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Ordnung der Diakonie Burgenland

Vom 7. Juli 2021

ABl. Nr. 83/2021

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Präambel

Die Diakonie Burgenland ist ein Werk der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, das von dieser gemäß Art. 70 Kirchenverfassung errichtet und laut ABl. Nr. 180/1999 mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet worden ist.
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§ 1
Aufgabe

( 1 ) Die Diakonie Burgenland, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Insbesondere bezweckt die Diakonie Burgenland Fürsorge gegenüber hilfsbedürftigen Menschen.
( 2 ) Die Diakonie Burgenland ist im Bereich der Vermögensverwaltung unter anderem zur Durchführung von Vermietungstätigkeiten und zur Beteiligung an anderen Unternehmen befugt.
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§ 2
Mittel zur Erreichung der Aufgaben

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel dienen:
  • Vorträge und Versammlungen sowie Veranstaltungen;
  • der Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern;
  • die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung und Pflege Bedürftiger in leiblicher, seelischer, sozialer Not;
  • insbesondere der Betrieb eines Mahlzeitendienstes „Essen auf Rädern“ für Alte, Kranke oder mit körperlichen und psychischen Gebrechen behafteten Personen;
  • Jugend- und Familienfürsorge, Fürsorge für Alte, Kranke oder mit körperlichen und psychischen Gebrechen behafteten Personen sowie seelsorgerliche Tätigkeit für den vorhin erwähnten Personenkreis; sowie die Betreuung und Begleitung von Asylwerbern;
  • die Förderung bestehender diakonischer Einrichtungen, Bemühungen und Arbeitsformen, soweit sie im Burgenland von der Evangelischen Superintendentur A.B. Burgenland, Pfarr-, Tochtergemeinden, Werken der Evangelischen Kirchen in Österreich, evangelisch-kirchlichen Vereinen oder Einzelpersonen getragen werden;
  • die Vertretung evangelischer Belange der gesellschaftsdiakonischen und der sozialkaritativen Arbeit im Burgenland;
  • die Mitarbeit in sozialen Vereinen und Einrichtungen, insbesondere auch in der Diakonie Österreich sowie der Evangelischen Superintendenz A.B. Burgenland;
  • die Ausbildung und Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen in der Diakonie beziehungsweise die Beteiligung an solchen Schulungen;
  • die Förderung und Herausgabe einschlägiger Veröffentlichungen;
  • die Vorbereitung und Durchführung von Studientagungen, Vorträgen, Seminaren und andere die Gebiete der Diakonie betreffende Veranstaltungen.
Die Diakonie Burgenland ist befugt, Veranstaltungen aller Art durchzuführen.
Die Diakonie Burgenland verfolgt abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Diakonie Burgenland keine Gewinne erstrebt. Es werden keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge;
  • Spenden und Sammlungen;
  • Erträge von Einrichtungen sowie Beteiligung an Kapitalgesellschaften/Genossenschaften;
  • Subventionen und Förderungen;
  • Vermächtnisse;
  • Erlöse aus Veranstaltungen aller Art;
  • Sonstige Zuwendungen aller Art;
  • Vermögensverwaltung und Vermögensverwertung;
  • Erträge aus sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten des Vereines.
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§ 3
Begünstigungswürdigkeit gemäß §§ 34 ff BAO

( 1 ) Die Diakonie Burgenland verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar. Die Diakonie Burgenland verfolgt zu mindestens 75 % der Gesamttätigkeit gemäß § 4a EstG 1988 spendenbegünstigte Zwecke. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Diakonie Burgenland treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung des Zwecks unvermeidbar ist, in Wettbewerb. Die Mittel der Diakonie Burgenland dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Zweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Diakonie Burgenland erhalten.
( 3 ) Die Mitglieder der Diakonie Burgenland dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Maßgebend ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Einlage.
( 4 ) Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Diakonie Burgenland fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
( 5 ) Die Diakonie Burgenland kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken der Diakonie Burgenland anzusehen. Die Diakonie Burgenland kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere gemäß §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 25 % der Gesamttätigkeit ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen. Die Diakonie Burgenland kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden. Die Diakonie Burgenland kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben im Ausmaß von unter 10 % der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO.
( 6 ) Die Diakonie Burgenland verpflichtet sich, jede Änderung der Rechtsgrundlage bzw. die Beendigung der Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt zu geben.
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§ 4
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus sechs bis zehn Mitgliedern, die vom burgenländischen Superintendentialausschuss für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt werden, wobei Wiederbestellungen möglich sind. Unter den Mitgliedern des Vorstandes haben sich zu befinden: ein Mitglied des Superintendentialausschusses, höchstens zwei Vertreter oder Vertreterinnen jener Einrichtungen, die mit den von der Diakonie Burgenland geführten oder betreuten diakonischen Einrichtungen in verantwortlicher Verbindung stehen. Bei der Bestellung ist auf einschlägige fachliche, wirtschaftliche und rechtliche Kompetenz zu achten.
( 2 ) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht von Amts wegen an.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer evangelischen Kirche angehören und ihren Wohnsitz in Österreich haben. Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen (ausgenommen ehrenamtliche) der Einrichtungen der Diakonie Burgenland und deren nächsten Angehörige können nicht als Mitglieder des Vorstandes bestellt werden.
( 4 ) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes erstattet der Vorstand dem burgenländischen Superintendentialausschuss den Vorschlag auf Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Die Berufung erfolgt für den Rest der Funktionsperiode.
( 5 ) Der Vorstand wird von dem oder der Vorsitzenden, in Verhinderung von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin einberufen.
( 6 ) Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der berufenen Mitglieder anwesend ist.
( 7 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei in den Beratungen und bei der Beschlussfassung Einhelligkeit angestrebt werden soll.
( 8 ) Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung die Vertretung.
( 9 ) Der Vorstand legt die Form und den Verfasser oder die Verfasserin der Niederschrift über die Sitzungen fest.
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§ 5
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung und Führung der Diakonie Burgenland, insbesondere aber:
  1. die Gesamtverantwortung und die Aufsicht über die Geschäftsführung und alle Einrichtungen der Diakonie Burgenland;
  2. die Entgegennahme der und die Beschlussfassung über die von der Geschäftsführung erstatteten Jahresberichte und Vorschläge zur Arbeitsplanung, Haushaltspläne und Rechnungsabschlüsse;
  3. die Entlastung der Geschäftsführung, welche erst nach Vorliegen entsprechender positiver Prüfberichte erfolgen kann;
  4. die Verwaltung des Vermögens;
  5. die Berufung der Geschäftsführung der Diakonie Burgenland sowie der Geschäftsführung jener Einrichtungen und Gesellschaften, die zur Betreuung und/oder Führung von Arbeitsbereichen der Diakonie Burgenland eingerichtet werden;
  6. die Bestellung der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der einzelnen Einrichtungen;
  7. die Beschlussfassung über die Gründung, Veränderung oder Schließung der in Z 5 genannten Einrichtungen und Gesellschaften;
  8. die Entsendung der Vertretung in die Vollversammlung der Diakonie Österreich und der Vertretung und Stellvertretung in die Superintendentialversammlung Burgenland;
  9. die regelmäßige Berichterstattung an diese Superintendentialversammlung;
  10. die Erlassung einer Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des burgenländischen Superintendentialausschusses und der Diakonie Österreich bedarf.
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§ 6
Zeichnungsberechtigung

