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Geltungszeitraum von: 01.04.2015

Geltungszeitraum bis: 31.08.2022

Verordnung über Definitivstellungserfordernisse in der Evangelischen Kirche H.B.

Vom 1. April 2015

ABl. Nr. 27/2015

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§ 1

Definitivstellungserfordernisse sind:
  1. Mitarbeitergespräche auf Einladung der/des Landessuperintendentin/Landessuperintendenten,
  2. Fortbildungsveranstaltungen/Seminare,
  3. die erfolgte Wahl bzw. unbefristete Bestellung auf eine Pfarrstelle.
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§ 2

Geistliche AmtsträgerInnen, die eine Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses beantragen wollen, sind verpflichtet, innerhalb der vorangehenden fünf Jahre mindestens drei Mitarbeitergespräche mit dem (der) Landessuperintendenten/Landessuperintendentin zu führen.
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§ 3

( 1 ) Ferner sind Fortbildungsveranstaltungen aus folgenden Gebieten verbindlich zu besuchen:
  1. Seminare für Religionsunterricht mit dem Aufwand von vier Tagen im Ausmaß von acht Einheiten à 45 Minuten.
  2. Seminare über Rechtsfragen in der Pfarramtspraxis.
  3. Fort- und Weiterbildung nach freier Themenwahl im Ausmaß von insgesamt fünf Tagen (acht Einheiten à 45 Minuten). Über Anerkennung und finanziellen Rahmen ist vorher das Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat H. B. herzustellen.
( 2 ) Über den Besuch der Veranstaltungen sind Teilnahmebestätigungen vorzulegen.
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§ 4

( 1 ) Anträge auf Definitivstellung sind auf dem Dienstweg an den Oberkirchenrat H. B. zu richten und zwar so, dass sie jeweils vier Monate vor Vollendung des fünften Dienstjahres im provisorischen Dienstverhältnis einlangen, wobei dieser Zeitraum für Voll- und Teilzeitdienstverhältnisse gleich ist. In den Zeitraum von fünf Jahren können Elternkarenzurlaubszeiten auf Antrag bis zur Hälfte eingerechnet werden.
( 2 ) Dem Antrag sind Teilnahmebestätigungen über Weiterbildungsveranstaltungen und Nachweise über die erfolgten Mitarbeitergespräche beizuschließen.
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§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2015 in Kraft.