.
#Abschnitt II:
###Abschnitt III:
###Abschnitt IV:
###Abschnitt V:
###Abschnitt VI:
###
Abschnitt VII:
###Abschnitt VIII:
###Abschnitt IX:
###Abschnitt X:
###Abschnitt XI:
###Abschnitt XII:
###
Geltungszeitraum von: 07.09.1988
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Geschäftsordnung der Synode A.B.
Vom 7. September 1988
ABl. Nr. 114/1988, 88/1990, 246/1992, 113/1994, 242/1997, 217/1998, 267/1999, 276/1999, 252/2003, 137/2005, 143/2005, 228/2005, 5/2006, 61/2006, 157/2006, 118/2012, 178/2012, 133/2013, 249/2013, 224/2015, 82/2018, 237/2019, 252/2020, 102/2021, 215/2023, 27/2024, 84/2024, 259/2024
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderung der Geschäftsordnung der Synode A.B. | 6. Dezember 2018 | ABl. Nr. 82/2018 | § 13 Abs. 1 Satz 2 | geändert |
§ 15 Abs. 13 | eingefügt | ||||
§ 15 Abs. 14 | neu nummeriert | ||||
2 | Geschäftsordnung der Synode A.B. - Novelle 2019 | 27. Dezember 2019 | ABl. Nr. 237/2019 | § 4 Abs. 3 | ergänzt |
§ 8 Abs. 1 | ergänzt | ||||
§ 8 b Abs. 5 | angefügt | ||||
3 | Verfügung mit einstweiliger Geltung | 19. November 2020 | ABl. Nr. 252/2020 | § 1 Abs. 3 | ergänzt |
§ 4 Abs. 5 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 6 | angefügt | ||||
§ 24 Abs. 8 | angefügt | ||||
4 | Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung | ABl. Nr. 102/2021 | |||
5 | Kirchengesetz zur Änderung von Bestimmungen in Zusammenhang mit Kundmachungen im Amtsblatt | 5. Jänner 2024 | ABl. Nr. 215/2023 | § 3 Abs. 7 | geändert |
§ 22 Abs. 6 | geändert | ||||
§ 24 Abs. 5 | geändert | ||||
§ 24 Abs. 7 | geändert | ||||
§ 24 Abs. 8 | geändert | ||||
6 | Geschäftsordnung der Synode A.B. - 1. Novelle 2024 (in Zusammenhang mit der vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B.) - Verfügung mit einstweiliger Geltung | 20. Juni 2024 | ABl. Nr. 27/2024 | § 1 Abs. 1 | geändert |
§ 2 Abs. 3, 4 | angefügt | ||||
§ 3 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 7, 8 | neu eingefügt | ||||
§ 3 Abs. 9, 10 | neu nummeriert | ||||
§ 5 Abs. 3 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 5 | geändert | ||||
§ 8 Abs. 7, 8 | geändert | ||||
§ 10 Abs. 1, 2a, 2b | geändert | ||||
§ 13 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 13 Abs. 2, 3, 4, 5 | ergänzt | ||||
§ 14b | geändert | ||||
§ 15 Abs. 7, 11, 13, 14 | geändert | ||||
§ 16 Abs. 5 | geändert | ||||
§ 21a Abs. 4 | ergänzt | ||||
§ 30 | angefügt | ||||
7 | Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung | ABl. Nr. 84/2024 | |||
8 | Geschäftsordnung der Synode A.B. - 1. Novelle 2024 (in Zusammenhang mit der vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B.) | 1. Jänner 2025 | ABl. Nr. 27/2024 | § 23 Abs. 1 | geändert |
§ 23 Abs. 4 | angefügt | ||||
§ 24 Abs. 1 | geändert | ||||
9 | Kirchengesetz zur Verankerung der Vertretung des Werks für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Synode A.B. und im Kirchenpresbyterium A.B. | 7. Jänner 2025 | ABl. Nr. 259/2024 | § 21a Abs. 4 | ergänzt |
Abschnitt II: Einberufung, Konstituierung | |
Abschnitt III: Weitere Sessionen | |
Abschnitt IV: Tagesordnung, Gegenstände der Beratung | |
Abschnitt V: Das Präsidium | |
Abschnitt VI: Schriftführer, Verhandlungsschrift | |
Abschnitt VII: Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams | |
Abschnitt VIII: Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsordnung | |
Abschnitt IX: Abstimmungen | |
Abschnitt X: Kirchenpresbyterium A.B. | |
Abschnitt XII: Schlussbestimmungen | |
Abschnitt I:
###§ 1
(1) Die Funktionsdauer der Synode beginnt mit ihrer Konstituierung (Art. 73 Abs. 4 KV, § 3 GO). Sie ist innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Wahl durch Beschluss des Präsidiums in der Regel nach Wien einzuberufen, dies gleichzeitig mit der konstituierenden Session der Generalsynode (Art. 106 Abs. 2 KV).
(2) Die Funktionsdauer der Synode und ihrer Ausschüsse umfasst den Zeitraum, für den die Mitglieder nach Art. 76 Abs. 3 KV gewählt sind (Art. 73 Abs. 4 und 5 KV), sie endet jedenfalls erst mit der Konstituierung der neu gewählten Synode.
(3) Die Synode ist während der Funktionsperiode mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Session einzuberufen, darüber hinaus kann die Synode zu weiteren ordentlichen und außerordentlichen Sessionen einberufen werden (Art. 77 Abs. 4 KV). In Zeiten einer Epidemie/Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme kann die jährliche ordentliche Session entfallen.
(4) 1Innerhalb der Session tritt die Synode nach Bedarf zu einzelnen Sitzungen zusammen. 2Das Präsidium setzt nach Erfordernis der Tagesordnung (§ 6 Geschäftsordnung) Anzahl und Dauer der Sitzungen innerhalb der Session fest.
#§ 2
(1) Die Stellung und die Aufgaben des Oberkirchenrates A.B. sowie des Kirchenpresbyteriums A.B. gegenüber der Synode A.B. werden durch die Kirchenverfassung und durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
(2) 1Der Oberkirchenrat A.B. ist berechtigt, auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, das Wort zu ergreifen. 2In diesem Falle hat dies der Vorsitzende des Oberkirchenrates A.B. vor Beginn der Sitzung dem Präsidenten der Synode bekannt zu geben; dieser teilt es der Synode mit und setzt den Zeitpunkt der Wortergreifung fest. 3Werden gegen die Entscheidung des Präsidenten Einwände erhoben, entscheidet die Synode ohne Debatte.
(3) Stellvertretende Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. (Art. 94 KV) können an den Sitzungen beratend teilnehmen und zu allen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.
(4) Bei einzelnen Verhandlungsgegenständen, die das Kirchenamt A.u.H.B. für die Synode A.B. vorbereitet hat, kann über Beschluss des Präsidiums der Synode A.B. zu diesen Verhandlungsgegenständen Kirchenräten und Kirchenrätinnen A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 3 KV), in deren Aufgabenbereich der Verhandlungsgegenstand fällt, das Rederecht erteilt werden.
#Abschnitt II:
Einberufung, Konstituierung
###§ 3
(1) 1Die Synode A.B. wird nach Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.B. über Beschluss des Präsidiums zur konstituierenden Sitzung einberufen, dies zeitgleich mit der konstituierenden Session der Generalsynode. 2Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Session festzulegen. 3Die Einladung an die Mitglieder der Synode A.B. sowie die Kundmachung im Amtsblatt veranlasst das Synodenbüro im Kirchenamt A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 1 KV).
(2) 1Die Synode A.B. tritt in der Regel in Wien zusammen (Artikel 77 Abs. 4 KV). 2Über einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der vorhergehenden Synode (Session) oder des Präsidiums nach Anhörung des Kirchenpresbyteriums sowie in besonderen Situationen kann die Einberufung an jeden Ort Österreichs erfolgen.
(3) 1Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der vom Präsidium erstellten Tagesordnung (§ 6) zu erfolgen. 2Sie hat spätestens einen Monat vor Beginn der Session zu ergehen. 3Die entsprechenden Materialien (Vorlagen, Anträge, Berichte) sind den Mitgliedern mit der Einladung zuzusenden. 4Die Einladung sowie die Versendung der Materialien kann auf elektronischem Wege erfolgen.
(4) Die Synode wird nach vorausgegangenem Gottesdienst durch den Bischof eröffnet.
(5) In der konstituierenden Session übernimmt zunächst der Bischof oder die Bischöfin den Vorsitz und stellt durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit der Synode (Session) fest.
