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Geltungszeitraum von: 30.12.2015

Geltungszeitraum bis: 06.07.2021

Ordnung der Diakonie Burgenland

Vom 30. Dezember 2015

ABl. Nr. 220/2015

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Präambel

Die Diakonie Burgenland ist ein Werk der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich, das von dieser gemäß den Bestimmungen des VII. Abschnitts der Kirchenverfassung §§ 218 und 219 errichtet und laut ABl. Nr. 180/1999 mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet worden ist.
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Aufgabe

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§ 1

Die Diakonie Burgenland, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung:
Insbesondere bezweckt die Diakonie Burgenland Fürsorge gegenüber hilfsbedürftigen Menschen. Nicht begünstigte Zwecke dürfen höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamttätigkeit der Diakonie verfolgt werden. Die Diakonie Burgenland ist im Bereich der Vermögensverwaltung unter anderem zur Durchführung von Vermietungstätigkeiten und zur Beteiligung an anderen Unternehmen befugt.
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Mittel zur Erreichung der Aufgaben

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§ 2

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel dienen:
Vorträge und Versammlungen sowie Veranstaltungen;
Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung und Pflege Bedürftiger in leiblicher, seelischer, sozialer Not;
insbesondere der Betrieb eines Mahlzeitendienstes „Essen auf Rädern“ für Alte, Kranke oder mit körperlichen und psychischen Gebrechen behafteten Personen;
Jugend- und Familienfürsorge, Fürsorge für Alte, Kranke oder mit körperlichen und psychischen Gebrechen behafteten Personen, sowie seelsorgerliche Tätigkeit für den vorhin erwähnten Personenkreis; sowie die Betreuung und Begleitung von Asylwerbern und Asylwerberinnen;
die Förderung bestehender diakonischer Einrichtungen, Bemühungen und Arbeitsformen, soweit sie im Burgenland von der Evangelischen Superintendentur A. B. Burgenland, Pfarr-/Teilgemeinden, Werken der Evangelischen Kirchen in Österreich, evangelisch-kirchlichen Vereinen oder Einzelpersonen getragen werden;
die Vertretung evangelischer Belange der gesellschaftsdiakonischen und der sozialkaritativen Arbeit im Burgenland;
die Mitarbeit in sozialen Vereinen und Einrichtungen, insbesondere auch in der Diakonie Österreich (Werk der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich) sowie der Evangelischen Superintendenz A. B. Burgenland;
die Ausbildung und Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der Diakonie beziehungsweise die Beteiligung an solchen Schulungen;
die Förderung und Herausgabe einschlägiger Veröffentlichungen;
die Vorbereitung und Durchführung von Studientagungen, Vorträgen, Seminaren und andere, die Gebiete der Diakonie betreffende, Veranstaltungen.
Die Diakonie Burgenland ist befugt, Veranstaltungen aller Art durchzuführen.
Die Diakonie Burgenland verfolgt abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Diakonie Burgenland keine Gewinne erstrebt. Es werden keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Spenden;
aus Erträgen von Einrichtungen sowie Beteiligung an Kapitalgesellschaften/Genossenschaften;
Subventionen, Förderungen und sonstige Zuwendungen;
Erlöse aus Veranstaltungen aller Art;
sonstige Beiträge, die in Verbindung mit der Beteiligung an Aktivitäten der Diakonie Burgenland geleistet werden.
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Der Vorstand

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§ 3

  1. Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern, die vom burgenländischen Superintendentialausschuss für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt werden, wobei Wiederbestellungen möglich sind. Unter den Mitgliedern des Vorstandes haben sich zu befinden: ein Mitglied des Superintendentialausschusses, höchstens zwei Vertreter jener Einrichtungen, die mit den von der Diakonie Burgenland geführten oder betreuten diakonischen Einrichtungen in verantwortlicher Verbindung stehen. Bei der Bestellung ist auf einschlägige fachliche, wirtschaftliche und juristische Kompetenz zu achten.
  2. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht von Amts wegen an.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer evangelischen Kirche angehören und ihren Wohnsitz in Österreich haben. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (ausgenommen ehrenamtliche) der Einrichtungen der Diakonie Burgenland und deren Angehörige können nicht als Mitglieder des Vorstandes bestellt werden.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes erstattet der Vorstand dem burgenländischen Superintendentialausschuss den Vorschlag auf Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Die Berufung erfolgt für den Rest der Funktionsperiode.
  5. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, in Verhinderung vom dem/der Stellvertreter/in einberufen.
  6. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der berufenen Mitglieder anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei in den Beratungen und bei der Beschlussfassung Einhelligkeit angestrebt werden soll.
  8. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in).
  9. Der Vorstand legt die Form und den Verfasser der Niederschrift über die Sitzungen fest.
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Aufgaben des Vorstandes

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§ 4

Dem Vorstand obliegt die Leitung und Führung der Diakonie Burgenland, insbesondere aber
  1. die Gesamtverantwortung und die Aufsicht über die Geschäftsführung und alle Einrichtungen der Diakonie Burgenland;
  2. die Entgegennahme der und die Beschlussfassung über die vom/von der Geschäftsführer(in) erstatteten Jahresberichte und Vorschläge zur Arbeitsplanung, Haushaltspläne und Rechnungsabschlüsse;
  3. die Entlastung der Geschäftsführung, welche erst nach Vorliegen entsprechender positiver Prüfberichte erfolgen kann;
  4. die Verwaltung des Vermögens;
  5. die Berufung des/der Geschäftsführers(in) der Diakonie Burgenland sowie der Geschäftsführung jener Einrichtungen und Gesellschaften, die zur Betreuung und/oder Führung von Arbeitsbereichen der Diakonie Burgenland eingerichtet werden;
  6. die Bestellung der leitenden Mitarbeiter(innen) der einzelnen Einrichtungen;
  7. die Beschlussfassung über die Gründung, Veränderung oder Schließung der in Z. 5 genannten Einrichtungen und Gesellschaften;
  8. die Entsendung der Vertreter(innen) in die Vollversammlung der Diakonie Österreich und des/der Vertreters(in) und Stellvertreters(in) in die Superintendentialversammlung;
  9. die regelmäßige Berichterstattung an die Superintendentialversammlung;
  10. die Erlassung einer Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des burgenländischen Superintendentialausschusses und der Diakonie Österreich bedarf.
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Zeichnungsberechtigung

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§ 5

Für den Vorstand ist der/die Vorsitzende zeichnungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften sind der/die Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes zeichnungsberechtigt. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden ist dessen/deren Stellvertreter(in) zeichnungsberechtigt. In Finanzangelegenheiten ist der/die Geschäftsführer/in zeichnungsberechtigt. Im Falle der Verhinderung des (der) Geschäftsführers(in) ist ein besonderer Beschluss des Vorstandes für die Zeichnungsberechtigung erforderlich.
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Der/Die Geschäftsführer(in)

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§ 6

  1. Die unmittelbare Leitung aller Einrichtungen der Diakonie Burgenland erfolgt durch den/die Geschäftsführer(in). Wenn es der Umfang der Tätigkeit erfordert, kann der Vorstand mit Zustimmung des burgenländischen Superintendentialausschusses eine(n) Stellvertreter(in) des/der Geschäftsführers(in) bestellen.
  2. Zum/Zur Geschäftsführer(in) bzw. zum Stellvertreter(in) kann nur berufen werden, wer die erforderliche Qualifikation zur Leitung einer Einrichtung der Diakonie, ausreichende Berufserfahrung oder andere angemessene und gleichwertige Qualifikationen aufweist. Vor der Bestellung ist die Diakonie Österreich zu hören. Die Berufung erfolgt auf sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.
  3. Der Abschluss eines Anstellungs- oder Werkvertrages bedarf der Genehmigung der zuständigen kirchlichen Stellen.
  4. Der/Die Geschäftsführer(in) leitet die Arbeit der Diakonie Burgenland und nimmt gegenüber den Einrichtungen derselben und nach außen die Vertretung wahr. Alle Angestellten sind ihm/ihr unterstellt.
  5. Für die Geschäftsführung gelten die entsprechenden kirchlichen und staatlichen Rechtsvorschriften sowie die Richtlinien der Diakonie Österreich. Für die Verfahren gelten die Bestimmungen des ersten Teiles der Kirchlichen Verfahrensordnung.
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Wirtschaftsprüfung

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§ 7

  1. Vom Vorstand wird ein Wirtschafstreuhand- und Steuerberatungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragt. Rechnungsabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Gesamtanlagenverzeichnis) sind nur auf Grund eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks zu genehmigen.
  2. Die Abschlüsse samt Prüfbericht sind nach Genehmigung durch den Vorstand der Diakonie Österreich, dem burgenländischen Superintendentialausschuss und dem Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. zu übermitteln.
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Förderer und Unterstützer

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§ 8

  1. Diese können Einzelpersonen und Einrichtungen sein, insbesondere werden die evangelischen Pfarrgemeinden des Burgenlandes dazu eingeladen.
  2. Regelmäßige Informationen und Einladungen zu den Veranstaltungen der einzelnen Einrichtungen und der Diakonie Burgenland ergehen an diese.
  3. Der Vorstand kann besondere Veranstaltungen für die Förderer und Unterstützer vorsehen.
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Änderung der Ordnung und Auflösung der Diakonie Burgenland

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§ 9

  1. Änderungen der Ordnung erfolgen über Vorschlag des Vorstandes der Diakonie Burgenland nach Zustimmung des burgenländischen Superintendentialausschusses und des Evangelischen Oberkirchenrates A. u. H. B. durch die Generalsynode der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich.
  2. Die Auflösung der Diakonie Burgenland erfolgt über Antrag der burgenländischen Superintendentialversammlung oder des Vorstandes der Diakonie Burgenland durch Beschluss der Generalsynode. Ein etwa vorhandenes Vermögen fällt der Evangelischen Superintendentialgemeinde A. B. Burgenland zu, in allen Fällen der Auflösung der Diakonie Burgenland oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes der Diakonie ist das verbleibende Vermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4 a Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c EStG 1988 zu verwenden.
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Inkrafttreten

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§ 10

Diese Ordnung tritt mit 30. Dezember 2015 in Kraft.