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Rechtliches

Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.

Nr. 71Prüfungsverordnung zur aushilfsweisen und befristeten Erteilung des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen

Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. erlässt nach Anhörung des Rechts- und Verfassungsausschusses folgende Prüfungsverordnung zur aushilfsweisen und befristeten Erteilung des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen:
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§ 1
Zulassung

(1) Um Zulassung zur Befähigungsprüfung zur aushilfsweisen und befristeten Erteilung des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen ist im Dienstweg über die für die Kandidatin bzw. den Kandidaten zuständige Superintendentur A.B. bzw. den Oberkirchenrat H.B. beim Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. anzusuchen.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
(3) Dem Gesuch sind beizulegen:
  1. Geburtsurkunde;
  2. Taufschein;
  3. Konfirmationsurkunde oder Eintrittsbestätigung;
  4. Lebenslauf mit Zeugnissen über abgelegte pädagogische oder theologische Ausbildungen;
  5. Gutachten einer selbst gewählten Seelsorgerin bzw. eines selbst gewählten Seelsorgers;
  6. Maturazeugnis oder Nachweis über abgelegte Studienberechtigungsprüfung für das Lehramt Evangelische Religion an Pflichtschulen;
  7. ärztliche Bestätigung, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen, die der Erteilung des Religionsunterrichts entgegenstehen;
  8. Motivationsschreiben.
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§ 2
Prüfungsvoraussetzungen

  1. Matura (bzw. Erlass gemäß § 16 Abs. 3 RUO);
  2. Ablegung des Unterrichtspraktikums an allgemeinbildenden Pflichtschulen;
  3. Bereitschaft, angebotene Module für das Lehramt Evangelische Religion einer pädagogischen Hochschule zu besuchen.
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§ 3
Unterrichtspraktikum

(1) Es sind 48 Wochenstunden in Grundschulen und 24 Wochenstunden im Bereich der Sekundarstufe I zu absolvieren, nach Möglichkeit in verschiedenen Schultypen und bei mehreren Religionslehrpersonen (ca. 1/3 Hospitation, 1/3 Lehrauftritte, 1/3 Reflexion).
(2) Die Dokumentation und Beurteilung über gehaltene Unterrichtseinheiten erfolgt durch die betreuende Religionslehrperson über all jene Stunden, in denen die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens 50 % der Gesamtstunden selbst gehalten hat.
(3) Es müssen mindestens zwei Unterrichtsbesuche durch ein Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.
(4) Die abschließende Note setzt sich aus den Beurteilungen der betreuenden Religionslehrpersonen und des o.g. Mitgliedes der Prüfungskommission zusammen. Die Beurteilungen der betreuenden Religionslehrpersonen sind vor der mündlichen Prüfung an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übermitteln.
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§ 4
Schriftliche Arbeit

Nach dem Ende des Unterrichtspraktikums und vor der Zulassung zur mündlichen Prüfung ist bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden der Prüfungskommission eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. zehn Seiten abzugeben, die Folgendes umfassen soll:
  • theoretischen Teil zu selbst gewähltem Thema;
  • grobe Planung für drei bis fünf Unterrichtseinheiten;
  • eine Einheit mit Detailplanung und Zielerklärung;
  • Praxisreflexion.
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§ 5
Prüfungsgebiete, in denen die mündliche Prüfung abzulegen ist

A.
Bibelkunde
B.
Einführung in die Theologie
C.
Grundwissen Abrahamitische Religionen
D.
Geschichte der Evangelischen in Österreich
E.
Grundwissen Evangelische Identitäten
F.
Grundwissen Ökumene in Österreich
G.
Einführung in Religionspädagogik und Didaktik
H.
Projektpräsentation
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§ 6
Projektpräsentation mit didaktisch-methodischem Schwerpunkt

(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat soll einen Unterrichtsentwurf über ein Lernfeld des geltenden Lehrplans erarbeiten, durchführen, dokumentieren und im Rahmen der mündlichen Prüfung präsentieren.
(2) Diese Präsentation wird von der Prüfungskommission beurteilt.
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§ 7
Beurteilung

(1) Die Beurteilungen des Unterrichtspraktikums, der schriftlichen Arbeit, der mündlichen Prüfungen und der Projektpräsentation erfolgen gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Bei negativen Beurteilungen kann jeder Prüfungsteil zweimal wiederholt werden.
(3) Die Zeit von der Zulassung bis zum Abschluss der Prüfung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Auf Antrag kann der Oberkirchenrat A.u.H.B. in begründeten Ausnahmefällen hiervon absehen.
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§ 8
Prüfungskommission

Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
  1. der Kirchenrätin bzw. dem Kirchenrat für Bildung, die bzw. der den Vorsitz führt;
  2. einer Ausbildungsreferentin oder einem Ausbildungsreferenten aus dem Aus- und Fortbildungsinstitut der Evangelischen Kirche A.u.H.B.;
  3. der Superintendentin bzw. dem Superintendenten, in deren bzw. dessen Superintendenz die Prüfung stattfindet, oder der Schulamtsleiterin bzw. dem Schulamtsleiter, in deren bzw. dessen Superintendenz die Prüfung stattfindet, oder der Landessuperintendentin bzw. dem Landessuperintendenten, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat der Evangelischen Kirche H.B. angehört;
  4. der Fachinspektorin bzw. dem Fachinspektor für Pflichtschulen, in deren bzw. dessen Schulamtsbereich die Prüfung stattfindet.
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§ 9
Ermächtigung

Nach bestandener Prüfung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat auf dem Weg über die Superintendentur bzw. den Oberkirchenrat H.B. um die aushilfsweise und befristete Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. anzusuchen.
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§ 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem 1. Juni 2026 um Zulassung angesucht oder mit dem Unterrichtspraktikum begonnen haben, können mit Befürwortung der zuständigen Fachinspektorin bzw. des zuständigen Fachinspektors die Prüfung nach der bisherigen Prüfungsordnung, ABl. Nr. 202/2008, ablegen.
(Zl. RE-KIG23-003283/2026)

Kundmachungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.

Nr. 72Kollektivvertrag 2026

Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. als Kirchenleitung und Dienstgeber gemäß der Verfassung der Evangelischen Kirche in Österreich und dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, mit Zustimmung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. einerseits
sowie der Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer als die vom Bundeseinigungsamt am 17. Jänner 1996 unter Zl. 11/BEA/1996-1 gemäß § 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 idgF, anerkannte Freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer andererseits
schließen für das Kalenderjahr 2026 folgenden Kollektivvertrag ab:
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Teil I
Allgemeine Bestimmungen

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Geltungsbereich

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§ 1

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.u.H.B. stehen.
(2) Ferner gilt dieser Kollektivvertrag für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Werk der Kirche, einem evangelisch-kirchlichen Verein, einer evangelisch-kirchlichen Gemeinschaft oder einer kirchlichen Stiftung oder Anstalt in Österreich stehen, wenn sich deren Rechtsträger diesem Kollektivvertrag angeschlossen hat.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Kollektivvertrag auch für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung (Lehrvikare und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen).
(4) Die gemäß § 46 Abs. 3 Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA) kirchengesetzlich festgelegte Abtretungsverpflichtung ist von diesem Kollektivvertrag nicht berührt, sie ist von jedem geistlichen Amtsträger und jeder geistlichen Amtsträgerin selbst zu erfüllen.
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Teil II
Bezüge

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§ 2

(1) Das Gehalt besteht aus dem Grundgehalt und den Zulagen.
(2) Zu Unrecht bezogenes Gehalt oder zu Unrecht bezogener Auslagenersatz ist zu erstatten. Die auszahlende Stelle ist zur Hereinbringung im Abzugsweg berechtigt.
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1. Abschnitt
Das Grundgehalt

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§ 3

(1) Das Grundgehalt wird durch das Gehaltsschema „alt“ und „neu“ bestimmt.
(2) Das Gehaltsschema „neu“ gilt für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die ab 1. Jänner 2005 neu eintreten, sowie jene geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die sich zum Stichtag 31. Dezember 2004 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 befanden und für jene, die mit Einzelerklärung in das Gehaltsschema „neu“ übertreten. Das Gehaltsschema „alt“ gilt für alle übrigen geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen.
(3) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung erhalten den für das Ausbildungsverhältnis festgesetzten Bezug.
(4) Für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen im Wartestand gelten die in § 14 getroffenen Regelungen.
(5) Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Teil der ihnen nach der Gehaltsordnung gebührenden Bezüge.
(6) Die Gehaltsstufe geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen richtet sich nach den zurückgelegten bzw. angerechneten Dienstjahren. Im Gehaltsschema „alt“ wird nach zwei Dienstjahren und im Gehaltsschema „neu“ nach fünf Dienstjahren die nächste Gehaltsstufe erreicht. Bei der Berechnung dieser Zeiträume sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten bei einer Beschäftigung von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung zur Gänze, sonst zur Hälfte anzurechnen. Während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaube) nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979 idgF und dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989 idgF sind zur Gänze anzurechnen.
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§ 4

(1) Das Grundgehalt beträgt für vollbeschäftigte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen:
Stufe
Schema alt
Stufe
Schema neu
Betrag in Euro
Betrag in Euro
1
3.512
1
3.686
2
3.512
2
3.992
3
3.512
3
4.292
4
3.540
4
4.594
5
3.658
5
4.898
6
3.866
6
5.200
7
4.075
7
5.501
8
4.283
8
5.804
9
4.487
10
4.700
11
4.905
12
5.116
13
5.324
14
5.519
15
5.702
16
5.874
17
6.063
18
6.299
Ausbildungsverhältnis:
Stufe
Betrag in Euro
Lehrvikar und Lehrvikarin 1. Jahr
2.749
Lehrvikar und Lehrvikarin 2. Jahr
2.839
Pfarramtskandidat und Pfarramtskandidatin
3.286
(2) Zur Berechnung der jährlichen Gehaltsanpassung wird folgende Regelung angewendet:
  1. Für die Gehaltsanpassung für das Folgejahr werden für den Inflationsparameter die Indexwerte des Verbraucherpreisindex (VPI) der Statistik Austria, entnommen aus einer der veröffentlichten Zeitreihen, herangezogen. Dabei werden zwei Jahresdurchschnittswerte – jeweils aus den Indexwerten von September bis August - berechnet und miteinander verglichen. Für die Gehaltsanpassung wird die prozentuelle Erhöhung dieses Jahresdurchschnittswertes herangezogen.
  2. Die Gehaltsanpassung beträgt mindestens diese prozentuelle Veränderung.
  3. Wenn die Einnahmen der Kirche A.u.H.B. (bestehend aus Kirchenbeiträgen, Bundeszuschuss und Einnahmen aus dem Religionsunterricht) im Vorjahr gegenüber dem Vorvorjahr in Prozent stärker stiegen als die Inflationsrate, in der Bilanz des Vorjahres ein positives Eigenkapital besteht und ein Gewinn erwirtschaftet wurde, gilt: Jeweils im Gehaltsschema „alt und neu“ werden zusätzlich 34 % der Differenz der Prozentsätze als Erhöhung zu der Anpassung nach lit. b hinzugerechnet.
  4. Dieser Absatz 2 tritt außer Kraft, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen eintritt:
    • die prozentuelle Erhöhung des VPI gemäß lit. a steigt über 5 %
    • die Einnahmen der Kirche A.u.H.B. steigen um mehr als 5 % stärker als die prozentuelle Veränderung des VPI.
  5. Dieser Absatz 2 kann bis zum Jahresende für das übernächste Jahr gekündigt werden.
(3) Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in Ausbildung kann für die Dauer des Ausbildungsdienstverhältnisses eine finanzielle Unterstützung in Form einer Überzahlung gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kandidat oder die Kandidatin ansonsten die Lebenshaltungskosten für sich und seine bzw. ihre Angehörigen nicht bestreiten kann. Die Zahlungen erfolgen vierzehnmal jährlich, ein Rechtsanspruch auf eine Unterstützung besteht nicht.
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§ 5

Eine Umstellungszulage erhalten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die beim Wechsel vom Gehaltsschema „alt“ auf das Gehaltsschema „neu“, und damit vom Pensionsanspruch „alt“ gemäß §§ 22 ff zum Pensionsanspruch „neu“ gemäß § 30, den Differenzbetrag nicht an das Pensionsinstitut überweisen lassen, sondern als Teil ihres Gehaltes ausbezahlt erhalten. Die Umstellungszulage wird im Falle einer prozentuellen Erhöhung des Grundgehaltes diesem nicht zugerechnet, sondern unabhängig vom Grundgehalt zum 1. Jänner eines jeden Jahres mit der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex der letzten zwölf Monate, beginnend im Oktober, angepasst.
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§ 6

(1) Außer den monatlichen Bezügen gebührt Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung. Die Höhe richtet sich nach dem Grundgehalt sowie dem Durchschnitt (sechs Monate) sämtlicher Zulagen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Abs. 4. Stehen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während des Kalenderhalbjahres, für das eine Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihnen aus der Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 31. Mai, die für das zweite Kalenderhalbjahr am 30. November auszubezahlen.
(2) Zur Erzielung einer einheitlichen Auszahlung hat jeder geistliche Amtsträger und jede geistliche Amtsträgerin den bezugsauszahlenden Stellen für den Religionsunterricht als Zahlstelle das entsprechende Konto dem Kirchenamt A.u.H.B. zu benennen.
(3) Entgelte für Zusatzleistungen im Rahmen des Religionsunterrichts, wie z.B. für die Betreuung von vorwissenschaftlichen Arbeiten, Prüfungstaxen und Ähnliches, sind dem Berechtigten oder der Berechtigten weiterzugeben.
(4) An den Dienstgeber abgetretene Einkünfte aus genehmigten Nebenbeschäftigungen sind anteilig zu ermitteln und den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen auszuzahlen.
(5) Verweigert der schulische Dienstgeber die Abtretung von Einkünften aus im kirchlichen Auftrag erteilten Religionsunterricht, sind diese auf das Grundgehalt anzurechnen.
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2. Abschnitt
Zulagen

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§ 7

(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowie ihre Waisen, Witwen, Witwer und Hinterbliebene eingetragener Partnerschaften haben Anspruch auf Zulagen nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Zulagen sind mit dem Grundgehalt oder der Pension als Monatsbezug auszubezahlen.
(3) Anträge auf Auszahlung einer Zulage können bis zu drei Jahre rückwirkend gestellt werden. Dabei wird auf jenen Monat zurückgerechnet, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt wurden bzw. die bezugsändernde Tatsache (§ 16) vorlag.
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Kinderzulage

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§ 8

(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowie ihre Waisen, Witwen, Witwer und Hinterbliebene eingetragener Partnerschaften haben Anspruch auf Kinderzulage.
(2) Die Kinderzulage gebührt für
  1. minderjährige Kinder,
  2. für volljährige Kinder, solange ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht.
(3) Im Sinne des Abs. 2 sind Kinder
  1. leibliche Nachkommen,
  2. Wahlkinder,
  3. Stiefkinder,
  4. Pflegekinder gemäß §§ 184 f ABGB.
(4) Anspruch auf Kinderzulage für ein Kind gemäß Abs. 2 hat eine Person gemäß Abs. 1, zu deren Haushalt das Kind gehört bzw. die für das Kind unterhaltspflichtig ist.
(5) Ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin, zu dessen oder deren Haushalt das Kind zwar nicht gehört, der oder die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Kinderzulage, wenn keine andere Person gemäß Abs. 4 anspruchsberechtigt ist.
(6) Für ein Kind hat nur eine Person Anspruch auf die Kinderzulage. Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so hat die Mutter Anspruch auf die Kinderzulage. Der Verzicht zugunsten des anderen Elternteils ist zulässig. Er ist schriftlich zu erklären und kann jederzeit widerrufen werden.
(7) Die Auszahlung der Kinderzulage für volljährige Kinder erfolgt nur nach Vorlage der vom zuständigen Finanzamt ausgestellten „Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe” oder eine an deren Stelle tretende Mitteilung. Die in dieser Mitteilung angeführte Frist für die Gewährung der Familienbeihilfe ist für den Anspruch auf Kinderzulage maßgeblich.
(8) Für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen sowie ihre Hinterbliebenen beträgt die Kinderzulage für jedes Kind EUR 80,40 monatlich. Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung beträgt die Kinderzulage für jedes Kind EUR 128,70 monatlich. Bei Dienstverhältnissen unter 50 % wird die Hälfte der Zulage ausbezahlt.
(9) Die Kinderzulage wird auf Antrag zuerkannt und zwar vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht oder eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 10 gewährt wurde.
(10) In Ausnahmefällen kann der Oberkirchenrat A.u.H.B. über begründeten Antrag und maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes vom Erfordernis des Anspruchs auf Familienbeihilfe absehen.
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Ausbildungszulage

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§ 9

(1) Zusätzlich zur Kinderzulage haben Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, ihre Witwen und Witwer sowie Hinterbliebene eingetragener Partnerschaften für ein Kind gemäß § 8 Abs. 2 und 3 Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Der Anspruch setzt voraus:
  1. Anspruch auf Kinderzulage;
  2. Schul- und Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnsitzes des gemeinsamen Haushalts der Eltern bzw. des Hauptwohnsitzes jenes Elternteils, zu dem das Kind gehört, wenn und weil keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit am Hauptwohnsitz besteht, und
  3. das Kind in einem Schüler- bzw. Schülerinnenheim, Studierendenheim, Mietwohnung usw. wohnen muss.
(2) Die Ausbildungszulage wird nur auf Antrag zuerkannt. Dem Antrag sind Rechnungen des Schüler-bzw. Schülerinnenheimes, Studierendenheimes oder über die sonstige Unterbringung beizulegen. Die Ausbildungszulage wird vom Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, jeweils für die Dauer eines Semesters zuerkannt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Ausbildung beendet oder abgebrochen wird.
(3) Eine Verlängerung der Zuerkennung ist zulässig und jeweils gemäß Abs. 2 zu beantragen.
(4) Die Ausbildungszulage beträgt monatlich für jedes Kind EUR 247,60. Bei Dienstverhältnissen unter 50 % wird die Hälfte der Zulage ausbezahlt.
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Trennungszulage

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§ 10

(1) Einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin gebührt für die Zeit der Trennung von seiner bzw. ihrer Familie oder von der oder den im Haushalt lebenden Person/Personen eine Trennungszulage von EUR 5,30 pro Tag, die mit dem Monatsbezug zwölfmal p.a. bzw. aliquot ausbezahlt wird, wenn er oder sie zur Ausübung seines oder ihres Amtes für mehr als einen Monat seinen oder ihren ordentlichen Wohnsitz verlassen und einen neuen Wohnsitz begründen muss, ohne dass eine Übersiedlung der Familie oder der im Haushalt lebenden Personen erwartet werden kann, weil eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung steht oder eine Übersiedlung nicht zumutbar ist.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn eine Übersiedlung möglich, zumutbar oder aus Interesse der Evangelischen Kirche A.u.H.B., A.B. oder H.B. wünschenswert ist.
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Belastungszulage

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§ 10 a

Die über dem in § 2 Abs. 1 Religionsunterrichts-Verordnung festgelegten Pflichtstundenausmaß hinaus geleisteten Religionsunterrichtsstunden werden mit EUR 87,90 pro Monatswochenstunde vergütet. Wird im Falle einer Reduktion des Pflichtstundenausmaßes über das reduzierte Maß hinaus Religionsunterricht geleistet, gebührt für diese zusätzlichen Stunden ebenfalls eine Belastungszulage.
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Administrationszulage

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§ 11

Für die Administration einer Pfarrgemeinde gebührt dem geistlichen Amtsträger oder der geistlichen Amtsträgerin entsprechend der Administrationsverordnung 2016 (ABl. Nr. 216/2015) pro Monat eine Administrationszulage. Das Ausmaß wird bei Übertragung der Administration festgelegt, die Vergütung beträgt EUR 40,20 pro Einheit.
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Funktionszulagen

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§ 12

(1) Senioren und Seniorinnen, Superintendenten und Superintendentinnen, geistliche Oberkirchenräte und geistliche Oberkirchenrätinnen, der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin sowie der Bischof oder die Bischöfin erhalten für die Dauer der Ausübung ihrer Funktion monatlich nicht ruhegenussfähige Funktionszulagen in folgender Höhe:
Betrag in Euro
Senioren und Seniorinnen
256,20
Superintendenten und Superintendentinnen, hauptamtliche geistliche Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen, der Landessuperintendent bzw. die Landessuperintendentin
817,20
der Bischof bzw. die Bischöfin
1.634,00
(2) Ist ein Superintendent oder eine Superintendentin, ein geistlicher Oberkirchenrat oder eine geistliche Oberkirchenrätin, der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin, der Bischof oder die Bischöfin länger als vier Wochen verhindert, seine oder ihre Funktion auszuüben, ruht ab dem ersten Tag der fünften Woche sein oder ihr Anspruch auf Funktionszulage. Ab dem Beginn der fünften Woche der Verhinderung gebührt dem oder der Vertretenden für die Zeit der Vertretung zusätzlich die Funktionszulage des oder der Vertretenen.
(3) Die Pfarrer und Pfarrerinnen im Amt für Hörfunk und Fernsehen sowie im Presseamt der Evangelischen Kirche A.u.H.B. erhalten für die Dauer der Ausübung dieses Amtes eine Funktionszulage in der Höhe der gemäß Abs. 1 für Senioren und Seniorinnen festgesetzten Zulage. Diese Regelung gilt nicht für Nach- oder Neubesetzungen der Stellen im Amt für Hörfunk und Fernsehen bzw. Presseamt.
(4) Die Verpflichtung zur Leistung der mit Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Zulagen erlischt mit Ablauf der Amtsdauer der Funktion des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin.
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3. Abschnitt
Auslagenersatz und Wohnungsunterstützungszuschuss

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§ 13

(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen haben gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz ihrer durch den Dienst hervorgerufenen Auslagen, soweit sie nicht von Dritten zu tragen oder zu übernehmen sind. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten ab Tätigung der Auslage geltend gemacht wird. Steht der Anspruch, insbesondere der Höhe nach, erst zu einem späteren Zeitpunkt fest, beginnt der Lauf der Frist ab diesem. In begründeten Einzelfällen kann die Frist von dem oder der Leistungspflichtigen verlängert werden.
(2) Für Dienstverrichtungen nicht-hauptamtlicher Militärseelsorger und Militärseelsorgerinnen im Bereich des Bundesheeres sind Reisekostensätze und Taggelder wie für Sitzungen synodaler Ausschüsse auszubezahlen.
(3) Der Wohnungsunterstützungszuschuss im Sinne des § 1 der Verordnung betreffend Wohnungsunterstützungszuschüsse und Beiträge (gemäß § 64 OdgA; ABl. Nr. 217/2015) beträgt EUR 500 pro Monat. Für den Fall einer erforderlichen Selbstanmietung kann ein höherer Betrag zwischen dem geistlichen Amtsträger oder der geistlichen Amtsträgerin und der zur Auszahlung verpflichteten Stelle bis zu EUR 1.000 vereinbart werden.
(4) Der freiwillige Dienstgeberbeitrag im Fall einer genehmigten Nichtbenützung einer Dienstwohnung bei miteinander verheirateten geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen gemäß § 64 Abs. 5 OdgA beträgt 37 % des Wohnungsunterstützungszuschusses. Jeweils die Hälfte dieses Betrages wird monatlich für jeden Ehepartner beim Pensionsinstitut der Linz AG als freiwilliger Dienstgeberbeitrag einbezahlt.
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4. Abschnitt
Wartestand

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§ 14

(1) Geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen im Wartestand gebührt für die auf die rechtskräftige Versetzung in den Wartestand folgenden drei Monate das volle Gehalt. Sie verlieren jedoch den Anspruch auf eine Dienstwohnung oder den Wohnungsunterstützungszuschuss.
(2) Bei Vorliegen von besonders zu berücksichtigenden Umständen kann der Oberkirchenrat A.u.H.B. die Frist gemäß Abs. 1 bis zu einem Jahr verlängern.
(3) In den Fällen der Art. 64 Abs. 2, Art. 91 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 6 der Kirchenverfassung ist auf Antrag des betreffenden geistlichen Amtsträgers oder der betreffenden geistlichen Amtsträgerin die Frist bis zu einem Jahr zu verlängern.
(4) Der Wartestandsbezug beträgt 80 % des Grundgehaltes.
(5) Die Kinder- und Ausbildungszulage werden, solange die Voraussetzungen dafür gegeben sind, im vollen Ausmaß ausbezahlt.
(6) Auslagenersätze gemäß § 13 Abs. 1 bleiben unberührt.
(7) Ein geistlicher Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin, der oder die gemäß § 69 Abs. 3 OdgA in den Wartestand versetzt worden ist, erhält keinen Wartestandsbezug.
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5. Abschnitt
Auszahlung und Änderung der Bezüge

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§ 15

Gehalt und Auslagenersatz werden monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Bei geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen, die im August 1996 auf Grund der Umstellung der Auszahlung der Bezüge zum Monatsletzten eine Nettovorschusszahlung erhalten haben, wird diese bei Austritt bzw. bei Beendigung des aktiven Dienstes in Abzug gebracht.
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§ 16

(1) Bezugsänderungen werden mit dem Ersten desjenigen Monats wirksam, der der bezugsändernden Tatsache folgt. Allfällige Übergenüsse, welche durch eine verspätete Anzeige entstanden sind, hat die bezugsauszahlende Stelle im Abzugswege einzubringen.
(2) Soweit die Bezugsänderung der Auszahlungsstelle nachgewiesen wird, sind verspätete Anträge, Anzeigen u.Ä. im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren zu berücksichtigen. Dabei wird auf jenen Monat abgestellt, in welchem die Voraussetzung für den Anspruch erfüllt wurde bzw. die bezugsändernde Tatsache vorlag. In gleicher Weise werden Übergenüsse im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren behandelt.
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Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung

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§ 17

Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt folgender Ereignisse besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes:
bei eigener Eheschließung bzw. Verpartnerung
3 Arbeitstage
bei Eheschließung bzw. Verpartnerung der Geschwister
1 Arbeitstag (und zwar jener, auf den die kirchliche oder standesamtliche Trauung fällt)
bei Eheschließung bzw. Verpartnerung eigener Kinder
1 Arbeitstag
bei Geburt eines eigenen Kindes
3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person
3 Arbeitstage
beim Tod der Eltern
2 Arbeitstage
beim Tod des eigenen Kindes, auch wenn das Kind mit dem Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat
3 Arbeitstage
beim Tod von Geschwistern, Schwieger- und Großeltern
1 Arbeitstag (und zwar jener, auf den das Begräbnis fällt)
bei Wechsel der Hauptwohnung (Mittelpunkt des Lebensinteresses), wenn ein eigener Haushalt geführt wird
2 Arbeitstage
Erfolgen diese Ereignisse außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin, so ist für die Hin- und Rückfahrt die erforderliche Freizeit – in der Regel bis zu einem Arbeitstag – zusätzlich zu gewähren.
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6. Abschnitt
Erlöschen und Ruhen des Gehaltsanspruches

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§ 18

(1) Der Anspruch auf das Gehalt erlischt:
  1. mit dem Tode;
  2. mit dem Verlust des geistlichen Amtes;
  3. mit Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Der Anspruch auf das Gehalt ruht:
  1. bei vereinbarter Karenz für die Dauer des Karenzurlaubes; Karenzzeiten bis zu zwei Jahren im Laufe der gesamten Dienstzeit sind für die Vorrückung anzurechnen.
  2. solange eine nicht genehmigte Berufstätigkeit ausgeübt wird.
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7. Abschnitt
Abfertigung

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§ 19

(1) Für Abfertigungsansprüche geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen, die vor dem 1. Jänner 2003 aufgenommen wurden, gelten § 23 und § 23 a Angestelltengesetz (AngG), jedoch mit Ausnahme des § 23 Abs. 2.
(2) Für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die ab und nach dem 1. Jänner 2003 erstmals in den kirchlichen Dienst getreten sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Der Dienstgeber leistet die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragszahlungen in die VBV-Mitarbeitervorsorgekasse (VBV-Vorsorgekasse AG, Obere Donaustraße 49-53, 1020 Wien, Telefon: 01 217 01). Ein Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse ist dem Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlich hierfür vorgesehenen Bestimmungen möglich.
(3) Abfertigungen von Schulbehörden oder sonstigen Schulerhaltern sowie Leistungen aus der Mitarbeitervorsorge aus Dienstverhältnissen mit Schulbehörden oder sonstigen Schulerhaltern sind an den kirchlichen Dienstgeber abzuführen. Ausgenommen hievon sind Dienstverhältnisse mit der Evangelischen Kirche in Österreich, die ab bzw. nach dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden, während das Dienstverhältnis mit der Schulbehörde schon vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat und fortdauert. In einem solchen Fall erhalten letztere jene Abfertigung abzüglich eines allfälligen Kostenersatzes, der als Beitrag angefallen wäre, wenn die beiden Dienstverhältnisse gleichzeitig begonnen hätten.
(4) Endet das Dienstverhältnis, weil der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin über eigenen Wunsch in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird oder wurde, gilt das Dienstverhältnis als über Wunsch des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin aufgelöst, und es besteht kein Abfertigungsanspruch.
(5) Wird das Dienstverhältnis über den Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, ab dem ein Anspruch auf die Alterspension nach ASVG gegeben wäre, frühestens jedoch nach Vollendung des 65. Lebensjahres, erhöht sich der gesetzliche Abfertigungsanspruch pro Jahr um ein halbes Monatsgehalt. Wird das Dienstverhältnis für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr fortgesetzt, erhöht sich der gesetzliche Abfertigungsanspruch aliquot.
(6) Die Hälfte der Abfertigung wird binnen acht Tagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses, die zweite Hälfte einschließlich allfälliger Sonderzahlungen in gleichen monatlichen Raten innerhalb des Abfertigungszeitraumes ausgezahlt. Während des Abfertigungszeitraumes ruht die kirchliche Zuschusspension (für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen im System der Abfertigung „alt“). Der Abfertigungszeitraum ist die Anzahl der Monate, die sich aus § 23 Abs. 1 AngG und § 19 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages je nach Dauer des Dienstverhältnisses als Vielfaches des Entgelts ergeben.
(7) Im Falle einer Karenzierung, eines Sabbaticals, eines Wartestandes oder einer sonstigen Dienstfreistellung und im Falle eines verringerten Beschäftigungsausmaßes von einer Dauer von bis zu zwei Jahren wird der Abfertigungsanspruch vom ursprünglichen Gehalt berechnet, wobei Zeiten der Dienstfreistellung für den Abfertigungsanspruch angerechnet werden. Im Falle einer Karenzierung, eines Sabbaticals, eines Wartestandes oder einer sonstigen Dienstfreistellung und im Falle eines verringerten Beschäftigungsausmaßes von einer Dauer von mehr als zwei Jahren werden diese Zeiten für den Abfertigungsanspruch angerechnet, für die Berechnung der Höhe des Abfertigungsanspruchs wird das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß über die gesamte Anstellungsdauer herangezogen, wobei bereits erworbene Abfertigungsansprüche nicht verringert werden können. Für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs wird jenes Gehalt herangezogen, welches bei fortlaufendem unveränderten Dienstverhältnis erreicht worden wäre. Es werden sowohl die Zeiten der Dienstfreistellung für den Abfertigungsanspruch angerechnet als auch Vorrückungen im Gehaltsschema durchgeführt.
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Teil III
Kirchliche Spitalskostenfürsorge

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§ 20

(1) Der Anspruch auf Leistungen entsprechend dem Leistungskatalog der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge (ZKF) endete mit Leistungen, die bis einschließlich 29. Feber 2024 in Anspruch genommen wurden. Die kirchliche Zusatzkrankenfürsorge ist geschlossen und das vorhandene Vermögen endabgerechnet.
(2) Alle Mitglieder der ehemaligen Zusatzkrankenfürsorge und deren Angehörigen mit aufrechtem Vertrag mit der Generali zum 29. Feber 2024, die gegenüber der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge Ansprüche auf „Generali-Leistungen“ erworben haben und deren Ansprüche entsprechend § 19 a des Kollektivvertrages 2024 nicht abgefunden wurden, wurden als Mitglieder in die „Kirchliche Spitalskostenfürsorge (KSKF)“ überführt. Die nicht ausgezahlten Abfindungen wurden in das Sondervermögen „Kirchliche Spitalskostenfürsorge“ überführt. Für die Mitglieder der „Kirchlichen Spitalskostenfürsorge“ gilt:
  1. Die Beiträge der Mitglieder der KSKF werden per Einziehungsauftrag eingehoben. Die Höhe des Jahresbeitrages 2024 wurde mit 18 % des Jahresbeitrages 2023 für Pensionisten und Pensionistinnen zur kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge zuzüglich 2 % festgelegt (Jahresbeitrag 2023 +2 %). Der Beitrag erhöht sich jährlich zum 1. Jänner eines jeden Jahres um jeweils 2 %. Der Jahresbeitrag 2026 beträgt somit EUR 209,55.
  2. Der Jahresbeitrag wird jährlich bis spätestens 30. Jänner eingezogen.
  3. Ein Austritt aus der „Kirchlichen Spitalskostenfürsorge“ ist jederzeit ohne Abfindungszahlung möglich, die Ansprüche verfallen mit dem Austritt zu Gunsten des Vermögens der „Kirchlichen Spitalskostenfürsorge“. Ein erneuter Eintritt ist nicht möglich.
  4. Im Fall eines Spitalsaufenthalts werden für Pensionisten und Pensionistinnen und deren anspruchsberechtigte Angehörige 90 %, für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen in einem aktiven Dienstverhältnis und deren anspruchsberechtigte Angehörige 70 % des Selbstbehalts der Spitalskostenzusatzkrankenversicherung der Generali ersetzt, jedoch höchstens EUR 1.450 je Spitalsaufenthalt.
  5. Diese Ansprüche können rückwirkend für ab 1. März 2024 angefallene Leistungen geltend gemacht werden.
  6. Ist die Einhebung des Jahresbeitrages per Einziehungsauftrag trotz Information und Mahnung binnen drei Kalendermonaten nach der in lit. a bzw. lit. b festgelegten Frist nicht möglich, wird bis zum Eingang der Beitragszahlung die Auszahlung von Leistungen ausgesetzt und der Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer informiert. Erfolgt binnen weiterer sechs Monate trotz Erinnerung und Mahnung weder eine Zahlung des Beitrages durch Erteilung eines Einziehungsauftrag noch durch eine Überweisung, gilt die Nichtzahlung des Beitrages als Austritt aus der „Kirchlichen Spitalskostenfürsorge“ mit den in lit. c festgelegten Auswirkungen. Wurden für den Zeitraum, für den Beiträge offen sind, keine Leistungen in Anspruch genommen, wird auf die Geltendmachung des Beitrages verzichtet. Wurden Leistungen abgerechnet bzw. sind Leistungen eingereicht, die bis zu drei Monate nach der Fälligkeit des Beitrags in Anspruch genommen wurden, werden diese Leistungen noch abgerechnet und ausgezahlt und der für diesen Zeitraum fällige aliquote Beitrag geltend gemacht.
(3) Das Vermögen der „Kirchlichen Spitalskostenfürsorge“ und die Jahresbeiträge werden zur Deckung der Ansprüche gegenüber der „Kirchlichen Spitalskostenfürsorge“ verwendet. Der Dienstgeber ist nachschusspflichtig. Ein eventuell verbleibendes Vermögen verbleibt deshalb beim Dienstgeber.
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Teil IV
Pension

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1. Abschnitt
Allgemeines

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§ 21

(1) Die folgenden Bestimmungen des 2. Abschnittes des IV. Teils gelten für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die vor dem 1. Jänner 1998 in ein definitives Dienstverhältnis aufgenommen oder übernommen worden sind, ausgenommen jene Personen, die von den Regelungen des Abs. 3 erfasst sind. Für alle Ansprüche geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen gilt hinsichtlich der kirchlichen Zuschusspension ausdrücklich der Vorbehalt, dass die Verpflichtung zur Leistung dann ganz oder teilweise entfällt, wenn sich die Wirtschaftslage des kirchlichen Dienstgebers derart verschlechtert hat, dass ihm oder ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann.
(2) Jeder geistliche Amtsträger und jede geistliche Amtsträgerin gemäß 2. Abschnitt hat monatlich 1,5 % der in den Vereinbarungen über eine Mitgliedschaft beim Pensionsinstitut der Linz AG der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich definierten Beitragsgrundlage an das Pensionsinstitut der Linz AG, Wiener Straße 151, 4021 Linz, zu leisten. Von der Kirche A.u.H.B. werden 6 % der in diesen Vereinbarungen definierten Beitragsgrundlage an das Pensionsinstitut abgeführt. Die Leistungen der Kirche an das Pensionsinstitut werden auf das Ruhegehalt gemäß § 23 angerechnet. Die Satzung des Pensionsinstitutes bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
(3) Für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nach dem 1. Jänner 1998 in ein Dienstverhältnis aufgenommen oder übernommen wurden, für die das neue Gehaltsschema gilt, finden die Bestimmungen des 3. Abschnittes des IV. Teils Anwendung.
(4) Der Dienstgeber leistet ab 1. Jänner 2026 einen, im Sinne der Satzung des Pensionsinstituts freiwilligen, Beitrag für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen – sowohl nach Abschnitt 2 als auch 3 – in Höhe von 0,21 % der in den in Abs. 2 genannten Vereinbarungen definierten Beitragsgrundlage an das Pensionsinstitut. Die aus diesen freiwilligen Beiträgen entstehenden Anwartschaften stehen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zu.
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2. Abschnitt
Pension „alt“

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1. Anspruchsberechtigung

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§ 22

(1) Nach Vollendung einer für das Ruhegehalt anzurechnenden Dienstzeit von zehn Jahren hat ein geistlicher Amtsträger bzw. eine geistliche Amtsträgerin im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegehalt. Für das Ruhegehalt anzurechnende Dienstzeiten sind all jene Zeiträume, in denen der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin oder der Dienstgeber Beiträge an die kirchliche Pensionsvorsorgekasse geleistet hat oder ihm bzw. ihr Überweisungsbeträge nach bundesrechtlichen Vorschriften oder von anderen Evangelischen Kirchen des Auslandes zugekommen sind. Einem geistlichen Amtsträger bzw. einer geistlichen Amtsträgerin in Ruhe stehen die Kinder- und Ausbildungszulage gemäß §§ 8 und 9 sinngemäß zu, sofern die Bedingungen für die Gewährung dieser Zulagen vorliegen.
(2) Vor Vollendung von zehn anrechenbaren Dienstjahren haben die geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen nur dann Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie wegen einer in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zugezogenen Krankheit dauernd dienstunfähig geworden sind und die Dienstunfähigkeit vom Sozialversicherungsträger festgestellt wurde. Das Ruhegehalt ist in diesem Falle so zu bemessen, als ob sie zehn anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt hätten.
(3)
  1. Im Falle eines Abrufs der PI-Pension vor Ablauf des Abfertigungszeitraums gemäß § 19 Abs. 6 erlischt der Anspruch auf das kirchliche Ruhegehalt gemäß §§ 22 bis 29. Stattdessen kommen die Regelungen nach § 30 zur Anwendung.
  2. Ergibt sich für das kirchliche Ruhegehalt gemäß §§ 22 bis 29 entsprechend § 26 Abs. 2 rechnerisch eine negative kirchliche Zuschusspension, kommen auf Antrag des oder der Anspruchsberechtigten bei gleichzeitigem Verzicht auf die Ansprüche auf das kirchliche Ruhegehalt nach §§ 22 bis 29 die Regelungen nach § 30 zur Anwendung.
(4) Wird ein geistlicher Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin infolge eines in Ausübung seines oder ihres Dienstes erlittenen, mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und ohne sein Verschulden eingetretenen Unfalles (Dienstunfall) dienstunfähig, so werden ihm bzw. ihr zu seiner oder ihrer anrechenbaren Dienstzeit zehn Jahre für die Bemessung des Ruhegehalts unter den nachstehenden Voraussetzungen zugerechnet:
  1. Es muss durch eine vom Sozialversicherungsträger durchgeführte amtsärztliche Untersuchung nachgewiesen sein, dass die Dienstunfähigkeit ausschließlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist;
  2. die Dienstunfähigkeit muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein;
  3. der Anspruch auf die begünstigende Ruhegehaltsberechnung muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Dienstunfähigkeit beim Oberkirchenrat A.u.H.B. geltend gemacht werden.
(5) Geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen, die ihr Amt freiwillig niederlegen, um einen freien kirchlichen Dienst zu übernehmen, bleibt der Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewahrt, wenn sie oder ihr Dienstgeber oder beide gemeinsam einen monatlichen Pensionsbeitrag von 10 % des jeweiligen Bruttohöchstgehaltes eines geistlichen Amtsträgers und einer geistlichen Amtsträgerin (Gehaltsschema „alt“) ohne Kinder- und Ausbildungszulage leisten, wobei die errechneten Beträge auf den nächsthöheren durch fünf teilbaren Betrag aufzurunden sind. Der Anspruch erlischt mit der Nichtzahlung des Pensionsbeitrages durch mindestens sechs Monate, wenn einer schriftlichen Mahnung des Oberkirchenrates A.u.H.B. durch eingeschriebenen Brief nicht innerhalb von 30 Tagen Folge geleistet wird und wenn der Oberkirchenrat das Erlöschen der Ansprüche festgestellt hat. Bei Erlöschen des Anspruches sind die bereits geleisteten Beiträge unverzinst zurückzuzahlen.
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2. Höhe des Ruhegehalts

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§ 23

(1) Das Ruhegehalt beträgt bei zehn anrechenbaren Dienstjahren 52 % der ruhegehaltsfähigen Geldbezüge und erhöht sich mit der Zurücklegung je eines weiteren Jahres um 1,5 %, jedoch höchstens auf 80 %. Der Höchstbetrag des Ruhegehalts gemäß Abs. 10 lit. c ist anzuwenden.
(2) Grundlage für die Bemessung des Ruhegehalts ist die jeweils letzte Gehaltsstufe, die der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin erreichte. Die Bemessungsgrundlage ist ab dem Jahr 2002 mit einem Faktor von 1,01 zu vervielfachen.
(3) Für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, die während ihres Dienstverhältnisses teilzeitbeschäftigt waren, ist für die Berechnung der Höhe des Ruhegehaltes das Verhältnis der Gehaltssumme bei Vollbeschäftigung zur Gehaltssumme auf Grund der tatsächlichen Beschäftigungszeiten und der tatsächlichen Vorrückungen heranzuziehen. Dieser Berechnung ist die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Gehaltstabelle zugrunde zu legen. Der auf Grund der Berechnung nach Abs. 1 ermittelte Hundertsatz ist durch die Verhältniszahl der Gehaltssummen zu dividieren.
(4) Selbstständige oder unselbstständige Erwerbseinkünfte, Pensionen oder sonstige Leistungen Dritter, die aus Zeiten resultieren, die auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet wurden, sind auf das Ruhegehalt anzurechnen.
(5) Auf das Ruhegehalt sind weiters Pensionen oder sonstige Leistungen Dritter anzurechnen, die der geistliche Amtsträger und die geistliche Amtsträgerin für jene Zeiten seiner bzw. ihrer Pensionsversicherung erhalten, bei denen dieser Pensionsversicherungsbeitrag auf den kirchlichen Pensionsvorsorgebeitrag des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin angerechnet wurde.
(5a) Nicht nach Abs. 5 angerechnet werden Leistungsteile, die aus dem Nachkauf von ASVG-Versicherungszeiten bzw. aus Beiträgen in die freiwillige Höherversicherung stammen, sofern sie aus Beitragsleistungen resultieren, die durch geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen auf eigene Rechnung getätigt wurden. Zusätzliche Pensionsansprüche, die durch Erwerbstätigkeit in Österreich, nach dem Anfall des kirchlichen Ruhegehaltes, erworben werden, werden ebenfalls nicht angerechnet.
(6) Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen Ruhegehalt und den Leistungen Dritter gemäß Abs. 4 und 5.
(7) Liegt der Pensionsstichtag vor dem 65. Geburtstag des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin, so ist die Zuschussleistung nach Abs. 6 mit dem Abschlagsfaktor bei Berufsunfähigkeit oder Frühpensionierung zu vermindern. Der Frühpensions- bzw. Berufsunfähigkeitsabschlagsfaktor beträgt 0,417 % für jeden vollen Monat, der zwischen dem Pensionsstichtag und dem 65. Geburtstag liegt. Dieser Abschlagsfaktor darf maximal 25 % betragen.
(8) Liegt der Pensionsstichtag vor dem 60. Geburtstag des geistlichen Amtsträgers und der geistlichen Amtsträgerin, so ist der Abschlagsfaktor gemäß Abs. 7 für jeden vollen Monat, der zwischen dem Pensionsstichtag und dem 60. Geburtstag liegt, um 0,417 % zu kürzen. Diese Reduktion darf nicht geringer als 0 % sein.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 7 und 8 gelten nicht in den Fällen des § 22 Abs. 4 und im Falle des Todes während des aktiven Dienstes.
(10)
  1. Das kirchliche Ruhegehalt wird grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 ASVG angepasst.
  2. aa)
    Sofern die kirchliche Zuschusspension größer als Null ist, erfolgt die Anpassung des kirchlichen Ruhegehaltes in einem Jahr jedoch nur in dem Ausmaß, als die Summe aus der kirchlichen Zuschusspension und den Eigenpensionen gemäß § 23 Abs. 4 und 5 in diesem Jahr nicht höher als der Höchstbetrag gemäß lit. c ist. Die Hinterbliebenenpensionen geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen in Ruhe gemäß § 23 Abs. 4 und 5 sind nicht einzurechnen.
    bb)
    Sofern die kirchliche Zuschusspension kleiner oder gleich Null ist, erfolgt die Anpassung des kirchlichen Ruhegehaltes in einem Jahr jedoch nur in dem Ausmaß, als das kirchliche Ruhegehalt nicht höher als der Höchstbetrag gemäß lit. c ist.
  3. Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes beträgt für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen EUR 4.624,21. Der Höchstbetrag wird jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 ASVG angepasst.
  4. Falls vom Gesetzgeber anstelle oder zusätzlich zum Anpassungsfaktor gemäß § 108 ASVG Pensionsanpassungen in Form von Geldbeträgen beschlossen werden, sind die Geldbeträge, wenn sie 0,5 % des letztgültigen Höchstbetrags des Ruhegehaltes überschreiten, bei der Anpassung des Ruhegehaltes und bei der Anpassung des Höchstbetrags des Ruhegehaltes zur Gänze zu berücksichtigen. Wenn solche Geldbeträge im Sozialversicherungsrecht nur für ein Jahr oder einzelne Jahre gewährt werden, haben sich diese auf das Ruhegehalt und den Höchstbetrag nur in diesem Jahr bzw. diesen Jahren auszuwirken.
  5. Die Anpassung des kirchlichen Bezuges für Witwen, Witwer oder Hinterbliebene eingetragener Partnerschaften in einem Jahr erfolgt nur in dem Ausmaß, als die Summe aus dem kirchlichen und dem ASVG-Bezug – sofern dieser ASVG-Witwen-Witwerbezug auf Grund einer Eigenpension des geistlichen Amtsträgers und der geistlichen Amtsträgerin gebührt – in diesem Jahr nicht höher als
    • bei Witwen/Witwern 60 % (EUR 2.774,53)
    • bei Vollwaisen 40 % (EUR 1.849,68)
    • bei Halbwaisen 25 % (EUR 1.156,05)
    des Höchstbetrags des Ruhegehaltes gemäß lit. c ist. Dabei sind die Eigenpensionen aus dem ASVG von Hinterbliebenen geistlicher Amtsträger oder Amtsträgerinnen nicht einzurechnen.
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3. Hinterbliebenenversorgung

Anspruchsberechtigung
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§ 24

(1)
  1. Witwen oder Witwer geistlicher Amtsträger oder Amtsträgerinnen haben Anspruch auf einen Witwen- bzw. Witwerbezug, sofern die Ehe vor der Beendigung des Dienstverhältnisses geschlossen wurde, und zwar unter der Bedingung, dass die Ehe mindestens zwei Jahre vor dem Tode des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin geschlossen wurde, und falls die Eheschließung nach dem 50. Lebensjahr des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin erfolgte, der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für eingetragene Partnerschaften.
  2. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Ehe wird der Witwen- bzw. Witwerbezug dann gewährt, wenn aus dieser Ehe ein Kind geboren wurde, das im Zeitpunkt des Todes des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin am Leben gewesen ist, oder aber die Witwe zur Zeit des Todes des Ehegatten schwanger war und das nachträglich lebend geborene Kind als ehelich zu gelten hat.
  3. Witwen- bzw. Witwerversorgung gebührt auf Antrag auch dem Ehegatten bzw. der Ehegattin, dessen bzw. deren Ehe mit dem in der kirchlichen Pensionsvorsorge Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm oder ihr der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin bis zur Zeit seines bzw. ihres Todes Unterhalt oder einen Unterhaltsbeitrag auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer bei Auflösung der Ehe eingegangenen schriftlichen Verpflichtung zu leisten hatte, letztere, wenn sie hinsichtlich des Datums und der Fertigung gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Hat die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen geistlichen Amtsträger bzw. die verstorbene geistliche Amtsträgerin nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung längstens bis zum Ablauf der Frist. Dies gilt sinngemäß für eingetragene Partnerschaften.
  4. Die Hinterbliebenenversorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte bzw. die frühere Ehegattin oder der bzw. die Hinterbliebene einer eingetragenen Partnerschaft gegen den verstorbenen geistlichen Amtsträger bzw. die geistliche verstorbene Amtsträgerin an seinem oder ihrem Sterbetag Anspruch gehabt hat.
  5. Die Hinterbliebenenversorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten bzw. der früheren Ehegattin oder des früheren eingetragenen Partners bzw. der Partnerin dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene geistliche Amtsträger bzw. die verstorbene geistliche Amtsträgerin Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten bzw. der früheren Ehegattin oder des früheren eingetragenen Partners bzw. der Partnerin ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen- bzw. Witwerversorgung mehrerer früherer Ehepartner sowie die Hinterbliebenenversorgung sind im gleichen Verhältnis zu kürzen.
  6. Für die kirchliche Zuschusspension für Witwen und Witwer sind für die Abfertigung bei Wiederverehelichung oder das Wiederaufleben der Anwartschaft bei erneuter Witwen- oder Witwerschaft bzw. Scheidung die Bestimmungen des § 265 ASVG anzuwenden. Dies gilt sinngemäß für eingetragene Partnerschaften.
(2)
  1. Kinder eines verstorbenen geistlichen Amtsträgers bzw. einer verstorbenen geistlichen Amtsträgerin haben Anspruch auf einen Waisenbezug, wenn der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin am Sterbetag ein Ruhegehalt bezieht oder Anspruch auf Ruhegehalt hätte.
  2. Der Waisenbezug gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  3. Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag ein Waisenbezug,
    1. wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder infolge einer schweren Krankheit dauernd außerstande sind, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen;
    2. wenn sie in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen oder sich einem ordentlichen Studium widmen, bis zur Beendigung der Ausbildung bzw. des Studiums, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
(3) Ein jährlicher Waisenbezug für minderjährige und unversorgte Waisen eines verwitweten Vikars bzw. einer verwitweten Vikarin, wenn sie keinerlei sonstiges Einkommen beziehen, das ihre Versorgung und Erziehung gewährleistet, kann vom Oberkirchenrat A.u.H.B. nach freiem Ermessen festgesetzt werden.
Höhe
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§ 25

(1) Der Hinterbliebenenbezug beträgt 60 % der Zuschussleistung gemäß § 23 Abs. 6.
(2) Zur Vermeidung von Härtefällen kann der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. den Witwen-, Witwer- und Waisenbezug von einer höheren Gehaltsstufe aus festsetzen und berechnen oder eine außerordentliche Einmalzahlung gewähren. Dies gilt sinngemäß für eingetragene Partnerschaften nach EPG.
(3) Die Kinder- und die Ausbildungszulage werden, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung gegeben sind, in vollem Ausmaß ausgezahlt. Sollte eine Witwe bzw. ein Witwer die nötigen Aufwendungen für die Erziehung der aus der Ehe mit dem verstorbenen geistlichen Amtsträger bzw. der geistlichen Amtsträgerin stammenden Kinder nicht bestreiten können, so hat der Oberkirchenrat A.u.H.B. im Einvernehmen mit dem Kirchenpresbyterium A.u.H.B. für die Dauer der besonderen Bedürftigkeit eine weitere Zuwendung bis zur Höhe eines Waisenbezuges zu gewähren.
(4) Der Waisenbezug beträgt für Vollwaisen 40 %, für Halbwaisen 25 % des Ruhegehaltes, auf den der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin im Zeitpunkt des Ablebens Anspruch hatte oder gehabt hätte.
(5) Die Gesamtsumme der Hinterbliebenenbezüge darf nicht höher sein als der Ruhebezug des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Anteile der einzelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig festzusetzen.
(6) Insoweit Pensions- oder Ruhebezüge von Dritten auf ein Ruhegehalt des geistlichen Amtsträgers und der geistlichen Amtsträgerin anrechenbar waren oder gewesen wären, trifft dies auch für Hinterbliebenenbezüge zu.
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§ 26

(1) Hinsichtlich der Zuschusspension wird gemäß §§ 8 und 9 Betriebspensionsgesetz der Vorbehalt vereinbart, dass die Verpflichtung zur Leistung der Zuschusspension durch die Kirche als ehemaliger Dienstgeber dann ganz oder teilweise entfällt, wenn sich die Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, dass die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann.
(2) Die kirchliche Zuschusspension ist der Differenzbetrag zwischen den Leistungen gemäß § 23 Abs. 3 und 4 (insbesondere ASVG-Pension, Deutsche Rente, Pension aus dem Pensionsinstitut) und dem nach § 23 vorliegenden Steigerungsprozentsatz bis auf höchstens 80 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 23 Abs. 2.
(3) Wurden Pensionszeiten individuell nachgekauft und ergibt sich dadurch ein höherer ASVG-Pensionsanspruch, so ist bei der Berechnung der kirchlichen Zuschusspension von jener ASVG-Pension auszugehen, die ohne Berücksichtigung der nachgekauften Versicherungszeiten ausbezahlt worden wäre. Bei der Berechnung des Differenzbetrages gemäß § 26 Abs. 2 und der Begrenzung für die jährliche Pensionsanpassung gemäß § 23 Abs. 10 lit. b dürfen die sich aus dem Nachkauf ergebenden höheren Pensionszahlungen nicht berücksichtigt werden.
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§ 27

Verstirbt der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin im Ruhestand unter Hinterlassung einer Witwe bzw. eines Witwers, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchsberechtigter Kinder, die noch einen Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen bzw. die Verstorbene haben, ist für die Dauer von drei Monaten nach dem Tode des Betreffenden bzw. der Betreffenden noch die volle Pension weiterzuzahlen; der jeweilige Hinterbliebenenbezug setzt erst mit dem vierten auf das Ableben folgenden Monat ein.
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4. Fälligkeiten und Auszahlung

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§ 28

(1) Die gesetzlichen Vorgaben des ASVG sind, die Auszahlung betreffend, auch bei der Auszahlung der kirchlichen Zuschusspension anzuwenden. Insbesondere die einschlägigen §§ 105 (Pensions[Renten]sonderzahlungen) und 563 Abs. 3 und 4 (Vorschussleistungen). Das analoge Vorgehen schließt verschiedene Fälligkeiten und daraus resultierende rechtliche Differenzen aus.
(2) Die Pension setzt sich aus der Pension nach den bundesgesetzlichen Regelungen, nach anderen gleichartigen internationalen Bestimmungen, insbesondere der EG-Verordnung 1408/1971, aus der kirchlichen Zuschusspension sowie den Zahlungen des Pensionsinstitutes, welche aus den Beiträgen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gemäß § 21 Abs. 2 (1,5 %) und den freiwilligen Beiträgen der Dienstgeber gemäß § 21 Abs. 4 resultieren, zusammen.
(3) Die Pension ist monatlich im Nachhinein fällig. Im April und Oktober ist je eine Sonderzahlung fällig. Die Höhe der Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. Oktober ausgezahlten laufenden Pension. Das Aliquotierungsprinzip entfällt. Jeder, der für April eine Pension erhält, erhält auch die April-Sonderzahlung, jeder, der für Oktober eine Pension erhält, erhält auch die Oktober-Sonderzahlung. Die Sonderzahlungen sind zum 30.4. und zum 31.10. auszuzahlen.
(4) Bei Pensionisten und Pensionistinnen, die im August 1996 auf Grund der Umstellung der Zahlungen zum Monatsletzten eine Nettovorschusszahlung erhalten haben, gilt diese Nettovorschusszahlung als für den Sterbemonat erbrachte Leistung. Sie wird im Sterbemonat versteuert.
(5) Bezieher oder Bezieherinnen einer Hinterbliebenenpension als Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerinnen eines Pensionisten oder einer Pensionistin, dessen oder deren Anspruch vor dem 1. Jänner 1997 anfiel, erhalten eine Vorschusszahlung in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension, spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers bzw. der Pensionsempfängerin folgt. Der § 23 ist für die Vorauszahlung außer Acht zu lassen. Basis für die Vorschusszahlung ist die Hinterbliebenenpension, auf die nach diesem Zeitraum Anspruch besteht. Zu Vorschusszahlungen, die spätestens am 1. Mai oder 1. Oktober fällig sind, gebührt eine Sonderzahlung. Die Versteuerung erfolgt gemeinsam mit der ersten Pensionszahlung, entweder als laufende Leistung oder als Sonderzahlung mit festen Sätzen.
(6) Bei Pensionsfällen, die nach dem 1. Jänner 1997 eingetreten sind, gilt das Aliquotierungsprinzip, d.h., dass der auf den Tod folgende Tag der Beginn der Pensionsleistung für den Rechtsnachfolger bzw. für die Rechtsnachfolgerin ist. Hier sind keine Vorschusszahlungen zu leisten. Bei den Sonderzahlungen gilt der für den Monat April und September anfallende laufende Bezug als Basis und ist in gleicher Höhe als Sonderzahlung zum 30.4. bzw. 31.10. auszuzahlen.
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§ 29

(1) Die von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und/oder der Bundesversicherungsanstalt Berlin oder anderen Sozialversicherungsträgern an geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen im Ruhestand ab 1. August 1996 erbrachten oder zu erbringenden Leistungen sind auf die nach früheren kirchlichen Rechtsvorschriften zu erbringenden Leistungen anzurechnen, d.h. die kirchlichen Pensionen verringern sich betragsmäßig um jenen Betrag, den die Leistungen von Pensionsversicherungsanstalten (Sozialversicherungsträger) des Inlandes, des Auslandes und/oder ausländischer Kirchen erbringen.
(2) Erhielt ein geistlicher Amtsträger bzw. eine geistliche Amtsträgerin vor dem 31. Juli 1996 neben den kirchlichen Pensionsbeiträgen oder geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen eine Pension eines Sozialversicherungsträgers, ist ihm bzw. ihr bzw. seinen bzw. ihren Hinterbliebenen der durch die Neuregelung eintretende wirtschaftliche Ausfall zu ersetzen.
(3) Soweit Funktionsentschädigungen bisher als Zulagen pensionsfähig waren oder solche Zulagen bereits jetzt mit Berechnungsgrundlage der Pension wären, entfällt die Ruhegenussfähigkeit nur in dem Umfang, als aktive Dienstzeiten des geistlichen Amtsträgers und der geistlichen Amtsträgerin nach dem 1. August 1996 zurückgelegt wurden (Aliquotierungsprinzip).
(4) Die aus der Gehaltsumstellung auf Zahlung im Nachhinein resultierenden Veränderungen gelten hinsichtlich der aktuellen Dienst- und Pensionsverhältnisse mit der Maßgabe, dass die jeweils gegen Monatsende erfolgenden Gehalts-/Pensions-/Bezugsanweisungen als für den Monat der Anweisung erbracht gelten.
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3. Abschnitt
Pension „neu“

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§ 30

(1) Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, dass die Zuschussleistungen zur ASVG-Pension für alle nach dem 1. Jänner 1998 aufgenommenen oder übernommenen oder in das neue Gehaltsschema umgestiegenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Beitritt der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. bzw. der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zum Pensionsinstitut der Linz AG, im Folgenden kurz Pensionsinstitut, entsprechend der jeweils geltenden Satzung dieses Instituts, von diesem erbracht werden. Die Satzung des Pensionsinstituts bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
(2) Die Evangelische Kirche A.u.H.B. verpflichtet sich, zur Deckung der Leistungen des Pensionsinstituts 6 % der in den in § 21 Abs. 2 genannten Vereinbarungen definierten Beitragsgrundlage des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin monatlich an das Pensionsinstitut zu leisten.
(3) Jeder Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin, der bzw. die nach dem 1. Jänner 1998 in ein Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B., zur Evangelischen Kirche H.B. oder zur Evangelischen Kirche A.u.H.B. aufgenommen oder übernommen worden ist, hat monatlich 1,5 % der in den in § 21 Abs. 2 genannten Vereinbarungen definierten Beitragsgrundlage an das Pensionsinstitut zu leisten.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Dienstnehmers oder einer Dienstnehmerin aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Österreich gelten für die Leistungsansprüche die betreffenden Bestimmungen der Satzung des Pensionsinstituts.
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Teil V
Schlussbestimmungen

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§ 31

(1) Der Kollektivvertrag 2026 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Wien, am 30. März 2026
Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich
Evangelischer Oberkirchenrat A.u.H.B.
Bischöfin
Prof.in Dr.in Cornelia Richter
Vorsitzende
Landessuperintendent Pfarrer
Mag. Ralf Stoffers
Vorsitzenderstellvertreter
Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer
in Österreich
Pfarrerin
Mag.a Iris Haidvogel
Obfrau
Pfarrer
Mag. Harald Kluge
Vorstandsmitglied
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Anlage
Überblick über Zulagen und Beiträge

ZULAGEN
Administrationszulage (§ 11)
EUR
40,20
pro Einheit
Ausbildungszulage (§ 9 Abs. 4)
EUR
247,60
monatlich
Belastungszulage (§ 10 a)
EUR
87,90
pro Monatswochenstunde
Funktionszulagen (§ 12)
Senioren und Seniorinnen
EUR
256,20
Superintendenten und Superintendentinnen,
hauptamtliche geistliche Oberkirchenräte
und Oberkirchenrätinnen,
Landessuperintendent/Landessuperintendentin
EUR
817,20
Bischof/Bischöfin
EUR
1.634,00
Kinderzulage (§ 8 Abs. 8)
allgemeine Kinderzulage
EUR
80,40
monatlich
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung
EUR
128,70
monatlich
Trennungszulage (§ 10 Abs. 1)
EUR
5,30
pro Tag
AUSLAGENERSATZ
Wohnungsunterstützungszuschuss (§ 13)
EUR
500,00
monatlich
bei notwendiger Selbstanmietung
max. EUR
1.000,00
monatlich
KIRCHLICHE SPITALSKOSTENFÜRSORGE
Jahresbeitrag (§ 20 Abs. 2 lit. a)
EUR
209,55
jährlich
HÖCHSTBETRAG RUHEGEHALT (§ 23)
Höchstbetrag
EUR
4.624,21
monatlich
Witwen, Witwer, Partner
EUR
2.774,53
monatlich
Vollwaisen
EUR
1.849,68
monatlich
Halbwaisen
EUR
1.156,05
monatlich
(Zl. RE-KIG22-003331/2026)

Kundmachungen des Oberkirchenrates A.B.

Nr. 73Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien-Hietzing-Hetzendorf: Beitritt zum Evangelischen Pfarrgemeindeverband A.B. Wien

Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. hat am 14. Jänner 2026 gemäß Art. 31 Abs. 3 Kirchenverfassung sowie gemäß Ordnung des Evangelischen Pfarrgemeindeverbandes A.B. Wien – 2022, § 2 Verbandsmitgliedschaft dem Beschluss des Presbyteriums der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Hietzing-Hetzendorf auf Beitritt zum Evangelischen Pfarrgemeindeverband A.B. Wien mit Wirkung vom 1. Jänner 2026 zugestimmt.
(Zl. GD-PGD264-003269/2026)

Nr. 74Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien-Liesing: Beitritt zum Evangelischen Pfarrgemeindeverband A.B. Wien

Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. hat am 14. Jänner 2026 gemäß Art. 31 Abs. 3 Kirchenverfassung sowie gemäß Ordnung des Evangelischen Pfarrgemeindeverbandes A.B. Wien – 2022, § 2 Verbandsmitgliedschaft dem Beschluss des Presbyteriums der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Liesing auf Beitritt zum Evangelischen Pfarrgemeindeverband A.B. Wien mit Wirkung vom 1. Jänner 2027 zugestimmt.
(Zl. GD-PGD249-003270/2026)

Personalia

Stellenausschreibungen A.B.

Allgemeiner Hinweis zu den Ausschreibungen
Bewerber/innen auf Pfarrstellen, die mit Erteilung des Religionsunterrichts verbunden sind, werden gebeten, bzgl. einer notwendigen Online-Bewerbung bei der jeweiligen Bildungsdirektion den Kontakt mit der zuständigen Fachinspektorin/dem zuständigen Fachinspektor für den evangelischen Religionsunterricht aufzunehmen.

Nr. 75Ausschreibung (erste) der 75-%-Teilpfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Stadtschlaining und der 25-%-Teilpfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Holzschlag

Die kombinierte Pfarrstelle bestehend aus der 75-%-Teilpfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde Stadtschlaining und der 25-%-Teilpfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde Holzschlag wird hiermit zur Besetzung mit 1. September 2026 ausgeschrieben.
Zur Pfarrgemeinde Stadtschlaining (rund 960 Mitglieder) gehören neben der Muttergemeinde Stadtschlaining auch noch vier Tochtergemeinden (Goberling, Drumling, Grodnau und Neustift/Bergwerk) sowie die „Kleinische Schul- und Kinderstiftung“. Zur Pfarrgemeinde Holzschlag (rund 430 Mitglieder) zählen die Muttergemeinde Holzschlag und die Tochtergemeinde Günseck. Alle Orte sind im südlichen Burgenland im Bezirk Oberwart gelegen und befinden sich in einem Umkreis von ca. 15 km. In beiden Gemeinden gibt es je einen Kindergarten und eine Volksschule. Mittelschulen und alle Höheren Schultypen befinden sich in näherer Umgebung und sind gut zu erreichen. Weiters sind in Stadtschlaining das „Austrian Centre for Peace“ sowie das „Concentrum“ – eine ökumenische Erwachsenenbildungseinrichtung – beheimatet.
Wir wünschen uns eine Pfarrperson, die als theologische Fachkraft mit kommunikativen und sozialen Fähigkeiten positiv in die Zukunft blickt, Freude am Christusglauben verströmt, als Teamplayer/in in der Region mitwirkt und gerne neue Ziele ansteuert und umsetzt.
Folgende Schwerpunkte sind uns wichtig:
  • regelmäßige Gottesdienste sowohl in den Kirchen Holzschlag und Stadtschlaining (sonntäglich abwechselnd) als auch in den jeweiligen Tochtergemeinden nach dem bereits bestehenden Gottesdienstplan (zweimonatlich bzw. einmal im Monat);
  • herzliche Seelsorge, die Menschen vor allem bei Kasualien empathisch und feinfühlig begleitet;
  • Mitwirkung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bzw. in der Erwachsenenbildung, Konfi-Arbeit; eventuell Unterstützung im Chor;
  • Öffentlichkeitsarbeit und Ökumene: Mitarbeit bei der Gestaltung der Gemeindezeitung „Zentrum“ sowie die Erhaltung unseres guten ökumenischen Klimas;
  • Religionsunterricht ist im Ausmaß von acht Wochenstunden zu halten. Der Tätigkeitsbereich für den Religionsunterricht geschieht nach Rücksprache mit dem Schulamt.
  • Gebeten wird auch im Rahmen der Friedensarbeit um die theologische Mitarbeit im ökumenischen Verein „Concentrum“ (siehe https://concentrum.blogspot.com), der sich seit mehr als 30 Jahren um gesellschaftspolitische Belange aus kritischer Sicht bemüht.
  • „Dienstgemeinschaft Bezirk Oberwart“ (DBO): Im Bezirk Oberwart leben 54.000 Personen, davon sind etwa 12.000 evangelisch. Zwölf evangelische Pfarrgemeinden haben sich daher zur DBO zusammengeschlossen (siehe https://evang-bezirk-ow.at). Über die DBO sind eine Bezirkskantorin, eine Koordinationsmitarbeiterin für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Region und eine Verwaltungs- und Administrationsmitarbeiterin angestellt. Wir erwarten die regionale Zusammenarbeit mit den anderen Pfarrpersonen und Mitarbeitenden der DBO.
  • Die Einrichtungen der Diakonie Südburgenland stehen in enger Verbindung zu den evangelischen Pfarrgemeinden des Bezirks.
Wir möchten unsere Pfarrgemeinden lebendig gestalten und halten doch gerne an Traditionen fest, die uns wichtig erscheinen. Gleichzeitig sind wir offen für Neues, weil Veränderungen und frische Ideen notwendig sind. Viele engagierte ehrenamtlich Mitarbeitende (Lektor/inn/en, Organist/inn/en, Mitarbeitende Kinderkirche) unterstützen die Pfarrperson. Eine Pfarrsekretärin steht für beide Pfarrgemeinden für insgesamt neun Wochenstunden zur Verfügung. Der Chor in Holzschlag besteht seit 40 Jahren und ist eine wichtige Stütze im Gemeindeleben in Holzschlag. Den mit Hilfe der Bezirkskantorin fortgeführten Chor in Stadtschlaining gibt es seit einigen Jahren.
In Holzschlag steht eine Pfarrwohnung im ersten Stock des Pfarrhauses (rund 120 m2) zur Verfügung, die derzeit an die Diakonie vermietet ist. Im Untergeschoß des Pfarrhauses ist die Pfarrkanzlei untergebracht. Ein geräumiger Gemeindesaal bietet Platz für Chorproben, Kinderkirchen und andere Veranstaltungen. Der große Pfarrgarten lädt zum Verweilen und Genießen ein.
In Stadtschlaining ist die Pfarrwohnung vermietet, es wird aber eine adäquate Wohnung/Haus in einer entsprechenden Größe zur Verfügung gestellt. Neben der denkmalgeschützten Pfarrkirche sind ein Pfarrbüro sowie ein Gemeindezentrum mit einem großen Gemeindesaal, der sich sowohl für Gottesdienste und Andachten als auch für diverse Veranstaltungen eignet, vorhanden.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung und bitten, diese bis spätestens 15. Juni 2026 an das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Stadtschlaining, Lange Gasse 54, 7461 Stadtschlaining, E-Mail: pg.stadtschlaining@evang.at und an das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Holzschlag, 7435 Holzschlag 1, E-Mail: pg.holzschlag@evang.at zu senden.
Fragen werden gerne von Senior Mag. Carsten Marx (Administrator), Tel. 0699 188 77 198 und Herbert Glatz (Kurator Stadtschlaining), Tel. 0699 171 34 100 sowie Vera Böhm (Kuratorin Holzschlag), Tel. 0664 7340 9876 beantwortet.
(Zl. GD-PGD182-003271/2026)

Bestellungen und Zuteilungen A.B.

Nr. 76Bestellung von Mag.a Silke Dantine

Mag.a Silke Dantine wurde gemäß § 33 OdgA mit Wirkung vom 1. Feber 2026, befristet bis zum 31. August 2031, zum Dienst einer Pfarrerin auf die 30-%-Teilpfarrstelle der Altenheimseelsorge Innsbruck und Umgebung zugeteilt. Die Pfarrstelle ist der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Innsbruck-Christuskirche zugeordnet.
(Zl. P 2174; 79/2026 vom 25. März 2026)

Ruhestandsmeldungen

Nr. 77Senior Mag. Martin Eickhoff

Martin Eickhoff wurde am 10. März 1961 in Berlin-Schöneberg geboren. Seine Eltern waren Elsa Renate (geb. Masell) und Pfarrer Klaus Eickhoff. Am 16. Juli 1961 wurde Martin Eickhoff in der Kapelle der Stadtmission Berlin-Schöneberg von Pfarrer Max Dietrich getauft und am 13. April 1975 in der Evangelisch-lutherischen Sankt-Marien-Kirche zu Uelzen (Niedersachsen) von seinem Vater, Pfarrer Klaus Eickhoff, konfirmiert. Sein Konfirmationsspruch ist aus der Bergpredigt Jesu genommen: „Trachtet zuerst nach dem Reich Gottes und nach seiner Gerechtigkeit, so wird euch das alles zufallen.“ (Mt 6,33)
Von 1967 bis 1971 besuchte Martin Eickhoff die Grundschule in Münstedt bei Peine (Niedersachsen) und von 1971 bis 1978 Gymnasien in Groß Ilsede bei Peine, Hermannsburg und Uelzen. 1978 begann er – noch vor dem Abitur – mit dem Studium am Missionsseminar Hermannsburg des Evangelisch-lutherischen Missionswerkes in Niedersachsen (ELM), dem gemeinsamen Missionswerk der Landeskirchen Hannover, Braunschweig und Schaumburg-Lippe.
1980 zog Martin Eickhoff zu seinen Eltern nach Sierning in Oberösterreich. In Sierning und der Pfarrgemeinde Neukematen engagierte er sich in der Jugendarbeit. Am 22. Juni 1981 legte er am BRG Steyr die Matura ab und begann im Wintersemester 1981/82 in Göttingen mit dem Studium der evangelischen Theologie. Ab April 1984 studierte er in Tübingen und schließlich ab dem Wintersemester 1985/86 in Wien, wo er am 27. Jänner 1987 das Examen pro candidatura bestand.
Mit 1. März 1987 begann sein Ausbildungsdienstverhältnis. Martin Eickhoff war Lehrvikar in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Knittelfeld. Sein Lehrpfarrer war Pfarrer Ernst Lerchner. Mit 1. März 1988 setzte er das Lehrvikariat in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wallern fort. Dort war sein Lehrpfarrer zuerst Senior Jacobus Bik und ab dem 1. August 1988 dann Pfarrer Johann Wassermann.
Nach dem Vikariat folgten gut zehn Jahre, in denen Martin Eickhoff zwar weiterhin für das Evangelium tätig war, aber nicht als Pfarrer im Dienst der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich stand. In dieser Zeit schlossen er und Margot (geb. Oberklammer) im Jahr 1988 den Bund der Ehe. Ihnen wurden drei Kinder geboren.
Martin Eickhoff absolvierte eine Zusatzqualifikation an der Bethel Lutheran Church in Santa Maria (Kalifornien). Nach Österreich zurückgekehrt und nach einschlägiger Zusatzausbildung am WIFI in Linz begann 1991 seine Tätigkeit in der Werbebranche, von 1994 bis 1999 auch selbstständig. Von 1999 bis 2000 war er als Referent für Öffentlichkeitsarbeit im Evangeliumsrundfunk (heute: ERF-Medien) tätig.
Mit 1. Jänner 2001 wurde er als Pfarramtskandidat zur Dienstleistung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Gmunden zugeteilt. Sein Mentor war Pfarrer Georg Zimmermann. Am 29. Mai 2001 legte Martin Eickhoff die kirchliche Amtsprüfung (Examen pro ministerio) ab. Von 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 war er als Pfarramtskandidat zur Dienstleistung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Steyr bei Mentor Senior Friedrich Rößler zugeteilt.
Zum 1. Feber 2002 erfolgte nach Beschluss der Gemeindevertretung seine Zuteilung auf die weitere (halbe) Pfarrstelle in Steyr. Zugleich übernahm er eine halbe Projektpfarrstelle von „Evangelium in jedes Haus (ELJH)“ in Regau. Am 3. Feber 2002 wurde er in der evangelischen Kirche in Steyr durch Bischof Herwig Sturm, assistiert von Pfarrer Friedrich Lages, Senior Friedrich Rößler und seinem Vater, Pfarrer i.R. Klaus Eickhoff, ordiniert und in sein Amt eingeführt. Pfarrer Martin Eickhoff predigte zu Apg 16,9-15.
Neben der pfarrerlichen Tätigkeit wurde Martin Eickhoff 2003 ehrenamtlicher Notfallseelsorger und als Sanitäter auch Mitglied des Kriseninterventionsteams beim Oberösterreichischen Roten Kreuz. Ein besonders prägender Einsatz führte ihn zu den Opfern der Tsunami-Katastrophe 2004 nach Thailand. Weiters war er Vorstand bei der Aktion „Geschenke der Hoffnung“ (Weihnachten im Schuhkarton).
Zum 1. Oktober 2005 wurde er zum Pfarrer auf die nicht mit der Amtsführung verbundene Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Gmunden bestellt.
2006 wurde Martin Eickhoff in die Synode A.B. und die Generalsynode gewählt und arbeitete dort im Theologischen Ausschuss sowie im Rechts- und Verfassungsausschuss mit.
Vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 und dann ab dem 17. März 2012 war er der amtsführende Pfarrer der Gemeinde in Gmunden.
Zum 1. September 2013 wurde er nach Wahl durch die Gemeinde Pfarrer der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Stadl-Paura und am 15. September 2013 durch Superintendent Gerold Lehner, assistiert von Pfarrer Andreas Meißner und Pfarrer Mariusz Bryl, in sein Amt eingeführt. Pfarrer Eickhoff predigte zu Jes 61,1f. Der Bericht, den die „Oberösterreichischen Nachrichten“ aus diesem Anlass vorab am 13. September 2013 veröffentlichten, stellte Pfarrer Eickhoff positiv als „Theologen aus der Privatwirtschaft“ vor.
2021 wurde er zum Senior der Superintendenz Oberösterreich gewählt.
Mit 1. April 2026 trat Pfarrer Martin Eickhoff in den Ruhestand. Im Namen der Evangelischen Kirche sei ihm für sein engagiertes Wirken in verschiedenen Gemeinden herzlich gedankt und für den neuen Lebensabschnitt alles Gute und Gottes Segen gewünscht.
(Zl. P 1740; 85/2025 vom 23. Feber 2026)

Todesfälle

Nr. 78Pfarrer Prof. Mag. Moritz Johannes Stroh

Gott, der das erste und letzte Wort über unser Leben spricht, hat unseren Bruder
Pfarrer Prof. Mag. Moritz Johannes Stroh
nach kurzem, schwerem Leiden am 24. März 2026 unbegreiflich früh aus diesem Leben zu sich gerufen.
Moritz Johannes Stroh wurde am 24. Juni 1965 in Tübingen (Deutschland) geboren. Seine Eltern waren Ulrike Stroh (geb. Trattner) und Pfarrer Heinz Joachim Stroh. Getauft wurde Moritz Stroh am 29. August 1965 in Rottenburg am Neckar von Pfarrer Palmer. Die ersten Kindheits- und Jugendjahre waren bestimmt vom beruflichen Leben des Vaters. Zuerst wuchs Moritz Stroh in Reutlingen auf, wo Heinz Stroh bis 1971 als Jugendpfarrer tätig war. Dann ging die ganze Familie für einige Jahre in den Entwicklungsdienst und lebte in Sambia. Dort begann Moritz Stroh 1972 mit dem Besuch der Grundschule. Diese Jahre haben ihn wohl für das ganze weitere Leben geprägt. In einem Lebenslauf von 1984 schrieb er, dass ihm der große wirtschaftliche Gegensatz zwischen Nord und Süd, also der Gegensatz von Arm und Reich, als Herausforderung für die Solidarität der Christ/inn/en und Kirchen, der „Gemeinschaft aller Heiligen“, bewusst geworden ist.
1974 kehrte die Pfarrfamilie nach Deutschland zurück. Vater Heinz Stroh wurde Pfarrer in Asperg im Landkreis Ludwigsburg in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Moritz Stroh beendete seine Grundschulzeit in Asperg und begann mit dem Besuch des Friedrich-List-Gymnasiums bis zur 9. Schulstufe. Am 18. März 1979 wurde er in der Michaeliskirche in Asperg von seinem Vater konfirmiert. Als Konfirmationsspruch hat er Jesaja 55,12 mitbekommen: „Denn ihr sollt in Freuden ausziehen und im Frieden geleitet werden. Berge und Hügel sollen vor euch her frohlocken mit Jauchzen und alle Bäume auf dem Felde in die Hände klatschen.“
Moritz Stroh engagierte sich im Posaunenchor und in der Jugendarbeit der Gemeinde. 1981 kam es zur neuerlichen Veränderung: Heinz Stroh wurde Pfarrer in Leoben (Steiermark), und Moritz Stroh maturierte am 26. Juni 1984 am BORG Eisenerz. Im Oktober 1984 begann er mit dem Studium der Evangelischen Theologie in Wien. Er war in der Evangelischen Studentengemeinde und im Evangelischen Jugendwerk tätig sowie in der Heimvertretung des Theologenheims in der Blumengasse, dem heutigen Wilhelm-Dantine-Haus. Doch ganz geradlinig verlief sein Weg als Pfarrerskind nicht zum Pfarrberuf. Nach sieben Semestern unterbrach Moritz Stroh sein Studium und war in verschiedenen sozialen und diakonischen Einrichtungen tätig – von 16. Mai 1988 bis 31. Jänner 1989 im „Friedenshort“, dem Haus für Menschen mit Behinderungen im Diakoniewerk Gallneukirchen; von 1. April 1993 bis 31. Juli 1994 im Verein „Balance“ in Wien. Der Verein trägt das Programm im Titel, sein Zweck ist die Arbeit „für chancengleiche Ausbildung und Integration Körperbehinderter“. Das dritte Tätigkeitsfeld war von 16. August 1994 bis 31. Dezember 1995 die Aktion „Notquartier“ des Evangelischen Flüchtlingsdienstes. 1992 hatte Moritz Stroh sein Theologiestudium wieder aufgenommen und konnte es am 3. März 1998 mit der Diplomprüfung erfolgreich abschließen. Seine Diplomarbeit trägt den Titel: „Lachen – interdisziplinäre und theologische Aspekte“.
Auf das Studium folgte zunächst ein Gemeindepraktikum, das Moritz Stroh bei Pfarrer Hermann Miklas in der Evangelischen Pfarrgemeinde Wien-Innere Stadt in der Dorotheergasse absolvierte. Pfarrer Miklas bescheinigte ihm im Schreiben vom 22. Juni 1998, dass er sowohl über theologische wie auch therapeutische Kompetenzen und Erfahrungen verfüge und dass es ihm hervorragend gelänge, diese Kompetenzen in seine Persönlichkeit glaubhaft zu integrieren. Dies ist bestimmt ein Kennzeichen und Wesenszug von Moritz Stroh gewesen: dass er sich mit seiner ganzen Person, mit Leib und Seele in eine Sache hineingeben und das auch in seiner Kommunikation authentisch verwirklichen konnte. Nach dem Abschluss seines Theologiestudiums begann er bei Prof. Dr. Hellmuth Geissner an der Universität Koblenz-Landau ebenfalls eine postgraduale Zusatzausbildung „Sprecherziehung und mündliche Kommunikation“, über deren erfolgreichen Abschluss ihm ein Zeugnis vom 17. Juni 2000 ausgestellt wurde. Diese Qualifikation konnte er mit finanzieller Unterstützung durch die Evangelische Kirche A.B. erwerben. So zusätzlich qualifiziert begann er als Lektor an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien und war im Bereich des Instituts für Praktische Theologie von 2001 an kontinuierlich mit dem Lehrauftrag „Rhetorische Kommunikation“ tätig.
In diese Zeit fiel auch die Heirat mit Claudia Melitta Parrer. Die standesamtliche Hochzeit fand am 1. Oktober 1999 statt, und am Tag darauf folgte die kirchliche Trauung durch den mittlerweile zum Superintendenten der Steiermark gewählten Hermann Miklas in der Lutherischen Stadtkirche in Wien. Claudia und Moritz Stroh wurde 2001 eine Tochter geboren.
Mit 1. September 1998 wurde Moritz Stroh als Lehrvikar der Gemeinde Pinkafeld zugeteilt. Sein Lehrpfarrer war Gerhard Harkam. In dieser Zeit unterrichtete Moritz Stroh Evangelische Religion an der HTL Pinkafeld.
Für sein drittes Ausbildungsjahr kam er mit 1. September 2000 als Pfarramtskandidat zur Pfarrgemeinde Wien-Floridsdorf. Sein Mentor war Senior Hansjörg Lein. Moritz Stroh wurde der neu geschaffenen Pfarrstelle Wien-Kagran zugeteilt. Daraus entstand der Evangelische Gemeindeverband A.B. Kaisermühlen und Kagran, der mit 31. Mai 2001 eine Pfarrstelle ausschrieb. Moritz Stroh hatte zwei Tage davor – am 29. Mai 2001 – seine Amtsprüfung (Examen pro ministerio) erfolgreich abgelegt und war damit bewerbungsfähig. So wurde er mit 1. September 2001 zum Pfarrer des Gemeindeverbandes Kaisermühlen und Kagran bestellt. Seine Ordination wurde am 8. September 2001 in der römisch-katholischen Donau-City-Kirche „Christus – Hoffnung der Welt“ gefeiert. Bischof Herwig Sturm ordinierte Moritz Stroh, assistiert von Senior Hansjörg Lein und Pfarrer Gerhard Harkam. Im selben Gottesdienst wurde der frisch ordinierte Moritz Stroh von Superintendent Werner Horn, unter Assistenz von Pfarrer András Vető und Pfarrer Johannes Pitters, in sein Amt eingeführt. Pfarrer Moritz Stroh predigte zu Mt 6,1-4.
Die Jahre als Pfarrer in der ersten Zeit der neugegründeten Pfarrgemeinde Kaisermühlen und Kagran waren gewiss schön durch den Geist des Aufbruchs und den Zauber, der nach Hermann Hesse allem Anfang innewohnt, aber zugleich bestimmt auch herausfordernd und kräftezehrend. Letztlich hat sich Moritz Stroh mit 31. August 2006 entschieden, nicht nur diese Pfarrstelle zu verlassen, sondern überhaupt seinen Weg als Pfarrer im Dienst der Kirche zu beenden. Er schied aus dem Pfarrberuf und kirchlichen Dienstverhältnis aus und wurde Religionslehrer an verschiedenen Höheren Schulen. Während seiner Zeit als Pfarrer in Kaisermühlen und Kagran unterrichtete er Evangelische Religion am BRG 22 Bernoullistraße, aber auch an der Vienna International School, der Danube International School Vienna sowie am Konrad-Lorenz Gymnasium und der BHAK in Gänserndorf. Ab 2006 wurden das BRG 3 Kundmanngasse und das Abendgymnasium für Berufstätige, das zuerst am Henriettenplatz und jetzt in Floridsdorf an der Brünner Straße angesiedelt ist, sowie die HTL Camillo Sitte in der Leberstraße zu seinen Schulen. Immer wieder kamen Schulen für gewisse Zeit dazu, so die Vienna European School und die Vienna Elementary School in Wien-Währing, wie auch das Abendgymnasium für Berufstätige in Graz.
Durch seine breite Qualifikation konnte Moritz Stroh nicht nur den Unterricht in Evangelischer Religion, sondern auch in Ethik und anderen, schulspezifischen Fächern wie „Sozial- und Personalkompetenz“ an der HTL oder „Lernen, Präsentieren, Kommunizieren“ am Abendgymnasium in beträchtlichem Ausmaß übernehmen.
Mit 5. September 2011 bestellte ihn der Stadtschulrat für Wien zum Betreuungslehrer. Er war also Religionslehrer mit „starker Beziehung zur Pfarrgemeinde Wien-Landstraße“, wie er selber geschrieben hat. Die Rechte aus der Ordination hat er durch alle Jahre hindurch behalten und feierte zahlreiche Gottesdienste in der Pauluskirche und in den Schulen und arbeitete in der Konfirmand/inn/enarbeit der Pfarrgemeinde Wien-Landstraße mit. Als Religionslehrer hat er sich nie nur auf das Unterrichten beschränkt, sondern war für die ganze Schule und alle, die an ihr tätig sind „mit sprühender Lebensenergie“ da, wie es in einem einfühlsamen Nachruf heißt.
Dazu kamen zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten. Moritz Stroh war im Vorstand des VEPPÖ, des Evangelischen Bildungswerks Wien, des Gustav-Adolf-Vereins Wien und mit besonderer Hingabe seit 2014 im Vorstand des EAWM, zu dessen Obmann er 2020 als Nachfolger von Manfred Golda gewählt wurde. Er war im Beirat der kirchlichen Partnerschaft der Evangelischen Kirche A.u.H.B. mit der Presbyterian Church Ghana, begleitete die Ghanaische Gemeinde in Österreich und ihre aus Ghana kommenden Pfarrer und organisierte 2015 und 2018 Begegnungsreisen nach Ghana.
Sein Verständnis von Weltmission und sein großer Einsatz für die konkreten Projekte der Entwicklungszusammenarbeit haben bleibenden Eindruck bei allen, die in diesem Bereich in der Kirche tätig sind, hinterlassen. Das gesamte Arbeitsfeld war in den Jahren seiner Tätigkeit großen strukturellen Veränderungen ausgesetzt. Moritz Stroh blieb seiner Überzeugung des partnerschaftlichen Wirkens treu und stellte stets die Beziehungen vor die Strukturen. So blieb er zugewandt und zutiefst engagiert. Sein Tod reißt eine große Lücke.
Mit seinem großen Engagement im Rahmen des EAWM hat sich wohl auch für ihn ein Kreis zu seinen Kindheitseindrücken in Sambia geschlossen. Das trifft bestimmt auch auf ein weiteres Herzensanliegen von Moritz Stroh zu: Die Lichtklause in Deutschfeistritz in der Steiermark. Dieses Einkehrzentrum ist als besonderer Ort christlicher Spiritualität von Heinz und Ulrike Stroh gegründet worden. Moritz hat dieses Erbe als Obmann des Vereins „Lichtklause“ fortgeführt und durch Meditation und Bibelgespräch mit Leben gefüllt.
Am 24. März 2026 ist Moritz Stroh nach kurzem, sehr schwerem Leiden gestorben. Superintendent Matthias Geist, sein Freund seit mehr als dreißig Jahren und Bruder im geistlichen Amt, konnte ihn auf diesem letzten Weg begleiten und auch seiner Frau und Tochter angesichts des tragischen Verlusts beistehen.
Im Namen der Evangelischen Kirche steht bei aller Trauer über den Verlust der Dank für das Leben und Wirken von Pfarrer Moritz Stroh. Wir denken an alle, die um ihn trauern, und beten für sie. Ihn wissen wir geborgen im Licht der Ewigkeit.
(Zl. P 1744; 125/2026 vom 13. April 2026)

Mitteilungen

Nr. 79Kollektenaufruf zum Sonntag Trinitatis, 31. Mai 2026: Weltmission und Entwicklungszusammenarbeit

Liebe Gottesdienst-Feiernde!
Heute feiern die christlichen Kirchen das Fest Trinitatis. Gott wirkt in der Dreiheit von Vater, Sohn und heiligem Geist in dieser Welt auf Frieden und Gerechtigkeit für alle Menschen hin.
Die heutige Kollekte erinnert an diese weltweite Verantwortung der Kirche Jesu Christi.
Sie unterstützt Kinder, die unter schwierigsten Lebensbedingungen im Slum Korogocho in Kenias Hauptstadt Nairobi leben. Ein Schulprojekt der lokalen Kirchengemeinde gibt diesen Kindern Hoffnung auf Zukunft!
„Wir glauben fest daran, dass Bildung der Schlüssel zu einer besseren Zukunft für uns alle ist“, so Pastor Idaki, Projektleiter der Schulen von „Hope for Future“. Die Schüler/innen bekommen hier neben Unterricht auch ein warmes, nahrhaftes Essen, eine gesunde Jause und seit Neuestem auch Porridge zum Frühstück. So wird dem Hunger und der Mangelernährung entgegengewirkt und erfolgreiches Lernen überhaupt erst möglich gemacht. In der Schule ist auch ein Sozial- und Gesundheitszentrum angesiedelt. Dass dieses Projekt, durchgeführt von einem sehr engagierten Team vor Ort, das Leben der Kinder maßgeblich verbessert, zeigen auch die herausragenden Erfolge bei nationalen Schulprüfungen.
Wir erbitten die heutige Kollekte, damit Kinder weiterhin die Schule besuchen können - und noch mehr Kinder eine Chance auf Bildung bekommen.
Wir bedanken uns von Herzen für Ihre Gabe und Kollekte!
(Zl. WI-KOL03-003285/2026)

Nr. 80Eingaben an den Disziplinarobersenat

Es wurde eine neue E-Mail-Adresse für Eingaben an den Disziplinarobersenat eingerichtet:
vorsitz.disziplinarobersenat@evang.at
(Zl. SY-SEN01-003255/2026)

Nr. 81Eingaben an den Disziplinarsenat I. Instanz

Es wurde eine neue E-Mail-Adresse für Eingaben an den Disziplinarsenat I. Instanz eingerichtet:
vorsitz.disziplinarsenat@evang.at
(Zl. SY-SEN01-003256/2026)
Terminevidenz regionaler und überregionaler Veranstaltungen
Um die Planung von Veranstaltungen zu erleichtern und um Terminkollisionen möglichst zu vermeiden, ist beim Presseamt der Evangelischen Kirche eine zentrale Terminevidenz eingerichtet. Alle regionalen und überregionalen Veranstaltungen wie Gemeindetage, Pfarrkonferenzen, Superintendentialversammlungen und dgl. – auch solche, die mehr für den kircheninternen Bereich gelten – sind dem Presseamt mitzuteilen. Ebenso kann telefonisch, per Fax oder über Internet abgefragt werden, ob an einem bestimmten Tag bereits Veranstaltungen geplant sind.
Das Amtsblatt wolle genau gelesen werden – Erlagscheine mit Verwendungszweck versehen – Geschäftsstücke ausnahmslos im Dienstweg vorlegen – Behandlung mehrerer Angelegenheiten in einem Geschäftsstück ist unzulässig – In Antworten Geschäftszahl (Beitragskontonummer) anführen – Fristen beachten (Kollekten-Ablieferung, Vorlage der Rechnungsabschlüsse, Seelenstandsbericht usw.)
Wir ersuchen alle Glaubensgeschwister, ihnen bekanntwerdende Zu- und Wegzüge, Geburten, Trauungen und Todesfälle evangelischer Glaubensgeschwister dem Pfarramt mitzuteilen.
Medieninhaber: Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich
Presserechtlich für den Inhalt verantwortlich: Bischöfin Prof.in Dr.in Cornelia Richter
Adresse: Severin-Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien – Telefon: +43 59 1517 00 – E-Mail: office@evang.at
Erscheint in digitaler Form auf https://kirchenrecht.at
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER