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Religionsunterrichtsordnung

Vom 11. Juli 2008

ABl. Nr. 99/2008, 201/2008, 151/2012, 96/2019, 6/2020, 88/2022

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Präambel

Der evangelische Religionsunterricht an der Schule ist doppelt begründet: Einerseits im Verkündigungs- und Bildungsauftrag der Kirche, andererseits im Erziehungs- und Bildungsauftrag der öffentlichen Schule.
Er übernimmt die Aufgabe, eine Begegnung mit der biblischen Verkündigung, wie sie in der Heiligen Schrift und in den Bekenntnissen bezeugt wird, und eine Begegnung mit dem Bildungsauftrag der Gesellschaft in einem gegenseitigen kritischen Dialog herbeizuführen. Er hilft den Schülerinnen und Schülern zur persönlichen Orientierung und erzieht zu Toleranz und Dialogfähigkeit.
Der Religionsunterricht braucht die Gemeinde, in der sich Menschen glaubwürdig dem Anspruch dessen stellen, wovon im Unterricht die Rede ist, und die Gemeinde braucht den Religionsunterricht an der öffentlichen Schule, weil in ihm der christliche Glaube seine Sprach- und Verständigungsfähigkeit unter den Bedingungen der säkularen Gesellschaft erprobt.
Evangelischer Religionsunterricht stellt besondere Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Kompetenz der Unterrichtenden. Auf ihre Begleitung und Förderung durch entsprechende kirchliche Einrichtungen ist besonders zu achten.
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I.
Der evangelische Religionsunterricht und seine Organisation

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1.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Diese Ordnung regelt den evangelischen Religionsunterricht an allen Schulen im Sinne der staatlichen Gesetze.
( 2 ) Nähere Vorschriften zu einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung werden vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. erlassen.
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§ 2

( 1 ) Der Religionsunterricht wird von der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt.
( 2 ) In organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht steht dem Staat das Recht zu, den Religionsunterricht durch seine Schulaufsichtsorgane zu beaufsichtigen.
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§ 3

( 1 ) Jede/r evangelische Schüler/in hat das Recht auf ausreichenden Religionsunterricht. Alle kirchlichen Stellen haben das zu gewährleisten. Die damit verbundenen Aufgaben sind von ihnen wahrzunehmen, wobei sie zur Zusammenarbeit verpflichtet sind.
( 2 ) Die Konfessionszugehörigkeit der SchülerInnen ist zu wahren, die Zusammenarbeit mit der Evangelisch-Methodistischen Kirche zu beachten.
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2.
Zuständigkeiten kirchlicher Institutionen

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2.1
Zuständigkeiten im Bereich der Pfarrgemeinde

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§ 4

( 1 ) Dem/Der Pfarrer/in obliegt:
  1. Einführung der Religionslehrer/innen in ihre Aufgaben in einem Gemeindegottesdienst;
  2. die Zusammenarbeit mit den im Bereich der Pfarrgemeinde tätigen Religionslehrer/innen bei der Organisation und Gestaltung „Religiöser Übungen“;
  3. die Obsorge dafür, dass die im Bereich der Pfarrgemeinde tätigen Religionslehrer/innen Fortbildungsmöglichkeiten wahrnehmen;
  4. die Vertretung besonderer Anliegen des Religionsunterrichtes im Presbyterium, soweit dies nicht durch die Religionslehrer/innen selbst geschehen kann;
  5. Verantwortung für Kontakte zu den Schulen im Gebiet der Pfarrgemeinde und den unmittelbar zuständigen Schulbehörden betreffend den Religionsunterricht, die religiösen Übungen, Gottesdienste, ökumenische Gottesdienste und interreligiöse Feiern.
( 2 ) Dem Presbyterium der Pfarrgemeinde obliegt
  1. die allgemeine Obsorge für die Erteilung des Religionsunterrichts entsprechend den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen an allen Schulen im Gemeindegebiet;
  2. die Erstattung von allfälligen Vorschlägen an die Superintendentur bzw. Schulämter für die Verteilung der Religionsunterrichtsstunden und die Besetzung von Religionslehrer/innenstellen;
  3. das Einholen der Zustimmung des Superintendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates H. B., wenn Dienstnehmer/innen der Pfarrgemeinde zusätzlich Religionsunterricht erteilen sollen, vor deren Anstellung;
  4. die Berufung eines/r Vertreters/in der Religionslehrer/innen in die Gemeindevertretung gemäß Art. 35 Abs. 1 Z. 4 KV;
  5. die Obsorge für die finanzielle Bedeckung zur Erstattung von Fahrtkosten, Anschaffung von Unterrichtsmitteln, Lehr- und Lernbehelfen, wenn solche nicht von anderen Kostenträgern zur Verfügung gestellt werden, sowie für den verwaltungsmäßigen Aufwand des RU;
  6. die Obsorge dafür, dass Religionslehrer/innen, die auch Dienstnehmer/innen der Pfarrgemeinde sind, Fortbildungsmöglichkeiten wahrnehmen können.
( 3 ) Jede Pfarrgemeinde kann bestimmte Aufgaben im Bereich des Religionsunterrichtes einem Verband übertragen; die Ordnung dieses Verbandes und die Gemeindeordnung der betreffenden Pfarrgemeinden haben festzulegen, in welchem Umfang Aufgaben dem Presbyterium und dem/der Pfarrer/in verbleiben bzw. welche Organe des Verbandes für die Erfüllung der diesem übertragenen Aufgaben eingerichtet werden.
( 4 ) Das Presbyterium ist zu den Vorschlägen des Schulamts zur Anstellung von Religionslehrer/innen in einem vertraglichen oder in einem öffentlich rechtlichem Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2 zu hören, soferne dem/der Religionslehrer/in im Gebiet der Pfarrgemeinde Stunden zur dauernden Beschäftigung zugewiesen werden sollen.
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2.2
Zuständigkeiten im Bereich der Superintendenz bzw. der Evangelischen Kirche H. B.

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2.2.1
Superintendent/in und Superintendentialausschuss bzw. Landessuperintendent

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§ 5

( 1 ) Die kirchliche und fachliche Oberaufsicht über den Religionsunterricht an allen Schulen im Bereich der Superintendenzen A. B. übt der/die Superintendent/in bzw. in der Kirche H. B. der/die Landessuperintendent/in aus.
( 2 ) Dem Superintendentialausschuss obliegen folgende Aufgaben
  1. Die Anstellung der kirchlich bestellten Religionslehrer/innen;
  2. die Genehmigung von Dienstverträgen für Personen, die von einer Pfarrgemeinde angestellt werden und zusätzlich evangelischen Religionsunterricht erteilen sollen;
  3. die Genehmigung der freien Vereinbarungen, die zwischen Pfarrgemeinden und jenen geistlichen Amtsträgern/innen abgeschlossen werden, die als Religionslehrer/innen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen;
  4. Vorkehrungen für die Errichtung der erforderlichen Zahl von Stellen für Pfarrer/innen mit voller Lehrverpflichtung sowie für Religionspädagog/innen (Kombinierer/innen);
  5. die Zustimmung zur Anstellung von Religionslehrer/innen als Vertragslehrer/innen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Vorschlag des Schulamtes.
  6. allfällige Reduzierungen der Unterrichtsverpflichtung geistlicher Amtsträger/innen. Durchführungsbestimmungen dazu erlässt der Oberkirchenrat A.u.H.B.
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2.2.2
Das Schulamt

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§ 6

( 1 ) In jeder Superintendentur ist ein Schulamt einzurichten.
( 2 ) Die Leitung des Schulamtes obliegt dem/der Superintendenten/in oder auf dessen/deren Antrag nach Beschluss des Superintendentialausschusses einem/r der Fachinspektor/innen.
( 3 ) Der Superintendentialausschuss beschließt ein Organisationsstatut des Schulamtes, in welchem die Zusammenarbeit aller im Schulamt Tätigen geregelt wird. Dieses ist dem Oberkirchenrat A. u. H. B. zur Kenntnis zu bringen.
( 4 ) Die Fachinspektor/innen sind beizuziehen, wenn im Superintendentialausschuss Fragen des Religionsunterrichtes auf der Tagesordnung stehen.
( 5 ) Die im Schulamt Tätigen sind an die Weisungen des/der Superintendenten/in gebunden.
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§ 7

( 1 ) Das Schulamt nimmt im Auftrag des Superintendentialausschusses die Aufgabe des Dienstgebers für alle kirchlich bestellten Religionslehrer/innen an allen Schulen in der Superintendenz wahr, wobei gegenseitige Vertretung auch über Bundesländergrenzen möglich ist.
( 2 ) Das Schulamt erstattet Vorschläge an den Superintendentialausschuss bzw. an den Oberkirchenrat H. B. für die Zustimmung zur Anstellung von Religionslehrer/innen als Vertragslehrer/innen oder in einem öffentlich rechtlichem Dienstverhältnis nach Anhörung der Presbyterien jener Pfarrgemeinden, in deren Gebiet dem/der Religionslehrer/in Stunden zur dauernden Beschäftigung zugewiesen werden sollen.
( 3 ) Das Schulamt ist für die Zuweisungen der Religionslehrer/innen an die Schulen und für alle sich daraus ergebenden organisatorischen Maßnahmen zuständig. Dazu gehören insbesondere die Evidenzhaltung der erteilten Religionsstunden, der Schüler/innenzahl und die Standesführung aller Religionslehrer/innen. Das Schulamt ist entsprechend den staatlichen Bestimmungen die Verbindungsstelle zur Bildungsdirektion und ihren Außenstellen.
( 4 ) Dem Schulamt obliegt die Berichtspflicht über das Ausmaß des Religionsunterrichtes geistlicher Amtsträger/innen entsprechend den einschlägigen Bestimmungen.
( 5 ) Weiters fallen in den Aufgabenbereich des Schulamtes:
  1. die Vorbereitung von Befähigungsprüfungen nach § 16;
  2. die Unterstützung der kirchlichen Einrichtung zur Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer/innen, gegebenenfalls auch die Durchführung eigener derartiger Veranstaltungen, sowie die Erstattung des Vorschlages zur Bestellung von Lehrenden an der kirchlichen Einrichtung zur Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer/innen aus der jeweiligen Superintendenz.
( 6 ) Ein Schulamt kann für die Kirche A.u.H.B. mit Schulämtern anderer Konfessionen nach Genehmigung durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. Übereinkommen über eine konfessionelle Kooperation im Rahmen eines kooperativen Religionsunterrichts abschließen. Die Rechte evangelischer Schüler und Schülerinnen nach § 1 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz müssen gewahrt bleiben.
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§ 8

( 1 ) In Vorarlberg ist vom Oberkirchenrat H. B. ein Schulamt einzurichten. Die Leitung dieses Schulamtes obliegt einem der Gemeindepfarrer/innen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat H.B. beschließt ein Organisationsstatut des Schulamtes, in welchem die Zusammenarbeit aller im Schulamt Tätigen geregelt wird. Dieses ist dem Oberkirchenrat A. u. H. B. zur Kenntnis zu bringen.
( 3 ) Die Fachinspektor/innen sind beizuziehen, wenn im Oberkirchenrat H. B. Fragen des Religionsunterrichtes auf der Tagesordnung stehen.
( 4 ) Die im Schulamt Vorarlberg Tätigen sind an die Weisungen des/der Landessuperintendenten/in gebunden.
( 5 ) Das Schulamt nimmt im Auftrag des Oberkirchenrates H. B. die Aufgabe des Dienstgebers für alle kirchlich bestellten Religionslehrer/innen an allen Schulen in Vorarlberg wahr.
( 6 ) Das Schulamt kann für die Kirche A.u.H.B. mit Schulämtern anderer Konfessionen nach Genehmigung durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. Übereinkommen über eine konfessionelle Kooperation im Rahmen eines kooperativen Religionsunterrichts abschließen. Die Rechte evangelischer Schüler und Schülerinnen nach § 1 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz müssen gewahrt bleiben.
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§ 9

( 1 ) Die Schulämter haben die durch den Bestand der Pfarrgemeinden H. B. gegebenen Voraussetzungen und Interessen zu berücksichtigen.
( 2 ) Ergeben sich hier Meinungsverschiedenheiten, hat der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. nach Anhören der Beteiligten zu entscheiden.
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2.2.3
Die Fachinspektor/innen

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§ 10

( 1 ) Der Oberkirchenrat A. u. H. B. bestellt auf Vorschlag des bzw. der jeweils zuständigen Superintendent/innen bzw. des/der Landessuperintendenten/in zur unmittelbaren Aufsicht entsprechend qualifizierte Personen als Fachinspektor/innen für den evangelischen Religionsunterricht.
( 2 ) Der/Die Superintendent/in hat für seinen/ihren Vorschlag die ReligionslehrerInnen bzw. die Arbeitsgemeinschaft der ReligionslehrerInnen zu hören; deren Stellungnahme ist seinem/ihrem Vorschlag beizulegen.
( 3 ) Zum/zur Fachinspektor/in für den Religionsunterricht können pädagogisch besonders qualifizierte Personen bestellt werden, die Magister der Theologie oder Religionslehrer/innen sind und auf Grund aller abgelegten Prüfungen die Befähigung und unbefristete Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts besitzen und über mehrjährige praktische Erfahrung im Religionsunterricht verfügen.
( 4 ) Die Stellen sind im Amtsblatt auszuschreiben.
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§ 11

( 1 ) Zum Aufgabenbereich des/r Fachinspektors/in gehören insbesondere
  1. die unmittelbare Aufsicht über den Religionsunterricht,
  2. die Unterstützung des/der Superintendenten/in bzw. des/der Landessuperintendenten/in in allen den Religionsunterricht betreffenden Fragen,
  3. die fachliche Betreuung der Religionslehrer/innen durch Inspektion des Religionsunterrichtes,
  4. die Beratung der Religionslehrer/innen in allen theologischen, didaktischen, methodischen und pädagogischen Fragen,
  5. Gespräche mit Eltern,
  6. administrative Unterstützung des Religionsunterrichtes in den Schulen durch Verhandlungen mit den Direktor/innen und mit den Referent/innen in den Schulbehörden und durch die nötige Kontaktaufnahme mit den Fachinspektor/innen für den Religionsunterricht anderer Kirchen und Religionsgesellschaften.
( 2 ) Fachinspektor/innen für den Religionsunterricht an Pflichtschulen haben ihre Tätigkeit in enger Fühlungnahme mit den zuständigen Pfarrer/innen und Presbyterien auszuüben.
( 3 ) Die Fachinspektor/innen treffen in regelmäßigen Abständen zu landeskirchlichen Fachinspektor/innenkonferenzen zusammen, um ihre Verantwortung für die Qualität des Religionsunterrichts gemeinsam wahrzunehmen, ihre Arbeit aufeinander abzustimmen und die zuständigen kirchenleitenden Stellen, sowie der Religionspädagogischen Kommission der Generalsynode, als Sachverständige zu beraten.
( 4 ) Die Tätigkeit eines/einer Fachinspektor/in wird beendet durch:
  • Pensionierung,
  • Verzicht,
  • Abberufung durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. aus Gründen des § 18 Abs. 9.
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2.2.4
Vertretung in Schulbehörden

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§ 12

( 1 ) Entsendung und Koordination der Tätigkeit jener Personen, die als Vertreter/innen der Evangelischen Kirche in die entsprechende Schulbehörde entsandt werden, obliegen dem Superintendentialausschuss am Sitz der Schulbehörde. Ist diese für Bereiche mehrerer Superintendenzen zuständig, ist vor Entsendung das Einvernehmen zwischen den Superintendenzen herzustellen.
( 2 ) Die als Vertreter/innen entsandten Personen sind unverzüglich dem Oberkirchenrat A. u. H. B. mitzuteilen.
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2.3
Zuständigkeiten im Bereich der Landeskirche

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§ 13

( 1 ) Die Gesamtaufsicht über den Religionsunterricht übt der Oberkirchenrat A. u. H. B. aus.
( 2 ) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht sind vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. nach Anhörung der Superintendent/innen und Sachverständigen (Religionspädagogische Kommission, Fachinspektor/innenkonferenz u. a.) zu erlassen.
( 3 ) Religionslehrbücher und andere Lehr- und Unterrichtsmittel für den evangelischen Religionsunterricht werden vom Oberkirchenrat A. u. H. B. nach Anhörung der Superintendent/innen und Sachverständigen (Religionspädagogische Kommission, Fachinspektorenkonferenz u. a.) zugelassen.
( 4 ) Weitere Zuständigkeiten des Evangelischen Oberkirchenrates A. u. H. B. in Bezug auf den Religionsunterricht sind:
  1. die Festlegung des Regelstundenausmaßes, zu dem Pfarrer/innen zur Erteilung des Religionsunterrichtes verpflichtet sind;
  2. die Erlassung von Ordnungen für die Prüfung von Religionslehrer/innen in allen Schularten;
  3. die Errichtung von Prüfungskommissionen und die Anerkennung ausländischer Prüfungen;
  4. die Erteilung von Ermächtigungen zur Erteilung des Religionsunterrichtes an allen Schularten und deren Widerruf;
  5. die Ermöglichung von Aus- und Fortbildung von Religionslehrer/innen;
  6. die Obsorge für die Vergütung der mit dem Religionsunterricht verbundenen Kosten (Personal- und Fahrtkosten), soweit diese nicht von anderen zu tragen sind; dazu ist ein Fonds einzurichten;
  7. die Wahrnehmung der der Kirche durch einschlägige gesetzliche Bestimmungen zum Religionsunterricht übertragenen Aufgaben; diese können grundsätzlich oder im Einzelfall an andere kirchliche Stellen übertragen werden;
  8. die regelmäßige Berichterstattung über die Situation des Religionsunterrichtes an die Generalsynode.
( 5 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. zieht die Religionspädagogische Kommission und die Fachinspektor/innenkonferenz zur Beratung in allen Fragen des Religionsunterrichtes heran. Ihnen kommt die Funktion von Sachverständigen zu.
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§ 14

( 1 ) Die Evangelische Kirche A. u. H. B. sorgt für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer/innen an Pflichtschulen und für die Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer/innen an höheren Schulen durch die Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen, welche den staatlichen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrer/innen an Pflichtschulen sowie der Fort- und Weiterbildung von Lehrer/innen an höheren Schulen vergleichbar sind.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. kann andere Einrichtungen zur Ausbildung von Religionslehrer/innen anerkennen.
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II.
Die Religionslehrer/innen

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1.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 15

( 1 ) Der Religionsunterricht wird von Religionslehrer/innen erteilt, die die Befähigung erworben haben (§ 16 und 17) und vor der ersten Anstellung durch den Oberkirchenrat A. u. H. B. ermächtigt wurden (§ 18).
( 2 ) Religionslehrer/innen sind in einem Gemeindegottesdienst durch den/die Pfarrer/in in ihre Aufgaben einzuführen. Dabei sind sie an ihre Verpflichtung gemäß der von ihnen abgegebenen Erklärung zu erinnern.
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2.
Prüfungen, Befähigungen und Ermächtigungen der Religionslehrer/innen

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2.1
Die Kirchliche Religionslehrer/innenprüfung

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§ 16

( 1 ) Mit der kirchlichen Religionslehrer/innenprüfung wird die Befähigung zur aushilfsweisen und befristeten Erteilung des Religionsunterrichts an Pflichtschulen erworben. Durchführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat A. u. H. B.
( 2 ) Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der Matura, körperliche und geistige Eignung, Zugehörigkeit zur Kirche A. B., der Kirche H. B. oder einer anderen Kirche der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE).
( 3 ) Von dem Erfordernis der Matura kann bei Vorliegen wichtiger Gründe über Antrag des/der zuständigen Superintendenten/in, bzw. des/der Landessuperintendenten/in der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. befreien.
( 4 ) Das Gesuch dafür ist bei der zuständigen Superintendentur bzw. dem Oberkirchenrat H. B. einzureichen, welche dieses mit einer Stellungnahme an den Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. weiterleitet.
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2.2
Weitere Befähigungen

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§ 17

( 1 ) Absolvent/innen von theologischen oder religionspädagogischen Universitäts- und Hochschulstudien, die einem Lehramtsstudium nach Universitätsgesetz 2002 bzw. Hochschulgesetz 2015 gleichkommen, haben die Befähigung zur aushilfsweisen und befristeten Erteilung des Religionsunterrichts, entsprechend dem staatlichen Dienstrecht in seiner gültigen Fassung.
( 2 ) Religionslehrer/innen, die eine vom Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. anerkannte Lehranstalt absolviert haben und eine der Befähigungsprüfung nach § 16 entsprechende Prüfung abgelegt haben, erlangen damit die Befähigung zur aushilfsweisen und befristeten Erteilung des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen.
( 3 ) Prüfungen vor Prüfungskommissionen anderer Kirchen oder Ausbildungsstätten, deren Prüfungen der nach § 16 entsprechen, können vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Fachinspektor/in für den evangelischen Religionsunterricht an Pflichtschulen anerkannt werden. Dabei wird festgelegt, welche Teilprüfungen nachzuholen sind.
( 4 ) Prüfungen, die nach gültigem EU-Recht den Graduierungen nach Abs. 1 und 2 entsprechend und gleichzusetzen sind, werden anerkannt.
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2.3
Ermächtigungen

