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Quotenregelung in der Evangelischen Kirche H.B.
in Österreich

Vom 31. Oktober 1994

ABl. Nr. 191/1994, 230/1994, 215/2008, 238/2009, 291/2012, 30/2019, 24/2024

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Einleitende Bemerkungen

Bei der Synode 2011 wurde im Sinne der Gerechtigkeit zwischen den Gemeinden angeregt, die bisherige Verordnung zur Berechnung der Gemeindequoten zu überarbeiten.
Eine transparentere, einfachere Regelung wurde erwünscht.
Folgende im Rahmen der Stellungnahmen der Gemeinden vorgebrachten Punkte wurden eingearbeitet:
  • Keine VPI-Bindung des Durchschnittsbetrags, sondern Festlegung des Wertes durch die Synode;
  • gesetzliche Verzugszinsen;
  • Weglassen des § 5 — Umlage — ist in der KB-Ordnung geregelt.
Diesen Forderungen wurde nachgekommen, indem
  • die bisherige Kirchenbeitragsausgleichsabgabe abgeschafft wird;
  • ein einfaches Bonussystem für Gemeinden eingeführt wird, welche einen von der Synode festgelegten durchschnittlichen Kirchenbeitrag erreichen;
    Dieses System entspricht auch dem derzeit in der Kirche A. B. angewendeten System, wobei jedoch sowohl absolut als relativ die Unterscheidung geringer als in der Kirche A. B. ausfällt. In der Kirche A. B. verbleiben 24% oder 29% des Kirchenbeitrags bei den Gemeinden, abhängig von der Höhe des durchschnittlichen Kirchenbeitrags.
  • die Abschreibungsregelungen detaillierter ausgearbeitet wurden;
  • die Anrechenbarkeit von Finanzierungskosten geregelt wurde;
  • Nachforderungen bis zu sieben Jahre gestellt werden können, womit eine Prüfung in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll;
  • durch den Verweis auf das Einkommensteuergesetz auch nicht angeführte Fälle behandelt werden können.
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1.
Die Pfarrgemeinden der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich erheben für die Evangelische Kirche H. B. in Österreich von ihren Mitgliedern Kirchenbeiträge nach den Bestimmungen der Kirchenbeitragsordnung in der jeweiligen Fassung.
Das Recht zur Erhebung von Kirchenbeiträgen gründet sich auf Artikel V des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich (BGBl. 192/1961)
2.
Die Deckung des Personal- und Sachaufwandes und der übrigen Verpflichtungen der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich, insbesondere die Besoldung der geistlichen Amtsträger, die Bezahlung ihrer Pensionen sowie die Witwen- und Waisenversorgung, erfolgt für die Evangelische Kirche H. B. in Österreich durch den Evangelischen Oberkirchenrat H. B. aus den von den Pfarrgemeinden aufzubringenden Mitteln, insbesondere den Kirchenbeiträgen und aus den Mitteln des Pensionsfonds der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich nach den folgenden Regeln:
3.
Der Bedarf an finanziellen Mitteln gemäß Punkt 2 dieser Verordnung ergibt sich aus dem Haushalts-Voranschlag der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich, wie er vom Finanzausschuss der Synode erstellt und vom Evangelischen Oberkirchenrat nach Anhörung des Kontrollausschusses H. B. beschlossen, im Amtsblatt kundgemacht und in der Gebarung vollzogen wird. Der durch die Pfarrgemeinden zu deckende Finanzbedarf wird unter der Bezeichnung Gemeindequoten in den Haushalts-Voranschlag der Evangelischen Kirche H. B. eingestellt und im Jahresabschluss der Gebarungsrechnung ausgewiesen.
4.
Die Pfarrgemeinden stellen dem Evangelischen Oberkirchenrat H. B. die Gemeindequoten auf Grund der folgenden Errechnung zur Verfügung:
4.1
Der Oberkirchenrat H. B. ermittelt für jede Pfarrgemeinde die Bezugsbasis auf Grund der Jahresabschlüsse der Gemeinden. Die Bezugsbasis setzt sich zusammen aus der jährlichen erhobenen Kirchenbeitragsbasis, den Liegenschafts-Reinerträgen, den Reinerträgen aus Beteiligungen, den Reinerträgen aus Friedhöfen, den Zinserträgen von Bankguthaben, Sparbüchern und sonstigen Veranlagungen und den Erträgen aus Wertpapieren.
4.1.1
Die Kirchenbeitragsbasis wird wie folgt berechnet:
Die Kirchenbeitragsbasis ist die Summe der jährlich eingenommenen Kirchenbeiträge.
Pro Gemeinde und für die Kirche H.B. gesamt wird mit Hilfe der Einkommensdaten der Statistik Austria in Prozentpunkten das Kirchenbeitragsaufkommen gegenüber dem theoretisch möglich erzielbaren Kirchenbeitragsaufkommen ermittelt.
In jenen Gemeinden, deren Kirchenbeitragsaufkommen in Prozentpunkten über dem Wert der Kirche H.B. gesamt liegt, wird die Kirchenbeitragsbasis um 10% reduziert.
4.1.2
Die Liegenschafts-Reinerträge sind die Einnahmen aus den Liegenschaften abzüglich der Betriebskosten und Instandhaltungskosten für die vermieteten Liegenschaften.
Instandsetzungskosten unterliegen einer 10-jährigen Abschreibungsdauer, Instandhaltungskosten können einer bis zu 10-jährigen Abschreibungsdauer unterliegen. Die Abschreibungsdauer wird bei Vorhaben über EUR 30.000 durch den Oberkirchenrat H.B. festgelegt.
Herstellungskosten unterliegen einer 30-jährigen Abschreibungsdauer.
Kosten für Liegenschaften in Eigenbenützung (z. B. Pfarrhaus) können nicht geltend gemacht werden.
4.1.3
Reinerträge aus Beteiligungen sind Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen an Unternehmen.
4.1.4
Die Friedhofs-Reinerträge werden wie Liegenschafts-Reinerträge behandelt.
In Gemeinden, welche die Verwaltung des Friedhofes selbst durchführen, werden die Friedhofs-Reinerträge um 20% gesenkt.
Bei Gemeinden, welche die Verwaltung des Friedhofs nicht selbst durchführen, werden die ausgewiesenen Friedhofserträge herangezogen.
4.1.5
Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern und sonstigen Veranlagungen werden im Fall der KEST-Pflicht mit dem Faktor 2/3 multipliziert, bevor sie der Bezugsbasis hinzugezählt werden. Zu leistende Zinsen, welche als Finanzierungsaufwand bei Wertpapierinvestitionen, Friedhofsinvestitionen oder Investitionen, die für Vermietung und Verpachtung anfallen, verringern die Bezugsbasis.
4.1.6
Erträge aus Wertpapieren:
Bei nicht ausschüttenden Wertpapieren wie z. B. thesaurierenden Veranlagungen, wird eine fiktive Ausschüttung in folgender Weise berechnet:
Weist die Finanzbehörde eine fiktive Ausschüttung aus, wird diese herangezogen.
Bei sonstigen Fällen werden 75% der Sekundärmarktrendite (SMR) Bund auf den Depotwert angewendet.
4.1.7
Falls in der Verordnung nicht anders angegeben, gelten sinngemäß die Regelungen der jeweilig gültigen Einkommensteuergesetzbestimmungen.
4.2
Die für die einzelnen Pfarrgemeinden ermittelten Beträge der Bezugsbasis werden addiert und ergeben die Berechnungsgrundlage.
4.3
Die Gemeindequoten gemäß Punkt 3 werden als Prozentsatz der Berechnungsgrundlage gemäß Punkt 4.2 ausgedrückt.
4.4
Die von jeder Pfarrgemeinde zu bezahlende Gemeindequote (Anteil an den Gemeindequoten aller Pfarrgemeinden) ergibt sich in der Weise, dass der gemäß Punkt 4.3 ermittelte Prozentsatz auf die Bezugsbasis der Pfarrgemeinde gemäß Punkt 4.1 angewandt wird.
4.5
Die Gemeindequoten und der sich innerhalb derselben ergebende Anteil jeder Pfarrgemeinde wird auf Grund der Empfehlungen des Finanzausschusses der Synode H. B. nach Prüfung durch den Kontrollausschuss H.B. vom Evangelischen Oberkirchenrat H. B. alljährlich im Amtsblatt kundgemacht, wodurch sie als vorgeschrieben gelten.
4.6
Für die Ermittlung der Gemeindequoten eines bestimmten Jahres wird jeweils die Bezugsbasis gemäß Punkt 4.1 des vorvergangenen Jahres herangezogen (also z. B. für 1994 auf Grund der Bezugsbasis 1992), damit die Vorschreibung für das jeweilige Jahr noch vor Beginn dieses Jahres erfolgen kann.
4.7
Alle Pfarrgemeinden stellen alljährlich die Unterlagen zur Berechnung der Gemeindequoten dem Evangelischen Oberkirchenrat H. B. zur Verfügung und dieser ist berechtigt, diese Unterlagen mit der detaillierten Berechnung der Gemeindequoten jeder einzelnen Pfarrgemeinde allen Pfarrgemeinden zur Verfügung zu stellen. Falls eine Gemeinde unrichtige Unterlagen zur Verfügung stellt, ist der Oberkirchenrat berechtigt, innerhalb von sieben Jahren Nachforderungen zu erheben.
4.8
Die den Pfarrgemeinden vorgeschriebene Gemeindequote ist in zwölf gleichen Teilen monatlich bis 20. auf das Konto des Evangelischen Oberkirchenrates H. B. verfügbar einzuzahlen.
Bei Zahlungsverzögerungen ist der Evangelische Oberkirchenrat H. B. berechtigt, die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen pro Jahr kontokorrentmäßig zu berechnen, die ihrerseits sofort nach Erhalt der Verzugszinsenberechnung zur Zahlung fällig sind.
4.9
Diese Verordnung erlangt Rechtskraft mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.