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Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung

Vom 30. Juni 1986

ABl. Nr. 50/1986, 30/1987, 70/1988, 77/1990, 97/1994, 192/1994, 221/1997, 96/1998, 187/1998, 208/1998, 265/1999, 267/1999, 163/2000, 164/2000, 282/2000, 196/2002,107/2003, 190/2004, 82/2005, 212/2005, 249/2005, 30/2006, 91/2006, 110/2010, 193/2010, 209/2012, 5/2015, 207/2015, 220/2016, 57/2017, 88/2017, 89/2017, 164/2017, 54/2018, 83/2018, 221/2022, 10/2023, 216/2023, 213/2023

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verfügung mit einstweiliger Geltung
25. Mai 2018
ABl. Nr. 54/2018
§ 19 Abs. 1 letzter Satz
ergänzt
2
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 83/2018
3
Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung - 1. Novelle 2022
1. Jänner 2023
ABl. Nr. 221/2022
§ 3 Abs. 1 zweiter Satz
ergänzt
§ 7 Abs. 2
geändert
§ 7 Abs. 3
neu
§ 15 Abs. 3
ergänzt
4
Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung - 2. Novelle 2022, A.B.
7. Februar 2023
ABl. Nr. 10/2023
§ 28 Abs. 1
geändert
§ 28 Abs. 6
aufgehoben
§ 31 Abs. 3
geändert
5
Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung - 1. Novelle 2023 (betreffend die Rettung von Pfarrgmeinden in finanzieller Notlage), A.B.
8. Dezember 2023
ABl. Nr. 216/2023
§ 28 Abs. 1a
eingefügt
§ 28 Abs. 2
ergänzt
6
Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung - 2. Novelle 2023 (betreffend § 15)
1. Jänner 2024
ABl. Nr. 213/2023
§ 15 Abs. 3
geändert
§ 15 Abs. 4-7
neu
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I.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche A. B. in Österreich und die Evangelische Kirche H. B. in Österreich heben zur Deckung ihres Personal- und Sachaufwandes Kirchenbeiträge nach den Bestimmungen dieser Kirchenbeitragsordnung ein.
( 2 ) Werden von Gemeinden der Evangelischen Kirche A. B. und der Evangelischen Kirche H. B. Zuschläge zum Kirchenbeitrag (Gemeindeumlagen) eingehoben, sind hiefür ebenfalls die Bestimmungen dieser Kirchenbeitragsordnung anzuwenden.
( 3 ) Für die Gemeinden von Evangelischen, die aus einer ausländischen Kirche kommen und die sich zu einer Gemeinde ihrer Nationalität bzw. Volksgruppe gemäß Art. 25 KV zusammengeschlossen haben, gelten jeweils die vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. mit Zustimmung der Finanzausschüsse getroffenen Sonderregelungen.
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II.
Organisation

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§ 2

( 1 ) Die Pfarr- und Teilgemeinden der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich und der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich sind zur Veranlagung, Vorschreibung und Einhebung des Kirchenbeitrages namens der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich bzw. der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich berufen und verpflichtet, im Bereich der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich unter Verwendung des Verwaltungsprogrammes „Die Evangelischen Gemeindedaten Online“ (EGON). Abweichendes kann in der Kirche A. B. nach Vorschlag des Kirchenbeitragsreferenten (§ 5) sowie der Kirchenbeitragsbeauftragten (§ 8 Abs. 1) über Antrag des Superintendentialausschusses A. B. vom Oberkirchenrat A. B., in der Kirche H. B. vom Oberkirchenrat H. B. festgelegt werden.
( 2 ) Weiters sind die Pfarr- und Teilgemeinden beauftragt und bevollmächtigt, bei den zuständigen Gerichten namens der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich und der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich fällige Kirchenbeitragsansprüche und Zuschläge hiezu geltend zu machen und allenfalls exekutiv einzubringen.
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§ 3

( 1 ) In den Pfarr- und Teilgemeinden sind Kirchenbeitragsstellen einzurichten, die für das Presbyterium und unter seiner Verantwortung die Aufgaben gemäß § 2 dieser Ordnung zu besorgen haben. Das Presbyterium hat dafür Sorge zu tragen, dass alle mit Kirchenbeitragsangelegenheiten betrauten Mitarbeitenden über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und die notwendigen Aus- und Weiterbildungen absolvieren.
( 2 ) Die Presbyterien sind berechtigt, für den Bereich ihrer Gemeinde zur Beratung und Mitwirkung an der Kirchenbeitragsvorschreibung und -einhebung einen Kirchenbeitragsausschuss zu bestellen.
( 3 ) Trifft die Gemeindeordnung einer aus mehreren Teilen zusammengesetzten Pfarrgemeinde (Art. 32 KV) keine Bestimmungen über die Zuständigkeit gemäß § 2 dieser Ordnung, liegt die Verantwortung für alle Teile der Pfarrgemeinde beim Presbyterium der Pfarrgemeinde.
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§ 4

( 1 ) Pfarr- und Teilgemeinden sind berechtigt, sich untereinander und mit anderen Gemeinden zur Besorgung ihrer das Kirchenbeitragswesen betreffenden Aufgaben gemäß Art. 31 Abs. 1 KV zu Gemeindeverbänden zusammenzuschließen.
( 2 ) Sofern die Ordnung des Gemeindeverbandes nichts anderes bestimmt, gehen die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der Presbyterien auf den Gemeindeverband über.
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§ 5

In der Evangelischen Kirche A. B. sind für jede Superintendenz vom Superintendentialausschuss Referenten für das Kirchenbeitragswesen zu bestellen. In der Evangelischen Kirche H. B. ist vom Oberkirchenrat H. B. ein Referent für das Kirchenbeitragswesen zu bestellen.
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§ 6

Dem Kirchenbeitragsreferenten obliegt die Beobachtung der Arbeit der Kirchenbeitragsstellen beziehungsweise Gemeindeverbände, die Beratung und Koordination dieser Arbeit, die Mitwirkung bei der Information von Mitarbeitern, die Feststellung von Mängeln und Erstattung von Berichten über seine Wahrnehmungen an den zuständigen Superintendentialausschuss A. B. beziehungsweise Oberkirchenrat H. B. Die Kirchenbeitragsreferenten der Superintendenzen A. B. haben ihre Berichte auch an die Kirchenbeitragsbeauftragten (§ 8) zu erstatten.
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§ 7

( 1 ) Die Superintendentialausschüsse A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. haben insbesondere das Recht, im Rahmen dieser Kirchenbeitragsordnung Weisungen in Kirchenbeitragssachen an Presbyterien, Kirchenbeitragsstellen und Kirchenbeitragsreferenten zu erlassen. Sie haben die Pflicht, in ihren Bereichen das Kirchenbeitragswesen zu überwachen.
( 2 ) Superintendentialausschüsse A.B. sind auf Antrag der oder des diözesanen Kirchenbeitragsbeauftragten im Rahmen ihres Weisungsrechtes berechtigt, Pfarr- und Teilgemeinden sowie Gemeindeverbänden die Anordnung zu geben, Mitarbeitenden, die in einer Vollzeit-, Teilzeitanstellung oder ehrenamtlich mit der Veranlagung, Vorschreibung und Einhebung des Kirchenbeitrages beauftragt sind, vom Aufgabenbereich der Veranlagung, Vorschreibung und Einhebung des Kirchenbeitrages in ihrem Bereich zu entheben, wenn diese trotz zweifacher Aufforderung seitens des Superintendentialausschusses A.B. an Schulungen und Arbeitstagungen für Mitarbeitende der Kirchenbeitragsstellen innerhalb von zwei Jahren unentschuldigt fernbleiben.
( 3 ) Die Superintendentialausschüsse A.B. bzw. der Oberkirchenrat H.B. sind in Kirchenbeitragssachen Rechtsmittelbehörde zweite und letzte Instanz. Gegen deren Entscheidung ist eine Beschwerde an den Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. unzulässig (Art. 119 Abs. 4 Kirchenverfassung).
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§ 8

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A. B. kann für den Bereich der Kirche A. B. hauptamtliche Kirchenbeitragsbeauftragten bestellen.
( 2 ) Den Kirchenbeitragsbeauftragten obliegt es, die Kirchenbeitragsreferenten der Superintendenzen und Gemeinden zu beraten und fortzubilden. Sie sind berechtigt, in den Gemeinden Kirchenbeitragsangelegenheiten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung zu überprüfen. Die Presbyterien sind verpflichtet, ihnen dafür alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Die Kirchenbeitragsbeauftragten hat über ihre Wahrnehmungen schriftlich zu berichten. Dieser Bericht ist auch dem zuständigen Superintendentialausschuss zuzuleiten.
( 4 ) In der Kirche A. B. ist im Kirchenamt A. B. das Gemeindeverwaltungsprogramm „Die Evangelischen Gemeindedaten Online“ (EGON) zum Zwecke der Veranlagung, Vorschreibung und Einhebung des Kirchenbeitrages samt Gemeindeumlagen für alle Kirchenbeitragsstellen einzurichten, zu warten und zu betreiben.
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§ 9

Die kirchlichen Amtsträger und alle mit Kirchenbeitragsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit bezüglich der ihnen in ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Daten verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt nicht gegenüber den befugten Organen zuständiger Pfarrgemeinden und übergeordneter kirchlicher Stellen und gegenüber den Gerichten.
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III.
Beitragspflicht

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§ 10

( 1 ) Beitragspflichtig ist jede/jeder Evangelische ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit mit dem nach Vollendung des 19. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr, wenn sich in Österreich der Hauptwohnsitz oder Wohnsitz befindet (§ 1 Abs. 2 Mitgliedschaftsordnung) und kein ausländischer Kirchenbeitragsabzug am Arbeitsort erfolgt.
( 2 ) Nicht beitragspflichtig sind unterhaltsrechtlich nicht selbsterhaltungsfähige, in Ausbildung stehende Personen wie Schüler, Lehrlinge und Studenten sowie Präsenz- und Zivildiener. Gleiches gilt für nicht selbsterhaltungsfähige Personen mit besonderen Beeinträchtigungen.
( 3 ) Ist von Ehegatten, die beide evangelisch sind, einer oder eine ausschließlich im Haushalt tätig und verfügt dieser oder diese über kein anderes Einkommen als den ihm oder ihr gewährten Unterhalt nach Bürgerlichem Recht, begründet dies keine Beitragspflicht. Diese Bestimmungen gelten für eingetragene Partnerschaften analog.
( 4 ) Entsteht die Beitragspflicht durch Eintritt in die Evangelische Kirche A. B. oder die Evangelische Kirche H. B. oder durch Zuzug in deren Bereich, so beginnt die Verpflichtung zur Leistung des Kirchenbeitrages mit dem Monatsersten, der dem Eintritt oder dem Zuzug folgt.
( 5 ) Bei Veränderung der Zugehörigkeit zu einer Pfarrergemeinde nach erfolgter Beitragsvorschreibung ist der Kirchenbeitrag für das laufende Jahr an die Gemeinde zu leisten, die ihn vorgeschrieben hat.
( 6 ) Die Beitragspflicht endet mit dem Tod des Beitragspflichtigen, in allen anderen Fällen mit dem letzten Tag des Monats, in welchem die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes aus dem Bereich der Evangelischen Kirche A. B. oder der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich oder der Austritt aus der Evangelischen Kirche erfolgt ist.
( 7 ) In Zuständigkeitsfragen zwischen Pfarr- und Teilgemeinde beziehungsweise zwischen Gemeinden einer Superintendenz entscheidet der Superintendentialausschuss. Über Zuständigkeitsfragen zwischen Gemeinden verschiedener Superintendenzen entscheidet der Oberkirchenrat A. B. In Zuständigkeitsfragen zwischen Pfarr- und Teilgemeinden beziehungsweise Gemeinden H. B. entscheidet der Oberkirchenrat H. B. Über Zuständigkeitsfragen zwischen einer Superintendenz A. B. und der Kirche H. B. entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B.
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IV.
Beitragsgrundlage und Beitragshöhe

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§ 11

Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ist Beitragsgrundlage zur Ermittlung des Kirchenbeitrages das Einkommen des dem Kirchenbeitragsjahr vorangegangenen Jahres, hilfsweise der nach bürgerlichem Recht zustehende Unterhaltsanspruch und/oder der Lebensaufwand des vorangegangenen Jahres, oder wenn ein Beitragspflichtiger erstmalig oder nach Unterbrechung veranlagt wird, das im Beitragsjahr erzielte Einkommen.
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§ 12

( 1 ) Soferne in dieser Ordnung nicht Abweichendes geregelt ist, ist Einkommen gemäß § 11 dieser Ordnung das der Einkommensteuer zugrundeliegende Einkommen im Sinne des staatlichen Einkommensteuergesetzes und der darauf erlassenen staatlichen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, dies ohne Rücksicht auf die Form der Einhebung der Einkommensteuer im Sinne des staatlichen Einkommensteuergesetzes (wie KESt, ImmoESt, Lohnsteuer) und ohne Rücksicht darauf, ob für Einkommensbestandteile ein begünstigter Einkommensteuersatz im Sinne des staatlichen Einkommensteuergesetzes zur Anwendung gelangt (wie zum Beispiel bei Sonderzahlungen, Abfertigungen).
( 1a ) Erzielt die Beitragspflichtige/der Beitragspflichtige Einkünfte (Gewinne) aus Land- und Forstwirtschaft, ist Einkommen gemäß § 11 dieser Ordnung als Beitragsgrundlage zur Ermittlung des Kirchenbeitrages Folgendes:
Wird der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Beitragspflichtigen/des Beitragspflichtigen im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften anhand von Durchschnittssätzen ermittelt (sogenannte pauschalierte Land- und Forstwirte), ist Einkommen und damit Beitragsgrundlage zur Ermittlung des Kirchenbeitrages der jeweilige Versicherungswert als Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) zum 31. 12. des vorangegangenen Jahres. Wird hingegen der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer/eines Beitragspflichtigen nach Maßgabe der einkommensteuerlichen Vorschriften auf Grund einer verpflichtenden oder freiwilligen Buchführung ermittelt, gilt in diesem Fall die Regelung des Abs. 1 dieser Ordnung.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. ist ermächtigt, Einkommensbestandteile, die der staatliche Gesetzgeber oder völkerrechtliche Abkommen für einkommensteuerfrei erklären, mittels Verordnung mit Zustimmung der Finanzausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung als Einkommen für die Beitragsgrundlage des Kirchenbeitrages zu erklären, wenn diese Einkünfte (Einkommensbestandteile) zumindest üblicherweise einen beachtlichen Teil zur Finanzierung des Lebensunterhaltes des Beitragspflichtigen (wie Gehalt bei UN-Organisationen, Übergangsgelder aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) darstellen. Bundespflegegeld sowie Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und regelmäßige Geldleistungen aus dem Titel Sozialhilfe für die persönliche soziale Hilfe/Betreuung und Pflege für Menschen mit besonderen Bedürfnissen nach landesgesetzlichen Vorschriften können jedoch nicht in die Beitragsgrundlage einbezogen werden.
Der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. ist ferner ermächtigt, mittels Verordnung mit Zustimmung der Finanzausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung einkommensteuerpflichtige Einkünfte, für die die Einkommensteuer staatlicherseits pauschaliert in Form einer Quellensteuer oder als Abgeltungssteuer eingehoben wird, wie bei inländischen Kapitalerträgen (KESt) sowie bei steuerpflichtigen, außerbetrieblichen (privaten) Einkünften aus Grundstücksveräußerungen (ImmoESt), als beitragsfrei für die Beitragsgrundlage des Kirchenbeitrages zu erklären, jedoch bei steuerpflichtigen, außerbetrieblichen Einkünften aus Grundstücksveräußerungen (ImmoESt) bis zu einem Höchstbetrag von EUR 100.000,—, in allen anderen Fällen (anderen Einkünften) bis zu einem Höchstbetrag von EUR 5.000,—.
( 3 ) Lebensaufwand gemäß § 11 ist jener Geldbetrag, den der Beitragspflichtige für sich, seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder zur Lebensführung unter Berücksichtigung seines Berufes, seiner gesellschaftlichen Stellung und dgl. verwendet.
( 4 ) Ausländisches Einkommen, welches im Einkommen gemäß Abs. 1 bis 3 enthalten ist, ist bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage auszuscheiden, wenn hierfür an eine andere evangelische Kirche im Ausland Beiträge auf Grund dieses Einkommens vom Beitragspflichtigen, in welcher Form auch immer, geleistet wurden.
( 5 ) Soweit für Mitglieder von Personalgemeinden im Sinne des Art. 25 Kirchenverfassung im Rahmen zwischenkirchlicher Vereinbarungen oder im Rahmen der Gemeindeordnungen der Personalgemeinden betreffend den Kirchenbeitrag samt Gemeindeumlage Sonderregelungen getroffen werden, gehen diese Sonderregelungen den gegenständlichen Bestimmungen dieser Ordnung vor.
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§ 13

( 1 ) Beitragsgrundlage ist primär das Einkommen des Beitragspflichtigen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 dieser Ordnung. Ergibt die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem Einkommen, dass das Einkommen für den Beitragspflichtigen nicht den angemessenen Unterhalt nach bürgerlichem Recht und/oder dem Lebensaufwand gemäß § 12 Abs. 3 dieser Ordnung darstellt, ist die Beitragsgrundlage in diesem Fall der gesetzliche Unterhaltsanspruch oder der Lebensaufwand.
( 2 ) aufgehoben.
( 3 ) Ist nur ein Ehegatte evangelisch und sorgt er oder sie zur Gänze für den einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten, so ist der Kirchenbeitrag um jenen Betrag zu vermindern, den der nichtevangelische Ehegatte an seine bzw. ihre Religionsgemeinschaft leistet, höchstens jedoch um die Hälfte.
( 4 ) Ist nur ein Ehegatte evangelisch und ist er oder sie ohne oder ohne ausreichendes Einkommen, so bildet die Beitragsgrundlage der ihm oder ihr gegenüber dem anderen Ehegatten zustehende Unterhaltsanspruch, vermehrt um das eigene, nicht ausreichende Einkommen.
( 5 ) Für Ehegatten und Kinder, mit jeweils eigenem Einkommen, sind die Beitragsgrundlagen getrennt zu ermitteln. Die Vorschreibung erfolgt getrennt.
( 6 ) Die Absätze 3 bis 5 gelten für eingetragene Partnerschaften analog.
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§ 14

( 1 ) Die Höhe des Kirchenbeitrages (Kirchenbeitragssatz) wird vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. nach Anhören der Kirchenpresbyterien A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung mit Zustimmung der Finanzausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung durch Verordnung festgelegt (Kirchenbeitragsverordnung). Für die Versicherungswerte nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) als Beitragsgrundlage für die Ermittlung des Kirchenbeitrages (§ 12 Abs. 1 a) kann ein eigener Kirchenbeitragssatz vorgesehen werden, und zwar unabhängig davon, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die ausschließliche Einkommensquelle der/des Beitragspflichtigen sind oder nicht.
Der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. ist ausdrücklich ermächtigt, im Rahmen der Kirchenbeitragsverordnung gegenüber dem allgemeinen Kirchenbeitragssatz einen ermäßigten Kirchenbeitragssatz für außerordentliche Einkünfte (Einkommensbestandteile), für die nach staatlichem Einkommensteuerrecht begünstigte Einkommensteuersätze gewährt werden (wie zum Beispiel Abfertigungen inklusive Abfertigungen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz, steuerlich begünstigte Veräußerungs- und Aufgabegewinne), festzulegen. Der allgemeine Kirchenbeitragssatz (Kirchenbeitragshöhe) hat bei einer Bemessungsgrundlage vom Einkommen (ausgenommen aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Versicherungswerte nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Beitragsgrundlage) und Lebensaufwand oder Unterhalt höchstens 2% der Beitragsgrundlage zu betragen, bei außerordentlichen Einkünften höchstens 0,8% der Höhe der außerordentlichen Einkünfte als Kirchenbeitragsgrundlage.
( 2 ) In der Kirchenbeitragsverordnung (Abs. 1) können besondere Absetzbeträge, die den Kirchenbeitrag mindern, oder Freibeträge, die die Bemessungsgrundlage für den Kirchenbeitrag mindern, vorgesehen werden. Auf jeden Fall sind in dieser Kirchenbeitragsverordnung Absetzbeträge oder Freibeträge für Ehegatten/Partner (bei eingetragenen Partnerschaften), die nach Bürgerlichem Recht gegenüber dem anderen Ehegatten/Partner unterhaltspflichtig sind, sowie für Eltern, die für ihre Kinder inklusive Pflegekinder nach Bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind, vorzusehen. Absetzbeträge bzw. Freibeträge für Kinder, denen gegenüber eine Unterhaltsverpflichtung besteht, sind mit der Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes begrenzt, ausgenommen das Kind weist besondere Beeinträchtigungen auf.
In der Kirchenbeitragsverordnung können auch Absetzbeträge oder Freibeträge sowie Voraussetzungen betreffend deren Gewährung für Kirchenbeitragspflichtige in besonders finanziell schwierigen Situationen vorgesehen werden.
( 3 ) Bei geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Lehrvikaren und Pfarramtskandidaten, die in der ihnen zugewiesenen Dienstwohnung wohnen, sind die Sachbezugswerte dieser Dienstwohnung bei Berechnung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
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V.
Ermittlung und Vorschreibung des Kirchenbeitrages

