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Rechtliches

Verfügungen mit einstweiliger Geltung

Nr. 107Ordnung der Stadtdiakonie Wien

Der Rechts- und Verfassungsausschuss der Generalsynode beschloss gemäß Art. 112 Abs. 8 Kirchenverfassung über Antrag des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. die Erlassung einer Verfügung mit einstweiliger Geltung zur Änderung der Ordnung der Stadtdiakonie Wien. Diese wird wie folgt als Ganzes wiederverlautbart:
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Präambel

Die „Stadtdiakonie Wien“ ist seit 8. September 1999 ein Werk der Evangelischen Kirche und ist seit diesem Tag gemäß § 4 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes.
Mit der vorliegenden Ordnung legt das Werk „Stadtdiakonie Wien“ die gemäß Art. 69 ff der Kirchenverfassung zu genehmigende neue Ordnung vor.
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§ 1 Auftrag und Zweck

(1) Die Stadtdiakonie Wien bezweckt – auf Grundlage ihres diakonischen Auftrages – sich besonders der Menschen in sozialer und psychischer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen. Sie richtet sich an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an christlich und auch an anders orientierte Menschen. Sie vollzieht ihr Tun und Handeln als ganzheitlichen Dienst am Menschen.
(2) Die Stadtdiakonie Wien unterstützt die evangelischen Gemeinden der Superintendenz A.B. Wien bei der Erfüllung ihrer diakonischen Aufgaben. Sie nimmt solche Aufgaben selbst in der Superintendenz wahr, vor allem durch Bereitstellung, Gründung und Führung dazu erforderlicher diakonischer Einrichtungen.
(3) Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfolgt kirchlich, im Wesentlichen gemeinnützig und mildtätig (humanitär, wohltätig) und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Mittel der Stadtdiakonie Wien dürfen – abgesehen für völlig untergeordnete Nebentätigkeiten – nur für die genannten kirchlichen, im Wesentlichen gemeinnützigen und mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecke im Inland verwendet werden.
(4) Der örtliche Wirkungsbereich der Stadtdiakonie Wien erstreckt sich auf das Gebiet der Superintendenz A.B. Wien.
(5) Zur Erfüllung der Aufgaben kann die Stadtdiakonie Wien mit anderen Rechtsträgern, die entsprechend der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich bestehen, zusammenarbeiten.
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§ 2 Mittel zur Erreichung der Aufgaben

(1) Die Stadtdiakonie Wien ist mit den folgenden Einrichtungen tätig (ideelle Mittel):
  1. Evangelisches Sozialzentrum Wien,
  2. Häferl,
  3. Lernen mit leerem Bauch? – Geht nicht!,
  4. Gründung und Führung ähnlicher Einrichtungen in Wien.
(2) Die Aufwendungen werden finanziert durch (materielle Mittel):
  1. Beiträge der Gemeinden und der Superintendenz A.B. Wien,
  2. Erträge aus der Arbeit der Einrichtungen,
  3. Beiträge der Förderer und Unterstützer, Beiträge aus Sammlungen oder Beiträge des informellen Freundeskreises (§ 7 dieser Ordnung),
  4. Beiträge und Subventionen der öffentlichen Hand und öffentlicher Einrichtungen,
  5. freiwillige und letztwillige Zuwendungen,
  6. Zuwendungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen und sonstige Erlöse.
(3) Die Stadtdiakonie Wien ist berechtigt sich an Kapitalgesellschaften mit gleicher Zielsetzung zu beteiligen, sofern zuvor nach Zustimmung des Superintendentialausschusses der Superintendenz A.B. Wien auch die Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. als Aufsichtsorgan erteilt wurde.
(4) Die Stadtdiakonie Wien kann ihren Zweck auch unter der Zuhilfenahme von Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO umsetzen. Die Stadtdiakonie Wien muss gegenüber dem Erfüllungsgehilfen weisungsbefugt sein, sodass die Rechtsfolgen der Handlungen des Erfüllungsgehilfen der Stadtdiakonie Wien zuzurechnen sind.
(5) Die Stadtdiakonie Wien darf durch planmäßiges Zusammenwirken (Kooperation) mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß § 34 bis § 47 BAO erfüllen, ihren gemeinnützigen, mildtätigen Zweck verwirklichen.
(6) Die Stadtdiakonie Wien darf Mittel – insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile – ausschließlich an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4 a Abs. 3 und Abs. 6, § 4 b bzw. § 4 c des EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung dieses Zwecks zuwenden.
(7) Die Stadtdiakonie Wien darf teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß § 34 bis § 47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften erbringen. Ein Ausmaß von höchstens 25 % der Gesamtressourcen der zuwendenden Körperschaft darf nicht überschritten werden.
(8) Bei Vorliegen der Betätigung gemäß § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 dieser Ordnung hat bei zumindest einer der von der empfangenden Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der von der zuwendenden oder leistungserbringenden Stadtdiakonie Wien verfolgten Zwecke Deckung zu finden (Zwecküberschneidung). Eine abweichende territoriale Ausrichtung ist dabei unbeachtlich.
(9) Die Stadtdiakonie Wien darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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§ 3 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern, die vom Superintendentialausschuss der Superintendenz A.B. Wien für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt werden, wobei Wiederbestellungen möglich sind. Bei der Bestellung ist auf einschlägige fachliche und diakonische, wirtschaftliche und rechtliche sowie theologische und seelsorgerliche Kompetenz zu achten.
(2) Unter den Mitgliedern des Vorstandes hat sich jedenfalls ein Mitglied des Superintendentialausschusses der Superintendenz A.B. Wien zu befinden, das dem Vorstand von Amts wegen – aber ohne Stimmrecht – angehört, zu den Vorstandssitzungen einzuladen ist und an den Beratungen teilnimmt, d.h. Rederecht hat.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer Evangelischen Kirche angehören und ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben. Mitarbeiter/innen der Einrichtungen der Stadtdiakonie Wien und deren Angehörige können nicht als Mitglieder des Vorstandes bestellt werden.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes erstattet der Vorstand dem Superintendentialausschuss der Superintendenz A.B. Wien einen Vorschlag für die Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Die Berufung erfolgt für den Rest der Funktionsperiode.
(5) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem/seiner bzw. ihrer/ihrem Stellvertreter/in einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 berufenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in.
(9) Der Vorstand legt die Form und den/die Verfasser/in der Niederschrift über die Sitzungen fest.
(10) Erst nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Superintendentialausschuss der Superintendenz A.B. Wien darf von diesem Ausschuss ein Beschluss über die Entlastung des Vorstandes gefasst werden.
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§ 4 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt
  1. die Gesamtverantwortung und die Aufsicht über die Geschäftsführung und alle Einrichtungen der Stadtdiakonie Wien,
  2. die Entgegennahme der und die Beschlussfassung über die von dem/der Geschäftsführer/in erstatteten Jahresberichte und Vorschläge zur Arbeitsplanung, Haushaltspläne und Rechnungsabschlüsse,
  3. die Entlastung des/der Geschäftsführer/in, welche erst nach Vorliegen eines Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss des Vorjahres erfolgen kann,
  4. die Verwaltung des Vermögens, insbesondere auch die Beschlussfassung und vorherige Genehmigung aller von der Geschäftsführung vorzulegenden Agenden oder Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall oder insgesamt den Betrag bzw. Wert von EUR 5.000 (Euro Fünftausend) überschreiten.
  5. die Gründung, Veränderung oder Schließung der in § 2 genannten Einrichtungen und Gesellschaften mit Zustimmung des Superintendentialausschusses der Superintendenz A.B. Wien,
  6. die Bestellung der Geschäftsführung der Stadtdiakonie Wien sowie der Geschäftsführung jener Einrichtungen und Gesellschaften, die zur Betreuung und/oder Führung von Arbeitsbereichen der Stadtdiakonie Wien eingerichtet werden,
  7. die Anstellung bzw. Bestellung der Mitarbeiter/innen der einzelnen Einrichtungen,
  8. die Entsendung der Vertreter/innen in die Vollversammlung der Diakonie Österreich und des/der Vertreters/in und Stellvertreters/in in die Superintendentialversammlung der Superintendenz A.B. Wien,
  9. die regelmäßige Berichterstattung an die Superintendentialversammlung der Superintendenz A.B. Wien,
  10. die Erlassung einer Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Superintendentialausschusses der Superintendenz A.B. Wien bedarf,
  11. im Falle einer Verhinderung der Geschäftsführung die Vertretung der Stadtdiakonie Wien nach außen durch die/den Vorsitzende/n oder ihre/ihren bzw. seine/seinen Stellvertreter/in.
(2) Im Falle notwendiger Unterfertigungen sind für den Vorstand der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes nur gemeinsam zeichnungsberechtigt.
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§ 5 Die Geschäftsführung

(1) Die unmittelbare Leitung aller Einrichtungen der Stadtdiakonie Wien erfolgt durch den/die Geschäftsführer/in.
(2) Zum/r Geschäftsführer/in kann nur bestellt werden, wer die erforderliche kaufmännische, organisatorische sowie soziale Qualifikation zur Leitung einer Einrichtung der Diakonie, ausreichende einschlägige Berufserfahrung oder andere angemessene und gleichwertige Qualifikationen aufweist.
(3) Der Abschluss eines Geschäftsführer/in-Anstellungsvertrages erfolgt durch den Vorstand.
(4) Der/Die Geschäftsführer/in leitet die Arbeit der Stadtdiakonie Wien nach innen und nach außen, ist alleine zeichnungsberechtigt in allen finanziellen Angelegenheiten und für alle Rechtsgeschäfte und nimmt gegenüber den Einrichtungen derselben die Vertretung wahr. Er/Sie sorgt für wirtschaftliche Stabilität und effizientes Kostenmanagement der Stadtdiakonie Wien sowie die reibungslose Abwicklung der finanziellen Vorgänge, die Vorlage des Jahresabschlusses und des Budgets im Vorstand. Agenden oder Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall oder insgesamt den Betrag bzw. den Wert von EUR 5.000 (Euro Fünftausend) überschreiten, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.
(5) Die Entlastung des/der Geschäftsführers/in obliegt dem Vorstand.
(6) Für die Geschäftsführung gelten die entsprechenden kirchlichen und staatlichen Rechtsvorschriften sowie die Richtlinien der Diakonie Österreich. Für die Verfahren gelten die Bestimmungen des ersten Teiles der kirchlichen Verfahrensordnung.
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§ 6 Jahresabschluss

(1) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in sinngemäßer Anwendung des § 222 UGB (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) binnen 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres auf. Vom Vorstand wird ein/eine Wirtschaftsprüfer/in mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt. Der Jahresabschluss ist nur auf Grund eines Bestätigungsvermerks des/der Wirtschaftsprüfers/in vom Superintendentialausschuss der Superintendenz A.B. Wien zu genehmigen.
(2) Der Jahresabschluss samt Prüfungsbericht ist nach Genehmigung durch den Superintendentialausschuss der Superintendenz A.B. Wien dem Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. in Österreich zu übermitteln.
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§ 7 Freundeskreis

(1) Zur Unterstützung der Stadtdiakonie Wien und ihrer Tätigkeit kann ein informeller Freundeskreis gebildet werden, dem physische und juristische Personen angehören können.
(2) An den Freundeskreis ergehen regelmäßige Informationen über die Tätigkeit der Stadtdiakonie Wien sowie Einladungen zu den Veranstaltungen der einzelnen Einrichtungen. Dazu werden Printmedien und/oder zeitgemäße Informationstechnologien herangezogen.
(3) Der Vorstand kann besondere Veranstaltungen für den Freundeskreis vorsehen.
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§ 8 Änderungen der Ordnung

(1) Änderungen der Ordnung erfolgen über Vorschlag des Vorstandes der Stadtdiakonie Wien nach Zustimmung des Superintendentialausschusses der Superintendenz A.B. Wien und des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. durch die Generalsynode der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich.
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§ 9 Auflösung der Stadtdiakonie Wien, Wegfall des begünstigten Zwecks

(1) Die Auflösung der Stadtdiakonie Wien erfolgt über den Antrag der Superintendentialversammlung der Superintendenz A.B. Wien oder des Vorstandes der Stadtdiakonie Wien oder des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. durch Beschluss der Generalsynode. In den beiden letztgenannten Fällen ist der Superintendentialausschuss der Superintendenz A.B. Wien zu hören.
(2) Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen fällt der Evangelischen Superintendenz A.B. Wien und der Evangelischen Kirche H.B. im Verhältnis der im Lauf der letzten fünf Jahre geleisteten Zahlungen an die Stadtdiakonie Wien zu. Diese haben die Verpflichtung zu übernehmen, die durch besondere Widmung gebundenen Vermögenswerte – unter Beachtung der gemeinnützigen und ähnlichen Auflagen – auch weiterhin widmungsgemäß zu verwenden und das übrige Reinvermögen ausschließlich den in der Ordnung genannten gemäß § 4 a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken in Wien zuzuführen.
(3) Wenn die Evangelische Superintendenz A.B. Wien und die Evangelische Kirche H.B. nicht mehr existieren, dann ist das Reinvermögen einem anderen Rechtsträger, der entsprechend der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich besteht, mit dem Auftrag zu übergeben, das Vermögen im Sinne der Erfüllung der bisherigen Zwecke der Stadtdiakonie Wien ausschließlich für die in der Ordnung genannten gemäß § 4 a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke in Wien zu verwenden.
(4) Ist dies nicht möglich, ist das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Reinvermögen der Fürsorgeabteilung der Gemeinde Wien mit dem Auftrag zu übergeben, das Vermögen im Sinne der Erfüllung der bisherigen Zwecke der Stadtdiakonie Wien ausschließlich für die in der Ordnung genannten gemäß § 4 a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke in Wien zu verwenden.
(5) Im Falle der sonstigen behördlichen Auflösung der Stadtdiakonie Wien und des Wegfalls des begünstigten Zwecks ist hinsichtlich des verbleibenden Restvermögens gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 vorzugehen, wobei die durch besondere Widmung gebundenen Vermögenswerte – unter Beachtung der gemeinnützigen und ähnlichen Auflagen – auch weiterhin widmungsgemäß zu verwenden sind und das übrige Reinvermögen ausschließlich den in der Ordnung genannten gemäß § 4 a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken in Wien zuzuführen ist.
(Zl. KE-DIA08-003607/2026)

Kundmachungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.

Nr. 108Japanische Evangelische Gemeinschaft Wien – Zuerkennung des Namensbestandteiles „Evangelische“

Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. hat in seiner Sitzung vom 11. Feber 2026 die „Japanische Evangelische Gemeinschaft Wien“ gemäß Art. 69 KV als evangelisch-kirchlich anerkannt und ihr die Verwendung des Namensbestandteiles „Evangelische“ gestattet. Der Verein ist im Zentralen Vereinsregister zu ZVR-Zahl 1811071210 erfasst.
(Zl. KE-VER71-003225/2026)

Kundmachungen des Oberkirchenrates A.B.

Nr. 109Diözesanes Stellenverteilungskonzept Burgenland

Die aktualisierte Version des diözesanen Stellenverteilungskonzeptes der Evangelischen Superintendenz A.B. Burgenland wurde veröffentlicht unter:
(Zl. GD-SUP02-003444/2026)

Personalia

Ordinationen, Ermächtigungen und abgelegte Prüfungen

Nr. 110Ordination von Philip Gröbe, MTh

Philip Gröbe, MTh wurde am 28. Juni 2026 im Evangelischen Bethaus in Neukematen durch Superintendent Dr. Gerold Lehner unter Assistenz von Pfarrer i.R. Mag. Martin Eickhoff und Pfarrer i.R. Lic. theol Andreas Meißner ordiniert.
(Zl. P 2488; 377/2026 vom 8. Juli 2026)

Nr. 111Kirchenmusikalische D-Prüfung von Benjamin Schwarz

Benjamin Schwarz hat vor der kirchenmusikalischen Prüfungskommission des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. am 10. Mai 2026 in Salzburg die kirchenmusikalische D-Prüfung Popularmusik mit Auszeichnung bestanden.
(Zl. LK-KIM01-003410/2026)

Stellenausschreibungen A.B.

Nr. 112Ausschreibung der Wahl der Superintendentialkuratorin bzw. des Superintendentialkurators der Superintendenz A.B. Niederösterreich

Der Superintendentialausschuss der Evangelischen Superintendenz A.B. Niederösterreich hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 2026 den Termin für die Wahl der Superintendentialkuratorin bzw. des Superintendentialkurators der Evangelischen Superintendenz A.B. Niederösterreich auf Samstag, 7. November 2026 festgelegt. Die Wahl findet im Rahmen der Superintendentialversammlung mit Beginn um 9.30 Uhr im Gemeindesaal der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Mödling, Scheffergasse 8, 2340 Mödling statt.
Gemäß § 32 Abs. 3 Wahlordnung, ABl. Nr. 243/1992 idgF, und im Hinblick auf den Wahltermin beginnt die für die Einreichung der Wahlvorschläge vorgesehene Frist am 15. August 2026 und endet am 12. September 2026. Die Presbyterien der Pfarrgemeinden der Superintendenz A.B. Niederösterreich werden gebeten, bis zu zwei Vorschläge zu erstellen und diese im oben genannten Zeitraum bei Superintendent Mag. Michael Simmer per E-Mail (noe.sekr@evang.at) oder postalisch (Superintendentur der Evangelischen Superintendenz A.B. Niederösterreich, Julius-Raab-Promenade 18, 3100 St. Pölten) einzureichen. Wählbar ist jedes wahlfähige Mitglied der Evangelischen Kirche A.B. in der Superintendenz.
(Zl. GD-SUP06-003606/2026)

Bestellungen und Zuteilungen A.B.

Nr. 113Bestellung von Mag.a Martina Ahornegger

Mag.a Martina Ahornegger wurde gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 OdgA zur Pfarrerin der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Ramsau am Dachstein mit Wirkung vom 1. September 2026 wiederbestellt.
(Zl. P 2102; 349/2026 vom 30. Juni 2026)

Nr. 114Bestellung von Johannes Blüher, MTh

Johannes Blüher, MTh wurde gemäß § 33 Abs. 1 OdgA mit Wirkung vom 9. Mai 2026, befristet bis 5. September 2027, zum Dienst eines Pfarrers auf die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Thening zugeteilt.
(Zl. P 2412; 326/2026 vom 25. Juni 2026)

Nr. 115Bestellung von Mag. Thomas Dopplinger

Mag. Thomas Dopplinger wurde gemäß § 26 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2026, befristet bis 31. Dezember 2026, zum Dienst eines Pfarrers auf die 50-%-Teilpfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Gnadenkirche in Kombination mit einer 50-%-Teilpfarrstelle „Regionale Entwicklung Wien-Favoriten“ der Superintendenz A.B. Wien bestellt.
(Zl. P 1786; 251/2026 vom 2. Juni 2026)

Nr. 116Bestellung von Mag. Christian Fliegenschnee

Mag. Christian Fliegenschnee wurde mit Wirkung vom 1. September 2026, befristet bis 31. August 2031, zum Dienst eines Pfarrers einer Projektpfarrstelle im Evangelischen Diakoniewerk Gallneukirchen bestellt. Träger der Projektpfarrstelle ist zu 100 % das Diakoniewerk Gallneukirchen.
(Zl. P 1782; 347/2026 vom 30. Juni 2026)

Nr. 117Bestellung von Mag. Carsten Marx

Mag. Carsten Marx wurde gemäß § 34 Abs. 1 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2026, befristet bis 31. August 2031, als Referent auf die 50-%-Projektpfarrstelle „Diakonische Identität Steiermark“ der Diakonie de La Tour bestellt.
(Zl. P 2116; 367/2026 vom 6. Juli 2026)

Nr. 118Bestellung von Dr. Dietmar Weikl-Eschner

Dr. Dietmar Weikl-Eschner wurde gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2026 zum Dienst eines Pfarrers auf die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Dornbirn bestellt.
(Zl. P 2139; 330/2026 vom 29. Juni 2026)

Nr. 119Zuteilung von Laura Flachs, MTh MA

Laura Flachs, MTh MA wurde gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2026 als Lehrvikarin der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Marchtrenk zugeteilt. Lehrpfarrerin ist Pfarrerin Ediana Kumpfmüller, MTh.
(Zl. P 2423; 130/2026 vom 14. April 2026)

Nr. 120Zuteilung von Azmera Hingel, MTh

Azmera Hingel, MTh wurde gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2026 als Lehrvikarin der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Simmering zugeteilt. Lehrpfarrerin ist Seniorin Anna Kampl, MTh.
(Zl. P 2508; 148/2026 vom 22. April 2026)

Nr. 121Zuteilung von Julian Jöri, MTh

Julian Jöri, MTh wurde gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2026 als Lehrvikar der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Spittal an der Drau zugeteilt. Lehrpfarrer ist Pfarrer Dipl.-Theol. Peter Stockmann.
(Zl. P 2509; 150/2026 vom 20. April 2026)

Nr. 122Zuteilung von Jan Krämer, MTh

Jan Krämer, MTh wurde gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2026 als Lehrvikar der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Rutzenmoos zugeteilt. Lehrpfarrer ist Pfarrer Mag. Roman Fraiss.
(Zl. P 2513; 145/2026 vom 23. April 2026)

Nr. 123Zuteilung von Dr.in Uta Zeuge-Buberl

Dr.in Uta Zeuge-Buberl wurde gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2026 als Lehrvikarin der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Mödling zugeteilt. Lehrpfarrerin ist Pfarrerin Mag.a Anne Tikkanen-Lippl.
(Zl. P 2511; 149/2026 vom 20. April 2026)

Todesfälle

Nr. 124Pfarrerin Mag.a Assunta Kautzky

In großer Trauer geben wir bekannt, dass
Pfarrerin Mag.a Assunta Kautzky
am 28. Mai 2026 nach kurzer schwerer Krankheit gestorben ist.
Assunta Gisela Kautzky wurde am 27. Mai 1961 in Wien als zweites Kind von Else (geb. Bolek) und Johann Christof Kautzky geboren und am 14. Juni 1961 von ihrem Großvater, dem Innsbrucker Pfarrer Alfred Bolek, getauft. Im Alter von vier Jahren übersiedelte die Familie nach Rum bei Innsbruck. An ihrem 15. Geburtstag wurde sie von Pfarrer Bernd Hof in Innsbruck konfirmiert. Ihr Konfirmationsspruch lautete: „Verlass dich auf den HERRN von ganzem Herzen, und verlass dich nicht auf deinen Verstand, sondern gedenke an ihn in allen deinen Wegen, so wird er dich recht führen.“ (Sprüche 3,5f.)
Nach der Matura in Innsbruck studierte sie von 1979 an in Wien und Hamburg Evangelische Theologie. Nach Abschluss des Studiums begann Assunta Kautzky das Vikariat in der Pfarrgemeinde Innsbruck-Ost (heute Innsbruck-Auferstehungskirche) bei Pfarrerin Fridrun Weinmann. In dieser Zeit übernahm sie bereits vielfältige Aufgaben. Sie engagierte sich in der jungen Gemeinde und rief einen Studierendenkreis ins Leben.
Das letzte Vikariatsjahr verbrachte sie in der Pfarrgemeinde Favoriten-Gnadenkirche. Dort wurde sie am 30. Juni 1991 von Superintendent Werner Horn, assistiert von Pfarrerin Ingrid Schiestl-Nikelsky und Vikar Hellmut Santer, gemeinsam mit Gabriele Scheibl ordiniert. Assunta Kautzky predigte zu Psalm 30,12-13 und sprach von den plötzlichen Veränderungen, die sich in einem Leben zum Guten wie zum Bösen ereignen können. Mit dieser Lebensrealität verband sie das Vertrauen auf Gott: „Du hast mir meine Klage verwandelt in einen Reigen, du hast mir den Sack der Trauer ausgezogen und mich mit Freude gegürtet, dass ich dir lobsinge und nicht stille werde. HERR, mein Gott, ich will dir danken in Ewigkeit.“
1992 übernahm Assunta Kautzky die Stelle an der Anstaltenseelsorge in Innsbruck. Für diese besondere Aufgabe qualifizierte sie sich durch zusätzliche Fort- und Weiterbildungen, etwa im Bereich der Gestalttherapie. Ihr großer Verdienst war der Aufbau der ökumenischen Kooperation mit der Römisch-Katholischen Klinikseelsorge. Ihr Engagement begründete ein vertrauensvolles Miteinander zwischen den Konfessionen, von denen bis heute ihre Nachfolgerinnen und Nachfolger profitieren. Nach der Karenzzeit nach Geburt ihrer Kinder 1999 und 2002 unterrichtete sie in Innsbruck und Umgebung Evangelische Religion und übernahm Gottesdienste und Amtshandlungen in der Pfarrgemeinde Innsbruck-Auferstehungskirche. Im Jahr 2008 übernahm sie eine 50-%-Pfarrstelle in eben dieser Gemeinde. 2016 wurde sie auf die mit der Amtsführung verbundenen Pfarrstelle dieser Gemeinde bestellt.
Neben ihrer Tätigkeit als Pfarrerin und Religionslehrerin an mehreren Schulen in Innsbruck und Umgebung engagierte sich Assunta Kautzky in der Multireligiösen Plattform Innsbruck. Verbunden war sie auch mit der Römisch-Katholischen Pfarrgemeinde St. Paulus in direkter Nachbarschaft ihrer Pfarrgemeinde, sowie mit der Altkatholischen Gemeinde Nordtirol, der Assunta Kautzky die Türen zur Auferstehungskirche für deren Gottesdienste öffnete und mit der sie oft ökumenische Gottesdienste feierte.
Ausgleich fand sie in künstlerischer Betätigung, sei es in der bildenden Kunst oder der Musik. Assunta Kautzky hinterlässt ihre beiden erwachsenen Kinder. Einen Tag nach ihrem Geburtstag und wenige Wochen vor ihrem geplanten Wechsel in den wohlverdienten Ruhestand ist sie unbegreiflich früh gestorben. In ihrer Ordinationspredigt hat sie bekannt: „Auf diesen lebensschaffenden Gott, der mir das Trauergewand auszieht, mich mit Freude umgürtet und zum Tanzen bringt, vertraue ich.“ Bei diesem Gott wissen wir sie geborgen. Wir alle verlieren mit Assunta Kautzky einen liebenswürdigen Menschen, eine leidenschaftliche Pfarrerin, die mit ihrer warmherzigen Art viele Menschen begeistern konnte. Die Evangelische Kirche ist dankbar dafür.
Möge die Hoffnung auf die Auferstehung, die sie vielen Menschen verkündigt hat, den Trauernden zum Trost werden.
(Zl. P 1542; 239/2026 vom 10. Juni 2026)

Nr. 125Pfarrer i.R. Mag. Richard Wasicky

Der Herr über Leben und Tod hat Herrn
Pfarrer i.R. Mag. Richard Wasicky
geboren am 8. Mai 1936, am Donnerstag, den 7. Mai 2026, im 90. Lebensjahr zu sich in die Ewigkeit berufen.
Für seinen Dienst in unserer Kirche danken wir Gott und drücken seiner Familie unsere Anteilnahme aus. Die Würdigung des Lebens und Wirkens des Verstorbenen findet sich im Amtsblatt 2001 auf Seite 142 anlässlich seines Übertritts in den Ruhestand.
(Zl. P 1078; 238/2026 vom 1. Juni 2026)

Mitteilungen

Nr. 126Kollektenaufruf für den 10. Sonntag nach Trinitatis, 9. August 2026: Christlich-Jüdische Zusammenarbeit

Freuen Sie sich auch über Glückwünsche und Geschenke zum Geburtstag?
Ich bin mir sicher, das ist auch beim Koordinierungsausschuss für christlich-jüdische Zusammenarbeit, der vor 70 Jahren aufgrund der Initiative des Wiener Judaistikers Prof. Kurt Schubert ins Leben gerufen wurde, so. Christ/inn/en verschiedener Konfessionen und Vertreter/innen jüdischer Gemeinden taten sich elf Jahre (!) nach Ende des zweiten Weltkrieges zusammen, um an einem besseren Miteinander zu arbeiten.
„Gemeinsam erinnern, gemeinsam gestalten“ lautet der zentrale Leitgedanke, der auch nach 70 Jahren nichts von seiner Bedeutsamkeit eingebüßt hat. Im Gegenteil! Denn die seit dem 7. Oktober 2023 weltweit – und also auch in Österreich – sprunghaft gestiegene Zahl antisemitischer Übergriffe in Wort und Tat macht deutlich, wie wichtig das Gespräch zwischen den Religionen, insbesondere mit dem Judentum, und der Kampf gegen den Antisemitismus sind. Genau diesem Ziel dienen die vom Koordinierungsausschuss initiierten Seminare, Vorträge, Tagungen, Exkursionen, Begegnungsmöglichkeiten und kulturellen Veranstaltungen.
Am 10. Sonntag nach Trinitatis, dem Israel-Sonntag, steht in unseren Gemeinden die Freude über die Erwählung und Existenz Israels als Zeichen der Treue Gottes im Mittelpunkt von Liturgie und Predigt. Verbunden mit der Freude darüber, dass diese Erwählung durch und mit Jesus auf „die Völker“ ausgeweitet wurde (vgl. EG 293, 1). Vieles von dem, was er gelehrt hat, ist ja nur vor dem Hintergrund seines „Jude-Seins“ zu verstehen. Und dem Volk Israel als Gottes „erste Liebe“ kommt weiterhin eine herausragende Rolle in der Geschichte Gottes mit den Menschen zu.
Daraus ergeben sich für uns als Kirche heute zwei Aufgaben: einerseits die christlichen Wurzeln des Antisemitismus weiterhin kritisch in den Blick zu nehmen und andererseits den christlich-jüdischen Dialog in unseren Gemeinden und darüber hinaus fortzusetzen. Denn je mehr Menschen sich inner- wie außerhalb unserer Gemeinden mit dem historischen und dem gegenwärtigen Judentum beschäftigen, desto wirksamer kann die Auseinandersetzung mit Vorurteilen und Antisemitismus geführt werden.
In diesem Sinne sei Ihnen allen herzlich gedankt für die heutige Kollekte, die der wichtigen Arbeit des Koordinierungsausschusses für christlich-jüdische Zusammenarbeit als Geschenk zum 70. „Geburtstag“ zugedacht ist – verbunden mit unseren herzlichen Glück- & Segenswünschen!
Mag. Ralf Stoffers
Landessuperintendent der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich
stv. Vorsitzender des Oberkirchenrates der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich
sowie deren Beauftragter für das christlich-jüdische Gespräch
Materialien (u.a. für die Gottesdienstgestaltung):
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https://christenundjuden.org
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https://arbeitshilfe-christen-juden.de/themen/israelsonntag
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https://evang.at/themen/a-bis-z/#Judentum
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https://reformiertekirche.at/zeit-zur-umkehr-die-evangelischen-kirchen-in-oesterreich-und-die-juden/
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Predigtmeditationen im christlich-jüdischen Kontext - Perikopenreihe 2 (2025/2026)
(Zl. WI-KOL11-003605/2026)

Nr. 127Kollektenaufruf zum 12. Sonntag nach Trinitatis, 23. August 2026: Brot für die Welt

An der Gesellschaft teilhaben, in die Schule gehen und im Erwachsenenalter einer Arbeit nachgehen. Das sollte selbstverständlich sein. Aber für viele Menschen mit Behinderungen in Uganda, vor allem Frauen und Mädchen mit Behinderungen, ist das nicht einmal anzudenken. Vorurteile und Diskriminierungen sind große Schranken, genauso wie mangelnde Barrierefreiheit.
„Brot für die Welt“ arbeitet gemeinsam mit der ugandischen Selbstvertretungsorganisation NUDIPU daran, das zu ändern. Bei NUDIPU kommen Menschen mit körperlichen, sensorischen oder intellektuellen Behinderungen zusammen. Sie treten mit einer gemeinsamen Stimme für Inklusion ein.
Frauen finden sich in Spargruppen zusammen, um für Investitionen in eigene Geschäftsideen zu sparen, zum Beispiel Hühner, die Anlage von Gemüsegärten oder ein eigenes, kleines Geschäft. Sie lernen in Kursen über Finanzen, Führungsqualitäten und Rechte. Um an diesen Kursen gut teilnehmen zu können, werden Hilfsmittel wie Brillen, Rollstühle oder Krücken zur Verfügung gestellt.
Auch arbeiten wir mit unseren Partnern daran, allen Kindern den Schulbesuch zu ermöglichen. Dafür müssen Schulgebäude barrierefrei zugänglich gemacht werden.
Weil Frauen und Mädchen mit Behinderungen sehr häufig von Gewalt betroffen sind, wird rechtliche und sprachliche Hilfe bereitgestellt, damit sie sich gegen Unrecht zur Wehr setzen können.
Mit Ihrer Kollekte unterstützen Sie Frauen und Mädchen mit Behinderungen dabei, an der Gesellschaft teilzuhaben – und ein gewaltfreies, würdevolles und selbstbestimmtes Leben zu führen! Vielen herzlichen Dank!
Informationen zu diesem Inklusions-Projekt in Uganda, sowie Anzeigen-Sujets für die Gemeindezeitung stehen unter https://brot-fuer-die-welt.at/herbstaufruf/ zum Download zur Verfügung.
(Zl. WI-KOL20-003445/2026)

Nr. 128Kollektenaufruf für das Erntedankfest: Diakonie Österreich

Zwei Initiativen gegen Einsamkeit im Alter: Kirche und Diakonie bitten heuer zum Erntedankfest, diese Projekte der Diakonie zu unterstützen.
Miteinander leben, füreinander da sein
Viele Menschen im Alter in urbanen Stadtteilen leben allein oder verlieren durch Krankheit und eingeschränkte Mobilität soziale Kontakte. Das regionale Diakonie-Projekt „Umsorgende Gemeinschaft“ in Salzburg-Gnigl bringt Menschen zusammen und schafft Orte der Begegnung.
Bei sozialen und gesundheitsfördernden Aktivitäten wie Gedächtnistraining, Spielenachmittagen, Yoga, Kochen oder Leserunden entstehen neue Freundschaften und gegenseitige Unterstützung im Alltag. Die Teilnehmenden gestalten das Angebot aktiv mit und bringen ihre Erfahrungen und Fähigkeiten ein. So hilft die Initiative dabei, Einsamkeit zu verringern und neue Gemeinschaft entstehen zu lassen.
Gemeinsam statt einsam
Mit dem Projekt „NeZuMi - Netzwerk der Unterstützung und Zusammenarbeit für ein verbundenes Miteinander im Alter“ setzt sich die Diakonie in Kärnten gegen soziale Isolation ein. Gerade in ländlichen Regionen fehlen oft Möglichkeiten für Begegnung und Unterstützung für Menschen im Alter. Viele wünschen sich jemanden, der zuhört und Zeit schenkt.
Im Mittelpunkt des Projekts stehen ehrenamtliche Buddies, die Menschen besuchen, begleiten und gemeinsame Aktivitäten unternehmen. Gleichzeitig werden mit dem Projekt soziale Einrichtungen, Gesundheitsdienste und die Zivilgesellschaft besser vernetzt. So entsteht ein tragfähiges Miteinander, das Menschen im Alter Zugehörigkeit, Gemeinschaft und Lebensfreude schenkt.
Ein herzliches Dankeschön gilt allen, die diese wichtigen Initiativen unterstützen und großzügig geben bei der Kollekte zum Erntedankfest.
(Zl. WI-KOL08-003423/2026)

Nr. 129Kriterienkatalog für die Vergabe und Abwicklung von Förderungen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich für Bildungsprojekte evangelischer Pfarrgemeinden und Bildungswerke

Die Kommission für Bildungsangelegenheiten hat einen angepassten Kriterienkatalog für die Vergabe von Subventionen beschlossen. Die Anpassungen dienen der weiteren Verbesserung eines transparenten, nachvollziehbaren und einheitlichen Vergabeprozesses. Der angepasste Kriterienkatalog tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und ist auf künftige Förderentscheidungen anzuwenden.
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1. Präambel

Die Ausschreibung zur Förderung evangelischer Bildungsprojekte erfolgt über das Amtsblatt für die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich (https://kirchenrecht.at/list/kirchliches_amtsblatt). Für einen verbesserten Informationsfluss wird empfohlen, die Ausschreibung über die Superintendenturen bzw. die Kirchenkanzlei H.B. an Pfarrgemeinden, Bildungswerke und Schulämter weiterzuleiten.
Berücksichtigt werden vorrangig jene Anträge, die sich inhaltlich am vorgegebenen Ausschreibungstext und am Jahresthema der Ausschreibung orientieren.
Ziel der Projektförderung ist, die innere und äußere Wirksamkeit der Evangelischen Kirche in Österreich zu erhöhen und für die Projektteilnehmenden in den Pfarrgemeinden bzw. regionalen Gemeindeverbänden einen persönlichen Wissenszuwachs und eine stärkere Verbundenheit mit der Kirche zu erreichen.
Ein jährlicher Bericht der Kommission für Bildungsangelegenheiten über die abgeschlossenen Maßnahmen soll an die Superintendentialversammlungen und die Synode H.B. weitergeleitet werden, einerseits als Impuls, um den Stellenwert von Bildung in der Evangelischen Kirche besser sichtbar zu machen, und andererseits von „Best-Practise-Beispielen“ zu lernen. An die Generalsynode der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat gemäß § 15 Abs. 9 GOGSy ein solcher Bericht in schriftlicher Form zu erfolgen.
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2. Thematische Ausrichtung von Projekten

Bildungsprojekte mit gemeindeentwickelnder Wirkung, solche, die Jugendliche und/oder „Menschen an den Rändern“ in den Blick nehmen, finden in der Begutachtung des Förderantrages besondere Berücksichtigung.
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3. Förderarten

Es werden drei Gruppen von Projekten gefördert:
  • Kooperationsprojekte im Gemeinde- oder regionalen Umfeld oder mit evangelischen Partnern im In- und Ausland,
  • Einzelprojekte, welche in die strategische Entwicklung der Pfarrgemeinde oder Region eingebunden sind,
  • Einzelprojekte von Religionspädagog/inn/en im Dialog mit der zuständigen Pfarrgemeinde.
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4. Abwicklung und Dokumente

Voraussetzung für die Einreichung und Förderung von Projekten ist die Vorlage und die Einreichung folgender Dokumente:
  • Förderansuchen mit der Projektbeschreibung und
  • Finanzierungsplan (Einnahmen, Eigenleistungen, Aufwendungen, sonstige beantragte Subvention).
Nach Beendigung des Bildungsprojektes ist ein inhaltlicher und finanzieller Abschlussbericht vorzulegen.
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5. Kriterien für die Förderungsvergabe

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5.1. Formale Voraussetzungen

Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn die folgenden formalen Bedingungen erfüllt sind:
  • Die Pfarrgemeinde bzw. Bildungseinrichtung ist kirchlich bzw. evangelisch und hat ihren Sitz im Inland.
  • Es liegt ein klarer Bildungsauftrag mit evangelischer Bildungsverantwortung vor, der in Übereinstimmung mit
    • den Beschlüssen der Generalsynode zu „Bildung in der evangelischen Kirche“ (ABl. Nr. 239/1996),
    • sowie dem Grundsatzpapier der Bildungskommission (ABl. Nr. 247/2001) steht.
  • Die Verhältnismäßigkeit zwischen Eigenleistung und Finanzierung durch die Gesamtkirche ist nachvollziehbar.
  • Ehrenamtliche Mitarbeit ist einbezogen.
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5.2. Qualitative Strukturmerkmale

Das förderwürdige Bildungsprojekt weist folgende Strukturmerkmale auf:
  • Die Pfarrgemeinde bzw. Bildungseinrichtung stellt durch die Entwicklung neuer Bildungsinitiativen ihre Innovationsfähigkeit unter Beweis.
  • Vernetzung und Kooperation mit anderen Institutionen (innerkirchlich und öffentlich) sind erkennbar und erwünscht.
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5.3. Angestrebte Qualität der Bildungsangebote

Die Bildungsangebote müssen qualitative Standards erfüllen:
  • Zielgruppenorientierung: Detaillierte Beschreibung der Zielgruppen.
  • Zielorientierung: Die Bildungsziele sind aus der Zielgruppendefinition abgeleitet.
  • Beschreibung: Inhalt, Dauer, Aufbau und methodisches Konzept.
  • Regionale Relevanz: Örtliche und regionale Bedürfnisse werden berücksichtigt und exemplarisch beschrieben.
  • Verknüpfung mit anderen Bildungsangeboten: Synergien werden genutzt.
  • Eingesetzte Arbeitsmethoden: Darstellung der eingesetzten Methoden und ihrer Begründung.
  • Förderung selbstorganisierten und lebenslangen Lernens: Durch entsprechende Methodenwahl.
  • Integration benachteiligter Gruppen: Bildungsferne Zielgruppen werden gezielt angesprochen, z.B. durch inklusive Methoden.
  • Nachhaltigkeit:
    • Fortsetzung der Bildungsarbeit über das Projekt hinaus.
    • Langfristiger Mehrwert für Teilnehmende und Gemeinde.
  • Öffentlichkeitsarbeit und Marketing: Geplante Maßnahmen zur Sichtbarkeit und Wirkung der Bildungsangebote.
  • Projektteam:
    • Besteht ein Team für die Planung und Umsetzung?
    • Wie setzt sich dieses hinsichtlich kirchlicher Nähe, Geschlecht, Alter und weiteren Diversitätsmerkmalen zusammen?
(Zl. WI-FSZ07-003418/2026)

Nr. 130Bildungsarbeit – Subventionsansuchen 2027

Die Evangelischen Pfarrgemeinden, Vereine und Bildungswerke sind eingeladen, ihre Förderansuchen für Veranstaltungen im Jahr 2027 einzureichen. Grundlage und inhaltliche Orientierung bildet die Jahreslosung aus Jesaja 41,10: „Fürchte dich nicht, denn ich bin mit dir; hab keine Angst, denn ich bin dein Gott!“
In einer Zeit, die von Unsicherheiten, Umbrüchen und vielfältigen Herausforderungen geprägt ist, möchten wir Bildungsinitiativen fördern, die Menschen stärken, ermutigen und befähigen, Vertrauen zu entwickeln – in sich selbst und in andere und in Gott.
Besonders willkommen sind innovative Formate, die unterschiedliche Zielgruppen erreichen und zur aktiven Auseinandersetzung mit der Jahreslosung einladen. Die eingereichten Projekte sollen einen klaren Bezug zur Jahreslosung erkennen lassen und darstellen, wie die Botschaft umgesetzt wird. Wir ermutigen dazu, kreative, mutige und hoffnungsvolle Initiativen einzureichen, die Menschen stärken und Perspektiven eröffnen.
Ansuchen um Subvention durch die Kommission für Bildungsangelegenheiten der Evangelischen Kirche A.u.H.B. sind bis zum 1. Feber 2027 an okr-bildung@evang.at einzureichen. Gefördert werden Bildungsveranstaltungen in der Regel bis maximal 70 % der Projektgesamtkosten bzw. bis zu einer Höhe von maximal EUR 2.200. Insgesamt stehen EUR 20.000 zur Verfügung.
Das standardisierte Formblatt „Antrag für eine Subvention durch die Kommission für Bildungsangelegenheiten“ steht Ihnen unter https://evang.at/service/listen-und-formulare/ zur Verfügung.
Bei der Antragstellung sind das Grundsatzpapier (ABl. Nr. 247/2001, ausgegeben am 20. Dezember 2001) und der im Jahr 2026 adaptierte Kriterienkatalog der Kommission für Bildungsangelegenheiten (ABl. Nr. 129/2026) zu beachten.
Fort- und Weiterbildungen von hauptberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden können nicht subventioniert werden.
Die Abrechnungen der 2026 unterstützten Projekte sind bis zum 1. Feber 2027 an das Evangelische Kirchenamt A.u.H.B., z.Hd. Kirchenrätin für Bildung, E-Mail okr-bildung@evang.at zu senden.
Wien, Juni 2026
(Zl. WI-FSZ07-003416/2026)

Nr. 131Kollektenergebnisse 2025

Die Kollektenergebnisse der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich für das Jahr 2025 wurden veröffentlicht unter:
(Zl. WI-KOL01-003593/2026)

Motivenbericht: Ordnung der Stadtdiakonie Wien

Die beantragten Änderungen sind zur Wahrung der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden und Beibehaltung des Spendengütesiegels erforderlich. Zudem waren formale Korrekturen vorzunehmen.
Terminevidenz regionaler und überregionaler Veranstaltungen
Um die Planung von Veranstaltungen zu erleichtern und um Terminkollisionen möglichst zu vermeiden, ist beim Presseamt der Evangelischen Kirche eine zentrale Terminevidenz eingerichtet. Alle regionalen und überregionalen Veranstaltungen wie Gemeindetage, Pfarrkonferenzen, Superintendentialversammlungen und dgl. – auch solche, die mehr für den kircheninternen Bereich gelten – sind dem Presseamt mitzuteilen. Ebenso kann telefonisch, per Fax oder über Internet abgefragt werden, ob an einem bestimmten Tag bereits Veranstaltungen geplant sind.
Das Amtsblatt wolle genau gelesen werden – Erlagscheine mit Verwendungszweck versehen – Geschäftsstücke ausnahmslos im Dienstweg vorlegen – Behandlung mehrerer Angelegenheiten in einem Geschäftsstück ist unzulässig – In Antworten Geschäftszahl (Beitragskontonummer) anführen – Fristen beachten (Kollekten-Ablieferung, Vorlage der Rechnungsabschlüsse, Seelenstandsbericht usw.)
Wir ersuchen alle Glaubensgeschwister, ihnen bekanntwerdende Zu- und Wegzüge, Geburten, Trauungen und Todesfälle evangelischer Glaubensgeschwister dem Pfarramt mitzuteilen.
Medieninhaber: Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich
Presserechtlich für den Inhalt verantwortlich: Bischöfin Prof.in Dr.in Cornelia Richter
Adresse: Severin-Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien – Telefon: +43 59 1517 00 – E-Mail: office@evang.at
Erscheint in digitaler Form auf https://kirchenrecht.at
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER