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Wahlordnung

Vom 1. Mai 1993

ABl. Nr. 243/1992, 99/1993, 99/1994, 193/1994, 225/1997, 206/1998, 112/1999, 174/1999, 265/1999, 165/2000, 302/2000,195/2002, 241/2003, 193/2004, 140/2005, 218/2005, 35/2006, 93/2006, 157/2006, 190/2006, 116/2007, 190/2010, 5/2011, 234/2011, 179/2012, 134/2013, 59/2014, 17/2015, 89/2016, 81/2021, 83/2022, 220/2022, 5/2023, 111/2023, 28/2024

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Wahlordnung - 1. Novelle 2021
6. Juni 2021
ABl. Nr. 81/2021
§ 28 Abs. 5 und 6
geändert
§ 28 Abs. 7 und 8
angefügt
2
Wahlordnung - 1. Novelle 2022 (Wiederverlautbarung)
22. Juli 2022
ABl. Nr. 83/2022
§ 1
neu gefasst
§ 1a
neu eingefügt
§ 3 Abs. 3, 4, 5 und 6
geändert
§ 8
neu gefasst
§ 9 Z 3
geändert
§ 10 Abs. 2
geändert
§ 13 Abs. 3
geändert
§ 14 Abs. 1
ergänzt
§ 15
neu gefasst
§ 16
geändert
§ 18
neu gefasst
§ 19 Abs. 1
ergänzt
§ 20 Abs. 3
angefügt
§ 21 Abs. 1
geändert
§ 21 Abs. 2
ergänzt
§ 21 Abs. 7
angefügt
§ 24 Abs. 3
angefügt
§ 31a
gelöscht
§ 32a
gelöscht
§ 39
neu gefasst
3
Wahlordnung - 2. Novelle 2022 in Ansehung der Bestimmungen über die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A.B.
1. Jänner 2023
ABl. Nr. 220/2022
§ 34
geändert
4
Wahlordnung - 3. Novelle 2022
7. Februar 2023
ABl. Nr. 5/2023
§ 15 Abs. 1
geändert
5
Wahlordnung - 2. Novelle 2023 (§ 34 bezüglich abweichender Fristen)
1. Juli 2023
ABl. Nr. 111/2023
§ 34 Abs. 10
angefügt
6
Wahlordnung - 1. Novelle 2024 (zur Objektivierung und besseren Vorbereitung der Wahlen in Leitungsämter) - Verfügung mit einstweiliger Geltung
1. Jänner 2024
ABl. Nr. 28/2024
§ 31
geändert
§ 32 Abs. 5
geändert
§ 33
geändert
§ 34 Abs. 5, 7
geändert
§ 37 Abs. 1 S. 1
geändert
§ 39
ergänzt
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1.
Allgemeine Bestimmungen über Wahlen

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§ 1

( 1 ) Alle Wahlen und alle Abstimmungen über Nominierungsanträge gemäß §§ 31, 32, 33 und 34 haben in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln ohne Unterfertigung und sonstige Kennzeichnung zu erfolgen. Jeder und jede Wahlberechtigte soll sich an der Wahl beteiligen.
( 2 ) Wahlen in die Gemeindevertretung und Wahlen des Pfarrers oder der Pfarrerin erfolgen entweder durch persönliche Stimmabgabe am Wahlort und zur Wahlzeit oder durch Briefwahl der wahlberechtigten Gemeindeglieder.
( 3 ) Wahlen und Abstimmungen über Nominierungsanträge durch und in kirchlichen Organen (Art. 13 Abs. 2 Kirchenverfassung) finden grundsätzlich durch persönliche Stimmabgabe des Stimmzettels durch die Wahlberechtigten in Sitzungen (Wahlort) der jeweils zuständigen Organe statt.
( 4 ) Bei Vorliegen der in § 1a genannten Voraussetzungen können abweichend vom Abs. 3 Wahlen und Abstimmungen über Nominierungsanträge durch und in kirchlichen Organen (Art. 13 Abs. 2 Kirchenverfassung) auch schriftlich mittels Brief nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Wahlordnung durchgeführt werden, sofern solche schriftlichen Wahlen und schriftliche Abstimmungen über Nominierungsanträge in der Gemeindeordnung, Gemeindeverbandsordnung, Superintendentialordnung, Geschäftsordnungen der Synoden oder der Generalsynode oder den Geschäftsordnungen der Werke sowie evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften vorgesehen sind. In Pfarrgemeinden, in denen keine Gemeindeordnung besteht, genügt ein Grundsatzbeschluss über schriftliche Wahlen und schriftliche Abstimmungen für Nominierungen. Wahlen von Superintendenten und Superintendentinnen, Superintendentialkuratoren und Superintendentialkuratorinnen, Präsidien der Synoden und Generalsynode, des Bischofs bzw. der Bischöfin der Evangelisch-lutherischen Kirche, des Landessuperintendenten bzw. der Landessuperintendentin, Mitgliedern der Oberkirchenräte sowie Wahlen und Abstimmungen über Nominierungsanträge in konstituierenden Sitzungen der Gemeindevertretungen, der Presbyterien, der Superintendentialversammlungen, der Synode A.B., der Synode H.B. und der Generalsynode sowie konstituierenden Sitzungen der Organe von Werken und evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften können nicht schriftlich durch Briefwahl durchgeführt werden.
( 5 ) Stimmzettel, die die Absicht des Wählers oder der Wählerin nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig, ebenso unterfertigte oder sonst gekennzeichnete. Sie werden aber bei der Feststellung, ob die Mindestanzahl der Wahlberechtigten abgestimmt hat, mitgezählt.
( 6 ) Superintendentialordnungen, Geschäftsordnungen der Synode A.B., der Synode H.B. sowie der Generalsynode können vorsehen, dass Wahlen und Abstimmungen über Nominierungsanträge abweichend vom Abs. 3 sowohl in Sitzungen der Superintendentialversammlungen, der Synoden sowie der Generalsynode am Wahlort oder in Onlinesitzungen (online Synodensession) in digitaler Form durch persönliche elektronische Stimmabgabe (E-Voting) anstelle eines Stimmzettels durchgeführt werden können. Voraussetzung für Wahlen und Abstimmungen über Nominierungsanträge durch E-Voting ist, dass für die Durchführung von Wahlen bzw. Abstimmungen über Nominierungsanträge die technischen Voraussetzungen bestehen, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Superintendentialversammlungen, Synoden und Generalsynoden in elektronischer Form (E-Voting) persönlich geheim abstimmen können und das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die für Wahlen und Abstimmungen über Nominierungsanträge mittels E-Voting verwendeten technischen Geräte müssen über Zertifikate einer staatlich anerkannten Prüfstelle verfügen, wonach technisch bei Wahlen bzw. Stimmabgaben für Nominierungen mittels E-Voting die persönliche geheime Stimmabgabe jedes und jeder Wahlberechtigten, das Wahlgeheimnis eines jeden und einer jeden Wahlberechtigten, die Feststellung der an der Wahl teilnehmenden Wahlberechtigten sowie eine ordnungsgemäße Stimmzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) sichergestellt sind.
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§ 1a

( 1 ) Die Durchführung einer Wahl und von Abstimmungen über Nominierungsanträge auf schriftlichem Weg sind zulässig bei Vorliegen von Zutritts- oder Verkehrsbehinderungen für zumindest einzelne Wahlberechtigte aufgrund eines begründeten Antrages des oder der Vorsitzenden des Wahl- oder Nominierungsgremiums, oder im Verhinderungsfall des Stellvertreters oder der Stellvertreterin (§ 3 Abs. 1 KVO), oder aufgrund eines Antrages von drei Mitgliedern dieses Gremiums und des daraufhin im Umlaufweg gefassten Beschlusses, dass die Wahl oder Abstimmung über Nominierungsanträge auf schriftlichem Weg zulässig ist.
( 2 ) Für schriftliche Wahlen und schriftliche Abstimmungen über Nominierungsanträge gelten hinsichtlich der Wahl- und Abstimmungsvorgänge die Bestimmungen über die Briefwahl anlässlich der Wahlen in die Gemeindevertretung (§§ 8 ff) und des Pfarrers oder der Pfarrerin (§§ 26 ff).
( 3 ) Für den Vorlauf sowie nachfolgende Tätigkeiten sind alle Bestimmungen einzuhalten, welche für Wahlen und Nominierungen in Sitzungen festgelegt sind. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, auch durch Bereitstellung der technischen Mittel im Pfarramt oder in einer Predigtstelle, ist vor der Wahl tunlichst eine Vorstellung der Kandidierenden digital durchzuführen. Personaldebatten dürfen nur dann digital durchgeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Öffentlichkeit sowie die Bewerber und Bewerberinnen ausgeschlossen sind.
( 4 ) Die schriftliche Abstimmung über die Durchführung der Wahl und über die Abstimmung über Nominierungsanträge auf schriftlichem Weg hat spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin bzw. dem Nominierungstermin zu erfolgen.
( 5 ) Gegen Beschlussfassungen gemäß Abs. 1 ist kein gesondertes Rechtsmittel möglich, eine den Verfahrensgrundsätzen widersprechende schriftliche Wahl kann jedoch im Zuge einer Wahlanfechtung geltend gemacht werden.
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§ 2

Mit Ausnahme der Wahl in die Gemeindevertretung und der Wahl des Pfarrers oder der Pfarrerin ist zur Gültigkeit einer Wahl erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten abgestimmt hat und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen gültig ist.
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§ 3

( 1 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, soweit in der Kirchenverfassung und in dieser Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Sind in einem Wahlvorgang mehrere Personen zu wählen, so ist unter jenen Wahlanwärtern und Wahlanwärterinnen, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, der Reihe nach jeweils gewählt, wer die höchste, die nächstniedrigere usw. Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, bis alle Amtsträger und Amtsträgerinnen gewählt sind.
( 3 ) Erhält nur ein Teil oder keine der wahlwerbenden Personen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so hat zwischen jenen nicht gewählten Personen, die verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl stattzufinden, sofern diese Wahlordnung nichts anderes bestimmt (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2).
( 4 ) Erhält bei einer Wahl, bei der gleichzeitig mehrere Stellen zu besetzen sind, nur ein Teil oder keine der wahlwerbenden Personen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder können deshalb nicht alle Stellen besetzt werden, weil weniger Wahlanwärter oder Wahlanwärterinnen gewählt wurden, als Stellen zu besetzen sind, so sind von jenen nicht gewählten Wahlwerbenden, die verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten haben, höchstens doppelt so viele in die engere Wahl bzw. die Nachwahl einzubeziehen, als noch Stellen zu besetzen sind.
( 5 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer im Fall des Abs. 2 als gewählt gilt bzw. im Fall von Abs. 3 oder 4 in die engere Wahl zu kommen hat.
( 6 ) Steht nur eine Person zur Wahl, so ist mit Ja oder Nein abzustimmen. Gewählt ist sie, wenn die Ja-Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen ausmachen, sofern die Wahlordnung nichts anderes bestimmt (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 2).
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§ 4

( 1 ) Wird ein gemäß §§ 31 bzw. 32 gefasster Nominierungsbeschluss wegen nicht ordnungsgemäßem Zustandekommen angefochten, hat darüber unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen der Superintendentialausschuss zu entscheiden.
( 2 ) Über die Anfechtung von Nominierungsbeschlüssen gemäß §§ 33 und 34 hat in der gemäß Abs. 1 festgelegten Frist der Oberkirchenrat zu entscheiden.
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§ 5

( 1 ) Bei jeder engeren Wahl sind nur jene Stimmen gültig, die auf eine in die engere Wahl einbezogene wahlwerbende Person entfallen. Für die Wahl eines Wahlanwärters oder einer Wahlanwärterin ist erforderlich, dass er oder sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern die Kirchenverfassung bzw. diese Wahlordnung nicht eine Zweidrittelmehrheit verlangt (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2).
( 2 ) Wenn sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit für zwei oder mehr Wahlanwärter oder Wahlanwärterinnen ergibt, entscheidet das Los zwischen diesen.
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§ 6

( 1 ) Die Anfechtung einer Wahl kann erfolgen, wenn diese von einem unzuständigen Wahlkörper vorgenommen wurde, wenn Wahlbestechungen oder Wahlumtriebe stattfanden oder wenn sich sonstige grobe Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben.
( 2 ) Wahlbestechung ist Anbietung, Gewährung, Forderung oder Annahme eines persönlichen oder sachlichen Vorteils für wen oder wofür immer zum Zwecke der Beeinflussung einer Wahl in einem bestimmten Sinne.
( 3 ) Wahlumtriebe sind alle Handlungen, die darauf abzielen, eine Wahl in unlauterer Weise zu beeinflussen.
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§ 7

( 1 ) Über die Anfechtung von Wahlen entscheidet der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B.
( 2 ) Zur Anfechtung einer Wahl ist berechtigt: jeder und jede an der angefochtenen Wahl aktiv Wahlberechtigte und jeder Wahlwerber und jede Wahlwerberin und jede übergeordnete Stelle, binnen 14 Tagen ab Kenntnis von Wahlanfechtungsgründen, längstens aber sechs Monate nach Feststellung des Wahlergebnisses.
( 3 ) Die Anfechtung von Wahlen gemäß §§ 31 bis 34 ist nur binnen 14 Tagen ab dem Wahltermin zulässig.
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2.
Wahlen in die Gemeindevertretung

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2.1
Wahlberechtigung

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§ 8

Aktiv wahlberechtigt sind Gemeindeglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
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§ 9

Der Ausschluss vom Wahlrecht erfolgt mit Bescheid, wenn ein Gemeindeglied
  1. durch sein friedens- und ordnungsstörendes Verhalten grobes Ärgernis in der Gemeinde hervorruft;
  2. Wahlbestechung beging oder sich hat Wahlumtriebe zuschulden kommen lassen;
  3. gemäß § 22 Nationalrats-Wahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
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§ 10

( 1 ) Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Gemeindeglieder, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen oder ausgenommen sind:
  1. Eigenberechtigung;
  2. Wahlberechtigung;
  3. Zahlung der für die Wahl vorausgehenden Kalenderjahre rechtskräftig vorgeschriebenen Kirchenbeiträge.
Darüber hinaus sollen sie konfirmiert, durch ihre Betätigung kirchlichen Sinnes und durch ihre Kenntnisse und Erfahrungen für das zu besetzende Amt fähig und würdig sein.
( 2 ) Ausgenommen von der Wählbarkeit nach Abs. 1 sind:
  1. Gemeindeglieder, die von Amts wegen oder auf Grund angenommener Wahl einem Vertretungskörper einer anderen Gemeinde angehören;
  2. ins Ehrenamt Ordinierte, geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, die eine übergemeindliche Stelle innehaben, die ausschließlich im Religionsunterricht tätig sind oder sich im Ruhestand befinden;
  3. sonstige Personen, die kraft ihres Amtes dieser Gemeindevertretung angehören.
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§ 11

aufgehoben.
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2.2
Vorbereitung und Durchführung der Wahl

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§ 12

Die Wahl der Gemeindevertretung wird von den wahlberechtigten Gemeindegliedern vorgenommen.
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§ 13

( 1 ) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in die Gemeindevertretung obliegt dem Presbyterium der Pfarrgemeinde, sofern die Gemeindeordnung nichts anderes vorsieht.
( 2 ) In der Kirche A.B. hat der Oberkirchenrat A.B. spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Gemeindevertretung die Wahl auszuschreiben und einen Zeitraum von mindestens vier Wochen für die Durchführung der Wahl festzulegen.
( 3 ) Innerhalb dieser Frist setzt das Presbyterium den Wahltermin bzw. die Wahltermine fest. Vor der Wahl soll ein Gottesdienst oder eine Andacht stattfinden.
( 4 ) Die Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde kann beschließen, dass für die Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen für die Gemeindevertretung in Teilgemeinden (Mutter- und Tochtergemeinden) und Seelsorgesprengeln Vorwahlen durchzuführen sind. Auf diese Vorwahlen finden die Bestimmungen der Wahlordnung sinngemäß Anwendung. Das Nominierungsrecht der Gemeindeglieder in der Teilgemeinde bzw. dem Seelsorgesprengel darf dabei nicht eingeschränkt werden.
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§ 14

( 1 ) Das Presbyterium hat unter Beachtung des kirchlichen Datenschutzes ein Verzeichnis der Wahlberechtigten anzulegen und zu führen und dieses jeweils sechs Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag zur Einsichtnahme und Einbringung allfälliger Änderungsanträge im Pfarramt bereit zu halten. Die Gemeindeglieder sind davon in ortsüblicher Weise in Kenntnis zu setzen und darauf hinzuweisen, dass innerhalb von zwei Wochen Änderungsanträge eingebracht werden können. Als ortsüblich sind jedenfalls Verlautbarungen in Gottesdiensten und Gemeindebriefen, die Bekanntmachung auf der Homepage der Pfarrgemeinde und in sozialen Medien, derer sich die Pfarrgemeinde bedient, anzusehen. Auf Grund eines Änderungsantrages eines wahlberechtigten Gemeindegliedes oder von Amts wegen sind Ergänzungen, Streichungen und Berichtigungen vorzunehmen. Hievon ist der oder die Betreffende zu verständigen. Gegen die Entscheidung des Presbyteriums ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
( 2 ) Die Wahlberechtigten sind vom Termin der Wahl in ortsüblicher Weise (Abs. 1 dritter Satz) in Kenntnis zu setzen sowie auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, Wahlvorschläge einzubringen.
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§ 15

( 1 ) Das Presbyterium hat spätestens fünf Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag einen Wahlvorschlag zu erstellen, welcher mehr Personen zu enthalten hat, als Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu wählen sind (Kirchenverfassungsbestimmung).
( 2 ) Die Gemeindevertretung kann spätestens vier Monate vor der Wahl beschließen, dass der Wahlvorschlag des Presbyteriums lediglich so viele Personen enthalten kann, wie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu wählen sind (Kirchenverfassungsbestimmung).
( 3 ) Bei der Erstellung des Wahlvorschlags ist auf die räumliche Gliederung, die soziale Struktur und konfessionelle Zusammensetzung der Gemeinde sowie die Ausgewogenheit der Geschlechter Rücksicht zu nehmen. Das Presbyterium beschließt, ob bei Vorliegen entsprechender Zustimmungen neben dem Namen der vorgeschlagenen Personen im zu veröffentlichenden Wahlvorschlag auch das Geburtsjahr, der von der Person angeführte Beruf und/oder – bei Pfarrgemeindegebieten, die in mehreren politischen Gemeinden und mehreren Gemeindebezirken liegen – die Wohngemeinde bzw. der Wohnbezirk angeführt werden.
( 4 ) Vor Aufnahme eines Gemeindegliedes in den Wahlvorschlag ist von diesem durch das Presbyterium eine schriftliche Zustimmungserklärung einschließlich der Freigabe der in Abs. 3 zweiter Satz angeführten Daten dieser Person einzuholen.
( 5 ) Dieser Wahlvorschlag ist im Pfarramt zur Einsichtnahme aufzulegen.
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§ 16

Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag weitere Personen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag namhaft machen. Die Anzahl dieser Personen darf das Doppelte der zu Wählenden nicht übersteigen. Die Nominierung bedarf der Unterstützung wahlberechtigter Gemeindeglieder in der Anzahl eines Viertels der zu wählenden Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen. Gleichzeitig mit der Nominierung ist die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Person beizubringen.
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§ 17

Das Presbyterium hat diese Nominierungen auf die notwendige Unterstützung und auf die Wahlfähigkeit der genannten Personen (§ 10) zu prüfen. Wenn zusätzliche Nominierungen das Doppelte der zu wählenden Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen insgesamt übersteigen, hat das Presbyterium eine Reihung bis zur Erreichung dieser Höchstzahl nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Nominierungen vorzunehmen. Der Eingangszeitpunkt ist nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Im Fall der Gleichzeitigkeit entscheidet das Los.
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§ 18

( 1 ) Der Wahlvorschlag ist in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zusammen mit der Einladung zur Wahl spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag den wahlberechtigten Gemeindegliedern zu übermitteln.
( 2 ) Zeit und Ort der Wahl sind in der Einladung zur Wahl anzugeben. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen (§ 21).
( 3 ) Der alphabetisch gereihte Wahlvorschlag kann als Stimmzettel verwendet werden. Auf ihm ist die maximal zulässige Anzahl der zu Wählenden anzuführen. Werden am Stimmzettel mehr Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, als Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind, ist der gesamte Stimmzettel ungültig.
( 4 ) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Kandidaten und Kandidatinnen der oder die Wählende wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des bzw. der Wählenden durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung der Kandidierenden, durch Durchstreichen der übrigen Kandidierenden oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist. Werden auf einem Stimmzettel einzelne oder mehrere wahlwerbende Personen gestrichen und bleiben die nicht gestrichenen Personen ohne besonderes Kennzeichen, gelten Letztere als gewählt. Ein leerer Stimmzettel ist ungültig.
( 5 ) Weist der Wahlvorschlag nur so viele Personen auf, als in die Gemeindevertretung zu wählen sind (§ 15 Abs. 2), kann am Stimmzettel über dem ersten Namen ein anzukreuzendes Feld vorgesehen werden mit der Bezeichnung „Ich wähle alle Kandidatinnen und Kandidaten“. Wird dieses Feld angekreuzt, ist der Stimmzettel gültig und sind alle auf dem Wahlvorschlag gelisteten Personen gewählt.
( 6 ) Ein endgültiger Wahlvorschlag, der nur so viele Personen aufweist als in die Gemeindevertretung zu wählen sind (§ 15 Abs. 2), ist gültig (Kirchenverfassungsbestimmung).
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§ 19

( 1 ) Zur Durchführung der Wahl ist vom Presbyterium für jeden Wahlort ein Wahlausschuss zu bestellen, der aus mindestens drei Mitgliedern, darunter mindestens einem Mitglied des Presbyteriums zu bestehen hat. Ist im Wahlausschuss nur ein Mitglied des Presbyteriums, führt dieses den Vorsitz. Es ist zulässig, dass eine Person mehreren Wahlausschüssen angehört, sofern die Wahlen an den verschiedenen Wahlorten nicht gleichzeitig stattfinden.
( 2 ) Die Wahl kann auf mehrere Tage erstreckt werden, wobei auch zulässig ist, dass an den einzelnen Wahlorten in einer Gemeinde zu unterschiedlichen Zeiten und Tagen gewählt wird.
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§ 20

( 1 ) Die Abgabe des Stimmzettels kann entweder unmittelbar persönlich am Wahlort und zur Wahlzeit oder durch Briefwahl (§ 21) erfolgen.
( 2 ) Erfolgt die Abgabe des Stimmzettels persönlich, ist der Stimmzettel in einen neutralen Briefumschlag einzulegen und ohne Kennzeichnung abzugeben.
( 3 ) Personen mit schwerer Beeinträchtigung dürfen sich von einer Begleitperson ihrer Wahl bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf der für die geheime Stimmabgabe vorgesehene abgeschiedene, nicht einsehbare Bereich nur von dem oder der Wählenden allein betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlausschuss. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Verhandlungsschrift festzuhalten.
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§ 21

( 1 ) Wahlberechtigten, die ihren Stimmzettel brieflich abgeben wollen, ist auf Antrag mit dem Wahlvorschlag (Stimmzettel) ein Briefumschlag zu übermitteln, der zur Abgabe des Stimmzettels verwendet werden kann. Dieser Briefumschlag trägt keinerlei Kennzeichnung. Ein weiterer, mit fortlaufender Nummer und dem Vermerk „Briefwahl“ versehener Briefumschlag zur Rücksendung bzw. persönlichen Übergabe der Stimme ist anzuschließen.
( 2 ) Der Stimmzettel ist in den übermittelten Briefumschlag ohne Kennzeichnung einzulegen, der unverschlossen in den äußeren Umschlag einzuschließen ist. Dieser äußere Umschlag ist an das Presbyterium auf dem Postweg zu senden oder von der wahlberechtigten Person persönlich oder durch eine beauftragte dritte Person am Wahlort beim Wahlausschuss abzugeben.
( 3 ) Die briefliche Abgabe des Stimmzettels hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stimmzettel vor Schluss der allgemeinen Wahlhandlung beim Wahlleiter eintrifft. Nachher eintreffende Stimmzettel sind ungültig.
( 4 ) Die brieflich abgegebenen Stimmzettel sind anlässlich der allgemeinen Wahlhandlung in die Wahllisten einzutragen und in diesen als solche kenntlich zu machen.
( 5 ) Die verschlossenen Außenumschläge der brieflich abgegebenen Stimmzettel sind von dem oder der Vorsitzenden zu öffnen, die unverschlossenen Umschläge sind zu entnehmen und den persönlich abgegebenen Stimmzetteln hinzuzufügen. Dabei ist auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu achten. Erst dann erfolgt die Zählung aller abgegebenen Stimmzettel.
( 6 ) Die Zurückziehung eines brieflich abgegebenen Stimmzettels oder dessen Auswechseln oder die nachträgliche persönliche Abgabe eines Stimmzettels sind unzulässig.
( 7 ) Abweichend von Abs. 1 kann die Gemeindevertretung spätestens vier Monate vor der Wahl bestimmen, dass allen Wahlberechtigten mit der Einladung zur Wahl und Übersendung des Wahlvorschlages (§ 18) für eine Briefwahl ein nicht gekennzeichneter Briefumschlag, der zur Abgabe des Stimmzettels verwendet werden kann, und ein weiterer, mit fortlaufender Nummer und dem Vermerk „Briefwahl“ versehener Briefumschlag zur Rückübermittlung übermittelt wird.
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§ 22

Das Presbyterium hat die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu überwachen. Ordnungswidrigkeiten sind abzustellen und dem Superintendentialausschuss A.B. bzw. dem Oberkirchenrat H.B. anzuzeigen.
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§ 23

( 1 ) Über jede Wahlhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, die am Schluss zu verlesen und von anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterfertigen ist.
( 2 ) Die Abgabe eines jeden Stimmzettels ist vom Wahlausschuss in dem der Verhandlungsschrift anzuschließenden Verzeichnis der Wahlberechtigten anzumerken.
( 3 ) Nach Abschluss der Wahl nimmt der jeweilige Wahlausschuss die Zählung der Stimmen vor. Dabei ist festzustellen, wie viele Stimmen (Bezeichnung je eines Kandidaten oder einer Kandidatin) mit jedem Stimmzettel abgegeben worden sind. Zur Feststellung, ob die für die Wahl eines Kandidaten oder einer Kandidatin erforderliche Stimmenanzahl erreicht wurde, genügt, abweichend vom § 3, die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; es gelten jene Personen als gewählt, auf die bis zur Erreichung der zu wählenden Zahl von Vertretern und Vertreterinnen die meisten Stimmen entfallen sind. Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
( 4 ) Das Wahlprotokoll ist mit dem Verzeichnis der Wahlberechtigten und den abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluss unverzüglich dem Presbyterium der Pfarrgemeinde zu übermitteln.
( 5 ) Nach Einlangen aller Unterlagen hat das Presbyterium das Ergebnis der Wahl unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 5 festzustellen.
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§ 24

( 1 ) Die Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses hat in ortsüblicher Weise (vgl. § 14 Abs. 1 Z 3) innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Dabei ist auf die Möglichkeit der binnen zwei Wochen schriftlich einzubringenden Wahlanfechtung (§ 6) hinzuweisen.
( 2 ) Erfolgt keine Wahlanfechtung oder ist über eine solche entschieden, sind die Wahlprotokolle, die die Vor- und Zunamen, Geburtsdaten und Anschriften der gewählten Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu enthalten haben, und die durch das Presbyterium zu bestätigen sind, in Abschrift dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin bzw. Oberkirchenrat H.B. vorzulegen.
( 3 ) Sämtliche Wahlunterlagen (Verzeichnis der Wahlberechtigten, Wahlvorschlag, Wahlprotokoll im Original, Stimmzettel) sind nach Ablauf der Frist für eine Anfechtung oder Entscheidung über eine solche dem Kurator oder der Kuratorin des neu gewählten Presbyteriums in einem versiegelten Kuvert zu übergeben und von diesem im Pfarramt bis zur Beendigung der Tätigkeitsperiode aufzubewahren. Die weitere Vorgangsweise regelt die Registratur- und Archivordnung der Evangelischen Kirche in Österreich in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 25

( 1 ) Wird eine Pfarrgemeinde neu errichtet, erfolgt die Wahl der Gemeindevertretung für den Zeitraum bis zur nächsten vom Oberkirchenrat angeordneten Gemeindevertreterwahl. Diese Wahl ist von einem durch den Superintendentialausschuss zu bestellenden Wahlausschuss vorzubereiten, dem alle Rechte zukommen, die in Hinsicht auf die Wahl sonst dem Presbyterium zustehen.
( 2 ) Gegen die Bestellung eines Wahlausschusses ist kein Rechtsmittel zulässig.
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3.
Wahl des Pfarrers oder der Pfarrerin

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§ 26

Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl des Pfarrers oder der Pfarrerin obliegt dem Presbyterium der Pfarrgemeinde.
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§ 27

( 1 ) Wahlberechtigt sind die in das gemäß § 14 Abs. 1 angelegte Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragenen Gemeindeglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
( 2 ) Die Wahlberechtigten sind vom Wahltermin in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen (§ 21).
( 3 ) Die Wahl kann auf mehrere Tage erstreckt werden, wobei auch zulässig ist, dass an den einzelnen Wahlorten in einer Gemeinde zu unterschiedlichen Zeiten und Tagen gewählt wird.
( 4 ) Dabei ist darauf hinzuweisen, ob Bewerber und Bewerberinnen bereits definitiv bestellt oder in einem provisorischen Dienstverhältnis sind.
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§ 28

