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Kirchengesetz über die finanzielle Unterstützung unversorgter Pfarrgemeinden

Vom 5. März 2021

ABl. Nr. 19/2021, 103/2021, 112/2023

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Anwendungsbereich

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§ 1

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für alle Pfarrgemeinden, die dem Kirchenregiment der Kirche A.B. unterstehen.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Personalgemeinden gemäß Art. 25 KV und die Evangelische Hochschulgemeinde.
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Begriffsbestimmung

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§ 2

( 1 ) Unversorgt im Sinne dieses Gesetzes ist eine Pfarrgemeinde, in der kein geistlicher Amtsträger bzw. keine geistliche Amtsträgerin im Sinne der Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA) zur geistlichen Versorgung bestellt oder zugeteilt ist.
( 2 ) Eine Pfarrgemeinde, in der ein Pfarramtskandidat oder eine Pfarramtskandidatin zugeteilt ist, ist versorgt.
( 3 ) Eine Pfarrgemeinde gilt im Sinne dieses Gesetzes als versorgt, wenn die Evangelische Kirche A.B. zur Versorgung der Pfarrgemeinde Personen, die keine geistlichen Amtsträger im Sinne der OdgA sind, beschäftigt oder im wesentlichen Umfang finanziert.
( 4 ) Der Dienst von ins Ehrenamt Ordinierten, Lektoren und Lektorinnen sowie Lehrvikaren und Lehrvikarinnen führt nicht dazu, dass eine Pfarrgemeinde versorgt ist.
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Anspruch

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§ 3

( 1 ) Eine Pfarrgemeinde, die mehr als ein Jahr unversorgt ist, hat gegenüber der Evangelischen Kirche A.B. Anspruch auf eine finanzielle Unterstützungsleistung.
( 2 ) Der Anspruch besteht nach Ablauf eines Jahres, während dessen die Gemeinde unversorgt war, und endet, sobald die Pfarrgemeinde versorgt ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
( 3 ) Eine zwischenzeitliche Versorgung für einen Zeitraum von unter einem Jahr ist für die Entstehung eines Anspruches auf eine finanzielle Unterstützungsleistung unschädlich. Die Einjahresfrist nach Abs. 2 beginnt in diesem Fall nicht von neuem zu laufen, sondern die Zeiträume vor und nach der Unterbrechung sind zu addieren.
( 4 ) Der Anspruch besteht nur, wenn die Voraussetzungen für den Weiterbestand der amtsführenden Pfarrstelle vorliegen.
( 5 ) Eine finanzielle Unterstützung gebührt nur Pfarrgemeinden. Unversorgte Teilgemeinden haben keinen Anspruch.
( 6 ) Die finanzielle Unterstützung ist von der Pfarrgemeinde auf dem Dienstweg beim Evangelischen Oberkirchenrat A.B. zu beantragen.
( 7 ) Anträge können maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten rückwirkend gestellt werden.
( 8 ) Über die Entscheidung eines Antrages ist schriftlich zu informieren. In Folge kann die Pfarrgemeinde die bescheidmäßige Erledigung verlangen.
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Anspruchshöhe

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§ 4

( 1 ) Die finanzielle Unterstützung beträgt pro Pfarrgemeinde maximal 1.000 EUR pro Monat.
( 2 ) Ergeben die Pfarrstellen in einer Pfarrgemeinde in Summe weniger als eine Vollzeitstelle, verringert sich die finanzielle Unterstützung entsprechend dieses Beschäftigungsausmaßes.
( 3 ) Für Monate, in denen eine Pfarrgemeinde zeitweise unversorgt ist, steht eine entsprechende anteilige finanzielle Unterstützung zu.
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Fälligkeit

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§ 5

Die finanzielle Unterstützung ist jeweils zum Letzten eines Monats fällig. Die erste Zahlung hat spätestens zum Letzten des auf die positive Entscheidung folgenden Monats zu erfolgen.
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Geltungszeitraum

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§ 6

( 1 ) Pfarrgemeinden, die zum 1. September 2020 bereits mindestens ein Jahr unversorgt sind, erhalten frühestens am 30. September 2020 eine erste Zahlung.
( 2 ) Alle anderen unversorgten Pfarrgemeinden erhalten die Unterstützungsleistung, sobald sie ein Jahr unversorgt sind.
( 3 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.