(6) In seine oder ihre Hand legen jene Mitglieder der Synode folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und äußere Wohlfahrt der Evangelischen Kirche A. B. nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darauf zu achten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
(7) 1Der Bischof bzw. die Bischöfin führt zunächst die Wahl der weiteren Abgeordneten gemäß Art. 76 Abs. 1 Z 6 KV durch. 2Aus der Mitte der nun vollständigen Synode A.B. sind sodann drei Schriftführer bzw. Schriftführerinnen zu wählen. 3Danach erfolgt die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin nach Maßgabe der Bestimmungen der Wahlordnung. 4Nach dieser Wahl oder deren Abbruch gemäß Wahlordnung führt der Bischof bzw. die Bischöfin noch die Wahl des ersten und zweiten Vizepräsidenten bzw. der ersten und zweiten Vizepräsidentin durch. 5Mit der Erklärung der Annahme der Wahl durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin sowie die Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen endet die Funktion des Bischofs bzw. der Bischöfin als Vorsitzender bzw. Vorsitzende der (konstituierenden) Synodensession der Synode A.B.; dies gilt auch bei Nichtwahl eines Präsidenten bzw. einer Präsidentin der Synode A.B. in Folge Abbruch der Wahl gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung.
(8) Nach den Wahlen gemäß Abs. 7 sind unter Vorsitz des Präsidenten bzw. der Präsidentin die Mitglieder des Nominierungsausschusses zu wählen. Nach der Wahl des Nominierungsausschusses ist die konstituierende Session der Synode A.B. zu unterbrechen und erst nach Durchführung der Konstituierung der Generalsynode wieder aufzunehmen. Nach Abschluss der Konstituierung der Generalsynode inklusive der Wahlen der weltlichen Oberkirchenräte und weltlichen Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. sowie der Ausschüsse und Kommissionen hat der neu konstituierte Nominierungsausschuss der Synode A.B. Vorschläge für die Besetzung der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams zu erstatten und einen Vorschlag für die Anzahl der weltlichen Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. (Art. 87 Abs. 2 KV) zu unterbreiten. Der neu konstituierte Nominierungsausschuss hat ferner Vorschläge für die Wahl der weltlichen Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. inklusive allfälliger Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu erstellen. Diese Aufgabe entfällt, wenn die Synode A.B. gemäß Art. 87 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 2 KV ein von der Generalsynode gewähltes Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B., welches dem Kirchenregiment A.B. angehören muss, in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel zum Mitglied des Oberkirchenrates A.B. bestellt, gleiches gilt bezüglich allfälliger Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen. Die Bestellung oder Wahl hat nach den Bestimmungen der Wahlordnung zu erfolgen.
(9) Die Gewählten übernehmen nach dem Abschluss dieser Wahl ihre Ämter.
(10) 1Alle Wahlen gelten für die ganze Funktionsperiode. 2Auf sie finden die Bestimmungen der Wahlordnung Anwendung.
#Abschnitt III:
Weitere Sessionen
###§ 4
(1) Für die weiteren Sessionen innerhalb der Funktionsperiode sind die Bestimmungen der Abs. 1, 2, 3 des § 3 Geschäftsordnung anzuwenden.
(2) Die Session wird mit einem Gottesdienst eingeleitet.
(3) Nach der Eröffnung der Session durch den Vorsitzenden und der Feststellung der Beschlussfähigkeit mittels Namensaufrufes legen jene Mitglieder, die in dieser Funktionsperiode noch kein Gelöbnis abgelegt haben, das Gelöbnis entsprechend § 3 Abs. 6 Geschäftsordnung in die Hand des Bischofs oder der Bischöfin, bei dessen oder deren Verhinderung in die Hand des Präsidenten oder der Präsidentin, ab.
(4) Während der Session neu eintretende Mitglieder (Stellvertreter) leisten das Gelöbnis bei ihrem Eintritt.
(5) Die Einberufung zu außerordentlichen Tagungen kann in besonders dringenden Fällen auch per E-Mail erfolgen.
(6) In Zeiten einer Epidemie/Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme kann eine bereits einberufene Synodensession vom Präsidium der Synode A.B. nach vorheriger Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.B. abberaumt werden.
#§ 5
(1) Bei Verhinderung von Mitgliedern treten an ihre Stelle die für sie gewählten Stellvertreter.
(2) 1Bei Zweifel, ob eine Person der Synode als Abgeordneter oder Stellvertreter angehört, entscheidet das Präsidium. 2Bis zur Entscheidung durch das Präsidium ruht das Mandat.
(3) Das Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) hat dem Präsidium laufend Mitteilung über die seit dem Schluss der letzten Session erfolgten Veränderungen in der Zusammensetzung der Synode zu machen.
#Abschnitt IV:
Tagesordnung, Gegenstände der Beratung
###§ 6
(1) Die vorläufige Tagesordnung für jede Session wird vom Präsidium auf Grund von Anträgen des Oberkirchenrates A.B., Kirchenpresbyteriums A.B., Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams festgelegt und mit der Einladung grundsätzlich bekannt gegeben.
(2) Das Präsidium legt die Zahl, die Dauer und den Beginn der Sitzungen fest.
(3) Nach Namensaufruf und Feststellung der Beschlussfähigkeit der Synode ist auf Grund der vorläufigen Tagesordnung über die endgültige Tagesordnung zu entscheiden, jedoch unter Berücksichtigung des § 7 der Geschäftsordnung in Ansehung selbstständiger Anträge.
#§ 7
(1) Bei Erstellung der Tagesordnung sind die Bestimmungen der Art. 74 Abs. 1 KV und Art. 74 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1, Art. 83 Abs. 6, Art. 84 Abs. 5 und Art. 88 Abs. 2 und 3 KV anzuwenden.
(2) Bis zum Eintritt in die Tagesordnung können bei jeder Session selbstständige Anträge, das sind solche, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 18 Abs. 1) eingebracht werden.
(3) Langt spätestens sechs Wochen vor einer ordentlichen Session ein selbstständiger Antrag mit der ordnungsgemäßen Unterstützung (§ 18 Abs. 1) beim Präsidium oder beim Evangelischen Oberkirchenrat A.B. ein, ist dieser Antrag noch vor der ordentlichen Session den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen, jedenfalls aber den Mitgliedern der Synode vor Beginn der Synode zuzusenden und in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Selbstständige Anträge, die später als sechs Wochen vor Beginn der Session einlangen oder nicht ordnungsgemäß unterstützt sind, oder selbstständige Anträge, die eingebracht werden, sind vom Vorsitzenden dem Plenum zur Kenntnis zu bringen und ohne Verhandlung den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.
(5) Das Recht der Synode A.B., im Sinne des § 18 Abs. 3 vorzugehen, wird durch die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nicht berührt.
(6) Die Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verhandlungsgegenstände in derselben und der unmittelbar darauffolgenden Session bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(7) Das Präsidium entscheidet über die Einordnung in die Tagesordnung betreffend jene Anträge, die gemäß der Absätze 3, 4 und 5 sowie § 18 Abs. 3 zu beraten und zu verhandeln sind; hiebei ist § 6 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
#Abschnitt V:
Das Präsidium
###§ 8
(1) 1Der Präsident, der erste und der zweite Vizepräsident bilden das Präsidium. 2Der 1. Vizepräsident oder die 1. Vizepräsidentin hat dem geistlichen Stand, der 2. Vizepräsident oder die 2. Vizepräsidentin dem weltlichen Stand anzugehören.
(2) Das Präsidium wacht darüber, dass die Würde und die Rechte der Synode gewahrt, die der Synode obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(3) 1Es hat alle an die Synode gerichteten Schriftstücke entgegenzunehmen. 2Ihm obliegt die Obsorge für die Führung der Verhandlungsschriften und allfälliger anderer Aufzeichnungen über die Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(4) Es hat das Recht, über Beratungen und Beschlüsse der Synode Aussendungen an die Gemeinden oder an die Öffentlichkeit zu tätigen.
(5) 1Die Verteilung und der Vertrieb von Schriftstücken an die Mitglieder der Synode während der Sitzung ist an seine Genehmigung gebunden; ausgenommen sind alle Unterlagen und Materialien der Antragsberechtigten. 2Werbungen und Sammlungen sind untersagt.
(6) Alle von der Synode ausgehenden Schriftstücke sind von wenigstens zwei Mitgliedern des Präsidiums, unter denen sich in der Regel der Präsident zu befinden hat, zu unterzeichnen.
(7) 1Im Kirchenamt A.u.H.B. ist ein Synodenbüro einzurichten, welches für die kanzleimäßige Unterstützung des Präsidiums der Synode A.B. sowie der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Synode A.B. zuständig ist. 2Das Synodenbüro steht unter der fachlichen Aufsicht und Weisung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A.B. (Art. 116 a Abs. 1 KV).
(8) Das Synodenbüro im Kirchenamt A.u.H.B. hat unter Aufsicht und Weisung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A.B. die Sessionen der Synode A.B., Sitzungen von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams sowie des Kirchenpresbyteriums A.B. organisatorisch vorzubereiten und zur Durchführung von Sitzungen der Synode A.B. sowie des Kirchenpresbyteriums A.B. die erforderlichen Hilfskräfte, vor allem zur Protokollführung (§ 9 Abs. 2 und § 10 GO), zur Verfügung zu stellen und nach den Sessionen die entsprechenden Kundmachungen im Amtsblatt zu veranlassen.
#§ 8 a
(1) 1Der Präsident vertritt die Synode nach außen. 2Er eröffnet und schließt alle Sitzungen, ist für das Zustandekommen der erforderlichen Beschlüsse des Präsidiums, für die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich.
(2) Er hat bei seiner Tätigkeit die Bestimmungen des § 2 KVO zu beachten.
(3) Er, beziehungsweise in seiner Vertretung einer der Vizepräsidenten, kann an den Beratungen aller Ausschüsse teilnehmen; in jenen, denen der Betreffende nicht angehört, besitzt er kein Stimmrecht.
(4) Im Falle der Verhinderung vertritt ihn der erste, beziehungsweise zweite Vizepräsident.
#§ 8 b
(1) Ein Mitglied des Präsidiums führt nach einer vom Präsidium zu treffenden Einteilung den Vorsitz in der Synode.
(2) 1Dabei ist die Bestimmung des § 8 a Abs. 1 Geschäftsordnung zu beachten. 2Kommt eine solche Einteilung nicht zustande, entscheidet der Präsident über die Führung des Vorsitzes.
(3) Der jeweilige Vorsitzende handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Einhaltung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung; er leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet das Ergebnis (§ 21 Abs. 1).
(4) 1Meldet sich der Vorsitzende in einer Sitzung der Synode zu Wort, hat er den Vorsitz an ein anderes Präsidiumsmitglied abzugeben. 2Er übernimmt ihn im Einvernehmen mit diesem wieder nach der Wortmeldung oder nach Ende der Erledigung des Gegenstandes.
(5) 1Wird während der Funktionsperiode (Amtsperiode) der Synode A.B. das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin vakant und erfolgt für die laufende Funktionsperiode eine Nachwahl des Präsidenten oder der Präsidentin, führt den Vorsitz in der Synode zu dem Tagesordnungspunkt „Nachwahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A.B. (Wahlsitzung)“ der Bischof oder die Bischöfin. 2Er oder sie wird in diesem Fall nur durch den 1. Vizepräsidenten oder die 1. Vizepräsidentin (geistliches Mitglied der Synode) unterstützt und vertreten.
#Abschnitt VI:
Schriftführer, Verhandlungsschrift
###§ 9
(1) Die von der Synode gewählten Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen in der Synode und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen (Stimmzählungen) zu unterstützen.
(2) 1Die Schriftführer beaufsichtigen die Führung der Verhandlungsschrift. 2Die Beiziehung von nicht der Synode angehörigen Protokollanten ist erlaubt. 3Diese sind für ihre Aufgabe durch Gelöbnis zur besonderen Verschwiegenheit zu verpflichten.
#§ 10
(1) 1Über jede Sitzung ist entsprechend § 9 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 2 a eine Verhandlungsschrift bzw. ein Verlaufsprotokoll zu führen; diese sind im Entwurf von einem Schriftführer und von einem Mitglied des Präsidiums zu fertigen und am nächsten Sitzungstag der selben Session für die Mitglieder der Synode zur Einsicht aufzulegen. 2Die Verhandlungsschrift bzw. das Verlaufsprotokoll des letzten Tages einer Session ist am nächsten Arbeitstag im Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) zur Einsicht aufzulegen. 3Jedes Mitglied der Synode kann Einwände schriftlich beim Präsidium innerhalb zweier Wochen nach Beendigung der Synode geltend machen; dieses entscheidet endgültig. 4Danach hat der Präsident die Verhandlungsschrift bzw. das Verlaufsprotokoll endgültig zu fertigen.
(1a) Mit Beschluss des Präsidiums können vorerst anstelle eines Protokolles gemäß Abs. 1 die Verhandlungen elektronisch aufgezeichnet und in der Folge nach Maßgabe des Abs. 2 b schriftlich übertragen werden.
(1b) Sondermeinungen im Sinne des § 10 Abs. 10 der Verfahrensordnung sind der Verhandlungsschrift bzw. dem Verlaufsprotokoll anzuschließen.
(2) Die Verhandlungsschrift hat zu enthalten:
- Zeit und Ort der Sitzung;
- die Namen des Vorsitzenden und der Anwesenden sowie der entschuldigten Mitglieder;
- die zahlenmäßige Feststellung der Beschlussfähigkeit;
- die Verhandlungsgegenstände;
- eine kurze Darstellung des Ganges der Verhandlungen;
- die zur Abstimmung gebrachten Fragen;
- den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse, die entweder in die Verhandlungsschrift selbst aufgenommen oder ihr als Anlage angeschlossen werden müssen; im letzteren Fall muss die Beilage genau bezeichnet und in der gleichen Weise wie die Verhandlungsschrift gefertigt werden;
- das Ergebnis der Abstimmung unter Angabe der Anzahl der Stimmen für und wider und der Stimmenthaltungen, bei namentlicher Abstimmung überdies unter Anführung der Namen.
(2a) 1Werden die Verhandlungen elektronisch aufgezeichnet, sind während der Sitzungen und unmittelbar nach der entsprechenden Session vorerst in einem schriftlichen Verlaufsprotokoll jedenfalls die Punkte a bis d und f bis h festzuhalten und vorbereitende schriftliche Stellungnahmen von Synodalen anzuschließen. 2Dieses schriftliche Verlaufsprotokoll ist binnen sechs Wochen nach Ende der Session vom Präsidenten/von der Präsidentin der Synode A.B. den anderen Mitgliedern des Präsidiums der Synode A.B., dem Evangelischen Oberkirchenrat A.B., den Superintendenten/innen A.B., den Superintendentialkuratoren/innen A.B. sowie allen Obleuten/Vorsitzenden von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zu übermitteln und im Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) zur Einsicht aufzulegen.
(2b) 1Wird auf Grund des Beschlusses des Präsidiums gemäß § 10 Abs. 1 a die Verhandlung elektronisch aufgezeichnet, ist innerhalb eines Jahres ab Ende der entsprechenden Session — nach Tunlichkeit vor der nächsten Session — die elektronische Aufzeichnung der Verhandlungen dieser Session in einem schriftlichen Wortprotokoll vom Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) zu übertragen. 2Nach Fertigstellung dieses übertragenen Protokolles ist dies vom Präsidenten/in der Synode A.B. im Amtsblatt kundzumachen mit dem Hinweis, dass im Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) in dieses Protokoll — soferne es sich nicht um vertrauliche Teile des Protokolles im Hinblick auf den Ausschluss der Öffentlichkeit handelt — jede/r Evangelische Einsicht nehmen kann. 3Abschriften dieser kompletten Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Präsidiums der Synode A.B., dem Evangelischen Oberkirchenrat A.B., den Superintendenten/innen A.B., den Superintendentialkuratoren/innen A.B. und allen Obleuten von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams der Synode A.B. und der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien sowie der Gesellschaft für den Protestantismus in Österreich von Amts wegen zu übermitteln, anderen Mitgliedern der Synode A.B. über deren Aufforderung, jeweils ohne Entgelt.
(3) Bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und bei Verhandlungen über Aufsichtsbeschwerden gemäß Art. 74 Abs. 1 Z. 12 KV sind gesonderte Verhandlungsschriften zu führen.
(4) Den Verhandlungsschriften sind alle maßgebenden Materialien übersichtlich geordnet, unter Bezugnahme auf die Verhandlungsschriften anzufügen.
(5) 1Die Verhandlungsschriften aller Sitzungen einer Session sind zusammenzufassen. 2Dabei können die Punkte a und d nach Abs. 2 für alle Sitzungen gemeinsam in die Verhandlungsschrift aufgenommen werden.
#§ 11
(1) In jeder Superintendentur sowie im Kirchenamt A.B. ist ein Exemplar der Verhandlungsschrift bzw. des Verlaufsprotokolls zur Einsicht für alle Gemeindeglieder aufzulegen.
(2) 1Jedes Gemeindeglied sowie jede Pfarr- oder Teilgemeinde ist berechtigt, das Verlaufsprotokoll (§ 10 Abs. 2 a) sowie die übertragenen Verhandlungsschriften (§ 10 Abs. 1 bzw. 2 b) als Ganzes oder Teile davon gegen Ersatz der Kosten zu beziehen.
Beschluss der 4. Session der 14. Synode A.B.:
Die bislang gemäß § 10 Abs. 1 a der Geschäftsordnung der Synode A.B. elektronisch aufgezeichneten Verhandlungen von Sessionen der Synode A.B. sind bis längstens 31. Dezember 2015 in Wortprotokolle zu übertragen, wobei § 10 Abs. 2 b der Geschäftsordnung der Synode A.B. analog anzuwenden ist.
#Abschnitt VII:
Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams
###§ 12
1Die Synode wählt entsprechend Art. 82 Abs. 1 KV Ausschüsse, Kommissionen oder Projektteams. 2Ihr Aufgabenbereich wird durch die Kirchenverfassung und sonstige kirchliche Rechtsvorschriften, Beschlüsse der Synode sowie durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
#§ 13
(1) 1Die Synode wählt bzw. bestellt aus ihrer Mitte den Theologischen Ausschuss, den Rechts- und Verfassungsausschuss, den Finanzausschuss, den Nominierungsausschuss und den Kontrollausschuss (ständige Ausschüsse). 2Die Zahl der zu bestellenden bzw. zu wählenden Mitglieder dieser Ausschüsse soll nicht weniger als fünf und nicht mehr als zehn betragen, die der Mitglieder des Kontrollausschusses nicht weniger als drei und nicht mehr als sieben. 3Sie wird für jede Funktionsperiode von der Synode festgelegt.
(2) 1Dem Finanzausschuss hat zusätzlich zu den von der Synode A.B. gewählten Mitgliedern ex offo als weiteres Mitglied ein Mitglied des Präsidiums anzugehören, welches das Präsidium selbst bestimmt. 2Die Aufgaben des Finanzausschusses sind in der Kirchenverfassung (wie Artikel 82 Abs. 6 KV) sowie in einzelnen kirchenrechtlichen Bestimmungen geregelt. 3Der Finanzausschuss hat insbesondere jede Beschlussfassung der Synode A.B. in finanziellen Angelegenheiten vorzuberaten und diesbezüglich Empfehlungen und Anträge an die Synode A.B. zu stellen. 4Letztgenanntes gilt vor allem für den jährlich für das Folgejahr zu erstellenden Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich, laufende Nachtragshaushalte, aber auch Genehmigung und Feststellung des von Abschlussprüfern geprüften Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich. 5Der Finanzausschuss ist auch ermächtigt, Verfügungen mit einstweiliger Geltung zu erlassen (Art. 83 Abs. 6, Art. 88 KV) sowie in den Fällen einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme nach Maßgabe des Art. 83 Abs. 7 KV den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich mit Zweidrittelmehrheit gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Synode A.B. zu beschließen. 6Der Finanzausschuss kann auch nach Maßgabe des Art. 83 Abs. 6 KV die Einberufung der Synode A.B. sowie des Kontrollausschusses beantragen.
(3) 1Dem Kontrollausschuss obliegen die ihm durch die Kirchenverfassung (Art. 84 KV und Art. 113 KV) und sonstige kirchenrechtliche Vorschriften übertragenen Aufgaben. 2Er hat der Synode A.B. in jeder Session über seine Prüftätigkeit zu berichten. 3Ausgenommen hiervon sind außerordentliche Synodensessionen. 4Er kann gemäß Art. 84 Abs. 5 KV die Einberufung der Synode A.B. verlangen. 5Für die Wahl seiner Mitglieder gilt auch Art. 84 Abs. 2 KV.
(4) 1Dem Nominierungsausschuss, dem zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern ex offo als Mitglied der Bischof oder die Bischöfin angehört, obliegt die Vorbereitung der Wahlen und Beauftragungen durch die Synode; er hat dieser die entsprechenden Vorschläge zu erstatten; davon ausgenommen ist die Wahl des Bischofs oder der Bischöfin. 2Bei der Nominierung für den Kontrollausschuss dürfen der Bischof bzw. die Bischöfin und die übrigen Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. nicht mitwirken und nicht mitstimmen.
(5) 1Dem Rechts- und Verfassungsausschuss hat zusätzlich zu den von der Synode A.B. gewählten Mitgliedern ex offo als weiteres Mitglied ein Mitglied des Präsidiums anzugehören, welches das Präsidium selbst bestimmt. 2Dem Rechts- und Verfassungsausschuss obliegt die ihm durch die Kirchenverfassung (wie Art. 82 Abs. 6) und in sonstigen kirchlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben sowie ferner die Vorberatung der Beschlussfassungen betreffend Kirchenverfassung, Wahlordnung, sowie sonstiger kirchenrechtlicher Vorschriften, sowie die Abgabe von Stellungnahmen vor Erlassung von Verordnungen oder generellen Richtlinien sei es durch den Oberkirchenrat A.B. oder das Kirchenpresbyterium A.B. 3Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. sowie das Kirchenpresbyterium A.B. können den Rechts- und Verfassungsausschuss um allgemeine Stellungnahmen in Fragen der Kirchenverfassung und des sonstigen Kirchenrechts sowie zu allgemeinen staatlichen religionsrechtlichen Fragen ersuchen.
(6) 1Dem Theologischen Ausschuss, dem zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern ex offo der Bischof oder die Bischöfin als weiteres Mitglied angehört, obliegt die Mitwirkung in jenen Angelegenheiten, die ihm von der Kirchenverfassung und sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen zugewiesen sind. 2In allen theologisch relevanten Fragen, auch Erlassung kirchenrechtlicher Vorschriften mit engem theologischen Konnex, ist vor Beschlussfassung durch die Synode A.B. der Theologische Ausschuss zu hören.
(7) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und des § 15 Geschäftsordnung finden auf die Tätigkeit dieser Ausschüsse Anwendung.
(8) Zu den Sitzungen des Finanzausschusses sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses sind je zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Vereines Evangelischer Pfarrer oder Pfarrerinnen in Österreich (freiwillige Berufsvereinigung gemäß § 83 OdgA) und der Mitarbeitervertretung zu laden, die an den Sitzungen dieser Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen können.
#§ 14
(1) Die Synode kann weitere Arbeitsausschüsse zur Vorberatung anderer Gegenstände oder Angelegenheiten einsetzen, die Anzahl ihrer Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Geschäftsordnung und ihre Arbeitsgebiete festlegen.
(2) 1Über Vorschlag des Ausschussobmannes kann jeder Ausschuss beschließen, sachkundige Personen den Beratungen beizuziehen. 2Die jeweilige Höchstzahl der beizuziehenden sachkundigen Personen wird von der Synode A.B. festgelegt.
#§ 14 a
1Für die in den §§ 13 und 14 genannten Ausschüsse sind jeweils bis zu drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen, wobei im Rahmen der Wahl eine Reihenfolge festzulegen ist. 2Diese vertreten nach Maßgabe der festgelegten Reihenfolge im Falle der Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern in den Ausschüssen diese.
#§ 14 b
(1) 1Die Wahl bzw. Bestellung in Ausschüsse (§§ 13, 14 GO) erfolgt über Vorschlag des Nominierungsausschusses. 2Der Vorschlag hat sowohl die Anzahl als auch die Namen der in die einzelnen Ausschüsse zu wählenden bzw. zu bestellenden Mitglieder und Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen in alphabetischer Reihenfolge, die Stellvertreter bzw. die Stellvertreterinnen auch in der Reihung gemäß § 14 a, zu enthalten. 3Den Vorschlag für die Wahl des Nominierungsausschusses bei Konstituierung der Synode A.B. hat der Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode zu erstellen.
(2) 1In dem vom Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode zu erstellenden Wahlvorschlag für die Wahl des Nominierungsausschusses bei der Konstituierung der Synode A.B. müssen bei sonstiger Nichtigkeit die Geschlechter zumindest im Verhältnis 40:60 vertreten sein. 2Der Bischof bzw. die Bischöfin (§ 13 Abs. 4 GO) zählt hierbei nicht mit, Menschen diversen Geschlechts zählen weder als Männer noch Frauen. 3Darüber hinaus ist bei der Erstellung des Wahlvorschlages für den Nominierungsausschuss sicherzustellen, dass aus jeder Superintendenz A.B. ein Mitglied vorgeschlagen wird.
(3) 1Der Nominierungsausschuss kann der Synode A.B. vorschlagen, dass für ständige Ausschüsse gemäß § 13 dieser Geschäftsordnung anstelle einer Wahl die in die entsprechenden ständigen Ausschüsse der Generalsynode gewählten Mitglieder der Synode A.B. ebenfalls in die betreffenden Ausschüsse der Synode A.B. bestellt werden. 2Ausgenommen hiervon ist die Wahl des Nominierungsausschusses bei der konstituierenden Session. 3Der Beschluss hat in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel zu erfolgen. 4Findet der Bestellungsbeschluss für ständige Ausschüsse gemäß § 13 GO nicht die erforderliche Mehrheit, hat der Nominierungsausschuss, ebenso für Ausschüsse gemäß § 14, der Synode A.B. Vorschläge für die Wahl vorzulegen (Abs. 1). 5In diesen Vorschlägen sollen die Geschlechter zumindest im Verhältnis 40:60 vertreten sein, wobei Menschen diversen Geschlechts dabei weder als Männer noch Frauen zählen. 6Ist dieses Verhältnis aus bestimmten Gründen nicht möglich, hat dies der Nominierungsausschuss bei Vorstellung seines Wahlvorschlages für die Wahl des entsprechenden Ausschusses gegenüber der Synode A.B. zu begründen. 7Bei der Erstellung von Wahlvorschlägen für Ausschüsse ist darauf zu achten, dass jedes Mitglied der Synode A.B. mindestens in einem Ausschuss, jedoch nicht in mehr als drei Ausschüssen, vertreten sein soll. 8Bei der Erstellung von Wahlvorschlägen in die jeweiligen Ausschüsse soll ferner die fachliche Kompetenz der Mitglieder der Synode A.B. sowie die Zugehörigkeit zu verschiedenen Superintendenzen berücksichtigt werden.
(4) 1Bei Wahlen in die Ausschüsse (anstelle von Bestellungen) können nach Festlegung der Anzahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses (§ 13 Abs. 1 GO) die vom Nominierungsausschuss erstatteten Vorschläge aus der Mitte der Synode A.B. in Form von Initiativanträgen (§ 18 Abs. 1 GO) bis zu einem vom Präsidium festzustellenden Zeitpunkt ergänzt werden. 2Vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin werden dann die Namen der Wahlanwärter und Wahlanwärterinnen verbindlich festgestellt und bekannt gegeben. 3Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen sind die Stimmzettel zu erstellen, die die Namen der Wahlanwärter und Wahlanwärterinnen in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten haben. 4Für die Wahlen gelten die Bestimmungen der Wahlordnung, insbesondere § 3 Abs. 2 und Abs. 4 WahlO. 5Stimmzettel, auf denen nur andere Namen als die der vorher verbindlich festgestellten und vorgeschlagenen Wahlanwärter und Wahlanwärterinnen aufscheinen, leere Stimmzettel oder solche, die die Absicht des Wählers oder der Wählerin nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind in getrennten Wahlgängen zu wählen, wobei die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß auf die Wahl der Stellvertreter und Stellvertreterinnen anzuwenden sind.
(6) Scheidet eine Person vorzeitig aus, sind die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 4 auf die Nachwahl von Mitgliedern von Ausschüssen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sinngemäß anzuwenden.
#§ 15
(1) 1Die nach §§ 13 und 14 Geschäftsordnung eingesetzten Ausschüsse konstituieren sich baldmöglichst nach ihrer Einsetzung, spätestens aber drei Monate nach Schluss der einsetzenden Session der Synode. 2Die Einladung zur Konstituierung erfolgt durch den Oberkirchenrat A.B. 3Zur Wahl des Obmannes führt ein Mitglied des Oberkirchenrates A.B. den Vorsitz.
(2) 1Die nach §§ 13 und 14 Geschäftsordnung eingesetzten Ausschüsse wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte jeweils einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer sowie dessen Stellvertreter. 2Bei der Wahl der Obmänner ist tunlichst zu achten, dass kein Mitglied der Synode in mehr als einem Ausschuss die Funktion des Obmannes einnimmt. 3Die Ausschüsse sind beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) 1Für die Obmänner gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8 Geschäftsordnung. 2Die Schriftführer können sich bei der Abfassung der Verhandlungsschrift Protokollanten bedienen.
(4) 1Erfordert ein Gegenstand seiner Beschaffenheit nach die Vorberatung durch mehrere Ausschüsse, so können sie zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. 2Die Einladung erfolgt über Auftrag der Synode oder über Antrag eines Ausschusses durch den Präsidenten der Synode; dieser führt bei den gemeinsamen Sitzungen den Vorsitz oder bestimmt mit Zustimmung der Ausschussobmänner einen Vorsitzenden dafür.
(5) 1Die Ausschüsse sind berechtigt, zur eingehenderen Vorberatung bestimmter Materien Unterausschüsse einzusetzen sowie andere Ausschüsse der Synode um Stellungnahmen zu solchen einzuladen. 2Letzteres hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Synode zu geschehen.
(6) 1Den Ausschüssen obliegt die Beratung der ihnen durch die Kirchenverfassung sowie der ihnen von der Synode zugewiesenen Gegenstände und die Vorbereitung von Anträgen an die Synode. 2Andere ihnen vom Oberkirchenrat A.B. oder Kirchenpresbyterium A.B. zugewiesene oder auch von der Kirchenverfassung in ihren Sachbereich fallende Gegenstände können beraten werden. 3Jeder Ausschuss ist berechtigt, Anträge an die Synode zu stellen. 4Scheint zwischen den Sessionen der Synode eine Angelegenheit sehr dringlich, können die Ausschüsse an den Evangelischen Oberkirchenrat A.B. Empfehlungen auf Erlassung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung aussprechen (Artikel 83 Abs. 6 KV).
(7) 1Jeder Ausschuss wird durch seinen Obmann einberufen, der sich dabei der Hilfe des Kirchenamtes A.u.H.B. (Synodenbüro) bedienen kann; die Einberufung hat zu erfolgen, wenn es der Oberkirchenrat A.B., das Kirchenpresbyterium A.B., das Präsidium der Synode A.B. oder die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt. 2Die ständigen Ausschüsse (§ 13) tagen zwischen und während der Sessionen, die Arbeitsausschüsse (§ 14) tagen grundsätzlich nur während der Sessionen. 3Tagungen der Arbeitsausschüsse (§ 14) zwischen den Sessionen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A.B.
(8) 1Wird einem Ausschuss die Beratung eines von Mitgliedern der Synode gestellten Antrages zugewiesen, so nimmt das zuerst unterzeichnete Mitglied an der Beratung desselben mit beratender Stimme teil, sofern es dem Ausschuss nicht angehört. 2In gleicher Weise ist bei der Beratung von Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung und Versorgung, die sozialen Belange sowie die Aus- und Fortbildung geistlicher Amtsträger betreffen, bis zu zwei Vertreter oder Vertreterinnen der freiwilligen Berufsvereinigung gemäß § 83 OdgA beizuziehen bzw. zu laden.
(9) 1Die Ausschüsse haben jeder ordentlichen Session der Synode über die Themen und Ergebnisse ihrer Beratungen Bericht zu erstatten, wobei diese Berichte einen Überblick über die gesamte Tätigkeit zu beinhalten haben. 2Dazu sind ein oder mehrere Berichterstatter/innen zu bestellen. 3Finden innerhalb eines Kalenderjahres allerdings zwei ordentliche Sessionen der Synode statt, besteht die Verpflichtung zur Berichterstattung nur anlässlich einer der beiden ordentlichen Sessionen, die dann das Präsidium festlegt. 4Im Einvernehmen mit dem/der Präsidenten/Präsidentin der Synode kann der Bericht in schriftlicher Form vorgelegt werden. 5Eine Diskussion darüber in der Synode erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des Ausschusses oder Wunsch des Präsidiums oder auf Wunsch von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Synode.
(10) Nach Abschluss der Funktionsperiode der Synode hat der Ausschuss einen schriftlichen Bericht an das Präsidium der neuen Synode zu richten; dieser Bericht hat insbesondere ein Verzeichnis aller nicht abgeschlossenen Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Standes der Beratungen zu enthalten.
(11) Die Sitzungen und Beratungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; der Präsident der Synode, in seiner Vertretung einer der Vizepräsidenten, und die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. und Kirchenrat oder Kirchenrätin (Art. 116 a Abs. 3 KV), sofern sie den Verhandlungsgegenstand für die Synode A.B. vorbereitet haben, bzw. die gegenständliche Materie in ihrem Aufgabenbereich im Kirchenamt A.u.H.B. fällt, können jedenfalls mit beratender Stimme daran teilnehmen; die Mitglieder der Synode haben das Recht, als Zuhörer beizuwohnen.
(12) Die Protokolle der Ausschussberatungen sind den Ausschussmitgliedern, ihren Stellvertretern und Stellvertreterinnen, dem Oberkirchenrat A.B., dem Kirchenpresbyterium A.B., allen Superintendenten oder Superintendentinnen sowie dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A.B. zuzusenden.
(13) 1Die Beratungen (Sitzungen) der Ausschüsse können über Anordnung des Obmannes/der Obfrau unter folgenden Voraussetzungen unter Verwendung von Kommunikationstechnologien, insbesondere im Wege der Videokonferenz und der Telefonkonferenz, durchgeführt werden:
- die voraussichtliche Dauer der Beratungen über die Verhandlungsgegenstände wird voraussichtlich maximal drei Stunden betragen;
- für sämtliche Mitglieder des Ausschusses beziehungsweise deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen stehen die Kommunikationstechnologien zur Verfügung beziehungsweise in Stellen mit diesen Einrichtungen in deren Nahbereich (Anreise von maximal 45 Minuten);
- in der Einladung zur Sitzung wird auf die Durchführungen der Beratungen im Wege der entsprechenden Kommunikationstechnologie ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf jene Stellen, wo solche für die Ausschussmitglieder und Stellvertreter und Stellvertreterinnen zur Verfügung stehen;
- die gesamten Beratungen des Ausschusses werden im Wege der Kommunikationstechnologie durchgeführt.
2Die Voraussetzungen des lit. b) müssen betreffend jener Mitglieder des Ausschusses nicht vorliegen, die ausdrücklich – auch generell – erklären, zu solchen Beratungen auf jeden Fall im Kirchenamt A.u.H.B. bei entsprechender Einsatzmöglichkeit der Kommunikationstechnologie zu erscheinen. 3Eine Zuschaltung zu Sitzungen von Ausschüssen im Wege von Kommunikationstechnologien ausschließlich zum Zwecke der Abstimmung ist unzulässig.
(14) Der Finanzausschuss, der Rechts- und Verfassungsausschuss, der Kontrollausschuss, der Nominierungsausschuss sowie der Theologische Ausschuss können in dringenden Fällen mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A.B. auch auf schriftlichem Wege Beschluss fassen.
#§ 15 a
(1) 1Für die Einrichtung und Wahlen von Kommissionen und Projektteams gelten Art. 83 Kirchenverfassung sowie die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Kirchliche Wahlordnung. 2Bei der Einrichtung von Kommissionen kann durch Beschluss der Synode A.B., soferne keine eigene kirchengesetzliche Regelung erfolgt, die Bestellung jener Mitglieder der Kommission, die der Synode A.B. nicht angehören, dem Kirchenpresbyterium A.B. übertragen werden.
(2) Im Übrigen gelten für Kommissionen und Projektteams die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 dieser Geschäftsordnung analog.
#Abschnitt VIII:
Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsordnung
###§ 16
(1) Die Synode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) 1Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. 2Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich entsprechend Art. 77 Abs. 2 Kirchenverfassung sowie bei den in dieser Geschäftsordnung bezeichneten Gegenständen.
(3) 1Die Sitzungen der Synode sind öffentlich. 2Die Zuhörer dürfen jedoch nicht an den Beratungen und Beschlussfassungen mitwirken; sie haben sich jeder Äußerung zu enthalten und können vom Vorsitzenden, wenn sie sich störend verhalten, von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.
(4) 1Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies vom Präsidium oder über Antrag von sechs Mitgliedern der Synode nach Entfernung der Zuhörer mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. 2Die Öffentlichkeit ist bei Personaldebatten im Rahmen einer Wahl oder bei Beratungen über die Beschlussfassungen über Personalangelegenheiten, insbesondere betreffend Mitgliedern des Oberkirchenrates A. B. und kirchlichen Angestellten, auszuschließen.
(5) Über Beschluss des Präsidiums der Synode A. B. kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Kirchenräten oder Kirchenrätinnen A.u.H.B. (Art. 116 a KV), sofern sie den Verhandlungsgegenstand für die Synode A.B. vorbereitet haben bzw. die gegenständliche Materie in ihrem Aufgabenbereich im Kirchenamt A.u.H.B. fällt, das Rederecht eingeräumt werden.
#§ 17
(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Beratung über einen Verhandlungsgegenstand. 2Wo es erforderlich ist, erteilt er eingangs derselben einem Mitglied des Oberkirchenrates A.B. (zur Berichterstattung), Berichterstattern eines Ausschusses oder einem Antragsteller das Wort zur Erläuterung der Materie.
(2) 1Die weiteren Redner sprechen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung beim Vorsitzenden. 2Bei gleichzeitigen Wortmeldungen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge.
(3) 1In der Regel darf niemand über denselben Verhandlungsgegenstand mehr als zweimal das Wort ergreifen. 2Außer der Reihe oder mehr als zweimal dürfen nur die das Wort ergreifen, die den Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Verhandlung stellen, auf die Geschäftsordnung verweisen oder eine Berichtigung vorbringen.
1Der Vorsitzende kann außer der Reihe Mitgliedern des Oberkirchenrates A.B. oder der Synode das Wort zur Auskunftserteilung erteilen. 2Meldet sich hiezu ein Mitglied des Oberkirchenrates zu Wort, ist ihm dieses außer der Reihe zu erteilen.
(4) Weicht ein Redner vom Verhandlungsgegenstand ab, kann er vom Vorsitzenden zur Sache gerufen werden; verletzt ein Redner die Würde der Synode, kann er vom Vorsitzenden sofort oder nach Klärung des Sachverhalts „zur Ordnung“ gerufen werden; nach dem dritten Ruf zur Sache oder dem zweiten Ruf „zur Ordnung“ hat der Vorsitzende dem Redner das Wort zu entziehen.
(5) 1Jedes Mitglied der Synode kann Antrag auf Schluss der Rednerliste stellen; dieser wird nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. 2Damit sich weitere Wortmeldungen zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand nicht mehr zugelassen. 3Vor der Abstimmung über einen solchen Antrag kann der Vorsitzende Erläuterungen über den Stand der Debatte geben.
(6) 1Jedes Mitglied der Synode kann, nachdem wenigstens drei Redner zu einem Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, Antrag auf Schluss der Verhandlung stellen; dieser wird von der Synode nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. 2Bei Annahme ist, ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Wortmeldungen, unmittelbar in den Abstimmungsvorgang über den verhandelten Gegenstand einzutreten, wobei der Vorsitzende Erläuterungen zum Stand der Verhandlung bzw. zum vorliegenden Gegenstand geben kann.
(7) 1Auf Antrag eines Mitgliedes der Synode kann diese den Verhandlungsgegenstand mit einfacher Mehrheit zur weiteren Beratung einem oder mehreren Ausschüssen zuweisen. 2Dabei kann ergänzend beschlossen werden, welcher von diesen Ausschüssen koordinierende Funktion ausüben soll.
#§ 18
(1) 1Abgesehen von den Anträgen nach § 17 Geschäftsordnung bedürfen Anträge an die Synode jedenfalls der Unterstützung von sechs Mitgliedern. 2Sie sind schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen.
(2) 1Hiebei ist zwischen Anträgen zu unterscheiden, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 7 Abs. 2 bis 5) und solchen, die Abänderungen oder Zusätze zu Verhandlungsgegenständen zum Inhalt haben. 2Letztere können jederzeit vor Schluss der Verhandlung, also vor Eintritt in den Abstimmungsvorgang, schriftlich dargelegt werden.
(3) Wird ein Antrag als dringlich bezeichnet und die Dringlichkeit von zwei Dritteln der Anwesenden unterstützt, gelangt er nach Abschluss des eben in Verhandlung stehenden Gegenstandes zur Beratung.
(4) 1Jedem Mitglied steht das Recht zu, an den Präsidenten, die Vizepräsidenten, an die Obmänner der Ausschüsse und an den Vorsitzenden des Oberkirchenrates A.B. Anfragen über Gegenstände zu richten, die zum Aufgabenbereich des Betreffenden gehören. 2Über den Zeitpunkt der Beantwortung entscheidet das Präsidium nach Anhören des Befragten.
(5) 1Anträgen, die den Haushalt von Gemeinden, Werken, kirchlichen Einrichtungen bzw. der Kirche belasten, ist ein Ausweis über die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Beschlusses anzuschließen. 2Liegt ein solcher Ausweis nicht vor, ist der Antrag nicht in Verhandlung zu nehmen.
#Abschnitt IX:
Abstimmungen
###§ 19
(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge zum selben Gegenstand sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit der Synode zum Ausdruck kommt.
(2) 1Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen zur Abstimmung gebracht. 2Bei Unklarheiten entscheidet das Präsidium über die Reihenfolge der Abstimmung.
(3) 1Nach Abschluss der Beratungen verkündet der Vorsitzende den Eingang in das Abstimmungsverfahren. 2Er hat den Gegenstand und den Wortlaut, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(4) Die Synode kann über Antrag eines Synodalen mit einfacher Mehrheit ohne weitere Erörterung beschließen, dass über bestimmte Teile einer Vorlage getrennt abgestimmt wird.
(5) Es steht dem Vorsitzenden frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Vermeidung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
#§ 20
(1) 1Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. 2Wer bei der Abstimmung nicht im Plenum anwesend ist, ist an der Abgabe der Stimme verhindert.
(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung zu erfolgen.
(3) 1Meint ein Mitglied der Synode, sich aus schwerwiegenden Gründen ausnahmsweise der Stimme enthalten zu müssen, hat es dies in einem beim Präsidium schriftlich einzureichenden Satz zu begründen. 2Diese Begründung ist der Verhandlungsschrift beizuschließen, nicht jedoch in die „Auszüge“ aus derselben aufzunehmen.
(4) Die Abstimmung findet in der Regel durch ein deutliches Zeichen mit der Hand statt.
(5) 1Wenn das Präsidium es beschließt oder auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten, ist über Sachanträge geheim, das heißt mittels Stimmzettels, abzustimmen. 2Zu diesem Zweck ist jedem Stimmberechtigten ein gleichartiger Stimmzettel auszugeben.
(6) Die Zählung erfolgt im Auftrag des Vorsitzenden durch die Schriftführer.
(7) 1Die Synode kann bei besonders wichtigen Gegenständen mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines Mitgliedes — wo nicht Bestimmungen der Kirchenverfassung über die Erfordernisse geheimer Abstimmung entgegenstehen — die Vornahme namentlicher Abstimmung beschließen; jedoch kann das Präsidium eine solche namentliche Abstimmung anordnen, wenn ihm aus triftigen Gründen das Ergebnis einer Abstimmung zweifelhaft erscheint. 2Die namentliche Abstimmung kann durch Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage auf Namensaufruf oder durch Abgabe von Stimmzetteln, denen neben dem „Ja“ „Nein“ der Name des Mitgliedes beigefügt ist, erfolgen. 3Im Falle namentlicher Abstimmung sind die Namen der Mitglieder, nach „Ja“ und „Nein“ gereiht, in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(8) 1Zur Annahme eines Antrages ist erforderlich, dass die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. 2Bei geheimer oder namentlicher Abstimmung sind die ungültigen Stimmzettel zur Errechnung der Mehrheit hinzuzurechnen. 3Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(9) Nach erfolgter Abstimmung sind Wortmeldungen zu diesem Verhandlungsgegenstand nicht mehr möglich.
#§ 21
(1) Unmittelbar nach erfolgter Abstimmung verkündet der Vorsitzende, ein anderes Mitglied des Präsidiums oder in seinem Auftrag einer der Schriftführer, das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der für oder gegen den Antrag Stimmenden sowie die Zahl der Stimmenthaltungen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 21 Abs. 1 Geschäftsordnung sind auf die Sitzungen der Ausschüsse, der Kommissionen und Projektteams sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 20 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung an die Stelle des Präsidiums der jeweilige Obmann (Vorsitzende) und sein Stellvertreter treten.
#Abschnitt X:
Kirchenpresbyterium A.B.
###§ 21 a
(1) Die Aufgaben des Kirchenpresbyteriums A.B. ergeben sich aus den Bestimmungen der Kirchenverfassung und sonstigen kirchlichen Rechtsvorschriften, Beschlüssen der Synode sowie dieser Geschäftsordnung.
(2) 1Für das Kirchenpresbyterium A.B. gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 sowie 19 bis 21 dieser Geschäftsordnung analog, mit folgenden Änderungen:
2Den Vorsitz im Kirchenpresbyterium A.B. führen von Amtswegen der Bischof oder die Bischöfin und der Präsident oder die Präsidentin unter gemeinsamer Verantwortung im Wechsel (Artikel 80 Abs. 2 KV). 3Die konstituierende Sitzung des Kirchenpresbyteriums A.B. berufen der Bischof oder die Bischöfin und der Präsident oder die Präsidentin gemeinsam ein, die auch gemeinsam, unbeschadet des § 15 Abs. 7 dieser Geschäftsordnung, die weiteren Sitzungen einberufen. 4Eine schriftliche Beschlussfassung des Kirchenpresbyteriums A.B. erfolgt durch gemeinsame Anordnung des Bischofs oder der Bischöfin und des Präsidenten oder der Präsidentin.
(3) Zu den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.B. sind bis zu zwei Vertreter des Vereines Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (freiwillige Berufsvereinigung gemäß § 83 OdgA) und ein Vertreter der Mitarbeitergruppenvertretung gemäß der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche zu laden, diese können an den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.B. mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) 1An den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.B. nehmen die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen der Oberkirchenräte bzw. Oberkirchenrätinnen A.B. (Art. 87 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1) und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Werks für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich sowie die Kirchenräte und Kirchenrätinnen A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 3 und Abs. 4 KV), sofern sie Verhandlungsgegenstände für das Kirchenpresbyterium A.B. vorbereitet haben, mit beratender Stimme teil. 2Das Kirchenpresbyterium A.B. kann beschließen, ständig maximal drei sachkundige Personen seinen Beratungen beizuziehen.
#Abschnitt XI:
Haushaltsplan und Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B.
###§ 22
(1) 1Der Oberkirchenrat A.B. hat bis längstens 15. April eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Jahresabschluss für die Evangelische Kirche A. B. samt Einrichtungen nach Maßgabe kirchenrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen. 2Die kirchenrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften müssen sich an den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches unter Bedachtnahme auf notwendige Abweichungen im Hinblick auf den Unterschied der Evangelischen Kirche A. B. zu Unternehmen orientieren.
(2) 1Der Oberkirchenrat A. B. hat nach Erstellung des Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A. B. samt Einrichtungen den mit der Abschlussprüfung Betrauten den Jahresabschluss zur Prüfung zu übergeben, die ihre Prüfung bis längstens 15. Mai eines jeden Jahres abzuschließen haben. 2Die Abschlussprüfung hat sich nach den Rechnungslegungs-/Prüfvorschriften des Unternehmensgesetzbuches, jedoch unter Beachtung der besonderen Rechnungslegungsvorschriften im Bereich der Evangelischen Kirche A.B., zu orientieren. 3Der Fortbestandsprognose sind die zu erwartenden Kirchenbeitragseinnahmen sowie die Staatszuschüsse gemäß Protestantengesetz 1961 zugrunde zu legen.
(3) 1Nach Vorliegen des Prüfberichtes sind der vom Oberkirchenrat A.B. erstellte Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen sowie der Prüfbericht dem Finanzausschuss A.B. zur Beratung zuzuleiten. 2Der Finanzausschuss A.B. hat im Beisein der Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen den vorgelegten Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen zu beraten und an die Synode A.B. entsprechende Anträge auf Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses zu stellen. 3Die Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen haben an den Beratungen der Synode A.B. nur dann teilzunehmen, wenn dies der Finanzausschuss A.B. im Rahmen seiner Antragstellung an die Synode A.B. ausdrücklich beantragt.
(4) Den Mitgliedern der Synode A. B. sind im Rahmen der Zustellung der Unterlagen für die entsprechende Session der Synode der gesamte Jahresabschluss samt Prüfbericht und die Anträge des Finanzausschusses A. B. zuzuleiten.
(5) 1Im Rahmen der Synode A.B. hat zunächst der Oberkirchenrat A.B. den betreffenden Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen vorzustellen. 2Danach hat der oder die Vorsitzende des Finanzausschusses A.B. über die Abschlussprüfung und die Beratungen und Anträge des Finanzausschusses A.B. zu berichten. 3Erst danach ist eine Beschlussfassung durch die Synode A.B. möglich.
(6) 1Die Synode A.B. hat mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung den jeweiligen Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen festzustellen und zu genehmigen. 2Der Jahresabschluss und der Bestätigungsvermerk oder die Versagung des Bestätigungsvermerkes durch die Abschlussprüfung sind online zu veröffentlichen. 3Die Veröffentlichung ist samt Internetadresse im Amtsblatt bekannt zu geben.
(7) Der Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen sowie der gesamte Prüfbericht der Abschlussprüfer steht im Kirchenamt A.B. sowie in jeder Superintendentur A.B. allen Evangelischen in Österreich zur Einsicht offen.
(8) 1Nach Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen durch die Synode A.B. ist der Jahresabschluss samt Prüfbericht dem Kontrollausschuss A.B. zur weiteren Beratung zuzuleiten. 2Der Kontrollausschuss A.B. hat über jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) der Evangelischen Kirche A.B. an die Synode A.B. seinen Prüfbericht vorzulegen. 3Erst nach Beratung und Beschlussfassung über den Prüfbericht des Kontrollausschusses A.B. über den betreffenden Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen ist eine Beschlussfassung der Synode A. B. über die (finanzielle) Entlastung des Oberkirchenrates A.B. sowie des Finanzausschusses A.B. für das betreffende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) möglich.
(9) Ausnahmen von den in Abs. 1 bis 8 festgelegten Fristen gewährt über Antrag das Präsidium der Synode A.B.
#§ 23
(1) 1Die Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen für die Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A. B. samt Einrichtungen werden von der Synode A.B. mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung über Antrag des Finanzausschusses A.B. für die Prüfung der Jahresabschlüsse zumindest für drei Kalenderjahre (Geschäftsjahre) bestellt. 2Die Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen müssen berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen sein und als Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferin bzw. Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register gemäß Bundesgesetz über die Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eingetragen sein.
(2) 1Für die Vorbereitung der Bestellung der Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen hat über Aufforderung des Finanzausschusses A.B. der Oberkirchenrat A.B. eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen und die Ergebnisse dem Finanzausschuss A.B. vorzulegen. 2Dieser unterbreitet auf Grund dieser beschränkten Ausschreibung der Synode A.B. seine Vorschläge.
(3) 1Nach Bestellung der Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen durch die Synode A.B. hat der Oberkirchenrat A.B. die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen über die Abschlussprüfung mit den von der Synode A.B. bestellten Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen abzuschließen, und zwar unter Berücksichtigung der von der Synode A.B. allenfalls beschlossenen Vorgaben. 2Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit des Genehmigungsvermerkes des Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A.B., der in dem Genehmigungsvermerk die Übereinstimmung der schriftlichen Vereinbarung mit der Beschlussfassung durch die Synode A.B. festhält.
(4) 1Abweichend von Abs. 2 und Abs. 3 kann der Finanzausschuss A.B. den Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. auffordern, im Rahmen der beschränkten Ausschreibung für die Bestellung der Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen der Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.u.H.B. auch gleichzeitig gemeinsam die Abschlussprüfung für die Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich mit auszuschreiben. 2Der Finanzausschuss A.B. kann in diesem Fall der Synode A.B. vorschlagen, für die Bestellung der Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.B. die von der Generalsynode für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.u.H.B. bestellten Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen zu bestellen.
#§ 24
(1) 1Der Oberkirchenrat A.B. hat nach Anhörung des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. bis längstens 15. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr einen Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.B. samt Einrichtungen zu erstellen und dem Finanzausschuss der Synode A.B. zur Beratung zuzuleiten. 2Bei der Erstellung des Haushaltsplanes sind die Regelungen des Art. 110 Abs. 2 und Abs. 3 KV sowie die Richtlinien für die Finanzgebarung der Landeskirche und für die Festsetzung der der Kirche A.B. und der Kirche H.B. zuzuweisenden finanziellen Mittel für deren Haushaltsplan (Art. 110 Abs. 1 Z 8 KV) sowie die Kosten des Kirchenamtes A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 5 KV) zu beachten. 3Darüber hinaus sind der geprüfte Jahresabschluss des Vorjahres der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen sowie die wirtschaftlichen Ergebnisse zumindest der ersten acht Kalendermonate entsprechend zu berücksichtigen und im Rahmen von fachlichen Erläuterungen zu begründen.
(2) Der Finanzausschuss hat über den ihm vom Oberkirchenrat A.B. zur Verfügung gestellten Haushaltsplan zu beraten und entsprechende Anträge an die Synode A.B. zu stellen, allenfalls nach Rücksprache mit dem Finanzausschuss H.B. betreffend des Haushaltsplanes für die Evangelische Kirche A. und H.B.
(3) 1Die Synode A.B. hat spätestens 14 Tage vor Beginn des neuen Kalenderjahres auf Grund der Erstellung des Haushaltsvoranschlages durch den Oberkirchenrat A.B. sowie der Anträge des Finanzausschusses A.B. den Haushaltsplan zu beschließen. 2Bei den Beratungen über den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) haben zunächst der Oberkirchenrat A.B. und der oder die Vorsitzende des Finanzausschusses A.B. den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) vorzustellen und zu begründen.
(4) 1Nach Vorstellung des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr durch den Oberkirchenrat A.B. sowie durch den oder die Vorsitzende des Finanzausschusses A.B. hat das Präsidium der Synode A.B. eine Frist für unselbstständige Abänderungs- und Zusatzanträge festzusetzen. 2Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Abänderungs- und Zusatzanträge zum Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nicht mehr zulässig. 3Über diese Abänderungs- und Zusatzanträge hat vor der endgültigen Beschlussfassung durch die Synode A.B. der Finanzausschuss A.B. zu beraten und eine Stellungnahme an die Synode A.B. abzugeben. 4Für diesen Zweck ist die Sitzung der Synodensession allenfalls zu unterbrechen.
(5) 1Der von der Synode A.B. mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung beschlossene Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) ist unverzüglich online zu veröffentlichen. 2Die Veröffentlichung ist samt Internetadresse im Amtsblatt bekannt zu geben.
(6) 1Kommt ein Beschluss der Synode A.B. für den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen und Beiträgen für die Evangelische Kirche A. und H.B. für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nicht fristgerecht zustande, gelten vorerst die Bestimmungen des zuletzt von der Synode A.B. beschlossenen Haushaltsplanes (Budgetprovisorium), ausgenommen die im zuletzt genehmigten Haushaltsplan beschlossenen außergewöhnlichen Anschaffungen und Herstellungsaufwand. 2Dieses Budgetprovisorium gilt bis längstens 30. Juni des laufenden Jahres und verpflichtet den Oberkirchenrat A.B., soweit wie möglich, in jedem Monat nur ein Zwölftel des jeweiligen Ausgabenansatzes des zuletzt beschlossenen Haushaltsplanes zu verausgaben.
(7) 1Nachtragshaushalte können über Antrag des Oberkirchenrates A.B. vom Finanzausschuss A.B. mit Zwei-Drittel-Mehrheit genehmigt werden, worüber der Synode A.B. bei der nächsten Session zu berichten ist. 2Nachtragshaushalte sind unverzüglich online zu veröffentlichen. 3Die Veröffentlichung ist samt Internetadresse im Amtsblatt bekannt zu geben.
(8) 1Kann in einem Kalenderjahr in den Monaten Oktober bis Dezember in Folge einer Epidemie/Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme keine Session der Synode A.B. abgehalten werden, beschließt über Aufforderung des Präsidiums der Synode A.B. der Finanzausschuss A.B. mit Zweidrittelmehrheit den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. für das Folgejahr. 2Dies erfolgt gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Synode A.B. (Art. 83 Abs. 7 KV). 3Im Rahmen der Beschlussfassung über die Bestätigung dieses vom Finanzausschuss A.B. beschlossenen Haushaltsplanes können Abänderungen und Ergänzungen durch die Synode A.B. beschlossen werden, die online zu veröffentlichen sind. 4Die Veröffentlichung ist samt Internetadresse im Amtsblatt bekannt zu geben.
#§ 25
(1) 1Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. hat in Form von schriftlichen Berichten zu bestimmten, maximal drei Stichtagen an Hand des jeweiligen Haushaltsplanes unter Berücksichtigung des zuletzt genehmigten Jahresabschlusses in Form eines Soll-Ist-Vergleiches dem Finanzausschuss A.B. laufend über die wirtschaftliche Situation der Evangelischen Kirche A.B. zu berichten. 2Die Stichtage, zu denen diese Berichte zu erstellen sind, legt der Finanzausschuss A.B. jährlich für das jeweils nächste Jahr — unter Berücksichtigung einberufener Synodensessionen — fest. 3Diese wirtschaftlichen Berichte sind nach Tunlichkeit binnen sechs Wochen nach den vom Finanzausschuss A.B. beschlossenen Stichtagen dem Finanzausschuss A.B. zu übermitteln.
(2) Der Finanzausschuss A. B. hat über diese Berichte (Soll-Ist-Vergleich) unverzüglich zu beraten und in jeder Synodensession über die Ergebnisse seiner Beratungen und die finanzielle Situation der Evangelischen Kirche A.B. zu berichten.
#Abschnitt XII:
Schlussbestimmungen
###§ 26
Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen gemäß Art. 77 Abs. 2 i. V. m. Artikel 74 Abs. 1 Z. 1 KV der Zweidrittelmehrheit.
#§ 27
Mit dem einstimmigen Beschluss der Generalsynode vom 17. Mai 2005 über die Totalredaktion der Kirchenverfassung ist als Termin für das Inkrafttreten der 1. Jänner 2006 festgelegt worden.
#§ 28
Mit dem Tag, an dem diese Geschäftsordnung gemäß Art. 75 Abs. 2 Kirchenverfassung in Kraft tritt, tritt die bisherige Geschäftsordnung (ABl. Nr. 32/67) außer Kraft.
#§ 29
1Die Novellierung der Geschäftsordnung durch Beschluss der 8. Session der 13. Synode A.B. tritt mit dem Beginn der konstituierenden Session der 14. Synode A.B. in Kraft. 2Für die Einberufung der konstituierenden Session der 14. Synode A.B. gelten allerdings die bisherigen Bestimmungen der Geschäftsordnung der Synode A.B.
3Die Bestimmungen der Novelle 2012 der Geschäftsordnung der Synode A.B. treten mit der Beschlussfassung der Synode A.B. in Kraft.
#§ 30
(1) Die 1. Novelle 2024 der Geschäftsordnung der Synode A.B. tritt gemeinsam mit der 4. Novelle 2022 der Kirchenverfassung, ABl. Nr. 2/2023, mit der konstituierenden Session der 16. Synode A.B. im Jahr 2024 in Kraft, soweit nicht Abweichendes angeordnet ist.
(2) Die Bestimmungen für die Konstituierung und Wahlen im Rahmen der konstituierenden Session der 16. Synode A.B. im Jahr 2024 sind jedoch bereits vor der Konstituierung des 16. Synode A.B. unter anderem zum Zwecke der Vorbereitung der Wahlen bzw. Bestellungen der Organe anzuwenden.
(3) 1Die Novellierungen der §§ 23 und 24 der Geschäftsordnung der Synode A.B. treten erst mit dem Kalenderjahr 2025 in Kraft (Art. II Z 2 der 4. Novelle 2022 der Kirchenverfassung, ABl. Nr. 2/2023). 2Der Jahresabschluss 2024 der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen ist nach den bisherigen Bestimmungen der Geschäftsordnung zu erstellen und durch die Synode A.B. zu genehmigen. 3Die Synode A.B. hat aber bereits 2024 den Haushaltsplan für 2025 auf der Grundlage der novellierten Bestimmungen zu erstellen.