.
##Abschnitt II:
##Abschnitt III:
##Abschnitt IV:
##Abschnitt V:
##Abschnitt VI:
##Abschnitt VII:
##Abschnitt VIII:
##Abschnitt IX:
##Abschnitt X:
##Abschnitt XI:
##Abschnitt XII:
##
##Abschnitt II:
##Abschnitt III:
##Abschnitt IV:
##Abschnitt V:
##Abschnitt VI:
##Abschnitt VII:
##Abschnitt VIII:
##Abschnitt IX:
##Abschnitt X:
##Abschnitt XI:
##Abschnitt XII:
##
Jahrgang 2026, 1. StückAusgegeben am 30. Jänner 2026
Rechtliches
Beschlüsse der Generalsynode
Nr. 1Geschäftsordnung der Generalsynode und ihrer Ausschüsse und Kommissionen (GOGSy) – 1. Novelle 2025 und Wiederverlautbarung
Die Generalsynode hat in ihrer 4. Session der XVI. Gesetzgebungsperiode am 8. Dezember 2025 folgende Änderung und Wiederverlautbarung der Geschäftsordnung der Generalsynode, ABl. Nr. 113/1988 idgF, beschlossen:
Abschnitt I:
##§ 1
(1) Die Funktionsdauer der Generalsynode beginnt mit ihrer Konstituierung (§ 3). Diese ist spätestens innerhalb eines halben Jahres nach der Wahl ihrer Mitglieder über Beschluss des Präsidiums der vorangegangenen Funktionsperiode vom Oberkirchenrat A.u.H.B. einzuberufen. Die konstituierende Session der Generalsynode ist zeitgleich mit der konstituierenden Session der Synode A.B. einzuberufen, zeitgleich mit der Session der Synode H.B. nur dann, wenn keine konstituierende Session der Synode H.B. bereits stattgefunden hat (Art. 106 Abs. 2 KV). Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat für die rechtzeitige Bestellung der Mitglieder gemäß Art. 109 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 KV Sorge zu tragen.
(2) Die Funktionsdauer der Generalsynode, ihrer Ausschüsse und Kommissionen umfasst den Zeitraum, für den die Mitglieder gewählt sind (Art. 106 KV). Die Funktionsdauer von Projektteams ist bei Errichtung durch Beschluss der Generalsynode festzulegen. Die Funktionsdauer der Generalsynode, ihrer Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams endet jedenfalls erst mit der Konstituierung der neugewählten Generalsynode, sofern nicht Abweichendes kirchenverfassungsrechtlich geregelt ist.
(3) Die Generalsynode wird während ihrer Funktionsperiode zu ordentlichen Sessionen einberufen (Art. 106 Abs. 3 KV).
(4) Innerhalb der Session tritt die Generalsynode nach Bedarf zu einzelnen Sitzungen zusammen. Das Präsidium setzt nach Erfordernis der Tagesordnung (§ 6) Anzahl und Dauer der Sitzungen innerhalb der Session fest.
#§ 2
(1) Die Stellung und die Aufgaben des Oberkirchenrates A.u.H.B. gegenüber der Generalsynode werden durch die Kirchenverfassung und durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
(2) Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B., soweit sie nicht Mitglieder der Generalsynode sind, haben an den Sitzungen teilzunehmen. Sie können zu allen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.
(3) Der Oberkirchenrat A.u.H.B. ist berechtigt, auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, das Wort zu ergreifen. In diesem Falle hat dies die bzw. der Vorsitzende des Oberkirchenrates A.u.H.B. vor Beginn der Sitzung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Generalsynode bekannt zu geben; diese bzw. dieser teilt es der Generalsynode mit und setzt den Zeitpunkt der Wortergreifung fest. Werden gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten Einwände erhoben, entscheidet die Generalsynode ohne Debatte.
(4) Stellvertretende Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. (Art. 114 Abs. 3 KV) können an den Sitzungen beratend teilnehmen und zu allen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.
(5) Kirchenrätinnen und Kirchenräten A.u.H.B. kann über Beschluss des Präsidiums der Generalsynode jeweils zu einzelnen Verhandlungsgegenständen, deren Inhalt in den Aufgabenbereich der betreffenden Kirchenrätin bzw. des betreffenden Kirchenrates A.u.H.B. gehört, das Rederecht erteilt werden.
#Abschnitt II:
Einberufung, Konstituierung
##§ 3
(1) Über Beschluss der Generalsynode oder Beschluss des Präsidiums oder Beschluss des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. beruft das Präsidium der Generalsynode die Generalsynode ein (Art. 106 Abs. 3 KV), wobei mit der Einberufung Ort und Zeit der Session festgelegt wird. Die Einladung an die Mitglieder der Generalsynode sowie die Kundmachung im Amtsblatt veranlasst das Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro). Für die Einberufung der konstituierenden Session gilt die Regelung des § 1 Abs. 1 (Art. 106 Abs. 2 KV).
(2) Die Generalsynode tritt in der Regel in Wien zusammen. Über einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der vorangehenden Generalsynode (Session) oder des Präsidiums nach Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. sowie in besonderen Situationen kann die Einberufung an jedem Ort Österreichs erfolgen.
(3) Die Einladung erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege, alternativ vor der konstituierenden Session oder bei technischen Problemen schriftlich, und hat spätestens einen Monat vor Beginn der Session zu ergehen. Die vom Präsidium erstellte vorläufige Tagesordnung (§ 6) und die entsprechenden Materialien (Vorlagen, Anträge, Berichte) werden den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern der Generalsynode auf der passwortgeschützten Cloud (§ 7 a) möglichst gleichzeitig mit der Einladung, spätestens aber zwei Wochen vor der Session zur Verfügung gestellt.
(4) Die konstituierende Session der Generalsynode wird nach vorangegangenem Gottesdienst und Konstituierung des Präsidiums der Synode A.B. im Rahmen der konstituierenden Session der Synode A.B. durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Synode A.B. als Präsidentin bzw. Präsident der Generalsynode eröffnet (Art. 107 Abs. 3 KV). Der Gottesdienst kann durch eine Andacht ersetzt werden. Wird im Rahmen der konstituierenden Session der Synode A.B. keine Präsidentin bzw. kein Präsident der Synode A.B. gewählt, wird die konstituierende Session von der ersten Vizepräsidentin bzw. vom ersten Vizepräsidenten der Synode A.B. eröffnet, die bzw. der die Bekanntgabe gemäß Abs. 7 durchzuführen hat.
(5) Die Präsidentin bzw. der Präsident der Generalsynode (Präsidentin bzw. Präsident der Synode A.B.) stellt durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit der Generalsynode fest.
(6) In ihre bzw. seine Hand legen jene Mitglieder der Generalsynode, welche in der Synode A.B. oder H.B. kein Gelöbnis geleistet haben, folgendes Gelöbnis ab: „Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Generalsynode die innere und äußere Wohlfahrt der Evangelischen Kirche in Österreich nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darauf zu achten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
(7) Sodann gibt die Präsidentin bzw. der Präsident der Generalsynode (Präsidentin bzw. Präsident der Synode A.B.) aufgrund einer Mitteilung des Präsidiums der Synode H.B. bekannt, wer als Vertreterin bzw. Vertreter der Synode H.B. erste Vizepräsidentin bzw. erster Vizepräsident der Generalsynode sowie ferner aufgrund der Wahlen in der konstituierenden Session der Synode A.B., wer als erste Vizepräsidentin bzw. erster Vizepräsident der Synode A.B. zweite Vizepräsidentin bzw. zweiter Vizepräsident der Generalsynode ist (Art. 107 Abs. 3 KV). Dann hat die Präsidentin bzw. der Präsident der Generalsynode die Wahl dreier Schriftführerinnen und Schriftführer durchzuführen. Anschließend sind die Mitglieder des Nominierungsausschusses der Generalsynode zu wählen, wofür der Nominierungsausschuss der Generalsynode der vorangegangenen Funktionsperiode nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung Vorschläge zu erstatten hat. Die konstituierende Session der Generalsynode ist nach der Wahl des Nominierungsausschusses zu dessen Konstituierung und weiteren Tätigkeit zu unterbrechen. Der neu konstituierte Nominierungsausschuss hat die Vorschläge für die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. zu erstellen, wobei dies nach allfälliger Durchführung der in der Wahlordnung vorgesehenen Hearings geschieht. Die Beschlussfassung, ob bei der Wahl von weltlichen Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräten A.u.H.B. bei der Konstituierung der Generalsynode ein Hearing stattzufinden hat, dies mit oder ohne Beiziehung einer Personalberaterin oder eines Personalberaters, obliegt aber dem Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode. Der neu gewählte Nominierungsausschuss hat zudem Vorschläge für die zu wählenden Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams sowie Disziplinarsenate und den Vorsitz des Personalsenates A.u.H.B. (gemäß der Ordnung des geistlichen Amtes) zu unterbreiten.
(8) Alle Wahlen gelten für die ganze Funktionsperiode. Auf sie finden die Bestimmungen der Wahlordnung Anwendung.
#Abschnitt III:
Weitere Sessionen
##§ 4
(1) Weitere Sessionen der Generalsynode innerhalb der Funktionsperiode werden über Beschluss der Generalsynode oder über Beschluss des Präsidiums oder über Beschluss des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. einberufen, wobei diesbezüglich die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 der Geschäftsordnung analog anzuwenden sind.
(2) Die Session wird mit einem Gottesdienst eingeleitet. Der Gottesdienst kann durch eine Andacht ersetzt werden.
(3) Nach der Eröffnung der Session durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und der Feststellung der Beschlussfähigkeit mittels Namensaufruf legen jene Mitglieder, die in dieser Funktionsperiode noch kein Gelöbnis abgelegt haben, das Gelöbnis entsprechend § 3 Abs. 6 Geschäftsordnung in die Hand der bzw. des Vorsitzenden ab.
(4) Während der Session neu eintretende Mitglieder (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) leisten das Gelöbnis bei ihrem Eintritt.
(5) Eine bereits einberufene Session der Generalsynode kann in Zeiten einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme vom Präsidium der Generalsynode nach vorheriger Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. wieder abberaumt werden.
#§ 5
(1) Bei Verhinderung von Mitgliedern treten an ihre Stelle die für sie gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Bei Zweifel, ob eine Person der Generalsynode als Abgeordnete bzw. Abgeordneter oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter angehört, entscheidet das Präsidium. Bis zur Entscheidung durch das Präsidium ruht das Mandat.
(3) Das Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) hat dem Präsidium laufend Mitteilung über die seit dem Schluss der letzten Session erfolgten Veränderungen an der Zusammensetzung der Generalsynode zu machen.
#Abschnitt IV:
Tagesordnung, Gegenstände der Beratung
##§ 6
(1) Die vorläufige Tagesordnung für jede Session wird vom Präsidium aufgrund von Anträgen der Synode A.B., der Synode H.B., des Oberkirchenrates A.u.H.B., des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B., der Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams und Superintendentialversammlungen festgelegt und möglichst gleichzeitig mit der Einladung, spätestens aber zwei Wochen vor Beginn der Session, auf der passwortgeschützten Cloud (§ 7 a) bekannt gegeben.
(2) Das Präsidium legt die Zahl, die Dauer und den Beginn der Sitzungen fest.
(3) Nach Namensaufruf und Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalsynode ist aufgrund der vorläufigen Tagesordnung über die endgültige Tagesordnung zu entscheiden, jedoch unter Berücksichtigung des § 7 der Geschäftsordnung in Ansehung selbstständiger Anträge.
#§ 7
(1) Bei Erstellung der Tagesordnung sind die Bestimmungen der Art. 110, Art. 113 Abs. 4 und Abs. 5, Art. 114 Abs. 7, Art. 120 sowie Art. 124 Abs. 6 KV anzuwenden.
(2) Bis zum Eintritt in die Tagesordnung können bei jeder Session selbstständige Anträge, das sind solche, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 18 Abs. 1) , eingebracht werden.
(3) Langt spätestens sechs Wochen vor einer Session ein selbstständiger Antrag mit der ordnungsgemäßen Unterstützung (§ 18 Abs. 1) oder der Antrag einer Superintendentialversammlung beim Präsidium ein, ist dieser Antrag noch vor der Session den zuständigen Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zur Beratung zuzuweisen, auf die passwortgeschützte Cloud hochzuladen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Anträge der Superintendentialversammlungen und selbstständige Anträge, die jeweils kürzer als sechs Wochen vor Beginn der Session einlangen, selbstständige Anträge, die nicht ordnungsgemäß unterstützt sind, oder selbstständige Anträge, die während der Session eingebracht werden, sind von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden dem Plenum zur Kenntnis zu bringen und in die passwortgeschützte Cloud aufzunehmen. Das Präsidium beschließt, ob ein ordnungsgemäß unterstützter Antrag oder der Antrag einer Superintendentialversammlung ohne Verhandlung den zuständigen Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zugewiesen oder an den Oberkirchenrat A.u.H.B., das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. oder eine andere zuständige kirchliche Stelle weitergeleitet wird, oder ob die Generalsynode nach Vorstellung und Verhandlung zu entscheiden hat, entweder den Antrag den zuständigen Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zuzuweisen, an die oben genannten Stellen weiterzuleiten oder den Antrag abzulehnen. Nicht ordnungsgemäß unterstützte Anträge sind, sofern sie nicht binnen einer vom Präsidium gesetzten Frist verbessert wurden, vom Präsidium zurückzuweisen.
(5) Das Recht der Generalsynode, im Sinne des § 18 Abs. 3 vorzugehen, wird durch die Bestimmungen von Abs. 3 und Abs. 4 nicht berührt.
(6) Die Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verhandlungsgegenstände in derselben und der unmittelbar darauffolgenden Session bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(7) Das Präsidium entscheidet über die Einordnung in die Tagesordnung betreffend jene Anträge, die gemäß Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 18 Abs. 3 zu beraten und zu verhandeln sind; hierbei ist § 6 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
#§ 7 a
(1) Vom Kirchenamt A.u.H.B. wird eine passwortgeschützte Cloud eingerichtet, auf der die Synodenunterlagen (Vorlagen, Anträge, Berichte) der jeweils aktuellen Synodensessionen zum Download zur Verfügung gestellt werden. Die Synodenunterlagen früherer Synodensessionen können auf dieser passwortgeschützten Cloud archiviert und ebenfalls zum Download zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das Passwort zur Cloud wird den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern der Generalsynode vom Kirchenamt A.u.H.B. zur Verfügung gestellt und gilt für die gesamte Gesetzgebungsperiode. Es darf nur nach Rücksprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Generalsynode an Personen weitergegeben werden, die nicht der Generalsynode angehören.
#Abschnitt V:
Präsidium
##§ 8
(1) Präsidentin bzw. Präsident der Generalsynode ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode A.B. Die erste Vizepräsidentin bzw. der erste Vizepräsident der Generalsynode ist ein von der Synode H.B. gewähltes weltliches Mitglied der Synode H.B., welches überdies von der Synode H.B. als Mitglied in die Generalsynode gewählt wurde. Zweite Vizepräsidentin bzw. zweiter Vizepräsident der Generalsynode ist jeweils die erste Vizepräsidentin bzw. der erste Vizepräsident der Synode A.B. (Art. 107 Abs. 3 KV). Die Präsidentin bzw. der Präsident der Generalsynode sowie die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bilden das Präsidium der Generalsynode.
(2) Das Präsidium wacht darüber, dass die Würde und die Rechte der Generalsynode gewahrt, die der Generalsynode obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(3) Es hat alle an die Generalsynode gerichteten Schriftstücke entgegenzunehmen. Ihm obliegt die Obsorge für die Führung der Verhandlungsschriften und allfälliger anderer Aufzeichnungen über die Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(4) Es hat das Recht, über Beratungen und Beschlüsse der Generalsynode Aussendungen an die Gemeinden oder an die Öffentlichkeit zu tätigen.
(5) Die Verteilung und der Vertrieb von Schriftstücken an die Mitglieder der Generalsynode während der Sitzung ist an seine Genehmigung gebunden; ausgenommen sind alle Unterlagen und Materialien der Antragsberechtigten. Werbungen und Sammlungen sind untersagt.
(6) Alle von der Generalsynode ausgehenden Schriftstücke sind von wenigstens zwei Mitgliedern des Präsidiums, unter denen sich in der Regel die Präsidentin bzw. der Präsident zu befinden hat, zu unterzeichnen.
(7) Im Kirchenamt A.u.H.B. ist ein Synodenbüro einzurichten, welches für die kanzleimäßige Unterstützung des Präsidiums der Generalsynode, der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Generalsynode zuständig ist. Das Synodenbüro steht unter der fachlichen Aufsicht und Weisung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Generalsynode (Art. 116 a Abs. 1 KV).
(8) Das Synodenbüro im Kirchenamt A.u.H.B. hat unter Aufsicht und Weisung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Generalsynode organisatorisch die Sessionen der Generalsynode sowie Sitzungen von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams vorzubereiten und zur Durchführung von Sitzungen der Generalsynode sowie des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. die erforderlichen Hilfskräfte, vor allem zur Protokollführung (§ 9 Abs. 2 und § 10 ), zur Verfügung zu stellen sowie nach den Sessionen die entsprechenden Kundmachungen im Amtsblatt zu veranlassen.
#§ 8 a
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt die Generalsynode nach außen. Sie bzw. er eröffnet und schließt alle Sitzungen, ist für das Zustandekommen der erforderlichen Beschlüsse des Präsidiums, für die Einhaltung der Geschäftsordnung und für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich.
(2) Sie bzw. er hat bei ihrer bzw. seiner Tätigkeit die Bestimmungen des § 2 KVO zu beachten.
(3) Sie bzw. er, beziehungsweise in ihrer bzw. seiner Vertretung eine bzw. einer der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, kann an den Beratungen aller Ausschüsse teilnehmen; in jenen, denen die bzw. der Betreffende nicht angehört, besitzt sie bzw. er kein Stimmrecht.
(4) Im Falle der Verhinderung vertritt sie bzw. ihn die erste beziehungsweise zweite Vizepräsidentin bzw. der erste beziehungsweise zweite Vizepräsident.
#§ 8 b
(1) Ein Mitglied des Präsidiums führt nach einer vom Präsidium zu treffenden Einteilung den Vorsitz in der Generalsynode.
(2) Dabei ist die Bestimmung des § 8 a Abs. 1 zu beachten. Kommt eine solche Einteilung nicht zustande, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident über die Führung des Vorsitzes.
(3) Die bzw. der jeweilige Vorsitzende handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Einhaltung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung; sie bzw. er leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet das Ergebnis (§ 21 Abs. 1).
(4) Meldet sich die bzw. der Vorsitzende in einer Sitzung der Generalsynode zu Wort, hat sie bzw. er den Vorsitz an ein anderes Präsidiumsmitglied abzugeben. Sie bzw. er übernimmt ihn im Einvernehmen mit diesem wieder nach der Wortmeldung oder nach Ende der Erledigung des Gegenstandes.
#Abschnitt VI:
Schriftführung, Verhandlungsschrift
##§ 9
(1) Die von der Generalsynode gewählten Schriftführerinnen und Schriftführer haben die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen in der Generalsynode und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen (Stimmenzählungen) zu unterstützen.
(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer beaufsichtigen die Führung der Verhandlungsschrift. Die Beiziehung von nicht der Generalsynode angehörigen Protokollantinnen und Protokollanten ist erlaubt. Diese sind für ihre Aufgabe durch Gelöbnis zur besonderen Verschwiegenheit zu verpflichten.
#§ 10
(1) Über jede Sitzung ist entsprechend § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 eine Verhandlungsschrift bzw. bei elektronischer Aufzeichnung der Verhandlungen gemäß § 10 Abs. 1a ein Verlaufsprotokoll entsprechend § 10 Abs. 2a zu führen. Diese sind im Entwurf von einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer und von einem Mitglied des Präsidiums zu fertigen.
(1a) Mit Beschluss des Präsidiums können vorerst anstelle einer Verhandlungsschrift gemäß Abs. 1 die Verhandlungen elektronisch aufgezeichnet, ein Verhandlungsprotokoll geführt und in der Folge nach Maßgabe des Abs. 2b die elektronische Tonaufzeichnung in ein schriftliches Wortprotokoll übertragen werden.
(1b) Sondermeinungen im Sinne des § 11 Abs. 11 der Verfahrensordnung sind der Verhandlungsschrift bzw. dem Verlaufsprotokoll anzuschließen.
(2) Die Verhandlungsschrift hat zu enthalten:
- Zeit und Ort der Sitzung;
- die Namen der bzw. des Vorsitzenden und der anwesenden sowie der entschuldigten Mitglieder;
- die zahlenmäßige Feststellung der Beschlussfähigkeit;
- die Verhandlungsgegenstände;
- eine kurze Darstellung des Ganges der Verhandlungen;
- die zur Abstimmung gebrachten Fragen;
- den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse, die entweder in die Verhandlungsschrift selbst aufgenommen oder ihr als Anlage angeschlossen werden müssen; im letzteren Fall muss die Beilage genau bezeichnet und in der gleichen Weise wie die Verhandlungsschrift gefertigt werden;
- das Ergebnis der Abstimmung unter Angabe der Anzahl der Stimmen für und wider und der Stimmenthaltungen, bei namentlicher Abstimmung überdies unter Anführung der Namen.
(2a) Werden die Verhandlungen elektronisch aufgezeichnet (§ 10 Abs. 1a), sind während der Sitzungen und unmittelbar nach der entsprechenden Session vorerst in einem schriftlichen Verlaufsprotokoll jedenfalls die Punkte a bis d und f bis h festzuhalten und vorbereitende schriftliche Stellungnahmen von Synodalen anzuschließen. Dieses schriftliche Verlaufsprotokoll ist nach Korrektur und Freigabe durch die drei Schriftführerinnen und Schriftführer binnen acht Wochen nach Ende der Session von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten der Generalsynode den anderen Mitgliedern des Präsidiums der Generalsynode, dem Oberkirchenrat A.u.H.B., dem Oberkirchenrat A.B., dem Oberkirchenrat H.B., den Superintendentinnen und Superintendenten A.B., den Superintendentialkuratorinnen und Superintendentialkuratoren A.B. sowie allen Obleuten bzw. Vorsitzenden von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zu übermitteln und auf der passwortgeschützten Cloud allen Synodalen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zur Verfügung zu stellen. Binnen zwei Wochen ab der Veröffentlichung auf der passwortgeschützten Cloud kann jedes Mitglied der Generalsynode Einwände gegen das Verlaufsprotokoll schriftlich beim Präsidium (Synodenbüro) geltend machen; dieses entscheidet endgültig. Allfällige Berichtigungen des Protokolls aufgrund berechtigter Einwände sind gesondert auf der passwortgeschützten Cloud zu veröffentlichen.
(2b) Wird aufgrund des Beschlusses des Präsidiums gemäß § 10 Abs. 1a die Verhandlung elektronisch aufgezeichnet, ist innerhalb eines Jahres ab Ende der entsprechenden Session – nach Tunlichkeit vor der nächsten Session – die elektronische Aufzeichnung der Verhandlungen dieser Session in einem schriftlichen Wortprotokoll vom Kirchenamt A.u.H.B. zu übertragen. Nach Fertigstellung dieses übertragenen Protokolls ist dies von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten der Generalsynode im Amtsblatt kundzumachen mit dem Hinweis, dass im Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) in dieses Protokoll jede bzw. jeder Evangelische Einsicht nehmen kann, sofern es sich nicht um vertrauliche Teile im Hinblick auf den Ausschluss der Öffentlichkeit handelt. Für die Synodalen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden die Wortprotokolle auf der passwortgeschützten Cloud zur Verfügung gestellt. Abschriften dieser Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Präsidiums der Generalsynode, dem Oberkirchenrat A.u.H.B., dem Oberkirchenrat A.B., dem Oberkirchenrat H.B., den Superintendentinnen und Superintendenten A.B., den Superintendentialkuratorinnen und Superintendentialkuratoren A.B. und allen Obleuten sowie Vorsitzenden von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams der Generalsynode sowie der Kirchenkanzlei H.B. und der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien sowie der Gesellschaft für die Geschichte des Protestantismus in Österreich von Amts wegen zu übermitteln.
(3) Bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und bei Verhandlungen über Aufsichtsbeschwerden gemäß Art. 110 Abs. 1 Z 11 KV sind gesonderte Verhandlungsschriften zu führen.
(4) Die Verhandlungsschriften aller Sitzungen einer Session sind zusammenzufassen. Dabei können die Punkte a und d nach Abs. 2 für alle Sitzungen gemeinsam in die Verhandlungsschrift aufgenommen werden.
#§ 11
(1) In jeder Superintendentur, im Kirchenamt A.u.H.B. und in der Kirchenkanzlei H.B. ist ein Exemplar der Verhandlungsschrift bzw. des Verlaufsprotokolls zur Einsicht für alle Gemeindemitglieder aufzulegen.
(2) Jedes Gemeindemitglied sowie jede Pfarr- oder Teilgemeinde ist berechtigt, das Verlaufsprotokoll (§ 10 Abs. 2a) sowie die übertragenen Verhandlungsschriften (§ 10 Abs. 1 bzw. Abs. 2b) als Ganzes oder Teile davon gegen Ersatz der Kosten zu beziehen.
#Abschnitt VII:
Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams
##§ 12
(1) Die Aufgaben des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B., des Kontrollausschusses A.u.H.B., des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode, des Finanzausschusses der Generalsynode, des Theologischen Ausschusses der Generalsynode, des Nominierungsausschusses der Generalsynode sowie der Religionspädagogischen Kommission sowie der entsprechend des Art. 112 KV von der Generalsynode eingerichteten und gewählten zusätzlichen Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams werden durch die Kirchenverfassung und sonstige kirchliche Rechtsvorschriften, Beschlüsse der Generalsynode sowie durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
(2) Im Einzelfall können für Aufgaben oder Fragen der Landeskirche über Antrag des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B., eines Ausschusses, einer Kommission oder eines Projektteams der Generalsynode von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Generalsynode bestehende Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Bekenntnissynoden (Art. 74 Abs. 1 KV) zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden. Für deren gemeinsame Beratungen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
#§ 13
(1) Die Generalsynode wählt aus ihrer Mitte einen Theologischen Ausschuss, einen Rechts- und Verfassungsausschuss, einen Finanzausschuss, einen Nominierungsausschuss sowie den Kontrollausschuss (ständige Ausschüsse). Die Zahl der zu wählenden Mitglieder dieser Ausschüsse soll nicht weniger als fünf und nicht mehr als zwölf betragen. Die Zahl wird für jede Funktionsperiode für jeden Ausschuss von der Generalsynode festgelegt.
(2) Dem Rechts- und Verfassungsausschuss sowie dem Finanzausschuss gehören zusätzlich zu den von der Generalsynode gewählten Mitgliedern ex offo jeweils als weiteres Mitglied ein Mitglied des Präsidiums an, welches das Präsidium der Generalsynode selbst bestimmt. Dem Nominierungsausschuss gehört zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern ex offo ein vom Oberkirchenrat A.u.H.B. gewähltes Mitglied an.
(3) Die Aufgaben des Finanzausschusses sind in der Kirchenverfassung (wie z.B. Art. 112 Abs. 9 KV) sowie in den einzelnen kirchenrechtlichen Bestimmungen geregelt. Der Finanzausschuss hat insbesondere jede Beschlussfassung der Generalsynode in finanziellen Angelegenheiten vorzuberaten und diesbezügliche Empfehlungen und Anträge an die Generalsynode zu stellen. Letztgenanntes gilt vor allem für den jährlich für das Folgejahr zu erstellenden Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, Nachtragshaushalte (Art. 112 Abs. 9 KV), aber auch die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen sowie dessen Vorlage an die Generalsynode zur Genehmigung. Der Finanzausschuss ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Kirchenverfassung auch ermächtigt, Verfügungen mit einstweiliger Geltung zu erlassen (Art. 112 Abs. 8 KV) sowie in den Fällen einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme nach Maßgabe des Art. 112 Abs. 10 KV den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich mit Zweidrittelmehrheit gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Generalsynode zu beschließen. Der Finanzausschuss kann nach Maßgabe des Art. 112 Abs. 9 KV die Einberufung der Generalsynode sowie des Kontrollausschusses A.u.H.B. beantragen.
(4) Dem Kontrollausschuss A.u.H.B. obliegen die ihm durch die Kirchenverfassung (Art. 113 KV) und sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften übergebenen Aufgaben. Er hat der Generalsynode in jeder Session ausgenommen von außerordentlichen Synodensessionen über seine Prüftätigkeit zu berichten. Er kann auch gemäß Art. 113 Abs. 5 KV die Einberufung der Generalsynode verlangen. Für die Wahl seiner Mitglieder gilt auch Art. 113 Abs. 2 KV.
