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Kirchengesetz betreffend Durchführung des Prozesses „Aus dem Evangelium leben“

Vom 31. Mai 2021

ABl. Nr. 67/2021, 105/2021, 71/2022, 100/2022

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Präambel

Aufgrund des selbstständigen Initiativantrages „Projektgruppe 2030“ im Rahmen der 1. Session der 15. Synode A.B. setzte das Kirchenpresbyterium A.B. im November 2019 das Projektteam „Zukunftsfähige Kirche“ ein. Das Kirchenpresbyterium A.B. genehmigte in seiner 24. Sitzung am 10. November 2020 den vom Projektteam vorgelegten Prozess „Aus dem Evangelium leben“ und setzte zur Umsetzung dieses Projektes ein neues Projektteam „Steuerung“ ein (Art. 81 Abs. 1 KV). Nach dem genehmigten Prozess „Aus dem Evangelium leben“ werden drei Themenfelder bearbeitet:
„Leuchträume des Evangeliums“ – Evangelische Identität und Sendung, „Gemeinsam dienen“ – Dienstgemeinschaften und Ehrenamt, „Über den Horizont hinaus“ – Gemeinde- und Regionalentwicklung.
In diesem Prozess „Aus dem Evangelium leben“ soll die Zukunft der Kirche auf der Ebene der Gemeinde und in den konkreten geistlichen Lebensräumen durch Erprobung neuer innovativer Ansätze in den verschiedensten Erprobungsräumen bearbeitet werden (z.B. Region, Gemeinde, Werk, evangelisch-kirchliche Gemeinschaft, Netzwerk, ein durch ein Anliegen – aus verschiedenen Rechtsträgern – vereinter Bereich) und gesamtkirchliche Maßnahmen zum Zwecke der besseren Erfüllung des Sendungsauftrages der Kirche gesetzt werden.
Zum Zwecke der Umsetzung dieses Prozesses „Aus dem Evangelium leben“ wird das gegenständliche Kirchengesetz erlassen.
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§ 1

( 1 ) Das vom Kirchenpresbyterium A.B. am 10. November 2020 eingesetzte Projektteam „Steuerung“ hat zu dem Prozess „Aus dem Evangelium leben“ für die Themenfelder „Leuchträume des Evangeliums“, „Gemeinsam dienen“ und „Über den Horizont hinaus“ die allgemeinen Kriterien für Erprobungsräume mit Aufgabenstellung, Erprobungsschritten, finanziellen Rahmenbedingungen und dergleichen festzulegen. Die einzelnen Projekte bzw. Erprobungsräume sollen zum 31. Mai 2025 abgeschlossen werden.
(2)
  1. Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. schreibt auf der Grundlage des Vorschlages des Projektteams „Steuerung“ die Kriterien für die Entwicklung und Einreichung von zu erarbeiteten Projekten für Erprobungsräume im Amtsblatt aus, dies mit einer Bewerbungsfrist bis 30. September 2021. Die Bewerbungsfrist kann vom Evangelischen Oberkirchenrat A.B. um weitere vier Wochen verlängert werden.
  2. Sofern noch Projektmittel nach Vergabe von Projekten/Erprobungsräumen in der ersten Phase nach lit. a zur Verfügung stehen und ein Bedarf nach ergänzenden Projekten/Erprobungsräumen besteht, kann der Evangelische Oberkirchenrat A.B. auf der Grundlage eines weiteren Vorschlages des Projektteams „Steuerung“ die Kriterien für die Entwicklung und Einreichung von weiteren zu erarbeitenden Projekten für Erprobungsräume im ersten Halbjahr 2022 ausschreiben, dies mit einer Bewerbungsfrist für die einzelnen weiteren Projekte von maximal vier Monaten.
Während der jeweiligen Ausschreibungsphase (Bewerbungsphase) erfolgt auf Wunsch eventueller Bewerber eine Beratung durch das Projektteam „Steuerung“ für eine sachgerechte Bewerbung zu einzelnen Projekten.
( 3 ) Für Projekte im Rahmen des Prozesses „Aus dem Evangelium leben“ (Abs. 2 und 5) können sich Pfarrgemeinden und Teilgemeinden der Kirche A.B., Werke, evangelisch-kirchliche Gemeinschaften, Anstalten und Stiftungen (Art. 70 KV) sowie evangelisch-kirchliche Vereine, evangelisch-kirchliche Gesellschaften (Art. 69 KV) jeweils der Kirche A.B. sowie der Landeskirche und Arbeitsgemeinschaften im Bereich der Kirche A.B. sowie sonstige Zusammenschlüsse von Mitgliedern aus Pfarrgemeinden der Kirche A.B. bewerben.
Bewerber können sich in Form von Arbeitsgemeinschaften als Bewerbergruppe (Arbeitsgemeinschaft) zusammenschließen, wobei auch die Mitarbeit von Rechtsträgern, Arbeitsgemeinschaften und Personen gemäß Abs. 4 möglich ist.
( 4 ) In den einzelnen Projekten/Erprobungsräumen ist eine Mitarbeit von Pfarrgemeinden, Einrichtungen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus Mitgliedskirchen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen Europas im In- und Ausland möglich, aber auch anderer inländischer Rechtsträger wie Vereinen, aber auch Arbeitsgemeinschaften im Bereich Bildung, Kultur, Entwicklungszusammenarbeit, Diakonie u.a.
( 5 ) Die Bewerbung hat inhaltlich anhand der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien für ein Themenfeld das konkrete von den Bewerbern zu erprobende Projekt nach dem Erprobungsraum, Erprobungsschritten und dergleichen näher zu umschreiben und das gewünschte, zu erzielende Ergebnis zu definieren.
( 6 ) Die eingelangten Bewerbungen zu den ausgeschriebenen Erprobungsräumen werden vom Projektteam „Steuerung“ des Kirchenpresbyteriums A.B. evaluiert. Anschließend werden die einzelnen Projekte/Erprobungsräume vom Evangelischen Oberkirchenrat A.B. mit Zustimmung des Kirchenpresbyteriums A.B. nach Anhörung der zuständigen Superintendentialausschüsse A.B. an die geeignetsten Bewerber/Bewerbergruppen vergeben, mit denen über die Durchführung der Projekte/Erprobungsräume auf der Grundlage der Ausschreibung Vereinbarungen abzuschließen sind. Diese Vereinbarungen haben genau vorgegebene Berichtspflichten an das Projektteam „Steuerung“ und den Evangelischen Oberkirchenrat A.B. sowie abzuarbeitende Projektschritte zu beinhalten.
Nach Möglichkeit ist innerhalb einer jeden Superintendenz A.B. mindestens ein Projekt durchzuführen.
( 7 ) Die einzelnen Projekte mit Kurzbeschreibung und jene Rechtsträger/Arbeitsgemeinschaften, die nach Vergabe die einzelnen Projekte durchführen, sind im Amtsblatt kundzumachen.
( 8 ) Das Projektteam „Steuerung“ des Kirchenpresbyteriums A.B. hat halbjährlich dem Kirchenpresbyterium A.B. über die Tätigkeiten in den einzelnen Projekten der Erprobungsräume zu berichten, das Kirchenpresbyterium A.B. einmal jährlich der Synode A.B.
( 9 ) Die Projekte der einzelnen Erprobungsräume sind bis 31. Mai 2025 abzuschließen, wobei das Projektteam „Steuerung“ dem Kirchenpresbyterium A.B. einen umfassenden schriftlichen Bericht bis 31. Oktober 2025 vorzulegen hat. Das Kirchenpresbyterium A.B. legt dann der Session der 16. Synode A.B. im Mai/Juni 2026 einen umfassenden schriftlichen Abschlussbericht über den Prozess „Aus dem Evangelium leben“, verbunden mit Reformvorschlägen im Bereich der drei Themenfelder (siehe Präambel), vor.
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§ 1a

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. ist ermächtigt, aufgrund eines Vorschlages des Projektteams „Steuerung“ für die Themenfelder „Leuchträume des Evangeliums“, „Gemeinsam dienen“ und „Über den Horizont hinaus“ Kriterien für die Entwicklung und Einreichung von zu erarbeitenden weiteren Projekten für Erprobungsräume, jedoch in der Dauer von nur maximal zwei Jahren, im Amtsblatt für den Monat April 2022 auszuschreiben, dies mit einer Bewerbungsfrist 16. September 2022.
( 2 ) Für die Bewerbungen und Projekte gemäß Abs. 1 sowie die Vergabe der Projekte, Abschluss der Vereinbarungen, der Veröffentlichung der Projekte im Amtsblatt sowie Berichtspflicht des Projektteams „Steuerung“ an das Kirchenpresbyterium A.B. sowie Abschlussbericht des Kirchenpresbyteriums A.B. gelten die Bestimmungen des § 1 mit der Maßgabe, dass diese Projekte bzw. Erprobungsräume maximal zwei Jahre dauern dürfen und spätestens am 31. Mai 2025 abgeschlossen sein müssen.
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§ 2 (Kirchenverfassungsbestimmung)

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. ist zum Zwecke der Durchführung der einzelnen Erprobungsräume des Prozesses „Aus dem Evangelium leben“ über Anregung des Projektteam „Steuerung“ mit Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode A.B berechtigt, bei den einzelnen Projekten/Erprobungsräumen Ausnahmen und Abänderungen von kirchenverfassungsrechtlichen sowie sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen inklusive Verordnungen für die Pfarrgemeinden, Werke, evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften, aber auch geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen, Vikare und Vikarinnen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen, Lektoren und Lektorinnen sowie sonstige kirchliche haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende zu bewilligen, wobei dies insbesondere für Bestimmungen der Kirchenverfassung, Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes, Lektorenordnung, Dienstordnung 2012 sowie Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Mitgliedschaftsordnung, Regelungen betreffend Zuteilung von Religionsunterrichtstunden, Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung gilt.
( 2 ) Dem Evangelischen Oberkirchenrat A.B. ist es allerdings bei Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 verwehrt, auf jedwede Rechnungsprüfung im Sinne der kirchlichen Rechtsvorschriften sowie auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes sowie der Matrikenordnung zu verzichten. Die Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen von Organen sowie Gültigkeit von Beschlüssen sowie über Wahlen (inklusive Nominierungen) dürfen nicht geändert werden. Die Ausnahmeregelungen dürfen auch nicht dazu führen, dass kirchliche Rechtsträger handlungsunfähig werden. Stets müssen allerdings Regelungen über die Vertretungsbefugnis von Rechtsträgern, aber auch Arbeitsgemeinschaften vorhanden sein.
Rechte und Pflichten von geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden dürfen nur mit deren Zustimmung zeitlich befristet geändert werden, dies unter vorheriger Einbindung des Vereins Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (§ 83 OdgA) bzw. der zuständigen Mitarbeitervertretung gemäß Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Abänderungen und Ausnahmen von Bestimmungen der Kirchenverfassung und kirchlichen Gesetzen dürfen nur so weit bewilligt und angeordnet werden, als sie zum Zwecke der Durchführung der einzelnen Erprobungsräume des Prozesses „Aus dem Evangelium leben“ unbedingt notwendig sind und die jeweilige Projektdurchführung bei den geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen (inkl. Kirchenverfassung) undurchführbar wäre. Dies ist im Bescheid zu begründen. Bescheide gemäß Abs. 1 und damit verbundene Abänderungen und Ausnahmen von Bestimmungen der Kirchenverfassung, kirchlicher Gesetze und Verordnungen treten mit Projektende (§ 1 Abs. 1 und 9) ex lege außer Kraft.
( 3 ) Bescheide gemäß Abs. 1 sind neben den betroffenen kirchlichen Rechtsträgern, an die der Bescheid adressiert ist, auch dem jeweils zuständigen Superintendentialausschuss A.B. und dem Präsidium der Synode A.B. zuzustellen. Im Amtsblatt sind jeweils der Spruch und die Bescheidadressaten der Bescheide gemäß Abs. 1 kundzumachen.
( 4 ) Über erlassene Bescheide gemäß Abs. 1 hat der Evangelische Oberkirchenrat A.B. der nächstfolgenden Session der Synode A.B. im Rahmen eines als vertraulich zu behandelndem Tagesordnungspunkt zu berichten.
( 5 ) Das Projektteam „Steuerung“ ist berechtigt, sich bei Durchführung der Erprobungsräume des Prozesses „Aus dem Evangelium leben“ mit einzelnen während des Prozesses auftretenden wichtigen Fragen an Ausschüsse und Kommissionen der Synode A.B. zu wenden.
( 6 ) Der Prozess „Aus dem Evangelium leben“ ist in der 15. und 16. Periode der Synode A.B. durchzuführen, dies ohne Unterbrechung nach Beendigung der 15. Synode A.B. Das Projektteam „Steuerung“ hat personell unverändert nach Beendigung der 15. Synode A.B. in der 16. Synode A.B. weiterzuarbeiten.
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§ 3

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. hat im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss A.B. für die Finanzierung des Prozesses „Aus dem Evangelium leben“ mit den vielfältigen Erprobungsräumen/Projekten in den Haushaltsplänen 2021 bis 2025 die entsprechenden finanziellen Vorsorgen insoweit zu treffen, als in dem jeweils der Synode A.B. zur Genehmigung vorgelegten Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. die entsprechenden Beträge ausgewiesen sind.
( 2 ) In den Erläuterungen zu den jeweiligen Rechnungsabschlüssen der Evangelischen Kirche A.B. zum 31. Dezember 2021, 2022, 2023, 2024, 2025 sind die jeweiligen Ausgaben für den Prozess „Aus dem Evangelium leben“ näher darzutun und zu berichten.
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§ 4

Das gegenständliche Kirchengesetz der Evangelischen Kirche A.B. tritt mit der Verlautbarung im Amtsblatt sofort in Kraft.