( 1 ) Das Presbyterium hat zu veranlassen, dass die Ausschreibung durch den zuständigen Oberkirchenrat umgehend im Amtsblatt erfolgt. Die Ausschreibung hat den Umfang der zu leistenden Amtspflichten wie Predigtorte, Gottesdienste, Religionsunterricht, Ort und Größe der vorhandenen Dienstwohnung sowie die Frist, innerhalb der eine Bewerbung möglich ist, zu enthalten. Diese darf bei der erstmaligen Ausschreibung nicht weniger als vier Wochen umfassen.
( 2 ) Das Presbyterium hat möglichen Bewerbern und Bewerberinnen weitere Auskünfte zu erteilen.
( 3 ) Die Bewerbungsschreiben sind beim Presbyterium, im Falle des § 24 Abs. 1 OdgA beim zuständigen Oberkirchenrat einzureichen.
( 4 ) Das Presbyterium hat die eingelangten Bewerbungsschreiben gemeinsam binnen zwei Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf dem Dienstweg dem zuständigen Oberkirchenrat vorzulegen, der die Wählbarkeit der Bewerber und Bewerberinnen prüft und die Bewerbungsschreiben mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung an das Presbyterium zurücksendet und die Bewerber und Bewerberinnen verständigt.
( 5 ) Liegt nur eine Bewerbung vor oder ist nur ein Bewerber oder eine Bewerberin wahlfähig, entscheidet nach persönlicher Vorstellung des Bewerbers oder der Bewerberin die Gemeindevertretung darüber, ob die Wahl durchgeführt, die Besetzung durch den Oberkirchenrat beantragt oder die Stelle neuerlich ausgeschrieben wird. Kann kein Beschluss nach den Vorgaben des Abs. 7 gefasst werden, hat eine Wahl stattzufinden.
( 6 ) Sind mehrere Bewerbungen von wahlfähigen Personen eingegangen, ist diesen die Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen einer Sitzung der Gemeindevertretung persönlich vorzustellen. Nach der Vorstellung entscheidet die Gemeindevertretung darüber, ob und welche der wahlfähigen Bewerber und Bewerberinnen zur Wahl vorgeschlagen, zur Abhaltung eines Gottesdienstes und zur Vorstellung in der Gemeinde einzuladen sind. Auf jeden Fall sind mindestens zwei Personen der Gemeinde zur Wahl vorzuschlagen. Kommen keine wirksamen Beschlüsse über die Wahlvorschläge an die Gemeinde zustande, sind alle wahlfähigen Bewerber und Bewerberinnen der Gemeinde zur Wahl vorgeschlagen. Von den Beschlussfassungen der Gemeindevertretung sind alle Bewerber und Bewerberinnen schriftlich zu verständigen.
( 7 ) Beschlussfassungen der Gemeindevertretung gemäß Abs. 5 und Abs. 6 haben in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel und ohne Unterfertigung oder sonstige Kennzeichnung zu erfolgen. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin von Amts wegen stimmberechtigtes Mitglied der Gemeindevertretung, ist er oder sie berechtigt, bei den geheimen Abstimmungen gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 mitzustimmen. Er oder sie darf aber nach der persönlichen Vorstellung an den weitergehenden Beratungen gemäß Abs. 5 und Abs. 6 inklusive Personaldebatte nicht teilnehmen. Letztgenanntes gilt auch, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht stimmberechtigtes Mitglied der Gemeindevertretung ist.
( 8 ) Bewerbern und Bewerberinnen sind für die persönliche Vorstellung in der Gemeindevertretung sowie Abhaltung eines Gottesdienstes und Vorstellung in der Gemeinde die innerösterreichischen Fahrtkosten von der Gemeinde zu ersetzen.
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§ 29

( 1 ) Das Presbyterium hat die Wahl auszuschreiben, den Gemeindegliedern die Namen der Bewerber und Bewerberinnen und die Termine bekannt zu geben, an denen sie sich vorstellen.
( 2 ) Vom Ergebnis der Wahl sind die zur Wahl gestandenen Personen zu verständigen.
( 3 ) Nach vollzogener Wahl sind das Wahlprotokoll und ein vom Presbyterium zu verfassender Entwurf eines Amtsauftrages im Dienstweg dem zuständigen Oberkirchenrat vorzulegen, welcher die mit der Pfarrstelle verbundenen besonderen Verpflichtungen und bei Pfarrstellen nach Art. 23 KV das besondere Arbeitsgebiet zu enthalten hat.
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§ 30

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 und 18, dieser mit der Ergänzung, dass an Stelle des Wahlausschusses das Presbyterium tritt sowie die §§ 20 bis 24 in sinngemäßer Anwendung.
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4.
Besondere Wahlbestimmungen

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4.1
Superintendent/Superintendentin

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§ 31

( 1 ) Wählbar zum Superintendenten bzw. zur Superintendentin sind akademisch ausgebildete, ordinierte geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen der Evangelischen Kirche A. B., die mindestens das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der schweizerischen Eidgenossenschaft sind den österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
( 2 ) Der Superintendent bzw. die Superintendentin wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von der Superintendentialversammlung auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt. Die Superintendentenstellvertreter oder -vertreterinnen werden mit einfacher Mehrheit aus den akademisch ausgebildeten, ordinierten Pfarrern oder Pfarrerinnen der Superintendentialversammlung gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Zumindest ein Vertreter oder eine Vertreterin des Superintendenten oder der Superintendentin (Senior oder Seniorin) muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
( 3 ) Die Wahl ist in der Regel auf einen Termin zu setzen, der ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Amt zu besetzen ist. Der Wahltermin ist gemeinsam mit der Ausschreibung der Wahl im Amtsblatt kundzumachen. Er ist so festzusetzen, dass für Nominierungen die Frist gemäß Abs. 4 eingehalten werden kann. Der Superintendentialkurator bzw. die Superintendentialkuratorin hat die Presbyterien umgehend über ihr Nominierungsrecht gemäß Abs. 4 zu informieren.
( 4 ) Für die Wahl des Superintendenten bzw. der Superintendentin kann jedes Pfarrgemeindepresbyterium innerhalb eines Zeitraumes von zwölf bis spätestens acht Wochen vor der Wahlsitzung einen Zweiervorschlag beim Bischof oder bei der Bischöfin einreichen, dem oder der das Recht zusteht, selbst einen Zweiervorschlag hinzuzufügen.
( 5 ) Im Presbyterium hat bei der Beratung und Beschlussfassung über Nominierungen der Kurator oder die Kuratorin den Vorsitz zu führen. Die Frist nach Abs. 4 kann mit Zustimmung des Oberkirchenrates A.B. verkürzt werden. Die festgesetzten Fristen sind mit der Ausschreibung gemäß Abs. 3 kundzumachen.
( 6 ) Der Bischof bzw. die Bischöfin hat nach Prüfung der Wahlfähigkeit Erklärungen der wahlfähigen Vorgeschlagenen einzuholen, sich der Wahl stellen zu wollen. Vorschläge ohne diese Erklärung sind ungültig. Die Liste der Vorgeschlagenen ist sodann dem Superintendentialkurator oder der Superintendentialkuratorin zu übermitteln.
( 7 ) Spätestens zwei Wochen vor der Wahlsitzung hat der Superintendentialkurator bzw. die Superintendentialkuratorin allen stimmberechtigten Mitgliedern der Superintendentialversammlung und dem Bischof bzw. der Bischöfin schriftlich bekannt zu geben, welche Personen zur Wahl stehen. Die Vorgeschlagenen sind in alphabetischer Reihenfolge anzuführen, und zwar ohne Angaben darüber, wie oft und von wem sie nominiert worden sind. Die Liste hat kurze Selbstvorstellungen der Vorgeschlagenen zu enthalten. Die Superintendentialversammlung ist an diese ihr übermittelten Vorschläge gebunden.
( 8 ) Die zur Wahl stehenden Personen haben vor der Wahl in der Superintendenz einen Gottesdienst zu leiten und eine Predigt zu halten. Der Gottesdienst soll möglichst über das Internet übertragen werden. Der Termin wird vom Superintendentialkurator bzw. von der Superintendentialkuratorin in Absprache mit dem Kandidaten bzw. der Kandidatin festgelegt. Die stimmberechtigten Mitglieder der Superintendentialversammlung sind zum Gottesdienst einzuladen.
( 9 ) Zur Vorbereitung soll mit allen wahlfähigen Vorgeschlagenen, die eine Zustimmungserklärung abgegeben haben, ein Hearing stattfinden. Das Hearing kann von einem Personalberater bzw. einer Personalberaterin vorbereitet und begleitet werden. Der Nominierungsausschuss entscheidet, ob ein Hearing stattfindet oder ausnahmsweise unterbleibt und ob ausnahmsweise kein Personalberater bzw. keine Personalberaterin beigezogen wird. Der Nominierungsausschuss hat diese Entscheidungen jeweils zu begründen. Besteht kein Nominierungsausschuss, fallen diese Aufgaben dem Superintendentialausschuss zu. Der Superintendentialkurator bzw. die Superintendentialkuratorin leitet das Hearing, welches die Entscheidungsfindung der Wahlberechtigten unterstützt. Die stimmberechtigten Mitglieder der Superintendentialversammlung sind vom Termin zu verständigen und werden gebeten an diesem teilzunehmen. Der derzeitige Amtsinhaber bzw. die derzeitige Amtsinhaberin nimmt an Personaldebatten und Beratungen des Nominierungsausschusses bzw. des Superintendentialausschusses nicht teil. Der Personalberater bzw. die Personalberaterin erstellt einen Bericht über alle wahlfähigen Vorgeschlagenen, hat jedoch keine Reihung vorzunehmen oder die Befähigung zum Amt festzustellen. 10 Der Superintendentialkurator bzw. die Superintendentialkuratorin hat den Bericht in der Wahlsitzung zu referieren. 11 Die Auswahl des Personalberaters bzw. der Personalberaterin trifft der Nominierungsausschuss bzw. der Superintendentialausschuss. 12 Die Kosten für das Hearing trägt die Superintendenz.
( 10 ) Die Wahl ist vom Superintendentialkurator bzw. von der Superintendentialkuratorin einzuberufen und zu leiten, bei Verhinderung durch dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin.
( 11 ) Bei sonstiger Nichtigkeit der Wahl darf der bisherige Amtsinhaber oder die bisherige Amtsinhaberin an der Personaldebatte nicht teilnehmen.
( 12 ) Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich in der Wahlsitzung vorzustellen und an sie gerichtete Fragen zu beantworten.
( 13 ) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Sie ist so oft zu wiederholen, bis sich die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ergibt. Bei späteren Wahlgängen können Stimmen auch für wahlfähige Nominierte abgegeben werden, auf die bei den vorhergegangenen Wahlgängen keine Stimme entfallen ist.
( 14 ) Erhält bis zum einschließlich fünften Wahlgang kein Kandidat bzw. keine Kandidatin die erforderliche Zweidrittelmehrheit, so scheidet derjenige bzw. diejenige mit der geringsten Stimmenzahl aus. Erhielten mehrere Personen, die ausscheiden müssten, die gleiche Stimmenzahl, ist der Wahlgang zu wiederholen. Nach zwei weiteren Wahlgängen mit unveränderter Personenzahl scheidet wiederum der Kandidat bzw. die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus. Dies setzt sich so lange fort, bis nur mehr zwei Personen zur Wahl stehen. Sodann sind zwei abschließende Wahlgänge durchzuführen. Sind auch diese ergebnislos, ist die Wahl abzubrechen und von Anfang an neu durchzuführen.
( 15 ) Stehen nur zwei Personen zur Wahl und erreicht in fünf Wahlgängen keine von ihnen die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist die Wahl abzubrechen und von Anfang an neu durchzuführen. Steht nur ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl und erreicht dieser oder diese in drei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist die Wahl abzubrechen und von Anfang an neu durchzuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass der oder die Gewählte keine Erklärung über die Annahme der Wahl abgibt oder erklärt, sie nicht annehmen zu wollen. Bei der Erklärung, die Wahl anzunehmen, kann der oder die Gewählte angeben, wann der Amtsantritt beabsichtigt ist. Er hat jedoch spätestens drei Monate, nachdem das Amt zu besetzen ist, zu erfolgen. Alle Rechte und Pflichten gehen in diesem Fall mit Amtsantritt auf den Gewählten bzw. die Gewählte über. Ein Amtsantritt vor Ausscheiden des Amtsvorgängers bzw. der Amtsvorgängerin ist unzulässig. Der bzw. die Gewählte ist jedoch auf Wunsch für bis zu vier Wochen zum Zweck der Einarbeitung von den Amtspflichten der gegenwärtigen Stelle freizustellen.
( 16 ) Über die Wahlhandlung ist in der Superintendentialversammlung selbst eine genaue Niederschrift mit namentlicher Anführung aller anwesenden Mitglieder aufzunehmen. Diese Niederschrift ist in derselben Sitzung zu verlesen und zu beglaubigen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat unter Anschluss dieser Niederschrift dem Oberkirchenrat A.B. das Wahlergebnis zu berichten.
( 17 ) Die Einführung der bzw. des Gewählten durch den Bischof bzw. die Bischöfin ist unverzüglich vorzunehmen, sofern binnen 14 Tagen nach dem Wahltermin keine Wahlanfechtung erfolgt ist, sonst nach Beendigung dieses Verfahrens.
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4.2
Superintendentialkurator/Superintendentialkuratorin

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§ 32

( 1 ) Wählbar zum Superintendentialkurator bzw. zur Superintendentialkuratorin ist jedes wahlfähige weltliche Mitglied der Evangelischen Kirche A.B. in der Superintendenz.
( 2 ) Der Superintendentialkurator bzw. die Superintendentialkuratorin wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von der Superintendentialversammlung gewählt.
( 3 ) Für die Wahl des Superintendentialkurators bzw. der Superintendentialkuratorin soll jedes Presbyterium der Superintendenz dem Superintendenten bzw. der Superintendentin innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 4 bis zu zwei Kandidaten oder Kandidatinnen vorschlagen.
( 4 ) Ist der oder die Gewählte aus einer Pfarrgemeinde in die Superintendentialversammlung gewählt worden, erlischt die Funktion als Abgeordneter oder Abgeordnete der Pfarrgemeinde mit der Annahme der Wahl zum Superintendentialkurator bzw. zur Superintendentialkuratorin.
( 5 ) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3, 6, 7 und 9 sowie 12 bis 17 gelten sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass der Superintendent bzw. die Superintendentin die Wahl einzuberufen und den Vorsitz zu führen hat und er bzw. sie das Hearing leitet und die Berichte des Personalberaters bzw. der Personalberaterin zu referieren hat.
( 6 ) Die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Superintendentialkurators bzw. der Superintendentialkuratorin werden mit einfacher Mehrheit aus den weltlichen Mitgliedern der Superintendentialversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie behalten ihr Amt als Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, auch wenn sie dem Presbyterium ihrer Pfarrgemeinde weiterhin nicht mehr angehören, bis zur Nachwahl in der nächsten Superintendentialversammlung.
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4.3
Bischof/Bischöfin

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§ 33

( 1 ) Wählbar zum Bischof bzw. zur Bischöfin sind akademisch ausgebildete, ordinierte geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen österreichischer Staatsbürgerschaft, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Der Bischof oder die Bischöfin wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von der Synode A.B. gewählt.
( 3 ) Für die Wahl des Bischofs oder der Bischöfin kann jede Superintendentialversammlung bis zu zwei Kandidaten oder Kandidatinnen in der Frist gemäß § 31 Abs. 4 und 5 dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A.B. vorschlagen. Der Nominierungsausschuss der Synode A.B. soll zusätzlich bis zu zwei Personen vorschlagen. Der Ausschuss hat hierbei insbesondere Personen zu berücksichtigen, die in Werken oder evangelischen Einrichtungen und Vereinen, ausländischen Kirchen, als Hochschullehrpersonen oder in sonstigen Positionen von überregionaler Bedeutung, tätig sind. Der bisherige Bischof bzw. die bisherige Bischöfin nimmt an Sitzungen des Nominierungsausschusses in Zusammenhang mit der Wahl des Bischofs bzw. der Bischöfin nicht teil.
( 4 ) Der Präsident bzw. die Präsidentin der Synode A.B. hat zu prüfen, ob die Vorgeschlagenen wahlfähig sind und ob ihre Erklärungen, sich der Wahl stellen zu wollen, vorliegen. Vorschläge ohne diese Erklärungen sind ungültig. Der Oberkirchenrat ist verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Wahlfähigkeit benötigt werden.
( 5 ) Spätestens zwei Wochen vor der Wahlsitzung hat der Präsident bzw. die Präsidentin allen stimmberechtigten Mitgliedern der Synode schriftlich bekannt zu geben, welche Personen zur Wahl stehen. Die Synode ist an diese Vorschläge gebunden.
( 6 ) Die zur Wahl stehenden Personen haben vor der Wahl einen Gottesdienst zu leiten und eine Predigt zu halten. Der Gottesdienst soll möglichst über das Internet übertragen werden. Der Termin wird vom Synodenpräsidenten bzw. von der Synodenpräsidentin in Absprache mit dem Kandidaten bzw. der Kandidatin festgelegt. Die stimmberechtigten Mitglieder der Synode A.B. sind zum Gottesdienst einzuladen.
( 7 ) Zur Vorbereitung soll der Nominierungsausschuss mit allen wahlfähigen Vorgeschlagenen, die eine Zustimmungserklärung abgegeben haben, ein Hearing durchführen. Das Hearing kann von einem Personalberater oder einer Personalberaterin vorbereitet und begleitet werden. Der Nominierungsausschuss entscheidet, ob ein Hearing stattfindet oder ausnahmsweise unterbleibt und ob ausnahmsweise kein Personalberater oder keine Personalberaterin beigezogen wird. Der Nominierungsausschuss hat diese Entscheidungen jeweils zu begründen. Der bzw. die Vorsitzende des Nominierungsausschusses leitet das Hearing, welches die Entscheidungsfindung der Wahlberechtigten unterstützt. Die stimmberechtigten Mitglieder der Synode A.B. sind vom Termin zu verständigen und werden gebeten an diesem teilzunehmen. Der Personalberater bzw. die Personalberaterin erstellt einen Bericht über alle wahlfähigen Vorgeschlagenen, hat jedoch keine Reihung vorzunehmen oder die Befähigung zum Amt festzustellen. Der bzw. die Vorsitzende des Nominierungsausschusses hat den Bericht in der Wahlsitzung zu referieren. Die Auswahl des Personalberaters bzw. der Personalberaterin trifft der Nominierungsausschuss. 10 Die Kosten für das Hearing trägt die Kirche A.B.
( 8 ) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3, 4, 12 bis 16 sowie der zweite und dritte Satz des Abs. 9 gelten sinngemäß.
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4.4
Präsident/Präsidentin der Synode A.B.

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§ 34

( 1 ) Wählbar zum Präsidenten oder zur Präsidentin der Synode A.B. ist jedes wahlfähige weltliche Mitglied der Evangelischen Kirche A.B., wenn es das 35. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einem Presbyterium angehört oder mindestens eine Funktionsperiode lang angehört hat.
( 2 ) Der Präsident oder die Präsidentin wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von der Synode A.B. gewählt. Die Wahlhandlung hat der Bischof bzw. die Bischöfin der Evangelischen Kirche A.B. einzuberufen und zu leiten. Ist der Bischof bzw. die Bischöfin verhindert, hat ihn bzw. sie bei der Wahlhandlung im Rahmen der konstituierenden Session der Synode A.B. das geistliche Mitglied des Oberkirchenrates A.B. zu vertreten, bei einer Nachwahl während der Funktionsperiode der Synode A.B. aber der erste Vizepräsident bzw. die erste Vizepräsidentin der Synode A.B.
( 3 ) Der Wahltermin ist gemeinsam mit der Ausschreibung der Wahl zumindest vier Monate vor dem Wahltermin im Amtsblatt bekannt zu geben.
( 4 ) Für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A.B. kann jede Superintendentialversammlung bis längstens sechs Wochen vor Beginn der Session der Synode A.B. bis zu zwei Wahlvorschläge beim Bischof bzw. bei der Bischöfin einreichen. Der Nominierungsausschuss hat von sich aus in jedem Fall eine Nominierung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin dem Bischof oder der Bischöfin bis sechs Wochen vor Beginn der Session der Synode A.B. abzugeben. Jedes Mitglied der Synode A.B. kann bis sechs Wochen vor Beginn der Session durch Initiativantrag Kandidaten oder Kandidatinnen beim Bischof bzw. bei der Bischöfin nominieren. Der Bischof bzw. die Bischöfin hat unverzüglich die Wahlfähigkeit aller vorgeschlagenen Personen zu prüfen und ihre Zustimmungserklärung einzuholen.
( 5 ) Zur Vorbereitung soll der Nominierungsausschuss mit allen wahlfähigen Vorgeschlagenen, die eine Zustimmungserklärung abgegeben haben, ein Hearing durchführen. Das Hearing kann von einem Personalberater oder einer Personalberaterin vorbereitet und begleitet werden. Der Nominierungsausschuss entscheidet, ob ein Hearing stattfindet oder ausnahmsweise unterbleibt und ob ausnahmsweise kein Personalberater bzw. keine Personalberaterin beigezogen wird. Der Nominierungsausschuss hat diese Entscheidungen jeweils zu begründen. Der bzw. die Vorsitzende des Nominierungsausschusses leitet das Hearing, welches die Entscheidungsfindung der Wahlberechtigten unterstützt. Die stimmberechtigten Mitglieder der Synode A.B. sind vom Termin zu verständigen und werden gebeten an diesem teilzunehmen. An den Beratungen des Nominierungsausschusses A.B. darf der bisherige Amtsinhaber bzw. die bisherige Amtsinhaberin nicht teilnehmen. Der Personalberater bzw. die Personalberaterin erstellt einen Bericht über alle wahlfähigen Vorgeschlagenen, hat jedoch keine Reihung vorzunehmen. Der bzw. die Vorsitzende des Nominierungsausschusses hat den Bericht in der Wahlsitzung zu referieren. 10 Die Auswahl des Personalberaters bzw. der Personalberaterin trifft der Nominierungsausschuss. 11 Die Kosten für das Hearing trägt die Kirche A.B.
( 6 ) Im Rahmen der Wahlsitzung vor den unmittelbaren Wahlvorgängen haben sich die zur Wahl vorgeschlagenen Personen der Synode A.B. kurz vorzustellen. Das Präsidium (Bischof bzw. Bischöfin etc.) hat kurze Fragen an die zur Wahl stehenden Personen zuzulassen. Auf jeden Fall hat nach der Vorstellung der Kandidaten bzw. Kandidatinnen der Obmann bzw. die Obfrau des Nominierungsausschusses der Synode A.B. im Rahmen der vertraulichen Personaldebatte mündlich den erarbeiteten Bericht über das Hearing sowie jede vorgeschlagene Person zu erstatten (Abs. 5). An dieser Personaldebatte darf der bisherige Amtsinhaber bzw. die bisherige Amtsinhaberin, auch wenn er oder sie nicht zur Wahl steht, bei sonstiger Nichtigkeit der Wahl nicht teilnehmen.
( 7 ) Die übrigen Bestimmungen der Wahlordnung bleiben unberührt. § 31 Abs. 12 bis Abs. 16 und § 33 Abs. 6 gelten sinngemäß.
( 8 ) Ist der zum Präsidenten oder die zur Präsidentin der Synode A.B. Gewählte Mitglied eines Presbyteriums oder einer Superintendentialversammlung, so erlischt seine bzw. ihre Funktion als Mitglied dieser kirchlichen Organe mit der Annahme der Wahl, außer er oder sie erklärt innerhalb von drei Monaten nach der Wahl, Mitglied des Presbyteriums oder der Superintendentialversammlung bleiben zu wollen.
( 9 ) Der Präsident oder die Präsidentin ist ehrenamtlich tätig.
( 10 ) Von Abs. 4 abweichende Fristen können vom Bischof bzw. von der Bischöfin festgesetzt werden. Sie sind mit der Ausschreibung kundzumachen.
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4.5
Oberkirchenräte A.B./Oberkirchenrätinnen A.B.

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§ 35

( 1 ) Die Wahl der Oberkirchenräte oder Oberkirchenrätinnen A.B. (Art. 85 Kirchenverfassung) sowie die Wahltermine sind in der Regel ein halbes Jahr vor Beginn der Session der Synode A.B., auf der die Wahl stattfinden soll, vom Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A.B. im Amtsblatt in Form einer Ausschreibung kundzumachen.
( 2 ) In der Ausschreibung ist bekannt zu geben, falls die Synode A.B. beschlossen hat, in der nächsten Funktionsperiode die zu wählende Funktion in einer Vollzeit- oder Teilzeitanstellung oder als Ehrenamt zu besetzen.
( 3 ) Bis längstens drei Monate vor Beginn der Session, auf der die Wahl eines Oberkirchenrates oder einer Oberkirchenrätin A.B. stattfinden soll, können Superintendentialversammlungen die Nominierung von Kandidaten oder Kandidatinnen beschließen. Der Nominierungsausschuss A.B. kann ebenfalls beschließen, Kandidaten oder Kandidatinnen zu nominieren.
( 4 ) Den Nominierungen sind die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Personen beizuschließen. Bei Nominierungen durch eine Superintendentialversammlung hat bereits die Zustimmungserklärung der betroffenen Person vor dem Nominierungsbeschluss (Wahl) vorzuliegen. Mit Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 gelten Nominierungsbeschlüsse ohne Zustimmungserklärung als nicht gestellt.
( 5 ) Der Präsident bzw. die Präsidentin der Synode A.B. hat nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 unverzüglich zu prüfen, ob die Personen, die nominiert wurden, wahlfähig sind. Alle kirchlichen Verwaltungsstellen sind verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Wahlfähigkeit benötigt werden. Das Ergebnis der Prüfung der Wahlfähigkeit aller nominierten Kandidaten und Kandidatinnen hat der Präsident bzw. die Präsidentin so rasch wie möglich dem Nominierungsausschuss A.B. bekannt zu geben.
( 6 ) Der Nominierungsausschuss hat mit allen Wahlfähigen, die nominiert worden sind, Hearings durchzuführen, von denen alle Mitglieder der Synode A.B. unter Hinweis auf ihr Recht, den Ausschussberatungen als Zuhörer beizuwohnen, zu verständigen sind.
( 7 ) Auf Grund der Hearings beschließt der Nominierungsausschuss, wen er von allen Geeigneten der Synode A.B. zur Wahl vorschlägt. Er hat seine Entscheidung zu begründen. Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen, die für eine Wiederwahl nominiert wurden, sind jedenfalls, unter Umständen zusätzlich, zur Wahl vorzuschlagen. Der Nominierungsausschuss hat, unabhängig von der Regelung in Satz 3, mindestens zwei Kandidaten bzw. Kandidatinnen zur Wahl vorzuschlagen, auch wenn nur zwei nominiert wurden. Die Synode A.B. ist an diese Vorschläge gebunden.
( 8 ) Spätestens zwei Wochen vor der Wahlsitzung hat der Präsident bzw. die Präsidentin der Synode A.B. allen stimmberechtigten Mitgliedern der Synode A.B. schriftlich bekannt zu geben, welche Personen zur Wahl stehen. Bei der Wahl von weltlichen Oberkirchenräten oder Oberkirchenrätinnen A.B. im Rahmen der konstituierenden Session einer neuen Gesetzgebungsperiode der Synode A.B. hat der Präsident bzw. die Präsidentin den stimmberechtigten Mitgliedern der Synode A.B. innerhalb der vorhin erwähnten Frist lediglich alle Wahlfähigen bekannt zu geben, mit denen der Nominierungsausschuss ein Kandidatenhearing durchzuführen hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 7 und 9 sinngemäß.
( 9 ) Von Abs. 3 abweichende Fristen können vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin festgesetzt werden. Sie sind mit der Ausschreibung gemäß Abs. 1 kundzumachen.
( 10 ) Allfällige Dienstverträge über die Voll- oder Teilzeitanstellungen werden über Vorschlag des Oberkirchenrates A.B. nach Genehmigung durch den Finanzausschuss und den Rechts- und Verfassungsausschuss vom Präsidenten bzw. der Präsidentin unterfertigt.
( 11 ) Kündigungs- oder vorzeitige Auflösungserklärungen von Anstellungsverträgen weltlicher Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen haben gegenüber dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A.B. abgegeben zu werden, von geistlichen Oberkirchenräten und Oberkirchenrätinnen in Ansehung ihres Dienstverhältnisses im Rahmen von vorzeitigen Rücktrittserklärungen gegenüber dem Oberkirchenrat A.B. und dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A.B. Der Präsident bzw. die Präsidentin sind zur Vertragsauflösung und für Anträge, aus wichtigen Gründen ein Disziplinarverfahren einzuleiten, zuständig.
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4.6
Übergemeindliche Stellen

Werden übergemeindliche Stellen (z. B. Hochschulpfarrer oder Hochschulpfarrerinnen) durch ein besonderes Wahlgremium vorgeschlagen bzw. besetzt, gelten die folgenden Bestimmungen:
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§ 36

( 1 ) Den Mitgliedern des Wahlgremiums ist wenigstens zwei Wochen vor der Abstimmung schriftlich bekannt zu geben, wer zur Wahl steht. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 6 und 8 gelten entsprechend. Konzepte oder andere Schriftsätze von Bewerbern und Bewerberinnen, in denen diese ausführen, wie sie die zu übertragende Aufgabe wahrnehmen wollen, sind ebenfalls den Mitgliedern des Wahlgremiums zu übermitteln.
( 2 ) Die Wahl bzw. die Abstimmung über einen Besetzungsvorschlag ist bei sonstiger Nichtigkeit in geheimer Abstimmung gemäß § 1 durchzuführen.
( 3 ) Stehen nur zwei Bewerber oder Bewerberinnen zur Wahl bzw. Nominierung und erhält keiner oder keine mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, sind wenigstens drei weitere Abstimmungsvorgänge durchzuführen. Erreicht auch dann kein Bewerber und keine Bewerberin die Mehrheit, ist der Abstimmungsvorgang für wenigstens eine Stunde zu unterbrechen. Erhält danach in höchstens vier weiteren Abstimmungen kein Bewerber und keine Bewerberin die Mehrheit, ist die Wahl bzw. Abstimmung abzubrechen und die Stelle neu auszuschreiben.
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4.7
Nominierungen

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§ 37

( 1 ) Nominierungen zur Wahl als Abgeordneter oder Abgeordnete in die Synode (Art. 55 Abs. 1 Z 4 KV) haben durch Anträge von Presbyterien, vom Nominierungsausschuss der Superintendentialversammlung oder auf Grund von Anträgen aus der Mitte der Superintendentialversammlung (Art. 58 Abs. 1 Z 1 und 3 KV) zu erfolgen, und zwar unter Beifügung von schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen. Den Presbyterien ist rechtzeitig eine Liste der Mitglieder der Superintendentialversammlung zu übermitteln.
( 2 ) Nominierungen für Wahlen und Beauftragungen durch die Synoden und die Generalsynode, die nicht vom Nominierungsausschuss vorgeschlagen worden sind, haben durch entsprechend unterstützte Anträge unter Beifügung von schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen zu erfolgen.
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5.
Änderungen und Inkrafttreten

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§ 38

Die Wahlordnung kann von der Generalsynode nur mit Zweidrittelmehrheit abgeändert oder aufgehoben werden (Art. 10 Abs. 8 und 9 KV, Art. 108 Abs. 3 KV).
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§ 39

Die 1. Novelle 2022 der Wahlordnung tritt mit Kundmachung im Amtsblatt in Kraft. Die 3. Novelle 2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, hiervon ausgenommen sind jedoch alle Wahlen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Novelle durch die Synode A.B. bereits ausgeschrieben waren.

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1 ↑ Red. Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Wahlordnung.