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Geltungszeitraum von: 07.07.2006

Geltungszeitraum bis: 04.11.2021

Geschäftsordnung des Revisionssenates

Vom 7. Juli 2006

ABl. Nr. 188/2006

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Erster Abschnitt
Organisation des Revisionssenates

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§ 1

( 1 ) Der Revisionssenat besteht aus einem Präsidenten, dessen Stellvertreter, vier weiteren Mitgliedern (Beisitzer) und sechs Ersatzmitgliedern (Art. 117 Abs. 1 der Kirchenverfassung – KV).
( 2 ) Die Leitung des Revisionssenates steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das an Jahren älteste Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt oder zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft besitzt oder besessen hat.
( 3 ) Der Präsident kann seinem Stellvertreter mit dessen Zustimmung auch den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Präsident und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Verhandlungen und Beratungen, in denen sie nicht den Vorsitz führen, als Stimmführer teilzunehmen.
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§ 2

( 1 ) Zu jeder Verhandlung des Revisionssenates sind der Stellvertreter des Präsidenten und sämtliche übrigen Mitglieder einzuladen.
( 2 ) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist ein Ersatzmitglied zu laden. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, ob das verhinderte Mitglied zum geistlichen Amt oder zu einem juristischen Beruf befähigt (gewesen) ist.
( 3 ) Der Revisionssenat ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder dessen Stellvertreter und wenigstens vier Stimmführer anwesend sind, von denen zwei zum geistlichen Amt befähigt (gewesen) sein müssen.
( 4 ) Die Ablehnung eines Mitgliedes in einer vor dem Revisionssenat zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.
( 5 ) Ist ein Mitglied des Revisionssenates als befangen im Sinne des § 20 der kirchlichen Verfahrensordnung – KVO anzusehen, so tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle.
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§ 3

( 1 ) Das in Art. 117 Abs. 5 KV geforderte Gelöbnis legt der Präsident vor dem Bischof oder dem Landessuperintendenten oder dem Präsidenten der Generalsynode ab. Die übrigen Mitglieder werden vom Präsidenten angelobt. Das Datum der Angelobung ist in einer von der Kanzlei des Revisionssenates geführten Liste festzuhalten.
( 2 ) Reisekosten und Taggelder richten sich nach den für die Mitglieder der Synoden aufgestellten Richtsätzen und sind durch die Kirchenkanzlei auszuzahlen bzw. anzuweisen.
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§ 4

Der Präsident, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bilden die Vollversammlung des Revisionssenates. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich, unter ihnen der Präsident oder sein Stellvertreter. Die Vollversammlung beschließt die Geschäftsordnung und erstattet Wahlvorschläge (Art. 117 Abs. 3 KV). Entsprechende Vorlagen sind vom Präsidenten vorzubereiten.
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Zweiter Abschnitt
Verfahren vor dem Revisionssenat

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§ 5

( 1 ) Der Antrag, ein Kirchengesetz oder eine Verfügung mit einstweiliger Geltung als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, entweder, dass die betreffende Norm ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.
( 2 ) Gleiche Grundsätze gelten sinngemäß für den Antrag, Verordnungen und sonstige allgemein verbindliche Anordnungen kirchlicher Stellen als gesetzwidrig aufzuheben.
( 3 ) Zur Verhandlung über derartige Anträge sind zu laden: der Antragsteller und im Fall eines Antrages nach Art. 119 Abs. 1 Z. 1 bis 4 KV die betroffenen Organe. Diese Organe sind zur Erstattung der nach § 45 Abs. 1 KVO vorgesehenen Gegenäußerung berufen.
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§ 6

( 1 ) Eine Beschwerde nach Art. 119 Abs. 1 Z. 6 oder Z. 7 KV hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und jener Stelle, die den Bescheid erlassen hat, zu enthalten, den Sachverhalt zu schildern und darzulegen, worin die behauptete Gesetzwidrigkeit des Bescheides gelegen ist. Die Beschwerde hat ferner ein bestimmtes Begehren und jene Angaben zu enthalten, aus denen hervorgeht, dass sie rechtzeitig im Sinne des § 43 KVO erhoben worden ist.
( 2 ) Zur Verhandlung über Beschwerden nach Art. 119 Abs. 1 Z. 5 bis 7 KV sind alle Parteien zu laden; als solche gelten der Beschwerdeführer, die belangte kirchliche Stelle und die Mitbeteiligten (Personen, deren Rechte durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides berührt würden). Die Erstattung einer Gegenäußerung steht der belangten kirchlichen Stelle und den Mitbeteiligten zu.
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§ 7

( 1 ) Eine Wahlanfechtung nach Art. 119 Abs. 3 KV hat den begründeten Antrag auf Aufhebung des ganzen oder eines bestimmten Teiles des Wahlverfahrens zu enthalten. Allen zur Anfechtung der Wahl Berechtigten steht es frei, eine Gegenäußerung zu erstatten und zur Verhandlung einen Vertreter zu entsenden.
( 2 ) Bei Wahlanfechtungen sind die in Art. 121 Abs. 1 Z. 5 KV genannten Personen und der Vorsitzende des kirchlichen Vertretungskörpers oder der Obmann des Arbeitsausschusses, dessen Wahl angefochten wird, zu laden.
( 3 ) Besteht die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darin, dass eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden sei, ist auch diese Person zu laden.
( 4 ) Über den Umfang der den Beteiligten zustehenden Akteneinsicht (§ 23 KVO) entscheidet im Zweifel der Revisionssenat.
( 5 ) In Verhandlungsakten kann in der Regel bis zum dritten Tag vor der Verhandlung Einsicht genommen werden.
( 6 ) Die Akteneinsicht erfolgt in der Kirchenkanzlei während der für den Parteienverkehr festgesetzten Amtsstunden. Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile (§ 23 Abs. 3 KVO) sind zurückzubehalten.
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§ 8

( 1 ) Wurde eine in § 43 KVO festgesetzte Frist durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis versäumt, so kann der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung gleichzeitig nachgeholt wird. Ein minderer Grad des Versehens der Partei steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
( 2 ) Auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des Art. 119 Abs. 3 KV finden die Bestimmungen des § 39 KVO sinngemäß Anwendung.
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§ 9

Wer als Beteiligter anzusehen ist, ist in § 21 KVO sowie in den §§ 5 bis 7 dieser Geschäftsordnung geregelt.
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§ 10

( 1 ) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 des § 44 KVO wird auf § 5 dieser Geschäftsordnung verwiesen.
( 2 ) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach Einholung seiner Äußerung die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Entsprechendes gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird.
( 3 ) Diese Einstellung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der den Parteien zuzustellen ist. Entsprechendes gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen, im Sinne des § 44 Abs. 6 KVO zurückgewiesen oder im Sinne des § 44 Abs. 7 KVO als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
( 4 ) Ein Beschluss nach § 45 Abs. 6 KVO kann über Antrag des Berichterstatters oder des Präsidenten auch im Umlaufwege gefasst werden. Als Tag der Beschlussfassung gilt der Tag, an welchem er nach Zustimmung der anderen Senatsmitglieder vom Präsidenten unterfertigt wird.
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§ 11

( 1 ) Alle beim Revisionssenat einlangenden Beschwerden werden in einem fortlaufenden Register verzeichnet und sodann unverzüglich zunächst dem Präsidenten vorgelegt. Eine neuanfallende Rechtssache weist der Präsident einem der ordentlichen Beisitzer, ausnahmsweise einem anderen Mitglied des Revisionssenates als Berichterstatter zu; er kann auch einen Mitberichter bestellen. Die einem Berichterstatter (Mitberichter) zugewiesene Rechtssache darf diesem, abgesehen von dem Fall einer längeren Verhinderung, nur mit seiner Zustimmung wieder abgenommen werden.
( 2 ) Wem die Gleichschriften der Anträge als Beteiligtem zuzustellen sind, richtet sich nach § 9 dieser Geschäftsordnung.
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§ 12

( 1 ) Erledigungen bloß prozessleitender Natur im Vorverfahren sowie Verfügungen, die lediglich zur Vorbereitung der Verhandlung dienen, werden vom Berichterstatter ohne Einholung eines Senatsbeschlusses getroffen. In diesem Rahmen kann der Berichterstatter auch die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen vornehmen oder vornehmen lassen sowie Auskünfte von Behörden und kirchlichen Stellen einholen. Die Anordnungen sind im Namen des Revisionssenates auszufertigen. Auch kann der Berichterstatter oder der Revisionssenat die Beschwerde mit dem Beschwerdeführer außerhalb einer mündlichen Verhandlung informativ erörtern.
( 2 ) Mündliche Verhandlungen werden vom Präsidenten anberaumt, und zwar in der Weise, dass die Verständigung hievon den Beteiligten möglichst 14 Tage vor dem Verhandlungstermin zukommt. Verhandlungen finden in der Regel am Sitz des Kirchenamtes statt, können aber ausnahmsweise auch an einem anderen Ort stattfinden.
( 3 ) Zu jeder Verhandlung sind der Antragsteller, die Gegenpartei und etwa sonstige Beteiligten zu laden. Hat ein Beteiligter jemanden mit seiner Vertretung beauftragt, so ist die Ladung zur Verhandlung in der Regel diesem zuzustellen, doch kann das persönliche Erscheinen einer Partei verlangt werden.
( 4 ) Das Ausbleiben der Parteien steht der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.
( 5 ) Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung werden die Akten an den Berichterstatter zurückgeleitet. Dieser hat für jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlussantrag auszuarbeiten und diesen mit den Akten dem Präsidenten vorzulegen, der ihn bei den übrigen Senatsmitgliedern in der Regel in Umlauf setzt. Ist ein Mitberichter bestellt, so ist der Erledigungsentwurf des Berichterstatters vorerst nur diesem zuzuleiten und von diesem unter Anschluss des Mitberichtes an den Berichterstatter zurückzuleiten. Bericht und Mitbericht sind sodann samt den Akten dem Präsidenten vorzulegen, der für den Umlauf bei den übrigen Senatsmitgliedern Sorge trägt. Bis zur Beratung steht es jedem Senatsmitglied frei, dem Bericht oder Mitbericht eine schriftliche Äußerung beizulegen.
( 6 ) Der Zeitpunkt der Verhandlung oder Sitzung ist in der Regel so anzuberaumen, dass für den Umlauf des Berichtes und allenfalls des Mitberichtes bei den übrigen Senatsmitgliedern möglichst je eine Woche zur Verfügung steht.
( 7 ) Von den Beteiligten eingelangte Gegenäußerungen hat der Berichterstatter dem Beschwerdeführer (Antragsteller) zuleiten zu lassen.
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§ 13

( 1 ) Der Berichterstatter hat die in den schriftlichen Eingaben enthaltenen Rechtsausführungen nur zu verlesen, wenn die Eingabe von einer Partei herrührt, die zur Verhandlung nicht erschienen ist oder wenn eine der erschienenen Parteien die Verlesung verlangt. Nach dem Berichterstatter erhalten der Beschwerdeführer (Antragsteller), sodann die Gegenpartei und sonstige Mitbeteiligte das Wort. Nach Erfordernis sind die Parteien in der gleichen Ordnung zu weiteren Äußerungen zuzulassen. Das Schlusswort gebührt dem Antragsteller.
( 2 ) Die Verhandlungen vor dem Revisionssenat sind nicht öffentlich, doch kann jede Partei verlangen, dass auf ihre Kosten der Verhandlung drei Personen ihres Vertrauens, die der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich oder der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich angehören, beiwohnen.
( 3 ) Eine Verlegung der Verhandlung sowie eine Vertagung derselben kann aus erheblichen Gründen verfügt werden. Diese Verfügung trifft bei versammeltem Senat dieser, sonst der Präsident.
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§ 14

( 1 ) Der Vorsitzende leitet die Beratung. Diese beginnt mit dem Antrag des Berichterstatters; nach diesem erhält der etwa bestellte Mitberichter das Wort.
( 2 ) Zeigt sich bei der Beratung, dass auf Tatsachen Bezug genommen werden soll, die bei der Verhandlung nicht vorgekommen sind, so ist die Verhandlung zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen wieder zu eröffnen.
( 3 ) Über die Entscheidungsgründe kann nötigenfalls gesondert abgestimmt werden.
( 4 ) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. An einer Entscheidung des Revisionssenates dürfen nur die Stimmführer teilnehmen, die bei der Verhandlung bzw. Beratung ununterbrochen anwesend waren. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Stimmverhalten des Vorsitzenden.
( 5 ) Erfolgt die Verkündigung des Erkenntnisses sogleich nach der Verhandlung, so ist dies in der Verhandlungsniederschrift festzuhalten.
( 6 ) Die Ausfertigung der nach durchgeführter Verhandlung gefällten Erkenntnisse erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie hat neben dem Spruch und von ihm gesondert die Entscheidungsgründe zu enthalten, in die auch der Tatbestand aufzunehmen ist. Wenn es der Berichterstatter für zweckmäßig hält, kann der Tatbestand auch abgesondert von den Entscheidungsgründen angeführt werden.
( 7 ) Der Tatbestand hat eine gedrängte Darstellung des aus den Schriftsätzen, den Verhandlungsakten und der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes, insbesondere die von den Parteien oder Beteiligten gestellten Anträge zu enthalten.
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§ 15

( 1 ) Erkenntnisse, mit welchen eine Rechtsvorschrift als verfassungwidrig oder gesetzwidrig aufgehoben wird oder die in Art. 119 Abs. 1 Z. 1, Z. 3, Z. 4 und Z. 5 KV genannten Angelegenheiten betreffen, haben auch die Verpflichtung zu enthalten, das Erkenntnis kundzumachen. Neben der Kundmachung im Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich kann auch eine Kundmachung seitens der Stelle, welche die bekämpfte Vorschrift erlassen hat, angeordnet werden.
( 2 ) Bescheide (Art. 119 Abs. 1 Z. 6 oder Z. 7 KV) sind vom Revisionssenat — soferne nicht eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften festgestellt wird — auf Grund des von der belangten Stelle angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen.
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§ 16

( 1 ) Die Niederschrift über die Verhandlung hat die Namen der anwesenden Mitglieder des Revisionssenates, die erschienenen Parteien oder Beteiligten und deren Vertreter, die allfälligen Vertrauenspersonen sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die gestellten Anträge zu enthalten.
( 2 ) Die Niederschrift über die Abstimmung hat die gestellten Anträge mit ihrer wesentlichen Begründung sowie erforderlichenfalls eine Darstellung des Vorgangs bei der Beratung zu enthalten und die Stimmführer namentlich aufzuzählen, die für und die gegen einen Antrag gestimmt haben.
( 3 ) Dem Entwurf des Erkenntnisses ist vom Berichterstatter die Anweisung beizufügen, welchen Personen und Stellen Ausfertigungen zuzustellen und welche sonst erforderlichen Verfügungen zu treffen sind.
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§ 17

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. bestellt über Vorschlag des Präsidenten einen Schriftführer und einen Ersatzmann, die der Evangelischen Kirche A. B. oder der Evangelischen Kirche H. B. angehören müssen. Sie sind bei Antritt ihres Amtes durch den Präsidenten anzugeloben und zur strengsten Verschwiegenheit gegenüber jedermann, insbesondere auch gegenüber allen kirchlichen Stellen, verpflichtet. Ihre Tätigkeit vollzieht sich nach Weisungen des Präsidenten und im einzelnen Verfahren nach Weisungen des Berichterstatters. Insbesondere können sie außer zur Anfertigung der Niederschriften aller Verhandlungen und Sitzungen des Revisionssenates auch zur Unterstützung des Präsidenten und des Berichterstatters herangezogen werden.
( 2 ) Das für die Geschäftsführung des Revisionssenates erforderliche Kanzleipersonal sowie der Sachaufwand werden von der Kirchenkanzlei A. B. beigestellt.
( 3 ) Die Kanzlei des Revisionssenates besorgt die Geschäfte der Einlaufstelle und trägt alle einlangenden Aktenstücke in ein Register ein; nähere Anweisungen hierüber kann der Präsident erlassen.
( 4 ) Offenkundige Schreib- und Rechenfehler in Erkenntnissen hat über Weisung des Vorsitzenden die Kanzlei des Revisionssenates zu verbessern.
( 5 ) Der Präsident sorgt für eine Sammlung und Evidenzhaltung der Erkenntnisse.
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§ 18

Der Revisionssenat legt der Generalsynode im Sinne des Art. 120 KV zu jeder ordentlichen Session einen Tätigkeitsbericht und einen Erfahrungsbericht mit allfälligen Anregungen gesetzgeberischer oder verwaltungsrechtlicher Art vor und erstattet allenfalls erforderliche Wahlvorschläge im Sinne des Art. 117 Abs. 3 KV. Eine Gleichschrift leitet er dem Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. zu.