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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:21.07.2005
Aktenzeichen:R2/2005
Rechtsgrundlage:§ 45 Abs. 6 KVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Anfechtung einer Wahl (Art 119 Abs 3 KV), Einstellung des Verfahrens, Zurückziehung der Beschwerde
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Leitsatz:

Die Beschwerde (Anfechtung einer Wahl) wird mit ihrer Zurückziehung gegenstandslos (§ 45 Abs 6 KVO).
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Az: R2/2005
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat in seiner Sitzung vom 21.7.2005 unter dem Vorsitz des Präsidenten Prof. Mag. ONDER in Gegenwart des zum geistlichen Amt befähigten Mitgliedes Pfarrer Mag. Beowulf MOSER sowie des rechtskundigen Mitgliedes HR Dr. Dieter BECK und der Schriftführerin Trimmel gemäß § 241 KV i.d.g.F. den
Beschluss
gefasst:
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Die vom Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Braunau am Inn erhobene Beschwerde betreffend die Anfechtung der Wahl zum/zur oberösterreichischen Superintendenten/in am 23.4.2005 in Wallern a.d. Trattnach wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, da das beschwerdeführende Presbyterium die Beschwerde am 20.7.2005 zurückgezogen hat.
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B e g r ü n d u n g :

Die Begründung ergibt sich aus dem Spruch in Zusammenhalt mit § 241 KV i.d.g.F.
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Wien, am 21.7.2005
Prof. Mag. Gerhard Onder e.h.
(Präsident)