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Richtlinie für die Krankenhausseelsorge in der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich

Vom 2. Mai 2005

ABl. Nr. 66/2005, 53/2006, 104/2006, 155/2010, 207/2010

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§ 1
Präambel

Dem diakonischen Auftrag Jesu Christi folgend ist Seelsorge im Krankenhaus und in Pflegeeinrichtungen eine wesentliche Aufgabe der Kirche. Die Krankenhausseelsorge (KHS) begegnet dabei Menschen in Krisen, in Grenz- und Übergangssituationen. Sie geht ein auf die existenziellen, spirituellen und religiösen Bedürfnisse jener, die leiden und jener, die Sorge für sie tragen. Seelsorge bezieht sich dabei auf die persönlichen, religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Ressourcen. Sie geschieht im Respekt vor der Persönlichkeit und dem Glauben jeder Einzelnen/jedes Einzelnen.
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§ 2
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

sind
  1. hauptamtliche Krankenhauspfarrer und Krankenhauspfarrerinnen, denen eine ganze oder Teilzeit-Krankenhauspfarrstelle übertragen wurde;
  2. hauptamtliche Krankenhausseelsorger und Krankenhausseelsorgerinnen mit theologischer und seelsorglicher Qualifikation (u. a. Diakon oder Diakonin, Gemeindepädagoge oder Gemeindepädagogin usw.);
  3. Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, d. s. Pfarrer und Pfarrerinnen, deren Amtsauftrag die Seelsorge im Krankenhaus mitbeinhaltet;
  4. ehrenamtliche, fachlich aus- und fortgebildete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Seelsorge im Krankenhaus.
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§ 3
Qualifikation

Krankenhausseelsorge geschieht in einem besonderen und belastenden Umfeld. Die Seelsorger und Seelsorgerinnen haben daher auch besondere persönliche und fachliche Qualifikationen zu erfüllen.
  1. Persönliche Voraussetzungen:
    psychische Belastbarkeit und Sensibilität für sich und andere.
  2. Theologische Qualifikation:
    eine dem Verantwortungsbereich entsprechende theologische Ausbildung.
  3. Seelsorgeausbildung:
    1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der KHS im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 2 müssen eine spezielle Krankenhausseelsorgeausbildung (KSA) nachweisen.
    2. Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, zu deren Amtsaufgaben die Seelsorge im Krankenhaus/Pflegeeinrichtung gehört, haben sich in Fortbildungskursen für diesen Dienst zu befähigen (z. B. Pastoralkolleg).
    3. Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen absolvieren die für sie vorgesehene Schulung.
  4. Supervision und Fortbildung:
    1. in der Krankenhausseelsorge tätige haupt- und teilamtliche Seelsorger und Seelsorgerinnen nehmen an praxisbegleitender Supervision, Fortbildung und an den regelmäßigen Konferenzen und Fachtagungen teil;
    2. ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden praxisbegleitend betreut, nehmen an den internen Fortbildungsveranstaltungen und nach Möglichkeit an Supervisionen teil.
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§ 4
Krankenhausseelsorgestellen

  1. Zu den Voraussetzungen einer Bewerbung auf eine Krankenhausseelsorgestelle gehört der Nachweis einer entsprechenden Qualifikation bzw. die Bereitschaft, nach Übertragung der Stelle innerhalb von zwei Jahren an der entsprechenden seelsorgerlichen Ausbildung teilzunehmen.
  2. Bei der Besetzung ist die oder der Diözesanbeauftragte (§ 7 Z. 1) zu hören.
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§ 4.1
Pfarrstellen

Ausschreibung und Bewerbung sind in der OdgA bzw. KV geregelt.
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§ 4.2
Weitere Seelsorgestellen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

  1. Grundlage:
    Gemeinden, Gemeindeverbände, die Superintendenzen sowie Werke können Seelsorgestellen für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen usw. errichten.
  2. Ausschreibung:
    Die Ausschreibung erfolgt im Amtsblatt für die Evangelische Kirche in Österreich sowie in anderen geeigneten Medien.
  3. Bewerbung:
    Voraussetzungen für eine Bewerbung ist eine entsprechende theologische Ausbildung (z. B. an der Evangelisch-theologischen Fakultät oder an der Kirchlich-pädagogischen Hochschule).
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§ 5
Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Ehrenamtliche Seelsorger und Seelsorgerinnen arbeiten unter der Verantwortung des zuständigen hauptamtlichen Krankenhausseelsorgers oder der zuständigen hauptamtlichen Krankenhausseelsorgerin bzw. des zuständigen Gemeindepfarrers oder der zuständigen Gemeindepfarrerin. Für ihre Tätigkeit sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen und Richtlinien zum kirchlichen Ehrenamt maßgeblich.
  1. Voraussetzungen:
    1. Psychische Stabilität und Belastbarkeit, Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie die Möglichkeit, planbar eingesetzt zu werden.
    2. Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.
Ehrenamtliche sind mit den gesetzlichen Bestimmungen für die Seelsorge im Krankenhaus vertraut zu machen, insbesondere mit Bestimmungen des Datenschutzes und der Verschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 KV). Diese Verpflichtung ist in der Mitarbeitervereinbarung festzuhalten.
Zur Legitimation können sie einen Mitarbeiter- oder Mitarbeiterinnenausweis erhalten.
2.
Mitarbeit und Begleitung:
  1. Die ehrenamtliche Mitarbeit wird jeweils für zwei Jahre mit dem zuständigen Seelsorger oder Pfarrer oder der zuständigen Seelsorgerin oder Pfarrerin vereinbart und kann verlängert werden.
  2. Ehrenamtliche haben Anspruch auf Fortbildung und Supervision. Dazu können Fachkräfte unterstützend beigezogen werden.
3.
Versicherung:
Ehrenamtlichen in der Krankenhausseelsorge steht ein Versicherungsschutz entsprechend der kirchlichen Regelungen zu.
4.
Beauftragung:
In einem Gottesdienst werden Ehrenamtliche mit dem Dienst in der Krankenhausseelsorge oder in einer Pflegeeinrichtung beauftragt.
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§ 6
Durchführung des Dienstes

  1. Aufgaben des seelsorgerlichen Dienstes im Krankenhaus:
    Der seelsorgerliche Dienst geschieht an einzelnen und in Gruppen, in verschiedenen Formen, die ineinander übergehen können. Dies beinhaltet unter anderem:
    1. das seelsorgerliche Gespräch und die seelsorgerliche Begleitung;
    2. geprägte religiöse Handlungen: Taufe, Abendmahl, Beichte, Gebet, Salbung usw.;
    3. Gottesdienste;
    4. die Bereitschaft zur Mitarbeit in verschiedenen Arbeitsgruppen des Krankenhauses.
  2. Aufgaben innerhalb der Kirche:
    Krankenhausseelsorger und Krankenhausseelsorgerinnen stehen den Pfarrgemeinden und der Superintendenz zur Verfügung:
    1. Sie sind Ansprechpartner, um in Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen über die KHS zu informieren und
    2. die Anliegen der KHS in den Gremien der Kirche einzubringen.
  3. Vernetzung:
    Die KHS strebt die Zusammenarbeit mit allen in Österreich staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften an und sucht den internationalen Austausch und die internationale Kooperation.
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§ 7
Aufbau der Krankenhausseelsorge

  1. Evangelische Kirche A. B.: Diözesanebene
    1. Der Superintendentialausschuss ernennt für sechs Jahre auf Vorschlag der Konferenz (lit. b) einen Diözesanbeauftragten oder eine Diözesanbeauftragte für die KHS. Diese Aufgabe wird im Dienstauftrag festgehalten. Der oder die Diözesanbeauftragte ist zuständig für Belange der KHS in der Diözese, ist als Kompetenzinstanz für die Superintendentur tätig und für die Qualität der Ehrenamtlichenausbildung verantwortlich. Der oder die Diözesanbeauftragte hat an der Gesamtösterreichischen Konferenz (Z. 2) teilzunehmen, der Superintendentialversammlung einen Bericht vorzulegen, an der Ausschreibung und Errichtung von Stellen sowie bei der Formulierung von Amtsaufträgen bzw. Dienstbeschreibungen die KHS betreffend, beratend teilzunehmen.
    2. Gemeinsam mit dem Superintendenten oder der Superintendentin beruft der oder die Diözesanbeauftragte einmal im Jahr eine Konferenz ein. An dieser Konferenz nehmen alle in § 2 1. bis 3. mit der Seelsorge im Krankenhaus Beauftragten teil.
    3. Werden mehrere hauptamtliche Krankenhausseelsorger oder Krankenhausseelsorgerinnen in einer Diözese bestellt, werden sie regelmäßig vom Superintendent oder der Superintendentin oder vom Diözesanbeauftragten oder von der Diözesanbeauftragten zu einer Dienstbesprechung eingeladen.
  2. Gesamtkirchliche Ebene
    1. Die Gesamtösterreichische Konferenz findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand gemeinsam mit dem Oberkirchenrat A. und H. B. einberufen.
    2. Die Gesamtkirchliche Konferenz setzt sich zusammen aus den in § 2 1. bis 2. genannten Personen sowie den Diözesanbeauftragten, wenn sie ihr nicht schon gemäß § 2 angehören.
    3. Evangelische Kirche H. B.
      Der Oberkirchenrat H. B. ernennt einen Beauftragten oder eine Beauftragte der Evangelischen Kirche H. B. Dieser Beauftragte oder diese Beauftragte nimmt stimmberechtigt an der Gesamtösterreichischen Konferenz teil und ist den § 7 Abs. 2 lit. b genannten Mitgliedern gleichgestellt.
    4. Die Gesamtkirchliche Konferenz hat insbesondere die Aufgabe der regionalen Vernetzung, der Motivation und der Qualitätssicherung. Sie sorgt sich um die allgemeinen Belange der KHS in Österreich.
    An der Konferenz nehmen ohne Stimmrecht teil:
    Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Oberkirchenrates, allfällig kooptierte Mitglieder, ökumenische oder internationale Gäste. Stimmberechtigt sind alle in b genannten Personen.
    e)
    Die Aufgaben sind in der Ordnung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Krankenhausseelsorge in Österreich näher geregelt.
    f)
    Die Gesamtkirchliche Konferenz repräsentiert die Krankenhausseelsorge nach innen und außen.
    Sie wählen den Vorstand (Vorsitzenden oder die Vorsitzende und dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterinnen) auf drei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. die Planung und Durchführung der Gesamtösterreichischen Konferenz;
    2. die Führung der laufenden Geschäfte und die Vertretung nach außen;
    3. die Entsendung von Vertretern oder Vertreterinnen zu internationalen Konferenzen.