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Ordnung für das
„Werk für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich“

Vom 1. Juli 1990

ABl. Nr. 111/1990, 112/1990, 5/1991, 111/2006, 173/2006, 87/2021

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§ 1

Das „Werk für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich“ — im Folgenden Werk genannt — ist ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Werk der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich — im Folgenden Kirche genannt — gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich in der jeweils geltenden Fassung (KV) und hat derzeit seinen Sitz in Attersee, Oberösterreich.
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§ 2

Im Auftrag der Kirche unterstützt das Werk innerhalb der Kirche Gemeinden aller Stufen in der Evangelisation und dem missionarischen Gemeindeaufbau (Gemeindeentwicklung), sohin in der Verkündigung des Evangeliums und der Förderung des Priestertums aller Gläubigen.
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§ 3

( 1 ) Der Auftrag (§ 2 dieser Ordnung) des Werkes soll in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden aller Stufen sowie Werken und evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften und sonstigen Einrichtungen der Kirche, den Werken sowie den evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich, evangelisch-kirchlichen Vereinen und sonstigen Einrichtungen im Sinne der Kirchenverfassung, insbesondere durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
  1. Abhaltung, Veranstaltung, Organisation und Durchführung von Vortragsabenden, Vortragswochen, Diskussionsabenden, Seminaren, Mitarbeitertraining, Tagungen, Fachvorträgen, Schulungen, Freizeiten, Gottesdiensten;
  2. Beratung und Begleitung sowie Schulung, Fort- und Weiterbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/inne/n sowie Gemeinden im Bereich der Evangelisation und der missionarischen Gemeindeentwicklung (des missionarischen Gemeindeaufbaues);
  3. Herstellung, Herausgabe, Veröffentlichung, Verlegung und Verbreitung sowie Vertrieb von Arbeits- und Schulungsmaterial aller Art (inklusive empirische Studien) und Informationsmaterial für Evangelisation und missionarischen Gemeindeaufbau (Gemeindeentwicklung), jeweils in Form von Medien aller Art (analog und digital);
  4. Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen im Rahmen der ökumenischen Bewegung im In- und Ausland und mit Werken, Einrichtungen und Vereinen anderer evangelischer Kirchen im Ausland sowie von Mitgliedskirchen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) sowie mit sonstigen Institutionen, wie Forschungsinstitute, im In- und Ausland;
  5. Forschung, Dokumentation, Lehre und Weiterbildung auf den Gebieten von Evangelisation und Kirchen- bzw. Gemeindeentwicklung in Zusammenarbeit mit universitären sowie sonstigen Forschungseinrichtungen jedweder Art im deutschsprachigen Raum sowie international.
( 2 ) Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Werkes werden insbesondere aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Unkostenersätze von Gemeinden, allfällige Erträgnisse aus den Veranstaltungen (im Sinn des Abs. 1), aus Forschungs-, Lehr- und Beratungsprojekten sowie Studien, Einkünfte aus allfälligen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bzw. Gewerbebetrieben sowie Zuwendungen jedweder Art (Spenden, Kollekten, Schenkungen, zweckgewidmete Drittmittel, Anfälle von Todes wegen, Subventionen sowie Förderungen usw.) und Zuwendungen der Kirche.
( 3 ) Die in diesen Paragraphen genannten Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Werkes dürfen nur im Rahmen der bestehenden staatlichen Gesetze und Verordnungen sowie der kirchenrechtlichen Vorschriften und nach Vorliegen allenfalls notwendiger Bewilligungen im Sinne der vorhin genannten Vorschriften ausgeübt werden.
( 4 ) Das Werk verwaltet seine Angelegenheiten selbstständig auf Grund dieser Ordnung und unter Beachtung der kirchenrechtlichen und staatlichen Vorschriften. Das in Art. 88 Abs. 1 Z. 12 KV genannte Beaufsichtigungsrecht des Evangelischen Oberkirchenrates A. B. erstreckt sich auf das Werk.
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§ 4

( 1 ) Mitglied des Werkes kann jede physische, eigenberechtigte Person werden, die Glied einer Evangelischen Kirche sowie einer Mitgliedskirche der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) ist sowie ferner jede Pfarr-, Mutter-, Tochtergemeinde und Superintendenz der Kirche A. B. (Evangelisch-Lutherische Kirche) sowie jede mit Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem Recht ausgestattete Einrichtung und evangelisch-kirchliche Vereine.
( 2 ) Die Aufnahme von Mitgliedern des Werkes erfolgt nach Beitrittsansuchen durch Beschluss des Vorstandes. Das Aufnahmeansuchen für die Mitgliedschaft von den Pfarr-, Mutter-, Tochtergemeinden und Superintendenzen der Kirche A. B. (Evangelisch-Lutherische Kirche), evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften der Kirche A.B. sowie eines Superintendenten/einer Superintendentin (Art. 65 Abs. 1 KV) sowie des Bischofs/der Bischöfin der Evangelisch-Lutherischen Kirche (Art. 89 Abs. 1 KV) kann nicht abgelehnt werden, die Aufnahme von anderen physischen oder juristischen Personen als Mitglieder kann verweigert werden. Bei der Aufnahme von physischen Personen als Mitglieder des Werkes soll darauf Bedacht genommen werden, dass nicht mehr als die Hälfte der physischen Mitglieder des Werkes geistliche Amtsträger im Sinne der KV und der Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA) sind.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung, durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Austritt einer physischen Person aus der Evangelischen Kirche oder aus einer Mitgliedskirche der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE), oder durch Ausschluss aus dem Werk, oder durch Wegfall der Qualifikation als Werk der Kirche bzw. evangelisch-kirchlicher Verein bei juristischen Personen.
( 4 ) Der Ausschluss eines Mitgliedes (bei physischen Personen, evangelisch-kirchlichen Vereinen sowie bei mit Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem Recht ausgestatteten Einrichtungen) aus dem Werk kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten erfolgen, oder wenn das Verhalten eines Mitgliedes mit den Aufgaben (§ 2) in auffallendem Widerspruch steht und/oder im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Disziplinarvergehens nach der Disziplinarordnung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaftsrechte ruhen.
( 5 ) Bei Pfarr-, Mutter-, Tochtergemeinden und Superintendenzen, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung mit Nachfristsetzung mehr als einen Monat in Verzug bleiben, ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Bezahlung der offenen Mitgliedsbeiträge.
( 6 ) Die Mitglieder des Werkes sind verpflichtet, in dessen Rahmen mitzuarbeiten und tätig zu sein, die Ziele und Aufgaben des Werkes mitzutragen, so wie die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder des Werkes sind nach Maßgabe dieser Ordnung in der Vollversammlung teilnahme-, antrags- und stimmberechtigt und besitzen nach Maßgabe dieser Ordnung das aktive sowie das passive Wahlrecht. Bei juristischen Personen werden die Rechte und Pflichten in der Vollversammlung durch einen von der juristischen Person auf die Dauer von sechs Jahren entsandten Abgeordneten wahrgenommen.
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§ 5

Organe des Werkes sind:
  1. die Vollversammlung (§ 6);
  2. der Vorstand (§ 7);
  3. der Rektor/die Rektorin des Werkes für Evangelisation und Gemeindeaufbau (§ 8) — im Folgenden Rektor/Rektorin genannt —;
  4. die Rechnungsprüfer/innen (§ 9).
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§ 6

