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Verordnung zur Vollziehung der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung

Vom 7. November 2005

ABl. Nr. 200/2005,124/2017

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Vorschreibung der Kirchenbeiträge

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§ 1

Alle Stellen, die gemäß §§ 2, 15 und 19 der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO) zur Vorschreibung der Kirchenbeiträge berufen und verpflichtet sind, haben alle Vorschreibungen längstens bis zum 30. März jeden Jahres durchzuführen.
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Aufsicht

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§ 2

( 1 ) Gemeinden bzw. Verbände, deren Vorschreibungen nicht entsprechend der KbFaO bzw. der dazu ergangenen Verordnungen durchgeführt werden, werden mit Bescheid des Oberkirchenrates unter Aufsicht gestellt.
( 2 ) Dafür ist von den Kirchenbeitragsbeauftragten der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich eine Analyse anzufertigen sowie Maßnahmen festzulegen und dem Presbyterium vorzuschlagen. Der vorschreibenden Stelle wird zunächst Hilfestellung durch die Kirchenbeitragsbeauftragten mit Sprechtagen und bei Behandlung von Einsprüchen geboten. Nach erfolgter Vorschreibung wird durch die Kirchenbeitragsbeauftragten überprüft, wie weit die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt wurden.
( 3 ) Die Aufsicht kann unter Mitwirkung der Kirchenbeitragsbeauftragten die verpflichtende Festlegung von Maßnahmen zur Vorschreibung und ihrer Durchführung umfassen. Ebenfalls kann festgelegt werden, dass die Aussendung der Vorschreibung nur mit Zustimmung der Kirchenbeitragsbeauftragten zu erfolgen hat.
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Ablieferung eingehobener Kirchenbeiträge

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§ 3

( 1 ) Von der mit § 27 KbFaO festgelegten Verpflichtung sind jedenfalls alle Kirchenbeiträge erfasst, die vom ersten bis zum letzten des Vormonats eingegangen sind. Wird dieser Verpflichtung nicht oder nicht entsprechend nachgekommen, treten nach entsprechender Abmahnung mit Ende des nächstfolgenden Monats die Folgen des § 29 KbFaO ein.
( 2 ) Werden Kirchenbeiträge nicht abgeführt und Zinsen bringend angelegt, umfasst die Ablieferungsverpflichtung auch die angefallenen Zinserträge.
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Meldepflicht

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§ 4

Die Kirchenbeitragsreferenten der Superintendenzen sind verpflichtet, von der fristgerechten Vorschreibung bzw. der Nichteinhaltung der mit § 27 KbFaO festgelegten Verpflichtung ihren Superintendentialausschuss unverzüglich zu informieren.