.

Geltungszeitraum von: 07.09.1988

Geltungszeitraum bis: 31.12.2025

Geschäftsordnung der Generalsynode

Vom 7. September 1988

ABl. Nr. 113/1988, 78/1990, 210/1991, 245/1992, 95/1994, 219/1997, 203/1998, 264/1999, 265/1999, 267/1999, 314/1999, 242/2003, 137/2005, 217/2005, 29/2006, 157/2006, 163/2006, 108/2012, 149/2012, 111/2013, 240/2013, 206/2015, 79/2018, 251/2020, 98/2021, 126/2022, 212/2023, 23/2024

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Geschäftsordnung der Generalsynode
7. Dezember 2018
ABl. Nr. 79/2018
§ 13 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 15 Abs. 13
eingefügt
§ 15 Abs. 14, 15
neu nummeriert
2
Verfügung mit einstweiliger Geltung
24. November 2020
ABl. Nr. 251/2020
§ 4 Abs. 5
eingefügt
§ 24 Abs. 6
eingefügt
3
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 98/2021
4
Änderung der Geschäftsordnung der Generalsynode
1. September 2022
ABl. Nr. 126/2022
§ 13 Abs. 7a
geändert
5
Kirchengesetz zur Änderung des Amtsblattgesetzes und weiterer Bestimmungen in Zusammenhang mit Kundmachungen im Amtsblatt
5. Jänner 2024
ABl. Nr. 212/2023
§ 22 Abs. 4
geändert
§ 24 Abs. 3
geändert
6
Geschäftsordnung der Generalsynode –
2. Novelle 2023 (betreffend die vermehrte Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B. sowie die Ergebnisse des Projektteams zur geschlechtergerechten Leitungskultur und Leitungskompetenz)
20. Juni 2024
ABl. Nr. 23/2024
§ 1 Abs. 1, 2
geändert
§ 2 Abs. 4, 5
angefügt
§ 3 Abs. 1, 2, 4, 7
geändert
§ 4 Abs. 1, 2, 5
geändert
§ 5 Abs. 3
geändert
§ 6 Abs. 1
geändert
§ 7 Abs. 1
geändert
§ 8 Abs. 7, 8
geändert
§ 10 Abs. 2a, 2b
geändert
§ 11 Abs. 1
geändert
§ 12
geändert
§ 13
geändert
§ 14 Abs. 1, 2
geändert
§ 14b Abs. 1
geändert
§ 14b Abs. 2 - 4
eingefügt
§ 14b Abs. 5 - 9
neu nummeriert
§ 14b Abs. 10
angefügt
§ 15 Abs. 2, 6, 7, 9, 11 - 14
geändert
§ 15 Abs. 15
aufgehoben
§ 15a Abs. 1
geändert
§ 21a
geändert
§ 30
angefügt
7
Geschäftsordnung der Generalsynode –
2. Novelle 2023 (betreffend die vermehrte Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B. sowie die Ergebnisse des Projektteams zur geschlechtergerechten Leitungskultur und Leitungskompetenz)
1. Jänner 2025
ABl. Nr. 23/2024
§§ 22 bis 25
geändert
#

Abschnitt I:

###

§ 1

(1) 1Die Funktionsdauer der Generalsynode beginnt mit ihrer Konstituierung (§ 3 GO). 2Diese ist spätestens innerhalb eines halben Jahres nach der Wahl ihrer Mitglieder über Beschluss des Präsidiums der vorangegangenen Funktionsperiode vom Oberkirchenrat A.u.H.B. einzuberufen. 3Die konstituierende Session der Generalsynode ist zeitgleich mit der konstituierenden Session der Synode A.B. einzuberufen, zeitgleich mit der Session der Synode H.B. nur dann, wenn keine konstituierende Session der Synode H.B. bereits stattgefunden hat (Art. 106 Abs. 2 KV). 4Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. hat für die rechtzeitige Bestellung der Mitglieder gemäß Art. 109 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 KV Sorge zu tragen.
(2) 1Die Funktionsdauer der Generalsynode, ihrer Ausschüsse und Kommissionen umfasst den Zeitraum, für den die Mitglieder gewählt sind (Art. 106 KV). 2Die Funktionsdauer von Projektteams ist bei Errichtung durch Beschluss der Generalsynode festzulegen. 3Die Funktionsdauer der Generalsynode, ihrer Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams endet jedenfalls erst mit der Konstituierung der neugewählten Generalsynode, sofern nicht Abweichendes kirchenverfassungsrechtlich geregelt ist.
(3) Die Generalsynode wird während ihrer Funktionsperiode zu ordentlichen Sessionen einberufen (Art. 106 Abs. 3 KV).
(4) 1Innerhalb der Session tritt die Generalsynode nach Bedarf zu einzelnen Sitzungen zusammen. 2Das Präsidium setzt nach Erfordernis der Tagesordnung (§ 6 GO) Anzahl und Dauer der Sitzungen innerhalb der Session fest.
#

§ 2

(1) Die Stellung und die Aufgaben des Oberkirchenrates A. u. H. B. gegenüber der Generalsynode werden durch die Kirchenverfassung und durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
(2) 1Die Mitglieder des Oberkirchenrates A. und H. B., soweit sie nicht Mitglieder der Generalsynode sind, haben an den Sitzungen teilzunehmen. 2Sie können zu allen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.
(3) 1Der Oberkirchenrat A. u. H. B. ist berechtigt, auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, das Wort zu ergreifen. 2In diesem Falle hat dies der Vorsitzende des Oberkirchenrates A. u. H. B. vor Beginn der Sitzung dem Präsidenten der Generalsynode bekannt zu geben; dieser teilt es der Generalsynode mit und setzt den Zeitpunkt der Wortergreifung fest. 3Werden gegen die Entscheidung des Präsidenten Einwände erhoben, entscheidet die Generalsynode ohne Debatte.
(4) Stellvertretende Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. (Art. 114 Abs. 3 KV) können an den Sitzungen beratend teilnehmen und zu allen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.
(5) Kirchenräten und Kirchenrätinnen A.u.H.B. kann über Beschluss des Präsidiums der Generalsynode jeweils zu einzelnen Verhandlungsgegenständen, deren Inhalt in den Aufgabenbereich des betreffenden Kirchenrates bzw. der betreffenden Kirchenrätin A.u.H.B. gehört, das Rederecht erteilt werden.
#

Abschnitt II:
Einberufung, Konstituierung

###

§ 3

(1) 1Über Beschluss der Generalsynode oder Beschluss des Präsidiums oder Beschluss des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. beruft das Präsidium der Generalsynode die Generalsynode ein (Art. 106 Abs. 3 KV), wobei mit der Einberufung Ort und Zeit der Session festgelegt wird. 2Die Einladung an die Mitglieder der Generalsynode sowie die Kundmachung im Amtsblatt veranlasst das Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro). 3Für die Einberufung der konstituierenden Session gilt die Regelung des § 1 Abs. 1 (Art. 106 Abs. 2 KV).
(2) 1Die Generalsynode tritt in der Regel in Wien zusammen. 2Über einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der vorangehenden Generalsynode (Session) oder des Präsidiums nach Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. sowie in besonderen Situationen kann die Einberufung an jedem Ort Österreichs erfolgen.
(3) 1Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der vom Präsidium erstellten Tagesordnung (§ 6) zu erfolgen. 2Sie hat spätestens einen Monat vor Beginn der Session zu erfolgen. 3Die entsprechenden Materialien (Vorlagen, Anträge, Berichte) sind den Mitgliedern mit der Einladung zuzusenden. 4Die Einladung sowie die Versendung der Materialien kann auf elektronischem Wege erfolgen.
(4) 1Die konstituierende Session der Generalsynode wird nach vorangegangenem Gottesdienst und Konstituierung des Präsidiums der Synode A.B. im Rahmen der konstituierenden Session der Synode A.B. durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin der Synode A.B. als Präsident bzw. Präsidentin der Generalsynode eröffnet (Art. 107 Abs. 3 KV). 2Der Gottesdienst kann durch eine Andacht ersetzt werden. 3Wird im Rahmen der konstituierenden Session der Synode A.B. kein Präsident bzw. keine Präsidentin der Synode A.B. gewählt, wird die konstituierende Session vom ersten Vizepräsidenten bzw. der ersten Vizepräsidentin der Synode A.B. eröffnet, der bzw. die die Bekanntgabe gemäß Abs. 7 durchzuführen hat.
(5) Der Präsident oder die Präsidentin der Generalsynode (Präsident oder Präsidentin der Synode A. B.) stellt durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit der Generalsynode fest.
(6) In seine Hand legen jene Mitglieder der Generalsynode, welche in der Synode A. B. oder H. B. kein Gelöbnis geleistet haben, folgendes Gelöbnis ab: „Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Generalsynode die innere und äußere Wohlfahrt der Evangelischen Kirche in Österreich nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darauf zu achten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
(7) 1Sodann gibt der Präsident oder die Präsidentin der Generalsynode (Präsident oder Präsidentin der Synode A. B.) auf Grund einer Mitteilung des Präsidiums der Synode H. B. bekannt, wer als Vertreter oder Vertreterin der Synode H. B. erster Vizepräsident oder erste Vizepräsidentin der Generalsynode sowie ferner auf Grund der Wahlen in der konstituierenden Session der Synode A. B., wer als erster Vizepräsident oder erste Vizepräsidentin der Synode A. B. zweiter Vizepräsident oder zweite Vizepräsidentin der Generalsynode ist (Artikel 107 Abs. 3 KV). 2Dann hat der Präsident bzw. die Präsidentin der Generalsynode die Wahl dreier Schriftführer bzw. Schriftführerinnen durchzuführen. 3Anschließend sind die Mitglieder des Nominierungsausschusses der Generalsynode zu wählen, wofür der Nominierungsausschuss der Generalsynode der vorangegangenen Funktionsperiode nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung Vorschläge zu erstatten hat. 4Die konstituierende Session der Generalsynode ist nach der Wahl des Nominierungsausschusses zu dessen Konstituierung und weiteren Tätigkeit zu unterbrechen. 5Der neu konstituierte Nominierungsausschuss hat die Vorschläge für die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. zu erstellen, wobei dies nach allfälliger Durchführung der in der Wahlordnung vorgesehenen Hearings geschieht. 6Die Beschlussfassung, ob bei der Wahl von weltlichen Oberkirchenräten und Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. bei der Konstituierung der Generalsynode ein Hearing stattzufinden hat, dies mit oder ohne Beiziehung eines Personalberaters oder einer Personalberaterin, obliegt aber dem Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode. 7Der neu gewählte Nominierungsausschuss hat zudem Vorschläge für die zu wählenden Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams sowie Disziplinarsenate und den Vorsitz des Personalsenates A.u.H.B. (gemäß der Ordnung des geistlichen Amtes) zu unterbreiten.
(8) 1Alle Wahlen gelten für die ganze Funktionsperiode. 2Auf sie finden die Bestimmungen der Wahlordnung Anwendung.
#