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§ 15

( 1 ) Die Kirchenbeitragsstelle hat die Beitragsgrundlage zu ermitteln und den Kirchenbeitrag samt allfälligen Gemeindeumlagen vorzuschreiben.
( 2 ) Soweit nicht in dieser Ordnung abweichende Bestimmungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des zweiten Teils der Verfahrensordnung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich (KVO 1996) subsidiär.
( 3 ) Der Finanzausschuss H.B. kann für das Kirchenregiment H.B. nach Anhörung der Kirchenbeitragskommission (§ 33) für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen im Rahmen der Vorschreibung des Kirchenbeitrages Empfehlungen aussprechen und diesbezüglich für alle Kirchenbeitragsstellen eine Berichtspflicht festlegen.
( 4 ) Der Finanzausschuss A.B. legt für das Kirchenregiment A.B. nach Anhörung der Kirchenbeitragskommission (§ 33) für die jährliche Anpassung der Beitragsgrundlagen jeweils für Einkommen für Aktive und für Pensionistinnen und Pensionisten eine allgemeine Anpassung in Prozent fest, die den absehbaren Gehaltsanpassungen im nächsten Beitragsjahr entspricht und von allen Kirchenbeitrag einhebenden Stellen umzusetzen ist.
( 5 ) Bemessungsgrundlagen auf Grund geschätzter Einkommen sind über die allgemeine Anpassung des Abs. 4 hinaus wie folgt anzupassen: Kirchenbeitrag einhebende Stellen, die die Bonusschwelle (§ 28 Abs. 2) im zuletzt abgerechneten Beitragsjahr nicht erreicht haben, haben für die Jahre 2024 bis 2028 jene Bemessungsgrundlagen, die auf geschätzten Einkommen beruhen, im Jahr 2024 jeweils zusätzlich um ein Fünftel der Differenz, im Jahr 2025 um ein Viertel der Differenz, im Jahr 2026 um ein Drittel der Differenz, im Jahr 2027 um die Hälfte der Differenz und im Jahr 2028 um die Differenz jeweils zwischen dem von ihnen im Vorjahr erreichten Kirchenbeitragsschnitt pro kirchenbeitragspflichtiger Person und der für die Kirchenbeitrag einhebende Stelle für das Vorjahr ermittelte Bonusschwelle, jedoch maximal um zusätzliche 8 %, anzupassen. Das Kirchenamt A.B. ermittelt für jede Kirchenbeitrag einhebende Stelle, ob und in welcher Höhe die Beitragsgrundlagen über die allgemeine Anpassung hinaus angepasst werden müssen, und stellt die Umsetzung technisch sicher.
( 6 ) Eine Kirchenbeitrag einhebende Stelle kann mit Genehmigung des Superintendentialausschusses anstelle der Anpassung der Beitragsgrundlagen auf Grund geschätzter Einkommen entsprechend Abs. 5 als Ersatz eine Zahlung in der Höhe von 70 % der Steigerungsbeträge, die sich nach Abs. 5 auf Basis des Kirchenbeitragsaufkommens im Vorjahr ergeben würden, an die Evangelische Kirche A.B. abführen. Dieser Betrag umfasst Einhebegebühren und Superintendentialanteile.
( 7 ) Für den Fall, dass die Steigerung des Kirchenbeitragsaufkommens der einhebenden Stelle im Vergleich zum Vorjahr 70 % der vorzuschreibenden Summe nach Abs. 4 und Abs. 5 überschreitet, ist der Betrag nach Abs. 6 entsprechend zu vermindern oder er entfällt.
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§ 16

( 1 ) Jeder Kirchenbeitragspflichtige hat das Entstehen der Kirchenbeitragspflicht unaufgefordert seiner zuständigen Pfarrgemeinde bekannt zu geben und über Aufforderung binnen Monatsfrist alle für die Ermittlung der Beitragsgrundlage wesentlichen Tatsachen bekannt zu geben und erforderlichenfalls auch nachzuweisen. Kommt der Beitragspflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung der Beitragsgrundlage zu erfolgen.
( 2 ) Ist die Beitragsgrundlage für die Vorschreibung des Kirchenbeitrages auf der Grundlage einer Schätzung zu ermitteln, hat die für die Einhebung zuständige Kirchenbeitragsstelle (§ 2) zunächst auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden bzw. von der betreffenden, für die/den Kirchenbeitragspflichtige(n) zuständigen Pfarr- und Teilgemeinde zur Verfügung gestellten Informationen, wie Beruf, Familienstand und dergleichen, an Hand objektiver Unterlagen für die Ermittlung des Einkommens im betreffenden Einzelfall, wie zuständiger Kollektivvertrag, Gehaltsordnungen in Vertragsbedienstetengesetzen der Länder, das Jahreseinkommen zu schätzen.
Liegen detaillierte Informationen und objektive, beschaffbare Unterlagen für den/die Kirchenbeitragspflichtigen nicht vor, sind im Bereich der Kirche A. B. von der Kirchenbeitragsstelle als Schätzhilfe, vor allem für die Ermittlung der Beitragsgrundlage von unselbstständigen Erwerbstätigen (Arbeiter, Angestellter), die vom Kirchenamt A. B. im Wege des Gemeindeverwaltungsprogrammes „Die Evangelischen Gemeindedaten Online (EGON)“ von der Statistik Austria nach regionalen Gesichtspunkten aufbereiteten Lohn- und Gehaltsdaten heranzuziehen, wobei Abweichungen von den Lohn- und Gehaltsdaten der Statistik Austria in jeder Richtung hin entsprechend zu begründen sind. Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb sind, soweit möglich, Daten von Vergleichsbetrieben oder Branchendaten der Statistik Austria für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen und die Schätzung entsprechend zu begründen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind die Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes — soweit möglich — auf Grund von Grundbuchsabfragen zu erheben und so die Bemessungsgrundlage zu schätzen sowie diese Schätzung zu begründen.
( 3 ) Ergibt die erstmals im Schätzungsweg auf Grund der von der Statistik Austria nach regionalen Gesichtspunkten aufbereiteten Lohn- und Gehaltsdaten (für unselbstständig Erwerbstätige) bzw. auf Grund von Vergleichsbetrieben oder Branchendaten (für selbstständig Tätige und Gewerbetreibende) ermittelte Beitragsgrundlage (§ 16 Abs. 2 2. Absatz) eine Erhöhung von mehr als 20% gegenüber der Beitragsgrundlage im Vorjahr, darf die Beitragsgrundlage für das laufende Jahr die des Vorjahres nicht um mehr als 20% übersteigen, ausgenommen die Erhöhung der Beitragsgrundlage übersteigt den Betrag von EUR 2.400,— nicht.
Wurde mittels Kirchenbeitragsverordnung die Höhe des allgemeinen Kirchenbeitragssatzes für das laufende Jahr gegenüber dem Vorjahr reduziert, gilt die Beschränkung (Deckelung) der Beitragserhöhung mit 20% der Beitragsgrundlage gegenüber dem Vorjahr mit der Maßgabe, dass hierbei die Beitragsgrundlage des Vorjahres mittels Multiplikation mit dem allgemeinen Kirchenbeitragssatz des Vorjahres und Division mit dem allgemeinen Kirchenbeitragssatz des laufenden Jahres umzurechnen ist.
Die weitere Anpassung der Beitragsgrundlage an die im Schätzungsweg auf Grund der von der Statistik Austria aufbereiteten Lohn- und Gehaltsdaten (für unselbstständig Erwerbstätige) bzw. von Vergleichsbetrieben und Branchendaten (für selbstständig Tätige und Gewerbetreibende) ermittelte Beitragsgrundlage (inklusive der in den Folgejahren sich ergebenden Erhöhung der Beitragsgrundlage) hat dann jährlich stufenweise jeweils um maximal 20% zu erfolgen, was jeweils in der Begründung des Kirchenbeitragsbescheides anzumerken ist.
Übersteigt die Beitragsgrundlage für die Ermittlung des Kirchenbeitrages auf Grund einer anderen Schätzungsmethode oder auf Grund nachgewiesener Einkommensunterlagen (Absatz 1) die Beitragsgrundlage des Vorjahres um mehr als 20%, gelten die eingangs erwähnten Regelungen analog, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Deckelung (Beschränkung) der Erhöhung der Beitragsgrundlage nur über Antrag des/der Kirchenbeitragspflichtigen erfolgt und die Deckelung der Beitragsgrundlage, auch für die weitergehenden Anpassungen in den Folgejahren im Einzelfall mit einem höheren Prozentsatz als 20% festgelegt werden kann.
( 4 ) Werden Evangelische nach Erreichung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit erstmals kirchenbeitragspflichtig (§ 10), so ist die gemäß § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage für die Vorschreibung des Kirchenbeitrages im ersten Jahr der Beitragspflicht um 30%, im zweiten Jahr um 20% und im dritten Jahr um 10% zu reduzieren.
( 5 ) Für Kirchenbeitragspflichtige, die infolge Übertritt/Eintritt aus einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft, die Kirchen- oder Religionsbeiträge erhebt, in der Evangelische Kirche A. B. oder H. B. erstmals kirchenbeitragspflichtig werden, gelten die Regelungen des Absatzes 3 analog. In diesem Fall ist als Vergleichsbemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage des Vorjahres in der anderen Kirche oder Religionsgesellschaft heranzuziehen.
Für Kirchenbeitragspflichtige, die in die Evangelische Kirche A. B. oder die Evangelische Kirche H. B. eingetreten sind, ohne vorher einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft bzw. einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die keinen Kirchenbeitrag eingehoben hat, angehört zu haben und nunmehr erstmals kirchenbeitragspflichtig werden, gilt Absatz 4 analog.
( 6 ) Jeder Kirchenbeitragspflichtige hat das Recht, durch Vorlage zweifelsfreier Veranlagungsunterlagen eine zuletzt erfolgte Einschätzung außer Kraft zu setzen.
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§ 17

Ein Kirchenbeitragspflichtiger, welcher sich einer Beitragsvorschreibung dadurch entzieht, dass er sich anlässlich seiner Übersiedlung in den Sprengel einer anderen Pfarrgemeinde dort nicht meldet, hat den Kirchenbeitrag, der bei rechtzeitiger Anmeldung zu bezahlen gewesen wäre, nachzubezahlen.
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§ 18

Das Presbyterium der zuständigen Pfarrgemeinde sowie der Vorstand/Ausschuss des zuständigen Gemeindeverbandes ist berechtigt, von Amtswegen oder auf Antrag des Kirchenbeitragspflichtigen nach Anhören der Kirchenbeitragsstelle über die Gewährung besonderer Absetzbeträge oder Freibeträge hinaus bei Vorliegen von besonders gewichtigen, berücksichtigungswürdigen Umständen den Kirchenbeitrag (inklusive Gemeindeumlage) auf bestimmte Zeit oder auf Lebensdauer herabzusetzen oder ganz zu erlassen. Der Antrag des Kirchenbeitragspflichtigen ist zu begründen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Die Entscheidung des Presbyteriums bzw. Vorstandes/Ausschusses ist mit der entsprechenden Begründung zu dokumentieren.
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§ 19

( 1 ) Die Kirchenbeitragsstelle hat jedem/jeder Kirchenbeitragspflichtigen den Kirchenbeitrag für das laufende Jahr mit Bescheid vorzuschreiben. Dieser hat den Namen des/der Beitragspflichtigen, die Höhe des Beitrages, die Bemessungsgrundlage, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung eine kurze Begründung für die im Schätzungswege ermittelte Bemessungsgrundlage, den Zeitpunkt der Fälligkeit, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis auf die elektronische Verarbeitung dieses Bescheides samt der darin enthaltenen Daten zu enthalten.
( 2 ) Der Kirchenbeitrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig. Über Antrag kann der Kirchenbeitrag gestundet oder Ratenzahlungen bewilligt werden.
( 3 ) Alle eingehenden Zahlungen werden zunächst auf Verzugszinsen (§ 22 Abs. 3), dann auf den jeweils ältesten, fälligen Kirchenbeitrag (inklusive Gemeindeumlage) samt den sich darauf beziehenden Mahnspesen und zuletzt auf gerichtlich bestimmte Kosten angerechnet und verrechnet.
( 4 ) Bei geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen, Lehrvikaren und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen sowie bei anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die von der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich besoldet werden, gleichgültig, ob sie in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder sich im Ruhestand befinden, erfolgt die Einhebung des Kirchenbeitrages durch die bezugsauszahlende Stelle im Kirchenamt A. B. durch Einbehalt. Sie ist verpflichtet, allfällige persönliche Umstände, insbesondere Gründe für eine Herabsetzung oder Erlassung des Kirchenbeitrages, zu berücksichtigen. Die einbehaltenen Kirchenbeiträge sind vom Kirchenamt jener Gemeinde mitzuteilen und zu überweisen, in der die oder der Kirchenbeitragspflichtige Mitglied ist, sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist.
( 5 ) Bei geistlichen Amtsträgern der Evangelischen Kirche H. B. erfolgt die Einhebung des Kirchenbeitrages durch die Pfarrgemeinde.
( 6 ) Stellt in der Kirche A. B. einem geistlichen Amtsträger bzw. einer geistlichen Amtsträgerin, einem Lehrvikar bzw. einer Lehrvikarin oder einem Pfarramtskandidaten bzw. einer Pfarramtskandidatin eine andere Gemeinde als diejenige, in der dieser bzw. diese Mitglied ist, eine Dienstwohnung bei oder leistet eine entsprechende Ersatzleistung, sind die einbehaltenen Kirchenbeiträge jener Gemeinde mitzuteilen und zu überweisen, die die Dienstwohnung beistellt oder die Ersatzleistung erbringt.
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VI.
Rechtsmittel

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§ 20

( 1 ) Gegen den Bescheid der Kirchenbeitragsstelle kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung eine Berufung schriftlich eingebracht oder bei der Kirchenbeitragsstelle mündlich zu Protokoll gegeben werden.
( 2 ) Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. In begründeten Fällen ist über Antrag des Beitragspflichtigen jedoch im Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Kirchenbeitragsbescheides die Entrichtung des Kirchenbeitrages inklusive Gemeindeumlage bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen.
( 3 ) Wenn die Berufung verspätet eingebracht wurde oder der Beitragspflichtige die zur Erledigung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung innerhalb einer zu setzenden Frist nicht nachbringt, hat die Kirchenbeitragsstelle die Berufung zurückzuweisen. Unvollständige oder unverständliche Berufungen sind unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückzustellen. Nach ungenütztem Verstreichen dieser Frist erwächst der Bescheid in Rechtskraft.
( 4 ) Die Kirchenbeitragsstelle hat nach Durchführung etwa noch erforderlicher Ermittlungen die Berufung durch Vorentscheidung zu erledigen. Diese wird zur endgültigen Berufungsentscheidung, wenn der Berufungswerber nicht binnen vier Wochen ab ihrer Zustellung beantragt, die Berufung dem zuständigen Superintendentialausschuss A. B. bzw. dem Oberkirchenrat H. B. zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Über dieses Antragsrecht ist der Berufungswerber in der Vorentscheidung zu belehren.
( 5 ) Über ordnungsgemäß eingebrachte Berufungen hat der zuständige Superintendentialausschuss A. B. bzw. der Oberkirchenrat H. B. als kirchliche Berufungsinstanz zu entscheiden und die Entscheidung samt Begründung dem Berufungswerber über die Kirchenbeitragsstelle zuzustellen.
( 6 ) Gegen den Berufungsbescheid des zuständigen Superintendentialausschusses A. B. bzw. des Oberkirchenrates H. B. ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen, ebenso eine Beschwerde an den Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich.
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§ 21

Wird einer Berufung stattgegeben, so ist ein allenfalls zuviel bezahlter Betrag binnen vier Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung dem Beitragspflichtigen zurückzuerstatten oder ihm mit seiner Zustimmung gutzuschreiben oder mit anderen fälligen Beträgen zu verrechnen.
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VII.
Einbringung

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§ 22

( 1 ) Die zuständigen Pfarrgemeinden sowie Gemeindeverbände haben spätestens fünf Monate nach Vorschreibung des Kirchenbeitrages diesen erstmals außergerichtlich einzumahnen, sofern keine vollständige Zahlung erfolgte und keine Stundungs- oder Ratenvereinbarung getroffen wurde. Für außergerichtliche Mahnungen können Mahnspesen (§ 1333 Abs. 2 ABGB) in Rechnung gestellt werden, deren Höhe vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. in der Kirchenbeitragsverordnung mit Zustimmung der Finanzausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung festgelegt wird. Eine zweite Mahnung ist innerhalb weiterer fünf Monate durchzuführen, sofern keine Zahlung erfolgte oder eine Raten- und Stundungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
( 2 ) Die zuständigen Pfarrgemeinden bzw. Gemeindeverbände sind verpflichtet, spätestens dreißig Monate nach Vorschreibung des Kirchenbeitrages namens der Evangelischen Kirche A. B. bzw. der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich die Klage auf Zahlung der fälligen Beiträge zu erheben, soferne die Einbringlichkeit nicht aussichtslos erscheint. Die Bestimmung des § 18 ist sinngemäß anzuwenden.
( 3 ) Bei Einbringung einer Klage auf Zahlung der fälligen Beiträge sind jeweils die gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit des Kirchenbeitrages (§ 19 Abs. 2 dieser Ordnung) geltend zu machen.
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§ 23

Beitragsschulden, die vor Übersiedlung eines Beitragspflichtigen aus dem Sprengel einer Pfarrgemeinde in eine andere Pfarrgemeinde entstanden sind und nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, sind von der Pfarrgemeinde des früheren Hauptwohnsitzes geltend zu machen.
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§ 24

( 1 ) Übersteigen Zahlungen, die als Kirchenbeitragszahlungen gewidmet oder mangels angegebenem Verwendungszweck als solche anzusehen sind, die als offen geführten Forderungen aus vorgeschriebenem Kirchenbeitrag, Gemeindeumlage, Mahnspesen und Gerichtskosten, ist davon der bzw. die Kirchenbeitragspflichtige innerhalb angemessener Frist schriftlich zu informieren, es sei denn, es handelt sich um eine geringe Überzahlung.
( 2 ) Den Inhalt der Information (inklusive Belehrungen) gemäß Abs. 1 sowie die Verrechnung/Widmung der Überzahlung inklusive allfälliger Rückzahlung regelt eine Verordnung, die der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. mit Zustimmung der Rechts- und Verfassungsausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung zu erlassen hat.
( 3 ) Weist das Kirchenbeitragskonto des/der Kirchenbeitragspflichtigen am 3. 1. eines Jahres infolge Überzahlung im Vorjahr ein Guthaben aus, ist dieses Guthaben (Überzahlung) auf den vorzuschreibenden Kirchenbeitrag des laufenden Jahres anzurechnen.
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VIII.
Besondere Bestimmungen

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§ 25

Die Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden der Evangelischen Kirche A. B. können zur Deckung ihrer örtlichen Bedürfnisse Zuschläge zum Kirchenbeitrag (Gemeindeumlagen) einheben. Gemeindeumlagen bis 15 Prozent des Kirchenbeitragsaufkommens können jährlich ohne Genehmigung durch den zuständigen Superintendentialausschuss A. B. von den Gemeindevertretungen beschlossen werden. Darüber hinausgehende Umlagen, die höchstens bis 25 Prozent des Kirchenbeitragsaufkommens ausmachen können, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Superintendentialausschusses A. B., die jeweils für ein Kalenderjahr, jedoch auch im Voraus, jeweils mit Bescheid erteilt werden kann.
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§ 25 a

Pfarrgemeinden der Evangelischen Kirche H. B. können zur Deckung ihrer örtlichen Bedürfnisse Zuschläge zum Kirchenbeitrag (Gemeindeumlagen) einheben. Gemeindeumlagen bis 15% des Kirchenbeitragsaufkommens können jährlich ohne Genehmigung des Oberkirchenrates H. B. von den Gemeindevertretungen beschlossen werden.
Darüber hinausgehende Umlagen, die höchstens 25% des Kirchenbeitragsaufkommens ausmachen können, bedürfen der Zustimmung des Oberkirchenrates H. B., die jeweils für ein Kalenderjahr, jedoch auch im Voraus, jeweils mit Bescheid erteilt werden kann.
Im Falle, dass die Einkünfte aus dem Kirchenbeitrag innerhalb eines Kalenderjahres während der Dauer einer Gemeindeumlage gegenüber dem Vorjahr sinken, wird der fehlende Betrag bis zur Höhe der Gemeindeumlage dem Kirchenbeitrag zur Berechnung der Gemeindequoten zugeordnet — und zwar so lange, bis das Kirchenbeitragsaufkommen wiederum die ursprüngliche Höhe erreicht hat.
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§ 26

( 1 ) Jede Kirchenbeitrag vorschreibende Pfarrgemeinde oder Teilgemeinde, sofern es zutrifft, bzw. jeder Kirchenbeitragsverband und jede Kirchenbeitragsstelle sowie das Kirchenamt A. B. selbst hat die vorschreibungsrelevanten Eintragungen in EGON spätestens bis 31. März vorzunehmen.
( 2 ) Die einzutragenden Daten, insbesondere
  1. die Anzahl der Mitglieder der Evangelischen Kirche A. B. in den jeweils betroffenen Organisationseinheiten;
  2. die Anzahl der Kirchenbeitragspflichtigen;
  3. die Anzahl jener Beitragspflichtigen, denen gemäß § 18 der Kirchenbeitrag herabgesetzt oder erlassen worden ist;
  4. Mitglieder von Pfarrgemeinden bzw. Teilgemeinden, die in Österreich wohnen, in Deutschland aber Kirchensteuer entrichten;
  5. den Zeitpunkt der Vorschreibung;
  6. die Gesamtzahl der Vorschreibungen;
  7. die Gemeindeumlage, in der Evangelischen Kirche A. B. auch deren Prozentsatz,
werden für alle genannten Organisationseinheiten der Evangelischen Kirche A. B. vom Kirchenamt A. B. bearbeitet und ausgewertet. Die Auswertungen werden dem Oberkirchenrat A. B. und den Superintendenten bzw. den Superintendentinnen zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Die Kirchenbeiträge der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen und der weltlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche A. B. werden, erstmals für die Jahresabrechnung 2010, auf der Grundlage der Gehälter des Vorjahres berechnet.
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§ 27

Die Pfarrgemeinden der Evangelischen Kirche A. B. sind verpflichtet, monatlich die eingehobenen Kirchenbeiträge abzüglich der Einhebegebühren bis zum 15. des folgenden Monats abzuliefern.
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IX.
Einhebegebühren

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§ 28

( 1 ) In der Evangelischen Kirche A. B. erhalten Gemeinden (Pfarrgemeinden, Teilgemeinden) bzw. Gemeindeverbände (Abs. 5) insgesamt für die Einhebung des Kirchenbeitrages einen Gesamtbetrag der Einhebegebühren von 29% des Gesamtkirchenbeitragsaufkommens der Evangelischen Kirche A. B.
( 1a ) Stellt der Finanzausschuss A.B. auf Antrag des Oberkirchenrates A.B. fest, dass eine Pfarrgemeinde des Kirchenregiments A.B. absehbar nicht mehr in der Lage sein wird, ihren Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen gegenüber Kreditgebern, Bauträgern oder gemeinnützigen Baugenossenschaften nachzukommen, kann er festlegen, dass die betroffene Pfarrgemeinde aus Kirchenbeitragsmitteln in einem Ausmaß unterstützt wird, dass sie in der Lage ist, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Der Finanzausschuss A.B. gibt Empfehlungen ab, welche durch die Pfarrgemeinde zu erfüllenden Auflagen zwischen dem Oberkirchenrat A.B. und der betroffenen Pfarrgemeinde schriftlich zu vereinbaren sind. Die auf Basis dieses Beschlusses und der Vereinbarung des Oberkirchenrates A.B. mit der Pfarrgemeinde geleisteten Unterstützungszahlungen werden vom Gesamtbetrag der Einhebegebühren gemäß § 28 Abs. 1 und von den Kirchenbeitragsanteilen der Superintendenzen A.B. gemäß § 31 Abs. 2 vor Zurechnung zu den einzelnen Pfarrgemeinden bzw. zu den einzelnen Superintendenzen A.B. anteilig in Abzug gebracht.
( 2 ) Der Oberkirchenrat A. B. hat für die Kirche A. B. mittels Verordnung (§ 32) ein Verfahren für die Ermittlung des durchschnittlichen statistischen Einkommens für das Beitragsjahr für alle Gemeinden und Gemeindeverbände unter Verwendung von Einkommensdaten der Statistik Austria festzulegen. In der Verordnung ist ferner ein Verfahren zur Ermittlung der in Abs. 3 und 4 genannten Ziel- und Bonusschwellen festzulegen, das die Unterschiede zwischen dem durchschnittlichen Einkommen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden abbildet. Dabei ist sicherzustellen, dass zumindest eine Gemeinde bzw. ein Verband die Bonusschwelle überschreitet, solange zumindest eine Gemeinde bzw. ein Verband die Zielschwelle unterschreitet. Der sich ergebende Betrag kann sich gemäß § 28 Abs. 1a anteilig vermindern.
( 3 ) Jede Gemeinde bzw. jeder Gemeindeverband erhält eine Einhebegebühr von 29% ihres bzw. seines Gesamtkirchenbeitragsaufkommens im Beitragsjahr, es sei denn, der durchschnittliche Kirchenbeitrag je Beitragszahler/in unterschreitet die Zielschwelle laut der Verordnung gemäß Abs. 2. In diesem Fall beträgt die Einhebegebühr 26% des Gesamtkirchenbeitragsaufkommens im Beitragsjahr.
( 4 ) Der Differenzbetrag zwischen der Summe der Einhebegebühren gemäß Abs. 3 und dem Gesamtbetrag der Einhebegebühren gemäß Abs. 1 ist als Bonus auf jene Gemeinden bzw. Gemeindeverbände zu verteilen, deren durchschnittlicher Kirchenbeitrag je Beitragszahler bzw. Beitragszahlerin die Bonusschwelle laut Verordnung gemäß Abs. 2 überschreitet. Der Bonusbetrag ist den berechtigten Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden entsprechend ihrer Anteile am Gesamtkirchenbeitragsaufkommen auszuzahlen.
( 5 ) Für die Einhebegebühr gemäß Abs. 1 bis 3 sind Teilgemeinden und in einem Gemeindeverband zusammengeschlossene Gemeinden dann als Einheit anzusehen, wenn die Vorschreibung und Einhebung der Kirchenbeiträge nicht durch die einzelnen Teilgemeinden oder Verbandsgemeinden erfolgt.
( 6 ) aufgehoben.
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§ 29

Gemeinden (Pfarrgemeinden, Teilgemeinden) der Evangelischen Kirche A. B., die nach schriftlicher Abmahnung unter Fristsetzung den ihnen durch dieses Kirchengesetz oder sonst kirchenrechtlich aufgetragenen Verpflichtungen wie zum Beispiel den Bearbeitungspflichten im Gemeindeverwaltungsprogramm „Die Evangelischen Gemeindedaten online“ (EGON), nicht oder nicht vollständig nachkommen, sind bis zur Erfüllung der Verpflichtung nicht berechtigt, Einhebegebühren gemäß § 28 einzubehalten, Kirchenbeiträge gemäß § 19 Abs. 6 sind ihnen nicht zuzurechnen, noch sind ihnen sonstige Mittel zuzuweisen, sie haften finanziell für die Folgen ihrer Säumnis.
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§ 30

Die Verpflichtungen der Pfarrgemeinden der Evangelischen Kirche H. B. über die Abfuhr der Kirchenbeiträge werden durch ein Kirchengesetz H. B. geregelt.
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X.
Kirchenbeitragsanteile und Finanzausgleich

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§ 31

( 1 ) Der Oberkirchenrat A. B. ist ermächtigt, mit den Superintendenzen, die Superintendenzen sind ermächtigt, mit den Pfarrgemeinden ihres Bereiches, Zielvereinbarungen über das Kirchenbeitragsaufkommen zu treffen. Zielvereinbarungen haben der Umsetzung des Prinzips der Gleichmäßigkeit der Lastenverteilung in der Evangelischen Kirche in Österreich zu dienen; sie können insbesondere die Art und die Kriterien der Vorschreibung des Kirchenbeitrages und die Höhe der Gemeindeumlagen betreffen.
( 2 ) Von dem für Hundert genommenen Teil des Kirchenbeitragsaufkommens ohne Einhebegebühren der Gemeinden (Netto-KB), erhalten die Superintendenzen A. B. insgesamt einen Anteil von 6,5 Prozent des Netto-KB-Aufkommens ihrer Superintendenz.
( 3 ) Ein Betrag, der der Summe der Einhebegebühren für die gemäß Abs. 4 und 6 durch die Evangelische Kirche A.B. einbehaltenen Kirchenbeiträge entspricht, ist aus dem Haushalt der Kirche A.B. auf die drei Superintendenzen mit den niedrigsten Mitgliederzahlen aufzuteilen und ihnen zuzuweisen, wobei jene mit den niedrigsten 40 % und die beiden anderen 30 % dieses Betrages erhalten.
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§ 32

Verordnungen gemäß den §§ 28, 29, 31 sowie Novellierungen dieser Verordnungen in Ansehung des Wertes gemäß § 28 Abs. 1 sowie Prozentsätze gemäß §§ 28, 31 können vom Evangelischen Oberkirchenrat A. B. nur mit Zustimmung des Finanzausschusses A. B. und des Kirchenpresbyteriums A. B. erlassen werden.
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XI.
Kirchenbeitragskommission

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§ 33

( 1 ) Die Kirchenbeitragsreferenten der Superintendenzen A. B., der Kirche A. B. und der Kirche H. B. bilden die Kirchenbeitragskommission (KB-Kommission). Diese wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
( 2 ) Die KB-Kommission dient dem Erfahrungsaustausch der KB-Referenten und der Begutachtung von den Kirchenbeitrag betreffenden kirchenrechtlichen und organisatorischen Regelungen. Sie ist berechtigt, an die zuständigen kirchlichen Stellen Anregungen und Vorschläge zu richten. Vor allen Änderungen dieser Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung ist sie jedenfalls zu hören.
( 3 ) Die KB-Kommission kann beschließen, zu ihren Beratungen externe Gutachter und Sachkundige beizuziehen und ist berechtigt, beim zuständigen Oberkirchenrat zu beantragen, über konkrete Sachfragen Gutachten in Auftrag zu geben.
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XII.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 34

Die Verordnung ABl. Nr. 206/90 ist mit 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten. Mit 1. Jänner 1999 ist die Verordnung ABl. Nr. 191/1994 als Kirchengesetz H. B. in Kraft gesetzt worden.
Die 8. Session der XI. Generalsynode hat für das Inkrafttreten beschlossen:
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Verfassungsbestimmung)
Die von der 8. Session der Generalsynode beschlossenen Änderungen der Kirchenverfassung und anderer kirchengesetzlicher Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft, soferne Übergangsbestimmungen nichts anderes festlegen.
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Die 4. Session der XIV. Generalsynode hat für das Inkrafttreten der Novelle 2014 (ABl. Nr. 5/2015) beschlossen:
( 1 ) Die novellierten Bestimmungen der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung gemäß Artikel I treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
( 2 ) Verordnungen auf der Grundlage der novellierten Bestimmungen der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (Artikel I) können bereits nach Kundmachung dieser Novellierung im Amtsblatt erlassen werden, jedoch nur mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016.
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Die 6. Session der 14. Synode A. B. sowie die 5. Session der XIV. Generalsynode haben für das Inkrafttreten der Novelle 2015 (ABl. Nr. 207/2015) beschlossen:
( 1 ) Die Bestimmungen in §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 3 bis 6, 18, 19 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 1 bis 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Soweit hierdurch Bestimmungen der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung — Novelle 2014, ABl. Nr. 5/2015, geändert werden, treten die ursprünglichen Bestimmungen der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung — Novelle 2014 nicht mehr mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
( 2 ) Die Bestimmungen in § 28 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
( 3 ) Auf Grund von Verordnungen gemäß § 28 der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung in der Fassung ABl. Nr. 5/2015 können in den Jahren 2016 und 2017 Gemeinden/Gemeindeverbände in Ansehung des Prozentsatzes der Einhebegebühr (§ 28 Abs. 1) nicht auf 24% zurückgereiht werden, ebenso darf ein Abzug gemäß § 28 Abs. 7 in der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung in der Fassung ABl. Nr. 5/2015 in den Jahren 2016 und 2017 nicht vorgenommen werden.
Für den Evangelischen Pfarrgemeindeverband A. B. Wien hat auch im Jahr 2015 der Prozentsatz für die Einhebegebühren 29% zu betragen.

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1 ↑ Red. Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verfassung.