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Kirchenbeitragsverordnung 2016

Vom 1. Jänner 2016

ABl. Nr. 219/2015, 171/2017, 222/2023

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I.
Beitragsgrundlagen

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§ 1

Die Beitragsgrundlage für die Ermittlung des Kirchenbeitrages ergibt sich aus den §§ 11, 12, 13 der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung.
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§ 2

( 1 ) Folgende Einkommensbestandteile, die der staatliche Gesetzgeber oder völkerrechtliche Abkommen für einkommenssteuerfrei erklären, sind gemäß § 12 Abs. 2 Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung Beitragsgrundlage für die Ermittlung des Kirchenbeitrages:
  1. Einkommen aus einer unselbstständigen und selbstständigen Tätigkeit bei/für internationale völkerrechtliche Organisationen und selbstständige völkerrechtliche juristische Einrichtungen, wie völkerrechtliche Organisationen im Bereich der Vereinten Nationen (UN), sowie unselbstständigen und selbstständigen Einrichtungen im Bereich der Europäischen Union bzw. der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
  2. Die in § 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 a, 3 e, 4 a, 4 c, 4 e, 4 f, 5, 9 bis 11, 15 b, 15 c, 16 a, 22 b, 30, 32 Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung angeführten, einkommensteuerfreien Einkommen bzw. Einkommensbestandteile, wie beispielsweise
    • Bezüge jedweder Art nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe),
    • Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie Pflegekarenzgeld,
    • Krankengeld, Wochengeld sowie Ausgleichszulagen nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie Versehrtenrente im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Unfallversicherung, sowie sonstige Übergangsgelder aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
    • Geldleistungen nach dem Auslandseinsatzgesetz,
    • Bezüge aus dem Titel Mindestsicherung im Sinne der diesbezüglichen einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen.
  3. Auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich nicht einkommenssteuerpflichtige Einkommen aus dem Ausland, soferne nicht für diese im Ausland bezogenen Einkommensteile ein Kirchenbeitrag an eine ausländische Evangelische Kirche geleistet wird.
Einkommen bzw. Einkommensbestandteile, für die lediglich auf Grund von Tarifbestimmungen im Einkommensteuergesetz 1988 (z. B. § 33 Abs. 1, § 67) keine Einkommensteuer zu entrichten ist, fallen stets in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Kirchenbeitrages.
( 2 ) In die Beitragsgrundlage für die Ermittlung des Kirchenbeitrages fallen jedoch nicht Bundespflegegeld, Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften sowie regelmäßige Geldleistungen aus dem Titel Sozialhilfe/Behinderteneinstellungsgesetz für die persönliche soziale Hilfe/Betreuung und Pflege für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Erstattungsbeträge für Kosten der Heil- oder Unfallbehandlungen, sowie Geldzuwendungen an Asylwerber/innen aus dem Titel Grundversorgung.
Bezüge aus dem Titel Mindestsicherung nach den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften sowie Krankengeld nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind nur dann in die Beitragsgrundlage für die Ermittlung des Kirchenbeitrages einzubeziehen, jedoch dann zur Gänze, wenn sie monatlich den Barbetrag von EUR 250,— übersteigen.
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§ 3

( 1 ) Steuerpflichtige außerbetriebliche (private) Einkünfte aus Immobilienveräußerungen (private Grundstücksveräußerungen gemäß §§ 30 ff EStG 1988) sind bis zu einem Betrag von EUR 50.000,— beitragsfrei für die Ermittlung des Kirchenbeitrages, sohin nicht in die Beitragsgrundlage des Kirchenbeitrages einzubeziehen.
( 2 ) Kapitalerträge (wie Zinsen aus Sparguthaben, Wertpapiere) sind bis zu einem Betrag von EUR 5.000,— für die Ermittlung des Kirchenbeitrages beitragsfrei, sohin nicht in die Beitragsgrundlage des Kirchenbeitrages einzubeziehen.
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II.
Kirchenbeitragssatz (Einhebesatz)

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§ 4

( 1 ) Der Beitragssatz beträgt 1% der ermittelten Beitragsgrundlage (allgemeiner Kirchenbeitragssatz).
( 2 ) Wird die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 a Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung anhand der Versicherungswerte des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (§ 23 Abs. 2) ermittelt, ist die Beitragsgrundlage (abweichend von Abs. 1)
  • bei einem Einheitswert bis einschließlich EUR 25.000,— 70% des Versicherungswertes,
  • bei einem Einheitswert über EUR 25.000,— bis einschließlich EUR 40.000,— 75% des Versicherungswertes,
  • bei einem Einheitswert über EUR 40.000,— bis einschließlich EUR 55.000,— 85% des Versicherungswertes,
  • bei einem Einheitswert über EUR 55.000,— bis einschließlich EUR 65.000,— 95% des Versicherungswertes und
  • bei einem Versicherungswert über EUR 65.000,— bis einschließlich EUR 73.900,— 100% des Versicherungswertes.
Bei einem Einheitswert über EUR 73.900,— erhöht sich der zur Berechnung der Beitragsgrundlage auf den Versicherungswert anzuwendende Prozentsatz um einen Prozentpunkt je EUR 1.000,— Einheitswert. Der Versicherungswert ist für alle, den Betriebsführer oder die Betriebsführerin betreffende Flächen (Eigentum, Anpachtungen) zu ermitteln. Verpachtete Flächen entfallen als Beitragsgrundlage beim Besitzer oder der Besitzerin.
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§ 5

Für folgende Einkommensbestandteile als Beitragsgrundlage für die Ermittlung des Kirchenbeitrages gilt abweichend vom allgemeinen Kirchenbeitragssatz der ermäßigte Kirchenbeitragssatz von 0,5%:
  1. Einkommenssteuerrechtlich begünstigte Veräußerungs- und Aufgabegewinne gemäß §§ 24, 37 Abs. 1 und 5 Einkommensteuergesetz 1988, für die ein ermäßigter Einkommensteuersatz gewährt wird.
  2. Einkünfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft m. b. H. sowie an einer Aktiengesellschaft, bei der der/die Kirchenbeitragspflichtige mindestens 5% des Grundkapitales gehalten hat, soferne diese Einkünfte der Kapitalertragssteuer im Sinne des Einkommensteuergesetzes unterliegen. Gleiches gilt für die Veräußerungen von Beteiligungen an der Stillen Gesellschaft oder Beteiligung nach Art eines Stillen Gesellschafters, wenn der/die Kirchenbeitragspflichtige mindestens 5% des gesamten Kapitals der Stillen Gesellschaft gehalten hat und Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes diesbezüglich erzielte.
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III.
Absetzbeträge

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§ 6

Die im Folgenden angeführten Absetzbeträge mindern den nach Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung und dieser Kirchenbeitragsverordnung ermittelten Kirchenbeitrag.
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§ 7

( 1 ) Jeder Kirchenbeitragspflichtige erhält einen allgemeinen Absetzbetrag von EUR 44,—, der sich allerdings im Falle des § 13 Abs. 4 Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung um die Hälfte reduziert.
( 2 ) Für Kinder inklusive Pflegekinder, für die der/die Kirchenbeitragspflichtige unterhaltspflichtig ist, wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres pro Kind ein Kinderabsetzbetrag von EUR 22,— gewährt, dies auch dann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind sowie Pflegekind nicht evangelisch ist (allgemeiner Kinderabsetzbetrag). Der Kinderabsetzbetrag kann nur von einer Person in Anspruch genommen werden. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen steht er jener Person zu, die für das Kind die Familienbeihilfe bezieht.
( 3 ) Der Absetzbetrag für Kinder mit besonderen erheblichen Beeinträchtigungen (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz) beträgt EUR 44,— (erhöhter Kinderabsetzbetrag), wobei dieser erhöhte Kinderabsetzbetrag auch für Kinder mit besonderen erheblichen Beeinträchtigungen zu gewähren ist, wenn sie das 27. Lebensjahr überschritten haben. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Kirchenbeitragspflichtige auf Grund seiner/ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung überwiegend zum Lebensunterhalt dieses Kindes mit besonderen erheblichen Beeinträchtigungen beiträgt.
( 4 ) Kirchenbeitragspflichtigen, die nach bürgerlichem Recht gegenüber ihrem Ehegatten bzw. eingetragenen/r Partner/in unterhaltspflichtig sind und bei denen die Voraussetzungen für einen Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 bzw. einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 Z. 1 EStG 1988 vorliegen, steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von EUR 15,— zu.
( 5 ) Die Kirchenbeitragsstelle kann bei Vorliegen einer besonders schwierigen finanziellen Situation des/der Kirchenbeitragspflichtigen über begründeten, mit Unterlagen versehenen Antrag des/der Kirchenbeitragspflichtigen einen besonderen Absetzbetrag unter folgenden Voraussetzungen gewähren (Ermessensentscheidung):
Der Kirchenbeitrag muss für die Jahre, in denen dieser besondere Absetzbetrag gewährt wird, auf Grund vorgelegter Einkommensunterlagen des/der Kirchenbeitragspflichtigen und nicht im Wege einer Schätzung ermittelt werden (§ 16 Abs. 1 Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung). Die besonders schwierige finanzielle/wirtschaftliche Situation des/der Kirchenbeitragspflichtigen (inklusive Familie) ist durch entsprechende Unterlagen zu bescheinigen. Der besondere Absetzbetrag darf maximal für drei Jahre gewährt werden, eine neuerliche Gewährung für maximal weitere drei Jahre ist nur bei neuerlicher Antragstellung möglich. Dieser besondere Absetzbetrag ist von der Kirchenbeitragsstelle individuell auf Grund des Antrages festzusetzen. Er beträgt, wenn er nur für ein Jahr beantragt wird, maximal ein Drittel des sich aus dem nachgewiesenen Einkommen errechneten Kirchenbeitrages (inklusive Verminderung durch Absetzbeträge, ohne Gemeindeumlage), bei Gewährung von zwei Jahren maximal jeweils 25% pro Kirchenjahr, bei Gewährung für drei Jahre maximal 20% pro Kirchenjahr des jeweils auf Grund der vorgelegten Einkommensunterlagen tatsächlich ermittelten Kirchenbeitrages (inklusive Verminderung durch Absetzbeträge, ohne Gemeindeumlage). Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 18 Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung ist dieser besondere Absetzbetrag nicht zu gewähren. Die Entscheidung der Kirchenbeitragsstelle ist jeweils zu begründen und zu dokumentieren.
( 6 ) Erteilen Kirchenbeitragspflichtige erstmals für das Kirchenbeitragsjahr 2024 zum Zweck des dauerhaften Einzuges des Kirchenbeitrags eine SEPA-Lastschriftermächtigung, ist ihnen für das Kirchenbeitragsjahr 2024 eine Prämie in der Höhe von 10 % des vorgeschriebenen Kirchenbeitrages (inkl. Gemeindeumlage) als Nachlass zu gewähren. Die Kirchenbeitragspflichtigen können ausdrücklich auf diesen Nachlass verzichten.
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IV.
Mahnspesen

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§ 8

( 1 ) Für die erste außergerichtliche Mahnung durch die zuständige Pfarrgemeinde bzw. den Gemeindeverband nach Fälligkeit des Kirchenbeitrages (inklusive Gemeindeumlage) und Nichtbezahlung können Mahnspesen (§ 1333 Abs. 2 ABGB) für die erste Mahnung in der Höhe von bis zu EUR 15,— in Rechnung gestellt werden.
( 2 ) Für die zweite außergerichtliche Mahnung durch die zuständige Pfarrgemeinde bzw. Gemeindeverband können zusätzlich neben den Mahnkosten für die erste Mahnung bis zu weitere EUR 20,— als Mahnspesen für die zweite Mahnung in Rechnung gestellt werden.
( 3 ) Für die dritte außergerichtliche Mahnung können neben den Mahnspesen für die erste und zweite Mahnung weitere Mahnspesen bis zu EUR 25,— von der zuständigen Pfarrgemeinde bzw. Gemeindeverband verlangt werden.
( 4 ) Für die außergerichtliche Mahnung vor Klagseinbringung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin gelten bezüglich der zu ersetzenden Kosten die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes.
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V.
Inkrafttreten

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§ 9

( 1 ) Die gegenständliche Kirchenbeitragsverordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist für die Kirchenbeitragsvorschreibung ab dem Jahr 2016 anzuwenden.
( 2 ) Die bisherigen Verordnungen des Evangelischen Oberkirchenrates A. u. H. B. betreffend Kirchenbeitragssatz sowie Einbeziehung von einkommensteuerfreien Einkommen in die Beitragsgrundlage für die Ermittlung des Kirchenbeitrages und Mahngebühren gelten nur für die Kirchenbeitragsvorschreibungen (inklusive Mahnungen) für die Jahre bis einschließlich 2015.