(5) Dem Nominierungsausschuss der Generalsynode obliegt die Vorbereitung der Wahlen und Beauftragungen durch die Generalsynode. Er hat nach Maßgabe der Kirchenverfassung, Wahlordnung sowie dieser Geschäftsordnung Vorschläge zu erstatten. Die Anzahl der von der Generalsynode zu wählenden Mitglieder des Nominierungsausschusses hat abweichend von Abs. 1 mindestens acht zu betragen.
(6) Dem Rechts- und Verfassungsausschuss der Generalsynode obliegen die Vorbereitung und Vorberatung der Beschlussfassungen der Generalsynode betreffend die Kirchenverfassung, Wahlordnung sowie sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich sowie die Abgabe von Stellungnahmen vor Erlassung von Verordnungen oder generellen Richtlinien, sei es durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. oder das Kirchenpresbyterium A.u.H.B., ebenso die Mitwirkung (Zustimmung) bei Erlassung von Verordnungen u.a. nach Maßgabe kirchenrechtlicher Vorschriften. Dem Rechts- und Verfassungsausschuss obliegt auch nach Maßgabe der Kirchenverfassung (Art. 112 Abs. 8 KV) die Erlassung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung. Sofern Amtsträgerinnen und Amtsträger im Bereich der Landeskirche von der Generalsynode abberufen werden können (wie z.B. Art. 110 Abs. 1 Z 4 KV), ist vor der entsprechenden Abstimmung in der Generalsynode der Rechts- und Verfassungsausschuss zu hören. Der Oberkirchenrat A.u.H.B. sowie das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. können den Rechts- und Verfassungsausschuss um allgemeine Stellungnahmen in Fragen der Kirchenverfassung, des sonstigen Kirchenrechts sowie zu allgemeinen staatlichen religionsrechtlichen Fragen ersuchen.
(7) Dem Theologischen Ausschuss der Generalsynode obliegt die Mitwirkung in jenen Angelegenheiten, die ihm von der Kirchenverfassung und sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen zugewiesen sind. In allen theologisch relevanten Fragen ist vor der Beschlussfassung der Theologische Ausschuss der Generalsynode zu hören, der jedoch in theologischen Grundsatzfragen sowie Fragen der Gottesdienstordnung der jeweiligen Gesamtkirche (Kirche A.B., Kirche H.B.) unzuständig ist (Art. 110 Abs. 4 Z 3 KV).
(8) Für Fragen des Religionsunterrichts sowie damit zusammenhängende Fragen ist für die jeweilige Funktionsdauer der Generalsynode eine Religionspädagogische Kommission einzurichten (Art. 112 Abs. 7 KV). Der Religionspädagogischen Kommission gehören alle Fachinspektorinnen und Fachinspektoren für Religionsunterricht, eine vom Oberkirchenrat A.u.H.B. bestellte Person, je eine Vertreterin oder je ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaften der Religionslehrerinnen und Religionslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie an allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der religionspädagogischen Berufsvorbildung der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien sowie der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Niederösterreich sowie die aus dem Bereich der Religionslehrerinnen und Religionslehrer in die Synode A.B. bzw. Generalsynode entsandten Vertreterinnen und Vertreter (Art. 76 Abs. 1 Z 8 iVm Art. 109 Abs. 1 Z 1 KV) an. Sollten unter den Mitgliedern der Religionspädagogischen Kommission Angehörige der Evangelischen Kirche H.B. (Kirchenregiment H.B.) fehlen, ist zusätzlich ein qualifiziertes Mitglied aus dieser Kirche (Kirchenregiment H.B.) vom Kirchenpresbyterium A.u.H.B. über Vorschlag des Oberkirchenrates H.B. zu berufen. Die Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich kann eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Religionspädagogische Kommission als Gast entsenden. Als Obfrau bzw. Obmann der Religionspädagogischen Kommission ist von dieser nur ein Mitglied der Generalsynode wählbar.
(9) Zu den Sitzungen des Finanzausschusses sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Vereines Evangelischer Pfarrer oder Pfarrerinnen in Österreich (freiwillige Berufsvereinigung gemäß § 80 OdgA) und der Mitarbeitervertretung zu laden, die an den Sitzungen dieser Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen können.
#§ 14
(1) Die Generalsynode kann neben den in § 13 Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen weitere Arbeitsausschüsse zur Vorberatung anderer Gegenstände oder Angelegenheiten einsetzen, die Anzahl ihrer Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 und ihre Arbeitsgebiete genau umschrieben festlegen.
(2) In die Arbeitsausschüsse der Generalsynode sind Synodale der Kirche H.B. auch dann wählbar, wenn sie nicht der Generalsynode angehören.
(3) Über Vorschlag der Ausschussobfrau bzw. des Ausschussobmannes kann jeder Ausschuss beschließen, sachkundige Personen den Beratungen beizuziehen. Die jeweilige Höchstzahl der beizuziehenden sachkundigen Personen wird von der Generalsynode festgelegt.
#§ 14 a
Für die in § 13 und § 14 genannten Ausschüsse sind jeweils bis zu drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter A.B. und jeweils zusätzlich eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter H.B. zu wählen, wobei im Rahmen der Wahl eine Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen ist. Nach Maßgabe der festgestellten Reihenfolge im Falle der Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern A.B. sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter einzuberufen.
#§ 14 b
(1) Die Wahl in die Ausschüsse (§ 13, § 14) erfolgt über Vorschlag des Nominierungsausschusses und hat sowohl die Anzahl als auch die Namen der in die einzelnen Ausschüsse (§ 13, § 14) zu wählenden Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter auch in der Reihung gemäß § 14 a zu enthalten. Den Vorschlag für die Wahl des Nominierungsausschusses bei Konstituierung der Generalsynode hat der Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode zu erstellen.
(2) In dem vom Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode zu erstellenden Wahlvorschlag für die Wahl des Nominierungsausschusses bei der Konstituierung der Generalsynode müssen bei sonstiger Nichtigkeit die Geschlechter zumindest im Verhältnis 40:60 vertreten sein. Das vom Oberkirchenrat A.u.H.B. gewählte Mitglied (§ 13 Abs. 2) zählt hierbei nicht mit. Menschen diversen Geschlechts zählen weder als Männer noch Frauen. Dieser Wahlvorschlag hat bei sonstiger Nichtigkeit weiters ein Mitglied aus der Kirche H.B. (Kirchenregiment H.B.) zu enthalten. Darüber hinaus ist bei Erstellung des Wahlvorschlages für den Nominierungsausschuss danach zu trachten, dass aus jeder Superintendenz ein Mitglied vorgeschlagen wird.
(3) In den Vorschlägen des Nominierungsausschusses für die anderen Ausschüsse gemäß § 13 und § 14 sollen die Geschlechter zumindest im Verhältnis 40:60 vertreten sein, wobei Menschen diversen Geschlechts dabei weder als Männer noch als Frauen zählen. Ist dieses Verhältnis aus bestimmten Gründen nicht möglich, hat dies der Nominierungsausschuss bei Vorstellung seines Wahlvorschlages für die Wahl des entsprechenden Ausschusses gegenüber der Generalsynode zu begründen. Bei der Erstellung der Vorschläge für die Ausschüsse (§ 13, § 14) ist darauf zu achten, dass jedes Mitglied in der Generalsynode mindestens in einem Ausschuss, jedoch in nicht mehr als drei Ausschüssen, vertreten sein soll. Darüber hinaus hat jeder Wahlvorschlag eine Person, die dem Kirchenregiment H.B. untersteht, zu enthalten (Art. 112 Abs. 7 KV), letztgenanntes bei sonstiger Nichtigkeit. Bei der Erstellung der Vorschläge in die jeweiligen Ausschüsse (§ 13, § 14) sollen ferner jeweils die fachlichen Kompetenzen der Mitglieder der Generalsynode sowie die verschiedene Zugehörigkeit zu Superintendenzen berücksichtigt werden.
(4) Die Wahlvorschläge des Nominierungsausschusses sind der Generalsynode schriftlich mindestens eine halbe Stunde vor dem gemäß Abs. 5 vom Präsidium für selbstständige Initiativanträge für Wahlen festgelegten Zeitpunkt bekannt zu geben.
(5) Nach Festlegung der Anzahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1) können die vom Nominierungsausschuss erstatteten Vorschläge in Form von Initiativanträgen (§ 18 Abs. 1) aus der Mitte der Generalsynode bis zu einem vom Präsidium festzustellenden Zeitpunkt ergänzt werden. Von der bzw. dem Vorsitzenden werden Namen der Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter verbindlich festgestellt und bekannt gegeben. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellung sind die Stimmzettel zu erstellen, die die Namen der Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten haben.
(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
(7) Bei der Wahl haben sich die Wählenden nur auf diese Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter zu beschränken. Jede Stimme, die auf eine andere Person fällt, ist ungültig. Stimmzettel, die neben den vorgeschlagenen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter auch die Namen anderer Synodaler enthalten, bleiben hinsichtlich der vorgeschlagenen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter gültig. Stimmzettel, auf denen nur andere Personen als die vorgeschlagenen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter aufscheinen, oder leere Stimmzettel oder solche, die die Absicht der Wählerin bzw. des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.
(8) Unter jenen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärtern, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§ 3 Abs. 2 WahlO), sind der Reihenfolge nach diejenigen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter gewählt, welche die höchste, die nächstniedrige usw. Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, bis alle für den jeweiligen Ausschuss vom Plenum festgelegten Stellen besetzt sind.
(9) Wenn im ersten Wahlgang nicht die für den jeweiligen Ausschuss erforderliche Anzahl von Mitgliedern gewählt erscheint, hat zwischen jenen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärtern, die verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl stattzufinden, wobei in diese doppelt so viele Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter einzubeziehen sind, als noch Stellen zu besetzen sind (§ 3 Abs. 4 WahlO).
(10) Die Bestimmungen des Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 sind auf die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sinngemäß anzuwenden, die Bestimmungen des Abs. 1 bis Abs. 9 auf die Nachwahl von Mitgliedern in die Ausschüsse (inklusive Stellvertreterinnen und Stellvertreter), wenn vorzeitig ein Mitglied oder Stellvertreterin oder Stellvertreter aus einem Ausschuss während der Funktionsperiode ausscheidet.
#§ 15
(1) Die nach § 13 und § 14 eingesetzten Ausschüsse konstituieren sich baldmöglichst nach ihrer Einsetzung, spätestens aber drei Monate nach Schluss der einsetzenden Session der Synode. Die Einladung zur Konstituierung erfolgt durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. Zur Wahl der Obfrau bzw. des Obmannes führt ein Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. den Vorsitz.
(2) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit jeweils eine Obfrau bzw. einen Obmann, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Obfrau bzw. des Obmannes und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Bei der Wahl der Obleute ist tunlichst zu achten, dass kein Mitglied der Generalsynode in mehr als einem Ausschuss die Funktion der Obfrau bzw. des Obmannes einnimmt. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Für die Obleute gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8. Die Schriftführerinnen und Schriftführer können sich bei der Abfassung der Verhandlungsschrift Protokollantinnen und Protokollanten bedienen.
(4) Erfordert ein Gegenstand seiner Beschaffenheit nach die Vorberatung durch mehrere Ausschüsse, so können sie zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Die Einladung erfolgt über Auftrag der Generalsynode oder über Antrag eines Ausschusses durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Generalsynode; diese bzw. dieser führt bei den gemeinsamen Sitzungen den Vorsitz oder bestimmt mit Zustimmung der Ausschussobfrauen bzw. Ausschussobmänner eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden dafür.
(5) Die Ausschüsse sind berechtigt, zur eingehenderen Vorberatung bestimmter Materien Unterausschüsse einzusetzen sowie andere Ausschüsse der Generalsynode um Stellungnahmen zu solchen einzuladen. Letzteres hat im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden der Generalsynode zu geschehen.
(6) Den Ausschüssen obliegt die Beratung der ihnen von der Generalsynode zugewiesenen Gegenstände und die Vorberatung von Anträgen an die Generalsynode; andere ihnen vom Oberkirchenrat A.u.H.B. zugewiesene oder auch von der Kirchenverfassung in ihren Sachbereich fallende Gegenstände können beraten werden. Die Ausschüsse sind berechtigt, Anträge an die Generalsynode zu stellen. Scheint zwischen den Sessionen der Generalsynode eine Angelegenheit sehr dringlich, können die Arbeitsausschüsse an das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. und an den Oberkirchenrat A.u.H.B. Empfehlungen auf Erlassung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung aussprechen.
(7) Jeder Ausschuss wird durch seine Obfrau bzw. seinen Obmann einberufen, die bzw. der sich dabei der Hilfe des Kirchenamtes A.u.H.B. (Synodenbüro) bedienen kann; die Einberufung hat zu erfolgen, wenn es der Oberkirchenrat A.u.H.B., das Kirchenpresbyterium A.u.H.B., das Präsidium der Generalsynode oder die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt.
(8) Wird einem Ausschuss die Beratung eines von Mitgliedern der Generalsynode gestellten Antrages zugewiesen, so nimmt das zuerst unterzeichnete Mitglied an der Beratung desselben mit beratender Stimme teil, sofern es dem Ausschuss nicht angehört. In gleicher Weise sind bei der Beratung von Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung und Versorgung, die sozialen Belange sowie die Aus- und Fortbildung geistlicher Amtsträgerinnen und Amtsträger betreffen, bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der freiwilligen Berufsvereinigung gemäß § 80 OdgA beizuziehen bzw. zu laden.
(9) Die Ausschüsse (§ 13, § 14) haben jeder ordentlichen Session der Generalsynode über die Themen und Ergebnisse ihrer Beratungen Bericht zu erstatten, wobei diese Berichte einen Überblick über die gesamte Tätigkeit zu beinhalten haben. Dazu sind ein oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter zu bestellen. Finden innerhalb eines Kalenderjahres allerdings zwei ordentliche Sessionen der Generalsynode statt, besteht die Verpflichtung zur Berichterstattung nur anlässlich einer der beiden ordentlichen Sessionen, die dann das Präsidium festlegt. Der Bericht ist grundsätzlich in schriftlicher Form der Generalsynode (Synodenbüro) spätestens drei Wochen vor Beginn der Session vorzulegen, sofern nicht im Einzelfall mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Generalsynode anderes vereinbart ist. Eine Diskussion über den Bericht in der Generalsynode erfolgt nur über ausdrückliches Verlangen des Ausschusses oder auf Wunsch des Präsidiums oder auf Wunsch von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Generalsynode.
(10) Nach Abschluss der Funktionsperiode der Generalsynode hat der Ausschuss einen schriftlichen Bericht an das Präsidium der neuen Generalsynode zu richten; dieser Bericht hat insbesondere ein Verzeichnis aller nicht abgeschlossenen Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Standes der Beratungen zu enthalten.
(11) Die Sitzungen und Beratungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; die Präsidentin bzw. der Präsident der Generalsynode, in ihrer bzw. seiner Vertretung eine bzw. einer der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten, und die Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die fachlich zuständige Kirchenrätin bzw. der fachlich zuständige Kirchenrat (Art. 116 a Abs. 3 und Abs. 4 KV) können jedenfalls mit beratender Stimme daran teilnehmen; die Mitglieder der Generalsynode haben das Recht, als Zuhörerinnen und Zuhörer beizuwohnen.
(12) Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen mit den Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen sowie die Protokolle der Ausschussberatungen sind den zuständigen Ausschussmitgliedern, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern, den Mitgliedern des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. sowie dem Präsidium der Generalsynode zuzusenden.
(13) Die Beratungen (Sitzungen) der Ausschüsse können über Anordnung der Obfrau bzw. des Obmannes unter folgenden Voraussetzungen unter Verwendung von Kommunikationstechnologien, insbesondere im Wege der Videokonferenz und der Telefonkonferenz, durchgeführt werden:
- die Dauer der Beratungen über die Verhandlungsgegenstände wird voraussichtlich maximal drei Stunden betragen;
- für sämtliche Mitglieder des Ausschusses beziehungsweise deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter stehen die Kommunikationstechnologien zur Verfügung beziehungsweise in Stellen mit diesen Einrichtungen in deren Nahbereich (Anreise von maximal 45 Minuten); diese Voraussetzungen müssen betreffend jener Mitglieder des Ausschusses nicht vorliegen, die ausdrücklich – auch generell – erklären, zu solchen Beratungen auf jeden Fall im Kirchenamt A.u.H.B. bei entsprechender Einsatzmöglichkeit der Kommunikationstechnologie zu erscheinen. Eine Zuschaltung zu Sitzungen von Ausschüssen im Wege von Kommunikationstechnologien ausschließlich zum Zwecke der Abstimmung ist unzulässig.
- in der Einladung zur Sitzung wird auf die Durchführung der Beratungen im Wege der entsprechenden Kommunikationstechnologie ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf jene Stellen, wo solche für die Ausschussmitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zur Verfügung stehen;
- die gesamten Beratungen des Ausschusses werden im Wege der Kommunikationstechnologie durchgeführt.
(13a) Die Obfrau bzw. der Obmann kann für Mitglieder, die aufgrund der Entfernung zum Sitzungsort oder aus anderen Termingründen nicht in Präsenz an der Sitzung teilnehmen können, die Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz ermöglichen; die zugeschalteten Mitglieder sind für die Beschlussfähigkeit, sofern es sich nicht um geheime Abstimmungen und Wahlen handelt, an denen diese nicht teilnehmen dürfen, als Anwesende mitzuberücksichtigen.
(14) Der Finanzausschuss, der Rechts- und Verfassungsausschuss, der Theologische Ausschuss, der Nominierungsausschuss sowie die Religionspädagogische Kommission können in dringenden Fällen mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Generalsynode auch auf schriftlichem Wege einen Beschluss (Umlaufbeschluss) fassen.
#§ 15 a
(1) Für die Einrichtung und Wahlen von Kommissionen und Projektteams (neben der Religionspädagogischen Kommission) gelten Art. 112 KV, die Wahlordnung sowie die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und eigene kirchengesetzliche Regelungen. Bei der Einrichtung von Kommissionen kann durch Beschluss der Generalsynode, sofern keine eigene kirchengesetzliche Regelung erfolgt, die Bestellung jener Mitglieder der Kommission, die nicht der Generalsynode angehören, dem Kirchenpresbyterium A.u.H.B. übertragen werden (Art. 112 Abs. 4 KV).
(2) Im Übrigen gelten für Kommissionen und Projektteams die Bestimmungen von § 12 bis § 15 analog.
#Abschnitt VIII:
Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsordnung
##§ 16
(1) Die Generalsynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich entsprechend Art. 108 Abs. 3 KV sowie bei den in dieser Geschäftsordnung bezeichneten Gegenständen.
(3) Die Sitzungen der Generalsynode sind öffentlich. Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen jedoch nicht an den Beratungen und Beschlussfassungen mitwirken; sie haben sich jeder Äußerung zu enthalten und können von der bzw. dem Vorsitzenden, wenn sie sich störend verhalten, von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.
(4) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies vom Präsidium oder über Antrag von sechs Mitgliedern der Generalsynode nach Entfernung der Zuhörerinnen und Zuhörer mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die Öffentlichkeit ist bei Personaldebatten im Rahmen einer Wahl oder bei Beratungen über Beschlussfassungen in Personalangelegenheiten, insbesondere betreffend Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. und kirchlichen Angestellten, auszuschließen.
(5) Über Beschluss des Präsidiums der Generalsynode kann Kirchenrätinnen und Kirchenräten jeweils zu einzelnen Tagesordnungspunkten das Rederecht eingeräumt werden.
#§ 17
(1) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet die Beratung über einen Verhandlungsgegenstand. Wo es erforderlich ist, erteilt sie bzw. er eingangs derselben einem Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B., der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter eines Ausschusses oder einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller das Wort zur Erläuterung der Materie.
(2) Die weiteren Rednerinnen und Redner sprechen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung bei der bzw. dem Vorsitzenden. Bei gleichzeitigen Wortmeldungen bestimmt die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge.
(3) In der Regel darf niemand über denselben Verhandlungsgegenstand mehr als zweimal das Wort ergreifen. Außer der Reihe oder mehr als zweimal dürfen nur die das Wort ergreifen, die den Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Verhandlung stellen, auf die Geschäftsordnung verweisen oder eine Berichtigung vorbringen. Die bzw. der Vorsitzende kann außer der Reihe Mitgliedern des Oberkirchenrates A.u.H.B. oder der Generalsynode das Wort zur Auskunftserteilung erteilen. Meldet sich hierzu ein Mitglied des Oberkirchenrates zu Wort, ist ihm dieses außer der Reihe zu erteilen.
(4) Weicht die bzw. der Redner vom Verhandlungsgegenstand ab, kann sie bzw. er von der bzw. dem Vorsitzenden „zur Sache“ gerufen werden; verletzt eine Rednerin bzw. ein Redner die Würde der Generalsynode, kann sie bzw. er von der bzw. dem Vorsitzenden sofort oder nach Klärung des Sachverhalts „zur Ordnung“ gerufen werden; nach dem dritten Ruf „zur Sache“ oder dem zweiten Ruf „zur Ordnung“ hat die bzw. der Vorsitzende der Rednerin bzw. dem Redner das Wort zu entziehen.
(5) Jedes Mitglied der Generalsynode kann Antrag auf Schluss der Rednerliste stellen; dieser wird nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Damit sind weitere Wortmeldungen zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand nicht mehr zugelassen. Vor der Abstimmung über einen solchen Antrag kann die bzw. der Vorsitzende Erläuterungen über den Stand der Debatte geben.
(6) Jedes Mitglied der Generalsynode kann, nachdem wenigstens drei Rednerinnen und Redner zu einem Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, Antrag auf Schluss der Verhandlung stellen; dieser wird von der Generalsynode nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Bei Annahme ist, ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Wortmeldungen, unmittelbar in den Abstimmungsvorgang über den verhandelten Gegenstand einzutreten, wobei die bzw. der Vorsitzende Erläuterungen zum Stand der Verhandlung bzw. zum vorliegenden Gegenstand geben kann.
(7) Jedes Mitglied der Generalsynode kann, nachdem wenigstens drei Rednerinnen und Redner zu einem Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, Antrag auf Begrenzung der Redezeit stellen; dieser wird von der Generalsynode nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Bei Annahme ist jedoch jede Rednerin bzw. jeder Redner verpflichtet, nach Hinweis auf den Ablauf der Redezeit seine Ausführungen allenfalls mit Hinzufügung eines Schlusssatzes zu beenden.
(8) Auf Antrag eines Mitgliedes der Generalsynode kann diese den Verhandlungsgegenstand mit einfacher Mehrheit zur weiteren Beratung einem oder mehreren Ausschüssen zuweisen. Dabei kann ergänzend beschlossen werden, welcher von diesen Ausschüssen koordinierende Funktionen ausüben soll.
(9) Das Verlangen nach Art. 111 Abs. 2 KV hat schriftlich an das Präsidium der Generalsynode gestellt zu werden, worauf gemäß Art. 111 KV vorzugehen ist.
#§ 18
(1) Abgesehen von den Anträgen nach § 17 bedürfen Anträge an die Generalsynode jedenfalls der Unterstützung von sechs Mitgliedern. Sie sind schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen.
(2) Hierbei ist zwischen Anträgen zu unterscheiden, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 7 Abs. 2 bis Abs. 5), und solchen, die Abänderungen oder Zusätze zu Verhandlungsgegenständen zum Inhalt haben. Letztere können jederzeit vor Schluss der Verhandlung, also vor Eintritt in den Abstimmungsvorgang, schriftlich dargelegt werden.
(3) Wird ein Antrag als dringlich bezeichnet und die Dringlichkeit von zwei Dritteln der Anwesenden unterstützt, gelangt er nach Abschluss des eben in Verhandlung stehenden Gegenstandes zur Beratung.
(4) Jedem Mitglied steht das Recht zu, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, an die Obfrauen und Obmänner der Ausschüsse und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Oberkirchenrates A.u.H.B. Anfragen über Gegenstände zu richten, die zum Aufgabenbereich der bzw. des Betreffenden gehören. Über den Zeitpunkt der Beantwortung entscheidet das Präsidium nach Anhören der bzw. des Befragten.
(5) Anträgen, die den Haushalt von Gemeinden, Werken, kirchlichen Einrichtungen bzw. der Kirche belasten, ist ein Ausweis über die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Beschlusses anzuschließen. Liegt ein solcher Ausweis nicht vor, ist der Antrag nicht in Verhandlung zu nehmen.
#Abschnitt IX:
Abstimmungen
##§ 19
(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge zum selben Gegenstand sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit der Generalsynode zum Ausdruck kommt.
(2) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht. Bei Unklarheiten entscheidet das Präsidium über die Reihenfolge der Abstimmung.
(3) Nach Abschluss der Beratungen verkündet die bzw. der Vorsitzende den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Sie bzw. er hat den Gegenstand und den Wortlaut, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(4) Jedes Mitglied kann verlangen, dass über bestimmte Teile einer Vorlage getrennt abgestimmt wird.
(5) Es steht der bzw. dem Vorsitzenden frei, sofern sie bzw. er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Vermeidung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
#§ 20
(1) Alle Mitglieder der Generalsynode haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Wer bei der Abstimmung nicht im Plenum anwesend ist, ist an der Abgabe der Stimme verhindert.
(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung zu erfolgen.
(3) Meint ein Mitglied der Generalsynode, sich aus schwerwiegenden Gründen ausnahmsweise der Stimme enthalten zu müssen, hat es dies in einem beim Präsidium schriftlich einzureichenden Satz zu begründen. Diese Begründung ist der Verhandlungsschrift beizuschließen.
(4) Die Abstimmung findet in der Regel durch ein deutliches Zeichen mit der Hand statt.
(5) Wenn das Präsidium es beschließt oder auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten, ist über Sachanträge geheim, das heißt mittels Stimmzettels, abzustimmen. Zu diesem Zweck ist jeder und jedem Stimmberechtigten ein gleichartiger Stimmzettel auszugeben.
(6) Die Zählung erfolgt im Auftrag der bzw. des Vorsitzenden durch die Schriftführerinnen und Schriftführer.
(7) Die Generalsynode kann bei besonders wichtigen Gegenständen mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines Mitgliedes die Vornahme namentlicher Abstimmung beschließen, wenn nicht Bestimmungen der Kirchenverfassung über die Erfordernisse geheimer Abstimmung entgegenstehen. Das Präsidium kann eine solche namentliche Abstimmung anordnen, wenn ihm aus triftigen Gründen das Ergebnis einer Abstimmung zweifelhaft erscheint. Die namentliche Abstimmung kann durch Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage auf Namensaufruf oder durch Abgabe von Stimmzetteln, denen neben dem „Ja“ bzw. „Nein“ der Name des Mitgliedes beigefügt ist, erfolgen. Im Falle namentlicher Abstimmung sind die Namen der Mitglieder, nach „Ja“ und „Nein“ gereiht, in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(8) Zur Annahme eines Antrages ist erforderlich, dass die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. Bei geheimer oder namentlicher Abstimmung sind die ungültigen Stimmzettel zur Errechnung der Mehrheit hinzuzurechnen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(9) Nach erfolgter Abstimmung sind Wortmeldungen zu diesem Verhandlungsgegenstand nicht mehr möglich.
#§ 21
(1) Unmittelbar nach erfolgter Abstimmung verkündet die bzw. der Vorsitzende, ein anderes Mitglied des Präsidiums oder in ihrem bzw. seinem Auftrag eine bzw. einer der Schriftführerinnen und Schriftführer das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der für oder gegen den Antrag Stimmenden sowie die Zahl der Stimmenthaltungen.
(2) Die Bestimmungen von § 19, § 20 und § 21 Abs. 1 sind auf die Sitzungen der Ausschüsse, der Kommissionen und Projektteams sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 20 Abs. 5 an die Stelle des Präsidiums die jeweilige Obfrau bzw. der jeweilige Obmann (Vorsitzende) und ihre bzw. seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr bzw. sein Stellvertreter treten.
#Abschnitt X:
Kirchenpresbyterium A.u.H.B.
##§ 21 a
(1) Die Aufgaben des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. ergeben sich aus den Bestimmungen der Kirchenverfassung (wie z.B. Art. 112 KV), sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften, Beschlüssen der Generalsynode und dieser Geschäftsordnung.
(2) Für das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. gelten die Bestimmungen von § 12 bis § 15 sowie § 19 bis § 21 sinngemäß mit folgenden Änderungen: Den Vorsitz im Kirchenpresbyterium führt die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode A.B. (Präsidentin bzw. Präsident der Generalsynode), bei deren bzw. dessen Verhinderung die bzw. der Vorsitzende der Synode H.B. Die konstituierende Sitzung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. bei Beginn einer Funktionsperiode der Generalsynode beruft die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode A.B. (Präsidentin bzw. Präsident der Generalsynode) ein, die bzw. der auch abweichend von § 15 Abs. 7 zu weiteren Sitzungen einberuft. Die Einberufung weiterer Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. hat über eigenen Beschluss oder Antrag des Oberkirchenrates A.u.H.B. zu erfolgen sowie ferner, wenn dies drei Mitglieder des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. schriftlich mit Begründungen verlangen. Eine schriftliche Beschlussfassung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. erfolgt über Anordnung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Generalsynode (Synode A.B.).
