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Geschäftsordnung der Generalsynode
und ihrer Ausschüsse und Kommissionen

Vom 7. September 1988

ABl. Nr. 113/1988, 78/1990, 210/1991, 245/1992, 95/1994, 219/1997, 203/1998, 264/1999, 265/1999, 267/1999, 314/1999, 242/2003, 137/2005, 217/2005, 29/2006, 157/2006, 163/2006, 108/2012, 149/2012, 111/2013, 240/2013, 206/2015, 79/2018, 251/2020, 98/2021, 126/2022, 212/2023, 23/2024, 1/2026

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Wiederverlautbarung der Geschäftsordnung der Generalsynode
1. Jänner 2026
ABl. Nr. 1/2026
1. Novelle 2025
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Abschnitt I:

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§ 1

( 1 ) Die Funktionsdauer der Generalsynode beginnt mit ihrer Konstituierung (§ 3). Diese ist spätestens innerhalb eines halben Jahres nach der Wahl ihrer Mitglieder über Beschluss des Präsidiums der vorangegangenen Funktionsperiode vom Oberkirchenrat A.u.H.B. einzuberufen. Die konstituierende Session der Generalsynode ist zeitgleich mit der konstituierenden Session der Synode A.B. einzuberufen, zeitgleich mit der Session der Synode H.B. nur dann, wenn keine konstituierende Session der Synode H.B. bereits stattgefunden hat (Art. 106 Abs. 2 KV). Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat für die rechtzeitige Bestellung der Mitglieder gemäß Art. 109 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 KV Sorge zu tragen.
( 2 ) Die Funktionsdauer der Generalsynode, ihrer Ausschüsse und Kommissionen umfasst den Zeitraum, für den die Mitglieder gewählt sind (Art. 106 KV). Die Funktionsdauer von Projektteams ist bei Errichtung durch Beschluss der Generalsynode festzulegen. Die Funktionsdauer der Generalsynode, ihrer Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams endet jedenfalls erst mit der Konstituierung der neugewählten Generalsynode, sofern nicht Abweichendes kirchenverfassungsrechtlich geregelt ist.
( 3 ) Die Generalsynode wird während ihrer Funktionsperiode zu ordentlichen Sessionen einberufen (Art. 106 Abs. 3 KV).
( 4 ) Innerhalb der Session tritt die Generalsynode nach Bedarf zu einzelnen Sitzungen zusammen. Das Präsidium setzt nach Erfordernis der Tagesordnung (§ 6) Anzahl und Dauer der Sitzungen innerhalb der Session fest.
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§ 2

( 1 ) Die Stellung und die Aufgaben des Oberkirchenrates A.u.H.B. gegenüber der Generalsynode werden durch die Kirchenverfassung und durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
( 2 ) Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B., soweit sie nicht Mitglieder der Generalsynode sind, haben an den Sitzungen teilzunehmen. Sie können zu allen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.
( 3 ) Der Oberkirchenrat A.u.H.B. ist berechtigt, auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, das Wort zu ergreifen. In diesem Falle hat dies die bzw. der Vorsitzende des Oberkirchenrates A.u.H.B. vor Beginn der Sitzung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Generalsynode bekannt zu geben; diese bzw. dieser teilt es der Generalsynode mit und setzt den Zeitpunkt der Wortergreifung fest. Werden gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten Einwände erhoben, entscheidet die Generalsynode ohne Debatte.
( 4 ) Stellvertretende Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. (Art. 114 Abs. 3 KV) können an den Sitzungen beratend teilnehmen und zu allen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.
( 5 ) Kirchenrätinnen und Kirchenräten A.u.H.B. kann über Beschluss des Präsidiums der Generalsynode jeweils zu einzelnen Verhandlungsgegenständen, deren Inhalt in den Aufgabenbereich der betreffenden Kirchenrätin bzw. des betreffenden Kirchenrates A.u.H.B. gehört, das Rederecht erteilt werden.
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Abschnitt II:
Einberufung, Konstituierung

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§ 3

( 1 ) Über Beschluss der Generalsynode oder Beschluss des Präsidiums oder Beschluss des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. beruft das Präsidium der Generalsynode die Generalsynode ein (Art. 106 Abs. 3 KV), wobei mit der Einberufung Ort und Zeit der Session festgelegt wird. Die Einladung an die Mitglieder der Generalsynode sowie die Kundmachung im Amtsblatt veranlasst das Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro). Für die Einberufung der konstituierenden Session gilt die Regelung des § 1 Abs. 1 (Art. 106 Abs. 2 KV).
( 2 ) Die Generalsynode tritt in der Regel in Wien zusammen. Über einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der vorangehenden Generalsynode (Session) oder des Präsidiums nach Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. sowie in besonderen Situationen kann die Einberufung an jedem Ort Österreichs erfolgen.
( 3 ) Die Einladung erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege, alternativ vor der konstituierenden Session oder bei technischen Problemen schriftlich, und hat spätestens einen Monat vor Beginn der Session zu ergehen. Die vom Präsidium erstellte vorläufige Tagesordnung (§ 6) und die entsprechenden Materialien (Vorlagen, Anträge, Berichte) werden den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern der Generalsynode auf der passwortgeschützten Cloud (§ 7 a) möglichst gleichzeitig mit der Einladung, spätestens aber zwei Wochen vor der Session zur Verfügung gestellt.
( 4 ) Die konstituierende Session der Generalsynode wird nach vorangegangenem Gottesdienst und Konstituierung des Präsidiums der Synode A.B. im Rahmen der konstituierenden Session der Synode A.B. durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Synode A.B. als Präsidentin bzw. Präsident der Generalsynode eröffnet (Art. 107 Abs. 3 KV). Der Gottesdienst kann durch eine Andacht ersetzt werden. Wird im Rahmen der konstituierenden Session der Synode A.B. keine Präsidentin bzw. kein Präsident der Synode A.B. gewählt, wird die konstituierende Session von der ersten Vizepräsidentin bzw. vom ersten Vizepräsidenten der Synode A.B. eröffnet, die bzw. der die Bekanntgabe gemäß Abs. 7 durchzuführen hat.
( 5 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident der Generalsynode (Präsidentin bzw. Präsident der Synode A.B.) stellt durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit der Generalsynode fest.
( 6 ) In ihre bzw. seine Hand legen jene Mitglieder der Generalsynode, welche in der Synode A.B. oder H.B. kein Gelöbnis geleistet haben, folgendes Gelöbnis ab: „Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Generalsynode die innere und äußere Wohlfahrt der Evangelischen Kirche in Österreich nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darauf zu achten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
( 7 ) Sodann gibt die Präsidentin bzw. der Präsident der Generalsynode (Präsidentin bzw. Präsident der Synode A.B.) aufgrund einer Mitteilung des Präsidiums der Synode H.B. bekannt, wer als Vertreterin bzw. Vertreter der Synode H.B. erste Vizepräsidentin bzw. erster Vizepräsident der Generalsynode sowie ferner aufgrund der Wahlen in der konstituierenden Session der Synode A.B., wer als erste Vizepräsidentin bzw. erster Vizepräsident der Synode A.B. zweite Vizepräsidentin bzw. zweiter Vizepräsident der Generalsynode ist (Art. 107 Abs. 3 KV). Dann hat die Präsidentin bzw. der Präsident der Generalsynode die Wahl dreier Schriftführerinnen und Schriftführer durchzuführen. Anschließend sind die Mitglieder des Nominierungsausschusses der Generalsynode zu wählen, wofür der Nominierungsausschuss der Generalsynode der vorangegangenen Funktionsperiode nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung Vorschläge zu erstatten hat. Die konstituierende Session der Generalsynode ist nach der Wahl des Nominierungsausschusses zu dessen Konstituierung und weiteren Tätigkeit zu unterbrechen. Der neu konstituierte Nominierungsausschuss hat die Vorschläge für die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. zu erstellen, wobei dies nach allfälliger Durchführung der in der Wahlordnung vorgesehenen Hearings geschieht. Die Beschlussfassung, ob bei der Wahl von weltlichen Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräten A.u.H.B. bei der Konstituierung der Generalsynode ein Hearing stattzufinden hat, dies mit oder ohne Beiziehung einer Personalberaterin oder eines Personalberaters, obliegt aber dem Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode. Der neu gewählte Nominierungsausschuss hat zudem Vorschläge für die zu wählenden Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams sowie Disziplinarsenate und den Vorsitz des Personalsenates A.u.H.B. (gemäß der Ordnung des geistlichen Amtes) zu unterbreiten.
( 8 ) Alle Wahlen gelten für die ganze Funktionsperiode. Auf sie finden die Bestimmungen der Wahlordnung Anwendung.
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Abschnitt III:
Weitere Sessionen

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§ 4

( 1 ) Weitere Sessionen der Generalsynode innerhalb der Funktionsperiode werden über Beschluss der Generalsynode oder über Beschluss des Präsidiums oder über Beschluss des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. einberufen, wobei diesbezüglich die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 der Geschäftsordnung analog anzuwenden sind.
( 2 ) Die Session wird mit einem Gottesdienst eingeleitet. Der Gottesdienst kann durch eine Andacht ersetzt werden.
( 3 ) Nach der Eröffnung der Session durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und der Feststellung der Beschlussfähigkeit mittels Namensaufruf legen jene Mitglieder, die in dieser Funktionsperiode noch kein Gelöbnis abgelegt haben, das Gelöbnis entsprechend § 3 Abs. 6 Geschäftsordnung in die Hand der bzw. des Vorsitzenden ab.
( 4 ) Während der Session neu eintretende Mitglieder (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) leisten das Gelöbnis bei ihrem Eintritt.
( 5 ) Eine bereits einberufene Session der Generalsynode kann in Zeiten einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme vom Präsidium der Generalsynode nach vorheriger Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. wieder abberaumt werden.
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§ 5

( 1 ) Bei Verhinderung von Mitgliedern treten an ihre Stelle die für sie gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
( 2 ) Bei Zweifel, ob eine Person der Generalsynode als Abgeordnete bzw. Abgeordneter oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter angehört, entscheidet das Präsidium. Bis zur Entscheidung durch das Präsidium ruht das Mandat.
( 3 ) Das Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) hat dem Präsidium laufend Mitteilung über die seit dem Schluss der letzten Session erfolgten Veränderungen an der Zusammensetzung der Generalsynode zu machen.
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Abschnitt IV:
Tagesordnung, Gegenstände der Beratung

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§ 6

( 1 ) Die vorläufige Tagesordnung für jede Session wird vom Präsidium aufgrund von Anträgen der Synode A.B., der Synode H.B., des Oberkirchenrates A.u.H.B., des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B., der Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams und Superintendentialversammlungen festgelegt und möglichst gleichzeitig mit der Einladung, spätestens aber zwei Wochen vor Beginn der Session, auf der passwortgeschützten Cloud (§ 7 a) bekannt gegeben.
( 2 ) Das Präsidium legt die Zahl, die Dauer und den Beginn der Sitzungen fest.
( 3 ) Nach Namensaufruf und Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalsynode ist aufgrund der vorläufigen Tagesordnung über die endgültige Tagesordnung zu entscheiden, jedoch unter Berücksichtigung des § 7 der Geschäftsordnung in Ansehung selbstständiger Anträge.
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§ 7

( 1 ) Bei Erstellung der Tagesordnung sind die Bestimmungen der Art. 110, Art. 113 Abs. 4 und Abs. 5, Art. 114 Abs. 7, Art. 120 sowie Art. 124 Abs. 6 KV anzuwenden.
( 2 ) Bis zum Eintritt in die Tagesordnung können bei jeder Session selbstständige Anträge, das sind solche, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 18 Abs. 1) , eingebracht werden.
( 3 ) Langt spätestens sechs Wochen vor einer Session ein selbstständiger Antrag mit der ordnungsgemäßen Unterstützung (§ 18 Abs. 1) oder der Antrag einer Superintendentialversammlung beim Präsidium ein, ist dieser Antrag noch vor der Session den zuständigen Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zur Beratung zuzuweisen, auf die passwortgeschützte Cloud hochzuladen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
( 4 ) Anträge der Superintendentialversammlungen und selbstständige Anträge, die jeweils kürzer als sechs Wochen vor Beginn der Session einlangen, selbstständige Anträge, die nicht ordnungsgemäß unterstützt sind, oder selbstständige Anträge, die während der Session eingebracht werden, sind von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden dem Plenum zur Kenntnis zu bringen und in die passwortgeschützte Cloud aufzunehmen. Das Präsidium beschließt, ob ein ordnungsgemäß unterstützter Antrag oder der Antrag einer Superintendentialversammlung ohne Verhandlung den zuständigen Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zugewiesen oder an den Oberkirchenrat A.u.H.B., das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. oder eine andere zuständige kirchliche Stelle weitergeleitet wird, oder ob die Generalsynode nach Vorstellung und Verhandlung zu entscheiden hat, entweder den Antrag den zuständigen Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zuzuweisen, an die oben genannten Stellen weiterzuleiten oder den Antrag abzulehnen. Nicht ordnungsgemäß unterstützte Anträge sind, sofern sie nicht binnen einer vom Präsidium gesetzten Frist verbessert wurden, vom Präsidium zurückzuweisen.
( 5 ) Das Recht der Generalsynode, im Sinne des § 18 Abs. 3 vorzugehen, wird durch die Bestimmungen von Abs. 3 und Abs. 4 nicht berührt.
( 6 ) Die Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verhandlungsgegenstände in derselben und der unmittelbar darauffolgenden Session bedarf der Zweidrittelmehrheit.
( 7 ) Das Präsidium entscheidet über die Einordnung in die Tagesordnung betreffend jene Anträge, die gemäß Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 18 Abs. 3 zu beraten und zu verhandeln sind; hierbei ist § 6 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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§ 7 a

( 1 ) Vom Kirchenamt A.u.H.B. wird eine passwortgeschützte Cloud eingerichtet, auf der die Synodenunterlagen (Vorlagen, Anträge, Berichte) der jeweils aktuellen Synodensessionen zum Download zur Verfügung gestellt werden. Die Synodenunterlagen früherer Synodensessionen können auf dieser passwortgeschützten Cloud archiviert und ebenfalls zum Download zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Das Passwort zur Cloud wird den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern der Generalsynode vom Kirchenamt A.u.H.B. zur Verfügung gestellt und gilt für die gesamte Gesetzgebungsperiode. Es darf nur nach Rücksprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Generalsynode an Personen weitergegeben werden, die nicht der Generalsynode angehören.
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Abschnitt V:
Präsidium

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§ 8

( 1 ) Präsidentin bzw. Präsident der Generalsynode ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode A.B. Die erste Vizepräsidentin bzw. der erste Vizepräsident der Generalsynode ist ein von der Synode H.B. gewähltes weltliches Mitglied der Synode H.B., welches überdies von der Synode H.B. als Mitglied in die Generalsynode gewählt wurde. Zweite Vizepräsidentin bzw. zweiter Vizepräsident der Generalsynode ist jeweils die erste Vizepräsidentin bzw. der erste Vizepräsident der Synode A.B. (Art. 107 Abs. 3 KV). Die Präsidentin bzw. der Präsident der Generalsynode sowie die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bilden das Präsidium der Generalsynode.
( 2 ) Das Präsidium wacht darüber, dass die Würde und die Rechte der Generalsynode gewahrt, die der Generalsynode obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
( 3 ) Es hat alle an die Generalsynode gerichteten Schriftstücke entgegenzunehmen. Ihm obliegt die Obsorge für die Führung der Verhandlungsschriften und allfälliger anderer Aufzeichnungen über die Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
( 4 ) Es hat das Recht, über Beratungen und Beschlüsse der Generalsynode Aussendungen an die Gemeinden oder an die Öffentlichkeit zu tätigen.
( 5 ) Die Verteilung und der Vertrieb von Schriftstücken an die Mitglieder der Generalsynode während der Sitzung ist an seine Genehmigung gebunden; ausgenommen sind alle Unterlagen und Materialien der Antragsberechtigten. Werbungen und Sammlungen sind untersagt.
( 6 ) Alle von der Generalsynode ausgehenden Schriftstücke sind von wenigstens zwei Mitgliedern des Präsidiums, unter denen sich in der Regel die Präsidentin bzw. der Präsident zu befinden hat, zu unterzeichnen.
( 7 ) Im Kirchenamt A.u.H.B. ist ein Synodenbüro einzurichten, welches für die kanzleimäßige Unterstützung des Präsidiums der Generalsynode, der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Generalsynode zuständig ist. Das Synodenbüro steht unter der fachlichen Aufsicht und Weisung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Generalsynode (Art. 116 a Abs. 1 KV).
( 8 ) Das Synodenbüro im Kirchenamt A.u.H.B. hat unter Aufsicht und Weisung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Generalsynode organisatorisch die Sessionen der Generalsynode sowie Sitzungen von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams vorzubereiten und zur Durchführung von Sitzungen der Generalsynode sowie des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. die erforderlichen Hilfskräfte, vor allem zur Protokollführung (§ 9 Abs. 2 und § 10), zur Verfügung zu stellen sowie nach den Sessionen die entsprechenden Kundmachungen im Amtsblatt zu veranlassen.
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§ 8 a

( 1 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt die Generalsynode nach außen. Sie bzw. er eröffnet und schließt alle Sitzungen, ist für das Zustandekommen der erforderlichen Beschlüsse des Präsidiums, für die Einhaltung der Geschäftsordnung und für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich.
( 2 ) Sie bzw. er hat bei ihrer bzw. seiner Tätigkeit die Bestimmungen des § 2 KVO zu beachten.
( 3 ) Sie bzw. er, beziehungsweise in ihrer bzw. seiner Vertretung eine bzw. einer der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, kann an den Beratungen aller Ausschüsse teilnehmen; in jenen, denen die bzw. der Betreffende nicht angehört, besitzt sie bzw. er kein Stimmrecht.
( 4 ) Im Falle der Verhinderung vertritt sie bzw. ihn die erste beziehungsweise zweite Vizepräsidentin bzw. der erste beziehungsweise zweite Vizepräsident.
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§ 8 b

( 1 ) Ein Mitglied des Präsidiums führt nach einer vom Präsidium zu treffenden Einteilung den Vorsitz in der Generalsynode.
( 2 ) Dabei ist die Bestimmung des § 8 a Abs. 1 zu beachten. Kommt eine solche Einteilung nicht zustande, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident über die Führung des Vorsitzes.
( 3 ) Die bzw. der jeweilige Vorsitzende handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Einhaltung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung; sie bzw. er leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet das Ergebnis (§ 21 Abs. 1).
( 4 ) Meldet sich die bzw. der Vorsitzende in einer Sitzung der Generalsynode zu Wort, hat sie bzw. er den Vorsitz an ein anderes Präsidiumsmitglied abzugeben. Sie bzw. er übernimmt ihn im Einvernehmen mit diesem wieder nach der Wortmeldung oder nach Ende der Erledigung des Gegenstandes.
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Abschnitt VI:
Schriftführung, Verhandlungsschrift

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§ 9

( 1 ) Die von der Generalsynode gewählten Schriftführerinnen und Schriftführer haben die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen in der Generalsynode und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen (Stimmenzählungen) zu unterstützen.
( 2 ) Die Schriftführerinnen und Schriftführer beaufsichtigen die Führung der Verhandlungsschrift. Die Beiziehung von nicht der Generalsynode angehörigen Protokollantinnen und Protokollanten ist erlaubt. Diese sind für ihre Aufgabe durch Gelöbnis zur besonderen Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 10

( 1 ) Über jede Sitzung ist entsprechend § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 eine Verhandlungsschrift bzw. bei elektronischer Aufzeichnung der Verhandlungen gemäß § 10 Abs. 1a ein Verlaufsprotokoll entsprechend § 10 Abs. 2a zu führen. Diese sind im Entwurf von einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer und von einem Mitglied des Präsidiums zu fertigen.
( 1a ) Mit Beschluss des Präsidiums können vorerst anstelle einer Verhandlungsschrift gemäß Abs. 1 die Verhandlungen elektronisch aufgezeichnet, ein Verhandlungsprotokoll geführt und in der Folge nach Maßgabe des Abs. 2b die elektronische Tonaufzeichnung in ein schriftliches Wortprotokoll übertragen werden.
( 1b ) Sondermeinungen im Sinne des § 11 Abs. 11 der Verfahrensordnung sind der Verhandlungsschrift bzw. dem Verlaufsprotokoll anzuschließen.
( 2 ) Die Verhandlungsschrift hat zu enthalten:
  1. Zeit und Ort der Sitzung;
  2. die Namen der bzw. des Vorsitzenden und der anwesenden sowie der entschuldigten Mitglieder;
  3. die zahlenmäßige Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  4. die Verhandlungsgegenstände;
  5. eine kurze Darstellung des Ganges der Verhandlungen;
  6. die zur Abstimmung gebrachten Fragen;
  7. den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse, die entweder in die Verhandlungsschrift selbst aufgenommen oder ihr als Anlage angeschlossen werden müssen; im letzteren Fall muss die Beilage genau bezeichnet und in der gleichen Weise wie die Verhandlungsschrift gefertigt werden;
  8. das Ergebnis der Abstimmung unter Angabe der Anzahl der Stimmen für und wider und der Stimmenthaltungen, bei namentlicher Abstimmung überdies unter Anführung der Namen.
( 2a ) Werden die Verhandlungen elektronisch aufgezeichnet (§ 10 Abs. 1a), sind während der Sitzungen und unmittelbar nach der entsprechenden Session vorerst in einem schriftlichen Verlaufsprotokoll jedenfalls die Punkte a bis d und f bis h festzuhalten und vorbereitende schriftliche Stellungnahmen von Synodalen anzuschließen. Dieses schriftliche Verlaufsprotokoll ist nach Korrektur und Freigabe durch die drei Schriftführerinnen und Schriftführer binnen acht Wochen nach Ende der Session von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten der Generalsynode den anderen Mitgliedern des Präsidiums der Generalsynode, dem Oberkirchenrat A.u.H.B., dem Oberkirchenrat A.B., dem Oberkirchenrat H.B., den Superintendentinnen und Superintendenten A.B., den Superintendentialkuratorinnen und Superintendentialkuratoren A.B. sowie allen Obleuten bzw. Vorsitzenden von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zu übermitteln und auf der passwortgeschützten Cloud allen Synodalen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zur Verfügung zu stellen. Binnen zwei Wochen ab der Veröffentlichung auf der passwortgeschützten Cloud kann jedes Mitglied der Generalsynode Einwände gegen das Verlaufsprotokoll schriftlich beim Präsidium (Synodenbüro) geltend machen; dieses entscheidet endgültig. Allfällige Berichtigungen des Protokolls aufgrund berechtigter Einwände sind gesondert auf der passwortgeschützten Cloud zu veröffentlichen.
( 2b ) Wird aufgrund des Beschlusses des Präsidiums gemäß § 10 Abs. 1a die Verhandlung elektronisch aufgezeichnet, ist innerhalb eines Jahres ab Ende der entsprechenden Session – nach Tunlichkeit vor der nächsten Session – die elektronische Aufzeichnung der Verhandlungen dieser Session in einem schriftlichen Wortprotokoll vom Kirchenamt A.u.H.B. zu übertragen. Nach Fertigstellung dieses übertragenen Protokolls ist dies von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten der Generalsynode im Amtsblatt kundzumachen mit dem Hinweis, dass im Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) in dieses Protokoll jede bzw. jeder Evangelische Einsicht nehmen kann, sofern es sich nicht um vertrauliche Teile im Hinblick auf den Ausschluss der Öffentlichkeit handelt. Für die Synodalen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden die Wortprotokolle auf der passwortgeschützten Cloud zur Verfügung gestellt. Abschriften dieser Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Präsidiums der Generalsynode, dem Oberkirchenrat A.u.H.B., dem Oberkirchenrat A.B., dem Oberkirchenrat H.B., den Superintendentinnen und Superintendenten A.B., den Superintendentialkuratorinnen und Superintendentialkuratoren A.B. und allen Obleuten sowie Vorsitzenden von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams der Generalsynode sowie der Kirchenkanzlei H.B. und der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien sowie der Gesellschaft für die Geschichte des Protestantismus in Österreich von Amts wegen zu übermitteln.
( 3 ) Bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und bei Verhandlungen über Aufsichtsbeschwerden gemäß Art. 110 Abs. 1 Z 11 KV sind gesonderte Verhandlungsschriften zu führen.
( 4 ) Die Verhandlungsschriften aller Sitzungen einer Session sind zusammenzufassen. Dabei können die Punkte a und d nach Abs. 2 für alle Sitzungen gemeinsam in die Verhandlungsschrift aufgenommen werden.
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§ 11

( 1 ) In jeder Superintendentur, im Kirchenamt A.u.H.B. und in der Kirchenkanzlei H.B. ist ein Exemplar der Verhandlungsschrift bzw. des Verlaufsprotokolls zur Einsicht für alle Gemeindemitglieder aufzulegen.
( 2 ) Jedes Gemeindemitglied sowie jede Pfarr- oder Teilgemeinde ist berechtigt, das Verlaufsprotokoll (§ 10 Abs. 2a) sowie die übertragenen Verhandlungsschriften (§ 10 Abs. 1 bzw. Abs. 2b) als Ganzes oder Teile davon gegen Ersatz der Kosten zu beziehen.
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Abschnitt VII:
Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams

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§ 12

( 1 ) Die Aufgaben des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B., des Kontrollausschusses A.u.H.B., des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode, des Finanzausschusses der Generalsynode, des Theologischen Ausschusses der Generalsynode, des Nominierungsausschusses der Generalsynode sowie der Religionspädagogischen Kommission sowie der entsprechend des Art. 112 KV von der Generalsynode eingerichteten und gewählten zusätzlichen Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams werden durch die Kirchenverfassung und sonstige kirchliche Rechtsvorschriften, Beschlüsse der Generalsynode sowie durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
( 2 ) Im Einzelfall können für Aufgaben oder Fragen der Landeskirche über Antrag des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B., eines Ausschusses, einer Kommission oder eines Projektteams der Generalsynode von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Generalsynode bestehende Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Bekenntnissynoden (Art. 74 Abs. 1 KV) zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden. Für deren gemeinsame Beratungen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
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§ 13

( 1 ) Die Generalsynode wählt aus ihrer Mitte einen Theologischen Ausschuss, einen Rechts- und Verfassungsausschuss, einen Finanzausschuss, einen Nominierungsausschuss sowie den Kontrollausschuss (ständige Ausschüsse). Die Zahl der zu wählenden Mitglieder dieser Ausschüsse soll nicht weniger als fünf und nicht mehr als zwölf betragen. Die Zahl wird für jede Funktionsperiode für jeden Ausschuss von der Generalsynode festgelegt.
( 2 ) Dem Rechts- und Verfassungsausschuss sowie dem Finanzausschuss gehören zusätzlich zu den von der Generalsynode gewählten Mitgliedern ex offo jeweils als weiteres Mitglied ein Mitglied des Präsidiums an, welches das Präsidium der Generalsynode selbst bestimmt. Dem Nominierungsausschuss gehört zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern ex offo ein vom Oberkirchenrat A.u.H.B. gewähltes Mitglied an.
( 3 ) Die Aufgaben des Finanzausschusses sind in der Kirchenverfassung (wie z.B. Art. 112 Abs. 9 KV) sowie in den einzelnen kirchenrechtlichen Bestimmungen geregelt. Der Finanzausschuss hat insbesondere jede Beschlussfassung der Generalsynode in finanziellen Angelegenheiten vorzuberaten und diesbezügliche Empfehlungen und Anträge an die Generalsynode zu stellen. Letztgenanntes gilt vor allem für den jährlich für das Folgejahr zu erstellenden Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, Nachtragshaushalte (Art. 112 Abs. 9 KV), aber auch die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen sowie dessen Vorlage an die Generalsynode zur Genehmigung. Der Finanzausschuss ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Kirchenverfassung auch ermächtigt, Verfügungen mit einstweiliger Geltung zu erlassen (Art. 112 Abs. 8 KV) sowie in den Fällen einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme nach Maßgabe des Art. 112 Abs. 10 KV den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich mit Zweidrittelmehrheit gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Generalsynode zu beschließen. Der Finanzausschuss kann nach Maßgabe des Art. 112 Abs. 9 KV die Einberufung der Generalsynode sowie des Kontrollausschusses A.u.H.B. beantragen.
( 4 ) Dem Kontrollausschuss A.u.H.B. obliegen die ihm durch die Kirchenverfassung (Art. 113 KV) und sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften übergebenen Aufgaben. Er hat der Generalsynode in jeder Session ausgenommen von außerordentlichen Synodensessionen über seine Prüftätigkeit zu berichten. Er kann auch gemäß Art. 113 Abs. 5 KV die Einberufung der Generalsynode verlangen. Für die Wahl seiner Mitglieder gilt auch Art. 113 Abs. 2 KV.
( 5 ) Dem Nominierungsausschuss der Generalsynode obliegt die Vorbereitung der Wahlen und Beauftragungen durch die Generalsynode. Er hat nach Maßgabe der Kirchenverfassung, Wahlordnung sowie dieser Geschäftsordnung Vorschläge zu erstatten. Die Anzahl der von der Generalsynode zu wählenden Mitglieder des Nominierungsausschusses hat abweichend von Abs. 1 mindestens acht zu betragen.
( 6 ) Dem Rechts- und Verfassungsausschuss der Generalsynode obliegen die Vorbereitung und Vorberatung der Beschlussfassungen der Generalsynode betreffend die Kirchenverfassung, Wahlordnung sowie sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich sowie die Abgabe von Stellungnahmen vor Erlassung von Verordnungen oder generellen Richtlinien, sei es durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. oder das Kirchenpresbyterium A.u.H.B., ebenso die Mitwirkung (Zustimmung) bei Erlassung von Verordnungen u.a. nach Maßgabe kirchenrechtlicher Vorschriften. Dem Rechts- und Verfassungsausschuss obliegt auch nach Maßgabe der Kirchenverfassung (Art. 112 Abs. 8 KV) die Erlassung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung. Sofern Amtsträgerinnen und Amtsträger im Bereich der Landeskirche von der Generalsynode abberufen werden können (wie z.B. Art. 110 Abs. 1 Z 4 KV), ist vor der entsprechenden Abstimmung in der Generalsynode der Rechts- und Verfassungsausschuss zu hören. Der Oberkirchenrat A.u.H.B. sowie das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. können den Rechts- und Verfassungsausschuss um allgemeine Stellungnahmen in Fragen der Kirchenverfassung, des sonstigen Kirchenrechts sowie zu allgemeinen staatlichen religionsrechtlichen Fragen ersuchen.
( 7 ) Dem Theologischen Ausschuss der Generalsynode obliegt die Mitwirkung in jenen Angelegenheiten, die ihm von der Kirchenverfassung und sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen zugewiesen sind. In allen theologisch relevanten Fragen ist vor der Beschlussfassung der Theologische Ausschuss der Generalsynode zu hören, der jedoch in theologischen Grundsatzfragen sowie Fragen der Gottesdienstordnung der jeweiligen Gesamtkirche (Kirche A.B., Kirche H.B.) unzuständig ist (Art. 110 Abs. 4 Z 3 KV).
( 8 ) Für Fragen des Religionsunterrichts sowie damit zusammenhängende Fragen ist für die jeweilige Funktionsdauer der Generalsynode eine Religionspädagogische Kommission einzurichten (Art. 112 Abs. 7 KV). Der Religionspädagogischen Kommission gehören alle Fachinspektorinnen und Fachinspektoren für Religionsunterricht, eine vom Oberkirchenrat A.u.H.B. bestellte Person, je eine Vertreterin oder je ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaften der Religionslehrerinnen und Religionslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie an allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der religionspädagogischen Berufsvorbildung der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien sowie der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Niederösterreich sowie die aus dem Bereich der Religionslehrerinnen und Religionslehrer in die Synode A.B. bzw. Generalsynode entsandten Vertreterinnen und Vertreter (Art. 76 Abs. 1 Z 8 iVm Art. 109 Abs. 1 Z 1 KV) an. Sollten unter den Mitgliedern der Religionspädagogischen Kommission Angehörige der Evangelischen Kirche H.B. (Kirchenregiment H.B.) fehlen, ist zusätzlich ein qualifiziertes Mitglied aus dieser Kirche (Kirchenregiment H.B.) vom Kirchenpresbyterium A.u.H.B. über Vorschlag des Oberkirchenrates H.B. zu berufen. Die Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich kann eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Religionspädagogische Kommission als Gast entsenden. Als Obfrau bzw. Obmann der Religionspädagogischen Kommission ist von dieser nur ein Mitglied der Generalsynode wählbar.
( 9 ) Zu den Sitzungen des Finanzausschusses sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Vereines Evangelischer Pfarrer oder Pfarrerinnen in Österreich (freiwillige Berufsvereinigung gemäß § 80 OdgA) und der Mitarbeitervertretung zu laden, die an den Sitzungen dieser Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen können.
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§ 14

( 1 ) Die Generalsynode kann neben den in § 13 Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen weitere Arbeitsausschüsse zur Vorberatung anderer Gegenstände oder Angelegenheiten einsetzen, die Anzahl ihrer Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 und ihre Arbeitsgebiete genau umschrieben festlegen.
( 2 ) In die Arbeitsausschüsse der Generalsynode sind Synodale der Kirche H.B. auch dann wählbar, wenn sie nicht der Generalsynode angehören.
( 3 ) Über Vorschlag der Ausschussobfrau bzw. des Ausschussobmannes kann jeder Ausschuss beschließen, sachkundige Personen den Beratungen beizuziehen. Die jeweilige Höchstzahl der beizuziehenden sachkundigen Personen wird von der Generalsynode festgelegt.
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§ 14 a

Für die in § 13 und § 14 genannten Ausschüsse sind jeweils bis zu drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter A.B. und jeweils zusätzlich eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter H.B. zu wählen, wobei im Rahmen der Wahl eine Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen ist. Nach Maßgabe der festgestellten Reihenfolge im Falle der Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern A.B. sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter einzuberufen.
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§ 14 b

( 1 ) Die Wahl in die Ausschüsse (§ 13, § 14) erfolgt über Vorschlag des Nominierungsausschusses und hat sowohl die Anzahl als auch die Namen der in die einzelnen Ausschüsse (§ 13, § 14) zu wählenden Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter auch in der Reihung gemäß § 14 a zu enthalten. Den Vorschlag für die Wahl des Nominierungsausschusses bei Konstituierung der Generalsynode hat der Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode zu erstellen.
( 2 ) In dem vom Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode zu erstellenden Wahlvorschlag für die Wahl des Nominierungsausschusses bei der Konstituierung der Generalsynode müssen bei sonstiger Nichtigkeit die Geschlechter zumindest im Verhältnis 40:60 vertreten sein. Das vom Oberkirchenrat A.u.H.B. gewählte Mitglied (§ 13 Abs. 2) zählt hierbei nicht mit. Menschen diversen Geschlechts zählen weder als Männer noch Frauen. Dieser Wahlvorschlag hat bei sonstiger Nichtigkeit weiters ein Mitglied aus der Kirche H.B. (Kirchenregiment H.B.) zu enthalten. Darüber hinaus ist bei Erstellung des Wahlvorschlages für den Nominierungsausschuss danach zu trachten, dass aus jeder Superintendenz ein Mitglied vorgeschlagen wird.
( 3 ) In den Vorschlägen des Nominierungsausschusses für die anderen Ausschüsse gemäß § 13 und § 14 sollen die Geschlechter zumindest im Verhältnis 40:60 vertreten sein, wobei Menschen diversen Geschlechts dabei weder als Männer noch als Frauen zählen. Ist dieses Verhältnis aus bestimmten Gründen nicht möglich, hat dies der Nominierungsausschuss bei Vorstellung seines Wahlvorschlages für die Wahl des entsprechenden Ausschusses gegenüber der Generalsynode zu begründen. Bei der Erstellung der Vorschläge für die Ausschüsse (§ 13, § 14) ist darauf zu achten, dass jedes Mitglied in der Generalsynode mindestens in einem Ausschuss, jedoch in nicht mehr als drei Ausschüssen, vertreten sein soll. Darüber hinaus hat jeder Wahlvorschlag eine Person, die dem Kirchenregiment H.B. untersteht, zu enthalten (Art. 112 Abs. 7 KV), letztgenanntes bei sonstiger Nichtigkeit. Bei der Erstellung der Vorschläge in die jeweiligen Ausschüsse (§ 13, § 14) sollen ferner jeweils die fachlichen Kompetenzen der Mitglieder der Generalsynode sowie die verschiedene Zugehörigkeit zu Superintendenzen berücksichtigt werden.
( 4 ) Die Wahlvorschläge des Nominierungsausschusses sind der Generalsynode schriftlich mindestens eine halbe Stunde vor dem gemäß Abs. 5 vom Präsidium für selbstständige Initiativanträge für Wahlen festgelegten Zeitpunkt bekannt zu geben.
( 5 ) Nach Festlegung der Anzahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1) können die vom Nominierungsausschuss erstatteten Vorschläge in Form von Initiativanträgen (§ 18 Abs. 1) aus der Mitte der Generalsynode bis zu einem vom Präsidium festzustellenden Zeitpunkt ergänzt werden. Von der bzw. dem Vorsitzenden werden Namen der Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter verbindlich festgestellt und bekannt gegeben. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellung sind die Stimmzettel zu erstellen, die die Namen der Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten haben.
( 6 ) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
( 7 ) Bei der Wahl haben sich die Wählenden nur auf diese Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter zu beschränken. Jede Stimme, die auf eine andere Person fällt, ist ungültig. Stimmzettel, die neben den vorgeschlagenen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter auch die Namen anderer Synodaler enthalten, bleiben hinsichtlich der vorgeschlagenen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter gültig. Stimmzettel, auf denen nur andere Personen als die vorgeschlagenen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter aufscheinen, oder leere Stimmzettel oder solche, die die Absicht der Wählerin bzw. des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.
( 8 ) Unter jenen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärtern, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§ 3 Abs. 2 WahlO), sind der Reihenfolge nach diejenigen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter gewählt, welche die höchste, die nächstniedrige usw. Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, bis alle für den jeweiligen Ausschuss vom Plenum festgelegten Stellen besetzt sind.
( 9 ) Wenn im ersten Wahlgang nicht die für den jeweiligen Ausschuss erforderliche Anzahl von Mitgliedern gewählt erscheint, hat zwischen jenen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärtern, die verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl stattzufinden, wobei in diese doppelt so viele Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter einzubeziehen sind, als noch Stellen zu besetzen sind (§ 3 Abs. 4 WahlO).
( 10 ) Die Bestimmungen des Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 sind auf die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sinngemäß anzuwenden, die Bestimmungen des Abs. 1 bis Abs. 9 auf die Nachwahl von Mitgliedern in die Ausschüsse (inklusive Stellvertreterinnen und Stellvertreter), wenn vorzeitig ein Mitglied oder Stellvertreterin oder Stellvertreter aus einem Ausschuss während der Funktionsperiode ausscheidet.
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§ 15

( 1 ) Die nach § 13 und § 14 eingesetzten Ausschüsse konstituieren sich baldmöglichst nach ihrer Einsetzung, spätestens aber drei Monate nach Schluss der einsetzenden Session der Synode. Die Einladung zur Konstituierung erfolgt durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. Zur Wahl der Obfrau bzw. des Obmannes führt ein Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. den Vorsitz.
( 2 ) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit jeweils eine Obfrau bzw. einen Obmann, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Obfrau bzw. des Obmannes und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Bei der Wahl der Obleute ist tunlichst zu achten, dass kein Mitglied der Generalsynode in mehr als einem Ausschuss die Funktion der Obfrau bzw. des Obmannes einnimmt. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Für die Obleute gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8. Die Schriftführerinnen und Schriftführer können sich bei der Abfassung der Verhandlungsschrift Protokollantinnen und Protokollanten bedienen.
( 4 ) Erfordert ein Gegenstand seiner Beschaffenheit nach die Vorberatung durch mehrere Ausschüsse, so können sie zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Die Einladung erfolgt über Auftrag der Generalsynode oder über Antrag eines Ausschusses durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Generalsynode; diese bzw. dieser führt bei den gemeinsamen Sitzungen den Vorsitz oder bestimmt mit Zustimmung der Ausschussobfrauen bzw. Ausschussobmänner eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden dafür.
( 5 ) Die Ausschüsse sind berechtigt, zur eingehenderen Vorberatung bestimmter Materien Unterausschüsse einzusetzen sowie andere Ausschüsse der Generalsynode um Stellungnahmen zu solchen einzuladen. Letzteres hat im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden der Generalsynode zu geschehen.
( 6 ) Den Ausschüssen obliegt die Beratung der ihnen von der Generalsynode zugewiesenen Gegenstände und die Vorberatung von Anträgen an die Generalsynode; andere ihnen vom Oberkirchenrat A.u.H.B. zugewiesene oder auch von der Kirchenverfassung in ihren Sachbereich fallende Gegenstände können beraten werden. Die Ausschüsse sind berechtigt, Anträge an die Generalsynode zu stellen. Scheint zwischen den Sessionen der Generalsynode eine Angelegenheit sehr dringlich, können die Arbeitsausschüsse an das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. und an den Oberkirchenrat A.u.H.B. Empfehlungen auf Erlassung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung aussprechen.
( 7 ) Jeder Ausschuss wird durch seine Obfrau bzw. seinen Obmann einberufen, die bzw. der sich dabei der Hilfe des Kirchenamtes A.u.H.B. (Synodenbüro) bedienen kann; die Einberufung hat zu erfolgen, wenn es der Oberkirchenrat A.u.H.B., das Kirchenpresbyterium A.u.H.B., das Präsidium der Generalsynode oder die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt.
( 8 ) Wird einem Ausschuss die Beratung eines von Mitgliedern der Generalsynode gestellten Antrages zugewiesen, so nimmt das zuerst unterzeichnete Mitglied an der Beratung desselben mit beratender Stimme teil, sofern es dem Ausschuss nicht angehört. In gleicher Weise sind bei der Beratung von Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung und Versorgung, die sozialen Belange sowie die Aus- und Fortbildung geistlicher Amtsträgerinnen und Amtsträger betreffen, bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der freiwilligen Berufsvereinigung gemäß § 80 OdgA beizuziehen bzw. zu laden.
( 9 ) Die Ausschüsse (§ 13, § 14) haben jeder ordentlichen Session der Generalsynode über die Themen und Ergebnisse ihrer Beratungen Bericht zu erstatten, wobei diese Berichte einen Überblick über die gesamte Tätigkeit zu beinhalten haben. Dazu sind ein oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter zu bestellen. Finden innerhalb eines Kalenderjahres allerdings zwei ordentliche Sessionen der Generalsynode statt, besteht die Verpflichtung zur Berichterstattung nur anlässlich einer der beiden ordentlichen Sessionen, die dann das Präsidium festlegt. Der Bericht ist grundsätzlich in schriftlicher Form der Generalsynode (Synodenbüro) spätestens drei Wochen vor Beginn der Session vorzulegen, sofern nicht im Einzelfall mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Generalsynode anderes vereinbart ist. Eine Diskussion über den Bericht in der Generalsynode erfolgt nur über ausdrückliches Verlangen des Ausschusses oder auf Wunsch des Präsidiums oder auf Wunsch von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Generalsynode.
( 10 ) Nach Abschluss der Funktionsperiode der Generalsynode hat der Ausschuss einen schriftlichen Bericht an das Präsidium der neuen Generalsynode zu richten; dieser Bericht hat insbesondere ein Verzeichnis aller nicht abgeschlossenen Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Standes der Beratungen zu enthalten.
( 11 ) Die Sitzungen und Beratungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; die Präsidentin bzw. der Präsident der Generalsynode, in ihrer bzw. seiner Vertretung eine bzw. einer der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten, und die Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die fachlich zuständige Kirchenrätin bzw. der fachlich zuständige Kirchenrat (Art. 116 a Abs. 3 und Abs. 4 KV) können jedenfalls mit beratender Stimme daran teilnehmen; die Mitglieder der Generalsynode haben das Recht, als Zuhörerinnen und Zuhörer beizuwohnen.
( 12 ) Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen mit den Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen sowie die Protokolle der Ausschussberatungen sind den zuständigen Ausschussmitgliedern, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern, den Mitgliedern des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. sowie dem Präsidium der Generalsynode zuzusenden.
( 13 ) Die Beratungen (Sitzungen) der Ausschüsse können über Anordnung der Obfrau bzw. des Obmannes unter folgenden Voraussetzungen unter Verwendung von Kommunikationstechnologien, insbesondere im Wege der Videokonferenz und der Telefonkonferenz, durchgeführt werden:
  1. die Dauer der Beratungen über die Verhandlungsgegenstände wird voraussichtlich maximal drei Stunden betragen;
  2. für sämtliche Mitglieder des Ausschusses beziehungsweise deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter stehen die Kommunikationstechnologien zur Verfügung beziehungsweise in Stellen mit diesen Einrichtungen in deren Nahbereich (Anreise von maximal 45 Minuten); diese Voraussetzungen müssen betreffend jener Mitglieder des Ausschusses nicht vorliegen, die ausdrücklich – auch generell – erklären, zu solchen Beratungen auf jeden Fall im Kirchenamt A.u.H.B. bei entsprechender Einsatzmöglichkeit der Kommunikationstechnologie zu erscheinen. Eine Zuschaltung zu Sitzungen von Ausschüssen im Wege von Kommunikationstechnologien ausschließlich zum Zwecke der Abstimmung ist unzulässig.
  3. in der Einladung zur Sitzung wird auf die Durchführung der Beratungen im Wege der entsprechenden Kommunikationstechnologie ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf jene Stellen, wo solche für die Ausschussmitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zur Verfügung stehen;
  4. die gesamten Beratungen des Ausschusses werden im Wege der Kommunikationstechnologie durchgeführt.
( 13a ) Die Obfrau bzw. der Obmann kann für Mitglieder, die aufgrund der Entfernung zum Sitzungsort oder aus anderen Termingründen nicht in Präsenz an der Sitzung teilnehmen können, die Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz ermöglichen; die zugeschalteten Mitglieder sind für die Beschlussfähigkeit, sofern es sich nicht um geheime Abstimmungen und Wahlen handelt, an denen diese nicht teilnehmen dürfen, als Anwesende mitzuberücksichtigen.
( 14 ) Der Finanzausschuss, der Rechts- und Verfassungsausschuss, der Theologische Ausschuss, der Nominierungsausschuss sowie die Religionspädagogische Kommission können in dringenden Fällen mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Generalsynode auch auf schriftlichem Wege einen Beschluss (Umlaufbeschluss) fassen.
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§ 15 a

( 1 ) Für die Einrichtung und Wahlen von Kommissionen und Projektteams (neben der Religionspädagogischen Kommission) gelten Art. 112 KV, die Wahlordnung sowie die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und eigene kirchengesetzliche Regelungen. Bei der Einrichtung von Kommissionen kann durch Beschluss der Generalsynode, sofern keine eigene kirchengesetzliche Regelung erfolgt, die Bestellung jener Mitglieder der Kommission, die nicht der Generalsynode angehören, dem Kirchenpresbyterium A.u.H.B. übertragen werden (Art. 112 Abs. 4 KV).
( 2 ) Im Übrigen gelten für Kommissionen und Projektteams die Bestimmungen von § 12 bis § 15 analog.
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Abschnitt VIII:
Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsordnung

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§ 16

( 1 ) Die Generalsynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich entsprechend Art. 108 Abs. 3 KV sowie bei den in dieser Geschäftsordnung bezeichneten Gegenständen.
( 3 ) Die Sitzungen der Generalsynode sind öffentlich. Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen jedoch nicht an den Beratungen und Beschlussfassungen mitwirken; sie haben sich jeder Äußerung zu enthalten und können von der bzw. dem Vorsitzenden, wenn sie sich störend verhalten, von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.
( 4 ) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies vom Präsidium oder über Antrag von sechs Mitgliedern der Generalsynode nach Entfernung der Zuhörerinnen und Zuhörer mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die Öffentlichkeit ist bei Personaldebatten im Rahmen einer Wahl oder bei Beratungen über Beschlussfassungen in Personalangelegenheiten, insbesondere betreffend Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. und kirchlichen Angestellten, auszuschließen.
( 5 ) Über Beschluss des Präsidiums der Generalsynode kann Kirchenrätinnen und Kirchenräten jeweils zu einzelnen Tagesordnungspunkten das Rederecht eingeräumt werden.
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§ 17

( 1 ) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet die Beratung über einen Verhandlungsgegenstand. Wo es erforderlich ist, erteilt sie bzw. er eingangs derselben einem Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B., der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter eines Ausschusses oder einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller das Wort zur Erläuterung der Materie.
( 2 ) Die weiteren Rednerinnen und Redner sprechen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung bei der bzw. dem Vorsitzenden. Bei gleichzeitigen Wortmeldungen bestimmt die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge.
( 3 ) In der Regel darf niemand über denselben Verhandlungsgegenstand mehr als zweimal das Wort ergreifen. Außer der Reihe oder mehr als zweimal dürfen nur die das Wort ergreifen, die den Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Verhandlung stellen, auf die Geschäftsordnung verweisen oder eine Berichtigung vorbringen. Die bzw. der Vorsitzende kann außer der Reihe Mitgliedern des Oberkirchenrates A.u.H.B. oder der Generalsynode das Wort zur Auskunftserteilung erteilen. Meldet sich hierzu ein Mitglied des Oberkirchenrates zu Wort, ist ihm dieses außer der Reihe zu erteilen.
( 4 ) Weicht die bzw. der Redner vom Verhandlungsgegenstand ab, kann sie bzw. er von der bzw. dem Vorsitzenden „zur Sache“ gerufen werden; verletzt eine Rednerin bzw. ein Redner die Würde der Generalsynode, kann sie bzw. er von der bzw. dem Vorsitzenden sofort oder nach Klärung des Sachverhalts „zur Ordnung“ gerufen werden; nach dem dritten Ruf „zur Sache“ oder dem zweiten Ruf „zur Ordnung“ hat die bzw. der Vorsitzende der Rednerin bzw. dem Redner das Wort zu entziehen.
( 5 ) Jedes Mitglied der Generalsynode kann Antrag auf Schluss der Rednerliste stellen; dieser wird nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Damit sind weitere Wortmeldungen zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand nicht mehr zugelassen. Vor der Abstimmung über einen solchen Antrag kann die bzw. der Vorsitzende Erläuterungen über den Stand der Debatte geben.
( 6 ) Jedes Mitglied der Generalsynode kann, nachdem wenigstens drei Rednerinnen und Redner zu einem Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, Antrag auf Schluss der Verhandlung stellen; dieser wird von der Generalsynode nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Bei Annahme ist, ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Wortmeldungen, unmittelbar in den Abstimmungsvorgang über den verhandelten Gegenstand einzutreten, wobei die bzw. der Vorsitzende Erläuterungen zum Stand der Verhandlung bzw. zum vorliegenden Gegenstand geben kann.
( 7 ) Jedes Mitglied der Generalsynode kann, nachdem wenigstens drei Rednerinnen und Redner zu einem Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, Antrag auf Begrenzung der Redezeit stellen; dieser wird von der Generalsynode nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Bei Annahme ist jedoch jede Rednerin bzw. jeder Redner verpflichtet, nach Hinweis auf den Ablauf der Redezeit seine Ausführungen allenfalls mit Hinzufügung eines Schlusssatzes zu beenden.
( 8 ) Auf Antrag eines Mitgliedes der Generalsynode kann diese den Verhandlungsgegenstand mit einfacher Mehrheit zur weiteren Beratung einem oder mehreren Ausschüssen zuweisen. Dabei kann ergänzend beschlossen werden, welcher von diesen Ausschüssen koordinierende Funktionen ausüben soll.
( 9 ) Das Verlangen nach Art. 111 Abs. 2 KV hat schriftlich an das Präsidium der Generalsynode gestellt zu werden, worauf gemäß Art. 111 KV vorzugehen ist.
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§ 18

( 1 ) Abgesehen von den Anträgen nach § 17 bedürfen Anträge an die Generalsynode jedenfalls der Unterstützung von sechs Mitgliedern. Sie sind schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen.
( 2 ) Hierbei ist zwischen Anträgen zu unterscheiden, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 7 Abs. 2 bis Abs. 5), und solchen, die Abänderungen oder Zusätze zu Verhandlungsgegenständen zum Inhalt haben. Letztere können jederzeit vor Schluss der Verhandlung, also vor Eintritt in den Abstimmungsvorgang, schriftlich dargelegt werden.
( 3 ) Wird ein Antrag als dringlich bezeichnet und die Dringlichkeit von zwei Dritteln der Anwesenden unterstützt, gelangt er nach Abschluss des eben in Verhandlung stehenden Gegenstandes zur Beratung.
( 4 ) Jedem Mitglied steht das Recht zu, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, an die Obfrauen und Obmänner der Ausschüsse und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Oberkirchenrates A.u.H.B. Anfragen über Gegenstände zu richten, die zum Aufgabenbereich der bzw. des Betreffenden gehören. Über den Zeitpunkt der Beantwortung entscheidet das Präsidium nach Anhören der bzw. des Befragten.
( 5 ) Anträgen, die den Haushalt von Gemeinden, Werken, kirchlichen Einrichtungen bzw. der Kirche belasten, ist ein Ausweis über die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Beschlusses anzuschließen. Liegt ein solcher Ausweis nicht vor, ist der Antrag nicht in Verhandlung zu nehmen.
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Abschnitt IX:
Abstimmungen

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§ 19

( 1 ) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge zum selben Gegenstand sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit der Generalsynode zum Ausdruck kommt.
( 2 ) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht. Bei Unklarheiten entscheidet das Präsidium über die Reihenfolge der Abstimmung.
( 3 ) Nach Abschluss der Beratungen verkündet die bzw. der Vorsitzende den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Sie bzw. er hat den Gegenstand und den Wortlaut, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
( 4 ) Jedes Mitglied kann verlangen, dass über bestimmte Teile einer Vorlage getrennt abgestimmt wird.
( 5 ) Es steht der bzw. dem Vorsitzenden frei, sofern sie bzw. er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Vermeidung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
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§ 20

( 1 ) Alle Mitglieder der Generalsynode haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Wer bei der Abstimmung nicht im Plenum anwesend ist, ist an der Abgabe der Stimme verhindert.
( 2 ) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung zu erfolgen.
( 3 ) Meint ein Mitglied der Generalsynode, sich aus schwerwiegenden Gründen ausnahmsweise der Stimme enthalten zu müssen, hat es dies in einem beim Präsidium schriftlich einzureichenden Satz zu begründen. Diese Begründung ist der Verhandlungsschrift beizuschließen.
( 4 ) Die Abstimmung findet in der Regel durch ein deutliches Zeichen mit der Hand statt.
( 5 ) Wenn das Präsidium es beschließt oder auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten, ist über Sachanträge geheim, das heißt mittels Stimmzettels, abzustimmen. Zu diesem Zweck ist jeder und jedem Stimmberechtigten ein gleichartiger Stimmzettel auszugeben.
( 6 ) Die Zählung erfolgt im Auftrag der bzw. des Vorsitzenden durch die Schriftführerinnen und Schriftführer.
( 7 ) Die Generalsynode kann bei besonders wichtigen Gegenständen mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines Mitgliedes die Vornahme namentlicher Abstimmung beschließen, wenn nicht Bestimmungen der Kirchenverfassung über die Erfordernisse geheimer Abstimmung entgegenstehen. Das Präsidium kann eine solche namentliche Abstimmung anordnen, wenn ihm aus triftigen Gründen das Ergebnis einer Abstimmung zweifelhaft erscheint. Die namentliche Abstimmung kann durch Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage auf Namensaufruf oder durch Abgabe von Stimmzetteln, denen neben dem „Ja“ bzw. „Nein“ der Name des Mitgliedes beigefügt ist, erfolgen. Im Falle namentlicher Abstimmung sind die Namen der Mitglieder, nach „Ja“ und „Nein“ gereiht, in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
( 8 ) Zur Annahme eines Antrages ist erforderlich, dass die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. Bei geheimer oder namentlicher Abstimmung sind die ungültigen Stimmzettel zur Errechnung der Mehrheit hinzuzurechnen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 9 ) Nach erfolgter Abstimmung sind Wortmeldungen zu diesem Verhandlungsgegenstand nicht mehr möglich.
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§ 21

( 1 ) Unmittelbar nach erfolgter Abstimmung verkündet die bzw. der Vorsitzende, ein anderes Mitglied des Präsidiums oder in ihrem bzw. seinem Auftrag eine bzw. einer der Schriftführerinnen und Schriftführer das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der für oder gegen den Antrag Stimmenden sowie die Zahl der Stimmenthaltungen.
( 2 ) Die Bestimmungen von § 19, § 20 und § 21 Abs. 1 sind auf die Sitzungen der Ausschüsse, der Kommissionen und Projektteams sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 20 Abs. 5 an die Stelle des Präsidiums die jeweilige Obfrau bzw. der jeweilige Obmann (Vorsitzende) und ihre bzw. seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr bzw. sein Stellvertreter treten.
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Abschnitt X:
Kirchenpresbyterium A.u.H.B.

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§ 21 a

( 1 ) Die Aufgaben des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. ergeben sich aus den Bestimmungen der Kirchenverfassung (wie z.B. Art. 112 KV), sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften, Beschlüssen der Generalsynode und dieser Geschäftsordnung.
( 2 ) Für das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. gelten die Bestimmungen von § 12 bis § 15 sowie § 19 bis § 21 sinngemäß mit folgenden Änderungen: Den Vorsitz im Kirchenpresbyterium führt die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode A.B. (Präsidentin bzw. Präsident der Generalsynode), bei deren bzw. dessen Verhinderung die bzw. der Vorsitzende der Synode H.B. Die konstituierende Sitzung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. bei Beginn einer Funktionsperiode der Generalsynode beruft die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode A.B. (Präsidentin bzw. Präsident der Generalsynode) ein, die bzw. der auch abweichend von § 15 Abs. 7 zu weiteren Sitzungen einberuft. Die Einberufung weiterer Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. hat über eigenen Beschluss oder Antrag des Oberkirchenrates A.u.H.B. zu erfolgen sowie ferner, wenn dies drei Mitglieder des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. schriftlich mit Begründungen verlangen. Eine schriftliche Beschlussfassung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. erfolgt über Anordnung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Generalsynode (Synode A.B.).
( 3 ) An den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. nehmen die Kirchenrätinnen und Kirchenräte (Art. 116 a Abs. 3 und Abs. 4 KV) sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberkirchenrätinnen sowie Oberkirchenräte A.u.H.B. (Art. 114 Abs. 3 KV) jeweils mit beratender Stimme teil. Das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. kann beschließen, ständig sachkundige Personen, maximal jedoch drei, seinen Beratungen beizuziehen.
( 4 ) Zu den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. sind bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Vereines Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (freiwillige Berufsvereinigung gemäß § 80 OdgA) und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Mitarbeitervertretung gemäß der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu laden. Diese können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, sofern es sich nicht um Personaldebatten oder sonst streng vertrauliche Angelegenheiten (über die jeweils ein abgesondertes Protokoll zu führen ist) handelt.
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Abschnitt XI:
Haushaltsplan und Jahresabschluss
der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich

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§ 22

( 1 ) Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat bis längstens 15. April eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr (Geschäftsjahr) einen Jahresabschluss für die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen nach Maßgabe kirchenrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen. Die kirchenrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften müssen sich an den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches unter Bedachtnahme auf notwendige Abweichungen im Hinblick auf den Unterschied der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zu Unternehmen orientieren (siehe Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.u.H.B.).
( 2 ) Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat nach Erstellung des Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen den Jahresabschluss den mit der Abschlussprüfung Betrauten zu übergeben, die ihre Prüfung bis längstens 15. Mai eines jeden Jahres abzuschließen haben. Die Abschlussprüfung hat nach den Rechnungslegungsprüfvorschriften des Unternehmensgesetzbuches, jedoch unter Beachtung der besonderen Rechnungslegungsvorschriften im Bereich der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zu erfolgen. Der Fortbestandsprognose sind die zu erwartenden Kirchenbeitragseinnahmen sowie die Staatszuschüsse gemäß Protestantengesetz 1961, aber auch die öffentlichen Vergütungen des Bundes sowie der Länder aus von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern erteiltem Religionsunterricht zugrunde zu legen.
( 3 ) Nach Vorliegen des Prüfberichtes sind der vom Oberkirchenrat A.u.H.B. erstellte Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen sowie der Prüfbericht der Abschlussprüfung dem Finanzausschuss der Generalsynode zur Beratung zuzuleiten. Der Finanzausschuss hat im Beisein der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer den vorgelegten Jahresabschluss zu beraten, vorläufig festzustellen und an die Generalsynode den entsprechenden Antrag auf Genehmigung des Jahresabschlusses bzw. Nichtgenehmigung zu stellen. Die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer haben an den Beratungen der Generalsynode nur dann teilzunehmen, wenn dies der Finanzausschuss der Generalsynode im Rahmen seiner Antragstellungen an die Generalsynode ausdrücklich beantragt.
( 4 ) Den Mitgliedern der Generalsynode sind der gesamte Jahresabschluss samt Prüfbericht und die Anträge des Finanzausschusses der Generalsynode auf der passwortgeschützten Cloud zur Verfügung zu stellen.
( 5 ) Im Rahmen der Generalsynode hat zunächst der Oberkirchenrat A.u.H.B. den betreffenden Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen vorzustellen. Danach hat die Obfrau bzw. der Obmann des Finanzausschusses der Generalsynode über die Abschlussprüfung und die Beratungen und Anträge des Finanzausschusses der Generalsynode zu berichten. Erst danach ist eine Beschlussfassung über den vorgelegten Jahresabschluss durch die Generalsynode möglich.
( 6 ) Die Generalsynode hat mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung den jeweiligen Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen endgültig festzustellen und zu genehmigen.
( 7 ) Der Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen sowie der diesbezügliche Prüfbericht der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer oder die Versagung des Bestätigungsvermerkes wird auf https://kirchenrecht.at veröffentlicht.
( 8 ) Nach Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen durch die Generalsynode ist dieser Jahresabschluss samt Prüfbericht dem Kontrollausschuss A.u.H.B. zur weiteren Beratung zuzuleiten. Der Kontrollausschuss A.u.H.B. (Art. 113 KV) hat über den Jahresabschluss eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen an die Generalsynode seinen eigenen Kontrollbericht (Prüfbericht des Kontrollausschusses) vorzulegen. Erst nach Beratungen und Beschlussfassung über diesen Kontrollbericht (Prüfbericht) des Kontrollausschusses A.u.H.B. über den betreffenden Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen ist eine Beschlussfassung der Generalsynode über die (finanzielle) Entlastung des Oberkirchenrates A.u.H.B. sowie des Finanzausschusses der Generalsynode für das betreffende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) möglich.
( 9 ) Ausnahmen von den in Abs. 1 bis Abs. 8 festgelegten Fristen gewährt über Antrag das Präsidium der Generalsynode.
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§ 23

( 1 ) Die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen werden von der Generalsynode mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung über Antrag des Finanzausschusses der Generalsynode für die Prüfung der Jahresabschlüsse zumindest für drei Kalenderjahre (Geschäftsjahre) bestellt; eine zweifache Wiederbestellung ist möglich. Die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer müssen berufsberechtigte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer sein und als Abschlussprüferin bzw. Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register gemäß Bundesgesetz über die Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eingetragen sein.
( 2 ) Für die Vorbereitung der Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer (Abs. 1) hat über Aufforderung des Finanzausschusses der Generalsynode der Oberkirchenrat A.u.H.B. eine beschränkte Ausschreibung für den Finanzausschuss durchzuführen und diesem die Ergebnisse vorzulegen. Der Finanzausschuss der Generalsynode unterbreitet aufgrund dieser beschränkten Ausschreibung der Generalsynode seine Vorschläge für die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer.
( 3 ) Nach Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer durch die Generalsynode hat der Oberkirchenrat A.u.H.B. die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen über die Abschlussprüfungen mit den von der Generalsynode bestellten Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer abzuschließen, und zwar unter Berücksichtigung der von der Generalsynode allenfalls beschlossenen Vorgaben. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit des Genehmigungsvermerkes der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Generalsynode, die bzw. der in dem Genehmigungsvermerk die Übereinstimmung der schriftlichen Vereinbarung mit der Beschlussfassung durch die Generalsynode festhält.
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§ 24

( 1 ) Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat nach Anhörung des Oberkirchenrates A.B. und des Oberkirchenrates H.B. bis längstens 15. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr einen Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen zu erstellen und dem Finanzausschuss der Generalsynode zur Beratung zuzuleiten. Bei der Erstellung des Haushaltsplanes sind Art. 110 Abs. 3 KV, das Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.u.H.B. sowie die Kosten des Kirchenamtes A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 5 KV) zu beachten. Darüber hinaus sind der geprüfte Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen des Vorjahres sowie die wirtschaftlichen Ergebnisse zumindest der ersten acht Kalendermonate entsprechend zu berücksichtigen und im Rahmen von fachlichen Erläuterungen zu begründen.
( 2 ) Der Finanzausschuss der Generalsynode hat über den ihm vom Oberkirchenrat A.u.H.B. zur Verfügung gestellten Haushaltsplan zu beraten und entsprechende Anträge an die Generalsynode zu stellen, allenfalls nach Rücksprache mit dem Finanzausschuss der Synode A.B. sowie dem Finanzausschuss der Synode H.B.
( 3 ) Die Generalsynode hat spätestens 14 Tage vor Beginn des neuen Kalenderjahres aufgrund der Erstellung des Haushaltsvoranschlages durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. sowie der Anträge des Finanzausschusses der Generalsynode den Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen für das Folgejahr zu beschließen. Bei den Beratungen über den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) haben zunächst der Oberkirchenrat A.u.H.B. und die Obfrau bzw. der Obmann des Finanzausschusses der Generalsynode den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) vorzustellen und zu begründen.
( 4 ) Nach Vorstellung des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. sowie der Obfrau bzw. dem Obmann des Finanzausschusses der Generalsynode hat das Präsidium der Generalsynode eine Frist für unselbstständige Abänderungs- und Zusatzanträge festzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Abänderungs- und Zusatzanträge zum Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nicht mehr zulässig. Über diese Abänderungs- und Zusatzanträge hat vor der endgültigen Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen durch die Generalsynode der Finanzausschuss zu beraten und eine Stellungnahme an die Generalsynode abzugeben. Für diesen Zweck ist die Sitzung der Session der Generalsynode allenfalls zu unterbrechen.
( 5 ) Der von der Generalsynode beschlossene Haushaltsplan unterliegt gemäß Art. 110 Abs. 4 Z 1 KV der kurialen Abstimmung, ausgenommen die im Haushaltsplan der Landeskirche für die Erfüllung der Aufgaben des Bereiches der Kirche A.B. vorgesehenen Aufwendungen und Erträge. Diese beschließen nur die Mitglieder der Synode A.B. in der Generalsynode als Synode A.B.. Der beschlossene Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen ist unverzüglich online zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist samt Internetadresse im Amtsblatt bekannt zu geben.
( 6 ) Kommt ein Beschluss der Generalsynode für den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen und entsprechenden Beträgen für die Evangelische Kirche A.B. sowie die Evangelische Kirche H.B. für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nicht fristgerecht zustande, gelten vorerst die Bestimmungen des zuletzt von der Generalsynode beschlossenen Haushaltsplanes (Budgetprovisorium), ausgenommen die im zuletzt genehmigten Haushaltsplan beschlossenen außergewöhnlichen Anschaffungen und Herstellungsaufwand (Art. 110 Abs. 1 Z 7 KV). Dieses Budgetprovisorium gilt bis längstens 30. Juni des laufenden Jahres und verpflichtet den Oberkirchenrat A.u.H.B., soweit wie möglich in jedem Monat nur ein Zwölftel des jeweiligen Ausgabenansatzes des zuletzt beschlossenen Haushaltsplanes zu verausgaben.
( 7 ) Nachtragshaushalte können über Antrag des Oberkirchenrates A.u.H.B. vom Finanzausschuss der Generalsynode mit Zweidrittelmehrheit genehmigt werden, worüber der Generalsynode bei der nächsten Session zu berichten ist. Nachtragshaushalte sind unverzüglich auf https://kirchenrecht.at zu veröffentlichen.
( 8 ) Kann in einem Kalenderjahr in den Monaten Oktober bis Dezember infolge einer Epidemie bzw. Pandemie oder sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme keine Session der Generalsynode abgehalten werden, beschließt über Aufforderung des Präsidiums der Generalsynode der Finanzausschuss der Generalsynode mit Zweidrittelmehrheit den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen für das Folgejahr. Dies erfolgt gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Generalsynode (Art. 112 Abs. 10 KV). Im Rahmen der Beschlussfassung über die Bestätigung dieses vom Finanzausschuss der Generalsynode beschlossenen Haushaltsplanes können Abänderungen und Ergänzungen durch die Generalsynode beschlossen werden, die online zu veröffentlichen sind. Die Veröffentlichung erfolgt auf https://kirchenrecht.at.
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§ 25

( 1 ) Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat in Form von schriftlichen Berichten zu bestimmten, maximal drei Stichtagen anhand des jeweiligen Haushaltsplanes unter Berücksichtigung des zuletzt genehmigten Jahresabschlusses in Form eines Soll-Ist-Vergleiches dem Finanzausschuss der Generalsynode laufend über die wirtschaftliche Situation der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen zu berichten. Die Stichtage, zu denen diese Berichte zu erstellen sind, legt der Finanzausschuss der Generalsynode jährlich für das jeweils nächste Jahr – unter Berücksichtigung einberufener Sessionen der Generalsynode – fest. Diese wirtschaftlichen Berichte sind nach Tunlichkeit binnen sechs Wochen nach den vom Finanzausschuss beschlossenen Stichtagen dem Finanzausschuss der Generalsynode zu übermitteln.
( 2 ) Der Finanzausschuss der Generalsynode hat über diese Berichte (Soll-Ist-Vergleich) unverzüglich zu beraten und in jeder Session der Generalsynode über die Ergebnisse seiner Beratungen und die finanzielle Situation der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zu berichten.
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Abschnitt XII:
Schlussbestimmungen

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§ 26

Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen gemäß Art. 108 KV der Zweidrittelmehrheit.
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§ 27

Diese Geschäftsordnung und deren allfällige Änderungen treten jeweils eine Woche nach Verlautbarung im Amtsblatt für die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich in Kraft.
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§ 28

Die 1. Novelle 2025 tritt grundsätzlich in Form einer Wiederverlautbarung der gesamten Geschäftsordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Änderung von § 24 Abs. 1 und Abs. 5 treten jedoch mit Beschlussfassung in Kraft und § 10 Abs. 1 in der neuen Fassung findet erst auf die Verhandlungsschriften und Protokolle der 5. Session der XVI. Generalsynode Anwendung.

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