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§ 18

( 1 ) Religionslehrer/innen, die eine Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes erworben haben, bedürfen für die Verwendung im Religionsunterricht der kirchlichen Ermächtigung, um die beim Oberkirchenrat A. u. H. B. anzusuchen ist.
( 2 ) Die Ermächtigung zum Religionsunterricht erteilt der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. Für geistliche Amtsträger/innen, Lehrvikare/innen und Pfarramtskandidat/innen im Dienstverhältnis der Evangelischen Kirche A. B. oder H. B. gilt die Ermächtigung als erteilt.
( 3 ) Dem Ansuchen nach Abs. 1 ist beizulegen:
  1. Nachweis der Befähigung
  2. Geburtsurkunde
  3. Taufschein
  4. Konfirmationsbescheinigung oder Eintrittsbescheinigung
  5. Lebenslauf
  6. Gutachten des/der zuständigen Seelsorgers/in
  7. Maturazeugnis oder Dispens vom Erfordernis der Matura durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B.
  8. ein erweiterter Strafregisterauszug und ein ärztliches Zeugnis, deren Ausstellungsdatum nicht mehr als drei Monate zurückliegen darf;
  9. die Verpflichtungserklärung mit folgendem Wortlaut:
    „Vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. zur Erteilung des Religionsunterrichtes ermächtigt, verpflichte ich mich, den Religionsunterricht gemäß der Heiligen Schrift und dem Bekenntnis der Kirche zu erteilen, dabei den Bekenntnisstand der Schüler/innen zu wahren, die kirchlichen Ordnungen zu befolgen und am Leben meiner Gemeinde verantwortlich teilzunehmen. Ich werde mich an die Lehrpläne der Kirche halten und die zugelassenen Lehrbücher verwenden. Die von der Kirche gebotenen Möglichkeiten der fachlichen Weiterbildung werde ich nützen.
    Ich erkenne an, dass die kirchliche Disziplinarordnung für mich gültig ist, und nehme zur Kenntnis, dass die Kirche die mir erteilte Ermächtigung widerrufen kann.“
( 4 ) Nachzuweisen ist die Teilnahme an Veranstaltungen zum Zweck der kirchlichen Begleitung, die für alle Ausbildungsgänge in „Evangelischer Religion“ vom Oberkirchenrat A. und H. B. verbindlich erklärt werden; allenfalls ist der Nachweis dem Ansuchen nach Abs. 1 anzuschließen.
( 5 ) Religionslehrer/innen, die zur aushilfsweisen Erteilung des Religionsunterrichtes befähigt sind, erhalten eine befristete Ermächtigung, ihr Beschäftigungsausmaß ist auf acht Wochenstunden beschränkt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat A. u. H. B.
( 6 ) Die Ermächtigung zur aushilfsweisen Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts endet nach sechs Jahren. Voraussetzung zur Erlangung einer unbefristeten Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ist die positive Absolvierung der Induktionsphase.
( 7 ) Begründete Ausnahmen von der Regelung in Abs. 6 bedürfen eines Antrags der/des Superintendenten/in bzw. des/der Landessuperintendenten/in an den Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. Fortbildungsbelege und Dienstzeugnisse sind beizulegen.
( 8 ) Für Ermächtigungen, die auf Grund von § 17 Abs. 4 beantragt werden, gilt die Ergänzungsprüfungs-Verordnung 2001 (ABl. Nr. 112/2001) sinngemäß.
( 9 ) Wenn Personen als Religionslehrer/innen Verwendung finden sollen, die keine entsprechende Befähigungsprüfung absolviert haben, kann der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. auf ausführlich begründeten Antrag des/der Superintendenten/in bzw. des/der Landessuperintendenten/in eine befristete Ermächtigung für ein Jahr ausstellen.
( 10 ) Die Ermächtigung endet:
  1. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses auf Entzug der Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes, oder wenn die Begutachtungskommission A. B. zu Lehrfeststellungen in einem Gutachten oder die Evangelische Kirche H. B. in einem entsprechenden Vorgang feststellt, dass der/die Religionslehrer/in in seinem/ihrem Bekenntnis bzw. seiner/ihrer Lehre beharrlich und in wesentlichen Punkten der biblischen Botschaft nach reformatorischem Verständnis widerspricht,
  2. durch Entzug durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B., wenn eine Voraussetzung für die Ermächtigung fehlt oder wegfällt,
  3. wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Religionsunterricht erteilt wurde.
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3.
Die Dienstverhältnisse der Religionslehrer/innen

