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Geltungszeitraum von: 07.05.2005

Geltungszeitraum bis: 21.07.2022

Verwaltungsanordnung 2005
für die Verwaltung kirchlichen Vermögens

Vom 7. Juli 2005

ABl. Nr. 104/2005

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I.

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1Barvermögen ist in der für die Anlegung Minderjähriger gesetzlich festgelegten Art anzulegen. 2Bis zu 20% der Barvermögen können, soweit sie nicht durch gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen gebunden sind (z. B. Abfertigungs- und Pensionsrücklagen), bei Ökobanken und Ethikfonds angelegt werden.
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II.

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1Verträge über Kreditaufnahmen bedürfen in jedem Fall vor Abschluss der Zustimmung des durch die Kirchenverfassung dazu berufenen Organs. 2Liegt diese nicht vor, stellt die Kreditaufnahme eine gröbliche Verletzung von Pflichten dar.
3Ausdrücklich gewarnt wird vor der Aufnahme von Fremdwährungskrediten, da damit ein nicht unerhebliches Währungsrisiko eingegangen wird und auch die Spesenbelastung (Konvertierungsspesen) nicht unerheblich ist. 4Absolut unzulässig und nicht genehmigungsfähig sind Kreditverträge in Fremdwährungen (Fremdwährungskredite) mit endfälligem Tilgungsträger.
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III.

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Diese Verwaltungsanordnung ersetzt die Verwaltungsanordnung 2002 für die Anlage von Barvermögen, ABl. Nr. 66/2002.
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Begründung

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1Der Verein für Konsumenteninformation warnt ausdrücklich davor, Fremdwährungskredite aufzunehmen, weil sie wegen der Wechselkursschwankungen überdurchschnittlich riskant sind, was sich in der Regel erst zu Ende der meist 20- bis 25-jährigen Laufzeit herausstellt. 2Zudem sind die mit diesen Krediten anfallenden Gebühren überdurchschnittlich hoch, was sich ebenfalls erst bei der Endabrechnung herausstellen kann. 3Sowohl die Österreichische Nationalbank, wie die österreichische Finanzmarktaufsicht betrachten mit Sorge, dass die Zahl der Fremdwährungskredite in Österreich zunimmt. 4Mit dieser Verwaltungsanordnung soll sichergestellt werden, dass jetzt im Amt befindliche Vertretungsorgane nicht ihre Nachfolger in der viertnächsten Funktionsperiode (!) mit Verpflichtungen belasten, die nicht mehr zu bewältigen sind.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER