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Verordnung für Zivildienstbeauftragte

Vom 30. April 1993

ABl. Nr. 55/1993, 49/2006

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Präambel

Die Bestellung von Zivildienstbeauftragten bringt zum Ausdruck, dass Zivildienstleistende Anspruch auf die besondere Begleitung durch ihre Kirche haben.
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§ 1

Je Bundesland kann ein Zivildienstbeauftragter bestellt werden. Wenn das Bundesland und die Superintendenz nicht ident sind, ist das Einvernehmen zwischen den beiden Superintendenten herzustellen.
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§ 2

( 1 ) Die Tätigkeit als Zivildienstbeauftragter wird von Pfarrern ehrenamtlich ausgeübt.
( 2 ) Die Bestellung von Zivildienstbeauftragten erfolgt durch den Oberkirchenrat A. u. H. B. auf Vorschlag der Superintendentialausschüsse bzw. des Oberkirchenrates H. B.
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§ 3

( 1 ) Die Aufgaben des Zivildienstbeauftragten sind vor allem:
  1. Beratung von Zivildienstwilligen und Zivildienstleistenden;
  2. Seelsorgerliche Begleitung der Zivildienstleistenden, vor allem während des „Grundlehrganges“ (§ 18 a ZDG).
( 2 ) Erstreckt sich die seelsorgerliche Betreuung über den unmittelbaren Bereich des Zivildienstes hinaus, ist auf jeden Fall das Einvernehmen mit dem zuständigen Ortspfarrer des Wohnsitzes herzustellen.
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§ 4

Der Oberkirchenrat A. u. H. B. übermittelt dem BmfI die Liste der Zivildienstbeauftragten bzw. ergänzt diese Liste regelmäßig.
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§ 5

Reisekosten (§ 67 OdgA) sind von den Superintendenturen A. B. bzw. vom Oberkirchenrat H. B. zu tragen. Die Dienstaufsicht liegt beim Oberkirchenrat A. u. H. B.
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§ 6

Diese Verordnung tritt mit der Verlautbarung in Kraft.