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Ordnung der Evangelischen Frauenarbeit

Vom 28. Dezember 2009

ABl. Nr. 191/2009, 24/2010, 113/2010, 196/2010

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Rechtspersönlichkeit

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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Frauenarbeit in Österreich (EFA) ist ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Werk der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich.
( 2 ) Für den staatlichen Bereich besitzt das Werk den Status als Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Tag der gemäß dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche ausgeführten Anzeige des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B. beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
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Tätigkeitsbereich

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§ 2

( 1 ) Die EFA fördert im Auftrag der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich Anliegen evangelischer Frauen insbesondere in den Bereichen Theologie, Seelsorge, Bildung, Diakonisch-Soziales, Ermächtigung (Empowerment), Vernetzung, Vertretung in der Ökumene und in nationalen und internationalen Plattformen/Gremien sowie der Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Die EFA begründet ihren Auftrag auf der befreienden Botschaft der Bibel mit dem Anspruch auf Gerechtigkeit ohne jede Diskriminierung „weder Jude noch Grieche, Mann noch Frau“ (Gal. 3, 28) und mit dem Anspruch auf gerechte Verteilung aller Güter für alle Menschen.
( 3 ) Die EFA ist mit der Durchführung der Aktion „Brot für Hungernde“ der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit im Auftrag der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich betraut.
( 4 ) Die EFA versteht sich als Teil der Ökumene im Sinne solidarischer Verantwortung füreinander über konfessionelle Grenzen hinweg. Daher ist ihr die lokale und internationale Arbeit der Organisation „Weltgebetstag der Frauen“ ein besonderes Anliegen. Über das „Ökumenische Forum Christlicher Frauen in Österreich“ ist die EFA Mitglied im internationalen Netzwerk christlicher Frauen in Europa.
( 5 ) Die EFA arbeitet auf allen Ebenen der Evangelischen Kirche in Österreich (Art. 13 Abs. 1 und 2 KV).
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Zielgruppen

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§ 3

( 1 ) Die EFA wendet sich vornehmlich an alle evangelischen Frauen, um sie zur Mitarbeit an der Verwirklichung ihres Auftrages zu gewinnen.
( 2 ) Zielgruppen der EFA sind alle Frauen, Frauengruppen und Mitarbeiterinnenkreise sowie Frauenvereinigungen in der Evangelischen Kirche A. B. und in der Evangelischen Kirche H. B. sowie darüber hinaus alle Frauen, welche den Tätigkeiten der EFA Interesse entgegenbringen.
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Finanzierung

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§ 4

Als Werk der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich ist die EFA auf kirchliche Unterstützung und Subventionen angewiesen. Darüber hinaus erhält sie finanzielle Mittel aus Kollekten, Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen sowie Veröffentlichungen, aus letztwilligen Zuwendungen und Zuschüssen von öffentlichen Stellen.
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Organisation der EFA

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§ 5

( 1 ) Die EFA ist in den nach bezeichneten kirchlichen Ebenen tätig, und zwar
In der Evangelischen Kirche A. B.
  1. in den Pfarrgemeinden durch einzelne Frauen, Frauengruppen und Frauenkreise sowie Frauenvereinigungen,
  2. in den Superintendentialgemeinden durch die Vollversammlung in der jeweiligen Diözese und durch das entsprechende Leitungsteam in der Diözese.
In der Evangelischen Kirche H. B.
  1. in Pfarrgemeinden durch Frauen, Frauengruppen oder Frauenkreise,
  2. durch das Frauenforum H. B. und das Leitungsteam des Evangelischen Frauenforums H. B.
( 2 ) In der Evangelischen Kirche A. und H. B. wird die EFA durch die Vollversammlung und durch das Leitungsteam der EFA in Österreich tätig.
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Mitarbeiterinnen in der Pfarrgemeinde

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§ 6

( 1 ) Mitarbeiterinnen in der Pfarrgemeinde sind einzelne Frauen, Frauengruppen und Frauenkreise sowie Frauenvereinigungen.
( 2 ) Jede Frauengruppe, jeder Frauenkreis und jede Frauenvereinigung, welche sich mit den Zielsetzungen der EFA und ihrem Tätigkeitsbereich identifiziert und im Jahresdurchschnitt einen Mitgliederstand von mindestens fünf Personen aufweist, hat das Recht je eine Delegierte in die Vollversammlung der EFA in der Diözese bzw. das Evangelische Frauenforum H. B. zu entsenden. In Pfarrgemeinden, in welchen es keine wie zuvor genannten Frauengruppen, Frauenkreise und Frauenvereinigungen gibt, ist die Pfarrgemeinde (Presbyterium) berechtigt, eine Frau, welche sich mit den Zielsetzungen der EFA identifiziert, in die Vollversammlung der EFA in der Diözese bzw. in das Evangelische Frauenforum H. B. zu entsenden.
( 3 ) Übergemeindliche Arbeitsgemeinschaften, welche die Voraussetzungen für eine Delegation gemäß Abs. 2 erfüllen, sind ebenfalls berechtigt, je eine Delegierte in die Vollversammlung der EFA in der Diözese bzw. in das Evangelische Frauenforum H. B. zu entsenden.
( 4 ) Die Entsendung erfolgt in der Regel für die Zeitdauer der Funktionsperiode des Leitungsteams der Diözese bzw. des Leitungsteams H. B.
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§ 7

( 1 ) Der Vollversammlung der EFA in den Diözesen gehören die gemäß § 6 entsandten Delegierten an. Die Delegierten können bis zu zwei weitere Mitarbeiterinnen ihrer Wahl in die Vollversammlung mit Stimmrecht berufen.
( 2 ) Die Vollversammlung der EFA in den Diözesen tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird von der Vorsitzenden einberufen.
( 3 ) Die Aufgaben des Diözesanen Mitarbeiterinnenkreises sind insbesondere:
  1. Planung von Frauentagen und anderen Veranstaltungen im Interesse der EFA,
  2. Verantwortung für die Durchführung der vorgesehenen Wahlen,
  3. Entgegennahme des Jahres- und des Finanzberichtes,
  4. Entlastung des Leitungsteams der Diözese,
  5. Bestellung zweier Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen, welche nicht dem Leitungsteam angehören dürfen.
( 4 ) Die Vollversammlung der EFA in den Diözesen wählt aus ihrer Mitte je nach Erfordernis des Kreises ein aus drei bis zwölf Mitarbeiterinnen bestehendes Leitungsteam (LT der EFA in der Diözese). Die Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Funktionsperiode aus, hat eine Nachwahl für die restliche Funktionsperiode stattzufinden. Die in das Leitungsteam gewählten Personen sind weiterhin Mitglieder der Vollversammlung mit Stimmrecht.
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Das Leitungsteam der EFA in den Diözesen

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§ 8

( 1 ) Dem Leitungsteam der EFA in den Diözesen gehören die aus der Vollversammlung der EFA in der entsprechenden Diözese Gewählten an.
( 2 ) Das Leitungsteam wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin sowie eine Schatzmeisterin und eine Schriftführerin. Die Vorsitzende ist auch die Vorsitzende des Leitungsteams.
( 3 ) Das Leitungsteam kann bis zu zwei weitere Personen seiner Wahl ohne Stimmrecht in das Leitungsteam kooptieren.
( 4 ) Die Aufgaben des Leitungsteams der EFA in den Diözesen sind insbesondere:
  1. Die Entsendung einer Delegierten sowie deren Stellvertreterin aus ihrer Mitte in die Vollversammlung der EFA in Österreich.
  2. Die Entsendung einer Delegierten und deren Vertreterin aus ihrer Mitte in die Superintendentialversammlung der jeweiligen Superintendenz (Art. 53 Abs. 3 Z. 5 bzw. Abs. 4 KV).
  3. Planung und Organisation von diözesanen Veranstaltungen.
  4. Erstellung des Arbeitsprogramms.
  5. Mitverantwortung für die Aktion „Brot für Hungernde“.
  6. Unterstützung des „Weltgebetstags der Frauen“ in seinem Wirkungsbereich.
  7. Erstellung des Jahresberichtes, des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses.
  8. Laufende Berichte und Kontakte zur Geschäftsstelle der EFA in Österreich.
  9. Jährliche Berichterstattung an den Superintendentialausschuss.
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Das Evangelische Frauenforum H. B.

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§ 9

( 1 ) Dem Evangelischen Frauenforum H. B. — im Folgenden Frauenforum H. B. genannt — gehören die gemäß § 6 entsandten Delegierten an. Die Delegierten sind berechtigt, bis zu zwei weitere Mitarbeiterinnen ihrer Wahl in das Frauenforum H. B. mit Stimmrecht zu berufen.
( 2 ) Das Frauenforum H. B. tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusammen. Es wird von der Vorsitzenden einberufen.
( 3 ) Die Aufgaben des Frauenforums H. B. sind insbesondere:
  1. Planung von Frauentagen und anderen Veranstaltungen im Interesse der EFA.
  2. Verantwortung für die Durchführung der vorgesehenen Wahlen.
  3. Entgegennahme des Jahres- und des Finanzberichtes.
  4. Entlastung des Leitungsteams H. B.
  5. Bestellung zweier Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen, welche nicht dem Leitungsteam des Frauenforums H. B. angehören dürfen.
( 4 ) Das Frauenforum H. B. wählt aus seiner Mitte ein aus mindestens drei Mitarbeiterinnen bestehenden Leitungsteam. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Funktionsperiode aus, hat eine Nachwahl für die restliche Funktionsperiode stattzufinden. Die in das Leitungsteam H. B. gewählten Personen bleiben weiterhin Mitglieder des Evangelischen Frauenforums H. B. mit Stimmrecht.
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Das Leitungsteam des Frauenforums H. B.

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§ 10

( 1 ) Dem Leitungsteam des Frauenforums H. B. gehören die aus dem Frauenforum H. B. gewählten Personen an.
( 2 ) Das Leitungsteam wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende, ihre Stellvertreterin, die Schatzmeisterin und die Schriftführerin. Besteht das Leitungsteam aus lediglich drei Personen, können von einer Person mehrere Funktionen ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die Funktion der Vorsitzenden und der Schatzmeisterin. Die Vorsitzende ist auch die Vorsitzende des Frauenforums H. B.
( 3 ) Das Leitungsteam kann bis zu zwei weitere Personen ohne Stimmrecht in seine Mitte kooptieren.
( 4 ) Die Aufgaben des Leitungsteams sind insbesondere:
  1. Die Entsendung einer Delegierten und ihrer Stellvertreterin aus ihrer Mitte in die Vollversammlung der EFA in Österreich.
  2. Planung und Organisation von regionalen und gesamtösterreichischen Veranstaltungen.
  3. Erstellung des Arbeitsprogramms.
  4. Mitverantwortung für die Aktion „Brot für Hungernde“.
  5. Unterstützung des „Weltgebetstags der Frauen“ in seinem Wirkungsbereich.
  6. Erstellung des Jahresberichtes, des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses.
  7. Laufende Berichte und Kontakte zur Geschäftsstelle der EFA in Österreich, jährliche Berichterstattung an den Oberkirchenrat H. B.
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Die Vollversammlung der EFA in Österreich

