Vorarlberg sowie die Werke, evangelisch-kirchliche Gemeinschaften, Anstalten und Stiftungen dieser Kirche.
( 3 ) Die Organe dieser Evangelische Kirchen sind die Synoden, der Rechts- und Verfassungsausschuss, der Theologische Ausschuss und der Finanzausschuss, wenn sie verbindliche Beschlüsse fassen, die Kirchenpresbyterien und die Oberkirchenräte.
( 4 ) Die Funktionsperiode der Synoden beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Konstituierung und endet mit dem Zeitpunkt der Konstituierung der neu gewählten Synoden.
( 5 ) Die Mitglieder der Synoden werden auf sechs Jahre gewählt und können nach Ablauf ihrer Funktionsdauer wieder gewählt werden.
( 6 ) Für jedes gewählte Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen, der oder die im Fall vorübergehender Verhinderung des gewählten Mitglieds dieses vertritt, ohne in der Synode das passive Wahlrecht zu erhalten.
( 7 ) Scheidet ein Mitglied aus, ist für die restliche Dauer der Synode ein neues Mitglied zu wählen oder zu bestellen. Bis zur Neuwahl oder Bestellung nimmt der allfällige Stellvertreter oder die allfällige Stellvertreterin ohne passives Wahlrecht in der Synode die Funktion des oder der Ausgeschiedenen wahr.
( 8 ) Jedes Mitglied der Synode hat seinem Organ, von dem es in die Synode gewählt bzw. entsandt worden ist, regelmäßig über seine Tätigkeit in der Synode zu berichten.
( 9 ) Die Mitgliedschaft zur Synode erlischt auch vor Ablauf deren Amtsperiode
  1. für gewählte und entsendete Mitglieder, wenn sie die Voraussetzungen ihrer Wählbarkeit verlieren;
  2. wenn ein von der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien aus dem Kreis der an ihr lehrenden Universitätsprofessoren oder Universitätsprofessorinnen der Theologie A. B. bzw. H. B. entsendetes Mitglied diesem Personenkreis nicht mehr angehört;
  3. wenn ein Vertreter oder eine Vertreterin der Religionslehrer und Religionslehrerinnen nicht mehr angestellt ist oder die Tätigkeit nicht mehr ausübt.
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Artikel 74

( 1 ) Den Synoden obliegt die Gesetzgebung für ihre Kirche sowie die Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten der Gesamtkirche. Zu ihrem Wirkungskreis gehören insbesondere:
  1. die Erlassung der Geschäftsordnung der Synode, ihrer Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams;
  2. die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin (A. B.) bzw. des oder der Vorsitzenden (H. B.) sowie die Wahl der Stellvertreter bzw. der Stellvertreterinnen; Mitglieder der Oberkirchenräte sind für das Amt des Präsidiums bzw. des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden nicht wahlfähig;
  3. die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterinnen in Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams;
  4. die Entscheidung über Fragen der kirchlichen Lehre und der gottesdienstlichen Ordnung;
  5. die Beratung und Beschlussfassung über die nur diese Kirche betreffenden gesetzlichen Regelungen, einschließlich der Kirchenverfassung, insbesondere auch die Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung; die Beratung über Berichte betreffend die geistliche Entwicklung und den Zustand der Kirchen; die Stellungnahme zu Vorlagen des Oberkirchenrates;
  6. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die sie selbst betreffen, an die Generalsynode, insbesondere hinsichtlich der Kirchenverfassung und anderer landeskirchlicher Gesetze;
  7. die Zulassung von Agenden, Gesangsbüchern, Bibel- und Katechismusausgaben; bei allen Maßnahmen und Entscheidungen über kirchenmusikalische Angelegenheiten sind Stellungnahmen der Fachkräfte, insbesondere des Landeskantors bzw. der Landeskantorin einzuholen;
  8. die Beschlussfassung über Angelegenheiten der Art. 69 bis 72, ausgenommen in Ansehung von Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften des Privatrechtes betreffend Zuerkennung der Führung der Bezeichnung „evangelisch“, „evangelisch A. B.“, „evangelisch H. B.“, „evangelisch-lutherisch“, „evangelisch-reformiert“, „lutherisch“, „reformiert“ oder „protestantisch“, sowie Widerruf dieser Zuerkennung;
  9. die Erlassung von Richtlinien für die Subventionsvergabe und für die Finanzgebarung der Kirche im Allgemeinen;
  10. die Beschlussfassung über die Haushaltspläne und die Rechnungsabschlüsse, die Bestellung der Abschlussprüfer; kommt ein Beschluss über den Haushalt des nächsten Jahres nicht zustande, wird für jeden Monat 1/12 des Vorjahreshaushaltes bereitgestellt;
  11. die Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen die Kirchenpresbyterien und die Oberkirchenräte oder deren Mitglieder;
  12. die Zustimmung oder Ablehnung des längerfristigen, das heißt zumindest fünfjährigen, Stellenplanes der Evangelischen Kirchen A.B. bzw. H.B. für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, der vom zuständigen Kirchenpresbyterium nach einem Entwurf des zuständigen Oberkirchenrates und nach Befassung des Finanzausschusses, im Bereich der Kirche H.B. auch des Kontrollausschusses, zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
( 2 ) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 10 werden in der Kirche H. B. über Auftrag der Synode H. B. vom Kontrollausschuss H. B. wahrgenommen.
( 3 ) Wenn die Synoden zu gemeinsamer Beratung über gemeinsame Angelegenheiten zusammentreten, erfolgt die Abstimmung getrennt nach Synoden. Übereinstimmende Beschlüsse der Synode A. B. und H. B. gelten als Beschluss der Generalsynode. Die Geschäftsordnung der Generalsynode legt den Vorsitz bei gemeinsamen Beratungen fest.
( 4 ) Die Synoden sind nicht berechtigt, das Bekenntnis ihrer Kirche zu ändern.
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Artikel 75

( 1 ) Die Synoden treten zusammen und verfahren nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung und den von ihnen zu beschließenden Geschäftsordnungen. Sofern dort nichts Näheres bestimmt ist, gelten die Regelungen der Verfahrensordnung.
( 2 ) Die von den Synoden gefassten allgemein verbindlichen Beschlüsse sind vom Oberkirchenrat A. und H. B. ohne Verzug im Amtsblatt für die Evangelische Kirche in Österreich zu verlautbaren und erlangen, wenn im Beschluss nichts anderes bestimmt ist, eine Woche nach der Verlautbarung rechtsverbindliche Kraft.
( 3 ) Davon sind Regelungen ausgenommen, auf die Art. 111 Abs. 6 Anwendung findet. Diese Regelungen treten erst nach Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 111 Abs. 3 und 4 in Kraft.
( 4 ) Verhandlungsschriften und sonstige Schriftstücke der Synoden, der Generalsynode und der Kirchenpresbyterien sind dem zuständigen Oberkirchenrat zur Aufbewahrung zu übergeben.
( 5 ) In den Geschäftsordnungen der Synoden kann vorgesehen werden, dass in Zeiten einer Epidemie/Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme Synodensessionen in Form von Online-Sessionen in digitaler Form durchgeführt werden können. Voraussetzung für die Durchführung solcher Online-Synodensessionen in digitaler Form sind allerdings die technischen Möglichkeiten für die Durchführung solcher und die technische Möglichkeit der Teilnahme eines jeden Mitglieds der Synode (inklusive Ersatzmitglieder im Rahmen der Vertretung). In den Geschäftsordnungen muss auch geregelt werden, wie unselbstständige und/oder selbstständige Initiativanträge aus den Reihen der Synodalen während der Online-Synodensession wirksam eingebracht werden können und wie die Feststellung der Abstimmungsergebnisse erfolgt. Wahlsitzungen für die Wahlen von Präsidien der Synoden, Bischof bzw. Bischöfin der Evangelisch-lutherischen Kirche, Landessuperintendent bzw. Landessuperintendentin sowie Mitgliedern der Oberkirchenräte können nicht im Rahmen von Online-Synodensessionen in digitaler Form durchgeführt werden.
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1.2
Die Synode A.B.

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Artikel 76

( 1 ) Mitglieder der Synode A. B. sind:
  1. der Bischof oder die Bischöfin;
  2. der Präsident oder die Präsidentin der Synode, der oder die mit Amtsantritt aus einem Superintendentialausschuss oder aus einem Oberkirchenrat ausscheidet, falls er oder sie diesen kirchlichen Leitungsämtern angehört;
  3. die Mitglieder des Oberkirchenrates A. B.;
  4. die Superintendenten und Superintendentinnen, die Superintendentialkuratoren und Superintendentialkuratorinnen;
  5. die von den Superintendentialversammlungen gewählten Abgeordneten;
  6. bis zu drei von der Synode mit einfacher Mehrheit gewählte weitere Abgeordnete;
  7. ein von der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien aus dem Kreis der an ihr lehrenden Universitätsprofessoren oder Universitätsprofessorinnen der Lutherischen Theologie entsendetes Mitglied;
  8. je ein angestellter, nichtordinierter Vertreter oder eine angestellte, nichtordinierte Vertreterin der Religionslehrer und Religionslehrerinnen an allgemeinbildenden und an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie ein angestellter, nichtordinierter Vertreter oder eine angestellte, nichtordinierte Vertreterin an Pflichtschulen;
  9. ein Vertreter oder eine Vertreterin der „Diakonie Österreich“;
  10. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Kirchenmusik, entsandt vom Beirat für Kirchenmusik;
  11. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Evangelischen Jugend Österreich, der oder die nach Maßgabe der Bestimmungen der Ordnung der Evangelischen Jugend zu wählen ist und zum Zeitpunkt der Wahl das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 2 ) Insgesamt darf die Zahl der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen die Zahl der weltlichen Mitglieder nicht übersteigen. Übersteigt die Zahl der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen die Zahl der weltlichen Mitglieder, ist der Präsident der Synode A. B. ermächtigt, geeignete Vorkehrungen für die Einhaltung der Bestimmung zu treffen.
( 3 ) Von den Superintendentialversammlungen sind je zwei Abgeordnete geistlichen und weltlichen Standes zu wählen. Superintendenzen, die mehr als 40.000 Mitglieder zählen, entsenden je angefangene weitere 20.000 Mitglieder je ein weiteres Mitglied geistlichen und weltlichen Standes. Grundlage der Berechnung ist der vom Oberkirchenrat im Amtsblatt der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich in dem der Konstituierung der Synode vorangegangenen Jahr verlautbarte Seelenstandsbericht.
( 3a ) Zusätzlich kann jede Superintendentialversammlung einen weiteren Abgeordneten oder eine weitere Abgeordnete weltlichen Standes wählen, der oder die zum Zeitpunkt der Wahl das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 4 ) Wählbar zu Mitgliedern geistlichen Standes sind gewählte, bestellte bzw. zugeteilte Pfarrer und Pfarrerinnen der Superintendenz, zu Mitgliedern weltlichen Standes wahlfähige Mitglieder der Evangelischen Kirche A. B., die einem Presbyterium angehören oder mindestens eine Funktionsperiode angehört haben. Für wahlfähige Mitglieder der Evangelischen Kirche A.B., die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, gilt die Voraussetzung, einem Presbyterium anzugehören oder mindestens eine Funktionsperiode angehört zu haben, nicht.
( 5 ) Näheres bestimmen die Wahlordnung, die Geschäftsordnungen bzw. die Ordnungen der Werke und der evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften, Anstalten und Stiftungen.
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Artikel 77

( 1 ) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 74 gehören zum Aufgabenbereich der Lutherischen Synode
  1. die Wahl des Bischofs oder der Bischöfin, des Präsidenten oder der Präsidentin aus den wahlfähigen weltlichen Mitgliedern der Evangelischen Kirche A. B., die einem Presbyterium angehören oder mindestens eine Amtsperiode angehört haben; ferner die Wahl der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Präsidenten oder der Präsidentin, die aus der Mitte der Synode A. B. gewählt werden; ferner die Wahl der Mitglieder des Oberkirchenrates. Abberufungen dieser Mitglieder der Synode A. B. erfolgen nach den Vorschriften ihrer Wahl.
  2. Aussprache über den Bericht des Bischofs oder der Bischöfin;
  3. die Entlastung des Finanzausschusses und des Oberkirchenrates A. B.
( 2 ) Eine Mehrheit von zwei Dritteln ist erforderlich:
  1. bei der Wahl des Bischofs oder der Bischöfin, des Präsidenten oder der Präsidentin;
  2. bei der Abberufung des Bischofs oder der Bischöfin, des Präsidenten oder der Präsidentin, der Oberkirchenräte oder Oberkirchenrätinnen;
  3. bei Beschlüssen zur Kirchenverfassung und Wahlordnung sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 74 Abs. 1 Z. 1, 4 und 7;
  4. für die Zustimmung oder die Ablehnung des längerfristigen, das heißt zumindest fünfjährigen, Stellenplanes der Kirche A.B. für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen (Art. 74 Abs. 1 Z 12).
( 3 ) In der Synode A. B. führt der Präsident oder die Präsidentin den Vorsitz. Er oder sie bilden mit den Stellvertretern oder den Stellvertreterinnen das Präsidium der Synode A. B.
( 4 ) Das Präsidium beruft die Synode A. B. ein. Sie tagt mindestens einmal jährlich, ausgenommen in Zeiten einer Epidemie/Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme. Die Tagesordnung, den Ort und die Zeit der Sessionen legt das Präsidium der Synode nach Anhörung des Kirchenpresbyteriums fest. Die Konstituierung der Synode, die Segnung und Angelobung ihrer Mitglieder erfolgt durch den Bischof bzw. die Bischöfin, ebenso die Amtseinführung des Präsidenten oder der Präsidentin.
( 5 ) In der Geschäftsordnung ist näher zu regeln, dass und in welcher Form die Ausschüsse der Synode während der Session der Synode zur Beratung zusammentreten können.
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1.3
Die Synode H. B.

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Artikel 78

( 1 ) Mitglieder der Reformierten Synode (Synode H. B.) sind:
  1. alle Pfarrer und Pfarrerinnen auf Pfarrstellen der einzelnen Pfarrgemeinden sowie die Presbyter und Presbyterinnen, die jedes Presbyterium aus seiner Mitte entsprechend der Anzahl der Pfarrstellen wählt;
  2. ein von der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien aus dem Kreise der an ihr lehrenden Universitätsprofessoren oder Universitätsprofessorinnen der reformierten Theologie entsendetes Mitglied;
  3. je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus den im Bereich der Evangelischen Kirche H. B. tätigen Religionslehrern und Religionslehrerinnen namhaft gemachten Vertretern oder Vertreterinnen, nämlich jeweils an allgemeinbildenden und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Pflichtschulen;
  4. ein von den Diakonen und Diakoninnen der Reformierten Kirche namhaft gemachtes Mitglied;
  5. bis zu zwei von der Evangelischen Jugend H.B. namhaft gemachte Mitglieder der Evangelischen Jugend H.B., welche zum Zeitpunkt ihrer Entsendung das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 30. Lebensjahr, vollendet haben.
( 2 ) Die Mitgliedschaft zur Synode H. B. erlischt auch vor Ablauf ihrer Funktionsdauer, wenn ein Pfarrer oder eine Pfarrerin die Pfarrstelle nicht mehr innehat oder der Presbyter oder die Presbyterin aus dem Presbyterium, das ihn oder sie wählte, ausscheidet.
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Artikel 79

( 1 ) Zum Wirkungskreis der Synode H. B. gehört insbesondere
1.
die Wahl des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin;
2.
die Wahl der sieben Mitglieder der Synode H.B. in der Generalsynode aus dem Kreis der nach Art. 78 Abs. 1 Z 1 bis 4 namhaft gemachten Personen;
2a.
die Wahl eines zusätzlichen Mitgliedes der Synode H.B. in der Generalsynode aus dem Kreis der nach Art. 78 Abs.1 Z 5 namhaft gemachten Personen;
3.
die Wahl eines Vertreters oder einer Vertreterin in den Jugendrat H. B.;
4.
die Beratung über den Zustand und die Bedürfnisse der Pfarr- und Teilgemeinden der Evangelischen Kirche H. B. auf Grund eines vom Landessuperintendenten oder von der Landessuperintendentin erstatteten Berichtes, insbesondere mit Bezug auf Gottesdienst, Weltmission und Ökumene, Kirchenzucht, Schulwesen, Jugendarbeit, Diakonie und soziale Verantwortung, Bildungsarbeit, Öffentlichkeitsarbeit und kulturelle Aktivitäten sowie die Sorge für Vertiefung und Ausbau des kirchlichen Lebens in den Pfarrgemeinden;
5.
die Beschlussfassung über Anträge der Presbyterien sowie über Anträge aus der Mitte der Synode H. B., falls sie von mindestens drei anwesenden Mitgliedern unterstützt werden;
6.
die Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Oberkirchenrates H. B., soweit nicht der Revisionssenat zuständig ist;
7.
die Beratung über Angelegenheiten der Kirchenverfassung und über Beschwerden wegen Verletzung der der Evangelischen Kirche H. B. und ihren Mitgliedern gewährleisteten Rechte;
8.
die in Art. 74 und 97 Abs. 10 festgelegten Aufgaben.
( 2 ) Eine Mehrheit von zwei Dritteln ist erforderlich bei der Wahl des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin und bei Beschlüssen über Bestimmungen der Kirchenverfassung bzw. der Wahlordnung.
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2.
Das Kirchenpresbyterium A. B.

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Artikel 80

( 1 ) Dem Kirchenpresbyterium A. B. gehören von Amts wegen an:
  1. der Bischof oder die Bischöfin;
  2. der Präsident oder die Präsidentin der Synode A. B.;
  3. die Oberkirchenräte bzw. Oberkirchenrätinnen A. B.;
  4. die Superintendenten bzw. Superintendentinnen;
  5. die Superintendentialkuratoren bzw. die Superintendentialkuratorinnen.
( 2 ) Im Verhinderungsfall treten die entsprechenden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen an die Stelle der Mitglieder des Kirchenpresbyteriums, beim Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A. B. jedoch nur der weltliche Vizepräsident oder die weltliche Vizepräsidentin.
( 3 ) Im Kirchenpresbyterium führen der Bischof oder die Bischöfin und der Präsident oder die Präsidentin unter gemeinsamer Verantwortung den Vorsitz im Wechsel.
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Artikel 81

( 1 ) Das Kirchenpresbyterium A. B. trägt die Verantwortung für die nachhaltige Entwicklung der Evangelischen Kirche A. B. Es hat darauf zu achten, dass die Evangelische Kirche A. B. in allen ihren Gliederungen den ihr in den Lebensvollzügen (Art. 1 Abs. 1) anvertrauten Auftrag erfüllen kann. Es hat insbesondere die Aufgabe, die längerfristigen Planungen, die grundsätzlichen Entwicklungslinien der Evangelischen Kirche A. B. zu erarbeiten, zu beraten und der Synode A. B. zur Beschlussfassung vorzulegen; im Besonderen
  1. die längerfristigen, zumindest fünfjährigen Stellenpläne für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kirchenamt A. B.;
  2. die Erarbeitung von Stellungnahmen zu grundsätzlichen religiösen, kirchlichen und gesellschaftlichen Fragen, insbesondere zwischen den Sessionen der Synode A. B.;
  3. die Festlegung der Pflichtkollekten;
  4. die Erarbeitung allgemeiner Grundsätze für die Ausbildung und Prüfung der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen;
  5. die Vorschläge zu kirchlichen Feiertagen;
  6. die grundsätzliche, theologisch begründete Regelung des Kirchenein- und -austrittes.
( 2 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich das Kirchenpresbyterium insbesondere des Kirchenamtes A. B. oder externer Experten oder Expertinnen.
( 3 ) Sofern es zur Umsetzung der Beschlüsse des Kirchenpresbyteriums der Erlassung von Kirchengesetzen bedarf, hat das Kirchenpresbyterium auf dem vorgesehenen Weg die Synode A. B. zu befassen und Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen; es ist in der Synode antragsberechtigt. Zur unmittelbaren Umsetzung der Beschlüsse ist das Kirchenamt unter Verantwortung des Oberkirchenrates A. B. verpflichtet. Das Kirchenpresbyterium kann das Kirchenamt A. B. oder den Oberkirchenrat mit bestimmten Angelegenheiten beauftragen.
( 4 ) Das Kirchenpresbyterium tagt mindestens zweimal jährlich, allenfalls auch in mehr als eintägigen Klausuren; Tagesordnung, Ort und Zeit der Sitzungen legen die Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Mitgliedern gemeinsam fest. Beschlüsse auf schriftlichem Weg sind zulässig.
( 5 ) Bei Sitzungen der Kirchenpresbyterien A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung führt der Präsident oder die Präsidentin A. B., in deren Vertretung der oder die Vorsitzende der Synode H. B. den Vorsitz.
( 6 ) Zu außerordentlichen Sitzungen ist das Kirchenpresbyterium einzuberufen, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern bzw. vom Oberkirchenrat beantragt wird.
( 7 ) Näheres zum Verfahren der Kirchenpresbyterien bestimmen die Geschäftsordnung der Synode A. B., der Synode H. B. und der Generalsynode.
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3.
Das Kirchenpresbyterium H. B.

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Artikel 82

( 1 ) Dem Kirchenpresbyterium H.B. gehören der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Synode H.B. sowie ein geistliches und ein weltliches Mitglied der Synode H.B. an, welche diese aus ihrer Mitte wählt. Die gewählten Mitglieder müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind den österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
( 2 ) Wählbar zum geistlichen Mitglied ins Kirchenpresbyterium ist jeder geistliche Amtsträger und jede geistliche Amtsträgerin der Kirche H.B.
( 3 ) Das weltliche Mitglied soll über Qualifikationen und Erfahrungen in wirtschaftlichen und juristischen Belangen verfügen.
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4.
Ausschüsse, Kommissionen, Projekte

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Artikel 83

( 1 ) Ausschüsse und Kommissionen werden von der Synode oder dem Kirchenpresbyterium auf die Dauer der Amtsperiode der Synode A. B. eingesetzt. Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte der Organe gewählt. Die ebenfalls von der Synode A. B. oder dem Kirchenpresbyterium A. B. zu wählenden Mitglieder der Kommissionen können dagegen bis zu zwei Drittel dem sie einsetzenden Organ nicht angehören. Die letztgenannten Mitglieder müssen die allgemeine Wählbarkeit in die Gemeindevertretung besitzen oder geistliche Amtsträger bzw. Amtsträgerinnen der Evangelischen Kirche A.B. oder H.B sein. Richtet die Synode Kommissionen ein, können die der Synode nicht angehörenden Mitglieder auf Beschluss der Synode vom Kirchenpresbyterium A. B. später bestellt werden. Die Ausschüsse und Kommissionen haben die Beratungen der Synode oder des Kirchenpresbyteriums vorzubereiten und Beschlussvorlagen auszuarbeiten. Projektteams werden zeitlich befristet mit konkreten Arbeitszielen, Arbeitsmethoden und den zu erwartenden Ergebnissen von der Synode A. B., dem Oberkirchenrat A. B. oder dem Kirchenpresbyterium A. B. eingerichtet und von dem sie einrichtenden Organ besetzt. Für die Mitglieder eines Projektteams besteht kein Erfordernis einer Mitgliedschaft zu dem sie einsetzenden Organ. Davon ausgenommen ist der Leiter bzw. die Leiterin des Projektteams. 10 Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams werden von dem sie einsetzenden Organ finanziert.
( 2 ) Die Leitung der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams obliegt jeweils einem Mitglied des sie einsetzenden Organs. Im Übrigen regeln die Wahlordnung und allenfalls die Geschäftsordnung die Besetzung, das Verfahren und die Aufgaben der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams.
( 3 ) Die Mitglieder der Oberkirchenräte sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, Kommissionen oder Projektteams ohne Stimmrecht teilzunehmen.
( 4 ) Als ständige Ausschüsse sind von der Synode A. B. der Theologische Ausschuss, der Rechts- und Verfassungsausschuss, der Finanzausschuss, der Kontrollausschuss und der Nominierungsausschuss einzurichten. Der Bischof oder die Bischöfin ist von Amts wegen Mitglied des Theologischen Ausschusses und des Nominierungsausschusses, je ein Mitglied des Präsidiums der Synode A. B. Mitglied des Finanzausschusses und des Rechts- und Verfassungsausschusses.
( 5 ) Die Synode kann nach Zweckmäßigkeit weitere Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams einrichten.
( 6 ) Der Rechts- und Verfassungsausschuss, in theologischen Fragen gemeinsam mit dem Theologischen Ausschuss, ist ermächtigt, mit Zweidrittelmehrheit namens der Synode A. B. Verfügungen mit einstweiliger Geltung über Antrag des Oberkirchenrates A. B. zu erlassen (Art. 88); sie sind der nächsten Session der Synode A. B. zur Bestätigung oder Aufhebung vorzulegen. Der Finanzausschuss ist ermächtigt, jederzeit die Finanzlage der Evangelischen Kirche A. B. zu prüfen, allfällige Nachtragshaushalte über Antrag des Oberkirchenrates A. B. mit Zweidrittelmehrheit zu genehmigen, bei Gefahr im Verzug einzuschreiten und die zum Wohle der Evangelischen Kirche A. B. nötig erscheinenden Maßnahmen bei den zuständigen Organen anzuregen und insbesondere Sitzungen der Synode A. B., des Oberkirchenrates A. B. und des Kontrollausschusses einzuberufen.
( 7 ) Kann in einem Kalenderjahr in den Monaten Oktober bis Dezember in Folge einer Epidemie/Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme keine Session der Synode A.B. abgehalten werden, hat abweichend von Art. 74 Abs. 1 Z. 10 über Aufforderung des Präsidiums der Synode A.B. der Finanzausschuss A.B. für das kommende Kalenderjahr den Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.B. mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Dies erfolgt gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Synode A.B.
( 8 ) Über Antrag des Oberkirchenrates A. B., des Kirchenpresbyteriums A. B., der Ausschüsse und Kommissionen kann das Präsidium der Synode A. B. beschließen, dass in wichtigen Fällen Anträge vor deren Vorlage an die Synode A. B. bzw. Generalsynode den Presbyterien, in der Evangelischen Kirche A. B. auch den Superintendentialausschüssen, mitzuteilen sind.
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5.
Die Kontrollausschüsse

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Artikel 84

( 1 ) Die Synoden A. B. und H. B. wählen für ihre Amtsdauer zur Prüfung der Rechnungsabschlüsse ihrer jeweiligen Kirchen Kontrollausschüsse, in der Regel aus ihrer Mitte.
( 2 ) In den Kontrollausschuss der Synode A. B. können auch Personen gewählt werden, die einem Superintendentialausschuss angehören, in den Kontrollausschuss der Synode H. B. können auch Personen gewählt werden, die einem Presbyterium angehören. Der oder die Vorsitzende der Synode H. B. gehört dem Kontrollausschuss der Synode H. B. von Amts wegen an.
( 3 ) Als Mitglied eines Kontrollausschusses ist nur wählbar, wer in der zu prüfenden Periode weder einem Kirchenpresbyterium oder einem Finanzausschuss noch einem Oberkirchenrat angehört hat.
( 4 ) Den Kontrollausschüssen obliegt die Prüfung der gesamten Gebarung ihrer Kirche sowie ihrer Werke, evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften, Stiftungen und Einrichtungen auf die Ordnungsmäßigkeit und auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie schriftlich der zuständigen Synode zu berichten. Der Kontrollausschuss A. B. hat dabei den Bericht eines beeideten Wirtschaftsprüfers oder einer beeideten Wirtschaftsprüferin zu berücksichtigen.
( 5 ) Bei Gefahr im Verzug haben die Kontrollausschüsse das Recht, die Einberufung der Synode A. B. bzw. der Synode H. B. zu verlangen.
( 6 ) Der Oberkirchenrat A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B., alle mit der Vermögensverwaltung der Kirchen befassten Personen sowie die Verantwortlichen der Werke und Einrichtungen haben dem Kontrollausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
( 7 ) Der Kontrollausschuss H. B. hat das Recht, jederzeit die Finanzgebarung seiner Kirche zu überprüfen. Der Haushaltsplan und der Rechnungsabschluss bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit seiner Genehmigung (Art. 74 Abs. 1 Z. 10).
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6.
Der Oberkirchenrat A. B. und H. B.

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6.1
Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 85

( 1 ) Die Mitglieder des Oberkirchenrates müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind den österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
( 2 ) Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, verhandelt der Oberkirchenrat in Sitzungen; er ist nach ordnungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann unter seiner Verantwortung Personen, die ihm nicht angehören, die Betreuung einzelner Arbeitsbereiche bzw. die Besorgung einzelner Aufgaben übertragen. Die Aufgaben des bzw. der Berufenen sind schriftlich festzuhalten, sofern nicht ein Dienstverhältnis begründet wird.
( 4 ) Der Oberkirchenrat und jedes einzelne seiner Mitglieder sind der jeweils zuständigen Synode verantwortlich.
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Artikel 86

( 1 ) Die Mitglieder des Oberkirchenrates A. B. können vor Ende ihrer jeweiligen Funktions- oder Amtsperiode, in die sie gewählt wurden, vorzeitig auf ihre Funktion/ihr Amt verzichten. Diese Erklärung ist schriftlich zumindest drei Monate vor dem beabsichtigten Termin des vorzeitigen Rücktrittes dem Präsidenten/der Präsidentin der Synode A. B. bekannt zu geben. Enthält dieses Schreiben keinen solchen Termin für das vorzeitige Ausscheiden aus der Funktion/Amt des Oberkirchenrates/der Oberkirchenrätin A. B., wird der vorzeitige Amtsverzicht mit Beginn der nächsten Session der Synode A. B. rechtswirksam. Die Amtsgeschäfte sind vom vorzeitig zurücktretenden Mitglied des Oberkirchenrates A. B. dem Oberkirchenrat A. B. zum Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens des vorzeitigen Amtsverzichtes zu übergeben.
( 2 ) Liegen jedoch außergewöhnliche, wichtige Gründe vor, die eine sofortige Amtsniederlegung rechtfertigen oder notwendig machen, ist im Bereich der Kirche A. B. ein vorzeitiger Amtsverzicht durch das Mitglied des Oberkirchenrates A. B. gegenüber dem Präsidenten der Synode A. B. schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären. In diesem Falle ist mit Zugang der Erklärung über den vorzeitigen Amtsverzicht an den Präsidenten der Synode A. B. die Amtsniederlegung rechtswirksam, die Amtsgeschäfte sind dem Oberkirchenrat A. B. unverzüglich zu übergeben. Allfällige Ansprüche der Kirche A. B. wegen einer vorzeitigen Amtsniederlegung mangels Vorliegen außergewöhnlicher, gewichtiger Gründe bleiben in diesem Fall unberührt.
( 3 ) Bei weltlichen Mitgliedern des Oberkirchenrates A. B., die haupt- oder nebenamtlich tätig sind, stellen die schriftlichen Erklärungen gegenüber dem Präsidenten/der Präsidentin der Synode A. B., vor Ende der Amts-/Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, auf ihre Funktion/ihr Amt verzichten, gleichzeitig Kündigungs- und vorzeitige Auflösungserklärung der ihrer Bestellung zugrundeliegenden privatrechtlichen Vereinbarungen dar. Die geistlichen Mitglieder des Oberkirchenrates A. B. müssen gleichzeitig mit ihrer vorzeitigen Rücktrittserklärung in Ansehung ihres Anstellungsverhältnisses zur Evangelischen Kirche A. B. gegenüber dem Oberkirchenrat A. B. und dem Präsidenten/der Präsidentin der Synode A. B. die entsprechenden Erklärungen gemäß der Ordnung des geistlichen Amtes schriftlich abgeben. Soferne das geistliche Mitglied des Oberkirchenrates A. B. nicht das Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. infolge Pensionsantritt — im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Alterspensionen und Ruhegenuss — beendet oder falls keine geeignete Pfarrstelle vorhanden ist, ist es in den Wartestand zu versetzen.
( 4 ) Ein Mitglied des Oberkirchenrates H. B. kann mit Zustimmung der Synode H. B. vor Ende der Amtsperiode, für die es gewählt wurde, auf das Amt verzichten. An die Stelle der Synode H. B. tritt das Präsidium der Synode H. B., wenn die Synode H. B. vor Ende der Amtsperiode nicht mehr einberufen werden kann.
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6.2
Der Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Evangelische Kirche A. B.)

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Artikel 87

( 1 ) Der Oberkirchenrat A. B. hat seinen Sitz in Wien.
( 2 ) Der Oberkirchenrat A. B. besteht aus fünf Mitgliedern. Der Bischof oder die Bischöfin gehört dem Oberkirchenrat von Amts wegen an, die weiteren Mitglieder wählt die Synode A. B. Ein zu wählendes Mitglied hat dem geistlichen, drei dem weltlichen Stand anzugehören. Über Beschluss der Synode A. B. können für einzelne oder alle gewählten Oberkirchenräte oder Oberkirchenrätinnen stellvertretende Oberkirchenräte oder Oberkirchenrätinnen gewählt werden.
( 3 ) Ein Mitglied des Oberkirchenrates A. B. kann, wenn es das Wohl der Evangelischen Kirche A. B. erfordert, durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss der Synode A. B. abberufen werden.
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Artikel 88

( 1 ) Dem Oberkirchenrat A. B. obliegt die oberste Verwaltung der Evangelischen Kirche A. B.; er führt die Aufträge der Synode A. B. und des Kirchenpresbyteriums durch, bereitet deren Sitzungen vor, vertritt die Evangelische Kirche A. B. nach außen und hat über die Beachtung und richtige Anwendung der Kirchenverfassung und der anderen kirchlichen Gesetze, Verordnungen und Erlässe sowie der staatlichen Rechtsvorschriften innerhalb der Kirche A. B. zu wachen.
( 2 ) Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben
  1. die Wahrung der Rechte der Kirche A. B. nach außen und des Friedens im Inneren;
  2. der Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgesellschaften, Kirchenbünden und Vereinigungen von Kirchen mit Zustimmung des Kirchenpresbyteriums;
  3. die Beantragung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung durch die zuständigen kirchlichen Organe;
  4. die Erlassung von Verordnungen zur Vollziehung von Kirchengesetzen und der sonst von der Synode A. B. gefassten Beschlüsse sowie die Überwachung ihrer Beachtung;
  5. die Erarbeitung des Haushaltsplanes gemäß Art. 74;
  6. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der Kirche A. B. übernommenen Zahlungsverpflichtungen;
  7. die Vorlage des gemäß Art. 84 Abs. 4 geprüften und bestätigten Rechnungsabschlusses an die Synode A. B.;
  8. die Verwaltung des Vermögens und der laufenden Einkünfte der Kirche A. B. gemäß den vom Kirchenpresbyterium mit Zustimmung des Finanzausschusses beschlossenen Richtlinien;
  9. die Verwaltung von Anstalts- und Zweckvermögen, die entweder der Kirche A. B. gehören oder dem Oberkirchenrat A. B. für besondere Kirchen- und Schulzwecke übertragen sind;
  10. die oberste Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Pfarrgemeinden und Teilgemeinden und der Superintendenzen;
  11. die Aufsicht über Werke, evangelisch-kirchliche Gemeinschaften, Anstalten und Stiftungen der Kirche A. B. und die Förderung der Zusammenarbeit aller Einrichtungen;
  12. die oberste Aufsicht über die Einhebung von Kirchenbeiträgen;
  13. die Sorge für die Erhaltung und Vermehrung der Stiftungen und Zweckvermögen der Kirche A. B. sowie neben den Pfarrgemeinden die Mitsorge für die Errichtung und Instandsetzung von Kirchen, Schulen und sonstigen kirchlichen Gebäuden;
  14. die Empfehlung von Sammlungen mit Zustimmung des Finanzausschusses;
  15. die Genehmigung der Entscheidungen über die Errichtung und Auflösung von Pfarrgemeinden und Tochtergemeinden mit Zustimmung des Kirchenpresbyteriums;
  16. die Entscheidung über die Errichtung, Auflassung und Änderung von Pfarrstellen in Pfarr- und Teilgemeinden, Superintendentialgemeinden, Werken und Einrichtungen der Kirche A.B. sowie der Kirche A.B. nach Maßgabe des Stellenplanes (Art. 74 Abs. 1 Z 12) sowie die Entscheidung über die Errichtung und Auflassung von auf drei Jahren befristeten Pfarrstellen (Projektpfarrstellen) und die zweimalige Verlängerung dieser Befristung, jeweils nach Anhörung des zuständigen Superintendentialausschusses sowie im Bereich der Kirche A.B. des Kirchenpresbyterium A.B.;
  17. die Sorge für angemessene Gehälter, Ruhegehälter bzw. Zuschussleistungen zu Pensionen der geistlichen Amtsträger und geistlichen Amtsträgerinnen sowie für die ausreichende Versorgung ihrer Witwen, Witwer und Waisen, wofür mit Zustimmung der Synode A. B. ein Solidaritätsfonds einzurichten ist;
  18. mit Ermächtigung durch das Kirchenpresbyterium A. B. der Abschluss von Vereinbarungen und Kollektivverträgen mit freiwilligen Berufsvereinigungen bzw. mit der Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen an Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen der Kirche mit Zustimmung des Finanzausschusses;
  19. die Betreuung der Studierenden, die sich dem Theologiestudium mit der Absicht widmen, in den Dienst der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich zu treten;
  20. aufgehoben;
  21. die Beauftragung des Leiters oder der Leiterin für die Lektorenarbeit nach Anhörung der Leiterkonferenz mit Zustimmung des Kirchenpresbyteriums;
  22. die Erlassung von Geschäftsordnungen für den Oberkirchenrat A. B., für das Kirchenamt A. B. und die allfälligen übrigen Amtsstellen mit Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses; ferner, mit Zustimmung auch des Finanzausschusses, die Erlassung des Stellenplans für das Kirchenamt A. B.;
  23. die letztinstanzliche Entscheidung in allen Verwaltungsangelegenheiten der Kirche A. B., soweit sie dem Oberkirchenrat A. B. in dieser Kirchenverfassung ausdrücklich zugewiesen sind;
  24. die Verhängung von Ordnungsstrafen (Verwarnungen, Verweise und angemessene Geldbußen) auch über kirchliche Körperschaften, über Amtsträger und Amtsträgerinnen wegen schuldhafter Säumnis in der Vollziehung erteilter Aufträge und die Auftragserteilung zur Erledigung rückständiger Amtsgeschäfte durch dritte Personen auf Kosten der säumigen Körperschaft oder der säumigen Amtsträger und Amtsträgerinnen;
  25. die Erteilung von Urlauben an Superintendenten und Superintendentinnen; ferner die Erteilung eines längeren Erholungsurlaubes an geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen über das gesetzliche Ausmaß hinaus;
  26. die Zuerkennung der Führung der Bezeichnung „evangelisch A. B.“, „evangelisch-lutherisch“, „lutherisch“, sowie der Widerruf der Zuerkennung dieser Bezeichnung jeweils in Ansehung von Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften des Privatrechtes, dies allenfalls nach Anhörung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode A. B.
( 3 ) Hinsichtlich der Synode A. B. obliegen dem Oberkirchenrat A. B. folgende zusätzliche Aufgaben:
  1. die Berichterstattung über den Zustand der Kirche und die wichtigsten Ereignisse seit der letzten Synode A. B. sowie über die Vollziehung ihrer Beschlüsse;
  2. die Erteilung aller von der Synode A. B. gewünschten Auskünfte und die Vorlage der erforderlichen Geschäftsstücke.
( 4 ) Schriftstücke des Evangelischen Oberkirchenrates A. B. ergehen unter der Bezeichnung: Evangelisch-Lutherische Kirche in Österreich (Evangelische Kirche A. B.), Evangelisch-Lutherischer Oberkirchenrat.
( 5 ) In der vom Oberkirchenrat A. B. mit Zustimmung des Kirchenpresbyteriums zu erlassenden Geschäftsordnung kann festgelegt werden, dass bestimmte Aufgaben und Bereiche einzelnen Mitgliedern zugewiesen werden.
( 6 ) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken, jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, durch zwei Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates A. B. Allen kollektiv gezeichneten Schriftstücken ist das Amtssiegel beizusetzen.
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7.
Die Mitglieder des Oberkirchenrates A. B.

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7.1
Der Bischof oder die Bischöfin der Evangelisch-Lutherischen Kirche

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Artikel 89

( 1 ) Der Bischof oder die Bischöfin wird von der Synode A. B. mit Zweidrittelmehrheit für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, sofern die Synode A. B. nicht eine Amtszeitverlängerung gemäß Abs. 2 beschließt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar zum Bischof oder zur Bischöfin sind akademisch ausgebildete geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Nach durchgeführter Wahl hat der Präsident oder die Präsidentin unter Berücksichtigung des Amtsantrittes des oder der Gewählten festzustellen, zu welchem Lebensalter des oder der Gewählten die zwölfjährige Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige Amtszeit nach Vollendung des 61. Lebensjahres des oder der Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen Pensionsantritt im Sinne der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes, ist die Amtszeit des oder der Gewählten kraft Gesetzes bis zu dessen oder deren Übertritt in den Ruhestand verlängert. Dies ist im Amtsblatt kundzumachen.
( 3 ) Die Einführung des oder der zum Bischof oder zur Bischöfin Gewählten in das Amt und die Abnahme des Amtsgelöbnisses ist durch den Amtsvorgänger bzw. die Amtsvorgängerin oder, wenn dies nicht möglich ist, durch den dienstältesten Superintendenten oder die dienstälteste Superintendentin durchzuführen.
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Artikel 90

