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Einhebegebührenverordnung 2018

Vom 1. Jänner 2016

ABl. Nr. 208/2016, 178/2017

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§ 1

Auf Grund des § 28 Abs. 2 der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO) i.d.F. ABl. Nr. 164/2017 werden für Beitragsjahre ab 2018 für jede Kirchenbeitrag einhebende Gemeinde (Pfarrgemeinde, Teilgemeinde) bzw. jeden Gemeindeverband (§ 28 Abs. 4 KbFaO) eine Zielschwelle für eine Einhebegebühr von 26% bzw. 29% sowie eine Bonusschwelle festgelegt.
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§ 2

( 1 ) Für jede Kirchenbeitrag einhebende Gemeinde bzw. jeden Gemeindeverband wird auf Grund der im Gemeindeverwaltungsprogramm „Die Evangelischen Gemeindedaten Online“ (EGON) vorliegenden Informationen und der nach Geschlecht, Alter und Postleitzahl untergliederten Einkommensdaten der Statistik Austria die Summe der statistischen Einkommen, die sich für alle in der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband Kirchenbeitragspflichtigen ergeben, ermittelt.
( 2 ) Die Teilung dieser Summe durch die Zahl der in der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband Kirchenbeitragspflichtigen ergibt das durchschnittliche statistische Einkommen. Die Abweichung der durchschnittlichen statistischen Einkommen je Gemeinde bzw. Gemeindeverband vom durchschnittlichen österreichischen Einkommen gemäß Statistik Austria ist für die Ermittlung der Schwellenwerte gemäß § 3 maßgebend.
( 3 ) Bei der Ermittlung dieser Durchschnitte und Abweichungen bestimmt sich der Begriff des Einkommens nach § 12 KbFaO.
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§ 3

( 1 ) Die durchschnittliche österreichweite Zielschwelle gemäß § 28 Abs. 3 KbFaO wird mit € 115,— und die Bonusschwelle gemäß § 28 Abs. 4 KbFaO mit € 155,— festgesetzt. Diesen Schwellenwerten liegt das Einkommensniveau des Jahres 2016 zugrunde. Für jede Kirchenbeitrag einhebende Gemeinde bzw. jeden Gemeindeverband sind die Ziel- und Bonusschwelle gemäß § 2 zu ermitteln.
( 2 ) Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 sind jährlich anhand des von der Statistik Austria monatlich veröffentlichten Tariflohnindex (gesamt) wertzusichern. Ausgangsindex ist der Tariflohnindex für September 2015 von 125,6. Die Schwellenwerte sind in jenem prozentuellen Ausmaß zu erhöhen, als der letzte vor dem 1. November des Vorjahres von der Statistik Austria veröffentliche Tariflohnindex den Ausgangsindex überschreitet (z. B. 1. November 2017 für die Schwellenwerte im Beitragsjahr 2018). Die indexierten Schwellenwerte sind auf 10 Cent kaufmännisch zu runden.
( 3 ) Solange in einem Jahr zumindest eine Gemeinde (Pfarrgemeinde, Teilgemeinde) oder ein Gemeindeverband die Zielschwelle nicht erreicht, ist zu überprüfen, ob zumindest eine Gemeinde (Pfarrgemeinde, Teilgemeinde) bzw. ein Gemeindeverband die Bonusschwelle erreicht. Andernfalls ist die Bonusschwelle so weit unter die nach Abs. 2 ermittelte wertgesicherte Bonusschwelle zu senken, dass sie zumindest von einer Gemeinde (Pfarrgemeinde, Teilgemeinde) bzw. einem Gemeindeverband erreicht wird. Dieser gesenkte Wert bildet die neue Basis für die Wertsicherung der Bonusschwelle nach Abs. 2.
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§ 4

Im Amtsblatt für November oder Dezember sind vom Evangelischen Oberkirchenrat A. B. die wertgesicherten Schwellenwerte für das folgende Beitragsjahr zu veröffentlichen.
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§ 5

Die automatisierte Berechnung der unterschiedlichen Schwellenwerte gemäß §§ 2 und 3 und deren Bekanntgabe erfolgen über EGON.
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§ 6

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
( 2 ) Die Einhebegebührenverordnung 2016, ABl. Nr. 208/2016, ist für die Abrechnung von Kirchenbeiträgen aus den Jahren bis einschließlich 2017 weiterhin anzuwenden, tritt aber ansonsten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.