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Ordnung für die landeskirchliche Stelle einer Jugendpfarrerin/eines Jugendpfarrers für Österreich

Vom 30. April 1997

ABl. Nr. 51/1997, 100/2006, 92/2008, 209/2012, 68/2016, 213/2020

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§ 1

Die Aufgabe der Jugendpfarrerin/des Jugendpfarrers für Österreich (im Folgenden „Jugendpfarrerin/Jugendpfarrer“ genannt) ist die geistliche Begleitung der Evangelischen Jugend Österreich (im Folgenden „EJÖ“ genannt). Diese beinhaltet die Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Wahrnehmung und Begleitung theologischer und sozialpädagogischer Entwicklungen, Zusammenarbeit mit ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EJÖ und deren seelsorgerliche Begleitung auf den Ebenen der Superintendenz, der Kirche H. B. (Evangelisch-Reformierte Kirche) und der Landeskirche.
Die genaue Aufgabenbeschreibung wird durch den Jugendrat für Österreich nach Rücksprache mit der Jugendpfarrerin/dem Jugendpfarrer im Amtsauftrag festgelegt.
Sie/er hat auch Zusammenarbeit mit entsprechenden kirchlichen und nichtkirchlichen Stellen, insbesondere mit den Gliederungen der Evangelischen Jugend in den Superintendenzen und der Evangelischen Jugend H. B. sowie mit anderen Jugendorganisationen und -initiativen, zu suchen und zu verwirklichen.
Sie/er ist Teammitglied des Bundessekretariats und hat ihre/seine Aufgabe im Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Bundessekretariats zu erfüllen. Sie/Er hat ihren/seinen Amtssitz in Wien.
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§ 2

Die Jugendpfarrerin/der Jugendpfarrer ist in ihren/seinen Tätigkeiten dem Jugendrat für Österreich verantwortlich.
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§ 3

Die Stelle der Jugendpfarrerin/des Jugendpfarrers ist im Amtsblatt auf Veranlassung des Evangelischen Jugendrates für Österreich auszuschreiben. Die Bewerbungsfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA) in der jeweils geltenden Fassung. In der Ausschreibung können besondere Anforderung und Erwartungen des Jugendrates benannt werden.
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§ 4

( 1 ) Die Bestellung der Jugendpfarrerin/des Jugendpfarrers erfolgt gemäß § 14 Abs. 3 Z. 4 und § 22 der Ordnung der EJÖ durch den Oberkirchenrat A. u. H. B. nach erfolgter Wahl durch den Jugendrat für Österreich.
( 2 ) Die Bestellung der Jugendpfarrerin/des Jugendpfarrers erfolgt auf sechs Jahre. Mehrmalige Wiederbestellung ist möglich.
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§ 5

Die Jugendpfarrerin/der Jugendpfarrer hat Anspruch auf eine Dienstwohnung seitens der Landeskirche, sofern das Beschäftigungsausmaß mindestens 50% beträgt.
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§ 6

Die Vergütung anfallender Kosten für Dienstreisen, Taggelder, Nächtigungen usw. ist im Rahmen der geltenden Bestimmungen der Evangelischen Kirche und der Evangelischen Jugend Österreich mit der Jugendleitung für Österreich festzulegen.
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§ 7

( 1 ) Diese Ordnung wird durch den Oberkirchenrat A. u. H. B. im Einvernehmen mit den Kirchenpresbyterien A. B. und H. B. errichtet und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
( 2 ) Änderungen dieser Ordnung erfolgen durch Beschluss des Oberkirchenrates A. u. H. B. im Einvernehmen mit den Kirchenpresbyterien A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung auf Vorschlag des Jugendrates der EJÖ oder des Oberkirchenrates A. u. H. B. Soferne die Änderung nicht vom Jugendrat der EJÖ vorgeschlagen wurde, ist dieser so zeitgerecht zu informieren, dass er dazu Stellung nehmen kann. Zu den Verhandlungen über Änderungen sind Vertreter der EJÖ beizuziehen.