( 1 ) Dem Bischof oder der Bischöfin als erstem Pfarrer oder als erster Pfarrerin der Evangelischen Kirche A. B. obliegen alle Aufgaben der geistlichen Leitung. Im ständigen Blick auf die Einheit der Evangelischen Kirche in Österreich und ihre Leitung im Großen übt er oder sie insbesondere aus:
  1. das Wächteramt darüber, dass das Evangelium lauter und rein verkündigt und die Sakramente recht verwaltet werden; er oder sie trägt Sorge dafür, dass die Einheit der Kirche gewahrt und ihre Ordnungen eingehalten werden; er oder sie hat darauf Bedacht zu nehmen, dass die Evangelische Kirche insgesamt und die einzelnen Pfarrgemeinden in christlicher Liebe tätig sind;
  2. das Hirtenamt über alle Amtsträger und Amtsträgerinnen der Evangelischen Kirche A. B. in Seelsorge, Beratung, Mahnung; die befristete Ermächtigung zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung an hauptamtlich Verkündende in evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften, Vereinen oder anderen Einrichtungen; die befristete Ermächtigung zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung an Theologen und Theologinnen in einer bestimmten Pfarrgemeinde vor Ablegung der Amtsprüfung; die Ordination von Kandidaten und Kandidatinnen sowie die Amtseinführung der Superintendenten und der Superintendentinnen;
  3. das Amt der Verkündigung in Kirche und Öffentlichkeit; er oder sie hat das Recht zu Predigt, Sakramentsverwaltung und Amtshandlungen in allen Pfarrgemeinden und ist berufen, Hirtenbriefe zu erlassen; es obliegt ihm oder ihr die Verpflichtung, die Stimme der Evangelischen Kirche in der Öffentlichkeit zur Geltung zu bringen.
( 2 ) Visitationen durch den Bischof oder die Bischöfin finden nach Maßgabe der Art. 63 Abs. 5, Art. 67 und Art. 114 Abs. 7 statt.
( 3 ) Dem Bischof oder der Bischöfin ist über eigenen Vorschlag im Einvernehmen mit dem Superintendentialausschuss A. B. Wien und dem Presbyterium der betreffenden Pfarrgemeinde eine im Sprengel der Superintendenz A. B. Wien befindliche Evangelische Kirche zuzuweisen, in der er zur Ausübung aller Rechte eines Pfarrers oder einer Pfarrerin befugt ist.
( 4 ) Der Bischof oder die Bischöfin ist berechtigt, sich in geistlichen Angelegenheiten im Einzelfall durch den geistlichen Oberkirchenrat oder die geistliche Oberkirchenrätin, einen Superintendenten oder eine Superintendentin oder einen anderen geistlichen Amtsträger oder eine andere geistliche Amtsträgerin vertreten zu lassen; erfolgt die Vertretung nicht durch den örtlich zuständigen Superintendenten oder die örtlich zuständige Superintendentin, ist dieser oder diese zu benachrichtigen. In allen übrigen Fällen kann sich der Bischof oder die Bischöfin durch ein anderes Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates A. B. oder des Präsidiums der Synode A. B. vertreten lassen.
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Artikel 91

( 1 ) Wenn der Bischof oder die Bischöfin an der Ausübung seines oder ihres Amtes verhindert ist, vertritt ihn oder sie der geistliche Oberkirchenrat oder die geistliche Oberkirchenrätin. Ist auch dieser oder diese verhindert, vertritt den Bischof oder die Bischöfin der Superintendent oder die Superintendentin der Superintendenz A. B. Wien, der bzw. die sich während dieser Zeit im Amt als Superintendent oder Superintendentin vertreten zu lassen hat.
( 2 ) Das Amt des Bischofs oder der Bischöfin wird erledigt:
  1. durch freiwillige Amtsniederlegung, die dem Oberkirchenrat A. B. und dem Kirchenpresbyterium anzuzeigen ist, wobei Art. 64 Abs. 2 entsprechend anzuwenden ist;
  2. mit Ende des Kalenderjahres, in dem er oder sie in den Ruhestand tritt;
  3. mit Ablauf der Funktionsperiode;
  4. durch Beendigung des Dienstverhältnisses und Eintritt von Unvereinbarkeiten gemäß Art. 19.
( 3 ) Der Bischof oder die Bischöfin kann, wenn das Wohl der Evangelischen Kirche diese Maßnahme erfordert, durch einen mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss der Synode A. B. abberufen werden (Art. 77 Abs. 1). Die Bestimmungen des Art. 64 Abs. 2 gelten entsprechend. Sollte zu diesem Zwecke die Einberufung einer außerordentlichen Tagung (Session) der Synode A. B. erforderlich sein, so erfolgt sie durch Beschluss des Präsidiums der Synode.
( 4 ) Während der Erledigung des Bischofsamtes gilt Abs. 1 sinngemäß.
( 5 ) Der Oberkirchenrat A. B. hat unverzüglich die Wahl des neuen Bischofs oder der neuen Bischöfin in die Wege zu leiten.
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Artikel 92

aufgehoben.
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7.2
Die Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen

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Artikel 93

( 1 ) Die Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen werden von der Synode A. B. mit einfacher Stimmenmehrheit auf sechs Jahre, wenn sie weltlichen, auf zwölf Jahre, wenn sie geistlichen Standes sind, gewählt; unabhängig von einer Amtszeitverlängerung gemäß Abs. 2. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Wird ein Oberkirchenrat oder eine Oberkirchenrätin aus dem Kreise der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen gewählt, hat der Präsident oder die Präsidentin unter Berücksichtigung des Amtsantrittes des oder der Gewählten festzustellen, zu welchem Lebensalter des oder der Gewählten die zwölfjährige Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige Amtszeit nach Vollendung des 61. Lebensjahres des oder der Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen Pensionsantritt im Sinne der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes, ist die Amtszeit des oder der Gewählten kraft Gesetzes bis zu dessen oder deren Übertritt in den Ruhestand verlängert. Dies ist im Amtsblatt kundzumachen.
( 3 ) Wählbar sind geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen der Evangelischen Kirche A. B. bzw. Mitglieder der Evangelischen Kirche A. B. des weltlichen Standes. Geistliche Amtsträger bzw. Amtsträgerinnen müssen ordiniert und ins Pfarramt wählbar sowie definitivgestellt sein; weltliche Kirchenmitglieder müssen die allgemeine Wählbarkeit in die Gemeindevertretung besitzen. Geistliche und weltliche Oberkirchenräte bzw. Oberkirchenrätinnen werden über Vorschlag einer Superintendentialversammlung und/oder des Nominierungsausschusses nominiert.
( 4 ) Mitglieder des geistlichen Standes haben bei ihrem Amtsantritt auf ihre bisherige Amtsstelle zu verzichten, Mitglieder des weltlichen Standes werden haupt- oder nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig.
( 5 ) Für die Erledigung des Amtes eines Oberkirchenrates oder einer Oberkirchenrätin gelten, abgesehen vom Zeitablauf, der Eintritt von Unvereinbarkeiten gemäß Art. 19, die Artikel 86 Abs. 1 bis 4 und Artikel 87 Abs. 3.
( 6 ) Scheidet ein Oberkirchenrat oder eine Oberkirchenrätin vor Ablauf der Amtsperiode, aus welchen Gründen auch immer, aus dem Amt, hat der Präsident/die Präsidentin der Synode A. B. für die Wahl eines/einer Nachfolgers/in für eine neue gesamte Funktionsperiode oder den Rest der Amtsperiode das Entsprechende gemäß den Bestimmungen dieser Kirchenverfassung und der Wahlordnung zu veranlassen. Bei Abgabe von Erklärungen von Mitgliedern des Oberkirchenrates, vorzeitig auf ihr Amt zu verzichten, kann nach Zugang der entsprechenden Erklärung an den Präsidenten/die Präsidentin der Synode A. B. das Wahlverfahren für die Neuwahl oder Nachwahl in die Wege geleitet werden. Scheidet ein weltlicher Oberkirchenrat oder eine weltliche Oberkirchenrätin innerhalb des letzten vollen Jahres der Amtsperiode aus dem Amt vorzeitig aus oder wird innerhalb dieses Zeitraums sein Amt aus sonstigen Gründen vakant, entfällt die Nachwahl, wenn ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gewählt worden war. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übernimmt alle Rechte und Pflichten des Amtes; Art. 94 findet im Bedarfsfalle Anwendung. Dafür ist die Zustimmung des Kirchenpresbyteriums A. B. einzuholen.
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Artikel 94

( 1 ) Für jeden bzw. jede der Oberkirchenräte oder Oberkirchenrätinnen kann ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gewählt werden. Er oder sie vertritt die entsprechende Oberkirchenrätin oder den entsprechenden Oberkirchenrat bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes mit allen Rechten und Pflichten.
( 2 ) Unabhängig vom Fall der Vertretung des entsprechenden Mitgliedes des Oberkirchenrates im Falle der Verhinderung oder Erledigung des Amtes (Abs. 1) können Stellvertreter und Stellvertreterinnen an den Verhandlungen des Oberkirchenrates teilnehmen, dies jedoch dann nur mit beratender Stimme. Sie unterstützen ferner das jeweilige Mitglied des Oberkirchenrates, und es kann ihnen in der Geschäftsordnung des Oberkirchenrates A. B. ein eigener Arbeitsbereich zugewiesen werden.
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8.
Kirchenamt der Lutherischen Kirche (Kirchenamt A. B.)

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Artikel 95

( 1 ) Dem Kirchenamt A. B. obliegt die Besorgung der Aufgaben des Oberkirchenrates A. B. und des Oberkirchenrates A. und H. B. jeweils unter dessen Leitung und Weisung; ferner die kanzleimäßige Besorgung der Geschäfte des Revisionssenates und der Disziplinarsenate sowie die kanzleimäßige Unterstützung des Präsidiums der Synode A. B. und der Generalsynode.
( 2 ) In das Kirchenamt können bis zu vier geistliche oder weltliche fachlich qualifizierte, durch einschlägige Erfahrung ausgewiesene Personen als Leiter der festgelegten Verwaltungsbereiche berufen werden. Sie führen die Funktionsbezeichnung Kirchenrat bzw. Kirchenrätin.
( 3 ) Die Kirchenräte bzw. Kirchenrätinnen nehmen an den Sitzungen des Oberkirchenrates A. B. und des Kirchenpresbyteriums ohne Stimmrecht teil.
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Artikel 96

( 1 ) Die Kirchenräte, die mit juristischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten befasst sind, müssen über eine einschlägige Berufsausbildung und über einschlägige Berufserfahrungen verfügen.
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9.
Der Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche H. B.
(Evangelisch-Reformierte Kirche)

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Artikel 97

( 1 ) Der Oberkirchenrat H. B. hat seinen Sitz in Wien.
( 2 ) Dem Oberkirchenrat H. B. gehören an:
  1. der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin;
  2. das geistliche Mitglied des Kirchenpresbyteriums H.B.; es führt die Amtsbezeichnung „Oberkirchenrat“ bzw. „Oberkirchenrätin“;
  3. das weltliche Mitglied des Kirchenpresbyteriums H.B.; es führt die Amtsbezeichnung „Oberkirchenrat“ bzw. „Oberkirchenrätin“;
  4. im Falle, dass ein Oberkirchenrat bzw. eine Oberkirchenrätin der Kirche A.u.H.B. aus dem Kirchenregiment H.B. kommt und nicht Oberkirchenrat bzw. Oberkirchenrätin der Kirche H.B. ist, zusätzlich dieser bzw. diese.“
( 3 ) Bei seiner Konstituierung wählt der Evangelische Oberkirchenrat H. B. aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, verhandelt der Evangelische Oberkirchenrat H. B. in Sitzungen und ist nach ordnungsmäßiger Einberufung bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
( 4 ) In seiner Amtsführung sind der Evangelische Oberkirchenrat H. B. und jedes einzelne seiner Mitglieder der Synode H. B. verantwortlich.
( 5 ) Schriftstücke des Evangelischen Oberkirchenrates H. B. ergehen unter der Bezeichnung: Evangelische Kirche H. B. (Evangelisch-Reformierte Kirche), Evangelischer Oberkirchenrat H. B.
( 6 ) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken, jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, durch zwei Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates H. B.
( 7 ) Allen kollektiv gezeichneten Schriftstücken ist das Amtssiegel beizusetzen.
( 8 ) Jedes Mitglied des Oberkirchenrates H. B. führt sein Amt bis zum Amtsantritt des Neugewählten.
( 9 ) Die Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. üben ihr Amt neben- oder ehrenamtlich aus.
( 10 ) Ein Mitglied des Oberkirchenrates H. B. kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss der Synode H. B. abberufen werden und wird damit gleichzeitig aus dem Kirchenpresbyterium abberufen.
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Artikel 98

( 1 ) Der Oberkirchenrat H. B. vertritt die Evangelische Kirche H. B. in Österreich nach außen und hat über die Beachtung und richtige Anwendung der Kirchenverfassung und der anderen kirchlichen Gesetze, Verordnungen und Erlässe sowie der staatlichen Rechtsvorschriften innerhalb der Kirche H. B. zu wachen. Er führt die Aufsicht über die kirchliche Ordnung der Kirche H. B.
( 2 ) Dem Oberkirchenrat H. B. obliegt es, die Stimme der Evangelischen Kirche H. B. in der Öffentlichkeit zur Geltung zu bringen.
( 3 ) Zum Wirkungskreis des Oberkirchenrates H. B. gehört insbesondere:
  1. die Wahrung der Rechte der Kirche H. B. nach außen und des Friedens im Inneren;
  2. der Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgesellschaften, Kirchenbünden und Vereinigungen von Kirchen;
  3. die Erlassung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung in Angelegenheiten, die sonst der Synode H. B. vorbehalten sind, wenn sie ohne Gefährdung oder Schädigung des Wohles der Kirche H. B. oder ihrer Glieder nicht bis zum Zusammentritt der Synode H. B. aufgeschoben werden können. Solche Verfügungen sind bei der nächsten Tagung (Session) der Synode H. B. zur Genehmigung vorzulegen; erhalten sie diese Genehmigung nicht, so treten sie außer Kraft;
  4. die Erlassung von Verordnungen zur Vollziehung von Kirchengesetzen und der sonst von der Synode H. B. gefassten Beschlüsse sowie die Überwachung ihrer Beachtung;
  5. die Aufstellung einer allgemeinen Verwaltungsordnung für kirchliches Vermögen jeder Art sowie von Richtlinien für das Rechnungswesen der kirchlichen Stellen;
  6. die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplanes mit Zustimmung des Kontrollausschusses;
  7. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der Kirche H. B. übernommenen Zahlungsverpflichtungen;
  8. die Vorlage des Rechnungsabschlusses an den Kontrollausschuss H. B.;
  9. Beschlüsse des Oberkirchenrates über den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von unbeweglichem Vermögen, sowie über den Abschluss von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre und schließlich über die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht innerhalb des Rechnungsjahres erfolgt, bedürfen der Genehmigung des Kontrollausschusses;
  10. die Verwaltung des Vermögens und der laufenden Einkünfte der Kirche H. B. gemäß den nach Art. 74 Abs. 1 Z. 9 erlassenen Richtlinien. Soweit es sich um Vermögen der Kirche H. B. handelt, ist zur Beschlussfassung hierüber die Zustimmung des Kontrollausschusses H. B. erforderlich;
  11. die Verwaltung von Anstalts- und Zweckvermögen, die entweder der Kirche H. B. gehören oder dem Oberkirchenrat H. B. für besondere Kirchen- und Schulzwecke übertragen sind;
  12. die oberste Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Pfarrgemeinden;
  13. die Beaufsichtigung der Werke, der evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche H. B. und die Förderung der Zusammenarbeit der kirchlichen Einrichtungen;
  14. die oberste Aufsicht über die Einhebung von Kirchenbeiträgen;
  15. die Sorge für die Erhaltung und Vermehrung der Stiftungen und Zweckvermögen der Kirche H. B. sowie neben den Pfarrgemeinden die Mitsorge für die Errichtung und Instandsetzung von Kirchen, Schulen und sonstigen kirchlichen Gebäuden;
  16. die Entscheidung über die Errichtung und Auflösung von Pfarrgemeinden und Tochtergemeinden;
  17. entfällt;
  18. entfällt;
  19. die Betreuung der Studierenden, die sich dem Theologiestudium mit der Absicht widmen, in den Dienst der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich zu treten;
  20. die Erlassung von Geschäftsordnungen für den Oberkirchenrat H. B., für die Kirchenkanzlei H. B. und die übrigen Amtsstellen;
  21. die letztinstanzliche Entscheidung in allen Verwaltungsangelegenheiten der Kirche H. B., soweit sie dem Oberkirchenrat H. B. in dieser Kirchenverfassung ausdrücklich zugewiesen sind;
  22. die Erteilung von Urlauben an Pfarrer und Pfarrerinnen, ferner die Erteilung eines längeren Erholungsurlaubes an geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen über das gesetzliche Ausmaß;
  23. entfällt;
  24. die Zuerkennung der Führung der Bezeichnung „evangelisch H. B.“, „evangelisch-reformiert“, „reformiert“, sowie der Widerruf der Zuerkennung dieser Bezeichnung jeweils in Ansehung von Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften des Privatrechtes, dies allenfalls nach Anhörung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode H. B.
( 4 ) Hinsichtlich der Synode H. B. obliegen dem Evangelischen Oberkirchenrat H. B. folgende Aufgaben:
  1. die Vorbereitung der Synode H. B., insbesondere durch Ausarbeitung eigener Anträge und Gesetzesentwürfe und allenfalls durch Bearbeitung der von den Presbyterien eingebrachten Anträge sowie deren Vorlage an die Synode H. B.;
  2. die Einberufung der Synode H. B.;
  3. die Berichterstattung über den Zustand der Kirche und der Gemeinden sowie die wichtigsten Ereignisse seit der letzten Synode H. B. und über die Vollziehung ihrer Beschlüsse;
  4. die Erteilung aller von der Synode H. B. gewünschten Auskünfte und die Vorlage der erforderlichen Geschäftsstücke.
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9.1
Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin

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Artikel 99

( 1 ) Wählbar zum Landessuperintendenten oder zur Landessuperintendentin ist jeder Pfarrer oder jede Pfarrerin österreichischer Staatsbürgerschaft der Evangelischen Kirche H. B., der oder die mindestens 35 Jahre alt ist. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweizer Eidgenossenschaft und der Mitgliedsstaaten des EWR sind den österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
( 2 ) Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin wird von der Synode H. B. mit Zweidrittelmehrheit auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Die Einführung des oder der Gewählten in das Amt und die Abnahme des Amtsgelöbnisses ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Synode H. B., bei dessen oder deren Verhinderung durch seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin durchzuführen.
( 4 ) Das Amt des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin wird nebenamtlich ausgeübt.
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Artikel 100

( 1 ) Dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin obliegt die geistliche Leitung der Evangelischen Kirche H. B. gemäß der Kirchenverfassung und der Kirchengesetze.
( 2 ) Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin führt die Aufsicht über die kirchliche Ordnung der Kirche H. B. Ihm oder ihr obliegt die Vertretung und Verwaltung der Kirche H. B., soweit hiefür nicht ausdrücklich der Oberkirchenrat H. B. zuständig ist.
( 3 ) Er oder sie vertritt die Evangelische Kirche H. B. in Österreich im Oberkirchenrat A. und H. B. und in den Prüfungskommissionen.
( 4 ) Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin hat Wünsche und Beschwerden, die ihm oder ihr vorgebracht werden, an den Oberkirchenrat H. B. zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls zur Entscheidung weiterzuleiten.
( 5 ) Er oder sie hat über die Visitation jeder Gemeinde einen genauen Bericht an den Oberkirchenrat H. B. zu erstatten. Die Kosten der Visitation trägt die Kirche H. B., wird die Visitation von einer Pfarrgemeinde veranlasst, trägt diese die Kosten.
( 6 ) Die Visitation der Pfarrgemeinde des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin erfolgt durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
( 7 ) Zum Wirkungskreis des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin gehört außer den in anderen Bestimmungen angeführten Rechten und Pflichten insbesondere:
  1. die Wahrung der in der Kirche und ihren Gliedern gewährleisteten Rechte und die Erhaltung des Friedens unter den Gemeinden der Kirche H. B.;
  2. die Aufsicht über die Amtsführung der kirchlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen im Zusammenwirken mit dem Oberkirchenrat H. B.;
  3. die Sorge für die wissenschaftliche und berufliche Fortbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen;
  4. entfällt;
  5. die Vorbereitung und Leitung der Pfarrkonferenzen;
  6. die Aufsicht und nötigenfalls die Entscheidung in Fragen der zweckmäßigen und gerechten Verteilung des Dienstes, insbesondere die Verteilung der Religionsunterrichtsstunden unter mehreren geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen einer Pfarrgemeinde;
  7. die Beaufsichtigung des Matrikenwesens;
  8. der Ausgleich bei Unstimmigkeiten zwischen kirchlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen untereinander und anderen Gemeindegliedern;
  9. die Erteilung der Erlaubnis zur Wortverkündigung und Sakramentsspendung (licentia concionandi) an ausgebildete Theologen und Theologinnen, die nicht in die Liste der zum Pfarramt Befähigten eingetragen sind;
  10. die Ordination und die Amtseinführung der geistlichen Amtsträger oder Amtsträgerinnen;
  11. die Beurlaubung der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen und die Vorsorge für die Führung des Pfarramtes während des Urlaubs oder der Krankheit eines Pfarrers oder einer Pfarrerin während der Erledigung einer Pfarrstelle.
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Artikel 101

( 1 ) Im Falle der Verhinderung wird der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Oberkirchenrates H. B. durch das geistliche Mitglied des Oberkirchenrates H. B. vertreten.
( 2 ) Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin ist berechtigt, sich im Einvernehmen mit seinen oder ihren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen in geistlichen Angelegenheiten durch einen anderen Pfarrer oder eine andere Pfarrerin der Kirche H. B. vertreten zu lassen.
( 3 ) In allen übrigen Angelegenheiten wird der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin von dem weltlichen Mitglied des Oberkirchenrates H. B. vertreten bzw. im Einvernehmen mit ihnen von dem weltlichen Mitglied der Synode H. B. und in besonders begründeten Fällen von jedem Mitglied der Evangelischen Kirche H. B.
( 4 ) Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss der Synode H. B. abberufen werden.
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Artikel 102

( 1 ) Das Amt des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin wird erledigt:
  1. durch freiwillige Amtsniederlegung, die der Synode H. B. anzuzeigen ist und deren Genehmigung sie bedarf;
  2. durch Ablauf der Amtszeit von sechs Jahren;
  3. durch Beendigung des Dienstverhältnisses;
  4. durch Eintritt von Unvereinbarkeiten gemäß Art. 19.
( 2 ) Wird das Amt des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin vor dem Ende der Funktionsperiode der Synode H. B. erledigt, so hat der Oberkirchenrat H. B. unverzüglich die Wahl des neuen Landessuperintendenten oder der neuen Landessuperintendentin für die restliche Amtszeit des Vorgängers oder der Vorgängerin einzuleiten.
( 3 ) Bis zur Wahl des neuen Landessuperintendenten oder der neuen Landessuperintendentin vertritt ihn oder sie das geistliche Mitglied des Oberkirchenrates H. B.
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10.
Kirchenkanzlei der Reformierten Kirche (Kirchenkanzlei H. B.)

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Artikel 103

( 1 ) Soweit nicht die verwaltungsmäßige Besorgung der Aufgaben des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. sowie die kanzleimäßige Unterstützung des oder der Vorsitzenden des Synode H.B. durch das Kirchenamt A.u.H.B. erfolgt, obliegt der Kirchenkanzlei die verwaltungsmäßige Besorgung der Aufgaben des Evangelischen Oberkirchenrates H.B., ferner die kanzleimäßige Unterstützung des oder der Vorsitzenden der Synode H.B., des Kirchenpresbyteriums H.B., der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Synode H.B.
( 2 ) Für die Kirchenkanzlei H.B. ist durch den Evangelischen Oberkirchenrat H.B. eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere zu bestimmen:
  1. in welchem Umfang die Kirchenkanzlei H.B. laufende Geschäfte des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. selbstständig zu erledigen hat;
  2. welche Befugnisse den einzelnen Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. gegenüber den ihnen besonders zur Dienstleistung zugewiesenen Angestellten zukommen;
  3. in welcher Weise die kanzleimäßige Unterstützung des oder der Vorsitzenden der Synode H.B. erfolgt;
  4. welche Bereiche der Verwaltung sowie Unterstützung des bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B., des Kirchenpresbyteriums H.B., der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Synode H.B. durch das Kirchenamt A.u.H.B. erfolgen.
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Artikel 104

aufgehoben.
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XII.
Die Evangelische Kirche A. und H. B. (Landeskirche)

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Artikel 105

( 1 ) In der Evangelischen Kirche A. und H. B. (Landeskirche) sind die Evangelisch-Lutherische Kirche (Kirche A. B.) und die Evangelisch-Reformierte Kirche (Kirche H. B.) zur Wahrung ihrer gemeinsamen Belange zusammengeschlossen.
( 2 ) Die Organe der Landeskirche sind die Generalsynode, die Kirchenpresbyterien A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung, die Rechts- und Verfassungsausschüsse und die Finanzausschüsse in gemeinsamer Sitzung, sofern sie verbindliche Regelungen treffen, sowie der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B.
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1.
Die Generalsynode

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Artikel 106

( 1 ) Die Funktionsperiode der Generalsynode beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Konstituierung und endet mit dem Zeitpunkt der Konstituierung der neu gewählten Generalsynode.
( 2 ) Die Generalsynode ist spätestens innerhalb eines Jahres nach der Wahl ihrer Mitglieder über Beschluss des Präsidiums vom Oberkirchenrat A. und H. B. in der Regel nach Wien einzuberufen.
( 3 ) Sie ist über ihren Beschluss oder über den Beschluss des Präsidiums oder über Beschluss der Kirchenpresbyterien in gemeinsamer Sitzung vom Präsidium der Generalsynode zu weiteren Tagungen (Sessionen) einzuberufen. Bei Eröffnung jeder weiteren Tagung (Session) der Generalsynode innerhalb derselben Funktionsdauer werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei Ende der letzten Tagung (Session) befunden haben.
( 4 ) Die Bestimmung des Art. 76 Abs. 2 gilt für die Zusammensetzung der Generalsynode. Für die Mitglieder der Generalsynode gilt die Berichtspflicht gemäß Art. 73 Abs. 8 entsprechend.
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Artikel 107

( 1 ) Die Tagung (Session) der Generalsynode, die erst nach der Konstituierung der Synoden A. B. und H. B. zu beginnen hat, wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Synode A. B. eröffnet.
( 2 ) Unter seinem oder ihrem Vorsitz ist das Präsidium der Generalsynode zu konstituieren und sind zwei oder mehrere Schriftführer oder Schriftführerinnen zu bestellen.
( 3 ) Das Präsidium der Generalsynode besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A. B., aus dessen oder deren ersten Stellvertreter oder Stellvertreterin, ferner aus einem, dafür von der Synode H. B. bestimmten weltlichen Mitglied der Synode H. B. Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall der gewählte Vertreter oder die gewählte Vertreterin der Synode H. B., und wenn dies nicht möglich ist, der erste Stellvertreter oder die erste Stellvertreterin der Synode A. B.
( 4 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Generalsynode.
( 5 ) In der Geschäftsordnung der Generalsynode kann vorgesehen werden, dass in Zeiten einer Epidemie/Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme eine Session der Generalsynode in Form von einer Online-Session in digitaler Form durchgeführt werden kann. Voraussetzung für die Durchführung solcher Online-Generalsynodensessionen in digitaler Form sind allerdings die technischen Möglichkeiten für die Durchführung solcher und die technische Möglichkeit der Teilnahme eines jeden Mitglieds der Generalsynode (inklusive Ersatzmitglieder im Rahmen der Vertretung). In der Geschäftsordnung der Generalsynode muss allerdings auch geregelt werden, wie unselbstständige und/oder selbstständige Initiativanträge aus den Reihen der Generalsynodalen während der Online-Generalsynodensession wirksam eingebracht werden können und wie die Feststellung der Abstimmungsergebnisse erfolgt.
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Artikel 108

( 1 ) Die Generalsynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag als abgelehnt angesehen.
( 3 ) Eine Mehrheit von zwei Dritteln ist bei Beschlüssen über die Kirchenverfassung, die Wahlordnung (Art. 10 Abs. 8, 9), das Datenschutzgesetz und die Geschäftsordnung erforderlich.
( 4 ) Bei Abstimmungen der Generalsynode ist die Anzahl der Stimmen ohne Rücksicht auf die Angehörigkeit zu einer der beiden Bekenntnissynoden maßgebend.
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Artikel 109

( 1 ) Der Generalsynode gehören an:
  1. die Mitglieder der Synode A. B.;
  2. die sieben Mitglieder der Synode H. B., die diese aus ihrer Mitte wählt;
  3. drei Vertreter oder Vertreterinnen von Arbeitszweigen der Landeskirche.
( 2 ) Arbeitszweige gemäß Abs. 1 Z. 3 sind die Evangelische Jugend Österreichs, die Evangelische Frauenarbeit und die Weltmission; die Vertreter oder Vertreterinnen werden von den zuständigen Organen der Werke, im Falle der Weltmission vom Oberkirchenrat A. und H. B. über Vorschlag des Missionsrates, entsendet.
( 3 ) aufgehoben.
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Artikel 110

