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Geltungszeitraum von: 06.12.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Richtlinien für die Förderung und Inanspruchnahme
von Supervision in der Evangelischen Kirche A.B.
in Österreich

Vom 6. Dezember 2013

ABl. Nr. 228/2013, 189/2015, 180/2016, 132/2017, 119/2018, 51/2023

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  1. 1Die Evangelische Kirche A. B. in Österreich begrüßt und unterstützt Supervision als berufsbegleitende Beratung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirche. 2Insbesondere fördert die Evangelische Kirche A. B. Supervision für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  2. 1Die Arbeitsgruppe Supervision organisiert, begleitet, reflektiert und entwickelt Supervision in der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich. 2Insbesondere betreut sie das Supervisionsangebot, entscheidet Verfahrensfragen und erstellt eine Liste der SupervisorInnen. 3In diese Liste werden nur SupervisorInnen aufgenommen, die die unten angegebenen Honorarsätze akzeptieren und aus Gründen der Qualitätssicherung von der Österreichischen Vereinigung für Supervision (ÖVS) und/oder vom Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) anerkannte SupervisorInnen sind und/oder Personen, die das Gewerbe der Sozial- und LebensberaterIn ausüben und zusätzlich den Fortbildungslehrgang für Supervision der Wirtschaftskammer (mit Gewerbeschein) erfolgreich absolviert haben. 4Die Liste soll eine überschaubare, regional angemessen gestreute und nach Felderfahrungen differenzierte Auswahl von SupervisorInnen anbieten. 5Die Arbeitsgruppe kann SupervisorInnen aus der Liste streichen.
  3. Es gibt drei kirchlich geförderte Supervisionsangebote:
    (1)
    Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision für PfarrerInnen, LehrvikarInnen und PfarramtskandidatInnen. 1Das Angebot gilt nur für PfarrerInnen usw. im kirchlichen Dienstverhältnis oder im Wartestand. 2Die Honorarkosten werden zu einem Drittel durch die Gesamtgemeinde A. B. und zu einem Drittel durch die jeweilige Diözese getragen. 3Ein Drittel der Honorarkosten wird als Selbstbehalt (Kostenanteil) von den SupervisandInnen getragen und vom Kirchenamt im Rahmen der Gehaltsabrechnung einbehalten. 4Für LehrpfarrerInnen, LehrvikarInnen und PfarramtskandidatInnen wird der Selbstbehalt von der Gesamtgemeinde A. B. übernommen.
    (2)
    Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision für GemeindepädagogInnen und JugendreferentInnen. 1Die Honorarkosten werden zu einem Drittel durch die Gesamtgemeinde A. B. und zu einem Drittel durch die Gemeinde (bei diözesaner Anstellung durch die Superintendentur) getragen. 2Ein Drittel der Honorarkosten wird den SupervisandInnen als Selbstbehalt vom Kirchenamt in Rechnung gestellt.
    (3)
    Teamsupervision für Pfarrgemeindeteams. 1Die Teams bestehen aus ehren- und hauptamtlichen MitarbeiterInnen einer Pfarrgemeinde. 2Erwünscht ist auch die Teilnahme der jeweiligen PfarrerInnen. 3Die Honorarkosten werden zu einem Drittel durch die Gesamtgemeinde A. B. und zu einem Drittel durch die Gemeinde subventioniert. 4Ein Drittel der Honorarkosten entfällt auf die SupervisandInnen. 5Die Verrechnung des Selbstbehaltes erfolgt gemeindeintern. 6Das Kirchenamt stellt der Pfarrgemeinde zwei Drittel der Honorarkosten in Rechnung.
  4. Vorgangsweise bei Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision für PfarrerInnen, LehrvikarInnen und PfarramtskandidatInnen: 1Die genannten MitarbeiterInnen erhalten vom Kirchenamt Gutscheine für Einzelsupervision oder Gruppen- bzw. Teamsupervision. 2Die Gutscheine haben eine begrenzte Gültigkeitsdauer. 3Jeder Gutschein berechtigt zur Inanspruchnahme einer Supervisionseinheit maximal in der Höhe folgender Honorarsätze:
    Einzelsupervision:
    1Einzelsupervision à 50 Minuten: = brutto EUR 120. 2Der/die SupervisandIn kreuzt auf dem Gutschein das Feld „Einzelsupervision“ an und übergibt für jede Supervisionseinheit einen unterschriebenen Gutschein an den/die SupervisorIn. 3Der Selbstbehalt für eine Einheit beträgt brutto EUR 40.
    4Gutscheine für Einzelsupervision können maximal für drei Jahre in ununterbrochener Reihenfolge in Anspruch genommen werden.
    5Nach drei Jahren kann die Einzelsupervision ohne Pause fortgesetzt werden, wenn ein formloses Ansuchen an das Personalreferat gestellt und ein Kurzfragebogen ausgefüllt wird. 6Diesen erhalten Sie von Dagmar Schuh, d.schuh@evang.at bzw. 0699-188 77014 oder unter http://supervision.evang.at.
    7Die Regelung betrifft nicht die Teilnahme an Gruppen- und Teamsupervision.
    Gruppen- und Teamsupervision:
    1Gruppensupervision (PfarrerInnen aus verschiedenen Gemeinden und Bereichen) und Teamsupervision (PfarrerInnen, die in einer Gemeinde oder in einem Bereich zusammenarbeiten) à 90 Minuten (Doppeleinheit): Gesamtpreis brutto EUR 240.
    2Jeder/jede TeilnehmerIn einer Gruppe bzw. eines Teams kreuzt auf ihrem/seinem Gutschein das Feld „Gruppensupervision“ bzw. „Teamsupervision“ an und übergibt für jede Supervisionseinheit einen unterschriebenen Gutschein an den/die SupervisorIn. 3Der/die SupervisorIn erhält für jede Sitzung von allen Mitgliedern einer Gruppe bzw. eines Teams unabhängig der aktuellen Anwesenheit je einen Gutschein!
    4Der Selbstbehalt für eine Doppeleinheit beträgt z. B. bei einer Gruppengröße von fünf Teilnehmenden brutto EUR 16 pro Person; bei einer Gruppengröße von vier Teilnehmenden brutto EUR 20 pro Person und bei einer Teamsupervision von zwei Teilnehmenden EUR 40 pro Person.
  5. Vorgangsweise bei Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision für GemeindepädagogInnen und JugendreferentInnen: 1Den genannten MitarbeiterInnen steht im Internet ein Anforderungsblatt für Supervisionsgutscheine zur Verfügung. 2Mit der Vorlage der erforderlichen Unterschriften der Zeichnungsberechtigten aus dem Presbyterium werden den Anfordernden Gutscheine mit begrenzter Gültigkeitsdauer zugeschickt. 3Für diese gelten im weiteren die Bestimmungen von Punkt 4 analog.
  6. Vorgangsweise bei Teamsupervision für Pfarrgemeindeteams: 1Den Gemeinden bzw. ihren Presbyterien steht im Internet ein Anforderungsblatt für Supervisionsgutscheine zur Verfügung. 2Mit der Vorlage der erforderlichen Unterschriften der Zeichnungsberechtigten aus dem Presbyterium werden dem anfordernden Team Gutscheine mit begrenzter Gültigkeitsdauer zugeschickt. 3Jeder Gutschein berechtigt das Team zur Inanspruchnahme einer Supervisions-Doppeleinheit von 90 Minuten zum Gesamtpreis von brutto EUR 240. 4Der/die SupervisorIn erhält für jede Sitzung einen Teamgutschein mit den Unterschriften von mindestens zwei teilnehmenden SupervisandInnen.
  7. 1Dem/Der SupervisorIn wird zur Aufnahme in die SupervisorInnen-Liste der Evangelischen Kirche A. B. ein Erhebungsblatt übermittelt, in welchem er/sie seine/ihre Supervisionsausbildung, methodische Ansätze und Felderfahrungen anführt. 2Auf die Aufnahme in die SupervisorInnen-Liste der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich besteht kein Rechtsanspruch.
  8. 1Mit Zustimmung der Arbeitsgruppe Supervision ist es in Ausnahmefällen möglich, auch andere ÖVS- und ÖBVP-anerkannte SupervisorInnen heranzuziehen, die nicht in der SupervisorInnen-Liste der Evangelischen Kirche A. B. genannt sind. 2Jedoch ist der Differenzbetrag, der sich aus dem kirchlich bezahlten Honorarsatz (entspricht dem Wert der Gutscheine) und dem vom/von der SupervisorIn verrechneten Honorar ergibt, vom/von der SupervisandIn selbst zu tragen. 3Die Verrechnung mit Gutscheinen kommt nur bei den auf der Liste genannten SupervisorInnen zum Tragen. 4Das Kirchenamt refundiert nach Vorlage der Honorarnote den kirchlichen Anteil entsprechend der Gutscheine-Regelung.
  9. Die SupervisandInnen schließen mit den SupervisorInnen einzelne Werkverträge ab, wobei die Vertragsmuster der Arbeitsgruppe als Empfehlung zu verstehen sind.
  10. 1Der/Die SupervisandIn bezahlt die in Anspruch genommene Einheit mittels unterschriebenem Gutschein (siehe Punkt 4). 2Die Abrechnung für die SupervisorIn erfolgt jeweils zu Quartalsende mit dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich (Severin-Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien) mittels des vom Kirchenamt ausgegebenen Verrechnungsformulars und durch Vorlage der erhaltenen und unterschriebenen Gutscheine. 3Ein Drittel der Honorarkosten wird den jeweils zuständigen Diözesen/Gemeinden durch das Kirchenamt verrechnet (zwei Drittel bei Teamsupervision für eine Pfarrgemeinde).
  11. Allenfalls anfallende Fahrtkosten sind von dem/der SupervisorIn vor Übernahme eines Supervisionsauftrages dem/der SupervisandIn bekannt zu geben und vom/von der SupervisandIn zu bezahlen.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER