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Geltungszeitraum von: 07.06.2016
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Wohnstipendien am Wilhelm-Dantine-Haus
Vom 7. Juni 2016
ABl. Nr. 82/2016
####§ 1
(1) Die Evangelische Kirche A. und H. B. vergibt pro Studienjahr bis zu drei Wohnstipendien an Bewohnerinnen und Bewohner des Wilhelm-Dantine-Hauses.
(2) 1Das Wohnstipendium wird für jeweils ein Studienjahr gewährt, beträgt monatlich 150 Euro und wird in der Regel zwölfmal pro Jahr ausbezahlt. 2Für Zeiten, in denen das Wilhelm-Dantine-Haus nicht bewohnt wird — z. B. während der vorlesungsfreien Zeit — wird kein Stipendium gewährt und ist dieses anteilig zu kürzen. 3Die Auszahlung erfolgt monatlich im Vorhinein. 4Eine mehrmalige Vergabe an dieselbe Person ist zulässig. 5Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Wohnstipendium.
#§ 2
Voraussetzung für den Erhalt eines Stipendiums sind:
#- Mitgliedschaft in einer Kirche der GEKE,
- Zusage für einen Wohnplatz am Wilhelm-Dantine-Haus,
- Günstiger Studienerfolg im Sinne der §§ 16 ff des Studienförderungsgesetzes 1992
- Soziale Bedürftigkeit im Sinne der §§ 7 ff des Studienförderungsgesetzes 1992.
§ 3
(1) Der Bewerbung sind anzuschließen:
- Lebenslauf,
- Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Kirche der GEKE,
- Nachweis des günstigen Studienerfolges,
- Nachweis über die soziale Bedürftigkeit, z. B. Jahreslohnzettel der Eltern.
(2) Bewerbungen für das Wintersemester sind bis zum 15. Juni, Bewerbungen für das Sommersemester bis zum 15. November des jeweiligen Jahres beim Studienleiter bzw. bei der Studienleiterin des Wilhelm-Dantine-Hauses einzureichen.
#§ 4
Die Vergabe der Stipendien erfolgt durch eine Kommission, bestehend aus
#- einem Vertreter bzw. einer Vertreterin des Oberkirchenrates A. und H. B.
- dem Studienleiter bzw. der Studienleiterin des Wilhelm-Dantine-Hauses,
- einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Heimvertretung des Wilhelm-Dantine-Hauses.
§ 5
1Die Mitglieder der Vergabekommission sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt wird, verpflichtet. 2Ein Zuwiderhandeln durch den Vertreter bzw. die Vertreterin der Heimvertretung stellt einen groben Verstoß im Sinne von § 12 Abs. 1 Z. 6 Studentenheimgesetz dar und kann zur Kündigung des Wohnplatzes führen.
#§ 6
Stipendien werden erstmals für das Wintersemester 2016/17 vergeben.