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Verordnung über die Erteilung von Religionsunterricht durch geistliche AmtsträgerInnen

Vom 3. September 2001

ABl. Nr. 111/2001, 2/2002, 98/2006, 100/2008, 97/2019

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§ 1

( 1 ) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen in Pfarrgemeinden haben, gemeinsam mit den Presbyterien, für die regelmäßige Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes an allen Schulen der Pfarrgemeinde zu sorgen. Von dieser Verpflichtung sind ins Ehrenamt Ordinierte ausgenommen.
( 2 ) Unter Religionsunterricht ist dabei jede von geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen im kirchlichen Auftrag zu leistende schulische Tätigkeit zu verstehen.
( 3 ) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen und Presbyterien haben dabei mit den Schulämtern der Superintendenzen zusammenzuarbeiten.
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§ 2

( 1 ) Das Pflichtstundenausmaß der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen beträgt, soferne in ihrem Amtsauftrag nichts anderes festgelegt ist, acht Unterrichtsstunden.
( 2 ) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen in übergemeindlichen Pfarrstellen (Art. 23 KV) haben Religionsunterricht im Ausmaß des im Amtsauftrag festgelegten Umfanges zu erteilen.
( 3 ) Für die Berechnung der Stunden für eine volle Lehrverpflichtung bzw. eine Teilzeitstelle gelten die jeweils anzuwendenden staatlichen Regelungen.
( 4 ) Das Pflichtstundenausmaß von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in Ausbildung wird in den Ausbildungsrichtlinien bestimmt.
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§ 3

( 1 ) Jeder geistliche Amtsträger und jede geistliche Amtsträgerin ist verpflichtet, über das Pflichtstundenausmaß gemäß § 2 hinaus Religionsunterricht über Auftrag des Superintendenten oder der Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin zu erteilen (Art. 65 Abs. 2 Z. 17 KV).
( 2 ) Im Falle des § 4 Abs. 5 ist dies nur im Einverständnis mit dem oder der Betroffenen zulässig.
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§ 4

( 1 ) Der zuständige Superintendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H. B. kann beschließen, die tatsächlich zu leistende schulische Tätigkeit für einen Teil des Schuljahres oder für ein ganzes Schuljahr bis auf die Hälfte herabzusetzen, wenn besondere Gründe vorliegen.
Solche Gründe können sein:
  1. Größe der Pfarrgemeinde hinsichtlich Seelenzahl oder räumliche Ausdehnung;
  2. besondere in der Pfarrgemeinde vorgegebene Arbeitsbereiche oder zufallende Aufgaben;
  3. übergemeindliche Aufgaben;
  4. besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung des Religionsunterrichtes in pädagogischer oder zeitökonomischer Hinsicht;
  5. schwerwiegende persönliche Gründe.
( 2 ) Sind diese Gründe generell oder voraussichtlich für einen längeren Zeitraum als ein Schuljahr als gegeben anzunehmen, so ist in der Kirche A. B. gemäß § 31 Abs. 2 der OdgA eine Änderung des Amtsauftrages zu beantragen.
( 3 ) Die Gesamtzahl der durch den zuständigen Superintendentialausschuss bzw. durch den Oberkirchenrat H. B. herabgesetzten Pflichtstunden ist auf 8 % der Gesamtzahl der zu erbringenden remunerierten Pflichtstunden laut Amtsaufträgen innerhalb der Superintendenz zu begrenzen.
( 4 ) Aus besonderen Gründen kann eine weitere Verminderung oder den gänzlichen Wegfall der Verpflichtung der zu leistenden schulischen Tätigkeit befristet oder generell der Oberkirchenrat H. B. bzw. mit Zustimmung des zuständigen Superintendenten oder der Superintendentin der Oberkirchenrat A. B. beschließen.
( 5 ) Die Unterrichtsverpflichtung von Vorstandsmitgliedern der gemäß § 83 der Ordnung des geistlichen Amtes gebildeten freiwilligen Berufsvereinigung „Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich“ ist auf ihr Ansuchen für die Dauer ihrer Funktion insgesamt bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Wochenstunden zu vermindern.
( 6 ) Die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung ist unabhängig davon, ob die Stunden remuneriert werden oder nicht.
( 7 ) Die Leistung von nicht remunerierten Stunden bedarf der Genehmigung durch das zuständige Schulamt bzw. den Oberkirchenrat H. B. Dies ist nur zulässig, wenn der Religionsunterricht anders nicht gewährleistet werden kann.
( 8 ) Die Entscheidung gemäß Abs. 1 ist mit Angabe der Begründung unverzüglich dem oder der Betroffenen und dem Oberkirchenrat A. B. zugleich mit der Meldung gemäß § 6 mitzuteilen.
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§ 5

Die Leistung von Stunden über das gemäß den §§ 2 bis 4 festgelegte Ausmaß ist unzulässig.
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§ 6

Die Meldung der in einem neuen Schuljahr vom Amtsträger oder der Amtsträgerin zu leistenden Religionsunterrichtsstunden ist unverzüglich im Wege der Superintendentur an das Kirchenamt A. B. bzw. den Oberkirchenrat H. B. zu erstatten (§ 58 Abs. 2 OdgA), und zwar so, dass sie dort spätestens acht Wochen nach Beginn des Schuljahres eintreffen. Vom Schulamt ist mit den Meldungen eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.
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§ 7

Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 in Kraft.