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Verordnung für Zivildienstbeauftragte

Vom 30. April 1993

ABl. Nr. 55/1993, 49/2006

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Präambel

Die Bestellung von Zivildienstbeauftragten bringt zum Ausdruck, dass Zivildienstleistende Anspruch auf die besondere Begleitung durch ihre Kirche haben.
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§ 1

1Je Bundesland kann ein Zivildienstbeauftragter bestellt werden. 2Wenn das Bundesland und die Superintendenz nicht ident sind, ist das Einvernehmen zwischen den beiden Superintendenten herzustellen.
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§ 2

(1) Die Tätigkeit als Zivildienstbeauftragter wird von Pfarrern ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Bestellung von Zivildienstbeauftragten erfolgt durch den Oberkirchenrat A. u. H. B. auf Vorschlag der Superintendentialausschüsse bzw. des Oberkirchenrates H. B.
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§ 3

(1) Die Aufgaben des Zivildienstbeauftragten sind vor allem:
  1. Beratung von Zivildienstwilligen und Zivildienstleistenden;
  2. Seelsorgerliche Begleitung der Zivildienstleistenden, vor allem während des „Grundlehrganges“ (§ 18 a ZDG).
(2) Erstreckt sich die seelsorgerliche Betreuung über den unmittelbaren Bereich des Zivildienstes hinaus, ist auf jeden Fall das Einvernehmen mit dem zuständigen Ortspfarrer des Wohnsitzes herzustellen.
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§ 4

Der Oberkirchenrat A. u. H. B. übermittelt dem BmfI die Liste der Zivildienstbeauftragten bzw. ergänzt diese Liste regelmäßig.
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§ 5

1Reisekosten (§ 67 OdgA) sind von den Superintendenturen A. B. bzw. vom Oberkirchenrat H. B. zu tragen. 2Die Dienstaufsicht liegt beim Oberkirchenrat A. u. H. B.
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§ 6

Diese Verordnung tritt mit der Verlautbarung in Kraft.

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