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§ 11

( 1 ) Der Vollversammlung der EFA in Österreich gehören mit Stimmrecht an:
  1. Die jeweiligen Vorsitzenden der Leitungsteams in den Diözesen oder deren Stellvertreterinnen sowie die Vorsitzende des Frauenforums H. B. oder deren Stellvertreterin.
  2. Je eine Delegierte der einzelnen Leitungsteams in den Diözesen und des Leitungsteams H. B.
  3. Die Vorsitzende des Werkes und deren Stellvertreterin.
  4. Eine geistliche Amtsträgerin der Evangelischen Kirche A. B. oder der Evangelischen Kirche H. B.
  5. Die fünf in das Leitungsteam in Österreich gewählten ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen.
( 2 ) Der Vollversammlung der EFA in Österreich gehört weiters die Direktorin des Werkes an, jedoch ohne Stimmrecht.
( 3 ) Die Vollversammlung der EFA in Österreich kann Mitarbeiterinnen der EFA, die besondere Aufgaben wahrnehmen, entweder für die Dauer einer Projektdurchführung oder für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode als weitere nicht stimmberechtigte Teilnehmerinnen der Vollversammlung der EFA in Österreich kooptieren.
( 4 ) Die Vollversammlung der EFA in Österreich tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird von der Vorsitzenden des Werkes einberufen.
( 5 ) Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
  1. Beschlussfassung über Konzepte und Arbeitsrichtlinien.
  2. Genehmigung der Jahresberichte, des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses des Werkes.
  3. Entgegennahme von Berichten
    • der Direktorin
    • der Vorsitzenden
    • aus den Diözesen
    • der Aktion „Brot für Hungernde“
    • aus dem Ökumenischen Nationalkomitee des „Weltgebetstags der Frauen“
    • von EFA-Delegierten in andere Organisationen.
  4. Beschlussfassung über die Entlastung des Leitungsteams der EFA in Österreich.
  5. Die Wahl:
    1. der Vorsitzenden des Werkes und deren Stellvertreterin,
    2. von fünf ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen des Leitungsteams; wobei ein Mitglied dem Frauenforum H. B. angehören soll. Die in das Leitungsteam der EFA in Österreich gewählten Personen bleiben weiterhin Mitglieder der Vollversammlung der EFA in Österreich mit Stimmrecht,
    3. der Vertreterin in die Generalsynode und deren Stellvertreterin (Art. 109 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KV)
    je aus ihrer Mitte.
  6. Wahl einer geistlichen Amtsträgerin der Evangelischen Kirche A. B. oder der Evangelischen Kirche H. B.
  7. Wahl und Abberufung der Direktorin des Werkes.
  8. Wahl und Entsendung von je zwei Mitarbeiterinnen der EFA aus der Evangelischen Kirche A. B. und aus der Evangelischen Kirche H. B. in den Vorstand des Ökumenischen Nationalkomitees für den Weltgebetstag der Frauen.
  9. Beschlussfassung über Geschäftsordnungen.
  10. Beschlussfassung über die Auflösung der EFA.
  11. Bestellung von zwei Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen, die dem Leitungsteam der EFA in Österreich nicht angehören dürfen. Diese Bestellung ist dann nicht erforderlich oder es kann die Abberufung der bestellten Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen beschlossen werden, wenn die EFA auf Grund kirchengesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist oder wenn sich die EFA dafür entscheidet, ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen für die Erstellung und Prüfung ihres Rechnungsabschlusses zu berufen bzw. zu beauftragen.
( 6 ) Die Wahlen erfolgen für die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Funktionsperiode aus, hat eine Nachwahl für die restliche Funktionsperiode stattzufinden.
( 7 ) Die Vertreterin in die Generalsynode wird für die Funktionsdauer der Generalsynode gewählt. Scheidet die Vertreterin in die Generalsynode aus der Vollversammlung der EFA in Österreich aus, erlischt ihre Delegation in die Generalsynode.
Für den Rest der Funktionsperiode hat eine Nachwahl stattzufinden. Gleiches gilt für ihre Stellvertreterin.
( 8 ) Die Abberufung der Direktorin und die Beschlussfassung über die Auflösung des Werkes bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
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Das Leitungsteam der EFA in Österreich

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§ 12

( 1 ) Dem Leitungsteam der EFA in Österreich gehören mit Stimmrecht an:
  1. die Vorsitzende des Werkes und deren Stellvertreterin,
  2. die Direktorin des Werkes,
  3. die gemäß § 11 Abs. 5 Z. 5 b gewählten ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen,
  4. die gemäß § 11 Abs. 5 Z. 6 gewählte geistliche Amtsträgerin.
( 2 ) Das Leitungsteam der EFA in Österreich kann Mitarbeiterinnen der EFA, die besondere Geschäfts- oder Arbeitsbereiche wahrnehmen, als weitere nicht stimmberechtigte Teilnehmerinnen für den jeweiligen Einzelfall kooptieren.
( 3 ) Das Leitungsteam der EFA in Österreich tritt mindestens einmal jährlich zusammen und ist von der Direktorin des Werkes und der Vorsitzenden gemeinsam einzuberufen. Den Vorsitz im Leitungsteam hat die Vorsitzende der EFA inne.
Dem Leitungsteam der EFA in Österreich obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung der EFA in Österreich sowie die Wahrnehmung der für die Leitung der EFA notwendigen Aufgaben.
( 4 ) Die Aufgaben des Leitungsteams sind insbesondere
  1. Planung und Durchführung von gesamtösterreichischen Veranstaltungen, insbesondere Konferenzen.
  2. Erstellung von Konzepten und Arbeitsrichtlinien.
  3. Förderung und Schulung von Mitarbeiterinnen.
  4. Aufsicht über die Geschäftsführung.
  5. Aufsicht über die Durchführung der Aktion „Brot für Hungernde“.
  6. Wahl einer Schatzmeisterin und einer Schriftführerin aus dem Kreis der gewählten ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen.
  7. Entsendung von Vertreterinnen der EFA in nationale oder internationale Gremien, welchen die EFA angehört aus dem Kreis von Mitarbeiterinnen der EFA.
  8. Entscheidung in personalrechtlichen Angelegenheiten.
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Die Direktorin

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§ 13

( 1 ) Der Direktorin obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Leitung der Geschäftsstelle der EFA.
( 2 ) Im Fall der Verhinderung wird sie von der Vorsitzenden der EFA in Österreich vertreten. Für den Fall länger dauernder Verhinderung hat das Leitungsteam der EFA in Österreich eine Regelung zu treffen.
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Die Geistliche Amtsträgerin

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§ 14

Der geistlichen Amtsträgerin obliegt die geistliche Begleitung und theologische Begleitung und Beratung des Werkes. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
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Vertretung

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§ 15

( 1 ) Alle von der EFA ausgehenden Schriftstücke, ausgenommen solche über Rechtsgeschäfte, sind — mit Rechtswirksamkeit für die EFA — von zwei Personen wie folgt zu unterfertigen:
  1. Angelegenheiten der Superintendentialgemeinde bzw. der Evangelischen Kirche H. B. von der Vorsitzenden des Diözesanen Mitarbeiterinnenkreises und deren Vertreterin bzw. von der Vorsitzenden des Frauenforums H. B. und deren Vertreterin gemeinsam,
  2. Angelegenheiten der gesamtösterreichischen Ebene von der Vorsitzenden des Werkes und der Direktorin gemeinsam. Im Falle der Verhinderung einer der vorgenannten Personen wird deren Zeichnung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Leitungsteams in Österreich ersetzt.
( 2 ) Urkunden über Rechtsgeschäfte bedürfen der Fertigung durch die Vorsitzende des Werkes oder deren Vertreterin, weiters durch die Direktorin des Werkes und durch ein weiteres Mitglied des Leitungsteams in Österreich. Im Falle der Verhinderung der Direktorin kann ihre Unterschrift durch ein weiteres Mitglied des Leitungsteams in Österreich ersetzt werden. Diese Regelung gilt auch für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen und die Annahme oder Ausschlagung von letztwilligen Zuwendungen, ausgenommen Bagatellefälle.
( 3 ) Die EFA wird nach außen, ausgenommen bei Rechtsgeschäften, durch die Vorsitzende des Werkes und die Direktorin gemeinsam vertreten.
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Auflösung des Werkes

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§ 16

( 1 ) Die Auflösung der EFA erfolgt durch Beschluss der Generalsynode; der Vollversammlung der EFA in Österreich ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss der Vollversammlung der EFA in Österreich auf Beantragung der Auflösung der EFA verpflichtet die Generalsynode zur Behandlung dieses Antrages.
( 2 ) Im Falle einer Auflösung der EFA fällt ihr Vermögen an die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich, die es für Zwecke der kirchlichen Frauenarbeit zu verwenden hat.
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Haftung der Gesamtkirche

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§ 17

Für Verbindlichkeiten des Werkes besteht keine Haftung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich.
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Schlussbestimmungen

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§ 18

( 1 ) Die Ordnung der EFA, ABl. 1882/1988 idF. ABl. Nr. 237/1996, 247/2003, 40/2006 und 94/2006 tritt außer Kraft.
( 2 ) Diese Ordnung tritt mit dem Tage nach der Kundmachung im Amtsblatt in Kraft.