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Richtlinien der Notfallseelsorge der
Evangelischen Kirche A. B. in Österreich

Vom 30. April 2009

ABl. Nr. 76/2009

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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Notfallseelsorge ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich.
( 2 ) Die Evangelische Notfallseelsorge nimmt den kirchlichen Seelsorgeauftrag in Notfällen wahr, die den Rahmen der üblichen Seelsorge sprengen.
( 3 ) Die Evangelische Notfallseelsorge wendet sich in ökumenischer Weite und interreligiöser Offenheit an Geschädigte, an weitere Betroffene und an Einsatzkräfte.
( 4 ) Grundlage der Arbeit der Evangelischen Notfallseelsorge sind die Kasseler Thesen vom 5. Feber 1997.
( 5 ) Die Evangelische Kirche A. B. gewährleistet durch die „Arbeitsgemeinschaft Evangelische Notfallseelsorge (Arge ENFS)“ den verlässlichen und kompetenten Einsatz der Seelsorger und Seelsorgerinnen in Notfällen und bei Großschadensereignissen.
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§ 2

Die Mitglieder der Arge ENFS werden vom Oberkirchenrat A. B. befristet oder unbefristet als Notfallseelsorger und Notfallseelsorgerinnen (NFS) ernannt; sie sind befristet Mitglieder der einzelnen Leitungsgremien (§§ 4, 5).
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§ 3

Die Arge ENFS erfüllt folgende Aufgaben:
  1. Die Arge ENFS trägt Sorge für die Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzbereitschaft von NFS sowie für die Dokumentation der Einsätze.
  2. Die Arge ENFS legt die Kriterien für die Ernennung zum NFS durch den Oberkirchenrat A. B. fest und führt die Liste der NotfallseelsorgerInnen.
  3. Die Arge ENFS pflegt die ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit und den Kontakt zu öffentlichen Stellen und vergleichbaren Institutionen.
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§ 4

Die Arge ENFS ist gegliedert in
  1. den Stab,
  2. die LandesleiterInnenkonferenz,
  3. die Landesleitungen.
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§ 5

( 1 ) Der Stab besteht aus
  1. dem/der Vorsitzenden,
  2. deren Stellvertreter/in,
  3. dem/der Schriftführer/in,
  4. dem/der Koordinator/in für den länderübergreifenden Einsatz von NFS.
( 2 ) Ein Mitglied des Oberkirchenrates A. B. gehört dem Stab von Amtswegen an.
( 3 ) Die Mitglieder des Stabes werden vom Oberkirchenrat A. B. für die Dauer der Funktionsperiode der Synode A. B. bestellt.
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§ 6

Der Stab hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
  1. die Ernennung von NFS durch den Oberkirchenrat A. B. vorzuschlagen und die Liste der NFS zu führen;
  2. Einsätze bei Notfällen, die über ein Bundesland hinausgehen zu koordinieren;
  3. die Evangelische Notfallseelsorge nach außen auf Bundesebene und international zu vertreten;
  4. die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Evangelischen Notfallseelsorge in Österreich zu tragen.
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§ 7

Die LandesleiterInnenkonferenz besteht aus:
  1. den Mitgliedern des Stabes,
  2. den LandesleiterInnen,
  3. den bei Bedarf aus den Bereichen der Krankenhaus-, der Militär- und der Polizeiseelsorge Kooptierten sowie weitere in der Akutkrisenseelsorge tätige Personen.
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§ 8

Die Aufgaben der LandesleiterInnenkonferenz sind:
  1. die Koordination der Evangelischen Notfallseelsorge in Österreich,
  2. die Beauftragung von ReferentInnen für besondere Bereiche der Notfallseelsorge,
  3. qualitätssichernde Maßnahmen,
  4. die Erstellung des Haushaltsplanes,
  5. die Kooptierung gemäß § 7 lit. c,
  6. die Dokumentation.
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§ 9

( 1 ) In jedem Bundesland wird durch die jeweils betroffene Superintendenz eine Landesleitung eingerichtet.
( 2 ) Jede Landesleitung besteht aus:
  1. dem/der Landesleiter/in,
  2. deren Stellvertreter/in,
  3. dem/der Schriftführer/in,
  4. kooptierte ReferentInnen für besondere Bereiche.
( 3 ) Die Mitglieder der Landesleitungen werden von den jeweiligen Superintendentialausschüssen für die Dauer deren Funktionsperiode bestellt.
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§ 10

Die Aufgaben der Landesleitungen sind:
  1. die Sicherstellung von Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzbereitschaft (Alarmierungsplan),
  2. die Kooperation mit den Einsatzorganisationen,
  3. die Dokumentation der Einsätze,
  4. die Ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit,
  5. die Kontakte zu öffentlichen Stellen und vergleichbaren Institutionen,
  6. die Zusammenarbeit mit dem Stab und dem Superintendentialausschuss.
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§ 11

  1. Die Arge ENFS erhält je nach Aufgabengliederung die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus dem Haushalt der Superintendenz bzw. der Gesamtkirche.
  2. Der durch die LandesleiterInnenkonferenz erstellte Haushalt wird vom Superintendentialausschuss bzw. vom Kirchenamt A. B. unter der Verantwortung des wirtschaftlichen Kirchenrates verwaltet.
  3. Die Angebote seitens der öffentlichen Hand für Ausbildung und Ausrüstung sind vorrangig zu nützen.
  4. Die Arge ENFS ist verpflichtet eine geeignete Unfall- und Haftpflichtversicherung für die NFS abzuschließen.
  5. Allfällige Kollekten und andere Formen der Unterstützung der Arbeit der NFS sind mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen rechtzeitig abzusprechen.
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§ 12

( 1 ) Die Richtlinien der Evangelischen Notfallseelsorge treten auf Grund des Beschlusses des Oberkirchenrates A. B. vom 21. April 2009 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung der Notfallseelsorge der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich, ABl. 49/2002, tritt mit diesem Tage außer Kraft.