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Statuten Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (VEPPÖ)

Vom 1. September 2012

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§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der „Verein evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich“ (VEPPÖ) ist eine freie Vereinigung evangelischer Theologinnen und Theologen A.B. und H.B. (im Folgenden: Evangelische Theologinnen und Theologen) in Österreich. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, die Wirksamkeit der evangelischen Theologinnen und Theologen in Österreich zu fördern durch
  1. Zusammenschluss aller Theologinnen und Theologen zur Pflege geschwisterlicher Gemeinschaft, Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Berufsaus- und -fortbildung, Beratung kirchlicher Fragen und Mitarbeit am Bau der Evangelischen Kirchen A.B., H.B. sowie A.u.H.B. (im Folgenden: Evangelische Kirchen) in Österreich.
  2. Wahrung der Ehre und der Rechte des geistlichen Standes und Vertretung seiner Interessen in dienstrechtlichen Fragen für seine Mitglieder – sei es im Einzelfall und/oder generell.
  3. Wahrung der wirtschaftlichen Belange des geistlichen Standes, Gründung und Förderung von Wohlfahrtseinrichtungen (Bücherei, Altersheim, Fahrzeug-Hilfsfonds, Nothilfefonds, Entwicklungshilfe, Stiftungen und ähnliches) für seine Mitglieder, deren Angehörige und andere Personen, insbesondere des geistlichen Standes. Abschluss bzw. Änderung von Kollektivverträgen und ähnlichen Vereinbarungen mit den Evangelischen Kirchen in Österreich.
( 2 ) Der Verein dient keiner besonderen theologischen oder kirchlichen Richtung.
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§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

( 1 ) Der Vereinszweck soll durch die in § 2 und in § 3 Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
( 2 ) Als ideelle Mittel dienen Abhaltung von Versammlungen, Veranstaltung von Vorträgen, Herausgabe von Mitteilungen, Entschließungen und Kundgebungen, Verbreitung von Schriften und Büchern, Begegnungen mit ausländischen PfarrerInnen und anderen Personen, Gespräche und Verhandlungen mit kirchenleitenden Gremien und Personen sowie anderen Dienstgebern evangelischer TheologInnen, sowie Beratung und Unterstützung von Vereinsmitgliedern.
( 3 ) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch Sammlungen, Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Spenden, Vermächtnisse und sonstige dem Vereinszweck gewidmete Zuwendungen.
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§ 4
Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
  1. Ordentliches Mitglied kann jede evangelische Theologin bzw. jeder evangelische Theologe (d.h. AbsolventInnen des Hochschul-Studiums evangelischer Theologie bzw. Ordinierte, welche eine andere theologische Ausbildung absolviert haben) werden, welche bzw. welcher der evangelischen Kirche in Österreich mittelbar oder unmittelbar dient oder gedient hat
  2. Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die eine theologische Ausbildung absolviert hat und hauptamtlich eine Pfarrstelle der Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. in Österreich versorgt.
  3. Unterstützende Mitglieder – physische oder juristische Personen – unterstützen den Verein und zahlen einen jährlichen Vereinsbeitrag, der von der Hauptversammlung festgesetzt wird
  4. Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss der Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich besondere Verdienste erworben oder im Geist des Vereines zum Wohl der Kirche segensreich gewirkt haben oder wirken.
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§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche, außerordentliche oder unterstützende Mitglieder beantragen die Aufnahme in den Verein beim Vereinsvorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschließung, bei außerordentlichen Mitgliedern auch bei Beendigung der hauptamtlichen Versorgung einer Pfarrstelle, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Die Streichung kann wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten, die Ausschließung wegen Schädigung der Vereinszwecke oder ehrloser Handlungsweise vom Vereinsvorstand verhängt werden. In beiden Fällen steht dem bzw. der Ausgeschiedenen binnen 4 Wochen die Berufung an die Hauptversammlung frei. Die bzw. der Ausgeschiedene verliert jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.
Offene finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüberhat das Mitglied bei Beendigung der Mitgliedschaft – allenfalls auch noch danach - unverzüglich zu erfüllen.
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§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Alle Mitglieder haben das Recht an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Alle weiteren Vereinsleistungen stehen nur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zur Verfügung.
( 2 ) Jedes ordentliche Mitglied hat – bei Wahrung der Bestimmungen von § 7 Abs 3 - das Recht, an den Urabstimmungen des Kollektivvertrages teilzunehmen, jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat das Recht an der Hauptversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich an den Verhandlungen, Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen.
Das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu.
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat nur eine Stimme, die Delegation von Stimmen ist nicht zulässig.
( 3 ) Vereinsmitglieder, die den kirchenleitenden Organen Oberkirchenrat und/oder Kirchenpresbyterium als stimmberechtigtes Mitglied angehören,
  1. können dem Vorstand nicht angehören
  2. dürfen nicht an der Beschlussfassung über einen Kollektivvertrag teilnehmen. Bei Beratungen über den Kollektivvertrag durch die
Hauptversammlung müssen sie den Raum verlassen, wenn dies vom Obmann bzw. von zumindest fünf anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird.
( 4 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich am Vereinsleben zu beteiligen und die Vereinszwecke nach Kräften zu fördern. Der Vereinsbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Hauptversammlung bestimmt wird, ist - sofern er nicht ohnehin im Wege des Gehaltsabzuges erbracht wird - binnen vier Wochen nach Vorschreibung zu entrichten,
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§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Hauptversammlung (siehe §§ 9 und 10), der Vorstand (siehe §§ 11 bis 13), die RechnungsprüferInnen (siehe § 14) und das Schiedsgericht (siehe § 15).
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§ 9
Die Hauptversammlung

( 1 ) Die Mitglieder sind vom Obmann / von der Obfrau oder von seinem / ihrer Stellvertreter/in mindestens einmal jährlich zu einer Hauptversammlung einzuberufen.
( 2 ) Eine Hauptversammlung ist vom Obmann / von der Obfrau oder von seinem / ihrer Stellvertreter/in binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom / von der Finanzreferent/in gemeinsam mit dessen/deren Stellvertreterin oder von zumindest einem Drittel der Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder von zumindest 10% der ordentlichen Mitglieder gemeinsam oder von einem/einer der Rechnungsprüfer/innen verlangt wird. In letzterem Fall ist die Hauptversammlung vom/von der Rechnungsprüfer/in einzuberufen, wenn der Obmann /die Obfrau diese nicht pflichtgemäß einberuft.
( 3 ) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder auf dem Weg elektronischer Datenübermittlung einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
( 4 ) Anträge an die Hauptversammlung sind mindestens 3 Wochen vorher beim Obmann, bzw. der Obfrau schriftlich oder auf dem Weg elektronischer Datenübermittlung einzureichen. Über die Zulassung von Anträgen, die nicht fristgerecht eingereicht wurden bzw. nicht auf der Tagesordnung stehen, entscheidet der Vereinsvorstand.
( 5 ) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Obmann, bzw. die Obfrau stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit. Den Vorsitz führt der Obmann, bzw. die Obfrau oder sein bzw. ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied.
( 6 ) An Beratung und Beschlussfassung über Kollektivvertragsangelegenheiten dürfen – unter Wahrung der Bestimmungen von § 7 Zi 2 - nur ordentliche Vereinsmitglieder teilnehmen. Zur Gültigkeit der entsprechenden Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens 25 in Kollektivvertragsangelegenheiten stimmberechtigten Mitgliedern notwendig.
( 7 ) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
( 8 ) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann / die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung sein/e / ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt ein vom Vorstand damit beauftragtes Mitglied oder falls eine solche Beauftragung nicht erfolgt ist das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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§ 10
Aufgabenkreis der Hauptversammlung

( 1 ) Zum Aufgabenkreis der Hauptversammlung gehört:
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Obmannes, bzw. der Obfrau und des jährlichen schriftlichen Finanzberichtes des/der Finanzreferent/in sowie des schriftlichen Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer/innen. Das Rechnungsjahr beginnt abweichend vom Kalenderjahr jeweils mit dem 1.4.
  2. Festsetzung der Beitrittsgebühr und des Jahresbeitrages der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder und etwaiger sonstiger Abgaben
  3. Gründung von Wohlfahrtseinrichtungen oder deren Auflassung, grundsätzliche Beschlussfassung über die Verwendung entsprechender Mittel.
  4. Wahl zweier Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen, und eine/r stellvertretenden Rechnungsprüfer/in, welche nicht dem Verein angehören müssen.
  5. Änderungen dieses Statuts, dazu ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  6. Die Bestimmung von Ort und Zeit der nächsten Hauptversammlung.
  7. Genehmigung von entgeltlichen Tätigkeiten, Dienst- oder Werkverträgen u.ä., mit welchen der Vorstand ein Vorstandsmitglied oder ein Familienmitglied eines Vorstandsmitgliedes oder eine/n Rechnungsprüfer/in beauftragt.
  8. Entscheidungen über Berufungen gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichtes (§ 15) oder gegen Streichung oder Ausschließung eines Mitgliedes (§ 6)
  9. Ernennung von Ehrenmitglieder (§ 4 Zi 3)
  10. Beschlüsse betreffs Auflösung des Vereines (§ 16)
( 2 ) Der Vorstand kann in dringenden Fällen über Fragen, die in den Aufgabenkreis der Hauptversammlung fallen, eine schriftliche Abstimmung unter allen ordentlichen Mitgliedern brieflich oder auf dem Weg elektronischer Datenübermittlung durchführen. Zur Gültigkeit einer solchen Abstimmung ist erforderlich, dass mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt hat und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen gültig ist.
( 3 ) Abschlüsse und Änderungen von Kollektivverträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Urabstimmung aller ordentlichen Mitglieder unter Wahrung der Bestimmungen von § 7 Abs 2.
Die Urabstimmung wird im Normalfall schriftlich (brieflich oder auf dem Weg elektronischer Datenübermittlung) durchgeführt.
Zur Gültigkeit einer solchen Abstimmung ist erforderlich, dass mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt hat und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen gültig ist.
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§ 11
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
  1. Je ein/e Vertreter/in der Pfarrer und Pfarrerinnen der Diözesen der Evangelischen Kirche A.B. und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelischen Kirche H.B.
  2. Der/die Geschäftsführer/in des Fahrzeug-Hilfsfonds
  3. Eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft evangelischer Theologinnen
  4. Ein/e Vertreter/in der pensionierten Pfarrer und Pfarrerinnen
  5. Ein/e Vertreter/in der „Sektion“ (TheologInnen, welche nicht im Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. in Österreich stehen, sowie außerordentliche Mitglieder)
  6. Der Finanzreferent / die Finanzreferentin
  7. Je ein/e Vertreter/in der Lehrvikar/innen und der Pfarramtskandidat/innen
  8. Ein/e Vertreter/in der EVU-Agenden (Evangelischer Versorgungs- und Unterstützungsverein)
  9. Der Obmann / die Obfrau des Vereines
  10. Bis zu 3 weitere kooptierte Vorstandsmitglieder mit allen Rechten und Pflichten der Vorstandsmitglieder
( 2 ) Wahl bzw. Bestellung der Vorstandsmitglieder:
  1. Jedes ordentliche Mitglied ist wahlberechtigt und - soferne keine Unvereinbarkeit nach § 7 Abs 1 vorliegt - wählbar.
    Alle Vorstandsmitglieder werden in dem Arbeitsjahr, das der turnusmäßigen Wahl des Obmannes / der Obfrau folgt auf 4 Jahre gewählt bzw. bestellt.
    Nachwahlen aufgrund des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgen nur für die Dauer der restlichen Wahlperiode.
  2. Für jedes Vorstandsmitglied ist von derselben Gruppierung Wahlberechtigter ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Diese/r vertritt das Vorstandsmitglied bei Verhinderung von bis zu einem Jahr Dauer. Bei längerer Verhinderung, bei Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes oder bei Wegfall einer Voraussetzung zur Wählbarkeit ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
    Der/die stellvertretende Obmann/Obfrau und der/die stellvertretende Finanzreferent/in werden vom Vereinsvorstand aus der Mitte des Vorstandes gewählt (§ 12 Abs 2 Zi 1)
  3. Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter/innen werden von der jeweils wahlberechtigten Gruppierung mit einfacher Mehrheit gewählt und können von derselben Gruppierung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
  4. Jedes Vorstandsmitglied kann nur von jeweils einer wahlberechtigten Gruppierung als Vertreter/in gewählt werden und hat nur eine Stimme.
( 3 ) Die Wahl bzw. Bestellung der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt
  1. für die Vorstandsmitglieder nach § 11 (1) 1: durch die wahlberechtigten im Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche stehenden Pfarrer und PfarrerInnen der jeweiligen Diözese bzw. der Kirche H.B.
  2. für das Vorstandsmitglied nach § 11 (1) 2:.gemäß den Leitsätzen des Fahrzeug-Hilfsfonds
  3. für das Vorstandsmitglied nach § 11 (1) 3: durch die wahlberechtigten Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft evangelischer Theologinnen
  4. für das Vorstandsmitglied nach § 11 (1) 4: durch die wahlberechtigten pensionierten Pfarrer und Pfarrerinnen
  5. Für das Vorstandsmitglied nach § 11 (1) 5: durch die wahlberechtigten Mitglieder der „Sektion“
  6. Für das Vorstandsmitglied nach § 11 (1) 6: durch den Vorstand
  7. Für die Vorstandsmitglieder nach § 11 (1) 7: durch die wahlberechtigten Lehrvikar/innen bzw. Pfarramtskandidat/innen
  8. Für das Vorstandsmitglied nach § 11 (1) 8: durch Wahl durch die Hauptversammlung des EVU
  9. Der Obmann / die Obfrau wird von der Hauptversammlung auf 6 Jahre gewählt. Falls er/sie Vorstandsmitglied war, erlischt seine / ihre Vertretungsfunktion für die ursprünglich entsendende Gruppierung. Diese Gruppierung wählt ein neues Vorstandsmitglied nach.
  10. Für die Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs 1 Zi 10: durch Kooptierung durch den Vorstand
( 4 ) Kommt innerhalb der in § 11 (1) 2 gesetzten Frist die Wahl eines Vorstandsmitgliedes gem. § 11 (1) 1-5 und 7-8 keine Wahl durch die wahlberechtigte Gruppierung zustande, so ist der Vorstand berechtigt ein wählbares VEPPÖ-Mitglied zur Vertretung der entsprechenden Gruppierung mit allen Rechten und Pflichten für die laufende Periode in den Vorstand zu berufen.
Kommt nach dieser Berufung noch eine Wahl eines Vorstandsmitgliedes durch die entsprechende Gruppierung zustande, so löst das so gewählte Vorstandsmitglied das berufene Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode ab.
( 5 ) Der Obmann / die Obfrau oder sein / ihre Stellvertreter/in hat den Vorstand mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
Der Obmann / die Obfrau oder sein / ihr Stellvertreter/in hat den Vorstand binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom / von der Finanzreferent/in gemeinsam mit dessen / deren Stellvertreter/in oder von einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder von einem der Rechnungsprüfer/innen verlangt wird. Erfolgt in letzterem Fall keine pflichtgemäße Einberufung des Vorstandes hat einer der Rechnungsprüfer/innen den Vorstand einzuberufen.
Sind sowohl der Obmann / die Obfrau als auch der stellvertretende Obmann / die stellvertretende Obfrau auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert kann jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
( 6 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend ist.
( 7 ) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch schriftlich, telefonisch oder auf dem Weg elektronischer Datenübermittlung Beschlüsse fassen. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder abgestimmt hat und die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dafür ist.
( 8 ) Der Obmann / die Obfrau führt den Vorsitz, bei Verhinderung sein / ihr Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert kann der Obmann / die Obfrau ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung der Sitzung beauftragen. Ansonsten obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
( 9 ) Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen alle notwendigen Unterlagen vollständig zur Einsicht und Prüfung der statutengemäßen Verwendung der Mittel und der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Buchhaltung und des Finanzberichtes vorzulegen.
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§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes

( 1 ) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, welche nicht ausdrücklich einem anderen Gremium oder Organ des Vereines aufgetragen oder vorbehalten sind.
( 2 ) Dem Vorstand obliegen insbesondere:
  1. die Wahl eines/r stellvertretenden Obmannes / Obfrau, eines/r stellvertretenden Finanzreferenten/Finanzreferentin, eines/r Schriftführers/in und dessen/deren Stellvertreter/in aus der Mitte der Vorstandsmitglieder, sowie die Wahl eines/r Finanzreferenten / einer Finanzreferentin aus der Mitte der Vorstandsmitglieder; sowie die Berufung von Vorstandsmitgliedern gem. § 11 (1) 10 und § 11 (4)
  2. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Berufsvereinigung nach § 83 OdGA
  3. der Briefverkehr
  4. die Verwaltung der Vereinsmittel
  5. die Vorbereitung und Leitung der Hauptversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse
  6. die Erstattung der Jahresberichte, die Herausgabe von Schriften
  7. die Bestellung eines Teams zu Kollektivvertragsverhandlungen und die Entsendung von Vertreter/innen bzw. Beauftragten des VEPPÖ in den Personalsenat sowie in weitere kirchliche und sonstige Gremien, Arbeitsgruppen u.ä.
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§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

( 1 ) Der Obmann / die Obfrau sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Er / sie vertritt den VEPPÖ nach innen und außen.
( 2 ) Rechtsgeschäfte für den Verein zeichnet der Obmann, bzw. die Obfrau unter Gegenzeichnung des Schriftführers, bzw. der Schriftführerin oder des Finanzreferenten / der Finanzreferentin, gegebenenfalls unter Gegenzeichnung des ressortmäßig zuständigen Vorstandsmitgliedes.
( 3 ) Laufenden Schriftverkehr zeichnet der Obmann / die Obfrau bzw. das ressortmäßig zuständige Vorstandsmitglied.
( 4 ) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann / die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
( 5 ) Der Finanzreferent / die Finanzreferentin ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines.
( 6 ) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit der Wahrnehmung spezieller Aufgaben beauftragen und bevollmächtigen.
( 7 ) Im Fall der Verhinderung der in § 13 genannten Vorstandsmitglieder treten deren Stellvertreter/innen an ihre Stelle;
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§ 14
Die Rechnungsprüfer/innen

( 1 ) Zwei Rechnungsprüfer/innen und ein/e stellvertretende Rechnungsprüfer/in werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl – auch mehrmalig – ist zulässig.
( 2 ) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung und ggf. dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung mündlich und schriftlich zu berichten.
( 3 ) Weiters kommen den Rechnungsprüfer/innen die Rechte und Pflichten nach § 9 Abs 2 (Einberufung einer Hauptversammlung) und § 11 Abs 4 (Einberufung des Vorstandes) zu.
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§ 15
Das Schiedsgericht

Aus dem Vereinsverhältnis entstehende Meinungsverschiedenheiten werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Dieses wird so gebildet, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen namhaft macht, welche ihrerseits den Schiedsgerichts-Obmann bzw. die Schiedsgerichts-Obfrau aus dem Vorstand wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Schiedsgerichts-Obmannes, bzw. der Schiedsgerichts-Obfrau den Ausschlag. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist Berufung an die Hauptversammlung binnen 4 Wochen zulässig.
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§ 16
Auflösung des Vereines

( 1 ) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur auf einer Hauptversammlung beantragt werden und kann nur auf einer weiteren, mit diesem Antrag auf der Tagesordnung ausgeschriebenen Hauptversammlung durch eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
( 2 ) Diese Hauptversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen.
( 3 ) Bei Auflösung des Vereines geht das gesamte Vereinsvermögen nach Abdeckung der offenen Verpflichtungen in den Besitz der Evangelischen Kirche A.u.H.B. über, welche es für die Unterstützung (Fortbildung, soziale Zwecke o.ä.) der Evangelischen Theologen/Theologinnen zu verwenden hat.
( 4 ) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach gültiger Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde und beim Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet die Verlautbarung der freiwilligen Auflösung innerhalb derselben Frist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche beim zuständigen Oberkirchenrat zu beantragen.
Übergangsbestimmungen:
Dieses Statut wird nach Beschlussfassung auf der Homepage des VEPPÖ veröffentlicht und tritt nach Genehmigung durch die Vereinsbehörde in Kraft.
Alle gewählten und beauftragten Gremien, Organe und Personen bleiben bei Inkrafttreten dieses Statuts in ihren Funktionen bzw. Beauftragungen bis zur statutengemäßen Neuwahl, Neubeauftragung oder Ablöse in ihren Funktionen tätig.