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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:13.11.2023
Aktenzeichen:R1/2023
Rechtsgrundlage:§ 45 Abs. 6 KVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Einstellung des Verfahrens, Zurückziehung der Beschwerde
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Leitsatz:

Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist einzustellen (§ 45 Abs. 6 KVO).
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Az: R1/2023
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten SPdOGH i.R. Dr. Manfred Vogel als Vorsitzenden und durch RA Dr. Klaus Dörnhöfer und Seniorin i.R. Mag. Lydia Burchhardt als weitere Mitglieder über die Beschwerde der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Hütteldorf, 1140 Wien, Freyenthurmgasse 20, vom 18. 9. 2023 gegen den „vorläufigen Bescheid“ des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. vom 7. 8. 2023 den
Beschluss
gefasst:
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Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden. Das Verfahren wird eingestellt.
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B e g r ü n d u n g :

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Der Evangelischen Oberkirchenrat A.B. hat mit Bescheid vom 7. 11. 2023, Zl. GD PGD243 000901/2023, seinen mit Beschwerde bekämpften vorläufigen Bescheid vom 7. 8. 2023 von Amts wegen gem § 38 Abs 2 KVO aufgehoben. Damit war gemäß § 45 Abs 6 KVO durch einen aus drei Mitgliedern bestehenden Senat die Beschwerde (im Umlaufweg: § 10 Abs 1 der Geschäftsordnung des Revisionssenates) als gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren ist damit eingestellt.
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Wien, am 13. November 2023
SPdOGH i.R. Dr. Manfed Vogel e.h.
Präsident des Revisionssenats