Für den Vorstand sind der oder die Vorsitzende zeichnungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften sind der oder die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt. Im Falle der Verhinderung des oder der Vorsitzenden ist die Stellvertretung zeichnungsberechtigt. In Finanzangelegenheiten ist die Geschäftsführung zeichnungsberechtigt. Im Falle ihrer Verhinderung ist ein besonderer Beschluss des Vorstandes für die Zeichnungsberechtigung erforderlich.
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§ 7
Die Geschäftsführung

( 1 ) Die unmittelbare Leitung aller Einrichtungen der Diakonie Burgenland erfolgt durch den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. Wenn es der Umfang der Tätigkeit erfordert, kann der Vorstand mit Zustimmung des burgenländischen Superintendentialausschusses eine Stellvertretung der Geschäftsführung bestellen.
( 2 ) Zur Geschäftsführung bzw. zur Stellvertretung kann nur berufen werden, wer die erforderliche Qualifikation zur Leitung einer Einrichtung der Diakonie, ausreichende Berufserfahrung oder andere angemessene und gleichwertige Qualifikationen aufweist und geistlicher Amtsträger oder geistliche Amtsträgerin der Evangelischen Kirche ist. Er oder sie trägt den Titel „Rektor“ oder „Rektorin“. Vor der Bestellung ist die Diakonie Österreich zu hören. Die Berufung erfolgt auf sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.
( 3 ) Der Abschluss eines Anstellungs- oder Werkvertrages bedarf der Genehmigung der zuständigen kirchlichen Stellen.
( 4 ) Die Geschäftsführung leitet die Arbeit der Diakonie Burgenland und nimmt gegenüber den Einrichtungen derselben und nach außen die Vertretung wahr. Alle Angestellten sind ihr unterstellt.
( 5 ) Für die Geschäftsführung gelten die entsprechenden kirchlichen und staatlichen Rechtsvorschriften sowie die Richtlinien der Diakonie Österreich. Für die Verfahren gelten die Bestimmungen des ersten Teiles der Kirchlichen Verfahrensordnung.
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§ 8
Wirtschaftsprüfung

( 1 ) Vom Vorstand wird ein Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragt. Rechnungsabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Gesamtanlagenverzeichnis) sind nur auf Grund eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks zu genehmigen.
( 2 ) Die Abschlüsse samt Prüfbericht sind nach Genehmigung durch den Vorstand der Diakonie Österreich dem burgenländischen Superintendentialausschuss und dem Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. zu übermitteln.
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§ 9
Förderer und Unterstützer

( 1 ) Diese können Einzelpersonen und Einrichtungen sein, insbesondere werden die evangelischen Pfarrgemeinden des Burgenlandes dazu eingeladen.
( 2 ) Regelmäßige Informationen und Einladungen zu den Veranstaltungen der einzelnen Einrichtungen und der Diakonie Burgenland ergehen an diese.
( 3 ) Der Vorstand kann besondere Veranstaltungen für die Förderer und Unterstützer vorsehen.  
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§ 10
Änderung der Ordnung und Auflösung der Diakonie Burgenland

( 1 ) Änderungen der Ordnung erfolgen über Vorschlag des Vorstandes der Diakonie Burgenland nach Zustimmung des burgenländischen Superintendentialausschusses und des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. durch die Generalsynode der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich.
( 2 ) Die Auflösung der Diakonie Burgenland erfolgt über Antrag der burgenländischen Superintendentialversammlung oder des Vorstandes der Diakonie Burgenland durch Beschluss der Generalsynode. Ein etwa vorhandenes Vermögen fällt der Evangelischen Superintendentialgemeinde A.B. Burgenland zu, in allen Fällen der Auflösung der Diakonie Burgenland oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes der Diakonie ist das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG 1988 zu verwenden.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt in geänderter Fassung mit 7. Juli 2021 in Kraft.