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§ 19

( 1 ) Religionslehrer/innen stehen entweder
  1. als „kirchlich bestellt“ in einem Dienstverhältnis zur Superintendenz (Schulamt) bzw. zum Oberkirchenrat H. B. oder sie sind
  2. von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer/innen der entsprechenden Schulen ausübt, in einem vertraglichen oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellt.
( 2 ) Für die in lit. a genannten Religionslehrer/innen gelten die Bestimmungen der § 6 RUG (Bundesgesetzblatt Nr. 190 vom 13. 7. 1949, i.d.j.F.)
( 3 ) Die Anstellung durch eine Gebietkörperschaft kann nur erfolgen, wenn der/die Religionslehrer/in die Anstellungserfordernisse des Bundes bzw. des Landes erfüllt und die kirchliche Ermächtigung besitzt und der zuständige Superintendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H. B. der Anstellung zustimmt.
( 4 ) Schreiben von Religionslehrer/innen, die den Religionsunterricht und Angelegenheiten der Religionslehrer/innen betreffen, werden in sinngemäßer Anwendung des § 16 Kirchliche Verfahrensordnung, über die jeweilige Schulamtsleitung an die Schulbehörden herangetragen.
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4.
Zuweisungen

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§ 20

( 1 )
  1. Für die Verwendung als Religionslehrer/in ist eine Zuweisung an jede einzelne Schule durch das Schulamt erforderlich. Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.
  2. Für im Schulamt Tätige erfolgen die Zuweisungen durch den/die Superintendenten/in bzw. den/die Landessuperintendenten/in.
( 2 ) Voraussetzungen für die Zuweisung sind:
  1. Jene Religionslehrer/innen, die in einem Vertrags- oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, müssen Vorrang haben.
  2. Pfarrern/innen muss durch Zuweisung entsprechender Religionsunterrichtsstunden die Ableistung ihres Regelstundenausmaßes gesichert werden.
  3. Verbleibende Religionsunterrichtsstunden können nach freiem Ermessen der zuweisenden Stelle vergeben werden, doch sollen die jeweils höher qualifizierten Lehrer/innen Vorrang haben.
( 3 ) Einspruch gegen die Entscheidung der zuweisenden Stelle ist an den zuständigen Superintendentialausschuss bzw. Oberkirchenrat H. B. zu richten. Wenn der Superintendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H. B. entschieden hat, richtet sich die weitere Beschwerde gegen dessen Entscheidung an den Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B.
( 4 ) Die Zuweisung ist jederzeit durch die zuweisende Stelle widerrufbar. Gegen den Widerruf kann Einspruch erhoben werden gemäß Abs. 3.
( 5 ) Den Einsprüchen gemäß Abs. 3 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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5.
Arbeitsgemeinschaften der Religionslehrer/innen

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§ 21

( 1 ) In jeder Superintendenz und im Bereich der Evangelischen Kirche H. B. können sich Religionslehrer/innen an den einzelnen Schularten zur Vertretung ihrer Anliegen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen; das Bestehen einer solchen Arbeitsgemeinschaft ist vom Schulamt zu bestätigen.
( 2 ) Arbeitsgemeinschaften gleicher Schularten können sich für die Arbeit auf gesamtkirchlicher Ebene zu österreichischen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Die von ihnen gewählten Leiter/innen sind dem Oberkirchenrat A. u. H. B. namhaft zu machen.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. kann diese Arbeitsgemeinschaften mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben betrauen.
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III.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 22

( 1 ) Für Religionslehrer/innen, die am 1. September 1993, d. i. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für die Befähigung, Ermächtigung und Verwendung der Religionslehrer, ABl. Nr. 52/93, zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes an Pflichtschulen unbefristet ermächtigt waren, gilt weiterhin die „Durchführungsverordnung über die Befähigung, Ermächtigung und Verwendung der Religionslehrer“ (ABl. Nr. 43/77 in der Fassung ABl. Nr. 15/81).
( 2 ) Für Religionslehrer/innen, die vor dem 1. September 2019 bereits unbefristet zur Erteilung des Religionsunterrichts ermächtigt waren, gelten weiterhin die Bestimmungen der Religionsunterrichtsordnung 2008 i.d.F. vom 31. August 2019.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes wird die Verordnung für das Unterrichtspraktikum, ABl. Nr. 130/2002 und 23/2016 aufgehoben und tritt außer Kraft.
( 4 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft.