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Richtlinien zur Krankenstands-, Unfall- und Urlaubsmeldung geistlicher Amtsträger und den damit zusammenhängenden Vertretungsregelungen

Vom 8. Dezember 2003

ABl. Nr. 248/2003, 54/2006

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I. Krankenstandsmeldung/-vertretung

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  1. Gemäß § 58 Abs. 4 OdgA hat der/die geistliche AmtsträgerIn eine durch Krankheit verursachte vorübergehende Dienstunfähigkeit sofort der Superintendentur und direkt dem Kirchenamt A. B. bzw. der Kirchenkanzlei H. B. sowie dem/der zuständigen KuratorIn anzuzeigen. Im Falle der Erteilung von Religionsunterricht hat diese/r auch die Schulleitungen zu informieren; das Schulamt wird von der Superintendentur verständigt.
  2. Gleichzeitig mit der Krankenstandsmeldung hat der/die geistliche AmtsträgerIn dem/der zuständigen SuperintendentIn sowie dem/der KuratorIn einen etwaigen Vertreter bekannt zu geben.
  3. Ist es dem/der geistlichen AmtsträgerIn aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, einen Vertreter namhaft zu machen, so kommt § 55 Abs. 3 OdgA zur Anwendung, wonach bei Erkrankung oder Tod eines geistlichen Amtsträgers sowie bei längerer Abwesenheit aus amtlicher Veranlassung der/die SuperintendentIn bzw. der Landessuperintendent im Einvernehmen mit dem Presbyterium für die Vertretung zu sorgen hat.
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II. Unfallmeldung/-vertretung

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  1. Gemäß § 58 Abs. 5 OdgA sind Unfälle, die geistliche Amtsträger erleiden, sofort nach Kenntnis von dem/der KuratorIn bzw. von der Superintendentur dem Kirchenamt A. B. bzw. der Kirchenkanzlei H. B. zu melden. Da diese Bestimmung davon ausgeht, dass eine Meldung durch den/die verunfallte/n geistlichen AmtsträgerIn oft nicht möglich ist, hat der/die KuratorIn bzw. die Superintendentur die Meldung an das jeweilige Kirchenamt vorzunehmen.
    Grundsätzlich ist jedoch der/die geistliche AmtsträgerIn verpflichtet, sowohl die Superintendentur als auch das zuständige Kirchenamt von einem Unfall zu informieren.
    Aus arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Gründen ist dabei zu beachten, ob es sich um einen Freizeit- oder Arbeitsunfall handelt und das Kirchenamt entsprechend zu informieren. Da sich die Abgrenzung Arbeitsunfall/Freizeitunfall aus rechtlicher Sicht oft schwierig gestaltet, sollte diesbezüglich gegebenenfalls mit dem juristischen Kirchenrat Rücksprache gehalten werden.
  2. Gleichzeitig mit der Unfallmeldung hat der/die geistliche AmtsträgerIn dem/der zuständigen SuperintendentIn sowie dem/der KuratorIn eine etwaige Vertretung bekannt zu geben.
  3. Ist es dem/der geistlichen AmtsträgerIn aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, einen Vertreter namhaft zu machen, so kommt § 55 Abs. 3 OdgA zur Anwendung, wonach bei Erkrankung oder Tod, dies gilt auch für Unfälle, eines geistlichen Amtsträgers sowie bei längerer Abwesenheit aus amtlicher Veranlassung der/die SuperintendentIn bzw. der Landessuperintendent im Einvernehmen mit dem Presbyterium für die Vertretung zu sorgen hat.
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III. Urlaubsmeldung-/vertretung

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  1. Gemäß § 55 Abs. 3 OdgA haben geistliche Amtsträger für ihre Vertretung während des Urlaubes selbst Veranlassung zu treffen, soweit ihre Vertretung nicht durch die Kirchenverfassung geregelt ist. Da gemäß § 55 Abs. 1 OdgA bereits im Urlaubsansuchen der Name des Vertreters anzugeben ist, hat der/die geistliche AmtsträgerIn rechtzeitig vor der Urlaubsplanung seine/ihre Vertretung zu regeln. Auf Grund der angespannten Personalsituation in einigen Diözesen und Pfarrgemeinden ist es dem/der geistlichen AmtsträgerIn vielfach nicht möglich, eine geeignete Vertretung zu finden.
    Dies führt jedoch unter Berücksichtigung des § 55 Abs. 3, zweiter Satz, OdgA, wonach der/die zuständige SuperintendentIn bzw. der Landessuperintendent die Vertretung zu regeln hat, dazu, dass diese selbstständig die Urlaubsvertretung der geistlichen Amtsträger zu organisieren haben.
  2. Zur Vereinfachung der Regelung der Urlaubsvertretung ist daher folgende Vorgangsweise zu beachten:
    1. Vor Einbringung eines Urlaubsansuchens bei der übergeordneten kirchlichen Stelle hat sich der/die geistliche AmtsträgerIn um eine geeignete Urlaubsvertretung zu bemühen.
    2. Ist es dem/der geistlichen AmtsträgerIn nicht möglich, einen geeigneten Vertreter namhaft zu machen, so hat er/sie mit dem/der zuständigen SuperintendentIn bzw. dem Landessuperintendenten Rücksprache zu halten und gemeinsam mit diesem/dieser eine Vertretungslösung zu erarbeiten.
    3. Erst nach Bekanntgabe der tatsächlichen Urlaubsvertretung kann das Urlaubsansuchen dem/der zuständigen SuperintendentIn bzw. dem Landessuperintendenten vorgelegt und von diesem/dieser genehmigt werden.