Abschnitt III:
Weitere Sessionen

###

§ 4

(1) Weitere Sessionen der Generalsynode innerhalb der Funktionsperiode werden über Beschluss der Generalsynode oder über Beschluss des Präsidiums oder über Beschluss des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. einberufen, wobei diesbezüglich die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 2, 3 der Geschäftsordnung analog anzuwenden sind.
(2) Die Session wird mit einem Gottesdienst eingeleitet. Der Gottesdienst kann durch eine Andacht ersetzt werden.
(3) Nach der Eröffnung der Session durch den Vorsitzenden und der Feststellung der Beschlussfähigkeit mittels Namensaufruf legen jene Mitglieder, die in dieser Funktionsperiode noch kein Gelöbnis abgelegt haben, das Gelöbnis entsprechend § 3 Abs. 6 Geschäftsordnung in die Hand des Vorsitzenden ab.
(4) Während der Session neu eintretende Mitglieder (Stellvertreter) leisten das Gelöbnis bei ihrem Eintritt.
(5) Eine bereits einberufene Session der Generalsynode kann in Zeiten einer Epidemie/Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme vom Präsidium der Generalsynode nach vorheriger Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. wieder abberaumt werden.
#

§ 5

(1) Bei Verhinderung von Mitgliedern treten an ihre Stelle die für sie gewählten Stellvertreter.
(2) 1Bei Zweifel, ob eine Person der Synode als Abgeordneter oder Stellvertreter angehört, entscheidet das Präsidium. 2Bis zur Entscheidung durch das Präsidium ruht das Mandat.
(3) Das Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) hat dem Präsidium laufend Mitteilung über die seit dem Schluss der letzten Session erfolgten Veränderungen an der Zusammensetzung der Generalsynode zu machen.
#

Abschnitt IV:
Tagesordnung, Gegenstände der Beratung

###

§ 6

(1) Die vorläufige Tagesordnung für jede Session wird vom Präsidium auf Grund von Anträgen des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B., Kirchenpresbyteriums A.u.H.B., Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams festgelegt und mit der Einladung grundsätzlich bekannt gegeben.
(2) Das Präsidium legt die Zahl, die Dauer und den Beginn der Sitzungen fest.
(3) Nach Namensaufruf und Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalsynode ist auf Grund der vorläufigen Tagesordnung über die endgültige Tagesordnung zu entscheiden, jedoch unter Berücksichtigung des § 7 der Geschäftsordnung in Ansehung selbstständiger Anträge.
#

§ 7

(1) Bei Erstellung der Tagesordnung sind die Bestimmungen der Art. 110, Art. 113 Abs. 4 und Abs. 5, Art. 114 Abs. 7, Art. 120, Art. 124 Abs. 6 KV anzuwenden.
(2) Bis zum Eintritt in die Tagesordnung können bei jeder Session selbstständige Anträge, das sind solche, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 18 Abs. 1 Geschäftsordnung) eingebracht werden.
(3) Langt spätestens sechs Wochen vor einer Session ein selbstständiger Antrag mit der ordnungsgemäßen Unterstützung (§ 18 Abs. 1) bei Präsidium oder beim Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. ein, ist dieser Antrag noch vor der Session den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen, jedenfalls aber den Mitgliedern der Generalsynode vor Beginn der Generalsynode zuzusenden und in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Selbstständige Anträge, die später als sechs Wochen vor Beginn der Session einlangen oder nicht ordnungsgemäß unterstützt sind, oder selbstständige Anträge, die eingebracht werden, sind vom Vorsitzenden dem Plenum zur Kenntnis zu bringen und ohne Verhandlung den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.
(5) Das Recht der Generalsynode, im Sinne des § 18 Abs. 3 vorzugehen, wird durch die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nicht berührt.
(6) Die Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verhandlungsgegenstände in derselben und der unmittelbar darauffolgenden Session bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(7) Das Präsidium entscheidet über die Einordnung in die Tagesordnung betreffend jene Anträge, die gemäß der Absätze 3 und 5 sowie § 18 Abs. 3 zu beraten und zu verhandeln sind; hiebei ist § 6 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
#

Abschnitt V:
Das Präsidium

###

§ 8

(1) 1Präsident oder Präsidentin der Generalsynode ist der Präsident oder die Präsidentin der Synode A. B. 2Der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin der Generalsynode ist ein von der Synode H. B. gewähltes weltliches Mitglied der Synode H. B., welches überdies von der Synode H. B. als Mitglied in die Generalsynode gewählt wurde. 3Zweiter Vizepräsident oder zweite Vizepräsidentin der Generalsynode ist jeweils der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin der Synode A. B. (Artikel 107 Abs. 3 KV).
4Der Präsident oder die Präsidentin der Generalsynode sowie die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen bilden das Präsidium der Generalsynode.
(2) Das Präsidium wacht darüber, dass die Würde und die Rechte der Generalsynode gewahrt, die der Generalsynode obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(3) 1Es hat alle an die Generalsynode gerichteten Schriftstücke entgegenzunehmen. 2Ihm obliegt die Obsorge für die Führung der Verhandlungsschriften und allfälliger anderer Aufzeichnungen über die Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(4) Es hat das Recht, über Beratungen und Beschlüsse der Generalsynode Aussendungen an die Gemeinden oder an die Öffentlichkeit zu tätigen.
(5) 1Die Verteilung und der Vertrieb von Schriftstücken an die Mitglieder der Generalsynode während der Sitzung ist an seine Genehmigung gebunden; ausgenommen sind alle Unterlagen und Materialien der Antragsberechtigten. 2Werbungen und Sammlungen sind untersagt.
(6) Alle von der Generalsynode ausgehenden Schriftstücke sind von wenigstens zwei Mitgliedern des Präsidiums, unter denen sich in der Regel der Präsident zu befinden hat, zu unterzeichnen.
(7) 1Im Kirchenamt A.u.H.B. ist ein Synodenbüro einzurichten, welches für die kanzleimäßige Unterstützung des Präsidiums der Generalsynode, der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Generalsynode zuständig ist. 2Das Synodenbüro steht unter der fachlichen Aufsicht und Weisung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Generalsynode (Art. 116 a Abs. 1 KV).
(8) Das Synodenbüro im Kirchenamt A.u.H.B. hat unter Aufsicht und Weisung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Generalsynode organisatorisch die Sessionen der Generalsynode sowie Sitzungen von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams vorzubereiten und zur Durchführung von Sitzungen der Generalsynode sowie des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. die erforderlichen Hilfskräfte, vor allem zur Protokollführung (§ 9 Abs. 2 und § 10 GO), zur Verfügung zu stellen sowie nach den Sessionen die entsprechenden Kundmachungen im Amtsblatt zu veranlassen.
#

§ 8 a

(1) 1Der Präsident vertritt die Generalsynode nach außen. 2Er eröffnet und schließt alle Sitzungen, ist für das Zustandekommen der erforderlichen Beschlüsse des Präsidiums, für die Einhaltung der Geschäftsordnung und für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich.
(2) Er hat bei seiner Tätigkeit die Bestimmungen des § 2 KVO zu beachten.
(3) Er, beziehungsweise in seiner Vertretung einer der Vizepräsidenten, kann an den Beratungen aller Ausschüsse teilnehmen; in jenen, denen der Betreffende nicht angehört, besitzt er kein Stimmrecht.
(4) Im Falle der Verhinderung vertritt ihn der erste beziehungsweise zweite Vizepräsident.
#

§ 8 b

(1) Ein Mitglied des Präsidiums führt nach einer vom Präsidium zu treffenden Einteilung den Vorsitz in der Generalsynode.
(2) 1Dabei ist die Bestimmung des § 8 a Abs. 1 Geschäftsordnung zu beachten. 2Kommt eine solche Einteilung nicht zustande, entscheidet der Präsident über die Führung des Vorsitzes.
(3) Der jeweilige Vorsitzende handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Einhaltung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung; er leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet das Ergebnis (§ 21 Abs. 1).
(4) 1Meldet sich der Vorsitzende in einer Sitzung der Generalsynode zu Wort, hat er den Vorsitz an ein anderes Präsidiumsmitglied abzugeben. 2Er übernimmt ihn im Einvernehmen mit diesem wieder nach der Wortmeldung oder nach Ende der Erledigung des Gegenstandes.
#