(3) An den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. nehmen die Kirchenrätinnen und Kirchenräte (Art. 116 a Abs. 3 und Abs. 4 KV) sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberkirchenrätinnen sowie Oberkirchenräte A.u.H.B. (Art. 114 Abs. 3 KV) jeweils mit beratender Stimme teil. Das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. kann beschließen, ständig sachkundige Personen, maximal jedoch drei, seinen Beratungen beizuziehen.
(4) Zu den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. sind bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Vereines Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (freiwillige Berufsvereinigung gemäß § 80 OdgA) und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Mitarbeitervertretung gemäß der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu laden. Diese können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, sofern es sich nicht um Personaldebatten oder sonst streng vertrauliche Angelegenheiten (über die jeweils ein abgesondertes Protokoll zu führen ist) handelt.
#Abschnitt XI:
Haushaltsplan und Jahresabschluss
der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich
##§ 22
(1) Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat bis längstens 15. April eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr (Geschäftsjahr) einen Jahresabschluss für die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen nach Maßgabe kirchenrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen. Die kirchenrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften müssen sich an den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches unter Bedachtnahme auf notwendige Abweichungen im Hinblick auf den Unterschied der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zu Unternehmen orientieren (siehe Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.u.H.B.).
(2) Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat nach Erstellung des Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen den Jahresabschluss den mit der Abschlussprüfung Betrauten zu übergeben, die ihre Prüfung bis längstens 15. Mai eines jeden Jahres abzuschließen haben. Die Abschlussprüfung hat nach den Rechnungslegungsprüfvorschriften des Unternehmensgesetzbuches, jedoch unter Beachtung der besonderen Rechnungslegungsvorschriften im Bereich der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zu erfolgen. Der Fortbestandsprognose sind die zu erwartenden Kirchenbeitragseinnahmen sowie die Staatszuschüsse gemäß Protestantengesetz 1961, aber auch die öffentlichen Vergütungen des Bundes sowie der Länder aus von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern erteiltem Religionsunterricht zugrunde zu legen.
(3) Nach Vorliegen des Prüfberichtes sind der vom Oberkirchenrat A.u.H.B. erstellte Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen sowie der Prüfbericht der Abschlussprüfung dem Finanzausschuss der Generalsynode zur Beratung zuzuleiten. Der Finanzausschuss hat im Beisein der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer den vorgelegten Jahresabschluss zu beraten, vorläufig festzustellen und an die Generalsynode den entsprechenden Antrag auf Genehmigung des Jahresabschlusses bzw. Nichtgenehmigung zu stellen. Die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer haben an den Beratungen der Generalsynode nur dann teilzunehmen, wenn dies der Finanzausschuss der Generalsynode im Rahmen seiner Antragstellungen an die Generalsynode ausdrücklich beantragt.
(4) Den Mitgliedern der Generalsynode sind der gesamte Jahresabschluss samt Prüfbericht und die Anträge des Finanzausschusses der Generalsynode auf der passwortgeschützten Cloud zur Verfügung zu stellen.
(5) Im Rahmen der Generalsynode hat zunächst der Oberkirchenrat A.u.H.B. den betreffenden Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen vorzustellen. Danach hat die Obfrau bzw. der Obmann des Finanzausschusses der Generalsynode über die Abschlussprüfung und die Beratungen und Anträge des Finanzausschusses der Generalsynode zu berichten. Erst danach ist eine Beschlussfassung über den vorgelegten Jahresabschluss durch die Generalsynode möglich.
(6) Die Generalsynode hat mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung den jeweiligen Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen endgültig festzustellen und zu genehmigen.
(7) Der Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen sowie der diesbezügliche Prüfbericht der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer oder die Versagung des Bestätigungsvermerkes wird auf https://kirchenrecht.at veröffentlicht.
(8) Nach Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen durch die Generalsynode ist dieser Jahresabschluss samt Prüfbericht dem Kontrollausschuss A.u.H.B. zur weiteren Beratung zuzuleiten. Der Kontrollausschuss A.u.H.B. (Art. 113 KV) hat über den Jahresabschluss eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen an die Generalsynode seinen eigenen Kontrollbericht (Prüfbericht des Kontrollausschusses) vorzulegen. Erst nach Beratungen und Beschlussfassung über diesen Kontrollbericht (Prüfbericht) des Kontrollausschusses A.u.H.B. über den betreffenden Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen ist eine Beschlussfassung der Generalsynode über die (finanzielle) Entlastung des Oberkirchenrates A.u.H.B. sowie des Finanzausschusses der Generalsynode für das betreffende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) möglich.
(9) Ausnahmen von den in Abs. 1 bis Abs. 8 festgelegten Fristen gewährt über Antrag das Präsidium der Generalsynode.
#§ 23
(1) Die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen werden von der Generalsynode mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung über Antrag des Finanzausschusses der Generalsynode für die Prüfung der Jahresabschlüsse zumindest für drei Kalenderjahre (Geschäftsjahre) bestellt; eine zweifache Wiederbestellung ist möglich. Die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer müssen berufsberechtigte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer sein und als Abschlussprüferin bzw. Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register gemäß Bundesgesetz über die Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eingetragen sein.
(2) Für die Vorbereitung der Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer (Abs. 1) hat über Aufforderung des Finanzausschusses der Generalsynode der Oberkirchenrat A.u.H.B. eine beschränkte Ausschreibung für den Finanzausschuss durchzuführen und diesem die Ergebnisse vorzulegen. Der Finanzausschuss der Generalsynode unterbreitet aufgrund dieser beschränkten Ausschreibung der Generalsynode seine Vorschläge für die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer.
(3) Nach Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer durch die Generalsynode hat der Oberkirchenrat A.u.H.B. die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen über die Abschlussprüfungen mit den von der Generalsynode bestellten Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer abzuschließen, und zwar unter Berücksichtigung der von der Generalsynode allenfalls beschlossenen Vorgaben. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit des Genehmigungsvermerkes der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Generalsynode, die bzw. der in dem Genehmigungsvermerk die Übereinstimmung der schriftlichen Vereinbarung mit der Beschlussfassung durch die Generalsynode festhält.
#§ 24
(1) Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat nach Anhörung des Oberkirchenrates A.B. und des Oberkirchenrates H.B. bis längstens 15. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr einen Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen zu erstellen und dem Finanzausschuss der Generalsynode zur Beratung zuzuleiten. Bei der Erstellung des Haushaltsplanes sind Art. 110 Abs. 3 KV, das Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.u.H.B. sowie die Kosten des Kirchenamtes A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 5 KV) zu beachten. Darüber hinaus sind der geprüfte Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen des Vorjahres sowie die wirtschaftlichen Ergebnisse zumindest der ersten acht Kalendermonate entsprechend zu berücksichtigen und im Rahmen von fachlichen Erläuterungen zu begründen.
(2) Der Finanzausschuss der Generalsynode hat über den ihm vom Oberkirchenrat A.u.H.B. zur Verfügung gestellten Haushaltsplan zu beraten und entsprechende Anträge an die Generalsynode zu stellen, allenfalls nach Rücksprache mit dem Finanzausschuss der Synode A.B. sowie dem Finanzausschuss der Synode H.B.
(3) Die Generalsynode hat spätestens 14 Tage vor Beginn des neuen Kalenderjahres aufgrund der Erstellung des Haushaltsvoranschlages durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. sowie der Anträge des Finanzausschusses der Generalsynode den Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen für das Folgejahr zu beschließen. Bei den Beratungen über den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) haben zunächst der Oberkirchenrat A.u.H.B. und die Obfrau bzw. der Obmann des Finanzausschusses der Generalsynode den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) vorzustellen und zu begründen.
(4) Nach Vorstellung des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. sowie der Obfrau bzw. dem Obmann des Finanzausschusses der Generalsynode hat das Präsidium der Generalsynode eine Frist für unselbstständige Abänderungs- und Zusatzanträge festzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Abänderungs- und Zusatzanträge zum Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nicht mehr zulässig. Über diese Abänderungs- und Zusatzanträge hat vor der endgültigen Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen durch die Generalsynode der Finanzausschuss zu beraten und eine Stellungnahme an die Generalsynode abzugeben. Für diesen Zweck ist die Sitzung der Session der Generalsynode allenfalls zu unterbrechen.
(5) Der von der Generalsynode beschlossene Haushaltsplan unterliegt gemäß Art. 110 Abs. 4 Z 1 KV der kurialen Abstimmung, ausgenommen die im Haushaltsplan der Landeskirche für die Erfüllung der Aufgaben des Bereiches der Kirche A.B. vorgesehenen Aufwendungen und Erträge. Diese beschließen nur die Mitglieder der Synode A.B. in der Generalsynode als Synode A.B.. Der beschlossene Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen ist unverzüglich online zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist samt Internetadresse im Amtsblatt bekannt zu geben.
(6) Kommt ein Beschluss der Generalsynode für den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen und entsprechenden Beträgen für die Evangelische Kirche A.B. sowie die Evangelische Kirche H.B. für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nicht fristgerecht zustande, gelten vorerst die Bestimmungen des zuletzt von der Generalsynode beschlossenen Haushaltsplanes (Budgetprovisorium), ausgenommen die im zuletzt genehmigten Haushaltsplan beschlossenen außergewöhnlichen Anschaffungen und Herstellungsaufwand (Art. 110 Abs. 1 Z 7 KV). Dieses Budgetprovisorium gilt bis längstens 30. Juni des laufenden Jahres und verpflichtet den Oberkirchenrat A.u.H.B., soweit wie möglich in jedem Monat nur ein Zwölftel des jeweiligen Ausgabenansatzes des zuletzt beschlossenen Haushaltsplanes zu verausgaben.
(7) Nachtragshaushalte können über Antrag des Oberkirchenrates A.u.H.B. vom Finanzausschuss der Generalsynode mit Zweidrittelmehrheit genehmigt werden, worüber der Generalsynode bei der nächsten Session zu berichten ist. Nachtragshaushalte sind unverzüglich auf https://kirchenrecht.at zu veröffentlichen.
(8) Kann in einem Kalenderjahr in den Monaten Oktober bis Dezember infolge einer Epidemie bzw. Pandemie oder sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme keine Session der Generalsynode abgehalten werden, beschließt über Aufforderung des Präsidiums der Generalsynode der Finanzausschuss der Generalsynode mit Zweidrittelmehrheit den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen für das Folgejahr. Dies erfolgt gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Generalsynode (Art. 112 Abs. 10 KV). Im Rahmen der Beschlussfassung über die Bestätigung dieses vom Finanzausschuss der Generalsynode beschlossenen Haushaltsplanes können Abänderungen und Ergänzungen durch die Generalsynode beschlossen werden, die online zu veröffentlichen sind. Die Veröffentlichung erfolgt auf https://kirchenrecht.at.
#§ 25
(1) Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat in Form von schriftlichen Berichten zu bestimmten, maximal drei Stichtagen anhand des jeweiligen Haushaltsplanes unter Berücksichtigung des zuletzt genehmigten Jahresabschlusses in Form eines Soll-Ist-Vergleiches dem Finanzausschuss der Generalsynode laufend über die wirtschaftliche Situation der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen zu berichten. Die Stichtage, zu denen diese Berichte zu erstellen sind, legt der Finanzausschuss der Generalsynode jährlich für das jeweils nächste Jahr – unter Berücksichtigung einberufener Sessionen der Generalsynode – fest. Diese wirtschaftlichen Berichte sind nach Tunlichkeit binnen sechs Wochen nach den vom Finanzausschuss beschlossenen Stichtagen dem Finanzausschuss der Generalsynode zu übermitteln.
(2) Der Finanzausschuss der Generalsynode hat über diese Berichte (Soll-Ist-Vergleich) unverzüglich zu beraten und in jeder Session der Generalsynode über die Ergebnisse seiner Beratungen und die finanzielle Situation der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zu berichten.
#Abschnitt XII:
Schlussbestimmungen
##§ 26
Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen gemäß Art. 108 KV der Zweidrittelmehrheit.
#§ 27
Diese Geschäftsordnung und deren allfällige Änderungen treten jeweils eine Woche nach Verlautbarung im Amtsblatt für die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich in Kraft.
#§ 28
Die 1. Novelle 2025 tritt grundsätzlich in Form einer Wiederverlautbarung der gesamten Geschäftsordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Änderung von § 24 Abs. 1 und Abs. 5 treten jedoch mit Beschlussfassung in Kraft und § 10 Abs. 1 in der neuen Fassung findet erst auf die Verhandlungsschriften und Protokolle der 5. Session der XVI. Generalsynode Anwendung.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh Präsidentin der Generalsynode | Mag.a Sabine Aschauer-Smolik Schriftführerin der Generalsynode |
(Zl. RE-KIG05-003052/2026) |
Beschlüsse der Synode A.B.
Nr. 2Geschäftsordnung der Synode A.B. und ihrer Ausschüsse und Kommissionen (GOSyAB) – 1. Novelle 2025 und Wiederverlautbarung
Die Synode A.B. hat in ihrer 4. Session der 16. Gesetzgebungsperiode am 9. Dezember 2025 folgende Änderung und Wiederverlautbarung der Geschäftsordnung der Synode A.B., ABl. Nr. 114/1988 idgF, beschlossen:
Abschnitt I:
##§ 1
(1) Die Funktionsdauer der Synode A.B. beginnt mit ihrer Konstituierung (Art. 73 Abs. 4 KV, § 3). Sie ist innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Wahl durch Beschluss des Präsidiums in der Regel nach Wien einzuberufen, dies gleichzeitig mit der konstituierenden Session der Generalsynode (Art. 106 Abs. 2 KV).
(2) Die Funktionsdauer der Synode A.B. und ihrer Ausschüsse umfasst den Zeitraum, für den die Mitglieder nach Art. 76 Abs. 3 KV gewählt sind (Art. 73 Abs. 4 und Abs. 5 KV), sie endet jedenfalls erst mit der Konstituierung der neu gewählten Synode A.B.
(3) Die Synode A.B. ist während der Funktionsperiode mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Session einzuberufen, darüber hinaus kann die Synode A.B. zu weiteren ordentlichen und außerordentlichen Sessionen einberufen werden (Art. 77 Abs. 4 KV). In Zeiten einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme kann die jährliche ordentliche Session entfallen.
(4) Innerhalb der Session tritt die Synode A.B. nach Bedarf zu einzelnen Sitzungen zusammen. Das Präsidium setzt nach Erfordernis der Tagesordnung (§ 6) Anzahl und Dauer der Sitzungen innerhalb der Session fest.
#§ 2
(1) Die Stellung und die Aufgaben des Oberkirchenrates A.B. sowie des Kirchenpresbyteriums A.B. gegenüber der Synode A.B. werden durch die Kirchenverfassung und durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
(2) Der Oberkirchenrat A.B. ist berechtigt, auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, das Wort zu ergreifen. In diesem Falle hat dies die bzw. der Vorsitzende des Oberkirchenrates A.B. vor Beginn der Sitzung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode A.B. bekannt zu geben; diese bzw. dieser teilt es der Synode A.B. mit und setzt den Zeitpunkt der Wortergreifung fest. Werden gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten Einwände erhoben, entscheidet die Synode A.B. ohne Debatte.
(3) Stellvertretende Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. (Art. 94 KV) können an den Sitzungen beratend teilnehmen und zu allen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.
(4) Bei einzelnen Verhandlungsgegenständen, die das Kirchenamt A.u.H.B. für die Synode A.B. vorbereitet hat, kann über Beschluss des Präsidiums der Synode A.B. zu diesen Verhandlungsgegenständen Kirchenrätinnen und Kirchenräten A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 3 KV), in deren Aufgabenbereich der Verhandlungsgegenstand fällt, das Rederecht erteilt werden.
#Abschnitt II:
Einberufung, Konstituierung
##§ 3
(1) Die Synode A.B. wird nach Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.B. über Beschluss des Präsidiums zur konstituierenden Sitzung einberufen, dies zeitgleich mit der konstituierenden Session der Generalsynode. Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Session festzulegen. Die Einladung an die Mitglieder der Synode A.B. sowie die Kundmachung im Amtsblatt veranlasst das Synodenbüro im Kirchenamt A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 1 KV).
(2) Die Synode A.B. tritt in der Regel in Wien zusammen (Art. 77 Abs. 4 KV). Über einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der vorhergehenden Synode A.B. (Session) oder des Präsidiums nach Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.B. sowie in besonderen Situationen kann die Einberufung an jeden Ort Österreichs erfolgen.
(3) Die Einladung erfolgt in der Regel elektronisch, alternativ vor der konstituierenden Session oder bei technischen Problemen schriftlich, und hat spätestens einen Monat vor Beginn der Session zu ergehen. Die vom Präsidium erstellte vorläufige Tagesordnung (§ 6) und die entsprechenden Materialien (Vorlagen, Anträge, Berichte) werden den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern der Synode A.B. auf der passwortgeschützten Cloud (§ 7 a) möglichst gleichzeitig mit der Einladung, spätestens aber zwei Wochen vor der Session zur Verfügung gestellt.
(4) Die Synode A.B. wird nach vorausgegangenem Gottesdienst durch die Bischöfin bzw. den Bischof eröffnet.
(5) In der konstituierenden Session übernimmt zunächst die Bischöfin bzw. der Bischof den Vorsitz und stellt durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit der Synode A.B. (Session) fest.
(6) In ihre oder seine Hand legen die Mitglieder der Synode A.B. folgendes Gelöbnis ab: „Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und äußere Wohlfahrt der Evangelischen Kirche A.B. nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darauf zu achten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
(7) Die Bischöfin bzw. der Bischof führt zunächst die Wahl der weiteren Abgeordneten gemäß Art. 76 Abs. 1 Z 6 KV durch. Aus der Mitte der nun vollständigen Synode A.B. sind sodann drei Schriftführerinnen und Schriftführer zu wählen. Danach erfolgt die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten nach Maßgabe der Bestimmungen der Wahlordnung. Nach dieser Wahl oder deren Abbruch gemäß Wahlordnung führt die Bischöfin bzw. der Bischof noch die Wahl der ersten und zweiten Vizepräsidentin bzw. des ersten und zweiten Vizepräsidenten durch. Mit der Erklärung der Annahme der Wahl durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten endet die Funktion der Bischöfin bzw. des Bischofs als Vorsitzende bzw. Vorsitzender der (konstituierenden) Synodensession der Synode A.B.; dies gilt auch bei Nichtwahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten der Synode A.B. in Folge Abbruch der Wahl gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung.
(8) Nach den Wahlen gemäß Abs. 7 sind unter dem Vorsitz der Präsidentin bzw. des Präsidenten die Mitglieder des Nominierungsausschusses der Synode A.B. zu wählen. Nach der Wahl des Nominierungsausschusses ist die konstituierende Session der Synode A.B. zu unterbrechen und erst nach Durchführung der Konstituierung der Generalsynode wieder aufzunehmen. Nach Abschluss der Konstituierung der Generalsynode inklusive der Wahlen der weltlichen Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte A.u.H.B. sowie der Ausschüsse und Kommissionen hat der neu konstituierte Nominierungsausschuss der Synode A.B. Vorschläge für die Besetzung der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams zu erstatten und einen Vorschlag für die Anzahl der weltlichen Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. (Art. 87 Abs. 2 KV) zu unterbreiten. Der neu konstituierte Nominierungsausschuss der Synode A.B. hat ferner Vorschläge für die Wahl der weltlichen Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. inklusive allfälliger Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu erstellen. Diese Aufgabe entfällt, wenn die Synode A.B. gemäß Art. 87 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 2 KV ein von der Generalsynode gewähltes Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B., welches dem Kirchenregiment A.B. angehören muss, in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel zum Mitglied des Oberkirchenrates A.B. bestellt, gleiches gilt bezüglich allfälliger Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Bestellung oder Wahl hat nach den Bestimmungen der Wahlordnung zu erfolgen.
(9) Die Gewählten übernehmen nach dem Abschluss dieser Wahl ihre Ämter.
(10) Alle Wahlen gelten für die ganze Funktionsperiode. Auf sie finden die Bestimmungen der Wahlordnung Anwendung.
#Abschnitt III:
Weitere Sessionen
##§ 4
(1) Für die weiteren Sessionen innerhalb der Funktionsperiode sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 anzuwenden.
(2) Die Session wird mit einem Gottesdienst eingeleitet.
(3) Nach der Eröffnung der Session durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und der Feststellung der Beschlussfähigkeit mittels Namensaufrufes legen jene Mitglieder, die in dieser Funktionsperiode noch kein Gelöbnis abgelegt haben, das Gelöbnis entsprechend § 3 Abs. 6 in die Hand der Bischöfin bzw. des Bischofs, bei deren bzw. dessen Verhinderung in die Hand der Präsidentin bzw. des Präsidenten, ab.
(4) Während der Session neu eintretende Mitglieder (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) leisten das Gelöbnis bei ihrem Eintritt.
(5) Die Einberufung zu außerordentlichen Tagungen kann in besonders dringenden Fällen auch per E-Mail erfolgen.
(6) In Zeiten einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme kann eine bereits einberufene Synodensession vom Präsidium der Synode A.B. nach vorheriger Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.B. abberaumt werden.
#§ 5
(1) Bei Verhinderung von Mitgliedern treten an ihre Stelle die für sie gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Bei Zweifel, ob eine Person der Synode A.B. als Abgeordnete bzw. Abgeordneter oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter angehört, entscheidet das Präsidium. Bis zur Entscheidung durch das Präsidium ruht das Mandat.
(3) Das Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) hat dem Präsidium laufend Mitteilung über die seit dem Schluss der letzten Session erfolgten Veränderungen in der Zusammensetzung der Synode A.B. zu machen.
#Abschnitt IV:
Tagesordnung, Gegenstände der Beratung
##§ 6
(1) Die vorläufige Tagesordnung für jede Session wird vom Präsidium aufgrund von Anträgen des Oberkirchenrates A.B., des Kirchenpresbyteriums A.B., der Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams und Superintendentialversammlungen festgelegt und möglichst gleichzeitig mit der Einladung, spätestens aber zwei Wochen vor Beginn der Session, auf der passwortgeschützten Cloud (§ 7 a) bekannt gegeben.
(2) Das Präsidium legt die Zahl, die Dauer und den Beginn der Sitzungen fest.
(3) Nach Namensaufruf und Feststellung der Beschlussfähigkeit der Synode A.B. ist aufgrund der vorläufigen Tagesordnung über die endgültige Tagesordnung zu entscheiden, jedoch unter Berücksichtigung des § 7 in Ansehung selbstständiger Anträge.
#§ 7
(1) Bei Erstellung der Tagesordnung sind die Bestimmungen der Art. 74 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1, Art. 83 Abs. 6, Art. 84 Abs. 5 und Art. 88 Abs. 2 und Abs. 3 KV anzuwenden.
(2) Bis zum Eintritt in die Tagesordnung können bei jeder Session selbstständige Anträge, das sind solche, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 18 Abs. 1), eingebracht werden.
(3) Langt spätestens sechs Wochen vor einer ordentlichen Session ein selbstständiger Antrag mit der ordnungsgemäßen Unterstützung (§ 18 Abs. 1) oder der Antrag einer Superintendentialversammlung beim Präsidium ein, ist dieser Antrag noch vor der ordentlichen Session den zuständigen Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zur Beratung zuzuweisen, auf die passwortgeschützte Cloud hochzuladen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Anträge der Superintendentialversammlungen und selbstständige Anträge, die jeweils kürzer als sechs Wochen vor Beginn der Session einlangen, selbstständige Anträge, die nicht ordnungsgemäß unterstützt sind, oder selbstständige Anträge, die während der Session eingebracht werden, sind von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden dem Plenum zur Kenntnis zu bringen und in die passwortgeschützte Cloud aufzunehmen. Das Präsidium beschließt, ob ein ordnungsgemäß unterstützter Antrag oder der Antrag einer Superintendentialversammlung ohne Verhandlung den zuständigen Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zugewiesen oder an den Oberkirchenrat A.B., das Kirchenpresbyterium A.B. oder eine andere zuständige kirchliche Stelle weitergeleitet wird, oder ob die Synode A.B. nach Vorstellung und Verhandlung zu entscheiden hat, entweder den Antrag den zuständigen Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zuzuweisen, an die oben genannten Stellen weiterzuleiten oder den Antrag abzulehnen. Nicht ordnungsgemäß unterstützte Anträge sind, sofern sie nicht binnen einer vom Präsidium gesetzten Frist verbessert wurden, vom Präsidium zurückzuweisen.
(5) Das Recht der Synode A.B., im Sinne des § 18 Abs. 3 vorzugehen, wird durch die Bestimmungen des Abs. 3 und Abs. 4 nicht berührt.
(6) Die Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verhandlungsgegenstände in derselben und der unmittelbar darauffolgenden Session bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(7) Das Präsidium entscheidet über die Einordnung in die Tagesordnung betreffend jene Anträge, die gemäß Abs. 3 bis Abs. 5 sowie § 18 Abs. 3 zu beraten und zu verhandeln sind; hierbei ist § 6 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
#§ 7 a
(1) Vom Kirchenamt A.u.H.B. wird eine passwortgeschützte Cloud eingerichtet, auf der die Synodenunterlagen (Vorlagen, Anträge, Berichte) der jeweils aktuellen Synodensessionen zum Download zur Verfügung gestellt werden. Die Synodenunterlagen früherer Synodensessionen können auf dieser passwortgeschützten Cloud archiviert und ebenfalls zum Download zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das Passwort zur Cloud wird den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern der Synode A.B. vom Kirchenamt A.u.H.B. zur Verfügung gestellt und gilt für die gesamte Gesetzgebungsperiode. Es darf nur nach Rücksprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode A.B. an Personen weitergegeben werden, die nicht der Synode A.B. angehören.
#Abschnitt V:
Präsidium
##§ 8
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident, die erste und die zweite Vizepräsidentin bzw. der erste und der zweite Vizepräsident bilden das Präsidium. Die erste Vizepräsidentin bzw. der erste Vizepräsident hat dem geistlichen Stand, die zweite Vizepräsidentin bzw. der zweite Vizepräsident dem weltlichen Stand anzugehören.
(2) Das Präsidium wacht darüber, dass die Würde und die Rechte der Synode A.B. gewahrt, die der Synode A.B. obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(3) Es hat alle an die Synode A.B. gerichteten Schriftstücke entgegenzunehmen. Ihm obliegt die Obsorge für die Führung der Verhandlungsschriften und allfälliger anderer Aufzeichnungen über die Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(4) Es hat das Recht, über Beratungen und Beschlüsse der Synode A.B. Aussendungen an die Gemeinden oder an die Öffentlichkeit zu tätigen.
(5) Die Verteilung und der Vertrieb von Schriftstücken an die Mitglieder der Synode A.B. während der Sitzung ist an seine Genehmigung gebunden; ausgenommen sind alle Unterlagen und Materialien der Antragsberechtigten. Werbungen und Sammlungen sind untersagt.
(6) Alle von der Synode A.B. ausgehenden Schriftstücke sind von wenigstens zwei Mitgliedern des Präsidiums, unter denen sich in der Regel die Präsidentin bzw. der Präsident zu befinden hat, zu unterzeichnen.
(7) Im Kirchenamt A.u.H.B. ist ein Synodenbüro einzurichten, welches für die kanzleimäßige Unterstützung des Präsidiums der Synode A.B. sowie der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Synode A.B. zuständig ist. Das Synodenbüro steht unter der fachlichen Aufsicht und Weisung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Synode A.B. (Art. 116 a Abs. 1 KV).
(8) Das Synodenbüro im Kirchenamt A.u.H.B. hat unter Aufsicht und Weisung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Synode A.B. die Sessionen der Synode A.B., Sitzungen von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams sowie des Kirchenpresbyteriums A.B. organisatorisch vorzubereiten und zur Durchführung von Sitzungen der Synode A.B. sowie des Kirchenpresbyteriums A.B. die erforderlichen Hilfskräfte, vor allem zur Protokollführung (§ 9 Abs. 2 und § 10), zur Verfügung zu stellen und nach den Sessionen die entsprechenden Kundmachungen im Amtsblatt zu veranlassen.
#§ 8 a
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt die Synode A.B. nach außen. Sie bzw. er eröffnet und schließt alle Sitzungen, ist für das Zustandekommen der erforderlichen Beschlüsse des Präsidiums, für die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich.
(2) Sie bzw. er hat bei ihrer bzw. seiner Tätigkeit die Bestimmungen des § 2 KVO zu beachten.
(3) Sie bzw. er, beziehungsweise in ihrer bzw. seiner Vertretung eine bzw. einer der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, kann an den Beratungen aller Ausschüsse teilnehmen; in jenen, denen die bzw. der Betreffende nicht angehört, besitzt sie bzw. er kein Stimmrecht.
(4) Im Falle der Verhinderung vertritt sie bzw. ihn die erste beziehungsweise zweite Vizepräsidentin bzw. der erste beziehungsweise zweite Vizepräsident.
#§ 8 b
(1) Ein Mitglied des Präsidiums führt nach einer vom Präsidium zu treffenden Einteilung den Vorsitz in der Synode A.B.
(2) Dabei ist die Bestimmung des § 8 a Abs. 1 zu beachten. Kommt eine solche Einteilung nicht zustande, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident über die Führung des Vorsitzes.
(3) Die bzw. der jeweilige Vorsitzende handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Einhaltung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung; sie bzw. er leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet das Ergebnis (§ 21 Abs. 1).
(4) Meldet sich die bzw. der Vorsitzende in einer Sitzung der Synode A.B. zu Wort, hat sie bzw. er den Vorsitz an ein anderes Präsidiumsmitglied abzugeben. Sie bzw. er übernimmt ihn im Einvernehmen mit diesem wieder nach der Wortmeldung oder nach Ende der Erledigung des Gegenstandes.
(5) Wird während der Funktionsperiode (Amtsperiode) der Synode A.B. das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten vakant und erfolgt für die laufende Funktionsperiode eine Nachwahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, führt den Vorsitz in der Synode A.B. zu dem Tagesordnungspunkt „Nachwahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Synode A.B. (Wahlsitzung)“ die Bischöfin bzw. der Bischof. Sie bzw. er wird in diesem Fall nur durch die erste Vizepräsidentin bzw. den ersten Vizepräsidenten (geistliches Mitglied der Synode A.B.) unterstützt und vertreten.
#Abschnitt VI:
Schriftführer, Verhandlungsschrift
##§ 9
(1) Die von der Synode A.B. gewählten Schriftführerinnen und Schriftführer haben die bzw. den Vorsitzenden bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen in der Synode A.B. und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen (Stimmzählungen) zu unterstützen.
(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer beaufsichtigen die Führung der Verhandlungsschrift. Die Beiziehung von nicht der Synode A.B. angehörigen Protokollantinnen und Protokollanten ist erlaubt. Diese sind für ihre Aufgabe durch Gelöbnis zur besonderen Verschwiegenheit zu verpflichten.
#§ 10
(1) Über jede Sitzung ist entsprechend § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 eine Verhandlungsschrift bzw. bei elektronischer Aufzeichnung der Verhandlungen gemäß § 10 Abs. 1a ein Verlaufsprotokoll entsprechend § 10 Abs. 2a zu führen. Diese sind im Entwurf von einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer und von einem Mitglied des Präsidiums zu fertigen.
(1a) Mit Beschluss des Präsidiums können vorerst anstelle einer Verhandlungsschrift gemäß Abs. 1 die Verhandlungen elektronisch aufgezeichnet, ein Verlaufsprotokoll geführt und in der Folge nach Maßgabe des Abs. 2b die elektronische Tonaufzeichnung in ein schriftliches Wortprotokoll übertragen werden.
(1b) Sondermeinungen im Sinne des § 11 Abs. 11 der Verfahrensordnung sind der Verhandlungsschrift bzw. dem Verlaufsprotokoll anzuschließen.
(2) Die Verhandlungsschrift hat zu enthalten:
- Zeit und Ort der Sitzung;
- die Namen der bzw. des Vorsitzenden und der anwesenden sowie der entschuldigten Mitglieder;
- die zahlenmäßige Feststellung der Beschlussfähigkeit;
- die Verhandlungsgegenstände;
- eine kurze Darstellung des Ganges der Verhandlungen;
- die zur Abstimmung gebrachten Fragen;
- den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse, die entweder in die Verhandlungsschrift selbst aufgenommen oder ihr als Anlage angeschlossen werden müssen; im letzteren Fall muss die Beilage genau bezeichnet und in der gleichen Weise wie die Verhandlungsschrift gefertigt werden;
- das Ergebnis der Abstimmung unter Angabe der Anzahl der Stimmen für und wider und der Stimmenthaltungen, bei namentlicher Abstimmung überdies unter Anführung der Namen.
(2a) Werden die Verhandlungen elektronisch aufgezeichnet (§ 10 Abs. 1a), sind während der Sitzungen und unmittelbar nach der entsprechenden Session vorerst in einem schriftlichen Verlaufsprotokoll jedenfalls die Punkte a bis d und f bis h festzuhalten und schriftliche Stellungnahmen von Synodalen anzuschließen. Dieses schriftliche Verlaufsprotokoll ist nach Korrektur und Freigabe durch die drei Schriftführerinnen und Schriftführer binnen acht Wochen nach Ende der Session von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten der Synode A.B. den anderen Mitgliedern des Präsidiums der Synode A.B., dem Oberkirchenrat A.B., den Superintendentinnen und Superintendenten A.B., den Superintendentialkuratorinnen und Superintendentialkuratoren A.B. sowie allen Obleuten und Vorsitzenden von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zu übermitteln und auf der passwortgeschützten Cloud allen Synodalen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zur Verfügung zu stellen. Binnen zwei Wochen ab der Veröffentlichung auf der passwortgeschützten Cloud kann jedes Mitglied der Synode A.B. Einwände gegen das Verlaufsprotokoll schriftlich beim Präsidium geltend machen; dieses entscheidet endgültig. Allfällige Berichtigungen des Protokolls aufgrund berechtigter Einwände sind gesondert auf der passwortgeschützten Cloud zu veröffentlichen.
(2b) Wird aufgrund des Beschlusses des Präsidiums gemäß § 10 Abs. 1a die Verhandlung elektronisch aufgezeichnet, ist innerhalb eines Jahres ab Ende der entsprechenden Session – nach Tunlichkeit vor der nächsten Session – die elektronische Aufzeichnung der Verhandlungen dieser Session in einem schriftlichen Wortprotokoll vom Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) zu übertragen. Nach Fertigstellung dieses übertragenen Protokolls ist dies von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten der Synode A.B. im Amtsblatt kundzumachen mit dem Hinweis, dass im Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) in dieses Protokoll jede bzw. jeder Evangelische Einsicht nehmen kann, sofern es sich nicht um vertrauliche Teile im Hinblick auf den Ausschluss der Öffentlichkeit handelt. Für die Synodalen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden die Wortprotokolle auf der passwortgeschützten Cloud zur Verfügung gestellt. Abschriften dieser kompletten Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Präsidiums der Synode A.B., dem Oberkirchenrat A.B., den Superintendentinnen und Superintendenten A.B., den Superintendentialkuratorinnen und Superintendentialkuratoren A.B. und allen Obleuten sowie Vorsitzenden von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams der Synode A.B. und der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien sowie der Gesellschaft für die Geschichte des Protestantismus in Österreich von Amts wegen zu übermitteln.
(3) Bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und bei Verhandlungen über Aufsichtsbeschwerden gemäß Art. 74 Abs. 1 Z 12 KV sind gesonderte Verhandlungsschriften zu führen.
(4) Die Verhandlungsschriften aller Sitzungen einer Session sind zusammenzufassen. Dabei können die Punkte a und d nach Abs. 2 für alle Sitzungen gemeinsam in die Verhandlungsschrift aufgenommen werden.
#§ 11
(1) In jeder Superintendentur sowie im Kirchenamt A.u.H.B. ist ein Exemplar der Verhandlungsschrift bzw. des Verlaufsprotokolls zur Einsicht für alle Gemeindemitglieder aufzulegen.
(2) Jedes Gemeindemitglied sowie jede Pfarr- oder Teilgemeinde ist berechtigt, das Verlaufsprotokoll (§ 10 Abs. 2a) sowie die übertragenen Verhandlungsschriften (§ 10 Abs. 1 bzw. Abs. 2b) als Ganzes oder Teile davon gegen Ersatz der Kosten zu beziehen.
#Abschnitt VII:
Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams
##§ 12
Die Synode A.B. wählt entsprechend Art. 83 Abs. 1 KV Ausschüsse, Kommissionen oder Projektteams. Ihr Aufgabenbereich wird durch die Kirchenverfassung und sonstige kirchliche Rechtsvorschriften, Beschlüsse der Synode A.B. sowie durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
#§ 13
(1) Die Synode A.B. wählt bzw. bestellt aus ihrer Mitte den Theologischen Ausschuss, den Rechts- und Verfassungsausschuss, den Finanzausschuss, den Nominierungsausschuss und den Kontrollausschuss (ständige Ausschüsse). Die Zahl der zu bestellenden bzw. zu wählenden Mitglieder dieser Ausschüsse soll nicht weniger als fünf und nicht mehr als zehn betragen, die der Mitglieder des Kontrollausschusses nicht weniger als drei und nicht mehr als sieben. Sie wird für jede Funktionsperiode von der Synode A.B. festgelegt.
(2) Dem Finanzausschuss hat zusätzlich zu den von der Synode A.B. gewählten Mitgliedern ex offo als weiteres Mitglied ein Mitglied des Präsidiums anzugehören, welches das Präsidium selbst bestimmt. Die Aufgaben des Finanzausschusses sind in der Kirchenverfassung (wie Art. 83 Abs. 6 KV) sowie in einzelnen kirchenrechtlichen Bestimmungen geregelt. Der Finanzausschuss hat insbesondere jede Beschlussfassung der Synode A.B. in finanziellen Angelegenheiten vorzuberaten und diesbezüglich Empfehlungen und Anträge an die Synode A.B. zu stellen. Letztgenanntes gilt vor allem für den jährlich für das Folgejahr zu erstellenden Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich, laufende Nachtragshaushalte, aber auch Genehmigung und Feststellung des von Abschlussprüferinnen bzw. Abschlussprüfern geprüften Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich. Der Finanzausschuss ist auch ermächtigt, Verfügungen mit einstweiliger Geltung zu erlassen (Art. 83 Abs. 6, Art. 88 KV) sowie in den Fällen einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme nach Maßgabe des Art. 83 Abs. 7 KV den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich mit Zweidrittelmehrheit gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Synode A.B. zu beschließen. Der Finanzausschuss kann auch nach Maßgabe des Art. 83 Abs. 6 KV die Einberufung der Synode A.B. sowie des Kontrollausschusses beantragen.
(3) Dem Kontrollausschuss obliegen die ihm durch die Kirchenverfassung (Art. 84) und sonstige kirchenrechtliche Vorschriften übertragenen Aufgaben. Er hat der Synode A.B. in jeder Session über seine Prüftätigkeit zu berichten. Ausgenommen hiervon sind außerordentliche Synodensessionen. Er kann gemäß Art. 84 Abs. 5 KV die Einberufung der Synode A.B. verlangen. Für die Wahl seiner Mitglieder gilt auch Art. 84 Abs. 2 KV.
(4) Dem Nominierungsausschuss, dem zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern ex offo als Mitglied die Bischöfin bzw. der Bischof angehört, obliegt die Vorbereitung der Wahlen und Beauftragungen durch die Synode A.B.; er hat dieser die entsprechenden Vorschläge zu erstatten; davon ausgenommen ist die Wahl der Bischöfin bzw. des Bischofs. Bei der Nominierung für den Kontrollausschuss dürfen die Bischöfin bzw. der Bischof und die übrigen Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. nicht mitwirken und nicht mitstimmen.
(5) Dem Rechts- und Verfassungsausschuss hat zusätzlich zu den von der Synode A.B. gewählten Mitgliedern ex offo als weiteres Mitglied ein Mitglied des Präsidiums anzugehören, welches das Präsidium selbst bestimmt. Dem Rechts- und Verfassungsausschuss obliegen die ihm durch die Kirchenverfassung (wie Art. 83 Abs. 6) und in sonstigen kirchlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben sowie ferner die Vorberatung der Beschlussfassungen betreffend Kirchenverfassung, Wahlordnung, sowie sonstiger kirchenrechtlicher Vorschriften, sowie die Abgabe von Stellungnahmen vor Erlassung von Verordnungen oder generellen Richtlinien, sei es durch den Oberkirchenrat A.B. oder das Kirchenpresbyterium A.B. Der Oberkirchenrat A.B. sowie das Kirchenpresbyterium A.B. können den Rechts- und Verfassungsausschuss um allgemeine Stellungnahmen in Fragen der Kirchenverfassung und des sonstigen Kirchenrechts sowie zu allgemeinen staatlichen religionsrechtlichen Fragen ersuchen.
(6) Dem Theologischen Ausschuss, dem zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern ex offo die Bischöfin bzw. der Bischof als weiteres Mitglied angehört, obliegt die Mitwirkung in jenen Angelegenheiten, die ihm von der Kirchenverfassung und sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen zugewiesen sind. In allen theologisch relevanten Fragen, auch bei Erlassung kirchenrechtlicher Vorschriften mit engem theologischem Konnex, ist vor Beschlussfassung durch die Synode A.B. der Theologische Ausschuss zu hören.
(7) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und des § 15 finden auf die Tätigkeit dieser Ausschüsse Anwendung.
(8) Zu den Sitzungen des Finanzausschusses sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Vereines Evangelischer Pfarrer oder Pfarrerinnen in Österreich (freiwillige Berufsvereinigung gemäß § 80 OdgA) und der Mitarbeitervertretung zu laden, die an den Sitzungen dieser Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen können.
#§ 14
(1) Die Synode A.B. kann weitere Arbeitsausschüsse zur Vorberatung anderer Gegenstände oder Angelegenheiten einsetzen, die Anzahl ihrer Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 und ihre Arbeitsgebiete festlegen.
(2) Über Vorschlag der Ausschussobfrau bzw. des Ausschussobmannes kann jeder Ausschuss beschließen, sachkundige Personen den Beratungen beizuziehen. Die jeweilige Höchstzahl der beizuziehenden sachkundigen Personen wird von der Synode A.B. festgelegt.
#§ 14 a
Für die in § 13 und § 14 genannten Ausschüsse sind jeweils bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen, wobei im Rahmen der Wahl eine Reihenfolge festzulegen ist. Diese vertreten nach Maßgabe der festgelegten Reihenfolge im Falle der Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern in den Ausschüssen diese.
#§ 14 b
(1) Die Wahl bzw. Bestellung in Ausschüsse (§ 13, § 14) erfolgt über Vorschlag des Nominierungsausschusses. Der Vorschlag hat sowohl die Anzahl als auch die Namen der in die einzelnen Ausschüsse zu wählenden bzw. zu bestellenden Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge, die Stellvertreterinnen und die Stellvertreter auch in der Reihung gemäß § 14 a, zu enthalten. Den Vorschlag für die Wahl des Nominierungsausschusses bei Konstituierung der Synode A.B. hat der Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode zu erstellen.
(2) In dem vom Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode zu erstellenden Wahlvorschlag für die Wahl des Nominierungsausschusses bei der Konstituierung der Synode A.B. müssen bei sonstiger Nichtigkeit die Geschlechter zumindest im Verhältnis 40:60 vertreten sein. Die Bischöfin bzw. der Bischof (§ 13 Abs. 4) zählt hierbei nicht mit, Menschen diversen Geschlechts zählen weder als Männer noch als Frauen. Darüber hinaus ist bei der Erstellung des Wahlvorschlages für den Nominierungsausschuss sicherzustellen, dass aus jeder Superintendenz ein Mitglied vorgeschlagen wird.
(3) Der Nominierungsausschuss kann der Synode A.B. vorschlagen, dass für ständige Ausschüsse gemäß § 13 anstelle einer Wahl die in die entsprechenden ständigen Ausschüsse der Generalsynode gewählten Mitglieder der Synode A.B. ebenfalls in die betreffenden Ausschüsse der Synode A.B. bestellt werden. Ausgenommen hiervon ist die Wahl des Nominierungsausschusses bei der konstituierenden Session. Der Beschluss hat in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel zu erfolgen. Findet der Bestellungsbeschluss für ständige Ausschüsse gemäß § 13 nicht die erforderliche Mehrheit, hat der Nominierungsausschuss, ebenso für Ausschüsse gemäß § 14, der Synode A.B. Vorschläge für die Wahl vorzulegen (Abs. 1). In diesen Vorschlägen sollen die Geschlechter zumindest im Verhältnis 40:60 vertreten sein, wobei Menschen diversen Geschlechts dabei weder als Männer noch als Frauen zählen. Ist dieses Verhältnis aus bestimmten Gründen nicht möglich, hat dies der Nominierungsausschuss bei Vorstellung seines Wahlvorschlages für die Wahl des entsprechenden Ausschusses gegenüber der Synode A.B. zu begründen. Bei der Erstellung von Wahlvorschlägen für Ausschüsse ist darauf zu achten, dass jedes Mitglied der Synode A.B. mindestens in einem Ausschuss, jedoch nicht in mehr als drei Ausschüssen, vertreten sein soll. Bei der Erstellung von Wahlvorschlägen in die jeweiligen Ausschüsse soll ferner die fachliche Kompetenz der Mitglieder der Synode A.B. sowie die Zugehörigkeit zu verschiedenen Superintendenzen berücksichtigt werden.
(4) Bei Wahlen in die Ausschüsse (anstelle von Bestellungen) können nach Festlegung der Anzahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses (§ 13 Abs. 1) die vom Nominierungsausschuss erstatteten Vorschläge aus der Mitte der Synode A.B. in Form von Initiativanträgen (§ 18 Abs. 1) bis zu einem vom Präsidium festzustellenden Zeitpunkt ergänzt werden. Von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten werden dann die Namen der Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter verbindlich festgestellt und bekannt gegeben. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen sind die Stimmzettel zu erstellen, die die Namen der Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten haben. Für die Wahlen gelten die Bestimmungen der Wahlordnung, insbesondere § 3 Abs. 2 und Abs. 4 WahlO. Stimmzettel, auf denen nur andere Namen als die der vorher verbindlich festgestellten und vorgeschlagenen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter aufscheinen, leere Stimmzettel oder solche, die die Absicht der Wählerin bzw. des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen zu wählen, wobei die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß auf die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter anzuwenden sind.
(6) Scheidet eine Person vorzeitig aus, sind die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 4 auf die Nachwahl von Mitgliedern von Ausschüssen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.
#§ 15
(1) Die nach § 13 und § 14 eingesetzten Ausschüsse konstituieren sich baldmöglichst nach ihrer Einsetzung, spätestens aber drei Monate nach Schluss der einsetzenden Session der Synode A.B. Die Einladung zur Konstituierung erfolgt durch den Oberkirchenrat A.B. Zur Wahl der Obfrau bzw. des Obmannes führt ein Mitglied des Oberkirchenrates A.B. den Vorsitz.
(2) Die nach § 13 und § 14 eingesetzten Ausschüsse wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte jeweils eine Obfrau bzw. einen Obmann, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Obfrau bzw. des Obmannes und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Bei der Wahl der Obleute ist tunlichst zu achten, dass kein Mitglied der Synode A.B. in mehr als einem Ausschuss die Funktion der Obfrau bzw. des Obmannes einnimmt. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Für die Obleute gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8. Die Schriftführerinnen und Schriftführer können sich bei der Abfassung der Verhandlungsschrift Protokollantinnen und Protokollanten bedienen.
(4) Erfordert ein Gegenstand seiner Beschaffenheit nach die Vorberatung durch mehrere Ausschüsse, so können sie zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Die Einladung erfolgt über Auftrag der Synode A.B. oder über Antrag eines Ausschusses durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Synode A.B.; diese bzw. dieser führt bei den gemeinsamen Sitzungen den Vorsitz oder bestimmt mit Zustimmung der Ausschussobfrauen und Ausschussobmänner eine bzw. einen Vorsitzenden dafür.
(5) Die Ausschüsse sind berechtigt, zur eingehenderen Vorberatung bestimmter Materien Unterausschüsse einzusetzen sowie andere Ausschüsse der Synode A.B. um Stellungnahmen zu solchen einzuladen. Letzteres hat im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden der Synode A.B. zu geschehen.
(6) Den Ausschüssen obliegt die Beratung der ihnen durch die Kirchenverfassung sowie der ihnen von der Synode A.B. zugewiesenen Gegenstände und die Vorbereitung von Anträgen an die Synode A.B. Andere ihnen vom Oberkirchenrat A.B. oder Kirchenpresbyterium A.B. zugewiesene oder auch von der Kirchenverfassung in ihren Sachbereich fallende Gegenstände können beraten werden. Jeder Ausschuss ist berechtigt, Anträge an die Synode A.B. zu stellen. Scheint zwischen den Sessionen der Synode A.B. eine Angelegenheit sehr dringlich, können die Ausschüsse an den Oberkirchenrat A.B. Empfehlungen auf Erlassung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung aussprechen (Art. 83 Abs. 6 KV).
(7) Jeder Ausschuss wird durch seine Obfrau bzw. seinen Obmann einberufen, die bzw. der sich dabei der Hilfe des Kirchenamtes A.u.H.B. (Synodenbüro) bedienen kann; die Einberufung hat zu erfolgen, wenn es der Oberkirchenrat A.B., das Kirchenpresbyterium A.B., das Präsidium der Synode A.B. oder die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt.
(8) Wird einem Ausschuss die Beratung eines von Mitgliedern der Synode A.B. gestellten Antrages zugewiesen, so nimmt das zuerst unterzeichnete Mitglied an der Beratung desselben mit beratender Stimme teil, sofern es dem Ausschuss nicht angehört. In gleicher Weise ist bei der Beratung von Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung und Versorgung, die sozialen Belange sowie die Aus- und Fortbildung geistlicher Amtsträgerinnen und Amtsträger betreffen, bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der freiwilligen Berufsvereinigung gemäß § 80 OdgA beizuziehen bzw. zu laden.
(9) Die Ausschüsse haben jeder ordentlichen Session der Synode A.B. über die Themen und Ergebnisse ihrer Beratungen Bericht zu erstatten, wobei diese Berichte einen Überblick über die gesamte Tätigkeit zu beinhalten haben. Dazu sind ein oder mehrere Berichterstatterinnen und Berichterstatter zu bestellen. Finden innerhalb eines Kalenderjahres allerdings zwei ordentliche Sessionen der Synode A.B. statt, besteht die Verpflichtung zur Berichterstattung nur anlässlich einer der beiden ordentlichen Sessionen, die dann das Präsidium festlegt. Der Bericht ist grundsätzlich in schriftlicher Form der Synode A.B. (Synodenbüro) spätestens drei Wochen vor Beginn der Session vorzulegen, sofern nicht im Einzelfall mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode A.B. anderes vereinbart ist. Eine Diskussion über den Bericht in der Synode A.B. erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Ausschusses oder auf Wunsch des Präsidiums oder auf Wunsch von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Synode A.B.
(10) Nach Abschluss der Funktionsperiode der Synode A.B. hat der Ausschuss einen schriftlichen Bericht an das Präsidium der neuen Synode A.B. zu richten; dieser Bericht hat insbesondere ein Verzeichnis aller nicht abgeschlossenen Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Standes der Beratungen zu enthalten.
(11) Die Sitzungen und Beratungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode A.B., in ihrer bzw. seiner Vertretung eine bzw. einer der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten, die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. und die fachlich zuständige Kirchenrätin bzw. der fachlich zuständige Kirchenrat (Art. 116 a Abs. 3 KV), sofern sie bzw. er den Verhandlungsgegenstand für die Synode A.B. vorbereitet hat bzw. die gegenständliche Materie in ihren bzw. seinen Aufgabenbereich im Kirchenamt A.u.H.B. fällt, können jedenfalls mit beratender Stimme daran teilnehmen; die Mitglieder der Synode A.B. haben das Recht, als Zuhörerinnen und Zuhörer beizuwohnen.
(12) Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen mit den Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen sowie die Protokolle der Ausschussberatungen sind den Ausschussmitgliedern, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern, den Mitgliedern des Kirchenpresbyteriums A.B. sowie dem Präsidium der Synode A.B. zuzusenden.
(13) Die Beratungen (Sitzungen) der Ausschüsse können über Anordnung der Obfrau bzw. des Obmanns unter folgenden Voraussetzungen unter Verwendung von Kommunikationstechnologien, insbesondere im Wege der Videokonferenz und der Telefonkonferenz, durchgeführt werden:
- die Dauer der Beratungen über die Verhandlungsgegenstände wird voraussichtlich maximal drei Stunden betragen;
- für sämtliche Mitglieder des Ausschusses beziehungsweise deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter stehen die Kommunikationstechnologien zur Verfügung beziehungsweise in Stellen mit diesen Einrichtungen in deren Nahbereich (Anreise von maximal 45 Minuten);
- in der Einladung zur Sitzung wird auf die Durchführung der Beratungen im Wege der entsprechenden Kommunikationstechnologie ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf jene Stellen, wo solche für die Ausschussmitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zur Verfügung stehen;
- die gesamten Beratungen des Ausschusses werden im Wege der Kommunikationstechnologie durchgeführt.
Die Voraussetzungen des lit. b) müssen betreffend jener Mitglieder des Ausschusses nicht vorliegen, die ausdrücklich – auch generell – erklären, zu solchen Beratungen auf jeden Fall im Kirchenamt A.u.H.B. bei entsprechender Einsatzmöglichkeit der Kommunikationstechnologie zu erscheinen. Eine Zuschaltung zu Sitzungen von Ausschüssen im Wege von Kommunikationstechnologien ausschließlich zum Zwecke der Abstimmung ist unzulässig.
(13a) Die Obfrau bzw. der Obmann kann für Mitglieder, die aufgrund der Entfernung zum Sitzungsort oder aus anderen Termingründen nicht in Präsenz an der Sitzung teilnehmen können, die Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz ermöglichen; die zugeschalteten Mitglieder sind für die Beschlussfähigkeit, sofern es sich nicht um geheime Abstimmungen und Wahlen handelt, an denen diese nicht teilnehmen dürfen, als Anwesende mitzuberücksichtigen.
(14) Der Finanzausschuss, der Rechts- und Verfassungsausschuss, der Kontrollausschuss, der Nominierungsausschuss sowie der Theologische Ausschuss können in dringenden Fällen mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Synode A.B. auch auf schriftlichem Wege einen Beschluss (Umlaufbeschluss) fassen.
#§ 15 a
(1) Für die Einrichtung und Wahlen von Kommissionen und Projektteams gelten Art. 83 Kirchenverfassung sowie die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Wahlordnung. Bei der Einrichtung von Kommissionen kann durch Beschluss der Synode A.B., sofern keine eigene kirchengesetzliche Regelung erfolgt, die Bestellung jener Mitglieder der Kommission, die der Synode A.B. nicht angehören, dem Kirchenpresbyterium A.B. übertragen werden.
(2) Im Übrigen gelten für Kommissionen und Projektteams die Bestimmungen von § 12 bis § 15 analog.
#Abschnitt VIII:
Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsordnung
##§ 16
(1) Die Synode A.B. ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich entsprechend Art. 77 Abs. 2 KV sowie bei den in dieser Geschäftsordnung bezeichneten Gegenständen.
(3) Die Sitzungen der Synode A.B. sind öffentlich. Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen jedoch nicht an den Beratungen und Beschlussfassungen mitwirken; sie haben sich jeder Äußerung zu enthalten und können von der bzw. dem Vorsitzenden, wenn sie sich störend verhalten, von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.
(4) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies vom Präsidium oder über Antrag von sechs Mitgliedern der Synode A.B. nach Entfernung der Zuhörerinnen und Zuhörer mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die Öffentlichkeit ist bei Personaldebatten im Rahmen einer Wahl oder bei Beratungen über die Beschlussfassungen über Personalangelegenheiten, insbesondere betreffend Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. und kirchlichen Angestellten, auszuschließen.
(5) Über Beschluss des Präsidiums der Synode A.B. kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Kirchenrätinnen und Kirchenräten A.u.H.B. (Art. 116 a KV), sofern sie den Verhandlungsgegenstand für die Synode A.B. vorbereitet haben, bzw. die gegenständliche Materie in ihren Aufgabenbereich im Kirchenamt A.u.H.B. fällt, das Rederecht eingeräumt werden.
#§ 17
(1) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet die Beratung über einen Verhandlungsgegenstand. Wo es erforderlich ist, erteilt sie bzw. er eingangs derselben einem Mitglied des Oberkirchenrates A.B. (zur Berichterstattung), Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern eines Ausschusses oder einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller das Wort zur Erläuterung der Materie.
(2) Die weiteren Rednerinnen und Redner sprechen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung bei der bzw. dem Vorsitzenden. Bei gleichzeitigen Wortmeldungen bestimmt die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge.
(3) In der Regel darf niemand über denselben Verhandlungsgegenstand mehr als zweimal das Wort ergreifen. Außer der Reihe oder mehr als zweimal dürfen nur die das Wort ergreifen, die den Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Verhandlung stellen, auf die Geschäftsordnung verweisen oder eine Berichtigung vorbringen. Die bzw. der Vorsitzende kann außer der Reihe Mitgliedern des Oberkirchenrates A.B. oder der Synode A.B. das Wort zur Auskunftserteilung erteilen. Meldet sich hierzu ein Mitglied des Oberkirchenrates zu Wort, ist ihm dieses außer der Reihe zu erteilen.
