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Richtlinie für das Gemeindepädagogiat

Vom 30. Juni 2012

ABl. Nr. 170/2012

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Qualifikationen

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§ 1

( 1 ) Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen haben an Qualifikationen nachzuweisen
  1. den Abschluss der Sekundarstufe II der allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen sowie
  2. den Abschluss eines Bachelor-Studiums an der Kirchlich Pädagogischen Hochschule Wien/Krems bzw. den Abschluss eines gleichwertigen in- oder ausländischen Studiums.
( 2 ) In Zweifelsfällen hat das Referat für Gemeindepädagogik der Evangelischen Kirche in Österreich die Gleichwertigkeit zu prüfen und verbindlich festzustellen.
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Aus- und Fortbildung

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§ 2

( 1 ) Soferne nicht vor der Aufnahme der Tätigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge die geforderten Qualifikationen nachgewiesen werden, ist eine Aus- und Fortbildungsphase verpflichtend vorgesehen (Gemeindepädagogiat); es stellt das erste Jahr der Anstellung als Gemeindepädagoge oder Gemeindepädagogin dar.
( 2 ) Die Aus- und Fortbildungsphase umfasst
  1. die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen, insgesamt vier Wochen dauernden Kursen des Predigerseminars der Evangelischen Kirche in Österreich, die spezifisch für Vikare und Vikarinnen sowie für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen eingerichtet sind;
  2. Erfahrungen in der Durchführung von Freizeiten und Jugendlagern im Rahmen der Evangelischen Jugend Österreich;
  3. die Teilnahme an der gesamtösterreichischen Kindergottesdiensttagung.
( 3 ) Die Module in Abs. 2 a bis c können während des Studiums absolviert werden.
( 4 ) Die Kosten der verpflichtenden Teilnahme an den Kursen des Predigerseminars gemäß Abs. 2 lit. a (d. s. Fahrtspesen, Unterkunft und Verpflegung) werden vom Oberkirchenrat A. und H. B. getragen.
( 5 ) Nach Abschluss der Aus- und Fortbildungsphase erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme, das im Rahmen eines besonderen Gottesdienstes vom Bischof oder Landessuperintendenten oder einer bzw. einem von ihnen Beauftragten überreicht wird.
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Bewerbungen

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§ 3

( 1 ) Bewerbungen für die Aufnahme in das Gemeindepädagogiat bzw. für die Tätigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge sind an die Pfarrgemeinde, an den Gemeindeverband oder an die Superintendenz der Evangelischen Kirche A. B. zu richten, die Gemeindepädagogenstellen ausschreiben.
( 2 ) Bewerber oder Bewerberinnen erhalten Informationen über die Aus- und Fortbildungsphase, über die offenen Stellen für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie über Mentoren oder Mentorinnen, die Bewerber und Bewerberinnen während des ersten Jahres, insbesondere in der Aus- und Fortbildungsphase, begleiten, von der zuständigen Stelle im Evangelischen Zentrum: Mag. Dagmar Lagger, Dipl. Päd., Severin-Schreiber-Gasse 1, 1180 Wien. E-Mail: d.lagger@evang.at
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Finanzierung

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§ 4

( 1 ) Im ersten Jahr der Tätigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagogen refundiert der Oberkirchenrat A. und H. B. der anstellenden Einrichtung der Evangelischen Kirchen in Österreich 20% der Gehaltskosten.
( 2 ) Allfällige Verdienstentgänge durch den Entfall des Religionsunterrichtes können im Einzelfall durch Beschluss des Oberkirchenrates A. und H. B. entschädigt werden.
( 3 ) Die Pfarrgemeinden, die Gemeindeverbände und für die Evangelische Kirche A. B. die Superintendenzen tragen die Finanzierung der Gemeindepädagogenstellen selbst. Auf die Richtlinien für die Subventionierung von Gemeindepädagogenstellen in Pfarrgemeinden, Gemeindeverbänden und Superintendenzen der Evangelischen Kirche A. B. wird hingewiesen (ABl. 28/2008).
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Übergang; Inkrafttreten

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§ 5

( 1 ) Die Richtlinie tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft.
( 2 ) Die Bezeichnung „Gemeindeschwester“ ist mit Inkrafttreten dieser Richtlinie nicht mehr anzuwenden; sie wird durch Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge ersetzt.