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Durchführungsrichtlinie zu den
Pensionszuschuss- und Unterstützungsfonds
der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. (PZUF)

Vom 6. Juni 2012

ABl. Nr. 176/2012, 35/2015, 213/2020

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Pensionsverpflichtungen

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§ 1

( 1 ) Die Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. haben sich unter anderem in Art. 88 Abs. 1 Z. 18 der Kirchenverfassung, Teil VI der Ordnung des geistlichen Amtes und Teil II des Kollektivvertrags verpflichtet, an ihre Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Witwen, Witwer und Waisen sowie in Einzelzusagen an weitere Personen unter bestimmten Bedingungen und in festgelegten Beträgen Ruhebezüge (Pensionen) zu bezahlen.
( 2 ) Die Pensionsleistungen können teilweise durch die Abtretung von ASVG-Pensionen und von Leistungen des Pensionsinstituts für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und weitere Leistungen (re)finanziert werden.
( 3 ) Für den nicht refinanzierten Teil der Pensionsverpflichtungen bilden die Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in ihren Jahresabschlüssen jeweils Pensionsrückstellungen.
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Vermögen der PZUF

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§ 2

( 1 ) Zur Deckung der in § 1 angeführten Pensionsverpflichtungen bestehen in der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. Wertpapierdepots und Bankkonten, die ausschließlich diesem Zweck zugeordnet sind und die ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen der jeweiligen Kirche darstellen. In der Evangelischen Kirche A.B. konnte bisher nur eine teilweise Vermögensdeckung des nicht refinanzierten Teils der Pensionsverpflichtungen (Pensionsrückstellung) erreicht werden.
( 2 ) Für das den PZUF zugeordnete Vermögen ist gemäß § 80 Abs. 3 OdgA im Rechnungswesen der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. jeweils ein gesonderter Rechnungskreis eingerichtet, aus dem eine klare Abgrenzung dieses Vermögens zum anderen Vermögen der Kirchen ersichtlich ist. Diesen Rechnungskreisen werden auch jene Erträge zugeordnet, die aus den den PZUF zugeordneten Vermögen erzielt werden; ebenso jene Aufwendungen, die aus den den PZUF zugeordneten Vermögen erwachsen.
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Zuführungen zu den Vermögen der PZUF

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§ 3

Die Zuführungen zu den Vermögen der PZUF werden von der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. anhand der Jahresabschlüsse jeweils wie folgt ermittelt:
  1. Es wird der Saldo der Wertpapiere des Anlagevermögens, der kurzfristigen Forderungen, der Vermögensgegenstände und Immobilien, des Kassenbestands und der Guthaben bei Kreditinstituten sowie der Aktiven Rechnungsabgrenzungen einerseits und der kurzfristigen Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie der Passiven Rechnungsabgrenzungen andererseits, ermittelt. Dabei sind Veranlagungen in Immobilien, entgegen den Vorgaben des Unternehmens- und Steuerrechts und abweichend von der Darstellung im Jahresabschluss, für die Ermittlung dieses Saldos nicht abzuschreiben, sondern jährlich um 1,5 % zuzuschreiben. Die Entwicklung des so ermittelten Vermögenswertes ist jährlich dem regionalen Immobilien-Durchschnittspreis der Statistik Austria gegenüberzustellen. Übersteigt die Abweichung bei diesem Vergleich 5 %, ist der Vermögenswert neu festzulegen. Unter „kurzfristig“ wird eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr verstanden, wie dies im Forderungs-, Verbindlichkeiten- und Rückstellungsspiegel im Anhang zum Jahresabschluss ausgewiesen ist.
  2. Hierbei sind all jene Vermögenswerte und Schulden auszuscheiden, die für einen anderen Zweck (z. B. dem Lutherischen Nationalfonds) gewidmet sind. Hierbei ist die Instandhaltungsrücklage nicht als gewidmetes Vermögen zu behandeln.
  3. Zur Sicherung der jederzeitigen vollständigen Liquidität der Evangelischen Kirche A.B. bzw. H.B. ist der laufenden Gebarung aus dem Saldo laut lit. a) ein Nettovermögen (Vermögenswerte abzüglich Schulden) in einem solchen Ausmaß zuzuordnen, wie es 20% der ausgabenwirksamen Aufwendungen des Betriebserfolgs zuzüglich der Abschreibungen der immateriellen Vermögensgegenstände und Sachanlagen (dies im Hinblick auf die Refinanzierungsfunktion der Abschreibungen und da die Investitionsausgaben nicht abgezogen werden) laut Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses entspricht.
  4. Übersteigt der Saldo gemäß lit. a) abzüglich der in lit. b) und c) genannten Beträge das gemäß § 2 Abs. 2 im gesonderten Rechnungskreis ausgewiesene Vermögen, ist der Mehrbetrag im folgenden Geschäftsjahr den dem PZUF zugeordneten Wertpapierdepots und Bankkonten zuzuführen, wobei das dem PZUF zugeordnete Vermögen den Rückstellungsstand zuzüglich einer Schwankungsrücklage im Sinne des § 24 Pensionskassengesetzes von 20% des Rückstellungsstands nicht überschreiten darf.
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Verwendung der Vermögen der PZUF

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§ 4

Unterschreitet in der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. jeweils der Saldo gemäß § 3 lit. a) abzüglich der in § 3 lit. b) und c) genannten Beträge das gemäß § 2 Abs. 2 im gesonderten Rechnungskreis ausgewiesene Vermögen, sind die Pensionsleistungen im folgenden Geschäftsjahr aus den dem PZUF zugeordneten Wertpapierdepots und Bankkonten zu finanzieren. Dies gilt auch für den Fall, dass das dem PZUF zugeordnete Vermögen den Rückstellungsstand zuzüglich einer Schwankungsrücklage im Sinne des § 24 Pensionskassengesetzes von 20% des Rückstellungsstands überschreiten sollte.
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Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltung

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§ 5

( 1 ) Für den in der Evangelischen Kirche A.B. eingerichteten PZUF gilt:
  1. Die Geschäftsführung und Vertretung des PZUF obliegt dem mit wirtschaftlichen Angelegenheiten betrauten Oberkirchenratsmitglied, das hierbei Beschlüsse des Oberkirchenrats A.B. zu vollziehen hat und sich des Kirchenamts A.B. bedient.
  2. Die Kosten der Verwaltung des PZUF durch den Oberkirchenrat A.B. und das Kirchenamt A.B. werden dem PZUF nicht angelastet.
  3. Sollte es trotz der Bestimmung in § 3 lit. b) zur Sicherung der jederzeitigen vollständigen Liquidität der Evangelischen Kirche A.B. und zur Vermeidung einer Kreditaufnahme durch die Evangelische Kirche A.B. erforderlich sein, kann ein Teil des dem PZUF zugeordneten Vermögens innerhalb eines Kalenderjahres für andere Zwecke der Evangelischen Kirche A.B. verwendet werden. In diesem Falle sind für den Zeitraum dieser anderen Verwendung Zinsen dem für den PZUF eingerichteten Rechnungskreis verrechnungstechnisch gutzuschreiben. Diese Zinsen sind kontokorrentmäßig mit einem Zinssatz zu ermitteln, der der monatsdurchschnittlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen entspricht.
( 2 ) Absatz 1 gilt sinngemäß für den in der Evangelischen Kirche H.B. eingerichteten PZUF.
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Änderung der Ordnung und Auflösung der PZUF

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§ 6

( 1 ) Änderungen dieser Ordnung und Beschlüsse über die Auflösung eines PZUF bedürfen eines Beschlusses des Oberkirchenrats A.B. bzw. H.B. und der Zustimmung des Finanzausschusses A.B. bzw. H.B. Allfällige weitere Zustimmungserfordernisse z. B. im Kollektivvertrag sind zu beachten.
( 2 ) Die Auflösung, die eine Novellierung des § 80 OdgA voraussetzt, hat den Wegfall der Sonderverwaltung der den PZUF zugeordneten Vermögen zur Folge. Die Wertpapierdepots und Bankkonten bleiben Eigentum der Evangelischen Kirche A.B. bzw. H.B.
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Inkrafttreten

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§ 7

Diese Ordnung wurde in der Sitzung des Oberkirchenrats A.u.H.B. am 6. Juni 2012 beschlossen und ist mit der Beschlussfassung in Kraft getreten.