(4) Weicht eine Rednerin bzw. ein Redner vom Verhandlungsgegenstand ab, kann sie bzw. er von der bzw. dem Vorsitzenden „zur Sache“ gerufen werden; verletzt eine Rednerin bzw. ein Redner die Würde der Synode A.B., kann sie bzw. er von der bzw. dem Vorsitzenden sofort oder nach Klärung des Sachverhalts „zur Ordnung“ gerufen werden; nach dem dritten Ruf „zur Sache“ oder dem zweiten Ruf „zur Ordnung“ hat die bzw. der Vorsitzende der Rednerin bzw. dem Redner das Wort zu entziehen.
(5) Jedes Mitglied der Synode A.B. kann Antrag auf Schluss der Rednerliste stellen; dieser wird nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Damit sind weitere Wortmeldungen zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand nicht mehr zugelassen. Vor der Abstimmung über einen solchen Antrag kann die bzw. der Vorsitzende Erläuterungen über den Stand der Debatte geben.
(6) Jedes Mitglied der Synode A.B. kann, nachdem wenigstens drei Rednerinnen und Redner zu einem Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, Antrag auf Schluss der Verhandlung stellen; dieser wird von der Synode A.B. nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Bei Annahme ist, ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Wortmeldungen, unmittelbar in den Abstimmungsvorgang über den verhandelten Gegenstand einzutreten, wobei die bzw. der Vorsitzende Erläuterungen zum Stand der Verhandlung bzw. zum vorliegenden Gegenstand geben kann.
(7) Auf Antrag eines Mitgliedes der Synode A.B. kann diese den Verhandlungsgegenstand mit einfacher Mehrheit zur weiteren Beratung einem oder mehreren Ausschüssen zuweisen. Dabei kann ergänzend beschlossen werden, welcher von diesen Ausschüssen koordinierende Funktion ausüben soll.
#§ 18
(1) Abgesehen von den Anträgen nach § 17 bedürfen Anträge an die Synode A.B. jedenfalls der Unterstützung von sechs Mitgliedern. Sie sind schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen.
(2) Hierbei ist zwischen Anträgen zu unterscheiden, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 7 Abs. 2 bis 5) und solchen, die Abänderungen oder Zusätze zu Verhandlungsgegenständen zum Inhalt haben. Letztere können jederzeit vor Schluss der Verhandlung, also vor Eintritt in den Abstimmungsvorgang, schriftlich dargelegt werden.
(3) Wird ein Antrag als dringlich bezeichnet und die Dringlichkeit von zwei Dritteln der Anwesenden unterstützt, gelangt er nach Abschluss des eben in Verhandlung stehenden Gegenstandes zur Beratung.
(4) Jedem Mitglied steht das Recht zu, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, an die Obfrauen und Obmänner der Ausschüsse und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Oberkirchenrates A.B. Anfragen über Gegenstände zu richten, die zum Aufgabenbereich des Betreffenden gehören. Über den Zeitpunkt der Beantwortung entscheidet das Präsidium nach Anhören der bzw. des Befragten.
(5) Anträgen, die den Haushalt von Gemeinden, Werken, kirchlichen Einrichtungen bzw. der Kirche belasten, ist ein Ausweis über die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Beschlusses anzuschließen. Liegt ein solcher Ausweis nicht vor, ist der Antrag nicht in Verhandlung zu nehmen.
#Abschnitt IX:
Abstimmungen
##§ 19
(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge zum selben Gegenstand sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit der Synode A.B. zum Ausdruck kommt.
(2) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht. Bei Unklarheiten entscheidet das Präsidium über die Reihenfolge der Abstimmung.
(3) Nach Abschluss der Beratungen verkündet die bzw. der Vorsitzende den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Sie bzw. er hat den Gegenstand und den Wortlaut, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(4) Die Synode A.B. kann über Antrag eines Synodalen mit einfacher Mehrheit ohne weitere Erörterung beschließen, dass über bestimmte Teile einer Vorlage getrennt abgestimmt wird.
(5) Es steht der bzw. dem Vorsitzenden frei, sofern sie bzw. er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Vermeidung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
#§ 20
(1) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Wer bei der Abstimmung nicht im Plenum anwesend ist, ist an der Abgabe der Stimme verhindert.
(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung zu erfolgen.
(3) Meint ein Mitglied der Synode A.B., sich aus schwerwiegenden Gründen ausnahmsweise der Stimme enthalten zu müssen, hat es dies in einem beim Präsidium schriftlich einzureichenden Satz zu begründen. Diese Begründung ist der Verhandlungsschrift beizuschließen.
(4) Die Abstimmung findet in der Regel durch ein deutliches Zeichen mit der Hand statt.
(5) Wenn das Präsidium es beschließt oder auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten, ist über Sachanträge geheim, das heißt mittels Stimmzettels, abzustimmen. Zu diesem Zweck ist jeder und jedem Stimmberechtigten ein gleichartiger Stimmzettel auszugeben.
(6) Die Zählung erfolgt im Auftrag der bzw. des Vorsitzenden durch die Schriftführerinnen und Schriftführer.
(7) Die Synode A.B. kann bei besonders wichtigen Gegenständen mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines Mitgliedes die Vornahme namentlicher Abstimmung beschließen, wenn nicht Bestimmungen der Kirchenverfassung über die Erfordernisse geheimer Abstimmung entgegenstehen. Das Präsidium kann eine solche namentliche Abstimmung anordnen, wenn ihm aus triftigen Gründen das Ergebnis einer Abstimmung zweifelhaft erscheint. Die namentliche Abstimmung kann durch Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage auf Namensaufruf oder durch Abgabe von Stimmzetteln, denen neben dem „Ja“ bzw. „Nein“ der Name des Mitgliedes beigefügt ist, erfolgen. Im Falle namentlicher Abstimmung sind die Namen der Mitglieder, nach „Ja“ und „Nein“ gereiht, in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(8) Zur Annahme eines Antrages ist erforderlich, dass die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. Bei geheimer oder namentlicher Abstimmung sind die ungültigen Stimmzettel zur Errechnung der Mehrheit hinzuzurechnen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(9) Nach erfolgter Abstimmung sind Wortmeldungen zu diesem Verhandlungsgegenstand nicht mehr möglich.
#§ 21
(1) Unmittelbar nach erfolgter Abstimmung verkündet die bzw. der Vorsitzende, ein anderes Mitglied des Präsidiums oder in ihrem bzw. seinem Auftrag eine bzw. einer der Schriftführerinnen und Schriftführer das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der für oder gegen den Antrag Stimmenden sowie die Zahl der Stimmenthaltungen.
(2) Die Bestimmungen der von § 19, § 20 und § 21 Abs. 1 sind auf die Sitzungen der Ausschüsse, der Kommissionen und Projektteams sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 20 Abs. 5 an die Stelle des Präsidiums die jeweilige Obfrau bzw. der jeweilige Obmann (Vorsitzende) und ihre bzw. seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr bzw. sein Stellvertreter treten.
#Abschnitt X:
Kirchenpresbyterium A.B.
##§ 21 a
(1) Die Aufgaben des Kirchenpresbyteriums A.B. ergeben sich aus den Bestimmungen der Kirchenverfassung und sonstigen kirchlichen Rechtsvorschriften, Beschlüssen der Synode A.B. sowie dieser Geschäftsordnung.
(2) Für das Kirchenpresbyterium A.B. gelten die Bestimmungen § 12 bis § 15 sowie § 19 bis § 21 analog, mit folgenden Änderungen: Den Vorsitz im Kirchenpresbyterium A.B. führen von Amts wegen die Bischöfin bzw. der Bischof und die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode A.B. unter gemeinsamer Verantwortung im Wechsel (Art. 80 Abs. 2 KV). Die konstituierende Sitzung des Kirchenpresbyteriums A.B. berufen die Bischöfin bzw. der Bischof und die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode A.B. gemeinsam ein, die auch gemeinsam, unbeschadet des § 15 Abs. 7, die weiteren Sitzungen einberufen. Eine schriftliche Beschlussfassung des Kirchenpresbyteriums A.B. erfolgt durch gemeinsame Anordnung der Bischöfin bzw. des Bischofs und der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Synode A.B.
(3) Zu den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.B. sind bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Vereines Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (freiwillige Berufsvereinigung gemäß § 80 OdgA) und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Mitarbeitervertretung gemäß der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu laden. Diese können an den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.B. mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) An den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.B. nehmen die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte A.B. (Art. 87 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1) und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Werks für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich sowie die Kirchenrätinnen und Kirchenräte A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 3 und Abs. 4 KV), sofern sie Verhandlungsgegenstände für das Kirchenpresbyterium A.B. vorbereitet haben, mit beratender Stimme teil. Das Kirchenpresbyterium A.B. kann beschließen, ständig maximal drei sachkundige Personen seinen Beratungen beizuziehen.
#Abschnitt XI:
Haushaltsplan und Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich
##§ 22
(1) Der Oberkirchenrat A.B. hat bis längstens 15. April eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Jahresabschluss für die Evangelische Kirche A.B. samt Einrichtungen nach Maßgabe kirchenrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen. Die kirchenrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften müssen sich an den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches unter Bedachtnahme auf notwendige Abweichungen im Hinblick auf den Unterschied der Evangelischen Kirche A.B. zu Unternehmen orientieren (siehe Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.B.).
(2) Der Oberkirchenrat A.B. hat nach Erstellung des Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen den mit der Abschlussprüfung Betrauten den Jahresabschluss zur Prüfung zu übergeben, die ihre Prüfung bis längstens 15. Mai eines jeden Jahres abzuschließen haben. Die Abschlussprüfung hat sich nach den Rechnungslegungs- bzw. Prüfvorschriften des Unternehmensgesetzbuches, jedoch unter Beachtung der besonderen Rechnungslegungsvorschriften im Bereich der Evangelischen Kirche A.B., zu orientieren. Der Fortbestandsprognose sind die zu erwartenden Kirchenbeitragseinnahmen sowie die Staatszuschüsse gemäß Protestantengesetz 1961 zugrunde zu legen.
(3) Nach Vorliegen des Prüfberichtes sind der vom Oberkirchenrat A.B. erstellte Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen sowie der Prüfbericht dem Finanzausschuss A.B. zur Beratung zuzuleiten. Der Finanzausschuss A.B. hat im Beisein der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer den vorgelegten Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen zu beraten und an die Synode A.B. entsprechende Anträge auf Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses zu stellen. Die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer haben an den Beratungen der Synode A.B. nur dann teilzunehmen, wenn dies der Finanzausschuss A.B. im Rahmen seiner Antragstellung an die Synode A.B. ausdrücklich beantragt.
(4) Den Mitgliedern der Synode A.B. sind der gesamte Jahresabschluss samt Prüfbericht und die Anträge des Finanzausschusses der Synode A.B. auf der passwortgeschützten Cloud zur Verfügung zu stellen.
(5) Im Rahmen der Synode A.B. hat zunächst der Oberkirchenrat A.B. den betreffenden Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen vorzustellen. Danach hat die bzw. der Vorsitzende des Finanzausschusses A.B. über die Abschlussprüfung und die Beratungen und Anträge des Finanzausschusses A.B. zu berichten. Erst danach ist eine Beschlussfassung durch die Synode A.B. möglich.
(6) Die Synode A.B. hat mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung den jeweiligen Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen festzustellen und zu genehmigen.
(7) Der Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen sowie der gesamte Prüfbericht der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer oder die Versagung des Bestätigungsvermerkes wird auf https://kirchenrecht.at veröffentlicht.
(8) Nach Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen durch die Synode A.B. ist der Jahresabschluss samt Prüfbericht dem Kontrollausschuss A.B. zur weiteren Beratung zuzuleiten. Der Kontrollausschuss A.B. hat über jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) der Evangelischen Kirche A.B. an die Synode A.B. seinen Prüfbericht vorzulegen. Erst nach Beratung und Beschlussfassung über den Prüfbericht des Kontrollausschusses A.B. über den betreffenden Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen ist eine Beschlussfassung der Synode A.B. über die (finanzielle) Entlastung des Oberkirchenrates A.B. sowie des Finanzausschusses A.B. für das betreffende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) möglich.
(9) Ausnahmen von den in Abs. 1 bis Abs. 8 festgelegten Fristen gewährt über Antrag das Präsidium der Synode A.B.
#§ 23
(1) Die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer für die Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen werden von der Synode A.B. mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung über Antrag des Finanzausschusses A.B. für die Prüfung der Jahresabschlüsse zumindest für drei Kalenderjahre (Geschäftsjahre) bestellt; eine zweifache Wiederbestellung ist möglich. Die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer müssen berufsberechtigte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer sein und als Abschlussprüferin bzw. Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register gemäß Bundesgesetz über die Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eingetragen sein.
(2) Für die Vorbereitung der Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer (Abs. 1) hat über Aufforderung des Finanzausschusses A.B. der Oberkirchenrat A.B. eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen und die Ergebnisse dem Finanzausschuss A.B. vorzulegen. Dieser unterbreitet aufgrund dieser beschränkten Ausschreibung der Synode A.B. seine Vorschläge.
(3) Nach Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer durch die Synode A.B. hat der Oberkirchenrat A.B. die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen über die Abschlussprüfung mit den von der Synode A.B. bestellten Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern abzuschließen, und zwar unter Berücksichtigung der von der Synode A.B. allenfalls beschlossenen Vorgaben. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit des Genehmigungsvermerkes der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Synode A.B., die bzw. der in dem Genehmigungsvermerk die Übereinstimmung der schriftlichen Vereinbarung mit der Beschlussfassung durch die Synode A.B. festhält.
(4) Abweichend von Abs. 2 und Abs. 3 kann der Finanzausschuss A.B. den Oberkirchenrat A.u.H.B. auffordern, im Rahmen der beschränkten Ausschreibung für die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer der Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.u.H.B. auch gleichzeitig gemeinsam die Abschlussprüfung für die Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich mit auszuschreiben. Der Finanzausschuss A.B. kann in diesem Fall der Synode A.B. vorschlagen, für die Bestellung der Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.B. die von der Generalsynode für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.u.H.B. bestellten Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer zu bestellen.
#§ 24
(1) Der Oberkirchenrat A.B. hat nach Anhörung des Oberkirchenrates A.u.H.B. bis längstens 15. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr einen Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.B. samt Einrichtungen zu erstellen und dem Finanzausschuss der Synode A.B. zur Beratung zuzuleiten. Bei der Erstellung des Haushaltsplanes sind die Regelungen des Art. 110 Abs. 2 und Abs. 3 KV, das Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.u.H.B. sowie das Haushaltplanungs-, Rechnungslegungs-, und Bilanzierungsgesetz A.B. sowie die Kosten des Kirchenamtes A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 5 KV) zu beachten. Darüber hinaus sind der geprüfte Jahresabschluss des Vorjahres der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen sowie die wirtschaftlichen Ergebnisse zumindest der ersten acht Kalendermonate entsprechend zu berücksichtigen und im Rahmen von fachlichen Erläuterungen zu begründen.
(2) Der Finanzausschuss der Synode A.B. hat über den ihm vom Oberkirchenrat A.B. zur Verfügung gestellten Haushaltsplan zu beraten und entsprechende Anträge an die Synode A.B. zu stellen, allenfalls nach Rücksprache mit dem Finanzausschuss H.B. betreffend den Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.u.H.B.
(3) Die Synode A.B. hat spätestens 14 Tage vor Beginn des neuen Kalenderjahres aufgrund der Erstellung des Haushaltsvoranschlages durch den Oberkirchenrat A.B. sowie der Anträge des Finanzausschusses der Synode A.B. den Haushaltsplan zu beschließen. Bei den Beratungen über den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) haben zunächst der Oberkirchenrat A.B. und die bzw. der Vorsitzende des Finanzausschusses A.B. den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) vorzustellen und zu begründen.
(4) Nach Vorstellung des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr durch den Oberkirchenrat A.B. sowie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Finanzausschusses A.B. hat das Präsidium der Synode A.B. eine Frist für unselbstständige Abänderungs- und Zusatzanträge festzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Abänderungs- und Zusatzanträge zum Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nicht mehr zulässig. Über diese Abänderungs- und Zusatzanträge hat vor der endgültigen Beschlussfassung durch die Synode A.B. der Finanzausschuss A.B. zu beraten und eine Stellungnahme an die Synode A.B. abzugeben. Für diesen Zweck ist die Sitzung der Synodensession allenfalls zu unterbrechen.
(5) Der von der Synode A.B. mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung beschlossene Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) ist unverzüglich online zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt auf https://kirchenrecht.at.
(6) Kommt ein Beschluss der Synode A.B. für den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen und Beiträgen für die Evangelische Kirche A.u.H.B. für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nicht fristgerecht zustande, gelten vorerst die Bestimmungen des zuletzt von der Synode A.B. beschlossenen Haushaltsplanes (Budgetprovisorium), ausgenommen die im zuletzt genehmigten Haushaltsplan beschlossenen außergewöhnlichen Anschaffungen und Herstellungsaufwand. Dieses Budgetprovisorium gilt bis längstens 30. Juni des laufenden Jahres und verpflichtet den Oberkirchenrat A.B., soweit wie möglich in jedem Monat nur ein Zwölftel des jeweiligen Ausgabenansatzes des zuletzt beschlossenen Haushaltsplanes zu verausgaben.
(7) Nachtragshaushalte können über Antrag des Oberkirchenrates A.B. vom Finanzausschuss A.B. mit Zweidrittelmehrheit genehmigt werden, worüber der Synode A.B. bei der nächsten Session zu berichten ist. Nachtragshaushalte sind unverzüglich auf https://kirchenrecht.at zu veröffentlichen.
(8) Kann in einem Kalenderjahr in den Monaten Oktober bis Dezember in Folge einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme keine Session der Synode A.B. abgehalten werden, beschließt über Aufforderung des Präsidiums der Synode A.B. der Finanzausschuss A.B. mit Zweidrittelmehrheit den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. für das Folgejahr. Dies erfolgt gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Synode A.B. (Art. 83 Abs. 7 KV). Im Rahmen der Beschlussfassung über die Bestätigung dieses vom Finanzausschuss A.B. beschlossenen Haushaltsplanes können Abänderungen und Ergänzungen durch die Synode A.B. beschlossen werden, die online zu veröffentlichen sind. Die Veröffentlichung erfolgt auf https://kirchenrecht.at.
#§ 24 a
Der von der Generalsynode beschlossene Haushaltsplan der Kirche A.u.H.B. unterliegt gemäß Art. 110 Abs. 4 Z 1 KV der kurialen Abstimmung, ausgenommen die im Haushaltsplan der Landeskirche für die Erfüllung der Aufgaben des Bereiches der Kirche A.B. vorgesehenen Aufwendungen und Erträge. Diese beschließen nur die Mitglieder der Synode A.B. in der Generalsynode als Synode A.B.
#§ 25
(1) Der Oberkirchenrat A.B. hat in Form von schriftlichen Berichten zu bestimmten, maximal drei Stichtagen anhand des jeweiligen Haushaltsplanes unter Berücksichtigung des zuletzt genehmigten Jahresabschlusses in Form eines Soll-Ist-Vergleiches dem Finanzausschuss A.B. laufend über die wirtschaftliche Situation der Evangelischen Kirche A.B. zu berichten. Die Stichtage, zu denen diese Berichte zu erstellen sind, legt der Finanzausschuss A.B. jährlich für das jeweils nächste Jahr – unter Berücksichtigung einberufener Synodensessionen – fest. Diese wirtschaftlichen Berichte sind nach Tunlichkeit binnen sechs Wochen nach den vom Finanzausschuss A.B. beschlossenen Stichtagen dem Finanzausschuss A.B. zu übermitteln.
(2) Der Finanzausschuss A.B. hat über diese Berichte (Soll-Ist-Vergleich) unverzüglich zu beraten und in jeder Synodensession über die Ergebnisse seiner Beratungen und die finanzielle Situation der Evangelischen Kirche A.B. zu berichten.
#Abschnitt XII:
Schlussbestimmungen
##§ 26
Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen gemäß Art. 77 Abs. 2 iVm Art. 74 Abs. 1 Z 1 KV der Zweidrittelmehrheit.
#§ 27
(1) Die 1. Novelle 2024 der Geschäftsordnung der Synode A.B. tritt gemeinsam mit der 4. Novelle 2022 der Kirchenverfassung, ABl. Nr. 2/2023, mit der konstituierenden Session der 16. Synode A.B. im Jahr 2024 in Kraft, soweit nicht Abweichendes angeordnet ist.
(2) Die Novellierungen von § 23 und § 24 der Geschäftsordnung der Synode A.B. treten erst mit dem Kalenderjahr 2025 in Kraft (Art. II Z 2 der 4. Novelle 2022 der KV, ABl. Nr. 2/2023). Der Jahresabschluss 2024 der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen ist nach den bisherigen Bestimmungen der Geschäftsordnung zu erstellen und durch die Synode A.B. zu genehmigen.
#§ 28
Die 1. Novelle 2025 tritt in Form einer Wiederverlautbarung der gesamten Geschäftsordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 10 Abs. 1 in der neuen Fassung findet erst auf die Verhandlungsschriften und Protokolle der 5. Session der 16. Synode A.B. Anwendung.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh Präsidentin der Synode A.B. | Lore Beck Schriftführerin der Synode A.B. |
(Zl. RE-KIG05-003053/2026) |
Kundmachungen des Präsidiums der Generalsynode
Nr. 3Nachwahl eines Schriftführers der XVI. Generalsynode
Auf der 4. Session der XVI. Generalsynode wurde am 8. Dezember 2025 Pfarrer Thomas MÜLLER, MTh zum Schriftführer der Generalsynode (statt Pfarrer Dipl.-Theol. Peter Stockmann) gewählt.
(Zl. LK-KLT07-002941/2025) |
Kundmachungen des Präsidiums der Synode A.B.
Nr. 4Nachwahl 1. Vizepräsident der 16. Synode A.B.
Auf der 4. Session der 16. Synode A.B. wurde am 8. Dezember 2025 Pfarrer Dipl.-Theol. Peter STOCKMANN zum 1. Vizepräsidenten der Synode A.B. (statt Mag.a Gabriele Neubacher) gewählt.
Gemäß § 3 Abs. 7 Geschäftsordnung der Generalsynode und ihrer Ausschüsse und Kommissionen in Verbindung mit Art. 107 Abs. 3 Kirchenverfassung ist Pfarrer Dipl.-Theol. Peter Stockmann mit seiner Wahl auch 2. Vizepräsident der Generalsynode.
(Zl. LK-KLT07-002941/2025) |
Nr. 5Nachwahl eines Schriftführers der 16. Synode A.B.
Auf der 4. Session der 16. Synode A.B. wurde am 10. Dezember 2025 Pfarrer Thomas MÜLLER, MTh zum Schriftführer der Synode A.B. (statt Pfarrer Dipl.-Theol. Peter Stockmann) gewählt.
(Zl. LK-KLT07-002941/2025) |
Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.
Nr. 6Änderung der Mindestgehälter-Verordnung (Mindestgehälter-Verordnung 2026)
Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. ändert die Mindestgehälter-Verordnung, ABl. Nr. 205/2002, zuletzt geändert mit ABl. Nr. 17/2025, wie im Folgenden dargestellt (§ 1 bis § 3 werden zur leichteren Übersicht unverändert wiedergegeben):
§ 1
Diese Verordnung gilt für Dienstverträge mit Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die von diesen mit den in § 1 Abs. 1 der Dienstordnung 2003 und Dienstordnung 2012 (ABl. Nr. 153/2012) genannten Dienstgeberinnen oder Dienstgebern abgeschlossen wurden bzw. werden, sofern auf das Dienstverhältnis nicht eine bundesgesetzliche Regelung, z.B. die für kirchlich bestellte Religionslehrerinnen und Religionslehrer, oder eine landesgesetzliche Regelung, z.B. die für Kindergarten- oder Hortpädagoginnen und -pädagogen, oder ein anderes Kirchengesetz anzuwenden ist, oder sofern für den Bereich ein Mindestlohntarif, ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, z.B. für Einrichtungen der Diakonie, gilt.
#§ 2
Diese Verordnung gilt nicht für Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die überwiegend im Religionsunterricht tätig sind und zusätzlich dazu von einer Pfarrgemeinde für Gemeindearbeiten angestellt werden. In dem nach der Dienstordnung abzuschließenden Teilzeitdienstvertrag ist die Einstufung in das für den Religionsunterricht gültige Entlohnungsschema vorzunehmen. Bestehende Dienstverträge bleiben von dieser Regelung unberührt.
#§ 3
Bestehende Vereinbarungen über höhere Grundgehälter, als die mit dieser Verordnung festgesetzten, bleiben unberührt.
#§ 4
Nach Ablauf der Stellungnahmefrist werden für die in der Dienstordnung 2003 und der Dienstordnung 2012 festgelegten Qualifikationsgruppen die Mindestgehälter ab 1. Jänner 2026 festgesetzt wie folgt:
Mindestgehälter-Verordnung Tabellen 2026 |
Für die Qualifikationsgruppe I:
(Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter, Raumpflegerinnen und Raumpfleger, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Portierinnen und Portiere, Küsterinnen und Küster und sonstige angelernte Dienste)
Jahr | Biennium | EURO |
0 - 2 | 1 | 2.062,57 |
3 - 4 | 2 | 2.078,01 |
5 - 6 | 3 | 2.093,22 |
7 - 8 | 4 | 2.108,39 |
9 - 10 | 5 | 2.123,29 |
11 - 12 | 6 | 2.138,80 |
13 - 14 | 7 | 2.153,77 |
15 - 16 | 8 | 2.168,80 |
17 - 18 | 9 | 2.183,51 |
19 - 20 | 10 | 2.198,71 |
21 - 22 | 11 | 2.213,21 |
23 - 24 | 12 | 2.228,19 |
25 - 26 | 13 | 2.242,56 |
27 - 28 | 14 | 2.257,04 |
29 - 30 | 15 | 2.271,62 |
31 - 32 | 16 | 2.286,09 |
33 - 34 | 17 | 2.300,55 |
35 - 36 | 18 | 2.314,90 |
37 - 38 | 19 | 2.329,06 |
39 - 40 | 20 | 2.343,29 |
41 - 42 | 21 | 2.357,31 |
Für die Qualifikationsgruppe II:
(angelernte Bürokräfte für einfache Arbeiten nach Vorgaben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Registratur, im Postexpedit, als Telefonistin oder Telefonist)
Jahr | Biennium | EURO |
0 - 2 | 1 | 2.142,30 |
3 - 4 | 2 | 2.173,02 |
5 - 6 | 3 | 2.203,45 |
7 - 8 | 4 | 2.233,89 |
9 - 10 | 5 | 2.263,89 |
11 - 12 | 6 | 2.293,97 |
13 - 14 | 7 | 2.323,90 |
15 - 16 | 8 | 2.353,36 |
17 - 18 | 9 | 2.383,38 |
19 - 20 | 10 | 2.414,55 |
21 - 22 | 11 | 2.442,93 |
23 - 24 | 12 | 2.471,20 |
25 - 26 | 13 | 2.500,43 |
27 - 28 | 14 | 2.529,78 |
29 - 30 | 15 | 2.559,39 |
31 - 32 | 16 | 2.590,13 |
33 - 34 | 17 | 2.621,56 |
35 - 36 | 18 | 2.653,48 |
37 - 38 | 19 | 2.686,83 |
39 - 40 | 20 | 2.719,25 |
41 - 42 | 21 | 2.752,48 |
Für die Qualifikationsgruppe III:
(Bürokräfte mit Ausbildung z.B. für das selbstständige EDV-mäßige Erstellen von Texten, Layout, Tabellen, Kontierung, sekretariell-administrative Unterstützung, Terminkoordination, Korrespondenz usw., Kirchenbeitragsbeauftragte für kleine Gemeinden bis zirka 2500 Mitglieder)
Jahr | Biennium | EURO |
0 - 2 | 1 | 2.222,39 |
3 - 4 | 2 | 2.262,98 |
5 - 6 | 3 | 2.303,46 |
7 - 8 | 4 | 2.343,43 |
9 - 10 | 5 | 2.383,41 |
11 - 12 | 6 | 2.423,19 |
13 - 14 | 7 | 2.463,01 |
15 - 16 | 8 | 2.502,66 |
17 - 18 | 9 | 2.541,82 |
19 - 20 | 10 | 2.581,52 |
21 - 22 | 11 | 2.623,41 |
23 - 24 | 12 | 2.666,37 |
25 - 26 | 13 | 2.710,35 |
27 - 28 | 14 | 2.754,64 |
29 - 30 | 15 | 2.799,27 |
31 - 32 | 16 | 2.843,87 |
33 - 34 | 17 | 2.888,78 |
35 - 36 | 18 | 2.933,51 |
37 - 38 | 19 | 2.977,70 |
39 - 40 | 20 | 3.021,87 |
41 - 42 | 21 | 3.065,93 |
Für die Qualifikationsgruppe IV:
Assistentinnen und Assistenten für leitende Amtsträgerinnen und Amtsträger (z.B. Superintendentinnen und Superintendenten, Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte, Kirchenrätinnen und Kirchenräte), Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit selbstständigem Aufgabenbereich (z.B. Gemeindepädagoginnen und -pädagogen, Jugendreferentinnen und -referenten, Kirchenbeitragsreferentinnen und -referenten für große Pfarrgemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als zirka 2500 Mitgliedern, Gehaltsverrechnerinnen und -verrechner, Buchhalterinnen und Buchhalter bis Rohbilanz).
Für die Qualifikationsgruppe IV ist maßgebend, dass die spezifische Qualifikationsaneignung für diese Tätigkeit üblicherweise innerhalb eines halben Jahres erfolgen kann, entsprechende schulische Vorbildung vorausgesetzt.
Jahr | Biennium | EURO |
0 - 2 | 1 | 2.383,99 |
3 - 4 | 2 | 2.434,18 |
5 - 6 | 3 | 2.484,39 |
7 - 8 | 4 | 2.535,06 |
9 - 10 | 5 | 2.588,77 |
11 - 12 | 6 | 2.643,44 |
13 - 14 | 7 | 2.700,83 |
15 - 16 | 8 | 2.757,76 |
17 - 18 | 9 | 2.838,48 |
19 - 20 | 10 | 2.920,80 |
21 - 22 | 11 | 3.028,73 |
23 - 24 | 12 | 3.137,13 |
25 - 26 | 13 | 3.245,21 |
27 - 28 | 14 | 3.352,81 |
29 - 30 | 15 | 3.461,15 |
31 - 32 | 16 | 3.569,41 |
33 - 34 | 17 | 3.678,12 |
35 - 36 | 18 | 3.785,68 |
37 - 38 | 19 | 3.894,60 |
39 - 40 | 20 | 4.002,32 |
Für die Qualifikationsgruppe V:
Spezialisierte Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit besonderer Verantwortung (z.B. selbstständige Projektbetreuerinnen und -betreuer, Jugendreferentinnen und -referenten mit zertifizierter Spezialausbildung, Bilanzbuchhalterinnen und -buchhalter, EDV-Administratorinnen und -administratoren sowie EDV-Systembetreuerinnen und -betreuer, KB-Beauftragte für die Superintendenz bzw. die Gesamtgemeinde).
Für die Einreihung in die Qualifikationsgruppe V ist maßgebend, dass für die Qualifikation üblicherweise eine berufsbildende Matura und/oder eine längere bzw. zumindest halbjährige Einarbeitungszeit erforderlich ist.
Jahr | Biennium | EURO |
0 - 2 | 1 | 2.885,57 |
3 - 4 | 2 | 2.946,95 |
5 - 6 | 3 | 3.008,31 |
7 - 8 | 4 | 3.070,25 |
9 - 10 | 5 | 3.135,92 |
11 - 12 | 6 | 3.202,78 |
13 - 14 | 7 | 3.272,92 |
15 - 16 | 8 | 3.342,44 |
17 - 18 | 9 | 3.441,17 |
19 - 20 | 10 | 3.541,81 |
21 - 22 | 11 | 3.673,69 |
23 - 24 | 12 | 3.806,21 |
25 - 26 | 13 | 3.938,30 |
27 - 28 | 14 | 4.069,81 |
29 - 30 | 15 | 4.202,34 |
31 - 32 | 16 | 4.334,60 |
33 - 34 | 17 | 4.467,49 |
35 - 36 | 18 | 4.598,98 |
37 - 38 | 19 | 4.732,10 |
39 - 40 | 20 | 4.863,78 |
Für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker:
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der Zweiten (A-Prüfung) oder Ersten Diplomprüfung (B-Prüfung); Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit C-Prüfung entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß, sofern ihr Dienst nicht ehrenamtlich oder auf Honorarbasis ausgeübt wird.
Näheres regeln §§ 8 ff Ordnung des Amtes des Kirchenmusikers idgF.
Jahr | Biennium | A-Prüfung | B-Prüfung | C-Prüfung |
0 - 2 | 1 | 3.368,30 | 3.061,19 | 2.303,53 |
3 - 4 | 2 | 3.474,96 | 3.149,53 | 2.341,34 |
5 - 6 | 3 | 3.620,95 | 3.235,04 | 2.377,81 |
7 - 8 | 4 | 3.870,59 | 3.344,57 | 2.414,41 |
9 - 10 | 5 | 4.131,55 | 3.529,60 | 2.463,44 |
11 - 12 | 6 | 4.389,66 | 3.740,17 | 2.537,73 |
13 - 14 | 7 | 4.643,53 | 3.960,31 | 2.630,46 |
15 - 16 | 8 | 4.905,86 | 4.202,99 | 2.728,65 |
17 - 18 | 9 | 5.168,20 | 4.447,15 | 2.830,95 |
19 - 20 | 10 | 5.412,36 | 4.694,06 | 2.932,13 |
21 - 22 | 11 | 5.671,83 | 4.940,97 | 3.034,43 |
23 - 24 | 12 | 5.931,45 | 5.187,87 | 3.135,46 |
25 - 26 | 13 | 6.192,30 | 5.434,78 | 3.239,26 |
27 - 28 | 14 | 6.450,51 | 5.674,70 | 3.361,20 |
29 - 30 | 15 | 6.722,56 | 5.897,88 | 3.501,44 |
31 - 32 | 16 | 6.969,59 | 6.133,28 | 3.641,83 |
33 - 34 | 17 | 7.091,55 | 6.371,89 | 3.779,37 |
35 - 36 | 18 | 7.461,91 | 6.542,98 | 3.919,59 |
37 - 38 | 19 | - | - | 3.989,80 |
(Zl. RE-KIG17-002996/2025) |
Kundmachungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.
Nr. 7Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich 2024
Der Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. für das Jahr 2024 und der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfung wurden online veröffentlicht unter:
(Zl. WI-WIP02-003045/2026) |
Kundmachungen des Oberkirchenrates A.B.
Nr. 8Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich 2024
Der Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. für das Jahr 2024 und der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfung wurden online veröffentlicht unter:
(Zl. WI-WIP02-003044/2026) |
Personalia
Gremien der Generalsynode
Nr. 9Nachwahl in die Kommission für Bildungsangelegenheiten der XVI. Generalsynode
Auf der 4. Session der XVI. Generalsynode wurden am 8. Dezember 2025 folgende Nachwahlen in die Kommission für Bildungsangelegenheiten der Generalsynode durchgeführt:
OSR Dagmar Pokorny, BEd (statt Mag.a Ing.in Christine Wogowitsch) mit Wirkung ab 1. Jänner 2026
Univ.-Prof.in Dr.in Susanne Schwarz (statt ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Robert Schelander)
Univ.-Prof.in Dr.in Susanne Schwarz (statt ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Robert Schelander)
(Zl. SY-KOM09-003010/2025) |
Nr. 10Nachwahl in die Kommission für Diakonie, globale Verantwortung und Weltmission der XVI. Generalsynode
Auf der 4. Session der XVI. Generalsynode wurde am 8. Dezember 2025 folgende Nachwahl in die Kommission für Diakonie, globale Verantwortung und Weltmission der Generalsynode durchgeführt:
Pfarrer Leopold Potyka, MTh MA (statt Mag. Michael Meyer)
(Zl. SY-KOM10-003011/2025) |
Nr. 11Nachwahl in die Gesangbuchkommission der XVI. Generalsynode
Auf der 4. Session der XVI. Generalsynode wurde am 8. Dezember 2025 folgende Nachwahl in die Gesangbuchkommission der Generalsynode durchgeführt:
Lore Beck (statt Mag.a Gabriele Neubacher)
(Zl. SY-KOM03-003012/2025) |
Nr. 12Nachwahl in den Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B.
Auf der 4. Session der XVI. Generalsynode wurde am 8. Dezember 2025 folgende Nachwahl in den Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. durchgeführt:
rechtskundiges Ersatzmitglied: Notar Mag. Heinz Manninger (statt MR Mag. Dr. Manfred Kohlbach)
(Zl. SY-SEN02-003000/2025) |
Gremien der Generalsynode und der Synode A.B.
Nr. 13Nachwahlen in den Kontrollausschuss der XVI. Generalsynode und 16. Synode A.B.
Auf der 4. Session der XVI. Generalsynode wurden am 8. Dezember 2025 folgende Nachwahlen in den Kontrollausschuss der Generalsynode durchgeführt:
Mitglied: Pfarrerin Mag.a Sabine Schmoly (statt Pfarrer Dipl.-Theol. Peter Stockmann)
2. Stellvertreter: Pfarrer Mag. Alexander Lieberich (statt Mag.a Gabriele Neubacher)
2. Stellvertreter: Pfarrer Mag. Alexander Lieberich (statt Mag.a Gabriele Neubacher)
Die Bestellung der gewählten Personen in den Kontrollausschuss A.B. erfolgte aufgrund eines entsprechenden mehrheitlichen Beschlusses auf der 4. Session der 16. Synode A.B. am 9. Dezember 2025.
(Zl. SY-STA05-003009/2025) |
Nr. 14Nachwahl in den Nominierungsausschuss der XVI. Generalsynode und 16. Synode A.B.
Auf der 4. Session der XVI. Generalsynode wurde am 8. Dezember 2025 folgende Nachwahl in den Nominierungsausschuss der Generalsynode durchgeführt:
1. Stellvertreterin: Superintendentin Mag.a Andrea Mattioli (statt Mag. Manfred Sauer)
Die Bestellung von Superintendentin Mag.a Andrea Mattioli in den Nominierungsausschuss A.B. erfolgte aufgrund eines entsprechenden mehrheitlichen Beschlusses auf der 4. Session der 16. Synode A.B. am 9. Dezember 2025.
(Zl. SY-STA02-003013/2025) |
Nr. 15Ex-offo-Mitgliedschaft im Rechts- und Verfassungsausschuss der XVI. Generalsynode und 16. Synode A.B.
Auf Grundlage der Bestimmungen in § 13 Abs. 2 Geschäftsordnung der Generalsynode und § 13 Abs. 5 Geschäftsordnung der Synode A.B. gehört Vizepräsident Pfarrer Dipl.-Theol. Peter STOCKMANN gemäß Beschlussfassung des Präsidiums der Generalsynode sowie des Präsidiums der Synode A.B. am 8. Dezember 2025 ex offo dem Rechts- und Verfassungsausschuss der Generalsynode und Synode A.B. an.
(Zl. SY-STA03-003043/2026) |
Stellenausschreibungen A.u.H.B.
Nr. 16Ausschreibung (erste) Vollzeitstelle als Jugendpfarrer/in bzw. Diözesanjugendreferent/in für die Steiermark
Die Evangelische Jugend Steiermark (Österreich) sucht ab 1. Juni 2026 eine Jugendpfarrerin/einen Jugendpfarrer bzw. eine Jugendreferentin/einen Jugendreferenten. Der Dienstsitz ist in Graz. Die Vollzeitstelle ist zunächst auf sechs Jahre befristet mit der Möglichkeit auf Verlängerung.
Wir sind ein engagiertes Team aus Ehrenamtlichen, denen eine lebendige Beziehung zu Jesus und das Verlangen, Gottes Liebe an junge Menschen weiterzugeben, am Herzen liegt. Wir wollen einen Raum schaffen, in dem sie Gott tiefer kennenlernen können. Wir sind vielfältig, kreativ, jung und unterstützen uns gegenseitig. Wir begrüßen neue Ideen. Bei uns arbeiten Sie nicht allein vor sich hin, sondern eng mit den Gemeinden, den Ehrenamtlichen und unserer Teamassistenz zusammen.
Ihr Aufgabenbereich:
- Unterstützung und Beratung unserer Pfarrgemeinden bei Neuaufbau und Weiterführung von kontinuierlich arbeitenden Jugendgruppen,
- Begleitung und Ausbildung von ehrenamtlich Mitarbeitenden (insbesondere Mitarbeitendenschulung MiAu),
- (Unterstützende) Organisation von Freizeiten und Events,
- Leitung einer Sommerfreizeit und einer Freizeit für Junge Erwachsene,
- Leitung der zwei überregionalen Konfi-Freizeiten,
- Leitung des zweijährlichen Konfi-Events,
- Gremien- und Netzwerkarbeit,
- Öffentlichkeitsarbeit und geschäftsführende Bürotätigkeiten.
Was Sie mitbringen sollten:
- Ein abgeschlossenes fachtheologisches Studium und Ordination ins Pfarramt (Jugendpfarrer/in) oder eine abgeschlossene theologisch-pädagogische Ausbildung (Jugendreferent/in) ,
- Ein Herz für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene und Freude daran, diese in ihren Glaubens- und Lebensfragen zu begleiten,
- Kontaktfreudigkeit und eine Offenheit für vielfältige Denk- und Glaubensweisen,
- Teamfähigkeit, Kreativität und Flexibilität,
- Kompetenzen im Bereich des Projektmanagements,
- Führerschein, Klasse B,
- nice to have: geschickter Umgang mit digitalen Medien, v.a. Social Media.
Was wir bieten:
- Die Möglichkeit, persönliche Arbeitsschwerpunkte zu setzen,
- Ein abwechslungsreiches Arbeitsfeld mit flexibler Zeiteinteilung,
- Unterstützung durch ein Team von motivierten ehrenamtlich Mitarbeitenden,
- Entlohnung nach gültigem Kollektivvertrag für geistliche Amtsträger/innen bzw. kirchlicher Mindestgehälter-Verordnung (der höchsten) Stufe V für Jugendreferent/inn/en,
- Büro- und Lagerräumlichkeiten im Zentrum von Graz,
- Dienstwohnung bzw. Wohnungsunterstützungszuschuss,
- Klimaticket Österreich für den öffentlichen Verkehr,
- Förderung der persönlichen Weiterbildung.
Die Steiermark ist ein spannender Arbeitsort. So wie die Landschaft Vielfalt bietet (vom Dachstein-Hochgebirge bis zur südsteirischen Weinstraße) sind auch die theologischen Strömungen vielseitig und bunt.
Auf die Zusammenarbeit freuen sich über 250 ehrenamtlich Mitarbeitende in 33 Pfarrgemeinden und ein engagiertes Team in der Jugendleitung.
Auch wenn Sie glauben, nicht alle Anforderungen zu 100 Prozent zu erfüllen, schreiben Sie uns, wie und warum Sie mit uns im Team arbeiten möchten.
Fragen und Bewerbung bitte an: office@ejstmk.at bzw. telefonisch unter +43 699 188 77 605
Ende der Bewerbungsfrist: 15. März 2026;
Basis für die Vollzeitstelle ist eine 40 Stunden Woche.
Es gelten die Richtlinien zur Anstellung von JugendpfarrerInnen und JugendreferentInnen im Bereich der Evangelischen Jugend Österreich des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B., ABl. Nr. 74/2007 idgF (https://kirchenrecht.at/document/39194), und § 19 bis § 34 der Ordnung des geistlichen Amtes vom 1. Jänner 2006 idgF (https://kirchenrecht.at/document/39280). Bewerbungen von Jugendpfarrer/innen haben gemäß Punkt 3 der Richtlinien zur Anstellung von JugendpfarrerInnen und JugendreferentInnen im Bereich der Evangelischen Jugend Österreich Vorrang.
(Zl. KE-EJÖ01-003035/2026) |
Stellenausschreibungen A.B.
Allgemeiner Hinweis zu den Ausschreibungen
Bewerber/innen auf Pfarrstellen, die mit Erteilung des Religionsunterrichts verbunden sind, werden gebeten, bzgl. einer notwendigen Online-Bewerbung bei der jeweiligen Bildungsdirektion den Kontakt mit der zuständigen Fachinspektorin/dem zuständigen Fachinspektor für den evangelischen Religionsunterricht aufzunehmen.
Nr. 17Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Innsbruck-Auferstehungskirche
Die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde Innsbruck-Auferstehungskirche wird per 1. September 2026 ausgeschrieben.
Wo und wer wir sind:
- Wir sind seit 1970 eine Pfarrgemeinde, die den östlichen Teil Innsbrucks und die umliegenden Gemeinden bis zur Brennergrenze umfasst (etwa 1.800 Mitglieder auf 1.000 km²).
- Zur Gemeinde gehören die Auferstehungskirche samt Pfarrhaus in Innsbruck sowie die in Hall in Tirol befindliche Johanneskirche mit angeschlossenen Gemeinderäumen.
- Im Wipptal liegt das „Evangelische Jugendheim Nößlachjoch“. Es wird von einem eigenen Verein verwaltet und wird regelmäßig für verschiedene Freizeiten genutzt.
- Innsbruck (ca. 133.000 Einwohner/innen) bietet als Universitäts- und Hochschulstadt ein breites Bildungs- und Kulturangebot sowie vielfältige Sport- und Freizeitmöglichkeiten.
- Im Pfarrhaus im Stadtteil Reichenau – in ruhiger Parklage und mit großem Garten – stehen mehrere Wohnungen unterschiedlicher Größe zur Verfügung. Die Zuteilung der Dienstwohnung erfolgt nach dem tatsächlichen Raumbedarf der neuen Pfarrperson. Kindergarten, Volks- und Mittelschule sowie ein Realgymnasium sind zu Fuß in wenigen Minuten erreichbar, ebenso besteht eine sehr gute öffentliche Verkehrsanbindung.
- Unsere Gemeinde feiert gern, bietet Raum für Konzerte, Ausstellungen und Begegnung, engagiert sich im ökumenischen und interreligiösen Dialog (besonders über die „Multireligiöse Plattform Innsbruck“) und ist mit vielen gesellschaftlichen Gruppen der Stadt gut vernetzt.
- Die 1964 errichtete Auferstehungskirche wurde in den Jahren 2023/24 restauriert und strahlt nun in altem Glanz, aber auf neuestem technischem Stand. Ihre hervorragende Akustik macht sie zu einem beliebten Ort für Konzerte und Veranstaltungen.
Unsere Gemeinde befindet sich in einer Phase des Umbruchs und der Neuorientierung. Nach Jahren stabiler Strukturen und gewachsener Traditionen spüren wir, dass vieles im Wandel ist: Die Zahl der Gottesdienstbesucher/innen nimmt ab, ehrenamtliches Engagement wird weniger, das bisherige Profil verliert an Schärfe. Gleichzeitig erleben wir großes Potenzial – in unserer Geschichte, unseren Räumen, den Menschen vor Ort und dem Wunsch nach einem echten Neuanfang.
Wir wünschen uns daher eine Pfarrperson, die mit klarer Führungskompetenz, strukturiertem Denken und Mut zur Veränderung diesen Prozess aktiv begleitet, Orientierung schafft und uns hilft, ein neues, tragfähiges Profil zu entwickeln.
Trotz der verschiedenen Herausforderungen kann die künftige Pfarrperson auf ein engagiertes Kernteam und etliche Ehrenamtliche zählen:
- eine Pfarramtsassistentin und Kirchenbeitragsbeauftragte (mit 35 Wochenstunden);
- fünf erfahrene Lektor/inn/en;
- eine hauptamtliche sowie mehrere ehrenamtliche Kirchenmusiker/innen;
- funktionierende pfarrgemeindliche Gremien und Strukturen;
- zahlreiche Ehrenamtliche, die in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Senior/inn/en sowie in Besuchsdiensten und in anderen Bereichen aktiv sind.
Aufgaben und Schwerpunkte der Pfarrstelle:
Neben den klassischen Aufgaben im Gottesdienst-, Unterrichts- und Seelsorgebereich liegt der besondere Schwerpunkt dieser Pfarrstelle in der Gemeindeentwicklung und Profilbildung.
Wir suchen eine engagierte Pfarrperson, die
- bestehende Strukturen kritisch reflektiert, ordnet und neue Wege eröffnet;
- Teamfähigkeit und Wertschätzung mitbringt;
- mit Klarheit, Empathie und Entschiedenheit führen kann;
- Wandel nicht scheut, sondern gestaltet;
- Mitarbeitende motiviert, befähigt und in Bewegung bringt;
- Menschen inspiriert und neue Perspektiven aufzeigt;
- Freude an der Arbeit mit Familien, Kindern, Jugendlichen und Konfirmand/inn/en hat.
Zu den Aufgaben zählen u.a.:
- regelmäßige Gottesdienste in Innsbruck;
- Mitgestaltung von Familien- und Kindergottesdiensten;
- Konfirmand/inn/en- und Lektor/inn/enarbeit;
- Zusammenarbeit mit der Evangelischen Pfarrgemeinde Innsbruck-Christuskirche(besonders in Bezug auf Konfirmand/inn/en- und Öffentlichkeitsarbeit);
- ökumenische und interreligiöse Kooperation (einmal jährlich „Lange Nacht der Religionen“);
- Religionsunterricht im Ausmaß von acht Wochenstunden;
- Leitung und Vernetzung von Ehrenamtlichen;
- Mitarbeit in den pfarrgemeindlichen Gremien;
- Gemeindeaufbau, Konzeptarbeit sowie Entwicklung alternativer Gottesdienstformen.
Wir bieten:
- Gestaltungsspielraum für die Weiterentwicklung einer Pfarrgemeinde im Umbruch;
- Unterstützung durch ein motiviertes Kernteam;
- Offenheit für neue Ideen und Formen kirchlichen Lebens;
- ein attraktives Arbeitsumfeld in einer weltoffenen Stadt;
- Fortbildungs- und Supervisionsmöglichkeiten.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung und bitten, dass Sie diese bis spätestens 2. März 2026 an das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Innsbruck-Auferstehungskirche, Gutshofweg 8, 6020 Innsbruck, E-Mail: pg.innsbruck-auferstehungskirche@evang.at senden.
Nähere Informationen bei: Pfarrerin Mag.a Assunta Kautzky (E-Mail: assunta.kautzky@evang.at, Tel. 0699 188 77 533) oder Kurator Erich Klemera (E-Mail: erich.klemera@evang.at, Tel. 0699 199 62 683) oder in unserem Pfarramt (E-Mail: pfarramt.innsbruck@auferstehungskirche.at; Tel. 0512 344 411), Homepage: https://auferstehungskirche.at
(Zl. GD-PGD074-003006/2025) |
Nr. 18Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Markt Allhau
Die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde Markt Allhau wird per 1. September 2026 ausgeschrieben.
Die politischen Gemeinden Markt Allhau-Buchschachen, Loipersdorf-Kitzladen und Wolfau bilden den Kern der Pfarrgemeinde Markt Allhau. Auch die Evangelischen in Grafenschachen, Neustift an der Lafnitz, Kroisegg und Kroisbach gehören zum Gemeindegebiet.
Wir sind eine lebendige Kirchengemeinde im südlichen Burgenland, Bezirk Oberwart, eingebettet in das Naturjuwel des Lafnitztales. Markt Allhau liegt verkehrstechnisch günstig an der Südautobahn, ungefähr auf halber Strecke zwischen Graz und Wien. Die Bezirkshauptstadt Oberwart ist in 15 Minuten erreichbar und stellt das wirtschaftliche Zentrum des Südburgenlandes dar.
Mit Volksschule, Mittelschule und Musikschule findet sich ein breites Bildungsangebot in unserer Gemeinde. Alle Höheren Schultypen sind im Umkreis von 15 Kilometern erreichbar.
Die Kirchengemeinde hat derzeit rund 1.800 Mitglieder, die in der Muttergemeinde Markt Allhau sowie den umliegenden Tochtergemeinden beheimatet sind. Das Kirchengebäude samt Pfarrzentrum und Pfarrhaus liegt im Zentrum von Markt Allhau. Der Hauptgottesdienst findet sonntags um 9:30 Uhr statt; zusätzlich gibt es je einmal im Monat Gottesdienste in den Turmschulen der Tochtergemeinden Buchschachen, Loipersdorf und Wolfau. Alle Tochtergemeinden liegen im Umkreis von etwa fünf Kilometern zur Muttergemeinde.
Engagierte Lektor/inn/en unterstützen die Gemeinde und die Pfarrperson. Ein Team von motivierten Mitarbeiter/inne/n leitet die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und gestaltet den Konfirmand/inn/enunterricht mit. Wir haben mehrere Organist/inn/en; neben dem Posaunenchor sind zwei weitere geistliche Chöre auf unserem Gemeindegebiet aktiv. Eine Pfarrsekretärin steht für insgesamt 28 Wochenstunden zur Verfügung.
Was wir uns wünschen:
- regelmäßigen Predigtdienst – sowohl in der Kirche als auch in den Tochtergemeinden;
- persönliche Seelsorge – mit offenem Ohr und Herzen für die Menschen da zu sein;
- unsere Kirchengemeinde zu gestalten und weiterzuentwickeln;
- Begleitung und Unterstützung der Mitarbeitenden, aktive Zusammenarbeit mit Haupt- und Ehrenamtlichen;
- regionale Zusammenarbeit mit den Pfarrer/inne/n der Region;
- die Begleitung der Bibel- und Hauskreise;
- Pflege guter ökumenischer Kontakte und Kooperation mit VAMOS – Verein zur Integration (www.vereinvamos.at).
Religionsunterricht ist im Ausmaß von acht Wochenstunden zu erteilen.
Unsere frisch renovierte Pfarrwohnung ist ca. 140 m2 groß und auf zwei Geschoße aufgeteilt. Eine geräumige Pfarrkanzlei samt Nebenräumen, große Kellerräume und zwei Garagen sind Teil des Pfarrhauses. Ein multifunktionales Pfarrzentrum gibt genügend Raum für die verschiedensten Arbeitskreise und Veranstaltungen.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung und bitten Sie, diese bis spätestens 15. März 2026 an das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Markt Allhau, Kirchengasse 3, 7411 Markt Allhau, E-Mail: pg.markt_allhau@evang.at zu senden.
Fragen werden gerne von Pfarrer Mag. Andreas Carrara (Administrator), Tel. 0699 188 78 170 und Robert Christian Pimperl (Kurator), Tel. 0664 171 84 14 beantwortet. Mehr Informationen zur Ausschreibung auf unserer Homepage: https://markt-allhau-evang.at
(Zl. GD-PGD111-003040/2026) |
Nr. 19Ausschreibung (erste) der mit der Amtsführung verbundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Wiener Neustadt
Die mit der Amtsführung verbundene Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde Wiener Neustadt wird hiermit per 1. September 2026 ausgeschrieben.
Die Pfarrgemeinde liegt im südöstlichen Niederösterreich und zählt etwa 3.100 Mitglieder. Sie umfasst bis auf den äußersten Südteil einen Großteil des Bezirks Wiener Neustadt sowie zusätzlich Teile der Pottendorfer Linie im Bezirk Baden. Im Zentrum der Pfarrgemeinde liegt Wiener Neustadt, eine lebendige, geschichtsträchtige und kulturell anregende Stadt. Die Stadt ist durch ihre Nähe zu Wien sowie zu verschiedensten Naherholungsgebieten ideal gelegen und bietet damit vielfältige Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung.
In Wiener Neustadt ist ein breites Spektrum an Schultypen vertreten, beginnend bei Bildungseinrichtungen im APS-, AHS- und BHS-Bereich über Berufsschulen bis hin zu einer Fachhochschule und der Theresianischen Militärakademie.
Wir bieten:
Auf dem Gebiet der Pfarrgemeinde im Zentrum von Wiener Neustadt befinden sich die Auferstehungskirche, das Gemeindezentrum sowie ein weitläufiger, grüner, ruhiger Garten, der selbstverständlich neben der Verwendung für Gemeindeveranstaltungen auch privat zum Entspannen und Genießen genutzt werden kann. Die Verkehrsanbindung ist ausgezeichnet; sämtliche Infrastruktur wie Schulen, Einkaufsmöglichkeiten, öffentliche Verkehrsmittel sowie der Kern der Altstadt befinden sich in unmittelbarer Nähe. Die Pfarrgemeinde verfügt über zwei Dienstwohnungen. Die erste wurde renoviert und umfasst ca. 150 m², hat fünf große Zimmer und einen eigenen Balkon mit Blick auf den Garten. Die zweite Wohnung hat eine Größe von ca. 110 m² (vier Zimmer), ist aber momentan vermietet. Sollten zwei Dienstwohnungen benötigt werden, kann diese nach ausreichender Zeit in renoviertem Zustand als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls bestehen die Optionen, entweder eine andere Wohnung anzumieten oder einen Wohnkostenzuschuss zu bezahlen. In jedem Fall wird bei Nichtnutzung der Dienstwohnung ein Wohnkostenzuschuss erstattet.
Auf dem Gebiet der Pfarrgemeinde im Zentrum von Wiener Neustadt befinden sich die Auferstehungskirche, das Gemeindezentrum sowie ein weitläufiger, grüner, ruhiger Garten, der selbstverständlich neben der Verwendung für Gemeindeveranstaltungen auch privat zum Entspannen und Genießen genutzt werden kann. Die Verkehrsanbindung ist ausgezeichnet; sämtliche Infrastruktur wie Schulen, Einkaufsmöglichkeiten, öffentliche Verkehrsmittel sowie der Kern der Altstadt befinden sich in unmittelbarer Nähe. Die Pfarrgemeinde verfügt über zwei Dienstwohnungen. Die erste wurde renoviert und umfasst ca. 150 m², hat fünf große Zimmer und einen eigenen Balkon mit Blick auf den Garten. Die zweite Wohnung hat eine Größe von ca. 110 m² (vier Zimmer), ist aber momentan vermietet. Sollten zwei Dienstwohnungen benötigt werden, kann diese nach ausreichender Zeit in renoviertem Zustand als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls bestehen die Optionen, entweder eine andere Wohnung anzumieten oder einen Wohnkostenzuschuss zu bezahlen. In jedem Fall wird bei Nichtnutzung der Dienstwohnung ein Wohnkostenzuschuss erstattet.
In der Pfarrgemeinde engagieren sich eine Vielzahl an Haupt- und Ehrenamtlichen, bestehend aus zwei Assistentinnen im Pfarrbüro (je 20 Wochenstunden), einem Jugendreferenten, einem großen, motivierten und tatkräftigen Team in der Jugendarbeit, Organist/inn/en und anderen Musiker/innen, einem Chor, mehreren Lektor/inn/en sowie vielen weiteren regelmäßig oder projektbezogen engagierten Mitarbeitenden.
Unsere Gemeinde bietet ein breites Spektrum an Arbeitsfeldern im Kontakt mit allen Generationen sowie in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Schwesterkirchen. Dies umfasst unter anderem die Feier von Gottesdiensten in verschiedensten Formaten (in der Auferstehungskirche in Wiener Neustadt sowie den Gottesdienstorten Felixdorf, Pernitz und Pottendorf), Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge sowie Religionsunterricht im Ausmaß von acht Wochenstunden. Die Aufteilung der Aufgabenbereiche erfolgt in Absprache mit der Pfarrgemeinde nach individuellen Kompetenzen und persönlicher Schwerpunktsetzung.
Wir suchen:
Wir sind eine liberale, lebendige und bunte Gemeinde, die offen für Neues ist und sowohl strukturell als auch theologisch neue Schritte wagt und noch weiter wagen möchte. In diesem Sinne wünschen wir uns eine Pfarrperson, die
Wir sind eine liberale, lebendige und bunte Gemeinde, die offen für Neues ist und sowohl strukturell als auch theologisch neue Schritte wagt und noch weiter wagen möchte. In diesem Sinne wünschen wir uns eine Pfarrperson, die
- mit Begeisterung und Kreativität Gottesdienste feiert;
- aktiv und offen auf Menschen aller Generationen zugeht, sie begleitet und inspiriert;
- Mut hat, neue strukturelle und theologische Wege zu gehen;
- teamfähig und kommunikationsstark ist;
- engagiert ökumenische Kontakte pflegt.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis spätestens 15. März 2026 an das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Wiener Neustadt, Ferdinand-Porsche-Ring 4, 2700 Wiener Neustadt, E-Mail: pg.wiener_neustadt@evang.at.
Bei Fragen jeglicher Art stehen gerne zur Verfügung: Pfarrerin Mag.a Karoline Rumpler, Tel. 0699 188 77 363 und Kuratorin Mag.a Cornelia Rieger, Tel. 0664 333 58 56
(Zl. GD-PGD226-002998/2025) |
Nr. 20Ausschreibung (erste) der nicht mit der Amtsführung verbundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Wiener Neustadt
Die nicht mit der Amtsführung verbundene Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde Wiener Neustadt wird hiermit per 1. September 2026 ausgeschrieben.
Die Pfarrstelle setzt sich aus 75 % regulärer Pfarrstelle und 25 % Religionsunterricht (elf Wochenstunden) zusammen.
Die Pfarrgemeinde liegt im südöstlichen Niederösterreich und zählt etwa 3.100 Mitglieder. Sie umfasst bis auf den äußersten Südteil einen Großteil des Bezirks Wiener Neustadt sowie zusätzlich Teile der Pottendorfer Linie im Bezirk Baden. Im Zentrum der Pfarrgemeinde liegt Wiener Neustadt, eine lebendige, geschichtsträchtige und kulturell anregende Stadt. Die Stadt ist durch ihre Nähe zu Wien sowie zu verschiedensten Naherholungsgebieten ideal gelegen und bietet damit vielfältige Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung.
In Wiener Neustadt ist ein breites Spektrum an Schultypen vertreten, beginnend bei Bildungseinrichtungen im APS-, AHS- und BHS-Bereich über Berufsschulen bis hin zu einer Fachhochschule und der Theresianischen Militärakademie.
Wir bieten:
Auf dem Gebiet der Pfarrgemeinde im Zentrum von Wiener Neustadt befinden sich die Auferstehungskirche, das Gemeindezentrum sowie ein weitläufiger, grüner, ruhiger Garten, der selbstverständlich neben der Verwendung für Gemeindeveranstaltungen auch privat zum Entspannen und Genießen genutzt werden kann. Die Verkehrsanbindung ist ausgezeichnet; sämtliche Infrastruktur wie Schulen, Einkaufsmöglichkeiten, öffentliche Verkehrsmittel sowie der Kern der Altstadt befinden sich in unmittelbarer Nähe. Die Pfarrgemeinde verfügt über zwei Dienstwohnungen. Die erste wurde renoviert und umfasst ca. 150 m², hat fünf große Zimmer und einen eigenen Balkon mit Blick auf den Garten. Die zweite Wohnung hat eine Größe von ca. 110 m² (vier Zimmer), ist aber momentan vermietet. Sollten zwei Dienstwohnungen benötigt werden, kann diese nach ausreichender Zeit in renoviertem Zustand als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls bestehen die Optionen, entweder eine andere Wohnung anzumieten oder einen Wohnkostenzuschuss zu bezahlen. In jedem Fall wird bei Nichtnutzung der Dienstwohnung ein Wohnkostenzuschuss erstattet.
Auf dem Gebiet der Pfarrgemeinde im Zentrum von Wiener Neustadt befinden sich die Auferstehungskirche, das Gemeindezentrum sowie ein weitläufiger, grüner, ruhiger Garten, der selbstverständlich neben der Verwendung für Gemeindeveranstaltungen auch privat zum Entspannen und Genießen genutzt werden kann. Die Verkehrsanbindung ist ausgezeichnet; sämtliche Infrastruktur wie Schulen, Einkaufsmöglichkeiten, öffentliche Verkehrsmittel sowie der Kern der Altstadt befinden sich in unmittelbarer Nähe. Die Pfarrgemeinde verfügt über zwei Dienstwohnungen. Die erste wurde renoviert und umfasst ca. 150 m², hat fünf große Zimmer und einen eigenen Balkon mit Blick auf den Garten. Die zweite Wohnung hat eine Größe von ca. 110 m² (vier Zimmer), ist aber momentan vermietet. Sollten zwei Dienstwohnungen benötigt werden, kann diese nach ausreichender Zeit in renoviertem Zustand als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls bestehen die Optionen, entweder eine andere Wohnung anzumieten oder einen Wohnkostenzuschuss zu bezahlen. In jedem Fall wird bei Nichtnutzung der Dienstwohnung ein Wohnkostenzuschuss erstattet.
In der Pfarrgemeinde engagieren sich eine Vielzahl an Haupt- und Ehrenamtlichen, bestehend aus zwei Assistentinnen im Pfarrbüro (je 20 Wochenstunden), einem Jugendreferenten, einem großen, motivierten und tatkräftigen Team in der Jugendarbeit, Organist/inn/en und anderen Musiker/innen, einem Chor, mehreren Lektor/inn/en sowie vielen weiteren regelmäßig oder projektbezogen engagierten Mitarbeitenden.
Unsere Gemeinde bietet ein breites Spektrum an Arbeitsfeldern im Kontakt mit allen Generationen sowie in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Schwesterkirchen. Dies umfasst unter anderem die Feier von Gottesdiensten in verschiedensten Formaten (in der Auferstehungskirche in Wiener Neustadt sowie den Gottesdienstorten Felixdorf, Pernitz und Pottendorf), Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge sowie Religionsunterricht im Ausmaß von elf Wochenstunden. Die Aufteilung der Aufgabenbereiche erfolgt in Absprache mit der Pfarrgemeinde nach individuellen Kompetenzen und persönlicher Schwerpunktsetzung.
Wir suchen:
Wir sind eine liberale, lebendige und bunte Gemeinde, die offen für Neues ist und sowohl strukturell als auch theologisch neue Schritte wagt und noch weiter wagen möchte. In diesem Sinne wünschen wir uns eine Pfarrperson, die
Wir sind eine liberale, lebendige und bunte Gemeinde, die offen für Neues ist und sowohl strukturell als auch theologisch neue Schritte wagt und noch weiter wagen möchte. In diesem Sinne wünschen wir uns eine Pfarrperson, die
- mit Begeisterung und Kreativität Gottesdienste feiert;
- aktiv und offen auf Menschen aller Generationen zugeht, sie begleitet und inspiriert;
- Mut hat, neue strukturelle und theologische Wege zu gehen;
- teamfähig und kommunikationsstark ist;
- engagiert ökumenische Kontakte pflegt.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis spätestens 15. März 2026 an das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Wiener Neustadt, Ferdinand-Porsche-Ring 4, 2700 Wiener Neustadt, E-Mail: pg.wiener_neustadt@evang.at.
Bei Fragen jeglicher Art stehen gerne zur Verfügung: Pfarrerin Mag.a Karoline Rumpler, Tel. 0699 188 77 363 und Kuratorin Mag.a Cornelia Rieger, Tel. 0664 333 58 56
(Zl. GD-PGD226-002998/2025) |
Nr. 21Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle des Gemeindeverbandes der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Zlan und der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Ferndorf
Die Pfarrstelle des Gemeindeverbandes der Evangelischen Pfarrgemeinde Zlan und der Evangelischen Pfarrgemeinde Ferndorf wird hiermit zur Besetzung ab 1. September 2026 ausgeschrieben.
Die Pfarrgemeinde Zlan
Die Evangelische Pfarrgemeinde Zlan ist eine Toleranzgemeinde, in der knapp zwei Drittel der Bevölkerung evangelisch sind. Sie wurde 1782 gegründet. Die jetzige Kirche bietet 500 Sitzplätze und wurde um 1805 erbaut. Im Jahr 2006 wurde sie innen und 2017/18 außen generalsaniert. Die Pfarrgemeinde zählt rund 950 Mitglieder und umfasst im Wesentlichen das Gebiet der politischen Gemeinde Stockenboi, einer Naturparkgemeinde inmitten bekannter Kärntner Urlaubsregionen, vom Drautal bis ans Ostufer des Weißensees. Die Kirche, das Pfarrhaus, das Mesnerhaus und der Friedhof liegen in der Ortschaft Zlan auf einem sonnigen Höhenrücken am Fuß des Goldecks in 780 m Seehöhe.
Die Evangelische Pfarrgemeinde Zlan ist eine Toleranzgemeinde, in der knapp zwei Drittel der Bevölkerung evangelisch sind. Sie wurde 1782 gegründet. Die jetzige Kirche bietet 500 Sitzplätze und wurde um 1805 erbaut. Im Jahr 2006 wurde sie innen und 2017/18 außen generalsaniert. Die Pfarrgemeinde zählt rund 950 Mitglieder und umfasst im Wesentlichen das Gebiet der politischen Gemeinde Stockenboi, einer Naturparkgemeinde inmitten bekannter Kärntner Urlaubsregionen, vom Drautal bis ans Ostufer des Weißensees. Die Kirche, das Pfarrhaus, das Mesnerhaus und der Friedhof liegen in der Ortschaft Zlan auf einem sonnigen Höhenrücken am Fuß des Goldecks in 780 m Seehöhe.
Die Landschaft um den idyllischen Weißensee, dem höchstgelegenen Badesee der Alpen mit sprichwörtlicher Trinkwasserqualität, ist geprägt von der Weitläufigkeit von Berg und Tal. Sommer- und Winterurlaub sind hier gleichermaßen begehrt. Baden, Tauchen, Schwimmen, Surfen, Fischen, Mountainbiking, Wanderungen schier ohne Ende vom Frühling bis in den Herbst hinein, Schifahren oder Schiwandern am Sportberg Goldeck und Eislaufen am See im Winter sind beliebte Freizeitgestaltungen. Wir sind Rückzugs- und Relaxzone abseits großer Verkehrsadern und trotzdem nur einen „Katzensprung“ vom Kärntner Zentralraum entfernt. Zu den Bezirksstädten Spittal an der Drau und Villach, beide mit höheren Schulen verschiedenster Art, sind es gerade einmal 15 km bzw. 28 km.
Die Pfarrgemeinde Ferndorf
Ursprünglich war die Pfarrgemeinde Ferndorf Teil der Toleranzgemeinde Zlan. Aufgrund des Zuzuges evangelischer Arbeiter (Heraklith) nach dem zweiten Weltkrieg wurde die Pfarrgemeinde eigenständig und hat heute ca. 570 Mitglieder. Das Gemeindegebiet umfasst im Wesentlichen die Fläche der politischen Gemeinde Ferndorf sowie den östlichen Teil der Stadtgemeinde Spittal an der Drau. Zu Ostern 2000 wurde die neben dem Pfarrhaus errichtete Auferstehungskirche eingeweiht. Die künstlerische Gestaltung der Auferstehungskirche und der Außenanlagen erfolgte vom bekannten Kärntner Künstler Alois Köchl.
Ursprünglich war die Pfarrgemeinde Ferndorf Teil der Toleranzgemeinde Zlan. Aufgrund des Zuzuges evangelischer Arbeiter (Heraklith) nach dem zweiten Weltkrieg wurde die Pfarrgemeinde eigenständig und hat heute ca. 570 Mitglieder. Das Gemeindegebiet umfasst im Wesentlichen die Fläche der politischen Gemeinde Ferndorf sowie den östlichen Teil der Stadtgemeinde Spittal an der Drau. Zu Ostern 2000 wurde die neben dem Pfarrhaus errichtete Auferstehungskirche eingeweiht. Die künstlerische Gestaltung der Auferstehungskirche und der Außenanlagen erfolgte vom bekannten Kärntner Künstler Alois Köchl.
Die Pfarrgemeinde Ferndorf liegt im mittleren Drautal, gegenüber von Zlan, in der Urlaubsregion zwischen dem Drautal und dem Millstättersee. Durch die zentrale Lage sowie die außerordentlich vielfältigen Freizeitmöglichkeiten, wie Wandern, Bergsteigen, Baden, Radfahren, Mountainbiking, Skifahren usw. besticht diese Region mit hoher Lebensqualität.
Wir erwarten von Ihnen:
- die geistliche Führung der Pfarrgemeinden und Leitung der Pfarrämter;
- Gottesdienste und Andachten an Sonn- und Feiertagen;
- vierteljährlich eine „Kinderkirche“ für unsere Kleinsten;
- Amtshandlungen;
- Bereitschaft und aktive Mitwirkung bei der Arbeit mit Familien, Jugendlichen, Kindern und Frauen;
- Konfirmand/inn/enunterricht mit Begleitung unserer Jugend zu Konfi-Freizeiten;
- Diakonische Arbeit (Haus-, Heim- und Krankenbesuche);
- gewissenhafte Amtsführung sowie gute Zusammenarbeit mit den gewählten Gemeindeorganen und sonstigen ehrenamtlichen, weltlichen Mitarbeitenden;
- Vorsitzführung in Gemeindevertreter- und Presbytersitzungen;
- gute und aktive Zusammenarbeit mit den benachbarten Pfarrgemeinden;
- Teilnahme am öffentlichen Leben und Repräsentation der Pfarrgemeinden;
- Hausbibelstunden im Winterhalbjahr;
- je ein Berggottesdienst im Sommer am Staff, am Mirnock im Wechsel mit den umliegenden Gemeinden;
- aktive Mitwirkung in der Organisation und Umsetzung von Gemeindefesten;
- viermal jährlich Redaktion und Herausgabe der „Kirchlichen Nachrichten“ unter Mitarbeit eines Redaktionsteams;
- Organisation von Gemeindeausflügen;
- ökumenische Zusammenarbeit;
- Führerschein der Klasse B und eigener PKW.
Wir bieten:
- engagierte Mitarbeitende;
- zwei Organistinnen;
- äußerst gute Zusammenarbeit mit den örtlichen Kulturvereinen, die auch regelmäßig Gottesdienste und sonstige kirchliche Feiern mitgestalten;
- Jugendmitarbeiter/innen für Projektarbeiten, eine Mitarbeiterin für den Kirchenbeitrag und allgemeine Büroarbeiten;
- Vorschreibung und Einhebung des Kirchenbeitrages erfolgt durch die Mitarbeitenden;
- Betreuung des Kindergottesdienstes durch engagierte Pädagog/inn/en;
- für die Betreuung von Kirche und Pfarrhaus ist je Pfarrgemeinde eine Küsterin bzw. Reinigungskraft geringfügig beschäftigt;
- zwei Lektorinnen, die Ausbildung weiterer Lektor/inn/en wird angestrebt;
- Standort mit hohem Freizeitwert in einer Naturparkgemeinde in Kärnten;
- eine schöne, rundum renovierte Kirche in Zlan sowie eine moderne neue Kirche in Ferndorf;
- eine 110 m2 große, neu renovierte Wohnung in Zlan, bestehend aus vier Zimmern, Küche und Bad im ersten Stockwerk des Pfarrhauses, ein Obst- und Gemüsegarten, eine Doppelgarage und ein Geräteschuppen. Im Erdgeschoß des Pfarrhauses in Zlan befinden sich ein Arbeitszimmer (Pfarrkanzlei), ein Gemeindesaal sowie eine kleine Teeküche. Beheizt wird das Haus mit einer neuen Hackschnitzelheizung.
- In Ferndorf befinden sich das Pfarrbüro und der Veranstaltungssaal im ehemaligen Betsaal im Untergeschoß des Pfarrhauses.
Die Pfarrstelle ist eine 100-%-Pfarrstelle ohne Religionsunterrichtsverpflichtung.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis spätestens 31. März 2026 an das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Zlan, Kirchplatz 14, 9713 Zlan, E-Mail: pg.zlan@evang.at.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne der Kurator der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Ferndorf, Ing. Thomas Winkler, Tel. 0664 602 051 211, E-Mail: thomas.winkler@evang.at.
(Zl. GD-PGD261-002997/2025) |
Ruhestandsmeldungen
Nr. 22Bischof Mag. Michael Rudolf Chalupka
Michael Rudolf Chalupka wurde am 21. Juli 1960 in Graz geboren. Sein Vater war der aus der Bačka stammende Peter Paul Chalupka, seine Mutter Margaretha (geb. Scheifinger). In beiden Herkunftsfamilien wurde nie vergessen, wie „der Hunger schmeckte“ – so schrieb Michael Chalupka in seiner späteren Funktion als Schirmherr der Aktion „Brot für die Welt“. Die Erfahrung von Flucht und Migration, für die der Vater stand, verband sich mit dem Engagement für alle Bildungsfragen, welches er seiner Mutter, einer Lehrerin mit Leib und Seele und großem Einsatz gerade für Kinder aus ärmeren Familien, verdankte.
Getauft wurde er am 7. August 1960 in der Kreuzkirche der Gemeinde Graz-rechtes Murufer von Pfarrer Georg Molin und dort am 23. Mai 1974 konfirmiert. Er wurde geprägt durch die Jungschar an der Kreuzkirche und später die Jugendarbeit an der Heilandskirche, aber wohl immer auch durch die Besuche in Bačka Palanka und das kirchliche Leben der slowakisch-sprachigen lutherischen Verwandten. Seit seiner Konfirmation war er Mitglied und dann auch Mitarbeiter im Evangelischen Jugendwerk der Steiermark.
Am 16. Juni 1978 legte er die Matura am 4. Bundesgymnasium in Graz ab und studierte dann von 1978 bis 1983 evangelische Theologie in Wien und Zürich. Während der beiden Semester in der Schweiz 1982/83 war er im aushilfsweisen Predigtdienst und im Religionsunterricht in der Kirchengemeinde von Dietlikon tätig. Als Student arbeitete er im Kindergottesdienst in Wien-Neubau und Wien-Innere Stadt mit. Am 7. Oktober 1983 bestand er das Examen pro candidatura.
In den darauffolgenden zwei Jahren war er als Lehrer im evangelischen Religionsunterricht an verschiedenen Schulen in Wien sowie ehrenamtlich im Konfirmand/inn/enunterricht und Predigtdienst an der Glaubenskirche in der Gemeinde Wien-Simmering tätig. Von 1985 bis 1987 war Michael Chalupka im „Ökumenischen Zentrum Agape“ der italienischen Waldenserkirche (Chiesa valdese) in Prali, hoch in den Cottischen Alpen, tätig. Dort lernte er, dass alle Leitungsaufgaben in der Kirche immer Kopf-, Herz- und Handarbeit miteinander verbinden und dass auch eine zahlenmäßig kleine Diasporakirche insbesondere durch die Diakonie einen maßgeblichen Einfluss auf die gesamte Gesellschaft haben kann.
Ab 1. September 1987 war Michael Chalupka Lehrvikar bei Lehrpfarrer Wolfgang Del-Negro in Hallein. Ab 1. September 1988 setzte er das Lehrvikariat in Mistelbach fort. Sein Lehrpfarrer dort war der Administrator der Gemeinde, Pfarrer Hans Volker Kieweler.
Am 8. Juni 1989 bestand er die Amtsprüfung (Examen pro ministerio) und wurde am 9. Juni 1991 in der Elisabethkirche in Mistelbach von Superintendent Werner Horn, assistiert von Pfarrer Michael Bünker und Pfarrer Gottfried Orth, zum geistlichen Amt ordiniert. Er predigte zu Lukas 14,15-23 („Vom großen Abendmahl“). In den Mistelbacher Jahren fiel der Eiserne Vorhang, und Michael Chalupka verstand es, die Evangelischen seiner Gemeinde sofort mit den Evangelischen in der damaligen Tschechoslowakei in Kontakt zu bringen und mehrere Hilfs- und Begegnungsprojekte zu initiieren.
Mit 1. September 1991 übersiedelte Michael Chalupka nach Graz und wurde Pfarrer im Schuldienst und Leiter des Schulamtes der Evangelischen Superintendenz A.B. Steiermark. In dieses Amt wurde er am 10. November 1991 in der Grazer Heilandskirche durch Superintendent Ernst-Christian Gerhold eingeführt. Ab 1. Jänner 1993 war er zudem Fachinspektor für den evangelischen Religionsunterricht an Pflichtschulen in der Steiermark und übernahm auch weitere Aufgaben in der Superintendenz, wie etwa die Administration der Pfarrgemeinde Weiz oder die Gründung und Leitung des Evangelischen Bildungswerks in der Steiermark von 1993 bis 1994.
Mit 1. September 1994 wurde Michael Chalupka als Nachfolger von Pfarrer Ernst Gläser Direktor des Diakonischen Werkes in Österreich (heute: Diakonie Österreich) und am 5. November 1994 im Betsaal der Evangelischen Stiftung de La Tour in Treffen (Kärnten) durch Oberkirchenrat Johannes Dantine in sein Amt eingeführt. Michael Chalupka wurde bis 2018 dreimal wiedergewählt und war daher über vier Funktionsperioden und insgesamt 24 Jahre Direktor der Diakonie Österreich. 1994 bis 2018 war er Vertreter der Diakonie in der Generalsynode und der Synode A.B. sowie in verschiedenen synodalen Ausschüssen und Kommissionen, etwa denen für Finanzen, für Bildung und für Diakonie und soziale Fragen.
Von 1998 bis 2018 war er Vorsitzender des Evangelischen Hilfswerks, von 2002 bis 2018 Präsident des Österreichischen Komitees für Soziale Arbeit (ÖKSA) sowie 2003 bis 2006 Vorstand der Stiftung Nachbar in Not. Er war Mitinitiator der Armutskonferenz und maßgeblich an der Erstellung des „Ökumenischen Sozialworts“ 2003 beteiligt. Von 2002 bis 2005 engagierte er sich in der Diakonie Waiern, zuerst als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsausschusses, dann als Vorsitzender des Kuratoriums und war 2009 bis 2018 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Diakonie Eine Welt. Er wurde als „Dauerläufer für die Nächstenliebe“ gewürdigt (Tageszeitung: Die Presse vom 24. September 2017).
Insbesondere hervorgehoben werden soll, dass Michael Chalupka die ursprüngliche und nach wie vor aktuelle Bedeutung des Adventkranzes als Hoffnungszeichen ins allgemeine Bewusstsein in Österreich heben konnte. Die alljährlichen Besuche mit dem Wichern-Adventkranz beim Bundespräsidenten und Kardinal und vielen weiteren Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens hierzulande sind sichtbarer Ausdruck dafür und eine Frucht des Wirkens von Michael Chalupka.
2018 schied er aus dem Direktorenamt der Diakonie. Im Entpflichtungsgottesdienst am 21. Juni 2018 predigte er zu Markus 15,20f, also zu Simon von Kyrene und sagte: „Wo einer dem anderen hilft, das Kreuz zu tragen, ist der Ort der Diakonie. Wo eine die andere an der Hand nimmt, ist der Ort der Diakonie.“
Michael Chalupka übernahm dann die Aufgabe des Geschäftsführers der Diakonie Eine Welt und der Diakonie Bildung in Wien.
Am 4. Mai 2019 wählte ihn die 3. Session der 15. Synode A.B. zum Bischof der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich. Da der Tag seines Amtsantritts, der 1. September 2019, ein Sonntag war, konnte er – ganz seinem Wunsch entsprechend – als Bischof mit einem Gottesdienst beginnen. Am 13. Oktober 2019 wurde er durch seinen Vorgänger Bischof i.R. Michael Bünker, assistiert von Bischöfin Beate Hofmann (Kurhessen-Waldeck), Superintendent Gerold Lehner und Pfarrerin Helene Lechner in der Gustav-Adolf-Kirche in Wien-Gumpendorf ins Bischofsamt eingeführt. Bischof Chalupka predigte in diesem Gottesdienst zu Psalm 104,35 aus dem großen Schöpfungspsalm der Bibel und beschrieb die Klimakrise als den „Ernstfall für das, was Gott von seiner Kirche will.“ Diesem Anliegen wusste er sich verpflichtet: 2022 wurde zum „Jahr der Schöpfung“ und 2023 das Grundsatzdokument „Schöpfungsglaube in der Klimakrise“ und ein Klimaschutzkonzept beschlossen. Die Evangelische Kirche A.B. hat sich verpflichtet, bis 2035 klimaneutral zu sein.
Die ersten Jahre seiner Zeit als Bischof der Kirche waren von der Corona-Krise bestimmt. Tief eingreifende Maßnahmen wurden auch in den Kirchen gesetzt. Bischof Chalupka schuf als Instrument der Kommunikation in der Kirche die „Briefe des Bischofs“, mit denen neben der notwendigen Information auch ein Zusammenstehen in der Kirche erreicht werden konnte. Bischof Chalupka erwies sich als kompetenter Krisenkommunikator. Diese Fähigkeit war auch gefragt, als durch die Corona-Pandemie und die Inflation großer Druck auf die kirchlichen Finanzen entstand. Hier ist es unter seiner Leitung gelungen, einen gangbaren Weg zur Sicherung der Finanzen vor allem für die Gehälter der geistlichen Amtsträger/innen zu beschreiten.
In diesen herausfordernden Krisen gab es aber auch Aufbrüche: Das Projekt „Aus dem Evangelium leben (AEL)“ schuf die Möglichkeit, neue Wege des kirchlichen Lebens zu erproben. Auch während der Corona-Zeit wurden mehrere Projekte zugleich betrieben. Unter maßgeblicher Leitung des Bischofs und inspiriert von seinem tiefgehenden Organisationsverständnis wurden und werden zukunftsfähige Formen des Glaubenslebens in Gemeinden und Einrichtungen der Kirche entwickelt. Bei seinen Predigten und Ansprachen erwies sich Bischof Chalupka als theologisch kompetent, gesellschaftspolitisch engagiert, persönlich zugewandt und immer wieder voller feinem Humor.
In seiner Zeit als Bischof war er zudem Vorsitzender des Kooperationsrates des „Albert-Schweitzer-Haus - Forum der Zivilgesellschaft“.
Am 21. Juni 2022 wurde Michael Chalupka mit dem Großen Goldenen Ehrenzeichen mit dem Stern der Steiermark ausgezeichnet, und am 14. März 2024 überreichte ihm Bundespräsident Univ.-Prof. Dr. Alexander Van der Bellen in der Hofburg das Große Goldene Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich.
Michael Chalupka hat sich stets für Geschlechtergerechtigkeit in seinen Arbeitsbereichen eingesetzt. Sowohl in der Diakonie als auch im Bischofsamt folgten ihm mit Maria Katharina Moser und Cornelia Richter weitere Frauen in den leitenden Funktionen nach.
Mit 1. Jänner 2026 trat Bischof Michael Chalupka in den wohlverdienten Ruhestand. Im Namen der gesamten Evangelischen Kirche in Österreich sei ihm dafür der reiche Segen Gottes gewünscht und für sein so vielfältiges und nachhaltiges Wirken im Dienst des Evangeliums herzlich gedankt.
(Zl. P 1523; 484/2025 vom 18. Dezember 2025) |
Nr. 23Pfarrer Dr. Gerhard Harkam
Gerhard Harkam wurde am 12. Dezember 1960 in Graz geboren. Seine Eltern waren Anna (geb. Trinkl) und Friedrich Harkam. Am 21. Jänner 1961 wurde Gerhard Harkam in der Grazer Kreuzkirche durch Pfarrer Erik Beermann getauft. Bei seiner Konfirmation am 8. Mai 1975 in der Grazer Erlöserkirche gab ihm Pfarrer Günter Rech 1. Tim. 6,12 als Konfirmationsspruch mit auf den Lebensweg. Nach der Konfirmation begann er als Mitarbeiter in der Gemeinde Graz-Liebenau. Im Rückblick stellte er fest, dass er schon als Konfirmand eine bewusste Entscheidung getroffen habe, ein Leben in enger Glaubensbeziehung zu Jesus Christus zu führen.
Nachdem er am 11. Juni 1979 am Akademischen Gymnasium Graz die Matura abgelegt hatte, begann er im Herbst desselben Jahres mit dem Theologiestudium in Wien. Während des Studiums engagierte er sich in der Gemeinde Wien-Innere Stadt, vor allem in der Begleitung der Konfirmand/inn/en und der Jugendlichen durch Gottesdienste und Freizeiten. In dieser Zeit war er Mitglied der Musikgruppe „Der Wegweiser“. Das Studium führte ihn auch für ein Gastsemester nach Tübingen.
Am 27. Jänner 1984 konnte er das Studium durch das Examen pro candidatura abschließen und begann mit 1. September 1984 seine Zeit als Lehrvikar in Pörtschach. Sein Lehrpfarrer war der Administrator der Gemeinde, der Klagenfurter Pfarrer Herwig Sturm.
Schon einige Wochen davor, am 28. Juli 1984, hatten er und Karin Ingrid (geb. Supan) geheiratet. Den beiden sollten drei Kinder geboren werden. Am 29. Juni 1986 wurde Gerhard Harkam in der Lutherischen Stadtkirche in Wien durch Bischof Dieter Knall, assistiert von Univ.-Prof. Georg Sauer und Senior Herwig Sturm, zum geistlichen Amt ordiniert und mit 1. September 1986 als ordinierter Vikar zur Dienstleistung der Pfarrgemeinde Deutsch Jahrndorf zugeteilt. Mit 1. Juni 1988 beauftragte ihn Superintendent Gustav Reingrabner mit der Leitung des dortigen Pfarramtes, und am 29. Mai 1990 wurde er zum Pfarrer von Deutsch Jahrndorf bestellt. In dieses Amt wurde er am 7. Oktober 1990 durch Superintendent Gustav Reingrabner, assistiert von Pfarrer Günter Nußgruber und Pfarrer Harald Artmüller eingeführt. Ab dem 1. April 1991 war Pfarrer Harkam zusätzlich als Militärkaplan in der Militärseelsorge tätig.
In diesem Jahr wurde er Lektor am Institut für Alttestamentliche Wissenschaft und Christliche Archäologie an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien. Am 9. Juli 1992 wurde er zum Dr. theol. promoviert. Seine Dissertation trägt den Titel: „Die alttestamentliche Rede vom ‚Glauben‘“.
Mit 1. September 1992 wurde Pfarrer Gerhard Harkam zum amtsführenden Pfarrer der Gemeinde Pinkafeld bestellt und in dieses Amt gemeinsam mit Pfarrer Martin Schlor am 8. November 1992 durch Superintendent Gustav Reingrabner, assistiert von Univ.-Prof. Georg Sauer, Pfarrer Viktor Kisza, Pfarrer Gottfried Fliegenschnee und Militärkurat Pfarrer Geza Molnár, eingeführt. Gerhard Harkam und Martin Schlor predigten gemeinsam zu Jer 18,1-10. In seiner Zeit in Pinkafeld übernahm Gerhard Harkam zusätzliche Aufgaben: Ab 21. März 1997 war er Beisitzer-Stellvertreter des Disziplinarsenates für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Ab 1. September 1999 war er Administrator der Gemeinde Markt Allhau, ab 2000 Mitglied der Synode und ab 1. März 2003 Senior in der Superintendenz Burgenland. In diesen Jahren erwarb Gerhard Harkam durch Fort- und Weiterbildung eine Reihe von zusätzlichen Qualifikationen, so etwa in Projekt- und Qualitätsmanagement.
Zum 1. Jänner 2006 bestellte ihn der Evangelische Oberkirchenrat A.B. zum Rektor des Predigerseminars, und am 10. Juni 2006 wurde er in der Weinbergkirche Wien-Döbling durch Bischof Herwig Sturm und Oberkirchenrätin Hannelore Reiner, assistiert von Univ. Prof. Georg Sauer, Superintendent Gerold Lehner, Pfarrer Johannes Hanek und Vikarin Elisabeth Kluge, in dieses Amt eingeführt. Zusätzlich zu Predigerseminar und Pastoralkolleg entfaltete Rektor Pfarrer Harkam ein großes Betätigungsfeld: Er wurde geistliches Mitglied im Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B., übernahm die Redaktion der Zeitschrift „Amt und Gemeinde“, gestaltete die gesamtösterreichischen Pfarrer/innentagungen mit und leitete hochengagiert, kompetent und verantwortungsvoll die gesamtösterreichische Lektorenarbeit. Diese Aufgabe nahm er auch weiterhin wahr, nachdem er am 1. Jänner 2013 nach einstimmiger Wahl durch die Gemeinde zum Pfarrer von Stadtschlaining bestellt worden war. In dieses Amt wurde er am 24. März 2013 von Superintendent Manfred Koch, assistiert von Pfarrerin Silke Dantine, Pfarrerin Julia Moffat, Pfarrer Johannes Hanek und Pfarrer Moritz Stroh, eingeführt. Am 1. Jänner 2016 wurde er gesamtösterreichischer Lektorenleiter und in dieser Aufgabe im Dezember 2018 mit Wirksamkeit bis 31. Dezember 2023 wiederbestellt.
Im September 2016 wurde er von der Verpflichtung, Religionsunterricht zu erteilen, befreit und dafür befristet auf die 50-%-Teilpfarrstelle der Gemeinde Holzschlag bestellt. In dieses Amt wurde er am 31. Oktober 2016 durch Superintendent Manfred Koch, assistiert von Pfarrerin Sieglinde Pfänder und Pfarrer Stefan Grauwald, eingeführt. Gerhard Harkam predigte zu 1. Kor 3,11.
Gerhard Harkam ist zudem auch Geschäftsführer des „Concentrum“ (Forum für politische, ethnische, kulturelle und soziale Ökumene), welches als Ort der Begegnung und des Dialogs seit 1992 in Stadtschlaining, der „Stadt des Friedens“ aktiv ist.
Mit 1. Jänner 2026 trat Gerhard Harkam in den Ruhestand. Er konnte auf eindrucksvolle Weise sein Vorhaben aus der Konfirmandenzeit umsetzen. Im Namen der Evangelischen Kirche sei ihm für sein so breites Wirken herzlich gedankt und für den neuen Lebensabschnitt Gottes Segen gewünscht.
(Zl. P 1541; 258/2025 vom 18. Dezember 2025) |
Nr. 24Pfarrer Mag. Michael Meyer
Michael Meyer wurde am 17. Jänner 1960 in Dembi Dollo (auch: Dembidolo) im südwestlichen Äthiopien (Provinz Illubabor) geboren. Seine Eltern waren Gertrud (geb. Sander) und Erwin Meyer. Der Vater war als Missionar der Hermannsburger Mission (heute: Evangelisch-lutherisches Missionswerk in Niedersachsen) in Äthiopien tätig. Die gesamte Kindheit verbrachte Michael Meyer daher in Äthiopien. Er wurde von seinem Vater am 7. Feber 1960 in der Äthiopischen Evangelischen Kirche Mekane Yesus in Aira getauft und am 2. Juni 1974 in der Kreuzkirche der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in Addis Abeba konfirmiert. Sein Konfirmationsspruch ist Ps 28,7. Die Grundschule besuchte er in Aira, die ersten Jahre der Realschule dann in Addis Abeba. Ab 1974 setzte er nach der Rückkehr der Familie nach Niedersachsen den Besuch der Realschule in Uelzen fort und schloss den Besuch der Fachoberschule in Celle an.
Ab 1978 studierte Michael Meyer evangelische Theologie am Missionsseminar des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes in Niedersachsen in Hermannsburg (ab 2012 Fachhochschule für Interkulturelle Theologie). 1982 absolvierte er ein halbjähriges theologisches Praktikum in Brasilien und fasste nach dem Abschluss des Studiums auch den Plan, in Brasilien als Missionspfarrer zu arbeiten. Dieses Vorhaben ließ sich allerdings nicht umsetzen. 1986 legte er das Erste Theologische Examen ab und war danach von 1. September 1986 bis 31. Dezember 1988 Vikar in Georgsmarienhütte im Landkreis Osnabrück in Niedersachsen. 1988 folgte das Zweite Theologische Examen.
Von 1989 bis 1990 studierte Michael Meyer Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik an der Katholischen Fachhochschule Norddeutschland in Osnabrück. Am 24. September 1990 schloss er das Studium erfolgreich ab und erwarb das Diplom als Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoge. Für das folgende Berufsanerkennungsjahr war er in der evangelischen Erwachsenenbildung tätig.
Mit 1. September 1992 wurde Michael Meyer in ein (vorerst) befristetes Dienstverhältnis mit der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich aufgenommen und zur Dienstleistung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Favoriten-Gnadenkirche zugeteilt.
Am 12. Dezember 1993 wurde er in der Gnadenkirche durch Superintendent Werner Horn, assistiert von Seniorin Ilse Beyer, Pfarrer Michael Wolf und Pfarrer Johannes Wittich, ordiniert. Pfarrer Meyer predigte zu Röm 15,4-13.
Die Bestellung zum Pfarrer von Wien-Favoriten-Gnadenkirche erfolgte am 1. Juni 1994 und die Einführung in dieses Amt durch Superintendent Werner Horn am 26. Juni 1994.
Nach vier Jahren wurde Michael Meyer Pfarrer in Schwechat, wo er mit 1. September 1998 bestellt und am 4. Oktober 1998 in der Schwechater Heilig-Geist-Kirche durch Superintendent Werner Horn, assistiert von Seniorin Lydia Burchhardt, Pfarrerin Heike Wolf, Rektor Wieland Frank (Diakonie Wien, Niederösterreich und Burgenland) und Pfarrer Johannes Wittich ins Amt eingeführt wurde. Bei diesem Anlass predigte Pfarrer Meyer zu Jes 58,7-12. In seinen Schwechater Jahren war Michael Meyer Umweltbeauftragter der Superintendenz A.B. Wien. Zusätzlich administrierte er im Arbeitsjahr 2003/2004 in der Nachbargemeinde Bruck an der Leitha.
Im Jahr 2009 wechselte Michael Meyer in den Dienst der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich und wurde mit 1. September 2009 zum Pfarrer der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Dornbirn bestellt. Am 3. Oktober 2009 führte ihn Landessuperintendent Thomas Hennefeld, assistiert von Oberkirchenrat Pfarrer Johannes Wittich in der Dornbirner Heilandskirche in sein Amt ein. Michael Meyer predigte zu Röm 12,9-18. In einem Interview kurz nach seinem Dienstbeginn bezeichnete er sich als „realutopischen Menschen“ und betonte die Wichtigkeit der Gastfreundschaft, für die er mit seiner Arbeit in der Gemeinde in Kirche und Gesellschaft einstehen wolle.
Er leitete das Schulamt für Vorarlberg, war Sektenbeauftragter und ab 2011 zuständig für die Krankenhausseelsorge seiner Kirche in Vorarlberg. Ab 2020 war er zudem Administrator der Gemeinde in Bludenz. Ab 2013 war Michael Meyer als Oberkirchenrat in der Leitung der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich tätig und Mitglied in der Synode H.B. und der Generalsynode A.u.H.B., dort auch in der Kommission für Weltmission und globale Verantwortung. Sein „Herzensthema“ war und ist freilich der Klimaschutz, dem er sich als Umweltbeauftragter der Evangelischen Kirche H.B. widmete. Der Klimaschutz werde ihm auch in seinem Ruhestand ein Anliegen sein, betonte Michael Meyer im ORF Vorarlberg anlässlich seines Abschieds im Juli 2025.
Mit 1. Jänner 2026 trat Michael Meyer in den Ruhestand. Im Namen der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. sei ihm für seinen Dienst herzlich gedankt sowie alles Gute und Gottes Segen für die Zukunft gewünscht.
(Zl. P 1927; 550/2025 vom 18. Dezember 2025) |
Todesfälle
Nr. 25Johannes Paul Eichinger
In tiefer Trauer und Betroffenheit wird mitgeteilt, dass Johannes Paul Eichinger langjähriger Superintendentialkurator der Superintendenz A.B. Oberösterreich am Mittwoch, den 17. Dezember 2025 verstorben ist. Johannes Eichinger wurde am 27. Juli 1945 in Linz geboren und 1959 in der Christuskirche am Spallerhof (damals: Linz-Süd) konfirmiert. Er absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und war bis 1994 in leitenden Positionen im Elektrogroßhandel tätig. In diesem Jahr machte er sich selbstständig, gründete eine eigene Firma und leitete diese bis zu seiner Pensionierung 2007. Dass es diese Firma bis heute gibt, hat ihn mit Freude erfüllt. 1967 heiratete Johannes Eichinger seine Frau Monika. Ihnen wurden drei Kinder geschenkt. Johannes Eichinger engagierte sich mehr als fünf Jahrzehnte ehrenamtlich in verschiedenen Funktionen für die Evangelische Kirche. Er war Gemeindevertreter, Presbyter, Schatzmeister und Kurator. 2006 wurde er zum Superintendentialkurator der Evangelischen Superintendenz A.B. Oberösterreich gewählt. In diesem Amt leitete er zusammen mit dem Superintendenten und dem Superintendentialausschuss die Geschicke der Diözese. 2012 und 2018 wurde er mit überwältigendem Vertrauen wiedergewählt. Höhepunkte seiner Amtszeit als Superintendentialkurator waren die Landesausstellung 2010 (Renaissance und Reformation) sowie das Reformationsjubiläum 2017. Zu seiner täglichen Arbeit gehörten viele Begegnungen mit Menschen in den Pfarrgemeinden, denen er mit Rat und Tat zur Seite stand und die sich auf ihn verlassen konnten, die einwöchigen Visitationen zusammen mit dem Superintendenten, die Sorge um das Luise-Wehrenfennig-Haus in Bad Goisern sowie die Betreuung der Bauangelegenheiten und vieles mehr. Johannes Eichinger übernahm Verantwortung für die Gesamtkirche. Er war von Amts wegen Mitglied der Synode A.B., der Generalsynode und des Kirchenpresbyteriums. Von 2008 bis 2021 war er Vorsitzender des Finanzausschusses, den er mit Bedacht leitete. Sein Engagement für die Gesamtkirche war geprägt von Offenheit und Freundlichkeit. Auch die diakonische Arbeit war Johannes Eichinger ein wichtiges Anliegen. Er war Gründungs- und Vorstandsmitglied im Diakonieverein Linz und von 2008 bis 2020 Mitglied des Kuratoriums des Diakoniewerks Gallneukirchen. Die Arbeit und das Wesen von Johannes Eichinger riefen Respekt, Anerkennung und Dankbarkeit bei den Menschen hervor, die mit ihm zusammenarbeiten durften. Ihm wurde 2011 das Silberne Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich durch Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer verliehen. Die Superintendenz Oberösterreich feierte mit Anerkennung und Dankbarkeit seinen 70er 2015 mit einem großen Fest in Traun. Im Sommer 2025 hat Johannes Eichinger seinen 80. Geburtstag im Kreis seiner Familie und Freunde gefeiert, ohne dass wir wussten, dass es der letzte sein würde. Der Weg, den er danach ging, war schwer. „Wenn Gott uns heimführt aus den Tagen der Wanderschaft, uns heimbringt aus der Dämmerung in sein beglückendes Licht, dann wird das ein Fest sein!“ So heißt es im Psalm 126. Johannes Eichinger ist am Ende seiner Wanderschaft angekommen, und die biblische Verheißung, dass dort, wo er jetzt ist, ein Fest stattfindet, hüllt unsere Trauer und den Schmerz des Abschieds in ein mildes Licht. Wir gedenken seiner in tiefer Dankbarkeit. Unsere Anteilnahme gilt seiner Familie. |
(Zl. LK-KLT01-003028/2026) |
Mitteilungen
Nr. 26Seelenstandsbericht 2025: Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich
Der Seelenstandsbericht der Evangelischen Kirche A.u.H.B. für das Jahr 2025 wurde online veröffentlicht unter:
(Zl. WI-KBT05-003047/2026) |
Motivenbericht: Geschäftsordnung der Generalsynode und ihrer Ausschüsse und Kommissionen (GOGSy) – 1. Novelle 2025 und Wiederverlautbarung
Mit dieser Novelle der Geschäftsordnung der Generalsynode (und der Novelle der Geschäftsordnung der Synode A.B., die im Wesentlichen idente Änderungen enthält) bekommt die bereits in der XV. Generalsynode (und der 15. Synode A.B.) erfolgreich erprobte passwortgeschützte Cloud, auf der sämtliche Sessionen-Unterlagen (einschließlich der Tagesordnung) für die Synodalen hochgeladen werden, eine rechtliche Grundlage. Durch den Entfall der bisherigen Zustellung der Materialien wird nicht nur die Arbeit des Synodenbüros erleichtert, die Kirche erspart sich auch Papier- und Portokosten. Die Einladung zu den Sessionen wird, wie schon in den letzten Jahren erprobt, per E-Mail an den jedem und jeder Synodalen eingerichteten E-Mail-Account verschickt. In bestimmten Ausnahmefällen kann diese Einladung auch schriftlich erfolgen. In der Novelle ist, wie bereits gehandhabt, vorgesehen, dass auch die stellvertretenden Mitglieder, selbst wenn ein konkreter Vertretungsfall bei einer Session nicht eintritt, Zugriff auf die Cloud haben. Als Kompromiss zwischen den Interessen des Synodenbüros, der Ausschüsse und Kommissionen sowie Superintendentialversammlungen sowie der einzelnen Synodalen, damit diese die Unterlagen nicht erst kurz vor Beginn der Session hochgeladen bekommen, wird eine Frist von zwei Wochen vor Beginn der Session eingezogen, bis zu der die Unterlagen (und spätestens auch die vorläufige Tagesordnung) auf die Cloud hochgeladen und damit verfügbar sein müssen. Damit müssen aber auch Anträge an die (General)synode, sollen sie Gegenstand der Session nach § 7 Abs. 4 sein, mehr als zwei Wochen vor der Session im Synodenbüro einlangen. Dementsprechend müssen auch die Arbeitsberichte von Ausschüssen und Kommissionen nunmehr nach § 15 Abs. 9 spätestens drei Wochen vor Beginn der Session eingebracht werden. Neu ist, dass die Berichte grundsätzlich nur schriftlich erfolgen, es sei denn mit der Synodenpräsidentin bzw. dem Synodenpräsidenten wird etwas anderes vereinbart.
Bisher war in den beiden Geschäftsordnungen das Antragsrecht der Superintendentialversammlungen an die (General)synode nicht niedergeschrieben worden; das wird nun nachgeholt.
Besonders hervorzuheben ist die Änderung des § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnungen. Bisher waren Anträge, die später als sechs Wochen vor Beginn der Session im Synodenbüro einlangten, dem Plenum zur Kenntnis zu bringen und ohne Verhandlung den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen. In der Praxis kam es aber vor, dass manche Anträge dennoch von den Antragstellern vorgestellt werden durften, eine Debatte folgte und dann erst nach Abstimmung zugewiesen wurden, während andere Anträge sofort geschäftsordnungsgemäß vom Präsidium zumindest einem Ausschuss zugewiesen wurden. Diese Vorgangsweise hatte zur Folge, dass auch solche Anträge etwa dem Rechts- und Verfassungsausschuss (RVA) zugewiesen wurden, bei denen völlig unklar war, ob die (General)synode dem Antrag prinzipiell wohlwollend gegenübersteht oder nicht. Anders als in den Ausschüssen des Nationalrates, bei denen die Regierungsparteien eine Mehrheit haben, sodass nach einem Beschluss im Ausschuss davon auszugehen ist, dass auch im Plenum des Nationalrates sich eine (zumindest Regierungs-) Mehrheit finden wird, sind in den Ausschüssen und Kommissionen der (General)synode oft nicht einmal alle Diözesen vertreten und können auch realpolitisch die Mitglieder mit ihrem Stimmverhalten in den Ausschüssen die Synodalen ihrer Diözese nicht binden, sodass bei gewissen (kontroversiellen) Themen keineswegs davon auszugehen ist, dass ein vom Ausschuss ausgearbeiteter Antrag im Plenum ebenfalls eine Zustimmung findet. Damit kann es passieren, dass – um beim Beispiel des RVA zu bleiben – dieser einen beschlussfertigen Gesetzesvorschlag einbringt, der dann keine Zustimmung im Plenum findet und „gekübelt“ wird. Im Extremfall hat der Ausschuss zig Stunden für nichts investiert (Angesichts des Umstandes, dass Ehrenamtliche ihre Freizeit für die Ausschussarbeit verwenden und auch die Pfarrpersonen die Ausschusstätigkeit zu ihren zusätzlichen Aufgaben unterbringen müssen, sollte mit den zeitlichen Ressourcen der Mitglieder sorgsam umgegangen werden). Mit dieser Novelle hat das Präsidium nun auch offiziell die Möglichkeit, einen Antrag, von dem es glaubt, dass dieser kontroversiell aufgenommen wird, vorzustellen und dann debattieren zu lassen. Das Plenum hat anschließend nach Ende der Debatte zu entscheiden, ob der Antrag zur weiteren Bearbeitung einem oder mehreren Ausschüssen und Kommissionen zugewiesen oder die Weiterbearbeitung des Antrages abgelehnt wird.
Ungeachtet der Novelle des § 7 Abs. 4 kann weiterhin ein Antrag als dringlich bezeichnet und mit Zweidrittelmehrheit einer Beratung zugeführt werden (§ 18 Abs. 3).
Nun wird in den Geschäftsordnungen auch klargestellt, dass es nicht nur Zuweisungen an Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams gibt, sondern dass ein Antrag, der nicht in die Zuständigkeit der (General)synode und ihrer Organe fällt, auch an den zuständigen Oberkirchenrat, in dessen Aufgabenbereich dieser Antrag fällt, an das Kirchenpresbyterium oder an eine andere kirchliche Stelle weiterzuleiten ist.
In Abschnitt VI wurden Bestimmungen, die entweder aufgrund der technischen Entwicklung obsolet geworden sind, unrealistische Fristen enthielten oder bereits in der Praxis anders gehandhabt wurden, einer Überarbeitung unterzogen (§ 10 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 4 alt).
In § 15 Abs. 12 gibt es Erleichterungen für das Synodenbüro bei der Aussendung von Ausschussunterlagen.
In § 15 Abs. 3 wird die gelebte Praxis mancher Ausschüsse, hybride Sitzungen abzuhalten, auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Nun können auch offiziell Ausschussmitglieder (gilt gemäß § 15 a Abs. 2 auch für Kommissionen und Projektteams) online an Präsenzsitzungen teilnehmen und abstimmen. Ausgenommen davon sind geheime Abstimmungen und Wahlen. Die Beschlussfähigkeit richtet sich für geheime Abstimmungen und Wahlen nach den in Präsenz anwesenden Personen. Die Entscheidung, ob eine hybride Sitzung (angesichts der Tagesordnungspunkte oder technischen Möglichkeiten) abgehalten werden kann, liegt bei der oder dem Vorsitzenden. Die Zuschaltung per Videokonferenz sollte allerdings nur von Mitgliedern genutzt werden, die für die Sitzung eine lange Hin- und Rückfahrt einplanen müssten oder deren (dienstlicher) Zeitplan nur eine Online-Teilnahme erlaubt.
Die Unterscheidung zwischen ständigen Ausschüssen und Arbeitsausschüssen, wann diese jeweils tagen müssen, wurde – als praxisfern und nicht gelebt – gestrichen (§ 15 Abs. 7 bisher zweiter Satz).
In beiden Geschäftsordnungen wurden ebenso Änderungen in Abschnitt XI hinsichtlich der Zurverfügungstellung auf der passwortgeschützten Cloud und der Veröffentlichung auf https://kirchenrecht.at getroffen. Weiters wird dort auf das neue Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz (A.u.H.B. bzw. A.B.) verwiesen und wurden Bestimmungen über die kuriale Abstimmung aufgenommen (§ 24 Abs. 5 GOGSy bzw. § 24 a GOSyAB).
Da weiters redaktionelle Berichtigungen, wie nicht mehr aktuelle Verweise auf andere Rechtsbestimmungen, und sprachliche Bereinigungen vorgenommen wurden, insbesondere aber beide Geschäftsordnungen durchgehend gegendert wurden, haben sich die Generalsynode und die Synode A.B. zwecks besserer Übersichtlich- und Lesbarkeit für eine Wiederverlautbarung beider Geschäftsordnungen entschieden.
Um hervorzuheben, dass die Geschäftsordnungen auch Bestimmungen (Anordnungen) für die Ausschüsse und Kommissionen der (General)synode enthalten, wurden die Bezeichnungen der Geschäftsordnungen erweitert auf die (General)synode und ihre Ausschüsse und Kommissionen (abgekürzt weiterhin GOGSy und GOSyAB).
Schließlich ist künftig der Jahresabschluss der Hermann und Therese Pfaff‘sche Stiftung nicht mehr durch die kirchlichen Gremien zu behandeln (bisher in § 22 vorgesehen). Diese Stiftung ist keine kirchliche Körperschaft und unterliegt ohnehin den staatlichen Vorgaben des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) bezüglich des Jahresabschlusses und der Rechnungsprüfung. Der geprüfte Jahresabschluss ist z.B. jährlich der Stiftungsbehörde zu übermitteln, wird von dieser geprüft und wird über das Stiftungs- und Fondsregister veröffentlicht.
Motivenbericht: Geschäftsordnung der Synode A.B. und ihrer Ausschüsse und Kommissionen (GOSyAB) – 1. Novelle 2025 und Wiederverlautbarung
Es wird auf den Motivenbericht zur Änderung und Wiederverlautbarung der Geschäftsordnung der Generalsynode verwiesen, da beide Geschäftsordnungen im Wesentlichen idente Änderungen enthalten.
Terminevidenz regionaler und überregionaler Veranstaltungen | ||
Um die Planung von Veranstaltungen zu erleichtern und um Terminkollisionen möglichst zu vermeiden, ist beim Presseamt der Evangelischen Kirche eine zentrale Terminevidenz eingerichtet. Alle regionalen und überregionalen Veranstaltungen wie Gemeindetage, Pfarrkonferenzen, Superintendentialversammlungen und dgl. – auch solche, die mehr für den kircheninternen Bereich gelten – sind dem Presseamt mitzuteilen. Ebenso kann telefonisch, per Fax oder über Internet abgefragt werden, ob an einem bestimmten Tag bereits Veranstaltungen geplant sind. | ||
Das Amtsblatt wolle genau gelesen werden – Erlagscheine mit Verwendungszweck versehen – Geschäftsstücke ausnahmslos im Dienstweg vorlegen – Behandlung mehrerer Angelegenheiten in einem Geschäftsstück ist unzulässig – In Antworten Geschäftszahl (Beitragskontonummer) anführen – Fristen beachten (Kollekten-Ablieferung, Vorlage der Rechnungsabschlüsse, Seelenstandsbericht usw.) | ||
Wir ersuchen alle Glaubensgeschwister, ihnen bekanntwerdende Zu- und Wegzüge, Geburten, Trauungen und Todesfälle evangelischer Glaubensgeschwister dem Pfarramt mitzuteilen. | ||
Medieninhaber: Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich |
Presserechtlich für den Inhalt verantwortlich: Bischöfin Prof.in Dr.in Cornelia Richter |
Adresse: Severin-Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien – Telefon: +43 59 1517 00 – E-Mail: office@evang.at |
Erscheint in digitaler Form auf https://kirchenrecht.at |