.§ 1
#§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
Prüfungsverordnung zur aushilfsweisen und befristeten Erteilung des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen
Vom 1. Juni 2026
ABl. Nr. 71/2026
####§ 1
Zulassung
(
1
)
Um Zulassung zur Befähigungsprüfung zur aushilfsweisen und befristeten Erteilung des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen ist im Dienstweg über die für die Kandidatin bzw. den Kandidaten zuständige Superintendentur A.B. bzw. den Oberkirchenrat H.B. beim Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. anzusuchen.
(
2
)
Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
(
3
)
Dem Gesuch sind beizulegen:
- Geburtsurkunde;
- Taufschein;
- Konfirmationsurkunde oder Eintrittsbestätigung;
- Lebenslauf mit Zeugnissen über abgelegte pädagogische oder theologische Ausbildungen;
- Gutachten einer selbst gewählten Seelsorgerin bzw. eines selbst gewählten Seelsorgers;
- Maturazeugnis oder Nachweis über abgelegte Studienberechtigungsprüfung für das Lehramt Evangelische Religion an Pflichtschulen;
- ärztliche Bestätigung, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen, die der Erteilung des Religionsunterrichts entgegenstehen;
- Motivationsschreiben.
§ 2
Prüfungsvoraussetzungen
- Matura (bzw. Erlass gemäß § 16 Abs. 3 RUO);
- Ablegung des Unterrichtspraktikums an allgemeinbildenden Pflichtschulen;
- Bereitschaft, angebotene Module für das Lehramt Evangelische Religion einer pädagogischen Hochschule zu besuchen.
§ 3
Unterrichtspraktikum
(
1
)
Es sind 48 Wochenstunden in Grundschulen und 24 Wochenstunden im Bereich der Sekundarstufe I zu absolvieren, nach Möglichkeit in verschiedenen Schultypen und bei mehreren Religionslehrpersonen (ca. 1/3 Hospitation, 1/3 Lehrauftritte, 1/3 Reflexion).
(
2
)
Die Dokumentation und Beurteilung über gehaltene Unterrichtseinheiten erfolgt durch die betreuende Religionslehrperson über all jene Stunden, in denen die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens 50 % der Gesamtstunden selbst gehalten hat.
(
3
)
Es müssen mindestens zwei Unterrichtsbesuche durch ein Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.
(
4
)
1 Die abschließende Note setzt sich aus den Beurteilungen der betreuenden Religionslehrpersonen und des o.g. Mitgliedes der Prüfungskommission zusammen. 2 Die Beurteilungen der betreuenden Religionslehrpersonen sind vor der mündlichen Prüfung an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übermitteln.
#§ 4
Schriftliche Arbeit
Nach dem Ende des Unterrichtspraktikums und vor der Zulassung zur mündlichen Prüfung ist bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden der Prüfungskommission eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. zehn Seiten abzugeben, die Folgendes umfassen soll:
- theoretischen Teil zu selbst gewähltem Thema;
- grobe Planung für drei bis fünf Unterrichtseinheiten;
- eine Einheit mit Detailplanung und Zielerklärung;
- Praxisreflexion.
§ 5
Prüfungsgebiete, in denen die mündliche Prüfung abzulegen ist
- A.
- Bibelkunde
- B.
- Einführung in die Theologie
- C.
- Grundwissen Abrahamitische Religionen
- D.
- Geschichte der Evangelischen in Österreich
- E.
- Grundwissen Evangelische Identitäten
- F.
- Grundwissen Ökumene in Österreich
- G.
- Einführung in Religionspädagogik und Didaktik
- H.
- Projektpräsentation
§ 6
Projektpräsentation mit didaktisch-methodischem Schwerpunkt
(
1
)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat soll einen Unterrichtsentwurf über ein Lernfeld des geltenden Lehrplans erarbeiten, durchführen, dokumentieren und im Rahmen der mündlichen Prüfung präsentieren.
(
2
)
Diese Präsentation wird von der Prüfungskommission beurteilt.
#§ 7
Beurteilung
(
1
)
Die Beurteilungen des Unterrichtspraktikums, der schriftlichen Arbeit, der mündlichen Prüfungen und der Projektpräsentation erfolgen gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes.
(
2
)
Bei negativen Beurteilungen kann jeder Prüfungsteil zweimal wiederholt werden.
(
3
)
1 Die Zeit von der Zulassung bis zum Abschluss der Prüfung darf zwei Jahre nicht überschreiten. 2 Auf Antrag kann der Oberkirchenrat A.u.H.B. in begründeten Ausnahmefällen hiervon absehen.
#§ 8
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
- der Kirchenrätin bzw. dem Kirchenrat für Bildung, die bzw. der den Vorsitz führt;
- einer Ausbildungsreferentin oder einem Ausbildungsreferenten aus dem Aus- und Fortbildungsinstitut der Evangelischen Kirche A.u.H.B.;
- der Superintendentin bzw. dem Superintendenten, in deren bzw. dessen Superintendenz die Prüfung stattfindet, oder der Schulamtsleiterin bzw. dem Schulamtsleiter, in deren bzw. dessen Superintendenz die Prüfung stattfindet, oder der Landessuperintendentin bzw. dem Landessuperintendenten, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat der Evangelischen Kirche H.B. angehört;
- der Fachinspektorin bzw. dem Fachinspektor für Pflichtschulen, in deren bzw. dessen Schulamtsbereich die Prüfung stattfindet.
§ 9
Ermächtigung
Nach bestandener Prüfung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat auf dem Weg über die Superintendentur bzw. den Oberkirchenrat H.B. um die aushilfsweise und befristete Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. anzusuchen.
#§ 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(
1
)
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.
(
2
)
Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem 1. Juni 2026 um Zulassung angesucht oder mit dem Unterrichtspraktikum begonnen haben, können mit Befürwortung der zuständigen Fachinspektorin bzw. des zuständigen Fachinspektors die Prüfung nach der bisherigen Prüfungsordnung, ABl. Nr. 202/2008, ablegen.