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Kirchengesetz über die Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden

Vom 1. Jänner 2026

ABl. Nr. 27/2026

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§ 1

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Neuordnung (Vereinigung, Angliederung und Aufteilung) von Pfarrgemeinden der Evangelischen Kirche A.B. (Art. 13 Abs. 1 Z 1 KV) ohne Vorliegen von Anträgen der betroffenen Pfarrgemeinden (Gemeindemitglieder, Presbyterien) gemäß Art. 26 Abs. 2 KV.
( 2 ) Begriffsbestimmungen:
  1. Vereinigung: Zwei oder mehrere Pfarrgemeinden schließen sich zu einer neuen Pfarrgemeinde zusammen;
  2. Angliederung: Eine Pfarrgemeinde schließt sich einer anderen (aufnehmenden) Pfarrgemeinde an; dabei kommt es zu einer Aufhebung der angegliederten Pfarrgemeinde (Auflösung als juristische Person öffentlichen Rechts) in Verbindung mit der Änderung der Grenzen der Pfarrgemeinde, die sie aufnimmt;
  3. Aufteilung: Eine Pfarrgemeinde wird auf zwei oder mehrere (aufnehmende) Pfarrgemeinden aufgeteilt.
( 3 ) Bloße Gebietsänderungen bestehender Pfarrgemeinden gemäß Art. 27 KV oder die Gründung eines Gemeindeverbandes nach Art. 31 KV sind von diesem Gesetz nicht betroffen.
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§ 2

( 1 ) Sofern nicht ohnedies eigenständig oder binnen sechs Monaten nach Aufforderung durch den zuständigen Superintendentialausschuss zwei oder mehrere Pfarrgemeinden übereinstimmende Anträge auf Vereinigung, Angliederung und Aufteilung beim Oberkirchenrat A.B. gemäß Art. 26 KV stellen, kann der Superintendentialausschuss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Neuordnung zweier oder mehrerer Pfarrgemeinden aus der eigenen Diözese einleiten.
( 2 ) Die in Abs. 1 genannte Frist kann über gemeinsamen Antrag der beteiligten Pfarrgemeinden durch den Superintendentialausschuss um weitere sechs Monate verlängert werden; ein Instanzenzug gegen die Entscheidung des Superintendentialausschusses besteht nicht.
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§ 3

( 1 ) Der Superintendentialausschuss kann nach Beratung mit den Presbyterien der betroffenen Pfarrgemeinden beim Oberkirchenrat A.B. einen Antrag auf Einleitung eines Neuordnungsverfahrens stellen, wenn in zumindest einer Pfarrgemeinde
  1. die Zahl der Gemeindemitglieder unter 800 sinkt; oder
  2. sich für eine Gemeindevertretungswahl nicht genügend Kandidierende finden, um die in Art. 34 Abs. 2 KV genannte Mindestanzahl an Gemeindevertretern und Gemeindevertreterinnen wählen zu können; oder
  3. für das Presbyterium nicht die in Art. 42 Abs. 4 KV genannte Mindestanzahl an Personen gewählt werden kann; oder
  4. wiederholt wichtige Funktionen (z.B. Datenschutzbeauftragte, Umweltbeauftragte, Gewaltschutzbeauftragte) nicht besetzt werden und/oder staatlichen und/oder kirchenrechtlichen Vorschriften nachhaltig nicht entsprochen wird; oder
  5. wenn regionale Erfordernisse in Zusammenhang mit einem beschlossenen diözesanen Stellenverteilungskonzept dies nahelegen; oder
  6. wenn die Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht finanzieller Gefährdung (gemäß der Richtlinie über die Mitteilungspflicht finanzieller Gefährdung, ABl. Nr. 121/2005 idgF) gegeben sind.
( 2 ) Der Superintendentialausschuss muss beim Oberkirchenrat A.B. einen Antrag auf Einleitung eines Neuordnungsverfahrens stellen, wenn
  1. in einer Pfarrgemeinde ein Verwaltungsausschuss eingesetzt ist und sich in den folgenden zwölf Monaten nicht genügend Gemeindemitglieder finden, um die Gremien besetzen zu können; oder
  2. die Mitgliederzahl einer Pfarrgemeinde unter 200 sinkt; ungeachtet dessen hat die betroffene Pfarrgemeinde die Möglichkeit, die Erhaltung der Selbstständigkeit beim Oberkirchenrat A.B. zu beantragen, sofern die Pfarrgemeinde funktionsfähige Gremien, regelmäßige Gottesdienste, ein aktives Gemeindeleben und wirtschaftlich nachhaltige Finanzen nachweist.
Der Superintendentialausschuss hat vor Entscheidung des Oberkirchenrates A.B. eine Stellungnahme abzugeben.
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§ 4

Bei der Entscheidung des Superintendentialausschusses, ob bzw. mit welchen Pfarrgemeinden ein Neuordnungsverfahren eingeleitet werden soll, ist nur bei Vorliegen zumindest eines Einleitungsgrundes nach § 3 weiters gleichermaßen zu berücksichtigen
  1. die Größe der Gemeindeflächen, der Standort der bisherigen Pfarrämter und Predigtstellen sowie die Erreichbarkeit der Standorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln;
  2. die Anzahl der Gemeindemitglieder in den einzelnen Pfarrgemeinden;
  3. das Kirchenbeitragsaufkommen in den Pfarrgemeinden und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der bisherigen Pfarrgemeinden und der neu geordneten Pfarrgemeinden;
  4. die Anzahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den einzelnen Pfarrgemeinden, Probleme bei der Beschickung der Gremien und Besetzung der Funktionen;
  5. das Gemeindeleben in den Pfarrgemeinden und der Gottesdienstbesuch;
  6. die theologische Ausrichtung und
  7. die kirchengeschichtliche Bedeutung einer oder mehrerer Pfarrgemeinden.
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§ 5

Vor dem Antrag an den Oberkirchenrat A.B. auf Einleitung eines Neuordnungsverfahrens sind die Presbyterien der beteiligten Pfarrgemeinden zu hören. Die schriftlichen Stellungnahmen der Presbyterien oder die Protokollauszüge der betreffenden Presbyteriumssitzungen sind dem Antrag anzuschließen.
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§ 6

Der Antrag des Superintendentialausschusses hat zu enthalten:
  1. die Pfarrgemeinden, die von der Neuordnung betroffen wären;
  2. welche der in § 2 Abs. 1 angeführten Neuordnungsformen vorgesehen ist und ob allenfalls auch eine andere Neuordnungsform von den beteiligten Pfarrgemeinden geprüft werden kann;
  3. eine Begründung, warum eine Neuordnung unter Beteiligung der genannten Pfarrgemeinden erforderlich und zweckmäßig ist sowie inwiefern die in § 4 angeführten Aspekte berücksichtigt wurden.
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§ 7

( 1 ) Der Oberkirchenrat A.B. hat vor seiner Entscheidung über die Einleitung eines Neuordnungsverfahrens noch einmal die Presbyterien zu befragen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat A.B. entscheidet mit Bescheid und kann
  1. dem Antrag des Superintendentialausschusses stattgeben und einen Einleitungsbeschluss fassen, wobei in der Begründung auf die Antragsbegründung verwiesen werden kann;
  2. den Antrag des Superintendentialausschusses unter Anschluss einer Begründung abweisen;
  3. dem Superintendentialausschuss empfehlen, den Antrag in einer bestimmten Weise abzuändern und dann noch einmal vorzulegen.
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§ 8

Gegen die Entscheidung des Oberkirchenrates A.B. steht jeder beteiligten Pfarrgemeinde und im Falle einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 Z 2 auch dem antragstellenden Superintendentialausschuss Beschwerde an den Revisionssenat offen.
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§ 9

( 1 ) Der Oberkirchenrat A.B. hat in seinem Einleitungsbeschluss festzulegen:
  1. die Pfarrgemeinden, die von der Neuordnung betroffen sind;
  2. ob eine Vereinigung, Angliederung oder Aufteilung vorzunehmen ist, allenfalls ob auch eine andere Neuordnung vorgenommen werden kann;
  3. die Frist, binnen welcher die betroffenen Pfarrgemeinden die Neuordnungsvereinbarung vorzulegen haben, wobei die Frist nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als zwölf Monate betragen darf.
( 2 ) Auf Antrag auch nur einer der betroffenen Pfarrgemeinden kann der Oberkirchenrat A.B. nach Anhörung des Superintendentialausschusses die Frist nach Abs. 1 Z 3 um bis zu drei Monate verlängern. Der Verlängerungsantrag kann erst im letzten Monat der ursprünglichen Frist gestellt werden.
( 3 ) Auf Antrag auch nur einer der betroffenen Pfarrgemeinden ist von der zuständigen Superintendenz auf Kosten der Superintendenz eine geeignete Moderatorin oder ein geeigneter Moderator den Pfarrgemeinden zur Seite zu stellen.
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§ 10

Die Neuordnungsvereinbarung hat zu enthalten:
( 1 ) für alle Neuordnungen:
  1. den Stichtag (das Inkrafttreten) für die Neuordnung; sofern nicht der Stichtag 1. Jänner gewählt wird, ist Sorge zu tragen, dass der Kirchenbeitrag und die Matriken bis zum Ende des Kalenderjahres der Neuordnung getrennt weitergeführt werden;
  2. die Art der Einhebung des Kirchenbeitrags und die Höhe der Gemeindeumlage;
  3. den Vermögensstatus der jeweiligen Pfarrgemeinde auf Basis des zuletzt verfügbaren Jahresabschlusses;
  4. die Regelung der Rechtsnachfolge und insbesondere, welche Verträge von wem weitergeführt und welche Verträge aufgelöst werden;
  5. die Übernahme (Aufteilung) des Vermögens und der Verbindlichkeiten durch die bestehenbleibenden Pfarrgemeinden;
  6. den allfälligen Standort der Pfarrwohnung(en)/des Pfarrhauses/der Pfarrhäuser und die allfällige Auflösung bestehender Pfarrwohnungen/Pfarrhäuser;
  7. die Übernahme der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, wobei § 10 Abs. 6 zu beachten ist;
  8. den Standort der Predigtstellen;
  9. die Festsetzung von Zeit und Ort der Gottesdienste;
  10. die Einrichtung oder Auflösung von Tochtergemeinden;
  11. die Einrichtung oder Auflösung von Predigtstationsausschüssen;
  12. die Weiterbestellung oder Abberufung von Lektorinnen und Lektoren;
  13. die Fortsetzung oder Beendigung der Beauftragung ehrenamtlicher Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie ehrenamtlicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und
  14. eine Regelung, wenn in den beteiligten Pfarrgemeinden unterschiedliche Beschlüsse zur kirchlichen Hochzeit (Segnung) gleichgeschlechtlicher Ehepaare (Art. 39 KV) vorliegen.
( 2 ) im Falle der Vereinigung zusätzlich:
  1. den Namen der durch Vereinigung entstandenen neuen Pfarrgemeinde;
  2. den Standort des Pfarramtes (einschließlich der Matrikenführung, Aufbewahrung der bisherigen Matriken und des Archivguts) und
  3. die Zusammensetzung der Gemeindevertretung der neuen Pfarrgemeinde (§ 12).
( 3 ) im Falle der Angliederung zusätzlich:
  1. den Namen der durch Angliederung entstandenen größeren Pfarrgemeinde und
  2. die Zusammensetzung der Gemeindevertretung der aufnehmenden Pfarrgemeinde (§ 12).
( 4 ) im Falle der Aufteilung zusätzlich:
  1. die Namen der aufnehmenden Pfarrgemeinden;
  2. die Änderung der Gemeindegrenzen der aufnehmenden Pfarrgemeinden;
  3. die Zusammensetzung der Organe der aufnehmenden Pfarrgemeinden (§ 12) und
  4. die Weiterführung der Matriken sowie Aufbewahrung der bisherigen Matriken und des Archivguts.
( 5 ) Sind durch die Neuordnung dingliche Rechte an Liegenschaften betroffen, ist vor Abschluss der Neuordnungsvereinbarung zwingend eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt oder eine Notarin bzw. ein Notar hinzuzuziehen. Übersteigt das gemeinsame bewegliche Vermögen EUR 250.000, ist zwingend auch eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater beizuziehen.
( 6 ) Bei der Übernahme der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch die neue bzw. die aufnehmende Pfarrgemeinde sind die staatlichen Bestimmungen für einen Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG zu beachten.
( 7 ) Nähere Bestimmungen über den notwendigen Inhalt der Neuordnungsvereinbarung staatliche Übertragungsakte und steuer- sowie grundbuchrechtliche Anknüpfungspunkte betreffend sind durch Verordnung des Oberkirchenrates A.B. zu treffen.
( 8 ) Die dienstrechtliche Position der geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie die Übertragung von Pfarrstellen ist nicht Teil der Neuordnungsvereinbarung.
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§ 11

Im Falle der Aufteilung nach § 1 Abs. 2 Z 3 und Übernahme von weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist vor dem Abschluss der Neuordnungsvereinbarung die Mitarbeitervertretung anzuhören.
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§ 12 (Verfassungsbestimmung)

( 1 ) Sofern bei einer Vereinigung oder Angliederung die beteiligten Pfarrgemeinden nicht übereinkommen, aus der Mitte der jeweiligen bisherigen Gemeindevertretungen entsprechend der Seelenzahl der beteiligten Pfarrgemeinden Mitglieder in eine neue Gemeindevertretung, deren Größe im Rahmen des Art. 34 Abs. 2 und Abs. 5a KV festzulegen ist, zu wählen, besteht die Gemeindevertretung der neuen Pfarrgemeinde bzw. der aufnehmenden Pfarrgemeinde ungeachtet des Art. 34 Abs. 2 KV aus allen Mitgliedern der Gemeindevertretungen der beteiligten Pfarrgemeinden.
( 2 ) Sofern bei einer Aufteilung die beteiligten Pfarrgemeinden nicht übereinkommen, wie die Mitglieder der Gemeindevertretung der aufgeteilten Pfarrgemeinde auf die Gemeindevertretungen der aufnehmenden Pfarrgemeinden verteilt werden, wobei Art. 34 Abs. 2 KV nicht anzuwenden ist, werden die Mitglieder der Gemeindevertretung der aufgeteilten Pfarrgemeinde den Gemeindevertretungen der aufnehmenden Pfarrgemeinden, auf deren Gemeindegebiet sie wohnen, zugeordnet.
( 3 ) In der konstituierenden Sitzung der neu zusammengesetzten Gemeindevertretung ist ein neues Presbyterium nach den allgemeinen kirchenrechtlichen Bestimmungen zu wählen, welches wiederum die in Art. 45 KV genannten Organe sowie die weltliche Vertretung in die Superintendentialversammlung wählt.
( 4 ) In der konstituierenden Sitzung des neu zusammengesetzten Presbyteriums haben Neuwahlen für die aufgrund staatlicher oder innerkirchlicher Bestimmungen zu erfolgenden Delegierungen oder Beauftragungen (z.B. Datenschutz, Gewaltschutz, Umwelt) zu erfolgen.
( 5 ) Bis zum Ende der Gemeindevertretungsperiode behalten die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer ihre Funktion, sind aber ab der konstituierenden Sitzung der neu zusammengesetzten Gemeindevertretung für die gesamte Pfarrgemeinde zuständig.
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§ 13

( 1 ) Die Neuordnungsvereinbarung benötigt für ihren Abschluss die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen in den jeweiligen Presbyterien und die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen in den Gemeindevertretungen der beteiligten Pfarrgemeinden, wobei in beiden Gremien zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Ein Umlaufbeschluss ist unzulässig.
( 2 ) Bestehen weder eine Gemeindevertretung noch ein Presbyterium, sondern nur ein Verwaltungsausschuss, kann aber dennoch eine Neuordnungsvereinbarung ausgehandelt werden, ist ein Gemeindeforum nach Art. 33 Abs. 2 KV einzuberufen.
( 3 ) Die Neuordnungsvereinbarung ist im Dienstweg der Superintendentur vorzulegen. Der Superintendentialausschuss hat die Vereinbarung mit einer eigenen Stellungnahme binnen vier Wochen an den Oberkirchenrat A.B. weiterzuleiten.
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§ 14

Der Oberkirchenrat A.B. beschließt mit Bescheid
  1. die Vereinigung, Angliederung oder Aufteilung auf Basis der Neuordnungsvereinbarung; oder
  2. den beteiligten Pfarrgemeinden neue Verhandlungen und eine Abänderung der Neuordnungsvereinbarung unter Setzung einer Frist aufzutragen; kommen die beteiligten Pfarrgemeinden diesem Auftrag nicht nach, kann der Oberkirchenrat A.B. mit Zustimmung des Superintendentialausschusses eine Neuordnung auch abweichend von der Neuordnungsvereinbarung beschließen.
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§ 15 (Verfassungsbestimmung)

( 1 ) Legen die beteiligten Pfarrgemeinden nach Ablauf der Frist gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 oder der Nachfrist gemäß § 9 Abs. 2 keine Neuordnungsvereinbarung vor, kann der Oberkirchenrat A.B. nach Anhörung der Presbyterien der beteiligten Pfarrgemeinden und des Superintendentialausschusses den Superintendentialausschuss beauftragen, unter sinngemäßer Anwendung des § 10 bis § 12 und tunlichst unter Beteiligung der betroffenen Pfarrgemeinden eine Neuordnung zu beschließen. Diese Neuordnung ist dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vorlegen. Vor der Beschlussfassung haben Mitglieder des Superintendentialausschusses in einzuberufenden Sitzungen der Gemeindevertretungen, im Falle des § 13 Abs. 2 des Gemeindeforums, den geplanten Beschluss zu erklären und vorgetragene Einwände einer Mehrheit in den jeweiligen Gemeindevertretungen (im Falle des § 3 Abs. 2 lit. a Gemeindeforum) möglichst in den Beschluss einzuarbeiten.
( 2 ) Die beteiligten Pfarrgemeinden sind verpflichtet, die vom Oberkirchenrat genehmigte und rechtskräftige Neuordnung durch Abgabe der notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Abschluss der erforderlichen Verträge (einschließlich staatlicher Übertragungsakte) umzusetzen.
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§ 16

Gegen den nach § 14 Z 2 letzter Halbsatz oder § 15 erlassenen Bescheid des Oberkirchenrates A.B. steht den beteiligten Pfarrgemeinden, gegen den nach § 14 Z 1 erlassenen Bescheid steht dem Superintendentialausschuss die Beschwerde an den Revisionssenat offen.
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§ 17 (Verfassungsbestimmung)

Sofern von der Neuordnung benachbarte Pfarrgemeinden verschiedener Superintendenzen betroffen sein sollen, kommt das Antrags- und Beschlussrecht des Superintendentialausschusses gemeinsam den beiden Superintendentialausschüssen zu, die untereinander stets das Einvernehmen herzustellen haben. Bei einer Vereinigung ist in der Neuordnungsvereinbarung die Zugehörigkeit der durch die Neuordnung gebildeten Pfarrgemeinde zu einer Superintendenz zu regeln. Die Kosten nach § 9 Abs. 3 haben sich die Superintendenturen zu teilen.
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§ 18

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

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