( 1 ) Zum Wirkungskreis der Generalsynode gehört in Wahrnehmung der gemeinsamen Belange beider Kirchen insbesondere
  1. die Erlassung einer Geschäftsordnung der Generalsynode;
  2. die kirchliche Gesetzgebung, insbesondere betreffend die Kirchenverfassung sowie die Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung;
  3. die Wahl der Mitglieder des Revisionssenates (Art. 117 Abs. 3), der Disziplinarsenate I. und II. Instanz sowie des Datenschutzsenates (Art. 122 Abs. 3);
  4. die Beratung des Berichts des Oberkirchenrates A. und H. B. über den Zustand der Landeskirche und die wichtigsten Ereignisse seit der letzten Generalsynode sowie über die Vollziehung ihrer Beschlüsse;
  5. aufgehoben;
  6. die Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden betreffend die Rechtsstellung der Landeskirche;
  7. die Genehmigung der Haushaltspläne und der Rechnungsabschlüsse der Landeskirche. Diese Aufgaben werden über Auftrag der Generalsynode von den Finanzausschüssen in gemeinsamer Sitzung wahrgenommen;
  8. die Erlassung von Richtlinien für die Finanzgebarung der Landeskirche, insbesondere für das Kirchenbeitragswesen und hinsichtlich der Verwendung der landeskirchlichen Mittel, sowie die Festsetzung des nach der Seelenzahl prozentuell zu bestimmenden Anteiles jeder der beiden Kirchen an den Aufwendungen für landeskirchliche Bedürfnisse;
  9. die Beschlussfassung über Angelegenheiten nach Art. 69 bis 72, ausgenommen in Ansehung von Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften des Privatrechtes betreffend Zuerkennung der Führung der Bezeichnung „evangelisch“, „evangelisch A. B.“, „evangelisch H. B.“, „evangelisch-lutherisch“, „evangelisch-reformiert“, „lutherisch“, „reformiert“ oder „protestantisch“, sowie Widerruf dieser Zuerkennung;
  10. die Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen den Oberkirchenrat A. und H. B. oder dessen Mitglieder;
  11. die Errichtung eines weisungsfreien, unabhängigen Personalsenates und dessen Kompetenzen in Dienstrechtsangelegenheiten geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen sowie die Errichtung eines weisungsfreien unabhängigen Schlichtungsausschusses und dessen Kompetenzen in Dienstrechtsangelegenheiten weltlicher Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen.
( 2 ) Die Generalsynode ist nicht berechtigt, das Bekenntnis einer der beiden Kirchen zu ändern.
( 3 ) Beschlüsse über Bestimmungen der Kirchenverfassung oder von Kirchengesetzen, die nur eine der beiden Kirchen betreffen, werden von der Synode dieser Kirche allein beraten und beschlossen.
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Artikel 111

( 1 ) Übereinstimmende Beschlüsse der Synoden über Bestimmungen der Kirchenverfassung oder über Kirchengesetze, haben die Wirkung von Beschlüssen der Generalsynode, sofern sie mit den für Beschlüsse der Generalsynode geltenden Erfordernissen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit gefasst worden sind.
( 2 ) Verlangt während der Beratungen über Bestimmungen der Kirchenverfassung oder der Kirchengesetze eine Mehrheit der Vertreter oder Vertreterinnen einer der beiden Evangelischen Kirchen in der Generalsynode, darüber gesondert in der Synode A. B. bzw. der Synode H. B. zu beraten und zu beschließen, ist die Beratung über diesen Tagesordnungspunkt zunächst auszusetzen und vom Vorsitz der Generalsynode dem jeweils zuständigen Ausschuss und den Kirchenpresbyterien zu weiteren Beratungen zuzuweisen. Sie bereiten die neue Beschlussvorlage vor.
( 3 ) Kommen in den Beratungen der Kirchenpresbyterien in gemeinsamer Sitzung über Bestimmungen der Kirchenverfassung oder der Kirchengesetze einvernehmliche, jedoch getrennt abzustimmende Beschlüsse über einen Antrag an die Generalsynode zustande, hat über diese Anträge die Generalsynode zu beraten und zu beschließen. Bei diesen neuerlichen Beratungen über die Anträge der Kirchenpresbyterien kann ein Verlangen nach Abs. 2 nicht mehr gestellt werden. Jede Synode ist berechtigt, die in Betracht kommenden Bestimmungen für den Bereich ihrer Kirche zu erlassen. Diese Bestimmungen sind in der Kirchenverfassung oder in dem entsprechenden Kirchengesetz nebeneinander aufzunehmen.
( 4 ) Kommen in der gemeinsamen Sitzung der Kirchenpresbyterien jedoch über die in Beratung bestehenden Bestimmungen der Kirchenverfassung oder der Kirchengesetze keine übereinstimmenden Beschlüsse in Richtung Antragstellung an die Generalsynode zustande, so ist dann jede Synode berechtigt, die in Betracht kommenden Bestimmungen für den Bereich ihrer Kirche zu erlassen. Diese Bestimmungen sind in der Kirchenverfassung oder in dem entsprechenden Kirchengesetz nebeneinander aufzunehmen.
( 5 ) Ausgenommen von Abs. 4 sind die Bestimmungen, die zur Wahrung der gemeinsamen Belange eine gemeinsame Regelung erfordern, wie insbesondere die Vorschriften betreffend die Landeskirche.
( 6 ) Werden von einer Kirche Regelungen getroffen, die der Oberkirchenrat oder das Kirchenpresbyterium der anderen Kirche als Bestimmung sieht, die gemeinsame Belange betrifft, hat das Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 stattzufinden. Bis zu einer Beschlussfassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist die Geltung der betroffenen Regelung auszusetzen und diese nicht im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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2.
Ausschüsse, Kommissionen in gemeinsamer Sitzung

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Artikel 112

( 1 ) Wenn die Kirchenpresbyterien, die Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Synode A. B. und der Synode H. B. zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung ihrer Agenden zusammentreten, wird der Vorsitz aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Generalsynode. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weltliche Mitglieder den Vorsitz führen und dass die Abstimmung sinngemäß nach Art. 111 erfolgt und jeweils die Mehrheit der Vertreter und Vertreterinnen der Evangelischen Kirche zustimmen müssen. Die Kirchenpresbyterien in gemeinsamer Sitzung können Ergebnisse der Ausschussberatungen in gemeinsamer Sitzung aufgreifen, bearbeiten oder ersetzen.
( 2 ) Ständige Ausschüsse der Generalsynode sind der Theologische Ausschuss, der Rechts- und Verfassungsausschuss sowie der Nominierungsausschuss. Im Übrigen sind die Finanzausschüsse sowie die Rechts- und Verfassungsausschüsse der Synode A. B. und der Synode H. B. in gemeinsamer Sitzung als ständige Ausschüsse einzurichten. Die Mitglieder des Oberkirchenrates A. und H. B. sind berechtigt, ohne Stimmrecht an allen Beratungen der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Generalsynode sowie der Ausschüsse und Kommissionen in gemeinsamer Sitzung teilzunehmen. Für Fragen des Religionsunterrichts ist eine Religionspädagogische Kommission zu berufen. Die genaue Zusammensetzung sowie die Art der Berufung der Mitglieder beschließt die Generalsynode im Rahmen der konstituierenden Session für ihre Funktionsperiode.
( 2a ) Für die XIV. Gesetzgebungsperiode enthält § 13 Abs. 7 a der Geschäftsordnung der Generalsynode die entsprechenden Regelungen.
( 3 ) Die Kirchenpresbyterien sind gemäß Art. 111 mit dem Verlangen einer gesonderten Beratung von Bestimmungen der Kirchenverfassung oder der Kirchengesetze in der Synode A. B. bzw. H. B. zu befassen; sie haben darüber getrennt abzustimmen.
( 4 ) Verfügungen mit einstweiliger Geltung in Angelegenheiten, die sonst der Generalsynode vorbehalten sind, und die ohne Gefährdung oder Schädigung des Wohles der Kirchen oder ihrer Mitglieder nicht bis zum Zusammentritt der Generalsynode aufgeschoben werden können, sind vom Oberkirchenrat A. und H. B. den Rechts- und Verfassungsausschüssen bzw. den Finanzausschüssen in gemeinsamer Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen; solche Verfügungen sind bei der nächsten Tagung (Session) der Generalsynode zur Genehmigung vorzulegen; erhalten sie diese Genehmigung nicht, so treten sie außer Kraft.
( 5 ) Die Rechts- und Verfassungsausschüsse in gemeinsamer Sitzung beschließen, sofern nicht Art. 115 Abs. 2 anzuwenden ist, über den Übergang der Zuständigkeit auf Verlangen eines Mitglieds des Oberkirchenrates A. und H. B.
( 6 ) Die Finanzausschüsse in gemeinsamer Sitzung haben das Recht, die Finanzgebarung zu überprüfen; sie sind zur Beschlussfassung über das Vermögen der Landeskirche, dessen Veräußerung oder dingliche Belastung berufen.
( 7 ) Die Gleichstellungskommission ist durch Kirchengesetz zu regeln.
( 8 ) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams, welche die Generalsynode oder die beiden Kirchenpresbyterien A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung einrichten, die Bestimmungen des Art. 83 sinngemäß.
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3.
Die Kontrollausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung

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Artikel 113

( 1 ) Die Kontrollausschüsse gemäß Art. 84 treten zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen. Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende des Kontrollausschusses der Synode A. B. Als sein oder ihr Stellvertreter oder als seine oder ihre Stellvertreterin fungiert der oder die Vorsitzende des Kontrollausschusses der Synode H. B.
( 2 ) Die Bestimmungen des Art. 84 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der oder die Vorsitzende der Synode H. B. den Kontrollausschüssen A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung nicht angehört.
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4.
Der Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche A. und H. B.

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Artikel 114

( 1 ) Die Verwaltung der Evangelischen Kirche A. und H. B. obliegt dem Oberkirchenrat A. und H. B.; er hat seinen Sitz in Wien.
( 2 ) Dem Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. gehören an:
  1. der Bischof oder die Bischöfin der Kirche A. B.;
  2. die vier gewählten Mitglieder des Oberkirchenrates A. B., ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen im Verhinderungsfall;
  3. der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin, bei dessen oder deren Verhinderung sein oder ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin;
  4. ein weltlicher Oberkirchenrat oder eine weltliche Oberkirchenrätin H. B., bei dessen oder deren Verhinderung der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
( 3 ) Der Oberkirchenrat beschließt auf Verlangen eines Mitglieds des Oberkirchenrates A. und H. B. über die Aufteilung der Zuständigkeiten des Oberkirchenrates A. B. oder H. B. und über seine eigene Zuständigkeit.
( 4 ) Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B. müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind den österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
( 5 ) Den Vorsitz im Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. führt der oder die Vorsitzende des Oberkirchenrates A. B., in seiner oder ihrer Vertretung der oder die Vorsitzende des Oberkirchenrates H. B. Die Regelung des Art. 94 ist sinngemäß anzuwenden.
( 6 ) In seiner Amtsführung ist der Oberkirchenrat A. und H. B. der Generalsynode verantwortlich.
( 7 ) Zusätzlich zu Abs. 1 hat der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. über die Beachtung und richtige Anwendung der Kirchenverfassung und der anderen kirchlichen Gesetze, Verordnungen und Erlässe zu wachen. Zum Wirkungskreis des Oberkirchenrates A. und H. B. gehört insbesondere:
  1. die Wahrung der Rechte und die Vertretung der Landeskirche nach außen, insbesondere in der Öffentlichkeit;
  2. Vertretung der Landeskirche im Weltrat der Kirchen und gegenüber der Europäischen Union;
  3. Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgesellschaften, Kirchenbünden und Vereinigungen von Kirchen, nach Anhörung des Theologischen Ausschusses und des Rechts- und Verfassungsausschusses mit Zustimmung der Kirchenpresbyterien; die entsprechende Beauftragung bzw. Delegierung von qualifizierten Vertretern oder Vertreterinnen;
  4. die Erlassung von Verordnungen zur Vollziehung der Kirchenverfassung und der anderen kirchlichen Gesetze, der sonst von der Generalsynode gefassten Beschlüsse sowie die Überwachung ihrer Beachtung;
  5. die Wiederverlautbarung kirchlicher Rechtsvorschriften, soweit dies im Interesse der Rechtsübersichtlichkeit unerlässlich ist;
  6. die Beantragung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung durch das zuständige Kirchenpresbyterium bzw. durch die zuständigen Ausschüsse bzw. Kommissionen;
  7. die Herausgabe des Amtsblatts der Evangelischen Kirche A. und H. B.;
  8. die Erlassung der Geschäftsordnung für den Oberkirchenrat A. und H. B. mit Zustimmung der Rechts- und Verfassungsausschüsse in gemeinsamer Sitzung, ferner, mit Zustimmung auch der Finanzausschüsse in gemeinsamer Sitzung, die Erlassung des Aufteilungsschlüssels für gemeinsame Aufwendungen der Kirche A. B. und der Kirche H. B.;
  9. der Verkehr mit den Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden;
  10. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen des Bundes, der Länder und der Europäischen Union sowie die Erstellung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten über Angelegenheiten, welche die Kirchen und Religionsgesellschaften im Allgemeinen oder den Wirkungsbereich der Evangelischen Kirche im Besonderen berühren;
  11. mit Zustimmung der Kirchenpresbyterien und der Finanzausschüsse in gemeinsamer Sitzung der Abschluss von Vereinbarungen und Kollektivverträgen mit freiwilligen Berufsvereinigungen bzw. mit der Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen an Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen einschließlich der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Werken und Einrichtungen der Kirche;
  12. die Vorlage, Erstellung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes der Kirche A. und H. B. und ihrer Einrichtungen mit Zustimmung der Finanzausschüsse in gemeinsamer Sitzung;
  13. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der Kirche A. und H. B. übernommenen Zahlungsverpflichtungen;
  14. die Vorlage der geprüften und bestätigten Rechnungsabschlüsse der Kirche A. und H. B., ihrer Werke und Einrichtungen mit den Berichten beeideter Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen an die Finanzausschüsse in gemeinsamer Sitzung;
  15. die Verwaltung des Vermögens und der laufenden Einkünfte der Landeskirche nach den Richtlinien des Rechts- und Verfassungsausschusses und des Finanzausschusses;
  16. die Verwaltung von Anstalts-, Stiftungs- und Zweckvermögen, die entweder der Landeskirche gehören oder dem Oberkirchenrat A. und H. B. für besondere Kirchen- oder Schulzwecke übertragen sind;
  17. die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen für besondere landeskirchliche Aufgaben und die Errichtung der Ordnungen dafür (Art. 23 Abs. 4 bis 6);
  18. die Ordnung aller Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens sowie die Genehmigung der Errichtung und Auflassung von Schulen oder von einzelnen Schulklassen sowie von Erziehungsanstalten;
  19. die Gesamtaufsicht über den Religionsunterricht;
  20. die Festsetzung der Vorschriften über die Befähigung und die Ermächtigung der Religionslehrer und der Religionslehrerinnen zur Erteilung des Religionsunterrichtes an Schulen aller Art („vocatio“);
  21. nach Anhörung der Kirchenpresbyterien in gemeinsamer Sitzung die Festsetzung der Vorschriften zur Prüfung der Religionslehrer und der Religionslehrerinnen an Pflichtschulen;
  22. nach Anhörung der Kirchenpresbyterien in gemeinsamer Sitzung die Beschlüsse über die Lehrpläne für den Religionsunterricht und die Zulassung von Religionslehrbüchern und anderen Unterrichtsmitteln unter Anhörung der Superintendenten und der Superintendentinnen, des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin, der Religionspädagogischen Kommission sowie von Sachverständigen;
  23. die Bestellung der in den Kirchengesetzen vorgesehenen Prüfungskommissionen;
  24. die Bestellung der Fachinspektoren und Fachinspektorinnen für den Religionsunterricht nach Anhörung der Religionspädagogischen Kommission auf Vorschlag des zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin, des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin;
  25. die Führung des Predigerseminars in Verbund mit dem Aus- und Fortbildungszentrum für kirchliche Berufe;
  26. die Führung und Verwaltung des Heimes für Studierende „Dr.-Wilhelm-Dantine-Haus“ und des Wilhelm-Dantine-Gedächtnisfonds;
  27. die Entscheidung über die Zulassung als Kandidat oder Kandidatin für den Pfarrdienst und die Erfassung aller für den kirchlichen Dienst relevanten Daten der Kandidaten oder Kandidatinnen;
  28. die Ordnung des Matrikenwesens;
  29. die Verwaltung des gemeinsamen Archivs der Landeskirche, der Kirche A. B. und der Kirche H. B.;
  30. die Führung der Bibliothek der Landeskirche;
  31. die Aufsicht über Werke evangelischer Kirchen, Gemeinschaften, Anstalten und Stiftungen, soweit sie Einrichtungen der Evangelischen Kirche A. und H. B. sind, und die Förderung der Zusammenarbeit der Einrichtungen;
  32. die letztinstanzliche Entscheidung in allen Verwaltungsangelegenheiten der Landeskirche, soweit sie dem Oberkirchenrat A. und H. B. in dieser Kirchenverfassung ausdrücklich zugewiesen sind;
  33. die Entscheidung in Streitfällen zwischen Pfarrgemeinden, die verschiedenen Kirchen angehören;
  34. die Bestellung der Militärseelsorger oder Militärseelsorgerinnen und der Zivildienstbeauftragten im Einvernehmen mit den betroffenen (Militär-)Superintendenten oder Superintendentinnen bzw. mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin;
  35. die Bestellung des Leiters oder der Leiterin des evangelischen Militärseelsorgeamtes mit den Kirchenpresbyterien in gemeinsamer Sitzung.
  36. die Zuerkennung der Führung der Bezeichnung „evangelisch“, „protestantisch“, sowie der Widerruf der Zuerkennung dieser Bezeichnung jeweils in Ansehung von Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften des Privatrechtes, dies allenfalls nach Anhörung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode.
( 8 ) Die Visitation der Evangelischen Militärseelsorge und der Hochschulgemeinden obliegt dem Oberkirchenrat A. und H. B. durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin unter Beiziehung des Militärsuperintendenten oder der Militärsuperintendentin sowie des betroffenen Superintendenten oder der betroffenen Superintendentin.
( 9 ) Hinsichtlich der dem Oberkirchenrat A. und H. B. obliegenden Aufgaben betreffend die Generalsynode sind die Bestimmungen des Art. 88 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
( 10 ) Der Oberkirchenrat A. und H. B. kann unter seiner Verantwortung Personen, die ihm nicht angehören, die Betreuung einzelner Arbeitsbereiche bzw. die Besorgung von Aufgaben übertragen. Die Aufgaben des bzw. der Berufenen sind festzulegen und schriftlich festzuhalten.
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Artikel 115

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. verhandelt in der Regel in Sitzungen und ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
( 2 ) Wenn ein in seinen Wirkungskreis fallender Verhandlungsgegenstand eine Bekenntnisfrage berührt, so geht auf Verlangen auch nur eines Mitgliedes die Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf die Kirchenpresbyterien über. Zur Entscheidung darüber bedarf es der übereinstimmenden Beschlussfassung beider Kirchenpresbyterien.
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Artikel 116

( 1 ) Schriftstücke des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B. ergehen unter der Bezeichnung: Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich, Evangelischer Oberkirchenrat A. und H. B.
( 2 ) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken, jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche durch zwei Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B.
( 3 ) Allen kollektiv gezeichneten Schriftstücken ist das Amtssiegel beizusetzen.
( 4 ) Die verwaltungsmäßige Besorgung der Aufgaben des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B. obliegt dem Kirchenamt A. B. Die Kirche H. B. trägt zu dem erforderlichen Aufwand nach einem vom Finanzausschuss einvernehmlich festzusetzenden Schlüssel bei.
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XIII.
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich

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1.
Einrichtung

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Artikel 117

( 1 ) Der Revisionssenat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und vier weiteren Mitgliedern (Beisitzern) sowie sechs Ersatzmitgliedern. Der Präsident bzw. die Präsidentin muss die Befähigung zum Richteramt oder zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich besitzen oder besessen haben. Zwei Beisitzer und drei Ersatzmitglieder müssen zum geistlichen Amt, die beiden anderen Beisitzer und drei Ersatzmitglieder zu einem juristischen Beruf voll befähigt (gewesen) sein. Ist der Präsident/die Präsidentin verhindert, vertritt ihn/sie jener Beisitzer, der am längsten in diesem Gremium Mitglied ist und die Befähigung zum Richteramt oder zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft besitzt oder besessen hat; ist auch dieser verhindert, jenes Ersatzmitglied, auf den diese Voraussetzungen zutreffen. Der Revisionssenat ist beschlussfähig, wenn der Präsident (im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter) und vier Stimmführer anwesend sind, von denen zwei zum geistlichen Amt befähigt (gewesen) sein müssen.
( 2 ) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Revisionssenates dürfen weder Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Synode A. B., der Synode H. B. oder der Generalsynode, noch Mitglieder des Oberkirchenrates A. B. oder des Oberkirchenrates H. B. sein und dürfen auch keinem Superintendentialausschuss angehören.
( 3 ) Die Generalsynode wählt den Präsidenten, die Präsidentin, dessen oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin und die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Revisionssenates. Der Revisionssenat kann Wahlvorschläge erstatten.
( 4 ) Die Mitglieder des Revisionssenates sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig und nur den kirchlichen Rechtsvorschriften unterworfen.
( 5 ) Bei Antritt ihres Amtes legen sie ein Gelöbnis ab.
( 6 ) Die Tätigkeit der Mitglieder des Revisionssenates ist ehrenamtlich. Sie erhalten Barauslagen und Reisekosten ersetzt sowie Taggelder vergütet.
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Artikel 118

( 1 ) Die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Revisionssenates berufenen Personen scheiden aus ihrem Amt aus, wenn in ihren persönlichen Verhältnissen eine derartige Änderung eintritt, dass die Voraussetzungen für ihre Bestellung oder die Möglichkeit ihres Wirkens nicht mehr gegeben sind, spätestens aber mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
( 2 ) Ferner scheiden die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Revisionssenates berufenen Personen aus ihrem Amt durch rechtskräftiges auf Verlust des Amtes lautendes Disziplinarerkenntnis sowie durch freiwillige Amtsniederlegung, die dem Präsidenten oder der Präsidentin der Generalsynode schriftlich bekannt zu geben ist, aus. Ebenso wird die Stelle eines Mitglieds oder Ersatzmitgliedes des Revisionssenates durch Tod erledigt.
( 3 ) Nähere Bestimmungen für die Absätze 1 und 2 enthält die Disziplinarordnung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich.
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2.
Aufgabenkreis

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Artikel 119

( 1 ) Der Revisionssenat erkennt:
  1. über Kompetenzkonflikte zwischen den verfassungsmäßigen Stellen der Kirche A. B., der Kirche H. B. und der Evangelischen Kirche A. und H. B.;
  2. über die Verfassungswidrigkeit von Kirchengesetzen und Verfügungen mit einstweiliger Geltung;
  3. über die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit von Vereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgesellschaften, Kirchenbünden und Vereinigungen von Kirchen;
  4. ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden;
  5. über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen und sonstigen allgemein verbindlichen Anordnungen kirchlicher Stellen;
  6. über Beschwerden gegen Bescheide kirchlicher Stellen nach Erschöpfung eines allfälligen Instanzenzuges wegen behaupteter Gesetzwidrigkeit. Eine Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die kirchlichen Stellen im Rahmen ihres freien Ermessens entschieden haben;
  7. über Beschwerden gegen Bescheide und Maßnahmen, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin behauptet, durch den Bescheid oder die Maßnahme in einem durch die Kirchenverfassung und kirchliche Gesetze gewährleisteten Recht verletzt zu sein;
  8. über die Verletzung der Entscheidungspflicht kirchlicher Stellen nach Erschöpfung des allfälligen Instanzenzuges, sofern die Verzögerung nicht vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zu verantworten ist;
  9. in Dienstrechtsangelegenheiten nach den Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes sowie der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
  10. über Beschwerden gegen Bescheide und Maßnahmen des Datenschutzsenates, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin behauptet, in seinen bzw. ihren datenschutzrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein; sowie über die Verletzung der Entscheidungspflicht des Datenschutzsenates und in sonstigen Angelegenheiten des kirchlichen Datenschutzrechtes.
( 2 ) Der Revisionssenat erkennt auch über Verfassungs- und Gesetzwidrigkeiten anlässlich eines anhängigen Verfahrens von Amts wegen.
( 3 ) Der Revisionssenat erkennt über die Anfechtung einer Wahl, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit Einfluss auf das Wahlergebnis haben konnte.
( 4 ) Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Revisionssenates sind Disziplinar- und Kirchenbeitragsangelegenheiten.
( 5 ) Der Revisionssenat kann Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen abgeben.
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Artikel 120

Der Revisionssenat erstattet den Synoden und der Generalsynode über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Revisionssenat aus aktuellem Anlass jederzeit einer Synode bzw. der Generalsynode berichten und Vorschläge für die Regelung von Rechtsfragen vorlegen.
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Artikel 121

( 1 ) Zur Stellung eines Antrages bzw. Einbringung einer Beschwerde sind berechtigt:
  1. in Kompetenzkonflikten zwischen der Kirche A. B., der Kirche H. B. und der Evangelischen Kirche A. und H. B. die Organe der Superintendenz, der Kirchen A. B. und H. B. und der Landeskirche;
  2. in den Fällen des Art. 119 Abs. 1 Z. 2 bis 4 die Organe der Kirche A. B., der Kirche H. B., der Evangelischen Kirche A. und H. B. sowie die in Art. 70 genannten Werke der Kirche, evangelisch-kirchliche Vereine, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die kirchlichen Stiftungen und Anstalten. Über Anträge kann auch entschieden werden, ohne dass ein kirchliches Verwaltungsverfahren anhängig ist;
  3. in den Fällen des Art. 119 Abs. 1 Z. 5 bis 7 der Antragsteller oder die Antragstellerin im betreffenden kirchlichen Verwaltungsverfahren sowie jene Personen und Körperschaften der Kirchen, deren Rechte betroffen sind oder wären;
  4. in den Fällen des Art. 119 Abs. 1 Z. 8 die Bescheidadressaten;
  5. in den Fällen des Art. 119 Abs. 1 Z. 9 die in der Ordnung des geistlichen Amtes angeführten sowie die nach der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Beschwerdeerhebung in Betracht kommenden Personen und Organe;
  6. in den Fällen des Art. 119 Abs. 1 Z. 10 jene Personen, deren Datenschutzrechte betroffen sind oder wären, sowie Körperschaften, soweit in den datenschutzrechtlichen Regelungen eine Beschwerdeberechtigung vorgesehen ist.
  7. in den Fällen des Art. 119 Abs. 3 jeder und jede an der angefochtenen Wahl aktiv Wahlberechtigte und jeder Wahlwerber und jede Wahlwerberin und jede übergeordnete Stelle, binnen 14 Tagen ab Kenntnis von Wahlanfechtungsgründen.
( 2 ) Für das Verfahren vor dem Revisionssenat sind, soweit nicht ausdrückliche andere Regelungen bestehen, die Vorschriften der Verfahrensordnung sinngemäß anzuwenden.
( 3 ) Schriftsätze sind mit so vielen Gleichschriften einzubringen, dass allen Beteiligten eine Gleichschrift zugestellt werden kann.
( 4 ) Die Tätigkeit des Revisionssenates und die Führung seiner Geschäfte ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Revisionssenat erlässt und die im Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich durch den Oberkirchenrat A. und H. B. zu verlautbaren ist.
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XIV.
Datenschutzsenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich

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1.
Einrichtung

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Artikel 122

( 1 ) Der Datenschutzsenat besteht aus drei Mitgliedern, und zwar einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied (Beisitzer) sowie drei Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende sowie das sie jeweils vertretende Ersatzmitglied müssen die Befähigung zum Richteramt oder zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich besitzen oder besessen haben oder das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Ein weiteres Mitglied des Datenschutzsenates (sowie das betreffende Ersatzmitglied) muss über eine einschlägige, mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung verfügen. Das dritte Mitglied des Datenschutzsenates (sowie das betreffende Ersatzmitglied) soll geistlicher Amtsträger/geistliche Amtsträgerin sein.
( 2 ) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzsenates dürfen weder Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Synode A.B., der Synode H.B. oder der Generalsynode, noch Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. oder des Oberkirchenrates H.B., noch Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Revisionssenates sein.
( 3 ) Die Generalsynode wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende, dessen oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin sowie das weitere Mitglied und die Ersatzmitglieder des Datenschutzsenates.
( 4 ) Die Mitglieder des Datenschutzsenates sind in der Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig und nur den kirchlichen Rechtsvorschriften unterworfen.
( 5 ) Bei Antritt ihres Amtes legen sie dem Präsidenten/der Präsidentin der Generalsynode ein Gelöbnis ab.
( 6 ) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzsenates ist ehrenamtlich, sie erhalten Barauslagen und Reisekosten ersetzt sowie Taggelder vergütet.
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Artikel 123

( 1 ) Die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Datenschutzsenates berufenen Personen scheiden aus ihrem Amt aus, wenn in ihren persönlichen Verhältnissen eine derartige Änderung eintritt, dass die Voraussetzungen für ihre Bestellung oder die Möglichkeit ihres Wirkens nicht mehr gegeben sind, spätestens aber mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
( 2 ) Ferner scheiden die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Datenschutzsenates berufenen Personen aus ihrem Amt durch rechtskräftiges, auf Verlust des Amtes lautendes Disziplinarerkenntnis, sowie durch freiwillige Amtsniederlegung, die dem Präsidenten oder der Präsidentin der Generalsynode schriftlich bekanntzugeben ist, aus.
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2.
Aufgabenbereich

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Artikel 124

( 1 ) Der Datenschutzsenat ist die unabhängige Aufsichtsbehörde der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, der in ihr zusammengeschlossenen Evangelischen Kirche A.B. in Österreich, Evangelischen Kirche H.B. in Österreich samt deren selbstständigen Körperschaften (Art. 13 Abs. 1) im Bereich des Datenschutzes gemäß Art. 91 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABI. (EU) Nr. L 119 v. 04.05.2016.
( 2 ) Dem Datenschutzsenat kommen die Aufgaben einer Aufsichtsbehörde gemäß Kapitel VI. der Datenschutz-Grundverordnung inklusive der staatlichen Datenschutzbehörde im Sinne staatlicher gesetzlicher Bestimmungen sinngemäß für den Bereich der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich (samt Evangelischer Kirche A.B. und Evangelischer Kirche H.B. samt deren selbstständiger Körperschaften gemäß Art. 13 Abs. 1) zu.
( 3 ) Für das Verfahren vor dem Datenschutzsenat sind, soweit nicht ausdrückliche Regelungen bestehen, die Vorschriften der Verfahrensordnung (KVO) sinngemäß anzuwenden.
( 4 ) Dem Datenschutzsenat kommen im Rahmen seines Aufgabenbereiches auch Untersuchungsrechte zu. Alle kirchlichen Organe (Art. 13 Abs. 2 Z. 1 bis 5), ausgenommen die Disziplinarsenate und der Revisionssenat, sowie alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen (inkl. Dienstnehmer/innen) im Bereich der Körperschaften des Art. 13 sind verpflichtet, dem Datenschutzsenat über Aufforderung Auskünfte zu erteilen, Urkunden zur Einsicht vorzuweisen und in Kopie auszufolgen sowie in elektronische Daten und Einrichtungen jedweder Art Einsicht zu gewähren, sowie diesbezüglich Ausdrucke/Protokolle zu übermitteln.
( 5 ) Gegen Bescheide und Maßnahmen des Datenschutzsenates sowie im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht des Datenschutzsenates sind ausschließlich Beschwerden (Rechtsbehelfe) an den Revisionssenat möglich.
( 6 ) Der Datenschutzsenat hat über seine Tätigkeit jährlich der Generalsynode schriftlich zu berichten. Im Rahmen dieser Berichte kann der Datenschutzsenat Vorschläge zur Änderung oder Neuerlassung kirchlicher Vorschriften zum Datenschutz unterbreiten. Nach den Beratungen ist der Bericht im Amtsblatt kundzumachen.
( 7 ) Die Tätigkeit des Datenschutzsenates und die Führung seiner Geschäfte ist durch kirchenrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich des Datenschutzgesetzes, zu regeln.
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XV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Artikel 125

( 1 ) Die Art. 13, 14, 16, 18, 19 Abs. 2 und 3, 20, 43, 46, 51, 52, 53 bis 115 Kirchenverfassung treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft; jedoch werden die jeweiligen Vorschriften für die Organe der zweiten und dritten Gliederungsebene erst nach der Konstituierung dieser Organe wirksam.
( 2 ) Die Synodalausschüsse A. B. bzw. H. B. sowie die Synodalausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung bleiben für die Beratung und Beschlussfassung der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltspläne für das Jahr 2012 zuständig.
( 3 ) Im Bereich der Evangelischen Kirche A. B. treten die mit der Kirchenverfassungsnovelle 2011 neu geschaffenen Unvereinbarkeitsbestimmungen in Ansehung des in Art. 19 Abs. 1 genannten Personenkreises (politische Mandatare im weiteren Sinn), der Superintendentialkuratoren und Superintendentialkuratorinnen (Art. 59 Abs. 1 Z. 3), der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates A. B. (Art. 18 Abs. 3) sowie des Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A. B. (Art. 76 Abs. 1 Z. 2) erst mit Ablauf der am 1. Jänner 2012 begonnenen Funktionsperiode der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen in Kraft. Bis dahin gelten für den vorhin erwähnten Personenkreis die Unvereinbarkeitsbestimmungen der Kirchenverfassung 2005 und der bis zur Novelle 2011 in Geltung gestandenen Wahlordnung weiter bzw. sinngemäß weiter.
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Artikel 126

Die Zuständigkeiten der Synodalausschüsse A. B., H. B. sowie A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung sind nach dem Grundsatz der neuen Aufgabenverteilung dieser Kirchenverfassung den Kirchenpresbyterien und Oberkirchenräten zuzuordnen, nämlich Festlegung der Entwicklungslinien für die Evangelische Kirche in Österreich einerseits, für die Wahrnehmung der administrativen Angelegenheiten andererseits; insbesondere erhält die Zuständigkeiten in Art. 23 Abs. 4 und 6, Art. 25, Art. 26 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 Z. 2, Art. 68 Abs. 2, Art. 86, Art. 88 Abs. 2 Z. 2, Art. 91 Abs. 2 Z. 1,Art. 93 Abs. 6, Art. 97 Abs. 10 der außer Kraft getretenen Kirchenverfassung das jeweils zuständige Kirchenpresbyterium, die Zuständigkeiten in § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 4, § 61 Abs. 5, § 75 Abs. 3 Ordnung des geistlichen Amtes das Kirchenpresbyterium; die Zuständigkeiten in Art. 41 Abs. 1 Kirchenverfassung, in § 81 Abs. 1 Ordnung des geistlichen Amtes, § 35 Abs. 10 Wahlordnung und § 39 Abs. 3 Disziplinarordnung der jeweils zuständige Oberkirchenrat.
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

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Artikel 127

( 1 ) Die Änderungen der Art. 17 bis 49 der Kirchenverfassung, der Verfahrensordnung und der Wahlordnung treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die weiteren Änderungen der Kirchenverfassung sind auf Grund des Beschlusses der Synode A. B. bzw. der Generalsynode vom 26. Oktober 2010 bereits wirksam, ausgenommen die Regelungen in Art. 19 Abs. 1.
( 2 ) Für die im Amt befindlichen Organe und deren Zusammensetzung gelten die früheren Regelungen bis zum Ende ihrer Funktionsperiode weiter.
( 3 ) Nach Inkrafttreten der Art. 63 Abs. 2, 89 Abs. 2 und 93 Abs. 2 haben binnen Jahresfrist der Präsident oder die Präsidentin der Synode A. B. bzw. Superintendentialkuratoren oder die Superintendentialkuratorinnen festzustellen, ob bei den derzeitigen Amtsinhabern oder Amtsinhaberinnen im Sinne dieser gesamten Vorschriften die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Amtszeitbegrenzung vorlagen oder vorliegen. Ist dies der Fall, ist bei den derzeitigen Amtsinhabern oder Amtsinhaberinnen die Amtszeit im Sinne der nunmehr in Kraft getretenen Regelungen der Art. 63 Abs. 2, 89 Abs. 2 und 93 Abs. 2 verlängert. Diese Feststellung ist im Amtsblatt kundzumachen.
( 4 ) Es treten außer Kraft die Bestimmungen in: ABl. Nr. 136/2005, 215/2005, 216/2005, 221/2005, 89/2006, 157/2006, 162/2006, 248/2006, 254/2006, 96/2007, 115/2007, 132/2007, 94/2008, 196/2008, 201/2008, 214/2008, 236/2009.
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Artikel 128

Die Änderungen der Art. 34, Art. 39 Abs.1, Art. 42, Art. 53 Abs. 1, Art. 76 und Art. 68a treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
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Die Kirchenverfassungsnovelle (Art. 55 Abs. 1 Z. 3 lit. f, Art. 60 Abs. 1, Art. 60 Abs. 5 Art. 66 Abs. 2), erlassen als Verfügung mit einstweiliger Geltung und veröffentlicht unter ABl. Nr. 57/2015, tritt mit der am 11. März 2015 erfolgten Beschlussfassung in Kraft.
Wahlen von stellvertretenden Mitgliedern des Superintendentialausschusses gemäß Art. I können in der derzeit laufenden Amtsperiode der Superintendentialversammlungen durchgeführt werden, dies auch ohne vorherige diesbezügliche Änderung der Superintendentialordnung.
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  1. Die Kirchenverfassungsnovelle 2015 (ABl. Nr. 2/2016 und 9/2016) tritt mit Beschlussfassung durch die Synode A. B. bzw. Generalsynode sofort in Kraft.
  2. Vereine, Anstalten und Stiftungen des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes, die bislang durch Beschluss der zuständigen Synode bzw. der Generalsynode als Werk, Anstalt oder Stiftung der (betreffenden) Evangelischen Kirche anerkannt waren, ohne Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 4 Protestantengesetz 1961 zu sein, behalten ihre bisherige Rechtsstellung weiter. Ihre Tätigkeiten gelten weiterhin als kirchliche Arbeitszweige. Auf sie sind nunmehr die Bestimmungen über die anerkannten Partnerorganisationen (Partnereinrichtungen) gemäß Art. 69a analog anzuwenden.
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Abweichend von Art. 39 Abs. 1 Z 16 und Art. 68a Abs. 1 kann für die mit 1. Jänner 2024 beginnende Funktionsperiode die Gemeindevertretung auch nach der konstituierenden Sitzung den jungen Gemeindedelegierten oder die junge Gemeindedelegierte wählen, spätestens jedoch bis 29. Feber 2024. Sollte die Gemeindevertretung nicht bis 29. Feber 2024 zusammentreten, ist die Wahl des oder der jungen Gemeindedelegierten durch das Presbyterium bis 29. Feber 2024 vorzunehmen. (ABl. Nr. 211/2023)
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Abweichend von Art. 68a Abs. 2 kann für die mit 1. Jänner 2024 beginnende Funktionsperiode – sofern aufgrund des Termins der konstituierenden Sitzung der Superintendentialversammlung die Frist nicht eingehalten werden kann, die Frist für die Einberufung der diözesanen Jugendwahlversammlung auf eine Woche vor der konstituierenden Sitzung der Superintendentialversammlung verkürzt werden oder erforderlichenfalls die Einberufung auf einen Termin nach der konstituierenden Sitzung der Superintendentialversammlung, aber vor dem nächsten Sitzungstermin, erfolgen. (ABl. Nr. 211/2023)

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1 ↑ Red. Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verfassung.
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2 ↑ Da die Leuenberger Konkordie in die Präambel der KV aufgenommen wird, sollen die rechtlichen Bestimmungen der LK („organisatorische Folgerungen“) in den Text der KV aufgenommen werden:42Durch die Erklärung der Kirchengemeinschaft werden kirchenrechtliche Regelungen von Einzelfragen zwischen den Kirchen und innerhalb der Kirchen nicht vorweggenommen. Die Kirchen werden jedoch bei diesen Regelungen die Konkordie berücksichtigen.43Allein gilt, dass die Erklärung der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft und die gegenseitige Anerkennung der Ordination die in den Kirchen geltenden Bestimmungen für die Anstellung im Pfarramt, die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes und die Ordnungen des Gemeindelebens nicht beeinträchtigen.44Die Frage eines organisatorischen Zusammenschlusses einzelner beteiligter Kirchen kann nur in der Situation entschieden werden, in der diese Kirchen leben. Bei der Prüfung dieser Frage sollten folgende Gesichtspunkte beachtet werden:45Eine Vereinheitlichung, die die lebendige Vielfalt der Verkündigungsweisen, des gottesdienstlichen Lebens, der kirchlichen Ordnung und der diakonischen wie gesellschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt, würde dem Wesen der mit dieser Erklärung eingegangenen Kirchengemeinschaft widersprechen. Andererseits kann aber in bestimmten Situationen der Dienst der Kirche um des Sachzusammenhanges von Zeugnis und Ordnung willen rechtliche Zusammenschlüsse nahe legen. Werden organisatorische Konsequenzen aus der Erklärung der Kirchengemeinschaft gezogen, so darf die Entscheidungsfreiheit der Minoritätskirchen nicht beeinträchtigt werden. (LK §§ 42–45) (ABl. Nr. 16/2004)
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3 ↑ Die Aufnahme der „Barmer Theologischen Erklärung 1934“ versteht die Synode H. B. im Kontext ihrer „Grundsatzerklärung 1996“, insbesondere der Punkte 6–7:6. Der ganzen Gemeinde ist das prophetische Amt aufgetragen. Sie ist verpflichtet, die aktuelle politische, soziale und kulturelle Situation zu analysieren und aus dieser Analyse ihr konkretes Sprechen und Handeln zu entwickeln. Sie ist bereit, die Zukunft mitzugestalten, und ist sich bewusst, damit Konflikte zu riskieren.7. Weil Christus sich eindeutig auf die Seite der Erniedrigten und Beladenen gestellt hat, ist die ganze Gemeinde verpflichtet, alle Formen von Unrecht, Unmenschlichkeit und Bedrohung der Schöpfung nicht als unabänderlich hinzunehmen, sondern dagegen öffentlich Widerstand zu leisten. (ABl. Nr. 16/2004)
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4 ↑ Die Aufnahme dieser Erklärung versteht die Synode H. B. im Kontext ihrer „Grundsatzerklärung 1996“, insbesondere des Punktes 18:18. Gott geht einen Weg mit den Juden und einen mit den Christen. Die heilige Schrift der Juden ist auch für uns als Altes Testament Heilige Schrift. Das Verständnis des mosaischen Gesetzes als die gute Gabe Gottes und die Predigt der Propheten haben die Reformation geprägt. Deshalb verurteilt unsere Kirche den Antisemitismus in jeder Form. Sie sucht Begegnung und Versöhnung mit den Juden und lehnt daher christliche Judenmission ab. (GE 1996/18) (ABl. Nr. 16/2004)