( 1 ) Der Vollversammlung gehören an:
  1. physische Mitglieder des Werkes;
  2. Abgeordnete der juristischen Personen, die Mitglieder des Werkes sind, wobei jede juristische Person je einen/eine auf die Dauer von sechs Jahren bestellte/n Abgeordnete/n zu entsenden hat;
  3. der Rektor/die Rektorin ex offo;
  4. der Bischof/die Bischöfin der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Österreich oder ein von ihm/ihr namhaft gemachter Vertreter/in kann mit beratender Stimme an jeder Vollversammlung teilnehmen.
( 2 ) Die Vollversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vollversammlung oder auf Verlangen des Vorsitzenden des Vorstandes oder des Bischofs oder des Rektors oder der Rechnungsprüfer oder im Falle des Rücktrittes sämtlicher aus den Reihen der weltlichen Mitglieder der Vollversammlung gewählten Vorstandsmitglieder des Werkes hat eine außerordentliche Vollversammlung binnen vier Wochen stattzufinden. Die Einberufung der Vollversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes. Zu allen Vollversammlungen sind die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie spätestens drei Wochen vor der Vollversammlung an die letzte, dem Werk bekannt gewordene Adresse des Mitgliedes einfach abgesandt worden ist. Kommt der Vorsitzende des Vorstandes einem solchen Verlangen nicht innerhalb von vier Wochen nach, so kann jeder der Vorgenannten eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.
( 3 ) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt der Rektor den Vorsitz.
( 4 ) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von einem Zehntel ihrer Mitglieder beschlussfähig, wenn nicht in dieser Ordnung Abweichendes bestimmt ist. Für einen gültigen Beschluss und eine Wahl ist — wenn nichts anderes in dieser Ordnung bestimmt ist — die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung (Abs. 1) notwendig. Wahlen haben geheim mittels Stimmzettel durchgeführt zu werden.
( 5 ) Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen die Beschlussfassung über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und von Rechnungsprüfern/innen. Über die Sitzung von Vollversammlungen sind Protokolle anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen.
( 6 ) Wirkungskreis der Vollversammlung:
  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Rektors/der Rektorin sowie des Rechenschaftsberichtes (Tätigkeitsberichtes) des Vorstandes und die Aussprache darüber;
  2. Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses nach vorheriger Anhörung der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes;
  3. Wahl des/der Vorsitzenden des Vorstandes, dessen/deren Stellvertreters/in, des/der Schatzmeisters/in und Schriftführers/in – jeweils aus den weltlichen Mitgliedern der Vollversammlung – sowie bis zu zwei weitere Vorstandmitglieder, sowie jeweils deren Abberufung; Dienstnehmer/innen des Werkes können nicht zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden;
  4. Wahl des Rektors/der Rektorin und Abberufung des Rektors/der Rektorin, unter Berücksichtigung des § 8;
  5. Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter;
  6. Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien des Werkes;
  7. Festlegung der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
  8. Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern aus dem Werk durch den Vorstand;
  9. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie über den Abschluss von Bestandverträgen über unbewegliche Sachen mit unbefristeter oder einer mehr als dreijährigen Vertragsdauer; eine Beschlussfassung für die Abgabe von unbedingten Erbserklärungen, eine Beschlussfassung über die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht innerhalb des Rechnungsjahres erfolgt, Beschlussfassung über Neu-, Zu- und Umbauten an Gebäuden sowie über Instandsetzungsarbeiten an diesen, soweit die Kosten nicht in den Einnahmen des Rechnungsjahres ihre Deckung finden. Eine Beschlussfassung der Vollversammlung im Sinne dieser Bestimmungen ist jedoch nicht notwendig bei Abschluss von Schenkungsverträgen, bei welchen das Werk Geschenknehmer ist, soweit nicht Auflagen oder Bedingungen übernommen werden sollen;
  10. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge;
  11. Anträge an die Synode A. B. auf Änderung dieser Ordnung sowie Auflösung des Werkes.
( 7 ) Bei Wahlen und Abberufungen im Sinn des Abs. 6 lit. c (Vorstand) und d (Rektor) ist zur Gültigkeit die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung und eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
( 8 ) Die unter Abs. 6 lit. i angeführten Beschlüsse bedürfen überdies der Genehmigung des Oberkirchenrates A. B., ebenso Wahl und Abberufung des Rektors (§ 8).
( 9 ) Die Jahres- und Rechenschaftsberichte gemäß Abs. 6 lit. a sowie die von der Vollversammlung genehmigten Rechnungsabschlüsse und Haushaltspläne (Abs. 6 lit. b) sind jeweils bis 31. März eines Jahres dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. vorzulegen.
( 10 ) Nach Maßgabe der (kirchlichen) Verfahrensordnung (KVO 2005) kann die Vollversammlung in digitaler Form (Videokonferenz und dergleichen) durchgeführt werden und/oder auf schriftlichem Wege Abstimmungen durchführen, nicht jedoch Wahlen.
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§ 7

( 1 ) Dem Vorstand gehören an:
  1. der/die Vorsitzende, sein/ihr/e Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in, die von der Vollversammlung aus den Reihen der weltlichen Vollversammlungs-Mitglieder zu wählen sind;
  2. bis zu zwei weitere Mitglieder, die aus den Reihen der Vollversammlungs-Mitglieder für spezielle Aufgaben in den Vorstand gewählt werden;
  3. der Rektor/die Rektorin (§ 8) ex offo.
( 2 ) Die Amtsdauer der von der Vollversammlung gewählten Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder, Wiederwahl ist zulässig. Dasselbe gilt für die Funktionen innerhalb des Vorstandes.
( 3 ) Außer durch Tod und Ablauf der Amtsperiode erlischt das Amt der gewählten Vorstandsmitglieder durch Abberufung seitens der Vollversammlung oder Rücktritt sowie bei Ausscheiden als Mitglied der Vollversammlung (z. B. in Folge Austritt aus dem Werk, Rücktritt als Abgeordneter einer juristischen Person usw.).
( 4 ) Die von der Vollversammlung gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den/die Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle des Rücktrittes des/der Vorsitzenden oder aller gewählten Vorstandsmitglieder an den Rektor/die Rektorin zu richten. Der Rücktritt des einzelnen Vorstandsmitgliedes wird erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Rücktrittserklärung an den Vorsitzenden des Vorstandes bzw. an den Rektor/die Rektorin rechtswirksam, der Rücktritt aller gewählter Vorstandsmitglieder jedoch erst mit der Wahl der neuen Vorstandsmitglieder. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
( 5 ) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich (per E-Mail) oder mündlich mindestens eine Woche vor dem Termin einberufen. Eine Vorstandssitzung ist von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in, einzuberufen, wenn dies ein Vorstandsmitglied verlangt. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem/der Rektor/in.
( 6 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl ist die absolute Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig. An den Sitzungen des Vorstandes können ein/e allfällig bestellte/r Geschäftsführer/in sowie der Bischof/die Bischöfin der Evangelisch-Lutherischen Kirche oder ein von diesem/dieser namhaft gemachte Vertreter/in mit beratender Stimme teilnehmen.
( 7 ) Ferner kann in dringenden Fällen der Vorstand zwischen den Vorstandssitzungen Beschlüsse auf schriftlichem Wege fassen. Findet eine solche Beschlussfassung statt, ist zur Gültigkeit dieses Beschlusses die Zustellung des entsprechenden Antrages an sämtliche Vorstandsmitglieder und die Zustimmung von mindestens vier Vorstandsmitgliedern notwendig.
( 8 ) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen sind. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall andere Personen beratend zu seinen Sitzungen beizuziehen.
( 9 ) Dem Vorstand obliegt die unmittelbare Verwaltung, Geschäftsführung und Leitung, einschließlich der Sorge für die rechtliche Vertretung des Werkes, sofern nicht einzelne Aufgaben und Angelegenheiten durch diese Ordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand kann dafür zu seiner Unterstützung eine Geschäftsführung bestellen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
  1. Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes (Tätigkeitsberichtes) und des jährlichen Rechnungsabschlusses an die Vollversammlung,
  2. Erstellung eines Haushaltsplanes an die Vollversammlung und eines jährlichen Arbeitsprogrammes;
  3. Verwaltung des Vermögens des Werkes und ordnungsgemäße Kassa und Buchführung;
  4. Mitverantwortung und Mitarbeit mit dem Rektor/der Rektorin in der geistlichen Führung des Werkes;
  5. Durchführung aller im § 3 genannten Tätigkeiten und Aufgaben;
  6. Kontaktaufnahme mit den Gemeinden aller Stufen in der Kirche und deren Organen, mit den Werken sowie evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften der Kirche und der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich, evangelisch-kirchlichen Vereinen sowie sonstigen Organisationen im Sinn des § 3 dieser Ordnung sowie Abschluss von Vereinbarungen mit der Kirche über regelmäßige finanzielle Unterstützungen des Werkes;
  7. Mitwirkung bei der Bestellung des Rektors/der Rektorin gemäß § 8;
  8. Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen inklusive eines/einer Geschäftsführers/in;
  9. Abschluss, Auflösung und Kündigung von Verträgen unter Beachtung des § 6 Abs. 6;
  10. Erarbeitung von Vorschlägen an die Vollversammlung für Arbeitsrichtlinien;
  11. Vorbereitung von ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen;
  12. Aufnahme von Mitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern des Werkes;
  13. Erstattung von Vorschlägen über allgemeine kirchliche Angelegenheiten an kirchliche Stellen;
  14. Recht und Pflicht, begründete Wünsche und Beschwerden in Betreff der Amtsführung oder des Lebenswandels des Rektors/der Rektorin diesem/dieser als ihren/ihrer Mitältesten mit geschwisterlicher Liebe zur Kenntnis zu bringen;
  15. Meldung der jeweiligen Organe an den Evangelischen Oberkirchenrat A. B.;
  16. Bericht über die Tätigkeit des Werkes an die Synode A.B.;
  17. Abschluss von Vereinbarungen mit universitären Einrichtungen, Forschungsinstituten sowie Einrichtungen anderer Kirchen im Sinne des Tätigkeitsbereiches gemäß § 3;
  18. Meldung und Berichte an den Evangelischen Oberkirchenrat A.B. betreffend Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer Kirchen.
( 10 ) Der/die Vorsitzende des Vorstandes ist der weltliche Vorsteher/in des Werkes. Er/Sie führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Er/Sie überwacht den Vollzug sämtlicher Beschlüsse der Organe des Werkes. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. In diesem Falle ist er/sie jedoch verpflichtet, davon dem Vorstand oder allenfalls der Vollversammlung unverzüglich zu berichten und die nachträgliche Genehmigung einzuholen. Im Verhinderungsfalle tritt an die Stelle des/der Vorsitzenden sein/e Stellvertreter/in.
( 11 ) Der/Die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Kassaführung und wirtschaftliche Gebarung verantwortlich.
( 12 ) Dem/Der Schriftführer/in obliegt die Führung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Vollversammlung.
( 13 ) Ist ein Organ gemäß Abs. 11 und Abs. 12 verhindert, wird es von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
( 14 ) Zur Vertretung des Werkes nach außen (einschließlich Zeichnungsberechtigung) ist der/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in, jeweils gemeinsam mit dem/der Rektor/in, bei dessen/deren Verhinderung oder Erledigung (Vakanz) der Rektor/innenstelle mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.
( 15 ) Nach Maßgabe der kirchlichen Verfahrensordnung (KVO 2005) können Vorstandssitzungen in digitaler Form (Videokonferenz und dergleichen) durchgeführt werden, nicht jedoch Wahlen.
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§ 8

( 1 ) Der/Die Rektor/in muss ein/e geistliche/r Amtsträger/in der Kirche sein, der/die im Sinne der KV und der OdgA in die Liste der zum Pfarramt Wählbaren eingetragen ist. Die Stelle (Organstellung) des Rektors/der Rektorin ist eine Pfarrstelle mit übergemeindlichen Aufgaben im Sinne des Art. 23 Abs. 4 KV. Der Rektor/Rektorin steht in einem Dienstverhältnis zur Kirche gemäß OdgA. Mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. kann der/die Rektor/Rektorin ausnahmsweise in einem Dienstverhältnis zum Werk direkt stehen. In diesem Fall übt der/die jeweilige Rektor/Rektorin sein/ihr Amt im Auftrag der Kirche aus und behält seine/ihre geistlichen Rechte und Pflichten nach der OdgA.
( 2 ) Die Bestellung des Rektors/der Rektorin erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA) sowie der Wahlordnung für eine Pfarrstelle für übergemeindliche Aufgaben. Wahlgremium für die Wahl des Rektors/der Rektorin ist die Vollversammlung, die Vorbereitung der Wahl für das Wahlgremium (Vollversammlung) obliegt dem Vorstand. Bei der Wahl ist die Regelung des § 6 Abs. 7 zu beachten. Nach erfolgter Wahl hat der Vorstand das Wahlprotokoll im Sinne der Wahlordnung sowie den Entwurf des speziellen Amtsauftrag des Rektor/der Rektorin des Werkes dem Evangelischen Oberkirchenrat A.B. zur Genehmigung und Bestätigung der Wahl vorzulegen. Bei Genehmigung und Bestätigung der Wahl des Rektors/der Rektorin hat der Bischof/die Bischöfin der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Rahmen eines feierlichen Gottesdienstes den Rektor/Rektorin in sein/ihr Amt einzuführen.
( 3 ) Der Rektor/die Rektorin kann durch Beschluss der Vollversammlung (§ 6 Abs. 7) abberufen werden, wozu allerdings die Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. nach vorheriger Anhörung des Rektors/der Rektorin erforderlich ist. Die Bestimmungen der OdgA über die Versetzung eines geistlichen Amtsträger/Amtsträgerin (inkl. Zustimmung des Personalsenates) gelten sinngemäß. Bei Genehmigung der Abberufung des Rektors/der Rektorin durch den Evangelischen Oberkirchenrat A.B. wird der Rektor/die Rektorin in den Wartestand gemäß der OdgA versetzt. Bei einem Dienstverhältnis zum Werk wird dieses mit dem Rektor/der Rektorin dadurch beendet.
Im Übrigen gelten betreffend die Erledigung des Amtes (Organstellung) des Rektors/der Rektorin die Bestimmungen der KV sowie der OdgA betreffend Erledigung geistlicher Stellen.
( 4 ) Dem Rektor/der Rektorin obliegt die geistliche Leitung des Werkes, ferner unter Verantwortung des Vorstandes die konkrete Durchführung der Aufgaben und Tätigkeiten des Werkes (§§ 2, 3 dieser Ordnung) und der hiezu gefassten Beschlüsse der Organe des Werkes.
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§ 9

( 1 ) Die Vollversammlung wählt aus den Reihen ihrer Mitglieder zwei Rechnungsprüfer/innen sowie zwei stellvertretende Rechnungsprüfer/innen. Hiebei ist auf fachliche Qualifikation Bedacht zu nehmen.
Mitglieder des Vorstandes und Dienstnehmer des Werkes können nicht zu Rechnungsprüfern/innen und stellvertretenden Rechnungsprüfern/innen gewählt werden. Die Amtsperiode der Rechnungsprüfer/innen beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl der neuen Rechnungsprüfer/innen, Wiederwahl ist zulässig.
Außer durch Tod und Ablauf der Amtsperiode erlischt die Funktion des/der Rechnungsprüfers/in durch Abberufung der Vollversammlung, durch Rücktritt oder bei Ausscheiden als Mitglied aus der Vollversammlung (Austritt aus dem Werk, Rücktritt als Abgeordnete/r einer juristischen Person usw.). Bei vorzeitigem Erlöschen der Funktion des/der Rechnungsprüfers/in tritt der/die gewählte stellvertretende Rechnungsprüfer/in an Stelle des/der vorzeitig ausgeschiedenen Rechnungsprüfers/in bis zum Ende der laufenden Amtsperiode. Bei längerfristiger Verhinderung des/der gewählten Rechnungsprüfers/in hat der/die für sie/ihn gewählte stellvertretende Rechnungsprüfer/in seine/ihre Aufgaben wahrzunehmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Rechnungsprüfers/in und seines/seiner Stellvertreters/in hat die Vollversammlung eine Nachwahl für die laufende Amtsperiode durchzuführen.
( 2 ) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle in finanzieller Hinsicht und die Überprüfung der jährlichen Rechnungsabschlüsse. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung vor Beschlussfassung über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zu berichten.
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§ 10

( 1 ) Die Auflösung des Werkes erfolgt durch Beschluss der Synode A. B., der Vollversammlung ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss der Vollversammlung auf Beantragung der Auflösung des Werkes verpflichtet die Synode A. B. zur Behandlung dieses Antrages.
( 2 ) Im Falle einer Auflösung des Werkes fällt sein Vermögen an die Evangelische Kirche A. B., die es für Zwecke des Gemeindeaufbaues und der Evangelisation zu verwenden hat.
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§ 11

Für Verbindlichkeiten des Werkes besteht keine Haftung der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich.
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§ 12

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung geht das Amt für Evangelisation und Gemeindeaufbau der Evangelischen Kirche A. B. auf das Werk über, die bisherige, übergemeindliche Pfarrstelle des Amtes für Evangelisation und Gemeindeaufbau der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich gemäß Art. 23 KV wird in die übergemeindliche Pfarrstelle des Rektors nach Maßgabe dieser Ordnung im Sinn des Art. 23 Abs. 4 KV umgewandelt. Der Inhaber der bisherigen, übergemeindlichen Pfarrstelle des Amtes für Evangelisation und Gemeindeaufbau wird mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung Rektor nach Maßgabe dieser Ordnung.
( 3 ) Die bisher als Sondervermögen ausgewiesenen Aktiva und Passiva des Amtes für Evangelisation und Gemeindeaufbau der Evangelischen Kirche A. B. werden auf das Werk übertragen. Bestehende Dienstverhältnisse im Rahmen des Amtes für Evangelisation und Gemeindeaufbau werden vom Werk fortgesetzt.
( 4 ) Bis zum 31. Dezember 1990 sind die auf Grund der Ordnung zu wählenden Vertretungskörper und Organwalter zu wählen und zu bestellen. Die konstituierende Vollversammlung wird von den bisherigen, ehrenamtlichen Mitarbeitern des Amtes für Evangelisation und Gemeindeaufbau der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich, sofern diese eine Beitrittserklärung an den Rektor abgeben, den Abgeordneten von den Pfarr-, Mutter-, Tochtergemeinden und Superintendenzen der Kirche A. B. (Evangelisch-Lutherische Kirche), die ein Beitrittsansuchen an den Rektor abgeben, sowie dem Bischof der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich, und dem Rektor (Abs. 2) gebildet. Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung ist vom Evangelischen Oberkirchenrat A. B. im Einvernehmen mit dem Rektor einzuberufen.
( 5 ) Die Novellierung der gegenständlichen Ordnung gemäß Beschluss der 5. Session der 15. Synode A.B. tritt am 7. Juli 2021 in Kraft. Mit diesem Stichtag scheidet der Bischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche als stimmberechtigtes Mitglied der Vollversammlung sowie stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes des Werkes aus. Für die derzeit laufende Funktionsperiode des Vorstandes können bis zu zwei Vorstandsmitglieder nach Maßgabe der nunmehrigen Novellierung nachgewählt werden.