Abschnitt VI:
Schriftführer, Verhandlungsschrift

###

§ 9

(1) Die von der Generalsynode gewählten Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen in der Generalsynode und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen (Stimmenzählungen) zu unterstützen.
(2) 1Die Schriftführer beaufsichtigen die Führung der Verhandlungsschrift. 2Die Beiziehung von nicht der Generalsynode angehörigen Protokollanten ist erlaubt. 3Diese sind für ihre Aufgabe durch Gelöbnis zur besonderen Verschwiegenheit zu verpflichten.
#

§ 10

(1) 1Über jede Sitzung ist entsprechend § 9 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 2 a eine Verhandlungsschrift bzw. ein Verlaufsprotokoll zu führen; diese sind im Entwurf von einem Schriftführer und von einem Mitglied des Präsidiums zu fertigen und am nächsten Sitzungstag der selben Session für die Mitglieder der Generalsynode zur Einsicht aufzulegen. 2Die Verhandlungsschrift bzw. das Verlaufsprotokoll des letzten Tages einer Session ist am nächsten Arbeitstag im Kirchenamt A. B. zur Einsicht aufzulegen. 3Jedes Mitglied der Generalsynode kann Einwände schriftlich beim Präsidium innerhalb zweier Wochen nach Beendigung der Generalsynode geltend machen; dieses entscheidet endgültig. 4Danach hat der Präsident die Verhandlungsschrift bzw. das Verlaufsprotokoll endgültig zu fertigen.
(1a) Mit Beschluss des Präsidiums können vorerst anstelle eines schriftlichen Protokolles gemäß Abs. 1 die Verhandlungen elektronisch aufgezeichnet und in der Folge nach Maßgabe des Abs. 2 b schriftlich übertragen werden.
(1b) Sondermeinungen im Sinne des § 10 Abs. 10 der Verfahrensordnung sind der Verhandlungsschrift bzw. dem Verlaufsprotokoll anzuschließen.
(2) Die Verhandlungsschrift hat zu enthalten:
  1. Zeit und Ort der Sitzung;
  2. die Namen des Vorsitzenden und der Anwesenden sowie der entschuldigten Mitglieder;
  3. die zahlenmäßige Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  4. die Verhandlungsgegenstände;
  5. eine kurze Darstellung des Ganges der Verhandlungen;
  6. die zur Abstimmung gebrachten Fragen;
  7. den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse, die entweder in die Verhandlungsschrift selbst aufgenommen oder ihr als Anlage angeschlossen werden müssen; im letzteren Fall muss die Beilage genau bezeichnet und in der gleichen Weise wie die Verhandlungsschrift gefertigt werden;
  8. das Ergebnis der Abstimmung unter Angabe der Anzahl der Stimmen für und wider und der Stimmenthaltungen, bei namentlicher Abstimmung überdies unter Anführung der Namen.
(2a) 1Werden die Verhandlungen elektronisch aufgezeichnet, sind während der Sitzungen und unmittelbar nach der entsprechenden Session vorerst in einem schriftlichen Verlaufsprotokoll jedenfalls die Punkte a bis d und f bis h festzuhalten und vorbereitende schriftliche Stellungnahmen von Synodalen anzuschließen. 2Dieses schriftliche Verlaufsprotokoll ist binnen sechs Wochen nach Ende der Session vom Präsidenten/in der Generalsynode den anderen Mitgliedern des Präsidiums der Generalsynode, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B., dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B., dem Evangelischen Oberkirchenrat H. B., den Superintendenten/innen A. B., den Superintendentialkuratoren/innen A. B. sowie allen Obleuten/Vorsitzenden von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zu übermitteln und im Kirchenamt A.u.H.B. zur Einsicht aufzulegen.
(2b) 1Wird auf Grund des Beschlusses des Präsidiums gemäß § 10 Abs. 1 a die Verhandlung elektronisch aufgezeichnet, ist innerhalb eines Jahres ab Ende der entsprechenden Session — nach Tunlichkeit vor der nächsten Session — die elektronische Aufzeichnung der Verhandlungen dieser Session in einem schriftlichen Wortprotokoll vom Kirchenamt A. B. zu übertragen. 2Nach Fertigstellung dieses übertragenen Protokolles ist dies vom Präsidenten/in der Generalsynode im Amtsblatt kundzumachen mit dem Hinweis, dass im Kirchenamt A. B. in dieses Protokoll — soferne es sich nicht um vertrauliche Teile des Protokolles im Hinblick auf den Ausschluss der Öffentlichkeit handelt — jede/r Evangelische Einsicht nehmen kann. 3Abschriften dieser Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Präsidiums der Generalsynode, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B., dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B., dem Evangelischen Oberkirchenrat H. B., den Superintendenten/innen A. B., den Superintendentialkuratoren/innen A. B. und allen Obleuten von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams der Generalsynode sowie der Kirchenkanzlei H.B. und der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien sowie der Gesellschaft für den Protestantismus in Österreich von Amtswegen zu übermitteln, anderen Mitgliedern der Generalsynode über deren Aufforderung, jeweils ohne Entgelt.
(3) Bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und bei Verhandlungen über Aufsichtsbeschwerden gemäß Art. 110 Abs. 1 Z. 11 Kirchenverfassung sind gesonderte Verhandlungsschriften zu führen.
(4) Den Verhandlungsschriften sind alle maßgebenden Materialien übersichtlich geordnet, unter Bezugnahme auf die Verhandlungsschriften anzufügen.
(5) 1Die Verhandlungsschriften aller Sitzungen einer Session sind zusammenzufassen. 2Dabei können die Punkte a und d nach Abs. 2 für alle Sitzungen gemeinsam in die Verhandlungsschrift aufgenommen werden.
#

§ 11

(1) In jeder Superintendentur, im Kirchenamt A.u.H.B. und in der Kirchenkanzlei H. B. ist ein Exemplar der Verhandlungsschrift bzw. des Verlaufsprotokolls zur Einsicht für alle Gemeindeglieder aufzulegen.
(2) 1Jedes Gemeindeglied sowie jede Pfarr- oder Teilgemeinde ist berechtigt, das Verlaufsprotokoll (§ 10 Abs. 2 a) sowie die übertragenen Verhandlungsschriften (§ 10 Abs. 1 bzw. 2 b) als Ganzes oder Teile davon gegen Ersatz der Kosten zu beziehen.
Beschluss der 3. Session der XIV. Generalsynode:
Die bislang gemäß § 10 Abs. 1 a der Geschäftsordnung der Generalsynode elektronisch aufgezeichneten Verhandlungen von Sessionen der Generalsynode sind bis längstens 31. Dezember 2015 in Wortprotokolle zu übertragen, wobei § 10 Abs. 2 b der Geschäftsordnung der Generalsynode analog anzuwenden ist.
#

Abschnitt VII:
Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams

###

§ 12

(1) Die Aufgaben des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B., des Kontrollausschusses A.u.H.B., des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode, des Finanzausschusses der Generalsynode, des Theologischen Ausschusses der Generalsynode, des Nominierungsausschusses der Generalsynode sowie der Religionspädagogischen Kommission sowie der entsprechend des Art. 112 KV von der Generalsynode eingerichteten und gewählten zusätzlichen Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams werden durch die Kirchenverfassung und sonstige kirchliche Rechtsvorschriften, Beschlüsse der Generalsynode sowie durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
(2) 1Im Einzelfall können für Aufgaben oder Fragen der Landeskirche über Antrag des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B., eines Ausschusses, einer Kommission oder eines Projektteams der Generalsynode von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Generalsynode bestehende Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Bekenntnissynoden (Art. 74 Abs. 1 KV) zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden. 2Für deren gemeinsame Beratungen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
#

§ 13

(1) 1Die Generalsynode wählt aus ihrer Mitte einen Theologischen Ausschuss, einen Rechts- und Verfassungsausschuss, einen Finanzausschuss, einen Nominierungsausschuss sowie den Kontrollausschuss (ständige Ausschüsse). 2Die Zahl der zu wählenden Mitglieder dieser Ausschüsse soll nicht weniger als fünf und nicht mehr als zwölf betragen. 3Die Zahl wird für jede Funktionsperiode für jeden Ausschuss von der Generalsynode festgelegt.
(2) 1Dem Rechts- und Verfassungsausschuss sowie dem Finanzausschuss gehören zusätzlich zu den von der Generalsynode gewählten Mitgliedern ex offo jeweils als weiteres Mitglied ein Mitglied des Präsidiums an, welches das Präsidium der Generalsynode selbst bestimmt. 2Dem Nominierungsausschuss gehört zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern ex offo ein vom Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. gewähltes Mitglied an.
(3) 1Die Aufgaben des Finanzausschusses sind in der Kirchenverfassung (wie z.B. Art. 112 Abs. 9 KV) sowie in den einzelnen kirchenrechtlichen Bestimmungen geregelt. 2Der Finanzausschuss hat insbesondere jede Beschlussfassung der Generalsynode in finanziellen Angelegenheiten vorzuberaten und diesbezügliche Empfehlungen und Anträge an die Generalsynode zu stellen. 3Letztgenanntes gilt vor allem für den jährlich für das Folgejahr zu erstellenden Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, Nachtragshaushalte (Art. 112 Abs. 9 KV), aber auch die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen sowie dessen Vorlage an die Generalsynode zur Genehmigung. 4Der Finanzausschuss ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Kirchenverfassung auch ermächtigt, Verfügungen mit einstweiliger Geltung zu erlassen (Art. 112 Abs. 8 KV) sowie in den Fällen einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme nach Maßgabe des Art. 112 Abs. 10 KV den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich mit Zweidrittelmehrheit gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Generalsynode zu beschließen. 5Der Finanzausschuss kann nach Maßgabe des Art. 112 Abs. 9 KV die Einberufung der Generalsynode sowie des Kontrollausschusses A.u.H.B. beantragen.
(4) 1Dem Kontrollausschuss A.u.H.B. obliegen die ihm durch die Kirchenverfassung (Art. 113 KV) und sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften übergebenen Aufgaben. 2Er hat der Generalsynode in jeder Session ausgenommen von außerordentlichen Synodensessionen über seine Prüftätigkeit zu berichten. 3Er kann auch gemäß Art. 113 Abs. 5 KV die Einberufung der Generalsynode verlangen. 4Für die Wahl seiner Mitglieder gilt auch Art. 113 Abs. 2 KV.
(5) 1Dem Nominierungsausschuss obliegt die Vorbereitung der Wahlen und Beauftragungen durch die Generalsynode. 2Er hat nach Maßgabe der Kirchenverfassung, Wahlordnung sowie dieser Geschäftsordnung Vorschläge zu erstatten. 3Die Anzahl der von der Generalsynode zu wählenden Mitglieder des Nominierungsausschusses hat abweichend von Abs. 1 mindestens acht zu betragen.
(6) 1Dem Rechts- und Verfassungsausschuss der Generalsynode obliegen die Vorbereitung und Vorberatung der Beschlussfassungen der Generalsynode betreffend die Kirchenverfassung, Wahlordnung sowie sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich sowie die Abgabe von Stellungnahmen vor Erlassung von Verordnungen oder generellen Richtlinien, sei es durch den Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. oder das Kirchenpresbyterium A.u.H.B., ebenso die Mitwirkung (Zustimmung) bei Erlassung von Verordnungen u.a. nach Maßgabe kirchenrechtlicher Vorschriften. 2Dem Rechts- und Verfassungsausschuss obliegt auch nach Maßgabe der Kirchenverfassung (Art. 112 Abs. 8 KV) die Erlassung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung. 3Sofern Amtsträger oder Amtsträgerinnen im Bereich der Landeskirche von der Generalsynode abberufen werden können (wie z.B. Art. 110 Abs. 1 Z 4 KV), ist vor der entsprechenden Abstimmung in der Generalsynode der Rechts- und Verfassungsausschuss zu hören. 4Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. sowie das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. können den Rechts- und Verfassungsausschuss um allgemeine Stellungnahmen in Fragen der Kirchenverfassung, des sonstigen Kirchenrechts sowie zu allgemeinen staatlichen religionsrechtlichen Fragen ersuchen.
(7) 1Dem Theologischen Ausschuss der Generalsynode obliegt die Mitwirkung in jenen Angelegenheiten, die ihm von der Kirchenverfassung und sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen zugewiesen sind. 2In allen theologisch relevanten Fragen ist vor der Beschlussfassung der Theologische Ausschuss der Generalsynode zu hören, der jedoch in theologischen Grundsatzfragen sowie Fragen der Gottesdienstordnung der jeweiligen Gesamtkirche (Kirche A.B., Kirche H.B.) unzuständig ist (Art. 110 Abs. 4 Z 3 KV).
(8) 1Für Fragen des Religionsunterrichts sowie damit zusammenhängende Fragen ist für die jeweilige Funktionsdauer der Generalsynode eine Religionspädagogische Kommission einzurichten (Art. 112 Abs. 7 KV). 2Der Religionspädagogischen Kommission gehören alle Fachinspektoren und Fachinspektorinnen für Religionsunterricht, eine vom Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. bestellte Person, je ein Vertreter oder je eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaften der Religionslehrer und Religionslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie an allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen, je ein Vertreter oder eine Vertreterin der religionspädagogischen Berufsvorbildung der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien sowie der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems sowie die aus dem Bereich der Religionslehrer und Religionslehrerinnen in die Synode A.B. bzw. Generalsynode entsandten Vertreter und Vertreterinnen (Art. 76 Abs. 1 Z 8 iVm Art. 109 Abs. 1 Z 1 KV) an. 3Sollten unter den Mitgliedern der Religionspädagogischen Kommission Angehörige der Evangelischen Kirche H.B. (Kirchenregiment H.B.) fehlen, ist zusätzlich ein qualifiziertes Mitglied aus dieser Kirche (Kirchenregiment H.B.) vom Kirchenpresbyterium A.u.H.B. über Vorschlag des Oberkirchenrates H.B. zu berufen. 4Die Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich kann einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Religionspädagogische Kommission als Gast entsenden. 5Als Obmann bzw. Obfrau der Religionspädagogischen Kommission ist von dieser nur ein Mitglied der Generalsynode wählbar.
(9) Zu den Sitzungen des Rechts- und Verfassungsausschusses sowie des Finanzausschusses der Generalsynode sind maximal je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der freiwilligen Berufsvereinigung gemäß § 83 Ordnung des geistlichen Amtes (VEPPÖ) und der Mitarbeitervertretung zu laden, die an den Sitzungen dieser Gremien mit beratender Stimme teilnehmen können.
#

§ 14

(1) Die Generalsynode kann neben den in § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung genannten ständigen Ausschüssen weitere Arbeitsausschüsse zur Vorberatung anderer Gegenstände oder Angelegenheiten einsetzen, die Anzahl ihrer Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Geschäftsordnung und ihre Arbeitsgebiete genau umschrieben festlegen.
(2) In die Arbeitsausschüsse der Generalsynode (§ 14 Abs. 1 GO) sind Synodale der Kirche H. B. auch dann wählbar, wenn sie nicht der Generalsynode angehören.
(3) 1Über Vorschlag des Ausschussobmannes kann jeder Ausschuss beschließen, sachkundige Personen den Beratungen beizuziehen. 2Die jeweilige Höchstzahl der beizuziehenden sachkundigen Personen wird von der Generalsynode festgelegt.
#

§ 14 a

1Für die in den §§ 13 und 14 genannten Ausschüsse sind jeweils bis zu drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen A. B. und jeweils zusätzlich ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin H. B. zu wählen, wobei im Rahmen der Wahl eine Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen ist. 2Nach Maßgabe der festgestellten Reihenfolge im Falle der Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern A. B. sind die Vertreter oder Vertreterinnen einzuberufen.
#

§ 14 b

(1) 1Die Wahl in die Ausschüsse (§§ 13, 14 GO) erfolgt über Vorschlag des Nominierungsausschusses und hat sowohl die Anzahl als auch die Namen der in die einzelnen Ausschüsse (§§ 13, 14) zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen in alphabetischer Reihenfolge, die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen auch in der Reihung gemäß § 14 a dieser Geschäftsordnung zu enthalten. 2Den Vorschlag für die Wahl des Nominierungsausschusses bei Konstituierung der Generalsynode hat der Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode zu erstellen.
(2) 1In dem vom Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode zu erstellenden Wahlvorschlag für die Wahl des Nominierungsausschusses bei der Konstituierung der Generalsynode müssen bei sonstiger Nichtigkeit die Geschlechter zumindest im Verhältnis 40:60 vertreten sein. 2Das vom Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. gewählte Mitglied (§ 13 Abs. 2 GO) zählt hierbei nicht mit. 3Menschen diversen Geschlechts zählen weder als Männer noch Frauen. 4Dieser Wahlvorschlag hat bei sonstiger Nichtigkeit weiters ein Mitglied aus der Kirche H.B. (Kirchenregiment H.B.) zu enthalten. 5Darüber hinaus ist bei Erstellung des Wahlvorschlages für den Nominierungsausschuss danach zu trachten, dass aus jeder Superintendenz A.B. ein Mitglied vorgeschlagen wird.
(3) 1In den Vorschlägen des Nominierungsausschusses für die anderen Ausschüsse gemäß den §§ 13 und 14 dieser Geschäftsordnung sollen die Geschlechter zumindest im Verhältnis 40:60 vertreten sein, wobei Menschen diversen Geschlechts dabei weder als Männer noch Frauen zählen. 2Ist dieses Verhältnis aus bestimmten Gründen nicht möglich, hat dies der Nominierungsausschuss bei Vorstellung seines Wahlvorschlages für die Wahl des entsprechenden Ausschusses gegenüber der Generalsynode zu begründen. 3Bei der Erstellung der Vorschläge für die Ausschüsse (§§ 13, 14 GO) ist darauf zu achten, dass jedes Mitglied in der Generalsynode mindestens in einem Ausschuss, jedoch in nicht mehr als drei Ausschüssen, vertreten sein soll. 4Darüber hinaus hat jeder Wahlvorschlag eine Person, die dem Kirchenregiment H.B. untersteht, zu enthalten (Art. 112 Abs. 7 KV), letztgenanntes bei sonstiger Nichtigkeit. 5Bei der Erstellung der Vorschläge in die jeweiligen Ausschüsse (§§ 13, 14 GO) sollen ferner jeweils die fachlichen Kompetenzen der Mitglieder der Generalsynode sowie die verschiedene Zugehörigkeit zu Superintendenzen A.B. berücksichtigt werden.
(4) Die Wahlvorschläge des Nominierungsausschusses sind der Generalsynode schriftlich mindestens eine halbe Stunde vor dem gemäß Abs. 5 vom Präsidium für selbstständige Initiative für Wahlen festgelegten Zeitpunkt bekanntzugeben.
(5) 1Nach Festlegung der Anzahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GO) können die vom Nominierungsausschuss erstatteten Vorschläge in Form von Initiativanträgen (§ 18 Abs. 1) aus der Mitte der Generalsynode bis zu einem vom Präsidium festzustellenden Zeitpunkt ergänzt werden. 2Vom Vorsitzenden werden Namen der Wahlanwärter verbindlich festgestellt und bekannt gegeben. 3Auf Grund dieser verbindlichen Feststellung sind die Stimmzettel zu erstellen, die die Namen der Wahlanwärter in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten haben.
(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
(7) 1Bei der Wahl haben sich die Wählenden nur auf diese Wahlanwärter zu beschränken. 2Jede Stimme, die auf eine andere Person fällt, ist ungültig. 3Stimmzettel, die neben den vorgeschlagenen Wahlanwärtern auch die Namen anderer Synodaler enthalten, bleiben hinsichtlich der vorgeschlagenen Wahlanwärter gültig. 4Stimmzettel, auf denen nur andere Personen als die vorgeschlagenen Wahlanwärter aufscheinen, oder leere Stimmzettel und solche, die die Absicht des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.
(8) Unter jenen Wahlanwärtern, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§ 3 Abs. 2 WahlO), sind der Reihenfolge nach diejenigen Wahlanwärter gewählt, welche die höchste, die nächstniedrige usw. Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, bis alle für den jeweiligen Ausschuss vom Plenum festgelegten Stellen besetzt sind.
(9) Wenn im ersten Wahlgang nicht die für den jeweiligen Ausschuss erforderliche Anzahl von Mitgliedern gewählt erscheint, hat zwischen jenen Wahlanwärtern, die verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl stattzufinden, wobei in diese doppelt so viele Wahlanwärter einzubeziehen sind, als noch Stellen zu besetzen sind (§ 3 Abs. 4 WahlO).
(10) Die Bestimmungen der Abs. 7, 8 und 9 sind auf die Wahl der Stellvertreter und Stellvertreterinnen sinngemäß anzuwenden, die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 auf die Nachwahl von Mitgliedern in die Ausschüsse (inklusive Stellvertreter und Stellvertreterinnen), wenn vorzeitig ein Mitglied oder Stellvertreter oder Stellvertreterin aus einem Ausschuss während der Funktionsperiode ausscheidet.
#

§ 15

(1) 1Die nach §§ 13 und 14 Geschäftsordnung eingesetzten Ausschüsse konstituieren sich baldmöglichst nach ihrer Einsetzung, spätestens aber drei Monate nach Schluss der einsetzenden Session der Synode. 2Die Einladung zur Konstituierung erfolgt durch den Oberkirchenrat A. u. H. B. 3Zur Wahl des Obmannes führt ein Mitglied des Oberkirchenrates A. u. H. B. den Vorsitz.
(2) 1Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit jeweils einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer sowie dessen Stellvertreter. 2Bei der Wahl der Obmänner ist tunlichst zu achten, dass kein Mitglied der Generalsynode in mehr als einem Ausschuss die Funktion des Obmannes einnimmt. 3Die Ausschüsse sind beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) 1Für die Obmänner gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8 Geschäftsordnung. 2Die Schriftführer können sich bei der Abfassung der Verhandlungsschrift Protokollanten bedienen.
(4) 1Erfordert ein Gegenstand seiner Beschaffenheit nach die Vorberatung durch mehrere Ausschüsse, so können sie zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. 2Die Einladung erfolgt über Auftrag der Generalsynode oder über Antrag eines Ausschusses durch den Präsidenten der Generalsynode; dieser führt bei den gemeinsamen Sitzungen den Vorsitz oder bestimmt mit Zustimmung der Ausschussobmänner einen Vorsitzenden dafür.
(5) 1Die Ausschüsse sind berechtigt, zur eingehenderen Vorberatung bestimmter Materien Unterausschüsse einzusetzen sowie andere Ausschüsse der Generalsynode um Stellungnahmen zu solchen einzuladen. 2Letzteres hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Generalsynode zu geschehen.
(6) 1Den Ausschüssen obliegt die Beratung der ihnen von der Generalsynode zugewiesenen Gegenstände und die Vorberatung von Anträgen an die Generalsynode; andere ihnen vom Oberkirchenrat A. u. H. B. zugewiesene oder auch von der Kirchenverfassung in ihren Sachbereich fallende Gegenstände können beraten werden. 2Die Ausschüsse sind berechtigt, Anträge an die Generalsynode zu stellen. 3Scheint zwischen den Sessionen der Synode eine Angelegenheit sehr dringlich, können die Arbeitsausschüsse an das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. und an den Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. Empfehlungen auf Erlassung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung aussprechen.
(7) 1Jeder Ausschuss wird durch seinen Obmann einberufen, der sich dabei der Hilfe des Kirchenamtes A.u.H.B. (Synodenbüro) bedienen kann; die Einberufung hat zu erfolgen, wenn es der Oberkirchenrat A. u. H. B., das Kirchenpresbyterium A.u.H.B., das Präsidium der Generalsynode oder die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt. 2Die ständigen Ausschüsse (§ 13) sowie die religionspädagogische Kommission tagen zwischen und während der Sessionen, die Arbeitsausschüsse (§ 14) tagen grundsätzlich unmittelbar vor und während der Sessionen oder während der Sessionen nur mittels Videokonferenzen (§ 15 Abs. 13 GO). 3Tagungen der Arbeitsausschüsse (§ 14) zwischen den Sessionen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin der Generalsynode.
(8) 1Wird einem Ausschuss die Beratung eines von Mitgliedern der Generalsynode gestellten Antrages zugewiesen, so nimmt das zuerst unterzeichnete Mitglied an der Beratung desselben mit beratender Stimme teil, sofern es dem Ausschuss nicht angehört. 2In gleicher Weise sind bei der Beratung von Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung und Versorgung, die sozialen Belange sowie die Aus- und Fortbildung geistlicher Amtsträger betreffen, bis zu zwei Vertreter oder Vertreterinnen der freiwilligen Berufsvereinigung gemäß § 83 OdgA beizuziehen bzw. zu laden.
(9) Die Ausschüsse (§§ 13, 14) haben jeder ordentlichen Session der Generalsynode über die Themen und Ergebnisse ihrer Beratungen Bericht zu erstatten, wobei diese Berichte einen Überblick über die gesamte Tätigkeit zu beinhalten haben. Dazu sind ein oder mehrere Berichterstatter oder Berichterstatterinnen zu bestellen. Finden innerhalb eines Kalenderjahres allerdings zwei ordentliche Sessionen der Generalsynode statt, besteht die Verpflichtung zur Berichterstattung nur anlässlich einer der beiden ordentlichen Sessionen, die dann das Präsidium festlegt. Der Bericht ist grundsätzlich in schriftlicher Form der Generalsynode vorzulegen, sofern nicht im Einzelfall mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Generalsynode anderes vereinbart ist. Eine Diskussion über den Bericht in der Generalsynode erfolgt über ausdrückliches Verlangen des Ausschusses oder Wunsch des Präsidiums oder auf Wunsch von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Generalsynode.
(10) Nach Abschluss der Funktionsperiode der Generalsynode hat der Ausschuss einen schriftlichen Bericht an das Präsidium der neuen Generalsynode zu richten; dieser Bericht hat insbesondere ein Verzeichnis aller nicht abgeschlossenen Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Standes der Beratungen zu enthalten.
(11) Die Sitzungen und Beratungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; der Präsident der Generalsynode, in seiner Vertretung einer der Vizepräsidenten, und die Mitglieder des Oberkirchenrates A. u. H. B. sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen und der Kirchenrat oder die Kirchenrätin (Art. 116 a Abs. 3 und Abs. 4 KV) können jedenfalls mit beratender Stimme daran teilnehmen; die Mitglieder der Generalsynode haben das Recht, als Zuhörer beizuwohnen.
(12) Die Protokolle der Ausschussberatungen sind den zuständigen Ausschussmitgliedern, ihren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen, dem Oberkirchenrat A. und H. B., dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin, allen Superintendenten oder Superintendentinnen, allen Mitgliedern des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. sowie dem Präsidenten oder der Präsidentin der Generalsynode zuzusenden.
(13) 1Die Beratungen (Sitzungen) der Ausschüsse können über Anordnung des Obmannes/der Obfrau unter folgenden Voraussetzungen unter Verwendung von Kommunikationstechnologien, insbesondere im Wege der Videokonferenz und der Telefonkonferenz, durchgeführt werden:
  1. die voraussichtliche Dauer der Beratungen über die Verhandlungsgegenstände wird voraussichtlich maximal drei Stunden betragen;
  2. für sämtliche Mitglieder des Ausschusses beziehungsweise deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen stehen die Kommunikationstechnologien zur Verfügung beziehungsweise in Stellen mit diesen Einrichtungen in deren Nahbereich (Anreise von maximal 45 Minuten);
  3. in der Einladung zur Sitzung wird auf die Durchführungen der Beratungen im Wege der entsprechenden Kommunikationstechnologie ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf jene Stellen, wo solche für die Ausschussmitglieder und Stellvertreterinnen zur Verfügung stehen;
  4. die gesamten Beratungen des Ausschusses werden im Wege der Kommunikationstechnologie durchgeführt.
2Die Voraussetzungen des lit. b) müssen betreffend jener Mitglieder des Ausschusses nicht vorliegen, die ausdrücklich – auch generell – erklären, zu solchen Beratungen auf jeden Fall im Kirchenamt A.u.H.B. bei entsprechender Einsatzmöglichkeit der Kommunikationstechnologie zu erscheinen. 3Eine Zuschaltung zu Sitzungen von Ausschüssen im Wege von Kommunikationstechnologien ausschließlich zum Zwecke der Abstimmung ist unzulässig.
(14) Der Finanzausschuss, der Rechts- und Verfassungsausschuss, der Theologische Ausschuss, der Nominierungsausschuss sowie die Religionspädagogische Kommission können in dringenden Fällen mit Zustimmung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Generalsynode auch auf schriftlichem Wege Beschluss fassen.
(15) aufgehoben.
#

§ 15 a

(1) 1Für die Errichtung und Wahlen von Kommissionen und Projektteams (neben der Religionspädagogischen Kommission) gelten Art. 112 KV, die Wahlordnung sowie die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und eigene kirchengesetzliche Regelungen. 2Bei der Einrichtung von Kommissionen kann durch Beschluss der Generalsynode, sofern keine eigene kirchengesetzliche Regelung erfolgt, die Bestellung jener Mitglieder der Kommission, die nicht der Generalsynode angehören, dem Kirchenpresbyterium A.u.H.B. übertragen werden (Art. 112 Abs. 4 KV).
(2) Im Übrigen gelten für Kommissionen und Projektteams die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 dieser Geschäftsordnung analog.
#

Abschnitt VIII:
Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsordnung

###

§ 16

(1) Die Generalsynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) 1Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. 2Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich entsprechend Art. 108 Abs. 3 Kirchenverfassung sowie bei den in dieser Geschäftsordnung bezeichneten Gegenständen.
(3) 1Die Sitzungen der Generalsynode sind öffentlich. 2Die Zuhörer dürfen jedoch nicht an den Beratungen und Beschlussfassungen mitwirken; sie haben sich jeder Äußerung zu enthalten und können vom Vorsitzenden, wenn sie sich störend verhalten, von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.
(4) 1Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies vom Präsidium oder über Antrag von sechs Mitgliedern der Generalsynode nach Entfernung der Zuhörer mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
2Die Öffentlichkeit ist bei Personaldebatten im Rahmen einer Wahl oder bei Beratungen über Beschlussfassungen in Personalangelegenheiten, insbesondere betreffend Mitgliedern des Oberkirchenrates A. 3und H.B. und kirchlichen Angestellten, auszuschließen.
(5) Über Beschluss des Präsidiums der Generalsynode kann den Kirchenräten oder Kirchenrätinnen A.B. und H.B. jeweils zu einzelnen Tagesordnungspunkten das Rederecht eingeräumt werden.
#

§ 17

(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Beratung über einen Verhandlungsgegenstand. 2Wo es erforderlich ist, erteilt er eingangs derselben einem Mitglied des Oberkirchenrates A. u. H. B., Berichterstatter eines Ausschusses oder einem Antragsteller das Wort zur Erläuterung der Materie.
(2) 1Die weiteren Redner sprechen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung beim Vorsitzenden. 2Bei gleichzeitigen Wortmeldungen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge.
(3) 1In der Regel darf niemand über denselben Verhandlungsgegenstand mehr als zweimal das Wort ergreifen. 2Außer der Reihe oder mehr als zweimal dürfen nur die das Wort ergreifen, die den Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Verhandlung stellen, auf die Geschäftsordnung verweisen oder eine Berichtigung vorbringen.
3Der Vorsitzende kann außer der Reihe Mitgliedern des Oberkirchenrates A. 4u. 5H. B. oder der Generalsynode das Wort zur Auskunftserteilung erteilen. 6Meldet sich hierzu ein Mitglied des Oberkirchenrates zu Wort, ist ihm dieses außer der Reihe zu erteilen.
(4) Weicht der Redner vom Verhandlungsgegenstand ab, kann er vom Vorsitzenden zur Sache gerufen werden; verletzt ein Redner die Würde der Generalsynode, kann er vom Vorsitzenden sofort oder nach Klärung des Sachverhalts „zur Ordnung“ gerufen werden; nach dem dritten Ruf zur Sache oder dem zweiten Ruf „zur Ordnung“ hat der Vorsitzende dem Redner das Wort zu entziehen.
(5) 1Jedes Mitglied der Generalsynode kann Antrag auf Schluss der Rednerliste stellen; dieser wird nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. 2Damit sich weitere Wortmeldungen zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand nicht mehr zugelassen. 3Vor der Abstimmung über einen solchen Antrag kann der Vorsitzende Erläuterungen über den Stand der Debatte geben.
(6) 1Jedes Mitglied der Generalsynode kann, nachdem wenigstens drei Redner zu einem Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, Antrag auf Schluss der Verhandlung stellen; dieser wird von der Generalsynode nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. 2Bei Annahme ist, ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Wortmeldungen, unmittelbar in den Abstimmungsvorgang über den verhandelten Gegenstand einzutreten, wobei der Vorsitzende Erläuterungen zum Stand der Verhandlung bzw. zum vorliegenden Gegenstand geben kann.
(7) 1Jedes Mitglied der Generalsynode kann, nachdem wenigstens drei Redner zu einem Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, Antrag auf Begrenzung der Rednerzeit stellen; dieser wird von der Generalsynode nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. 2Bei Annahme ist jedoch jeder Redner verpflichtet, nach Hinweis auf den Ablauf der Redezeit seine Ausführungen allenfalls mit Hinzufügung eines Schlusssatzes zu beenden.
(8) 1Auf Antrag eines Mitgliedes der Generalsynode kann diese den Verhandlungsgegenstand mit einfacher Mehrheit zur weiteren Beratung einem oder mehreren Ausschüssen zuweisen. 2Dabei kann ergänzend beschlossen werden, welcher von diesen Ausschüssen koordinierende Funktionen ausüben soll.
(9) Das Verlangen nach Art. 111 Abs. 2 KV hat schriftlich an das Präsidium der Generalsynode gestellt zu werden, worauf gemäß Art. 111 KV vorzugehen ist.
#

§ 18

(1) 1Abgesehen von den Anträgen nach § 17 Geschäftsordnung bedürfen Anträge an die Generalsynode jedenfalls der Unterstützung von sechs Mitgliedern. 2Sie sind schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen.
(2) 1Hiebei ist zwischen Anträgen zu unterscheiden, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 7 Abs. 2 bis 5) und solchen, die Abänderungen oder Zusätze zu Verhandlungsgegenständen zum Inhalt haben. 2Letztere können jederzeit vor Schluss der Verhandlung, also vor Eintritt in den Abstimmungsvorgang, schriftlich dargelegt werden.
(3) Wird ein Antrag als dringlich bezeichnet und die Dringlichkeit von zwei Dritteln der Anwesenden unterstützt, gelangt er nach Abschluss des eben in Verhandlung stehenden Gegenstandes zur Beratung.
(4) 1Jedem Mitglied steht das Recht zu, an den Präsidenten, die Vizepräsidenten, an die Obmänner der Ausschüsse und an den Vorsitzenden des Oberkirchenrates A. u. H. B. Anfragen über Gegenstände zu richten, die zum Aufgabenbereich des Betreffenden gehören. 2Über den Zeitpunkt der Beantwortung entscheidet das Präsidium nach Anhören des Befragten.
(5) 1Anträgen, die den Haushalt von Gemeinden, Werken, kirchlichen Einrichtungen bzw. der Kirche belasten, ist ein Ausweis über die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Beschlusses anzuschließen. 2Liegt ein solcher Ausweis nicht vor, ist der Antrag nicht in Verhandlung zu nehmen.
#

Abschnitt IX:
Abstimmungen

###

§ 19

(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge zum selben Gegenstand sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit der Synode zum Ausdruck kommt.
(2) 1Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen zur Abstimmung gebracht. 2Bei Unklarheiten entscheidet das Präsidium über die Reihenfolge der Abstimmung.
(3) 1Nach Abschluss der Beratungen verkündet der Vorsitzende den Eingang in das Abstimmungsverfahren. 2Er hat den Gegenstand und den Wortlaut, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(4) Jedes Mitglied kann verlangen, dass über bestimmte Teile einer Vorlage getrennt abgestimmt wird.
(5) Es steht dem Vorsitzenden frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Vermeidung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
#

§ 20

(1) 1Alle Mitglieder der Generalsynode haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. 2Wer bei der Abstimmung nicht im Plenum anwesend ist, ist an der Abgabe der Stimme verhindert.
(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung zu erfolgen.
(3) 1Meint ein Mitglied der Generalsynode, sich aus schwerwiegenden Gründen ausnahmsweise der Stimme enthalten zu müssen, hat es dies in einem beim Präsidium schriftlich einzureichenden Satz zu begründen. 2Diese Begründung ist der Verhandlungsschrift beizuschließen, nicht jedoch in die „Auszüge“ aus derselben aufzunehmen.
(4) Die Abstimmung findet in der Regel durch ein deutliches Zeichen mit der Hand statt.
(5) 1Wenn das Präsidium es beschließt oder auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten, ist über Sachanträge geheim, das heißt mittels Stimmzettels, abzustimmen. 2Zu diesem Zweck ist jedem Stimmberechtigten ein gleichartiger Stimmzettel auszugeben.
(6) Die Zählung erfolgt im Auftrag des Vorsitzenden durch die Schriftführer.
(7) 1Die Generalsynode kann bei besonders wichtigen Gegenständen mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines Mitgliedes — wo nicht Bestimmungen der Kirchenverfassung über die Erfordernisse geheimer Abstimmung entgegenstehen — die Vornahme namentlicher Abstimmung beschließen; jedoch kann das Präsidium eine solche namentliche Abstimmung anordnen, wenn ihm aus triftigen Gründen das Ergebnis einer Abstimmung zweifelhaft erscheint. 2Die namentliche Abstimmung kann durch Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage auf Namensaufruf oder durch Abgabe von Stimmzetteln, denen neben dem „Ja“ „Nein“ der Name des Mitgliedes beigefügt ist, erfolgen. 3Im Falle namentlicher Abstimmung sind die Namen der Mitglieder, nach „Ja“ und „Nein“ gereiht, in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(8) 1Zur Annahme eines Antrages ist erforderlich, dass die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. 2Bei geheimer oder namentlicher Abstimmung sind die ungültigen Stimmzettel zur Errechnung der Mehrheit hinzuzurechnen. 3Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(9) Nach erfolgter Abstimmung sind Wortmeldungen zu diesem Verhandlungsgegenstand nicht mehr möglich.
#

§ 21

(1) Unmittelbar nach erfolgter Abstimmung verkündet der Vorsitzende, ein anderes Mitglied des Präsidiums oder in seinem Auftrag einer der Schriftführer, das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der für oder gegen den Antrag Stimmenden, sowie die Zahl der Stimmenthaltungen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 21 Abs. 1 Geschäftsordnung sind auf die Sitzungen der Ausschüsse, der Kommissionen und Projektteams sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 20 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung an die Stelle des Präsidiums der jeweilige Obmann (Vorsitzende) und sein Stellvertreter treten.
#

Abschnitt X:
Kirchenpresbyterium A.u.H.B.

###

§ 21 a

(1) Die Aufgaben des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. ergeben sich aus den Bestimmungen der Kirchenverfassung (wie z.B. Art. 112 KV), sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften, Beschlüssen der Generalsynode und dieser Geschäftsordnung.
(2) 1Für das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 sowie 19 bis 21 dieser Geschäftsordnung sinngemäß mit folgenden Änderungen:
2Den Vorsitz im Kirchenpresbyterium führt der Präsident bzw. die Präsidentin der Synode A.B. (Präsident bzw. Präsidentin der Generalsynode), bei dessen oder deren Verhinderung der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende der Synode H.B. 3Die konstituierende Sitzung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. bei Beginn einer Funktionsperiode der Generalsynode beruft der Präsident bzw. die Präsidentin der Synode A.B. (Präsident bzw. Präsidentin der Generalsynode) ein, der auch abweichend von § 15 Abs. 7 dieser Geschäftsordnung zu weiteren Sitzungen einberuft. 4Die Einberufung weiterer Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.B., H.B. hat über eigenen Beschluss oder Antrag des Oberkirchenrates A.u.H.B. zu erfolgen sowie ferner, wenn dies drei Mitglieder des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. schriftlich mit Begründungen verlangen. 5Eine schriftliche Beschlussfassung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. erfolgt über Anordnung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Generalsynode (Synode A.B.).
(3) 1An den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.B. und H.B. nehmen die Kirchenräte und Kirchenrätinnen (Art. 116 a Abs. 3 und Abs. 4 KV) sowie die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen der Oberkirchenräte sowie Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. (Art. 114 Abs. 3 KV) jeweils mit beratender Stimme teil. 2Das Kirchenpresbyterium A.u.H.B. kann beschließen, ständig sachkundige Personen, maximal jedoch drei, seinen Beratungen beizuziehen.
(4) 1Zu den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. sind bis zu zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen des Vereines Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (freiwillige Berufsvereinigung gemäß § 83 OdgA) und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitarbeitervertretung gemäß der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu laden. 2Diese können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, sofern es sich nicht um Personaldebatten oder sonst streng vertrauliche Angelegenheiten (über die jeweils ein abgesondertes Protokoll zu führen ist) handelt.
#

Abschnitt XI:
Haushaltsplan und Jahresabschluss
der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich:

###

§ 22

(1) 1Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. hat bis längstens 15. April eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr (Geschäftsjahr) jeweils einen Jahresabschluss für die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen sowie die Hermann und Therese Pfaff‘sche Stiftung für bedürftige Angehörige der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. (Pfaff-Stiftung) nach Maßgabe kirchenrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen, bei der Pfaff-Stiftung auch unter Berücksichtigung staatlicher Rechnungslegungsvorschriften für diese Stiftung öffentlichen Rechts. 2Die kirchenrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften müssen sich an den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches unter Bedachtnahme auf notwendige Abweichungen im Hinblick auf den Unterschied der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zu Unternehmen orientieren (Grundsätze der Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich).
(2) 1Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. hat nach Erstellung des Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen und der Pfaff-Stiftung die beiden Jahresabschlüsse den mit der Abschlussprüfung Betrauten zu übergeben, die ihre Prüfung bis längstens 15. Mai eines jeden Jahres abzuschließen haben. 2Die Abschlussprüfung hat nach den Rechnungslegungsprüfvorschriften des Unternehmensgesetzbuches, jedoch unter Beachtung der besonderen Rechnungslegungsvorschriften im Bereich der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zu erfolgen. 3Der Fortbestandsprognose sind die zu erwartenden Kirchenbeitragseinnahmen sowie die Staatszuschüsse gemäß Protestantengesetz 1961, aber auch die öffentlichen Vergütungen des Bundes sowie der Länder aus von geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen erteiltem Religionsunterricht zugrunde zu legen.
(3) 1Nach Vorliegen des Prüfberichtes sind die vom Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. erstellten Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen und der Pfaff-Stiftung sowie die Prüfberichte der Abschlussprüfung dem Finanzausschuss der Generalsynode zur Beratung zuzuleiten. 2Der Finanzausschuss hat im Beisein der Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen die vorgelegten Jahresabschlüsse zu beraten, vorläufig festzustellen und an die Generalsynode die entsprechenden Anträge auf Genehmigung der Jahresabschlüsse bzw. Nichtgenehmigung der Jahresabschlüsse u.a. zu stellen. 3Die Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen haben an den Beratungen der Generalsynode nur dann teilzunehmen, wenn dies der Finanzausschuss der Generalsynode im Rahmen seiner Antragstellungen an die Generalsynode ausdrücklich beantragt.
(4) Den Mitgliedern der Generalsynode sind im Rahmen der Zustellung der Unterlagen für die entsprechende Session der Generalsynode der gesamte Jahresabschluss samt Prüfbericht und die Anträge des Finanzausschusses der Generalsynode zuzuleiten.
(5) 1Im Rahmen der Generalsynode hat zunächst der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. die betreffenden Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen und Pfaff-Stiftung vorzustellen. 2Danach hat der Obmann bzw. die Obfrau des Finanzausschusses der Generalsynode über die Abschlussprüfung und die Beratungen und Anträge des Finanzausschusses der Generalsynode zu berichten. 3Erst danach ist eine Beschlussfassung über die vorgelegten Jahresabschlüsse durch die Generalsynode möglich.
(6) 1Die Generalsynode hat mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung den jeweiligen Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen sowie der Pfaff-Stiftung endgültig festzustellen und zu genehmigen. 2Die Jahresabschlüsse sind kundzumachen, ebenso der Bestätigungsvermerk oder die Versagung des Bestätigungsvermerkes durch die Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen.
(7) Der Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen sowie der diesbezügliche Prüfbericht der Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen steht im Kirchenamt A.u.H.B., jeder Superintendentur A.B. und Kirchenkanzlei H.B. allen Evangelischen in Österreich zur Einsicht offen.
(8) 1Nach Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen sowie der Pfaff-Stiftung durch die Generalsynode sind diese Jahresabschlüsse samt Prüfberichten dem Kontrollausschuss A.u.H.B. zur weiteren Beratung zuzuleiten. 2Der Kontrollausschuss A.u.H.B. (Art. 113 KV) hat über die Jahresabschlüsse eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen sowie der Pfaff-Stiftung an die Generalsynode seinen eigenen Kontrollbericht (Prüfbericht des Kontrollausschusses) vorzulegen. 3Erst nach Beratungen und Beschlussfassung über diesen Kontrollbericht (Prüfbericht) des Kontrollausschusses A.u.H.B. über den betreffenden Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen sowie der Pfaff-Stiftung ist eine Beschlussfassung der Generalsynode über die (finanzielle) Entlastung des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. sowie des Finanzausschusses der Generalsynode für das betreffende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) möglich.
(9) Ausnahmen von den in Abs. 1 bis Abs. 8 festgelegten Fristen gewährt über Antrag das Präsidium der Generalsynode.
#

§ 23

(1) 1Die Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen für den Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen sowie der Pfaff-Stiftung werden von der Generalsynode mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung über Antrag des Finanzausschusses der Generalsynode für die Prüfung der Jahresabschlüsse zumindest für drei Kalenderjahre (Geschäftsjahre) bestellt; eine zweifache Wiederbestellung ist möglich. 2Die Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen müssen berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen sein und als Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferin bzw. Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register gemäß Bundesgesetz über die Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eingetragen sein.
(2) 1Für die Vorbereitung der Bestellung der Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen (Abs. 1) hat über Aufforderung des Finanzausschusses der Generalsynode der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. eine beschränkte Ausschreibung für den Finanzausschuss durchzuführen und diesem die Ergebnisse vorzulegen. 2Der Finanzausschuss der Generalsynode unterbreitet aufgrund dieser beschränkten Ausschreibung der Generalsynode seine Vorschläge für die Bestellung der Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen.
(3) 1Nach Bestellung der Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen durch die Generalsynode hat der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen über die Abschlussprüfungen mit den von der Generalsynode bestellten Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen abzuschließen, und zwar unter Berücksichtigung der von der Generalsynode allenfalls beschlossenen Vorgaben. 2Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit des Genehmigungsvermerkes des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Generalsynode, der oder die in dem Genehmigungsvermerk die Übereinstimmung der schriftlichen Vereinbarung mit der Beschlussfassung durch die Generalsynode festhält.
#

§ 24

(1) 1Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. hat nach Anhörung des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. und des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. bis längstens 15. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr einen Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen zu erstellen und dem Finanzausschuss der Generalsynode zur Beratung zuzuleiten. 2Bei der Erstellung des Haushaltsplanes sind Art. 110 Abs. 3 KV, die Richtlinien für die Finanzgebarung der Landeskirche und für die Festsetzung der der Kirche A.B. und der Kirche H.B. zuzuweisenden finanziellen Mittel für deren Haushaltsplan (Art. 110 Abs. 1 Z 5 KV) sowie für die Kosten des Kirchenamtes A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 5 KV) zu beachten. 3Darüber hinaus sind der geprüfte Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen des Vorjahres sowie die wirtschaftlichen Ergebnisse zumindest der ersten acht Kalendermonate entsprechend zu berücksichtigen und im Rahmen von fachlichen Erläuterungen zu begründen.
(2) Der Finanzausschuss der Generalsynode hat über den vom Oberkirchenrat A.u.H.B. zur Verfügung gestellten Haushaltsplan zu beraten und entsprechende Anträge an die Generalsynode zu stellen, allenfalls nach Rücksprache mit dem Finanzausschuss der Synode A.B. sowie dem Finanzausschuss der Synode H.B.
(3) 1Die Generalsynode hat spätestens 14 Tage vor Beginn des neuen Kalenderjahres aufgrund der Erstellung des Haushaltsvoranschlages durch den Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. sowie der Anträge des Finanzausschusses der Generalsynode den Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen für das Folgejahr zu beschließen. 2Bei den Beratungen über den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) haben zunächst der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. und der Obmann bzw. die Obfrau des Finanzausschusses der Generalsynode den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) vorzustellen und zu begründen.
(4) 1Nach Vorstellung des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. sowie den Obmann bzw. die Obfrau des Finanzausschusses der Generalsynode hat das Präsidium der Generalsynode eine Frist für unselbstständige Abänderungs- und Zusatzanträge festzusetzen. 2Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Abänderungs- und Zusatzanträge zum Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nicht mehr zulässig. 3Über diese Abänderungs- und Zusatzanträge hat vor der endgültigen Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen durch die Generalsynode der Finanzausschuss zu beraten und eine Stellungnahme an die Generalsynode abzugeben. 4Für diesen Zweck ist die Sitzung der Session der Generalsynode allenfalls zu unterbrechen.
(5) 1Der von der Generalsynode beschlossene Haushaltsplan bedarf der entsprechenden Mehrheiten gemäß Art. 110 Abs. 4 KV (kuriale Abstimmung). 2Der beschlossene Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen ist unverzüglich kundzumachen.
(6) 1Kommt ein Beschluss der Generalsynode für den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen und entsprechenden Beträgen für die Evangelische Kirche A.B. sowie die Evangelische Kirche H.B. für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nicht fristgerecht zustande, gelten vorerst die Bestimmungen des zuletzt von der Generalsynode beschlossenen Haushaltsplanes (Budgetprovisorium), ausgenommen die im zuletzt genehmigten Haushaltsplan beschlossenen außergewöhnlichen Anschaffungen und Herstellungsaufwand (Art. 110 Abs. 1 Z 7 KV). 2Dieses Budgetprovisorium gilt bis längstens 30. Juni des laufenden Jahres und verpflichtet den Oberkirchenrat A.u.H.B. soweit wie möglich in jedem Monat nur ein Zwölftel des jeweiligen Ausgabenansatzes des zuletzt beschlossenen Haushaltsplanes zu verausgaben.
(7) 1Nachtragshaushalte können über Antrag des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. vom Finanzausschuss der Generalsynode mit Zweidrittelmehrheit genehmigt werden, worüber der Generalsynode bei der nächsten Session zu berichten ist. 2Nachtragshaushalte sind unverzüglich kundzumachen.
(8) 1Kann in einem Kalenderjahr in den Monaten Oktober bis Dezember infolge einer Epidemie bzw. Pandemie oder sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme keine Session der Generalsynode abgehalten werden, beschließt über Aufforderung des Präsidiums der Generalsynode der Finanzausschuss der Generalsynode mit Zweidrittelmehrheit den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen für das Folgejahr. 2Dies erfolgt gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Generalsynode (Art. 112 Abs. 10 KV). 3Im Rahmen der Beschlussfassung über die Bestätigung dieses vom Finanzausschuss der Generalsynode beschlossenen Haushaltsplanes können Abänderungen und Ergänzungen durch die Generalsynode beschlossen werden, die auch getrennt kundzumachen sind.
#

§ 25

(1) 1Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. hat in Form von schriftlichen Berichten zu bestimmten, maximal drei Stichtagen anhand des jeweiligen Haushaltsplanes unter Berücksichtigung des zuletzt genehmigten Jahresabschlusses in Form eines Soll-Ist-Vergleiches dem Finanzausschuss der Generalsynode laufend über die wirtschaftliche Situation der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen zu berichten. 2Die Stichtage, zu denen diese Berichte zu erstellen sind, legt der Finanzausschuss der Generalsynode jährlich für das jeweils nächste Jahr – unter Berücksichtigung einberufener Sessionen der Generalsynode – fest. 3Diese wirtschaftlichen Berichte sind nach Tunlichkeit binnen sechs Wochen nach den vom Finanzausschuss beschlossenen Stichtagen dem Finanzausschuss der Generalsynode zu übermitteln.
(2) Der Finanzausschuss der Generalsynode hat über diese Berichte (Soll-Ist-Vergleich) unverzüglich zu beraten und in jeder Session der Generalsynode über die Ergebnisse seiner Beratungen und die finanzielle Situation der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zu berichten.
#

Abschnitt XII:
Schlussbestimmungen

###

§ 26

Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen gemäß Art. 108 KV der Zweidrittelmehrheit.
#

§ 27

Diese Geschäftsordnung und deren allfällige Änderungen treten jeweils eine Woche nach Verlautbarung im Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich in Kraft.
#

§ 28

Mit dem Tag, an dem diese Geschäftsordnung in Kraft tritt, tritt die bisherige Geschäftsordnung, ABl. Nr. 24/67, außer Kraft.
#

§ 29

1Die Novellierung der Geschäftsordnung durch Beschluss der 6. Session der XIII. Generalsynode tritt mit dem Beginn der konstituierenden Session der XIV. Generalsynode in Kraft. 2Für die Einberufung der konstituierenden Session der XIV. Generalsynode gelten allerdings die bisherigen Bestimmungen der Geschäftsordnung der Generalsynode.
#

§ 30

(1) Die Novellierungen der Geschäftsordnung durch Beschluss der 7. Session der XV. Generalsynode treten gemeinsam mit der Kirchenverfassungsnovelle – 4. Novelle 2022 zur vermehrten Integration der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B., ABl. Nr. 2/2023, mit der konstituierenden Session der XVI. Generalsynode im Jahr 2024 in Kraft, soweit nicht Abweichendes angeordnet ist.
(2) Die Bestimmungen für die Konstituierung und Wahlen im Rahmen der konstituierenden Session der XVI. Generalsynode im Jahr 2024 sind bereits vor der Konstituierung der XVI. Generalsynode zum Zwecke der Vorbereitung u.a. der Wahlen bzw. Bestellung der Organe anzuwenden.
(3) 1Die §§ 22 bis 25 der Geschäftsordnung treten erst mit dem Kalenderjahr 2025 in Kraft (Art. II Z 2 Kirchenverfassungsnovelle, ABl. Nr. 2/2023). 2Die Generalsynode hat allerdings den Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.u.H.B. samt Einrichtungen für 2025 auf der Grundlage der novellierten Bestimmungen bereits 2024 zu erstellen. 3Die Jahresabschlüsse 2024 der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich samt Einrichtungen und der Pfaff-Stiftung sind nach den novellierten Bestimmungen zu erstellen und durch die Generalsynode zu genehmigen.
#

Inkrafttreten

Die 8. Session der XI. Generalsynode hat für das Inkrafttreten beschlossen:
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Verfassungsbestimmung)
Die von der 8. Session der Generalsynode beschlossenen Änderungen der Kirchenverfassung und anderer kirchengesetzlicher Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft, soferne Übergangsbestimmungen nichts anderes festlegen.
Die 5. Session der XII. Generalsynode hat für das Inkrafttreten beschlossen:
Mit dem einstimmigen Beschluss der Generalsynode vom 17. Mai 2005 über die Totalredaktion der Kirchenverfassung ist als Termin für das Inkrafttreten der 1. Jänner 2006 festgelegt worden.
Die Bestimmungen der Novelle 2012 der Geschäftsordnung der Generalsynode treten mit der Beschlussfassung der Generalsynode in Kraft.

#
1 ↑ Red. Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Geschäftsordnung.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER